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In vigore al: 04/10/2016

c) DEKRET DES PRÄSIDENTEN DES LANDESAUSSCHUSSES vom 28. Juni 1977, Nr. 301)
Durchführungsverordnung zum Landesgesetz vom 6. September 1973, Nr. 61: Vorschriften zum Schutze des Bodens vor Verunreinigung und zur Regelung des Einsammelns, der Abfuhr und der Beseitigung der festen und schlammigen Abfälle

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1)

Kundgemacht im Ord. Beibl. Nr. 2 zum A.Bl. vom 6. September 1977, Nr. 44.

Art. 6 (Beseitigung des Hausmülls nach Artikel 6 des Landesgesetzes)

(1) Die Leistung der Hausmüllbeseitigungsanlagen muß nach dem gegenwärtigen Müllanfall und der voraussichtlichen Entwicklung für mindestens 15 Jahre im Einzugsgebiet, für das die Anlage bestimmt ist, berechnet werden. Die Anlage soll womöglich in mindestens 2 Linien projektiert werden: die Verwirklichung des Projektes kann schrittweise erfolgen.

(2) Die Beseitigungsanlagen müssen über Zufahrtsstraßen verfügen, die für die Müllsammel- und -transportfahrzeuge leicht befahrbar sind und so verlaufen, daß eine eventuelle Belästigung der in der Umgebung wohnenden Bevölkerung auf ein Mindestmaß beschränkt wird.

(3) Alle Beseitigungsanlagen müssen über Einrichtungen zur Abwägung des angelieferten Mülls verfügen.

(4) Der Sammelschacht muß über ein so großes Speichervermögen verfügen, daß der gesammelten Müll von nicht weniger als 3 Tagen aufgenommen werden kann und er muß den im Landesgesetz vom 4. Juni 1973, Nr. 12, über die Luftverschmutzung und dessen Durchführungsverordnung enthaltenen Vorschriften entsprechen.

(5) Auf jeden Fall ist eine Sortierung von Hand nicht zulässig.

(6) Sollte die Behandlungsart Wasser erfordern, soll dieses womöglich wiederverwendet werden.

(7) Soll die Beseitigung ganz oder teilweise durch Verbrennung erfolgen, so müssen die Vorschriften des Landesgesetzes vom 4. Juni 1973, Nr. 12, und dessen Durchführungsverordnung sowie folgende Vorschriften beachtet werden:

  • a)  der Anteil an nicht brennbaren Stoffen in der Schlacke darf nicht mehr als 4% des Gesamtgewichtes und der Anteil an verfaulbaren Rückständen nicht mehr als 2% der organischen betragen;
  • b)  die durch die Verbrennung erzeugte Wärme muß, wenn Größe und Standort der Anlage die Nutzung wirtschaftlich machen, zu Produktions- oder zu Heizzwecken oder/und, wenn möglich, zur Erzeugung elektrischer Energie ausgenutzt werden.

(8) Soll die Beseitigung durch Kompostierung erfolgen, so müssen folgende Vorschriften beachtet werden:

  • -  die Wahl der für die Lagerung und eventuelle Verrottung des Mülls vorgesehenen Flächen und die Beseitigung des vom Kompost verunreinigten Niederschlagwassers müssen den im Landesgesetz vom 6. September 1973, Nr. 63. und dessen Durchführungsverordnung in bezug auf industrielle Tätigkeit enthaltenen Vorschriften entsprechen:
  • -  die bei der Verarbeitung anfallenden Rückstände werden verbrannt oder durch Ablagerung in geordneten Deponien beseitigt.

(9) Wenn die Beseitigung nach Methoden erfolgt, die eine getrennte Verwertung der im Müll enthaltenen Stoffe ermöglichen, müssen der Arbeitszyklus und die wiedergewonnenen Produkte den höchsten Anforderungen hygienischer Natur gerecht werden. Falls eine Futtermittelproduktion vorgesehen ist, müssen die geltenden Vorschriften eingehalten werden.

(10) Bei einer Beseitigung durch Komprimierung müssen die beim Preßvorgang anfallenden Abwässer gesammelt und in Übereinstimmung mit den für die industrielle Tätigkeit geltenden Vorschriften des Landesgesetzes vom 6. September 1973, Nr. 63, und dessen Durchführungsverordnung behandelt werden.

(11) Unter geordneter Deponie versteht man die Beseitigung von festen und schlammigen Abfällen auf dem Erdboden nach Techniken, die Gefahren und Beeinträchtigungen für die öffentliche Gesundheit vermeiden und - unter Beachtung dieses Erfordernisses eine möglichst gute Nutzung der nachher verfügbaren Flächen erlauben.

(12) Was die Sicherheitsanforderungen und den Schutz gegen Verseuchung in Hinsicht auf die geomorphologischen, hydrogeologischen und Umweltbedingungen nach Artikel 6, Absatz 2, des Landesgesetzes anbelangt, müssen folgende Vorschriften beachtet werden:

  • a)  Die Errichtung einer geordneten Deponie ist verboten:
    • 1)  auf Hängen, die abrutschen könnten, es sei denn, sie werden entsprechend verbaut,
    • 2)  in Seen, in Teichen, in Wasserläufen mit dauernder Wasserführung, in wassergefüllten Gräben und Gruben, weiters in Überschwemmungs- und Hochwassergebieten von Bächen und Flüssen sowie in allen anderen von Landesgesetzen angeführten Fällen, es sei denn, es wären geeignete Schutzbauten gegen Hochwasser, Überschwemmungen und gegen das Einsickern von Wasser errichtet worden,
    • 3)  in Bannzonen der Fassungen von Wasser, das vornehmlich als Trinkwasser und für Haushalte bestimmt ist; diese Zonen sind in der Durchführungsverordnung zum Landesgesetz vom 6. September 1973, Nr. 63, festgelegt,
    • 4)  in allen Gebieten, in denen die Müllablagerung durch ein Gesetz ausdrücklich verboten ist.
  • b)  Die Errichtung von geordneten Deponien ist erlaubt:
    • 1)  auf Bodenflächen, für die die Möglichkeit der Absenkung besteht, nur nach Überprüfung, ob eine allfällige Senkung des Bodens auf Grund der mechanische Eigenschaften von Lithosphäre, Boden und Untergrund einerseits und der vom Müll ausgeübten Belastung andererseits keine Gefahr für bestehende und geplante Bauten darstellt,
    • 2)  für begrenzte und bestimmte Zeit auf Flächen, die für öffentliches Grün bestimmt sind, um dadurch eine eventuelle Bodenverbesserung und Anlage von Parks, Gärten usw. zu ermöglichen,
    • 3)  in trockenen Sand-, Schotter- und Lehmgruben und solchen mit verschiedenen Schichten, in Steinbrüchen, in aufgelassenen Bergwerken sowie in durch aufgegebene Berg bauarbeiten verursachten Absenkungszonen erst nach Überprüfung der effektiven Erschöpfung der Vorkommen und wenn ein wirtschaftlicher Wert auch für die Zukunft nicht mehr besteht.
      Auf allen diesen Flächen ist eine Deponie ohne Abdichtungsmaßnahmen nur dann zulässig, wenn die hydrogeologischen Gegebenheiten und die Standorte der obengenannten Gruben und Brüche die Gewähr bieten, daß die Verschmutzung langsamer erfolgt als das Reinigungsvermögen des Untergrundes neutralisieren kann.
    • 4)  in Taltrögen, in zeitweilig wasserführenden Bachbetten und an Ufern von Bächen mit dauernder Wasserführung nur dann, wenn die geomorphologischen und hydrogeologischen Formen so beschaffen sind, daß die Stabilität der Deponie gewährleistet ist und das Sickerwasser das dauernd wasserführende Bach- und Flußnetz und das Grundwasser erst nach ausreichender natürlicher Reinigung erreicht,
    • 5)  In Sumpfgebieten, die vom ökologischen Standpunkt aus nicht mehr wertvoll sind, sofern keine Bedenken hydrogeologischer Natur vorliegen.
  • c)  Für die Errichtung von Deponien sind besonders geeignet:
    • 1)  Böden von geringem landwirtschaftlichem Wert; Öd- und Unland. Bei der Wahl werden die landschaftlichen Belange, die hydrogeologischen und die Umweltbedingungen der Zone berücksichtigt,
    • 2)  Flächen, die nach dem Bau, der Verbreiterung und Begradigung von Straßen frei geblieben sind; trockene Einsenkungen (Gruben und Gräben) und feste Hänge, wenn keine Gegengründe hydrogeologischer landschaftlicher und ökologischer Natur dagegen sprechen.
  • d)  Das durch den Müll verschmutzte Sickerwasser und Flächen nach vorhergehendem Buchstaben b) und c) darf das Grundwasser, welches als Trinkwasser verwendet wird, nicht erreichen, bevor es nicht auf natürlichem Wege ausreichend gereinigt worden ist.
    Die Infiltration muß jedenfalls auf ein Mindestmaß herabgesetzt werden; zu diesem Zweck müssen Dräns eingebaut und allfällige kleine Wasserläufe, die die in Frage kommenden Flächen durchqueren, umgeleitet werden. Wenn durch Abwässer Verschmutzungsgefahr für die Gewässer in die nach Artikel 2 des Landesgesetzes vom 6. September 1973, Nr. 63, und dessen Durchführungsverordnung keine Abwässer eingeleitet werden dürfen, besteht, so müssen Schutzmaßnahmen ergriffen werden, um zu verhindern, daß das Sickerwasser das obengenannte Wasser erreicht. Solche Schutzmaßnahmen können sein: Abdichtung der Deponie, Sammlung und Beseitigung des durch den Müll durchgesickerten Wassers durch Dräns und, sofern von Vorteil, die Wiederverwendung des Sickerwassers zur Anfeuchtung des Mülls, um dessen Wassergehalt zu erhalten.
    Die Notwendigkeit, das Sickerwasser zu reinigen, hängt ausschließlich von Menge und Verschmutzungsgrad desselben ab; die Beseitigung muß in jedem Fall unter Beachtung der im Landesgesetz vom 6. September 1973, Nr. 63 und dessen Durchführungsverordnung festgelegten Schwellenwerte erfolgen.
  • e)  In der Nähe der Deponie muß homogenes Abdeckmaterial zur Verfügung stehen, das eine gleichmäßige Schicht zu bilden vermag und trotzdem luftdurchlässig ist. Es darf keinen hohen Prozentsatz an organischen Substanzen enthalten, darf in der warmen Jahreszeit keine Risse bekommen und bei Regen nicht schlammig werden. Besonders geeignet ist sandiges Material, während lehmiges zu vermeiden ist. Bei Fehlen eines geeigneten Materials kann auch mineralisierter Kompost zum Abdecken verwendet werden, wenn vorher das grobe Material ausgesiebt wird.
  • f)  Die Wahl der Flächen für den Standort sowohl der geordneten Deponien als auch der Kompostierungsanlagen setzt die Ausarbeitung eines Berichtes über die geologischen und hydrogeologischen Gegebenheiten voraus; aus diesem muß hervorgehen, ob für das Oberflächen- und/oder Grundwasser Verschmutzungsgefahr besteht und ob geeignetes Abdeckmaterial verfügbar ist.
  • g)  Bei der Wahl der Fläche für die Deponie und beim Betrieb derselben müssen die Vorschriften über den Landschaftsschutz strikt eingehalten werden.
    Im besonderen sollen in Gebieten, die in Hinsicht auf Landschaft, Umwelt oder Fremdenverkehr von großem Wert sind, keine Deponien eingerichtet werden. Während des Betriebes der Deponie müssen geeignete Maßnahmen (Begrünung der Böschungen, Baum- und Strauchpflanzungen usw.) zum Schutz vor direktem Einblick von außen ergriffen werden.
    Besondere Sorgfalt ist auf den Abschluß und Rekultivierung der Deponie zu legen, die sich nach entsprechender Gestaltung und Begrünung in die natürliche Umgebung wieder einfügen soll.
  • h)  Die Grenzen der Deponien müssen mindestens 200 m von Wohn- und Produktionszonen entfernt liegen.
  • i)  Das ganze Deponiengebiet muß gut umzäunt werden; die Zufahrt muß mindestens 12 m von Hauptstraßen entfernt sein und mit einem oder mehreren Gittertoren versehen sein, die bei Abwesenheit des Aufsichtspersonals verschlossen sein müssen.
    Die Wege innerhalb der Deponie müssen bei jedem Wetter befahrbar und demzufolge mit geeignetem Material befestigt sein, das stets im Bereich der Deponie zur Verfügung stehen muß.
  • l)  Soll die Deponie auch während der Dunkelheit betrieben werden, müssen die Zufahrts- und die Innenwege zweckmäßig beleuchtet sein.
  • m)  Um während der Müllentladung ein Verstreuen von leichtem Material, wie Papier und Kunststoffe, zu vermeiden, müssen bewegliche Schutzvorrichtungen verwendet werden, die in geeigneter Weise gegenüber der Entladeseite aufzustellen sind.
    Sie müssen aus Metallgittern mit einer Maschenweite von höchstens 50 mm bestehen.
  • n)  Das Dienstpersonal soll über geeignete Räume, sowie über hygienische und sanitäre Einrichtungen verfügen können.
    Für die Fahrzeuge müssen geeignete Unterstellplätze sowie Einrichtungen für deren regelmäßige Pflege vorgesehen sein.
    Eine Ausstattung für Erste Hilfe muß vorhanden und einsatzbereit gehalten werden; zu dieser Ausstattung gehören auch Medikamente für eventuelle Fälle von Vergiftungen durch Desinfektionsmittel; das Dienstpersonal muß über Erste Hilfeleistung unterrichtet sein.
  • o)  Die Vorderfront, an welcher das Abladen erfolgt, die Oberfläche gleich nach deren Abdeckung und die Flächen, die für die Fahr- und Wendemanöver der Fahrzeuge bestimmt sind, müssen in regelmäßigen Abständen mit Desinfektionsmitteln desinfiziert werden. Die Häufigkeit der Desinfektionen und die Zeiten innerhalb des Jahres, in denen sie durchgeführt werden müssen, sind auf die örtlichen klimatischen Verhältnisse abzustimmen.
    Die Rattenbekämpfung muß nach den Vorschriften der Sanitätsbehörde durch erfahrenes Personal durchgeführt werden und muß sich auf die ganze Fläche der Deponie erstrecken.
  • p)  Im Bereich der Deponie muß die Ablagerung von nicht ausgekühlter Schlacke vermieden werden; weiters ist das Verbrennen von Abfällen jeder Art verboten.
    Für den Brandfall müssen immer Vorrichtungen für ein rasches Einschreiten vorhanden sein; hierfür muß jederzeit ein leicht erreichbarer Vorrat geeigneten Abdeckmaterials zur Verfügung stehen und muß weiters Wasser aus dem öffentlichen oder einem autonomen Leitungsnetz für Feuerbekämpfung verfügbar sein.
  • q)  Beim Abladen, der Verteilung und Verdichtung der Abfälle müssen folgende Vorschriften beachtet werden:
    • 1)  die für die Deponie zur Verfügung stehende Fläche wird in eine gewisse Anzahl von Abschnitten unterteilt; jeder muß vor Inangriffnahme der Auffüllung des nächsten Abschnittes rekultiviert sein;
    • 2)  der Zugang zur Deponie ist nur dem befugten Personal und den zugelassenen Fahrzeugen gestattet. Das Müllabladen kann auch Dritten erlaubt werden, dies jedoch nur zu bestimmten Zeiten, die auf einer Tafel am Eingang anzugeben sind.
      Die Entladung der Fahrzeuge muß immer unter Aufsicht des verantwortlichen Personals erfolgen;
    • 3)  die abgelagerten Abfälle werden mit geeigneten Maschinen verteilt und zu Schichten mit einer maximalen Höhe von 2 m verdichtet;
    • 4)  die Böschung der Deponie darf nach endgültiger Rekultivierung ein Gefälle von höchstens 30 aufweisen, und von höchstens 45°, wenn eine spätere Erweiterung der Deponie vorgesehen ist;
    • 5)  am Ende eines jeden Arbeitstages muß die gesamte der Luft ausgesetzte Oberfläche der Deponie mit einer Schicht inerten Materials von nicht weniger als 15 cm Dicke auf der Stirnseite und nicht weniger als 25 cm auf den Böschungen und der Oberfläche abgedeckt werden;
    • 6)  das Abdeckmaterial auf der ebenen Oberfläche der Deponie muß sorgfältig eingeebnet werden, um die Pfützenbildung während der Regenperioden auf ein Mindestmaß einzuschränken.
      Es ist auch zweckmäßig, der Oberfläche eine leichte Neigung von wenigstens 1% zu geben, um das Abfließen des Regenwassers zu beschleunigen; die ganze Oberfläche muß öfters kontrolliert werden, um eventuelle Risse und/oder Abschwemmungen festzustellen und um den ursprünglichen Zustand der Abdeckschicht wiederherzustellen;
    • 7)  die Beschaffenheit der endgültigen obersten Schicht wird in Hinsicht auf Dicke und Eigenschaften auf die spätere Verwendung abgestimmt.

(13) Für Bauernhäuser, die nicht in die Bereiche nach Artikel 4 dieser Durchführungsverordnung einbezogen sind, ist die Müllablagerung auf geeigneten Deponien erlaubt, die nach Möglichkeit in Nähe der Wohnungen selbst liegen und nach folgenden Vorschriften errichtet werden müssen; Haushaltsabfälle, die von Artikel 2 als solche eingestuft sind - und nur solche - können auf den Dunglagerstätten abgelagert werden.

(14) Für kleine, einzeln stehende Wohn- oder Beherbergungsbauten bis zu einem Höchstvolumen von 2500 m³ und für Schutzhütten, soweit sie nicht in den Bereich nach Artikel 4 dieser Durchführungsverordnung fallen, ist die Müllablagerung an geeigneten Ablagerungsstätten in Nähe der Gebäude nur dann gestattet, wenn der Abstand derselben, gemessen an der Straße, die irgendwie mit Kraftfahrzeugen befahrbar ist, zu den Sammelstellen oder den öffentlichen Beseitigungsanlagen und Deponien mehr als 3 km beträgt.

(15) Weiters ist die Hausmüllablagerung auf geeigneten Ablagerungsstätten, wie diese oben angeführt sind, überall dort gestattet, wo Siedlungen, die nicht im Bereiche nach Artikel 4 dieser Durchführungsverordnung liegen, über keine mit Kraftfahrzeugen befahrbaren Zufahrtsstraßen verfügen.

(16) In allen anderen Fällen besteht die Pflicht, die Abfälle zu den Sammelstellen oder den öffentlichen Beseitigungsanlagen und Deponien zu bringen.

(17) Die Merkmale der obengenannten erlaubten Deponien müssen den allgemeinen Richtlinien nach Buchstaben a), b), c), d), e), g) und h) des vorhergehenden Absatzes entsprechen.

(18) Von den Bestimmungen der vorhergehenden Absätze kann der zuständige Landesassessor in Übereinstimmung mit dem Gutachten des dritten Fachunterausschusses des Landesbeirates zum Schutze des Naturhaushaltes Ausnahmen gewähren, wenn die geordneten Deponien oder die erwähnten Ablagerungsstätten dringend notwendig sind und eine Übergangslösung darstellen.

(19) Die Ausnahme kann nur für begrenzte Zeit gewährt werden und darf auf keinen Fall die Vorschriften über den Schutz vor Wasserverunreinigung und jene über Hygiene im allgemeinen betreffen.

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