Kundgemacht im A.Bl. vom 22. Mai 1990, Nr. 25.
(1) Das Landesinstitut für pädagogische Forschung, Schulversuche und Fortbildung für die italienische Sprachgruppe, das mit Landesgesetz vom 30. Juni 1987, Nr. 132) errichtet wurde, ist eine Selbstverwaltungskörperschaft des öffentlichen Rechts. Es ist der Aufsicht des Landesausschusses unterstellt.
Das Institut hat seinen Sitz in Bozen.
(2) Die Tätigkeit des Institutes kann auf Landesebene in eigenen Räumen oder in bereits bestehenden Räumen oder Schuleinrichtungen der Landesverwaltung abgewickelt werden.
Abgedruckt unter Nr. XXXV - C/t.