Kundgemacht im A.Bl. vom 22. Mai 1990, Nr. 25.
(1) Die Anschaffungen müssen Gegenstand spezifischer Beschlüsse des Direktoriums sein, aus denen die Zuschreibung zu den jeweiligen Ausgabenkapiteln hervorgehen muß.
(2) Dem Beschluß müssen die Angebote von mindestens drei angeschriebenen Firmen beigelegt werden.
(3) Diese Pflicht wird hinfällig bei der Lieferung von Gütern bzw. der Erbringung von Leistungen, die ausschließlich von einer Firma geboten werden oder wenn aufgrund von bewiesenen Notwendigkeiten oder besonderen Erfordernissen keine anderen Firmen angeschrieben werden können.