(1) Die Dienststelle für pädagogische Forschung, Dokumentation und Information, auf die in Artikel 8 Bezug genommen wird, verwaltet und ist verantwortlich für die Bibliothek des Institutes.
(2) Die Bibliothek sorgt für die Aufbewahrung und die Katalogisierung der Bücher, Zeitschriften, der anderen schriftlichen Veröffentlichungen, anderer Medien und elektronischer Hilfsmittel und macht sie der Öffentlichkeit zugänglich.
(3) Die Bibliothek des pädagogischen Institutes ist für das Personal der Schule und die interessierten Gelehrten unter Einhaltung der vom Direktor eigens erstellten und vom Direktorium genehmigten Bibliotheksordnung zugänglich.
(4) Im Sinne von Artikel 3, zweiter Absatz des einführenden Gesetzes, sind die Bibliothek und die Dienststellen für Dokumentation, die in den jeweiligen Instituten eingerichtet werden, auch für andere pädagogische Institute zugänglich.
(5) Bei der Festlegung der Öffnungszeiten der Bibliothek müssen die Bedürfnisse des Lehrpersonals berücksichtigt werden.