(1) Abfälle mit einer Herkunft nach folgendem Buchstaben a) werden als interner Hausmüll bezeichnet, sofern sie die Zusammensetzung nach Buchstabe b) aufweisen:
- a) Herkunft:
- - Wohnungen jeglicher Art
- - Gasthöfe, Gaststätten und Bars
- - Campingplätze
- - öffentliche Gebäude
- - Schulen und Lehranstalten
- - Bürogebäude
- - Engros- und Detailgeschäfte
- - Messen und Märkte
- - Parkplätze, Höfe, Privatgärten, Beete, eingezäunte Plätze, die zu den obengenannten Objekten gehören
- - Bauten jeder anderen Art und zugehörige Liegenschaften, auf denen Müll mit der Zusammensetzung nach Buchstabe b) anfällt, mit Ausnahme der Krankenhäuser und Heilanstalten;
- b) Zusammensetzung:
- - Speisereste und Küchenabfälle
- - Papier, Pappe, Holz, Kunststoff, Textilien, Lumpen, Leder, Gummi
- - Konservendosen und Metalle
- - Glas, Flaschen, Keramiken, Scherben u.ä.
- - Kehricht aus Gebäuden
- - Verbrennungsrückstände von Kohle, Holz oder von anderen Brennstoffen, die in der Küche und für die Heizung verwendet wurden, vorausgesetzt, daß sie nicht mehr brennen.
(2) Abfälle mit Herkunft von öffentlichen Flächen und Geräte, die unter Buchstabe c) angeführt sind, sofern sie die Zusammensetzung nach Buchstabe d) aufweisen, werden als externer Hausmüll bezeichnet:
- c) Herkunft:
- - Straßen allgemein, Gehsteige und Parkplätze
- - öffentliche Gärten und Beete
- - Spielplätze und Sportanlagen im Freien
- - Strände;
- d) Zusammensetzung:.
- - Material, das beim Kehren und Reinigen anfällt
- - Papier, Pappe, Holz, Kunststoff, Textilien, Lumpen, Leder, Gummi
- - Gras, Laus und Gartenrückstände
- - Flaschen und ähnliche Gefäße
- - Metallschrott
- - ähnliches.
(3) Bezügliche der Einteilung der Abfälle nach Artikel 2, Buchstabe a) des Landesgesetzes sind dem Hausmüll alle jene Abfälle gleichzusetzen, die aus Industrie-, Handwerks, Handels- oder Landwirtschaftsbetrieben stammen, wenn sie die Zusammensetzung nach vorigem Absatz 1, Buchstabe b) aufweisen, sofern sie:
- - nicht, auch nur spurenweise, verunreinigt sind durch Substanzen, die beim Einsammeln, Transport und bei der Beseitigung eine Gefahr für die Einsammler, für Dritte und deren Habe, für die Sammelfahrzeuge und für die Anlagen darstellen,
- - mengenmäßig nicht den üblichen Anfall von Hausmüll überschreiten, der von Wohnflächen gleichen Ausmaßes stammt.
(4) Bezüglich der Einteilung der Mülls nach Artikel 2, Buchstabe b) des Landesgesetzes werden als Sperrmüll alle Abfälle bezeichnet, die in die normalen Müllbehälter der öffentlichen Sammeldienste nicht aufgenommen werden können.
(5) Bezügliche der Einteilung nach Artikel 2 Buchstabe c) des Landesgesetzes werden alle jene Abfälle als Sondermüll bezeichnet, die auf der Liste der vorigen Absätze 3 und 4 dieser Verordnung nicht aufscheinen.