In vigore al

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In vigore al: 04/10/2016

a) DEKRET DES PRÄSIDENTEN DES LANDESAUSSCHUSSES vom 19. Juli 1960, Nr. 421)
Durchführungsverordnung zum Artikel 23 Z. 1 des Landesgesetzes vom 25. Dezember 1959, Nr. 102), das Bestimmungen über die Anlegung des amtlichen Verzeichnisses der Amtssachverständigen für die Festsetzung des Übernahmspreises der geschlossenen Höfe beinhaltet

1)

Kundgemacht im A.Bl. vom 27. September 1960, Nr. 42.

2)

Das Landesgesetz vom 25. Dezember 1959, Nr. 10, wurde aufgehoben durch Art. 51 des L.G. vom 28. November 2001, Nr. 17.

Art. 1

(1) Für die Anlegung und jährliche Ergänzung des im Artikel 23 Z. 1 des Landesgesetzes vom 25. Dezember 1959, Nr. 10, vorgesehenen amtlichen Verzeichnisses der Amtssachverständigen wird die gebührende Kenntnis der italienischen und deutschen Sprache durch eine eigene Kommission auf Grund von Prüfungen festgestellt.

Art. 2

(1) Von der Ablegung der im vorhergehenden Artikel vorgesehenen Prüfungen sind jene Doktoren des Agrar- oder Forstfaches befreit, welche das Doktordiplom auf Grund von Prüfungen an einer italienischen Hochschule, falls sie der deutschen Sprachgruppe angehören, oder an einer österreichischen Hochschule, falls sie der italienischen Sprachgruppe angehören, erworben haben und eigens darum beim Landesausschuß ansuchen.

Art. 3

(1) Die im Artikel 1 dieser Verordnung vorgesehene Kommission wird mit Dekret des Präsidenten des Landesausschusses nach Beschluß des Ausschusses ernannt und bleibt für zwei Jahre im Amt.

(2) Die Kommission setzt sich aus einem Beamten der Landesverwaltung der höheren Laufbahn wenigstens im vierten Range, der den Vorsitz führt, und aus zwei Lehrkräften, die für den Unterricht der italienischen Sprache bzw. der deutschen Sprache befähigt sind, als Mitglieder zusammen, vorbehaltlich der Zugehörigkeit wenigstens eines Mitgliedes zur italienischen Sprachgruppe. Die Befugnisse eines Schriftführers werden vom Schriftführer der Landes-Höfekommission ausgeübt.

Art. 4

(1) Die gemäß dem vorhergehenden Artikel ernannte Kommission hat ihren Sitz beim Landesausschuß und wird durch den Landesassessor für Land- und Forstwirtschaft einberufen.

(2) Sie hat die gebührende Kenntnis der italienischen und deutschen Sprache der Doktoren des Agrar- oder Forstfaches, deren gebührende Sprachkenntnisse nicht nach Artikel 2 dieser Verordnung vor ausgesetzt werden, auf Grund von schriftlichen und mündlichen Prüfungen festzustellen.

(3) Die Frist für die Einreichung der im obgenannten Artikel 2 vorgesehenen Gesuche und der entsprechenden Unterlagen (Eintragung in die Berufsliste, Doktordiplom, Erklärung über die Sprachgruppenzugehörigkeit) sowie der Termin, das Datum, der Ort und das Programm der nach Artikel 1 dieser Verordnung auszuschreibenden Prüfungen werden vom Landesassessor für Land- und Forstwirtschaft festgesetzt, im Amtsblatt der Region veröffentlicht und dem Kammerausschuß der Agronomen und Forstsachverständigen sowie anderen Körperschaften und Personen, welche die Landesverwaltung für interessiert hält, mit eingeschriebenem Brief mitgeteilt.

Art. 5

(1) Zur ersten Anlegung des im Artikel 23 Z. 1 des Landesgesetzes vom 25. Dezember 1959, Nr. 10, vorgesehenen amtlichen Verzeichnisses wird der Landesausschuß gelangen, indem er aus den Doktoren des Agrar- oder Forstfaches, deren gebührende Kenntnis der italienischen und deutschen Sprache gemäß Artikel 2 dieser Verordnung angenommen wird, ein vorläufiges Verzeichnis aufstellt, welches auf Grund der Ergebnisse der im vorhergehenden Artikel vorgesehenen Prüfungen zu ergänzen ist.

Art. 6

(1) Die jährliche Ergänzung des vom Landesausschuß nach Artikel 23 Z. 1 des Landesgesetzes vom 25. Dezember 1959, Nr. 10, angelegten amtlichen Verzeichnisses muß innerhalb des Monats April auf Grund der beim Kammerausschuß der Agronomen und Forstsachverständigen eingeholten Ergänzungsliste der Doktoren des Agrar- oder Forstfaches, welche am Ende des vorhergehenden Jahres mindestens drei Jahre in der Berufsliste der Provinz Bozen eingetragen sind sowie auf Grund der gemäß Artikel 2 oder 4 dieser Verordnung angenommenen oder festgestellten Ergebnisse erfolgen.

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