In vigore al

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In vigore al: 04/10/2016

d) Dekret des Landeshauptmanns vom 16. März 1981, Nr. 81)
Novellierung des Dekretes des Landeshauptmanns vom 22. Dezember 1978, Nr. 28: Durchführungsverordnung über die Ausbildung von Labortechnikern und Physikotherapeuten

1)

Kundgemacht im A.Bl. vom 9. Juni 1981, Nr. 29.

Art. 1-2.   2)

2)

Enthalten Änderungen zum D.P.L.A. vom 22. Dezember 1978, Nr. 28.

Art. 3

(1) Die im Dekret des Landeshauptmanns vom 22. Dezember 1978, Nr. 28, enthaltenen Bestimmungen werden - soweit anwendbar - auch auf die Ausbildung der Logopäden und Diätassistenten angewandt.

KAPITEL I
Bestimmungen über die Ausbildung von Logopäden

Art. 4 (Ausbildungsstätten für Logopäden)

(1) Die Ausbildung für Logopäden hat darauf abzuzielen, die Schüler durch theoretischen und praktischen Unterricht in den einschlägigen Behandlungsmethoden zu unterweisen.

(2) Aufgabe des Logopäden ist es, Personen, die an Stimm-, Sprach- und Hörstörungen leiden, zu untersuchen, zu behandeln und zu beraten und ihnen auf diese Weise zu helfen, sich mit ihrer Umwelt besser zu verständigen und sich in diese leichter einzuordnen.

(3) Bei Kindern gilt es, neben der Behandlung von Störungen im funktionellen und/oder organischen Bereich, zur Entwicklung der allgemeinen geistigen Fähigkeiten beizutragen.

Art. 5 (Voraussetzungen für die Aufnahme)

(1) Für die Aufnahme in eine Schule zur Ausbildung von Logopäden müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein:

  • -  Besitz eines Reifezeugnisses,
  • -  Bestehen einer Prüfung über die perfekte und fehlerfreie Sprechweise des Kandidaten; in dieser Prüfung ist festzustellen, ob die Organe, die der Stimmbildung dienen (Stimmartikulationsapparate, Kehlkopf, Atemwege), sowie die entsprechenden Nervenzentren organisch einwandfrei und funktionstüchtig sind; ebenso ist die Aussprache zu überprüfen, die frei von Dialekteinflüssen sein muß.

(2) Dem Kandidaten ist ein wissenschaftlicher Text zum Vorlesen vorzulegen.

Art. 6 (Unterrichtsprogramm)

(1) Die Schule zur Ausbildung von Logopäden dauert zweieinhalb Jahre. Das vorgeschriebene Programm für die theoretische und praktische Ausbildung - es entspricht den EG-Richtlinien - ist das folgende:

THEORETISCHE AUSBILDUNG 

Unterrichtsfach  Gesamtstundenzahl

Anatomie   70

Physiologie  70

Allgemeine Pathologie   60

Spezielle Pathologie HNO   30

Spezielle Pathologie der Kieferheilkunde   10

Allgemeine Hygiene   20

Stimm- und Sprachheilkunde   110

auf die Logopädie angewandte Neurologie   60

auf die Logopädie angewandte Kinderheilkunde   60

Audiologie   60

Psychologie   50

Biolinguistik, Phonetik, Phonometrie, Phonologie   50

Stimmpädagogik   60

Einführung in die praktische Unterweisung am Kranken   200

Methoden der Hörverbesserung   40

Erste Hilfe   20

Grundzüge des Sanitäts-, Arbeits- und
Sozialversicherungsrechtes   30

Zweite Sprache

  1000

PRAKTISCHE AUSBILDUNG

Behandlung von Stimm- und Sprachgestörten:

Stimm- und Sprachhygiene

Phonetik und Phonologie   1400

Stimmpädagogik

Audiologie

Apparative Hörkorrektur

Praxis der Audiometrie

  1400

Art. 7 (Eignungsprüfung)

(1) Am Ende eines jeden Ausbildungsjahres sind Einzelprüfungen in allen Unterrichtsfächern abzulegen, die im Laufe des Ausbildungsjahres vorgetragen worden sind.

(2) Die jährlichen Prüfungen können auch in zwei Sessionen aufgeteilt werden, sofern es der Lehrkörper aus pädagogischen und methodisch-didaktischen Gründen im Sinne einer hochqualifizierten Ausbildung für angebracht hält.

(3) Die Prüfungstermine werden von der Schulleitung nach Anhören des Klassenrates festgelegt.

Art. 8 (Verleihung des Diploms)

(1) Allen Kandidaten, die eine Prüfung über sämtliche Unterrichtsgegenstände im Sinne von Artikel 6 dieser Verordnung bestanden haben, wird das Diplom eines Logopäden verliehen.

KAPITEL II
Bestimmungen über die Ausbildung von diplomierten Diätassistenten

Art. 9 (Ausbildung von Diätassistenten)

(1) Die Ausbildung zum Diätassistenten/zur Diätassistentin zielt darauf ab, die Anwärter durch theoretischen und praktischen Unterricht in die Aufgabenbereiche dieses Berufsbildes einzuführen und sie darin zu qualifizieren.

(2) Die Arbeit der Diätassistenten besteht darin, ärztliche Diätverordnungen in die Praxis zu übertragen und für die fachgerechte Zusammenstellung, die Berechnung und die Zubereitung der verschiedenen Diäten zu sorgen. Außerdem üben sie im Rahmen der Präventivmedizin und Rehabilitation eine beratende und aufklärende Funktion in der klinischen Ernährung und Diät aus. 3)

3)

Die Artikel 9, 10, 11, 12 und 13 wurden ersetzt durch D.LH. vom 8. September 1987, Nr. 15.

Art. 10 (Voraussetzungen für die Aufnahme)

(1) Voraussetzungen für die Aufnahme in die Schule zur Ausbildung von Diätassistenten sind:

  • -  der Besitz eines Reifezeugnisses,
  • -  die körperliche Eignung für die Berufsausübung. 3)
3)

Die Artikel 9, 10, 11, 12 und 13 wurden ersetzt durch D.LH. vom 8. September 1987, Nr. 15.

Art. 11 (Unterrichtsprogramm)

(1) Die Schule für die Ausbildung von Diätassistenten dauert drei Jahre. Das Programm für die theoretische und praktische Ausbildung sieht folgende Fächer und Mindeststunden vor:

Theoretische Ausbildung

- Grundbegriffe der Anatomie unter besonderer Berücksichtigung des Verdauungsapparates und des Stoffwechsels  50

- Grundbegriffe der Physiologie unter besonderer Berücksichtigung des Verdauungsapparates und des Stoffwechsels  60

- Krankheitslehre und Ernährungstherapie  300

- Biochemie und Ernährung: Grundzüge der Chemie, Physik und Nahrungsmittelchemie  200

- Hygiene  80

- Ernährungslehre   100

- Lebensmittelkunde  100

- Einführung in die Ernährungswirtschaft  90

- Erste Hilfe und Verbandslehre  20

- Gesetzgebung im Gesundheitswesen, Arbeits- und Sozialversicherungsrecht  60

- Einführung in die medizinische Dokumentation  10

- Italienisch oder Deutsch (nicht Unterrichtssprache)  120

- Theorie der Koch- und Küchentechnik  170

- Organisation des Küchenbetriebes und Lebensmittellagers   60

- Spezielle Wirtschaftsführung im Krankenhaus  20

- Grundzüge der Psychologie, Kommunikation und Beratung  80

  1520

Praktische Ausbildung

- Vermittlung von Grundkenntnissen und Fertigkeiten der Nahrungszubereitung

- Ausbildung in der Diät- und Milchküche

- Praktikum in den Krankenhausabteilungen   1500

(2) Aufgrund der Anordnung der Schulleitung kann das Praktikum in Krankenhäusern, öffentlichen und privaten Heilanstalten sowie in Kantinen öffentlicher Einrichtungen absolviert werden. 3)

3)

Die Artikel 9, 10, 11, 12 und 13 wurden ersetzt durch D.LH. vom 8. September 1987, Nr. 15.

Art. 12 (Prüfungen)

(1) Am Ende eines jeden Ausbildungsjahres sind in allen Lehrfächern Prüfungen abzulegen, die im Laufe des Ausbildungsjahres unterrichtet worden sind.

(2) Die jährlichen Prüfungen können auch in mehrere Sessionen aufgeteilt werden, sofern es der Lehrkörper aus pädagogischen und methodisch-didaktischen Gründen für angebracht hält.

(3) Die Diplomprüfung ist die Abschlußprüfung des Ausbildungskurses und besteht aus der Aufstellung eines Speiseplanes, der Nährstoff- und Preisberechnung und der entsprechenden Zubereitung einer bestimmten Diätkur. 3)

3)

Die Artikel 9, 10, 11, 12 und 13 wurden ersetzt durch D.LH. vom 8. September 1987, Nr. 15.

Art. 13 (Verleihung des Diploms)

(1) Den Kandidaten, die die in dieser Verordnung vorgesehenen Prüfungen bestanden haben, wird das Diplom eines Diätassistenten/einer Diätassistentin verliehen. 3)

3)

Die Artikel 9, 10, 11, 12 und 13 wurden ersetzt durch D.LH. vom 8. September 1987, Nr. 15.

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