Kundgemacht im A.Bl. vom 22. Mai 1990, Nr. 25.
(1) Das Haushaltsjahr des Institutes beginnt jeweils am 1. Jänner und endet am 31. Dezember.
(2) Der Haushaltsplan, die Maßnahmen zur Abänderung des Haushalts sowie die Rechnungslegung sind unter Berücksichtigung der in Artikel 16, dritter Absatz des einführenden Landesgesetzes festgelegten Fristen dem Landesausschuß zur Genehmigung zu übermitteln.