Kundgemacht im A.Bl. vom 22. Mai 1990, Nr. 25.
(1) Die Dienststelle für Schulversuche fördert und überwacht die Durchführung von Versuchsprojekten, führt alle ihr in Artikel 2, Absatz 2, Buchstaben c), d), f), g), h) und in Artikel 15 übertragenen Initiativen durch und sammelt für die Dienststelle für pädagogische Forschung, Dokumentation und Information die entsprechenden Unterlagen, auch die über die Auswertung seitens der Lehrerkollegien.
(2) Die Dienststelle erarbeitet Projekte zur Schaffung und Nutzung von didaktischen Hilfsmitteln sowie zur Einrichtung von audiovisuellen und elektronischen Medien und ihrer Anwendung für Unterrichtszwecke.
(3) Die Lehrerkollegien können sich bei der Durchführung von Schulversuchen an die Dienststellen um Beratung wenden.
(4) Die Dienststelle erstellt die erforderlichen Gutachten hinsichtlich der Genehmigung seitens des Landesausschusses.