(1) Zeigen die durchgeführten Analysen, die nach Artikel 14 Absatz 1 des Landesgesetzes angefordert worden sind, daß die Grenzwerte der zulässigen Abfälle nicht überschritten werden, übermittelt das chemische Landeslaboratorium die Antwort direkt dem zuständigen Bürgermeister in Form eines Berichtes, der die Werte, die sich aus den Analysen ergeben haben, anführt. Dieser Bericht muß in jedem Fall auch dem zuständigen Landesassessor übermittelt werden.
(2) Sollte festgestellt werden, daß die Grenzwerte überschritten sind, so wird das Ergebnis ebenfalls unmittelbar an den zuständigen Bürgermeister der betroffenen Gemeinde übermittelt, wobei die Werte, die sich aus den Analysen ergeben haben, angeführt werden und der Bürgermeister ersucht wird, ein Einschreiten durch den dritten Fachunterausschuß des Landesbeirates zum Schutze des Naturhaushaltes anzufordern, damit dieser die nötigen Untersuchungen anstellt.
(3) Zusammen mit der Kopie des Berichtes, welcher dem Bürgermeister zugestellt worden ist, muß dem zuständigen Landesassessor ein detaillierter und ausführlicher Bericht über die durchgeführten Analysen oder über eventuell festgestellte Mängel bei der Führung der Betriebe, über das schlechte Funktionieren der Anlagen und über jeden anderen festgestellten Verstoß übermittelt werden.
(4) Sollten die Ermittlungen vom chemischen Landeslaboratorium selbständig und ohne vorhergehende besondere Aufforderung angestellt werden, so müssen die Ergebnisse oder Mitteilungen über weitere festgestellte Verstöße im Sinne des Gesetzes nur dem zuständigen Landesassessor übermittelt werden, der die Betroffenen über die erhobenen Ergebnisse unmittelbar benachrichtigt, wenn diese innerhalb der festgesetzten Zulässigkeitswerte liegen. Gegenteiligenfalls werden die Ergebnisse der Analysen vom dritten Fachunterausschuß nach Landesgesetz vom 19. Jänner 1973, Nr. 6, überprüft; in Übereinstimmung mit dem Gutachten desselben teilt der Landesassessor den Betroffenen sodann außer den Ergebnissen der Analysen auch mit, welche Maßnahmen zur Beseitigung der festgestellten Mißstände ergriffen werden müssen.
(5) Über alle anderen Ansuchen von Landes- oder Staatsämtern, die direkt an das chemische Landeslaboratorium gerichtet werden, muß dieses das zuständige Landesassessorat benachrichtigen.
(6) Die entsprechende Antwort erteilt ausschließlich der zuständige Landesassessor sowohl in den Fällen, in denen die ermittelten Ergebnisse die festgesetzten Zulässigkeitsgrenzwerte nicht überschreiten, als auch in den Fällen, in denen die Ergebnisse der Analysen ein Einschreiten durch den dritten Fachunterausschuß nach Landesgesetz vom 19. Jänner 1973, Nr. 6, erfordern sollten.