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In vigore al: 04/10/2016

c) DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 9. November 1981, Nr. 401)
Durchführungsverordnung zum Landesgesetz vom 21. August 1978, Nr. 46, betreffend die Ermittlung des Gesundheitszustandes und die Versorgung der Zivilinvaliden, Zivilblinden und Taubstummen mit Prothesen

1)

Kundgemacht im A.Bl. vom 2. Februar 1982, Nr. 6.

TITEL I
Ermittlung des Gesundheitszustandes

Art. 1 (Aufgaben der Sanitätskommission)

(1) Innerhalb von 30 Tagen nach Einreichen des Gesuches um Ermittlung des Gesundheitszustandes muß die Sanitätskommission den Antragsteller einladen, sich einer ärztlichen Untersuchung zur Ermittlung des Gesundheitszustandes zu unterziehen; in der Einladung müssen Ort, Tag und Stunde der Untersuchung angegeben werden.

(2) Falls der Antragsteller sich auf zwei Einladungen hin nicht zur Untersuchung einfindet und auch nicht die Abwesenheit rechtfertigt, wird der Antrag vom zuständigen Amt archiviert.

(3) Die Sanitätskommission beurteilt die Behinderung, ermittelt deren Ausmaß und stellt die Möglichkeit einer Rehabilitation sowie des Besuches von Berufsausbildungskursen fest, wobei wissenschaftliche Methoden anzuwenden sind; falls eine vollständige und dauerhafte Invalidität vermutet wird, muß diese Diagnose nach gründlichen Untersuchungen gestellt werden, nötigenfalls auch nach einer Beobachtung oder einem Aufenthalt von angemessener Dauer bei spezialisierten Anstalten oder Kliniken oder bei Krankenhäusern, die über die geeigneten Einrichtungen verfügen. Gleichzeitig stellt die Kommission auch die Prognose und schlägt Rehabilitations- oder Fürsorgemaßnahmen vor; dabei sind die Lebensbedingungen des Behinderten zu berücksichtigen sowie der Umstand, ob dem Behinderten geeignete Rehabilitationseinrichtungen zugänglich sind.

(4) Für die Rechtsgültigkeit der Versammlung und der von der Kommission ausgestellten Bescheide ist die Anwesenheit aller Mitglieder erforderlich.

(5) Falls dies auf Grund der hohen Zahl von Antragstellern notwendig ist, können die Untersuchungen auch in Ambulatorien durchgeführt werden, die nicht in Bozen gelegen sind.

Art. 2 (Neuermittlung)

(1) Ein Gesuch um Neuermittlung des Gesundheitszustandes ist immer dann zulässig, wenn sich Umstände ergeben haben, die eine dauerhafte Verschlechterung oder Verbesserung des Gesundheitszustandes zur Folge haben.

(2) Dem Gesuch um Neuermittlung muß auf jeden Fall ein ärztliches Zeugnis beigelegt werden, das diese Tatsache bestätigt.

Art. 3

(1) Über die Beschwerde gegen den Befund der Ärztekommission, die vom Betroffenen innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Mitteilung gemäß Artikel 14 des L.G. vom 21. August 1978, Nr. 46, in geltender Fassung, eingereicht wird, entscheidet die entsprechende Berufungskommission endgültig und trifft die entsprechenden Maßnahmen. 2)

2)

Art. 3 wurde ersetzt durch D.LH. vom 30. Jänner 1984, Nr. 3.

TITEL II
Versorgung mit Prothesen

Art. 4

(1) Die Versorgung mit Prothesen erfolgt auf Antrag, dem die entsprechende ärztliche Verordnung beizulegen ist, nach der Bewilligung seitens des zuständigen Organs der Sanitätseinheit, und zwar in der Form, daß die Prothesen und die anderen speziellen Hilfsmittel unmittelbar dem Berechtigten überlassen werden. Es kommen nur solche Prothesen und Hilfsmittel in Frage, die in dem gemäß Artikel 26 des Gesetzes vom 23. Dezember 1978, Nr. 833, erstellten Verzeichnis enthalten sind. Unbeschadet der Forderung, die für jede Leistung die Ausgaben zu Lasten der Sanitätseinheit mit sich bringt, die vorherige Bewilligung einzuholen, bedarf es für Zusatzleistungen, die einer besseren Benützung der Prothese - nicht aber rein ästhetischen Zwecken - dienen, und für Reparaturen keiner ärztlichen Verordnung und auch nicht des Gutachtens des Arztes, wohl aber eines Kostenvoranschlages der Lieferfirma. Die Betreuung erfolgt in der Form, die aus fachärztlicher Sicht angezeigt und der Art und dem Ausmaß der festgelegten Behinderung angemessen ist. 3)

3)

Art. 4 wurde ersetzt durch D.LH. vom 30. Jänner 1984, Nr. 3.

Art. 5 (Zweck der Versorgung mit Prothesen)

(1) Die Versorgung mit Prothesen gemäß der Zielsetzung des L.G. Nr. 46/1978 muß darauf abzielen, den durch die Heilbehandlung erreichten Erfolg zu verbessern oder zu sichern oder die körperlichen Mängel des Behinderten auszugleichen.

(2) Die Betreuung muß insbesondere jenen Bedürfnissen der Behinderten Rechnung tragen, die mit der Ausbildung oder mit der Arbeit verbunden sind.

Art. 6 (Prothesen und orthopädische Schuhe, orthopädische und therapeutische Hilfsmittel, Hilfsmittel besonderer Art)

(1) Für die Versorgung mit Prothesen können folgende Hilfsmittel bewilligt werden:

  • 1.  Hilfsmittel, die unmittelbar und ständig am menschlichen Körper ihre Wirkung ausüben und dazu dienen, fehlende Körperteile zu ersetzen oder fehlgebildete Körperteile in ihre natürliche Lage oder Form zu bringen oder sie in ihrer Funktion zu unterstützen (Prothesen und orthopädische Schuhe, die funktionelle Aufgaben erfüllen oder der Ästhetik dienen, Korrekturstützgeräte, Orthesen). Diese müssen bei der Lieferung physiologisch angepaßt werden,
  • 2.  Hilfsmittel besonderer Art wie technische Hilfsmittel, die den Kontakt des Behinderten mit seiner unmittelbaren Umgebung erleichtern (orthopädische Rollstühle, Hörgeräte, Laryngophone, usw.).

Art. 7

(1) Bevor die Bewilligung für die Zuteilung von Prothesen und anderen Hilfsmitteln besonderer Art, die nicht im Tarifverzeichnis laut Artikel 4 enthalten sind, auf begründeten Antrag des Betroffenen hin erteilt wird, müssen Kostenvoranschläge von wenigstens zwei verschiedenen Firmen verglichen werden. 4)

4)

Art. 7 wurde ersetzt durch D.LH. vom 30. Jänner 1984, Nr. 3.

Art. 8 (Verordnung)

(1) Die erste Lieferung sowie die nochmalige Lieferung von Prothesen müssen je nach der Art der Invalidität und der jeweiligen Betreuungsform von einem Facharzt oder von einem allgemeinen Arzt verordnet werden.

(2) Nicht zulässig ist die Verordnung von Lieferungen oder Leistungen, die mit der Behinderung, die von der Sanitätskommission festgestellt worden ist, nicht in Zusammenhang stehen.

(3) In der Verordnung müssen die Lieferungen detailliert bezeichnet werden; es dürfen nur die technischen Eigenschaften, nicht aber das Markenzeichen oder das Modell angeführt werden.

(4) Es ist nicht zulässig, Hilfsmittel, die auf Grund ihrer Funktion und Verwendung als Einheit zu betrachten sind, zu zwei verschiedenen Zeitpunkten zu verordnen.

Art. 9 (Allgemeine Lieferbedingungen)

(1) Die Lieferanten von Prothesen und Hilfsmitteln besonderer Art, die für die Betreuung im Sinne dieser Durchführungsverordnung zugelassen sind, müssen einen Nachweis über die Befähigung zur Ausübung des entsprechenden medizinischen Hilfsberufes besitzen oder von der zuständigen Gesundheitsbehörde ermächtigt sein, orthopädische oder medizinische Hilfsmittel herzustellen und zu vertreiben. Die zur Herstellung von Prothesen und Hilfsmitteln besonderer Art verwendeten Vorrichtungen müssen von den zuständigen Behörden zugelassen und anerkannt sein.

(2) Weiters müssen die Lieferanten über eine angemessene Ausstattung verfügen, um eine rasche Lieferung sowie eine kunstgerechte und funktionelle Anwendung des Hilfsmittels gewährleisten zu können; außerdem müssen sie die betreute Person über Gebrauch und Instandhaltung des Hilfsmittels ausreichend beraten.

(3) Die Hilfsmittel müssen mit allen funktionswichtigen Bestandteilen ausgestattet sein.

Art. 10 (Lieferung von orthopädischem Schuhwerk)

(1) Orthopädisches Schuhwerk muß von diplomierten Orthopädiemechanikern geliefert werden oder von Orthopädischuhmachern, denen die Gesundheitsbehörde eine entsprechende Erlaubnis erteilt hat; es muß von Hand nach Maß angefertigt oder angepaßt werden. Schuhwerk der genannten Art darf nur an Personen geliefert werden, für die es ein unentbehrliches Hilfsmittel ist. Personen, die unter nur geringfügigen Fehlbildungen wie Plattfüßen, Varus- oder Valgusstellung der Ferse mittleren Grades leiden, kann die Lieferung von Korrekturteilen, die in normalen Schuhen zu verwenden sind, bewilligt werden.

(2) Die Lieferung von orthopädischem Schuhwerk wird zu dem Preis bewilligt, der im Tarifverzeichnis angegeben ist. Von diesem Preis wird ein Viertel des Grundbetrages für die Schuhe abgezogen.

(3) Es wird nichts abgezogen, wenn der Antragsteller an beiden Füßen behindert ist.

Art. 11 (Lieferung von Hörgeräten)

(1) Hörgeräte können auf Grund einer Verordnung, der ein Audiogramm beiliegt, bewilligt werden, Geräte dieser Art sind anspruchsberechtigten Minderjährigen vorbehalten sowie Erwachsenen, die einen beiderseitigen Hörverlust von wenigstens 40 dB im Frequenzbereich der Sprache aufweisen.

(2) Die Lieferanten von Hörgeräten müssen über die notwendige Ausstattung (Kontrollaudiometer für Ton- und Sprachaudiometrie) und über qualifiziertes Personal für die Anpassung verfügen.

(3) Lieferanten, die mit dem Verkauf und der Anpassung der Geräte betraut sind, müssen die Geräte sorgfältig anpassen und dem Betroffenen selbst sowie seinen Angehörigen jede Art von Betreuung zukommen lassen, die für die Benützung der Prothesen erforderlich ist und die psychologisch und in Hinsicht auf die Umwelt für den Anpassungsprozeß nötig ist. Sie müssen außerdem die kostenlose Anpassung des Gerätes für die Dauer von zwei Jahren garantieren.

Art. 12 (Lieferung von optischen Prothesen)

(1) Korrekturlinsen und Kontaktlinsen - diese sind auf jeden Fall vom Facharzt zu verordnen - werden dann bewilligt, wenn diese Prothesen für die Erfüllung der mit dem jeweiligen Alter verbundenen Aufgaben und Funktionen als unentbehrlich erklärt werden und auch zur Erlangung eines möglichst guten Rehabilitationserfolges als unentbehrlich beurteilt werden.

Art. 13 (Lieferung von Laryngophonen)

(1) Laryngophone werden Kehlkopfoperierten bewilligt, sofern die Geräte von HNO-Abteilungen an Universitätskliniken oder an Regional- oder Landeskrankenhäusern verordnet worden sind.

Art. 14 (Lieferung von Rollstühlen)

(1) In der Regel werden handbetriebene Rollstühle bewilligt.

(2) Für die Bewilligung von Rollstühlen, die mit Verbrennungsmotor betrieben sind, ist die ausdrückliche Erklärung des zuständigen Facharztes erforderlich, die besagt, daß "infolge der schweren Behinderung des Bewegungsapparates sowie für die Arbeit oder die Ausbildung des Behinderten ein motorbetriebener Rollstuhl unentbehrlich ist".

(3) Eine Lieferung von elektrisch betriebenen Rollstühlen kann nur dann bewilligt werden, wenn der Facharzt ausdrücklich erklärt, daß "der Behinderte infolge der schweren Bewegungsbehinderung nicht in der Lage ist, einen handbetriebenen Rollstuhl oder einen solchen mit Verbrennungsmotor zu bedienen", und daß für die Arbeit oder für die Ausbildung ein elektrisch betriebener Rollstuhl unentbehrlich ist.

(4) Bei der Verschreibung, in der die technischen Eigenschaften des Rollstuhles festgelegt werden, sind auch die Wohngegend des Betroffenen und die Befahrbarkeit der dortigen Wege zu berücksichtigen. Die Erhaltungs- und ordentlichen Reparaturkosten gehen zu Lasten des Benützers. 5)

(5) Es können nicht zwei verschiedene Arten von Rollstühlen bewilligt werden.

5)

Absatz 4 wurde ersetzt durch D.LH. vom 30. Jänner 1984, Nr. 3.

Art. 15 (Prothesen und Hilfsmittel besonderer Art, die nicht bewilligt werden können)

(1) Nicht zulässig ist die Lieferung von:

  • a)  Hilfsmitteln besonderer Art, die dem Behinderten dazu dienen, Schwierigkeiten zu überwinden, die nicht mit seiner unmittelbaren physischen Umwelt zusammenhängen, sondern ihm lediglich als Folgeerscheinungen von Funktionsstörungen in seinen zwischenmenschlichen Beziehungen, im gesellschaftlichen und Berufsleben begegnen (Blindenhunde, Blindenschrift- Schreibmaschinen, zusätzliche Bedienungseinrichtungen für Kraftfahrzeuge u.ä.)
  • b)  speziellen orthopädischen Mitteln und Hilfsmitteln, mit besonderen technischen, qualitativen oder ästetischen Eigenschaften, die im Prothesenverzeichnis nicht enthalten sind und in funktioneller Hinsicht auch nicht als notwendig erachtet werden. Die Lieferung solcher Mittel ist jedoch zulässig, und zwar durch direkte Übernahme oder Vergütung der Ausgaben in der Höhe des Tarifes, der für das gleiche oder ein gleichartiges Mittel laut Tarifverzeichnis festgelegt ist; der Differenzbetrag geht zu Lasten des Betroffenen. 6)

(2) Weiters dürfen solche Hilfsmittel besonderer Art nicht bewilligt werden, die ihrer Art entsprechend notwendigerweise zur normalen Ausstattung von Rehabilitationseinrichtungen gehören und die dazu dienen, häufig auftretenden Anforderungen gerecht zu werden, oder die durch entsprechende technische Änderungen den Bedürfnissen verschiedener Personen angepaßt werden können.

(3) Die vorhin genannten Hilfsmittel besonderer Art können nur dann bewilligt werdern, wenn sie für den streng persönlichen Bedarf von Invaliden bestimmt sind, die infolge ihrer schweren Behinderung eine ständige Betreuung am Wohnsitz brauchen.

6)

Absatz 1 wurde ersetzt durch D.LH. vom 30. Jänner 1984, Nr. 3.

Art. 16 (Nochmalige Lieferung von Prothesen)

(1) Eine nochmalige Lieferung von Prothesen derselben Art ist zulässig im Falle von Abnützung, von zufälliger Beschädigung, von Verlust der Prothese, oder wenn diese nicht mehr paßt, weil der Prothesenträger im Wachstumsalter ist.

(2) Eine nochmalige Lieferung von Prothesen ist im Abstand von wenigstens 6 Monaten nach der vorhergehenden Bewilligung zulässig, und zwar je nach Art der Prothese und je nach den entsprechenden Umständen - wie in der Folge beschrieben - und vorausgesetzt, daß eine Reparatur wirtschaftlich nicht zweckmäßig ist.

(3) Das Ansuchen um eine nochmalige Lieferung muß mit geeigneten Unterlagen versehen sein oder einer entsprechenden Erklärung bei Verlust oder Beschädigung.

(4) Die Lieferung von orthopädischem Schuhwerk kann, was Erwachsene angeht, nach einem Zeitraum von wenigstens 12 Monaten wiederholt werden, bei Minderjährigen je nach dem Alter, in der Regel nach 6 oder 12 Monaten und, wenn dringend nötig, auch vor Ablauf von 6 Monaten, wobei die wachstumsbedingten Sonderbedürfnisse der Minderjährigen zu berücksichtigen sind.

(5) Eine nochmalige Lieferung von Prothesen kann unter Einhaltung der nachstehenden Zeitabstände nach der vorhergehenden Lieferung bewilligt werden:

Stützapparate bei Wirbelsäulenverkrümmungen
(Thorax-Kopfgips, orthopädische Mieder u.ä.):   1 Jahr

normale Schmuckhand bei amputierter oberer Extremität:  4 Jahre

Kunststoff-Schmuckhand bei amputierter oberer Extremität:   6 Jahre

normale Arbeitsprothese bei amputierter oberer Extremität:   3 Jahre

Kunststoff-Arbeitsprothese bei amputierter oberer Extremität:   7 Jahre

pneumatische Prothese für obere Extremität:   6 Jahre

myoelektrische Prothese für obere Extremität:   7 Jahre

Prothese bei Oberschenkelamputation oder
bei Hüftexartikulation:   3 Jahre

Kunststoff-Haftprothese bei Oberschenkelamputation:   4 Jahre

normale Prothese bei Beinamputation:   2 Jahre

Kunststoff-Haftprothese bei Beinamputation:   3 Jahre

normale oder Kunststoff-Fußprothese:  1 Jahr

(6) Bei Minderjährigen muß ein Austausch von orthopädischen Prothesen unter Berücksichtigung aller entwicklungsbedingten Umstände, die eine häufige Erneuerung der Prothesen erfordern können, bewilligt werden, und zwar auch schon vor Ablauf des Mindestzeitabstandes von 6 Monaten.

(7) Ein Austausch von Rollstühlen kann nach Ablauf folgender Zeitabstände bewilligt werden:

  • -  bei handbetriebenen Rollstühlen: nach jeweils 6 Jahren
  • -  bei handbetriebenen Rollstühlen, wenn der Invalide arbeitet oder Sport betreibt: nach jeweils 3 Jahren
  • -  bei Rollstühlen, die mit Verbrennungsmotor betrieben werden: nach jeweils 6 Jahren
  • -  bei elektrisch betriebenen Rollstühlen: nach jeweils 5 Jahren.

(8) Eine Lieferung von Hilfsmitteln besonderer Art wie orthopädischen Rollstühlen, Gehstützen, orthopädischen Betten, Hebegeräten u.ä., die nicht nach ärztlicher Vorschrift anzupassen sind, sowie anderer Hilfsmittel kann nur in Ausnahmefällen, die ausführlich belegt und begründet sein müssen, wiederholt werden.

(9) Ein Austausch von Hörgeräten und Laryngophonen kann bei Erwachsenen 3 Jahre nach der ersten Lieferung bewilligt werden; Hörgeräte für Minderjährige können immer dann durch neue ersetzt werden, wenn es notwendig ist, ein Gerät mit anderen technischen Eigenschaften zu verwenden: in diesem Fall müssen seit der vorhergehenden Lieferung mindestens 12 Monate verstrichen sein.

Art. 17 (Reparatur und Instandhaltung der Prothesen)

(1) Unbeschadet der Verpflichtung des Prothesenlieferanten zur sorgfältigen Anpassung und Kontrolle können die Prothesen und Hilfsmittel besonderer Art nach entsprechender Bewilligung repariert werden, sofern dies wirtschaftlich zweckmäßig ist.

(2) Die Instandhaltung sowie die regelmäßige Versorgung mit Bestandteilen, die für das Funktionieren der Apparate notwendig sind (Batterie, Akkumulatoren u.ä.), gehen zu Lasten des Benützers.

Art. 18 (Lieferung von Prothesen durch ausländische Firmen)

(1) In folgenden Fällen kann bewilligt werden, Prothesen von ausländischen Firmen zu beziehen:

  • a)  wenn sich der Anspruchsberechtigte stationär in ausländischen Krankenanstalten oder Rehabilitationseinrichtungen befindet oder im Ausland bei Pflegeeltern untergebracht ist oder sich aus Arbeits- oder Studiengründen oder aus Gründen der beruflichen Weiterbildung ständig im Ausland aufhält. In diesem Fall kann die Lieferung von einem Arzt des öffentlichen Dienstes der entsprechenden Fachrichtung verordnet und zu dem Preis bewilligt werden, der für die entsprechende Leistung dort festgelegt ist,
  • b)  wenn sich der Anspruchsberechtigte freiwillig oder zur ambulanten ärztlichen Behandlung dorthin wendet. In diesem Fall kann die Lieferung zu dem Preis bewilligt werden, der im Verzeichnis für dieselbe oder für eine gleichartige Prothese vorgesehen ist oder der im Inland für dasselbe oder für ein gleichartiges Hilfsmittel besonderer Art bezahlt wird.

Art. 19 (Übernahme)

(1) Der Anspruchsberechtigte muß bei Empfang oder nach funktionsgerechter Anpassung des prothetischen Hilfsmittels eine entsprechende schriftliche Erklärung abgeben. Diese Erklärung kann, wenn es sich um Minderjährige handelt, auch von ihren Eltern, vom Direktor der Rehabilitationseinrichtung oder - in Ausnahmefällen - vom Sozialassistenten abgegeben werden.

Art. 20 (Schlußbestimmungen)

(1) Was die Vorgangsweise bei der Versorgung mit Prothesen angeht, werden - soweit in dieser Durchführungsverordnung nicht vorgesehen - die Bestimmungen des in Artikel 4 genannten Tarifverzeichnisses angewandt.

(2) Die von Artikel 34 des Landesgesetzes vom 21. August 1978, Nr. 46, vorgesehene Betreuung fällt auf jeden Fall in den Bereich der in Artikel 4 des Landesgesetzes vom 2. Jänner 1981, Nr. 1, angeführten Zuständigkeiten.

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