Kundgemacht im A.Bl. vom 22. Mai 1990, Nr. 25.
(1) Im Sinne von Artikel 2 des einführenden Landesgesetzes hat das Institut die Aufgabe und die Befugnis:
(2) Das Institut pflegt und fördert überdies den Austausch von Erfahrungen, die Kontakte und die Mitarbeit zu ähnlichen Landesinstituten sowie zu anderen in- und ausländischen Einrichtungen der gleichen Art.
(3) Dem Institut können weitere, seiner institutionellen Zweckbestimmung entsprechende Aufgaben vom Minister für den öffentlichen Unterricht mittels der Autonomen Provinz Bozen, vom Landesrat für den öffentlichen Unterricht sowie vom Hauptschulamtsleiter anvertraut werden.