In vigore al

RICERCA:

In vigore al: 04/10/2016

z) DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 1. Februar 1990, Nr. X/156/1 1)
Genehmigung der Satzung des Pädagogischen Institutes für die italienische Sprachgruppe

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1)

Kundgemacht im A.Bl. vom 22. Mai 1990, Nr. 25.

Art. 4 (Direktorium)

(1) Das Direktorium setzt sich aus 15 Mitgliedern zusammen, die im Sinne der in Artikel 5 des einführenden Landesgesetzes enthaltenen Bestimmungen, fünf Jahre lang im Amt bleiben und in der Regel nur einmal in ihrem Amt bestätigt werden können.

(2) Das Direktorium hat im Sinne des einführenden Landesgesetzes die Aufgabe und die Befugnis:

  • a)  bei der ersten Sitzung den Vorsitzenden mit der Mehrheit der Stimmberechtigten aus der eigenen Mitte zu wählen,
  • b)  erstellt die Satzung und allfällige Abänderungen zur nachfolgenden Genehmigung von Seite des Landeshauptmanns,
  • c)  den Direktor gemäß dem in Artikel 9 des einführenden Gesetzes angeführten Verfahren mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder zu bestellen,
  • d)  das jährliche Tätigkeitsprogramm des Institutes einschließlich der jeweiligen Ausgaben zu beschließen,
  • e)  den Haushaltsplan, die allfälligen Haushaltsänderungen und die Rechnungslegung zu beschließen,
  • f)  die Einrichtungen von Kommissionen zu beschließen und die Verantwortlichen der Dienststellen und Kommissionen zu ernennen,
  • g)  die allgemeinen Kriterien zur Erteilung von Aufträgen an Fachleute und zum Abschluß von Verträgen und Konventionen mit Universitäten, Hochschulen und anderen Körperschaften, Einrichtungen und Unternehmen festzulegen und den Vorsitzenden im Sinne der Artikel 2 und 6 des einführenden Landesgesetzes zur Unterzeichnung der jeweiligen Akten zu ermächtigen,
  • h)  in dem vom Landesausschuß festgesetzten Rahmen die Sitzungsgelder für seine Mitglieder, die Vergütung für den Vorsitzenden und für die Rechnungsprüfer sowie die Ausgleichszulage für die abgeordneten Bediensteten im Einvernehmen mit dem Landesausschuß festzulegen,
  • i)  alle weiteren Maßnahmen zu beschließen, die für den ordnungsgemäßen Betrieb des Institutes erforderlich sind.

(3) Das Direktorium nimmt überdies folgende Funktionen wahr:

  • a)  es ersucht das Ministerium für den öffentlichen Unterricht um die Abordnung des vorgesehenen Personals gemäß den vom einführenden Landesgesetz und der Verordnung des Ministers für den öffentlichen Unterricht festgelegten Einstellungsbedingungen,
  • b)  es kann den Minister für den öffentlichen Unterricht über den Schulamtsleiter um die Mitarbeit der Schulamtsbediensteten ersuchen,
  • c)  es beschließt die Geschäftsordnung und legt die Kriterien bezüglich des Einsatzes des Personals, der Arbeitszeit und der Verwaltung des Institutes fest,
  • d)  es wählt unter den Bediensteten des Institutes die Person aus, die den Direktor im Falle seiner Abwesenheit oder Verhinderung ersetzt,
  • e)  es legt die Kriterien und die Höhe der Haushaltsmittel fest, die der Vorsitzende jährlich auf der Grundlage bestimmter Ausgabentitel einsetzen kann,
  • f)  es bewertet die Ergebnisse der durchgeführten Tätigkeit auf der Grundlage der Berichte des Vorsitzenden, des Direktors, der Verantwortlichen der Dienststellen und der Kommissionen,
  • g)  es kann dem Landesausschuß die Amtsverlusterklärung und den Ersatz der zurückgetretenen bzw. bei mehr als drei aufeinanderfolgenden Sitzungen unbegründet abwesenden Mitglieder des Direktoriums vorschlagen.

(4) Der Vorsitzende beruft die ordentlichen Sitzungen des Direktoriums schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mindestens fünf Tage im voraus bzw. die außerordentlichen Sitzungen auch telegraphisch mindestens drei Tage im voraus ein.

(5) Die Sitzung ist gültig, wenn die Mehrheit der im Amt stehenden Mitglieder anwesend ist.

(6) Die Beschlüsse sind gültig, wenn sie mit der absoluten Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gefaßt wurden, soweit keine andere Mehrheiten vorgeschrieben sind. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden ausschlaggebend.

(7) Geheimabstimmungen finden statt, wenn es sich um Personen handelt bzw. wenn dies von mindestens einem Drittel der Anwesenden beantragt wird.

(8) An den Sitzungen des Direktoriums nimmt der Direktor teil. Dieser ist nicht stimmberechtigt. Er faßt das Protokoll ab und kann dabei vom bediensteten Personal unter seiner Verantwortung unterstützt werden. Der Vorsitzende überprüft die Protokolle und unterzeichnet sie zusammen mit dem Direktor.

(9) Zur Behandlung der Verwaltungsprobleme des Institutes kann der Vorsitzende eine Kommission einsetzen, die sich aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, einem Mitglied des Direktoriums und dem Direktor zusammensetzt.

(10) Im Sinne der geltenden Bestimmungen, sind die Mitglieder des Direktoriums aufgrund der mit ihrem Amt verbundenen Tätigkeit ihrer schulischen Verpflichtungen enthoben.

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