Kundgemacht im A.Bl. vom 22. Mai 1990, Nr. 25.
(1) Im Sinne des einführenden Landesgesetzes nimmt die Rechnungsprüferkommission folgende Aufgaben wahr:
(2) Im Sinne von Artikel 8, Absatz 1 des einführenden Landesgesetzes setzt sich die Rechnungsprüferkommission aus drei wirklichen und zwei Ersatzmitgliedern zusammen, die vom Landesausschuß ernannt werden.
(3) Die zwei Ersatzmitglieder ersetzen die abwesenden oder verhinderten wirklichen Mitglieder dem Alter nach.
(4) Die Mitglieder der Rechnungsprüferkommission sind zu den Sitzungen des Direktoriums eingeladen. Dabei haben sie kein Stimmrecht.