Kundgemacht im A.Bl. vom 22. Mai 1990, Nr. 25.
(1) Im Sinne des einführenden Gesetzes hat der Vorsitzende die Aufgabe und die Befugnis:
(2) Der Vorsitzende nimmt überdies folgende Funktionen wahr:
(3) Bei Fälligkeit seines Mandats, im Falle des Rücktritts oder bei einem Mißtrauensantrag seitens zwei Drittel der im Amt stehenden Mitglieder des Direktoriums bleibt der Vorsitzende für die ordentliche Verwaltung solange im Amt, bis der neue Vorsitzende gewählt wird.