In vigore al

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In vigore al: 04/10/2016

m) BESCHLUSS DER LANDESREGIERUNG vom 14. Dezember 1998, Nr. 5939
Ermächtigung zur Unterzeichnung des Vertrages beinhaltend Abänderungen und Ergänzungen zu den Berufsbildern des Landespersonals

Omissis.

Kollektivvertrag beinhaltend Abänderungen und Ergänzungen zu den Berufsbildern des Landespersonals 1)
(unterzeichnet am 18. Dezember 1998 aufgrund des Beschlusses der Landesregierung vom 14. Dezember 1998, Nr. 5939)

Abschnitt I
Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 (Gegenstand)

(1) In Erwartung des bereichsübergreifenden Vertrags und der darauffolgenden erforderlichen Überarbeitung der Berufsbilder, werden an der derzeitigen Regelung die Änderungen und Ergänzungen gemäß Anlage 1 dieses Vertrags vorgenommen.

Abschnitt II
Übergangsbestimmungen

Art. 2 (Übergangsbestimmung für das Personal auf Planstelle des Landesbetriebs für Tourismuswerbung)

(1) Das Personal auf Planstelle des Landesbetriebs für Tourismuswerbung, welches dem Berufsbild Touristiksachbearbeiter/in angehört und gemäß Artikel 2 des Landesgesetzes vom 11. August 1998, Nr. 82), nicht für die dort vorgesehene Kapitalgesellschaft optiert oder nach der Option für diese Gesellschaft die Wiederaufnahme beantragt, bleibt für einen Zeitraum von zwei Jahren ab Beginn des Optionszeitraums von 60 Tagen im Berufsbild Touristiksachbearbeiter/in eingestuft.

(2) Während des Zweijahreszeitraums übt dieses Personal möglichst Aufgaben aus, welche seiner Qualifikation entsprechen, und kann sich umschulen, mit dem Ziel, die vertikale oder horizontale Mobilität in Anspruch zu nehmen.

2)

Abgedruckt unter Nr. VIII - A/n.

Art. 3 (Übergangsregelung zum Berufsbild Diplom-Agrartechniker/Diplom-Agrartechnikerin)

(1) Das Personal, welches bei der Landesverwaltung bereits beim Inkrafttreten der neuen Berufsordnung für Diplom-Agrartechniker vom 21. Februar 1991, Nr. 54, die Aufgaben des Berufsbildes Diplom-Agrartechniker/Diplom-Agrartechnikerin ausgeübt hat und diese Aufgaben auch zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Vertrags ausübt, wird in das neue Berufsbild Diplom-Agrartechniker/Diplom-Agrartechnikerin ohne Staatsprüfung oder Eintragung in das Berufsalbum eingestuft.

Art. 4 (Übergangsregelung zum Berufsbild Bautechniker/in)

(1) Die Bediensteten, welche ab Inkrafttreten des vorliegenden Vertrags über die Berufsbilder in das Berufsbild Bautechniker/in aufgenommen werden, müssen im Besitze der für Geometer oder Fachingenieure vorgesehenen Staatsprüfung sein.

(2) Für das im Dienst stehende Personal fährt man fort, die geltende Regelung anzuwenden.

Art. 5 (Übergangsregelung zum Berufsbild Heimerzieher/in)

(1) Ab Inkrafttreten dieses Vertrags wird das im Dienst stehende Personal, welches dem Berufsbild Heimerzieher/in angehört, in der VII. Funktionsebene eingestuft. Anläßlich der Einstufung wird dem Personal durch die Gewährung von Gehaltsklassen und -vorrückungen eine wirtschaftliche Behandlung zuteil, welche der bisherigen oder unmittelbar höheren entspricht.

(2) Gemäß Artikel 8 der Durchführungsverordnung Nr. 6/1997 wird das Personal ohne Planstelle, welches dem Berufsbild Heimerzieher/in angehört und aufgrund von vorher geltenden Zugangsvoraussetzungen aufgenommen wurde, zum ersten Wettbewerb zugelassen, welcher nach dem Inkrafttreten des vorliegenden Vertrags ausgeschrieben wird.

Art. 6 (Übergangsregelung zum Berufsbild technische/r Schulassistent/in)

(1) Das Personal, welches bei Inkrafttreten dieses Vertrags dem Berufsbild technische/r Schulassistent/in angehört und vor diesem Datum bei der Landesverwaltung für einen Zeitraum von wenigstens vier Jahren kontinuierlich und vorwiegend die Aufgaben des Berufsbildes Schullaborant/in ausgeübt hat, wird unter Beachtung des Stellenkontingents, welches für dieses Berufsbild vorgesehen ist, und nach Bestehen einer von der Landesregierung näher bestimmten Eignungsprüfung vorwiegend praktischen Inhalts, in das Berufsbild Schullaborant/in eingestuft. Die Einstufung erfolgt ab Inkrafttreten des vorliegenden Vertrags.

(2) An der von Absatz 1 vorgesehenen Eignungsprüfung wird auch das Personal zugelassen, welches nicht im Besitze des mit dem Reifezeugnis verbundenen Zweisprachigkeitsnachweises ist. Die Eignung wird wirksam, sofern der erforderliche Zweisprachigkeitsnachweis innerhalb von zwei Jahren ab der Ausschreibung der Eignungsprüfung erworben wird. Die Einstufung im Berufsbild Schullaborant/in erfolgt ab der Erlangung des vorgesehenen Zweisprachigkeitsnachweises.

Art. 7 (Übergangsregelung für das an den Instituten für Musikerziehung unterrichtende Landespersonal)

(1) Zu der von Artikel 29 Absatz 5 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 26. März 1997, Nr. 63), vorgesehenen Eignungsprüfung kann, außer dem Personal, welches die dort angeführten Voraussetzungen besitzt, auch das an den Instituten für Musikerziehung unterrichtende Landespersonal teilnehmen, welches zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorgenannten Regelung, obwohl ohne die erforderlichen Zugangsvoraussetzungen, für einen Zeitraum von nicht weniger als acht Jahren im Dienst gestanden hat.

3)

Abgedruckt unter Nr. XXIII - C/g.

Art. 8 (Übergangsregelung für das an den Berufsschulen unterrichtende Personal)

(1) Das Berufsschulpersonal des Landes auf Planstelle, welches dem Berufsbild Fachlehrer/in angehört und vor Inkrafttreten des vorliegenden Vertrags ein Doktorat erlangt hat, welches den Zugangsvoraussetzungen des unterrichteten Fachs entspricht, das auch der VIII. Funktionsebene zugeordnet ist, wird ab 1. September 1999 in das Berufsbild Lehrer mit Hochschulabschluß eingestuft.

(2) Die in Absatz 1 enthaltene Regelung wird auch für den Fall angewendet, daß die Landesregierung innerhalb 1. September 1999 Unterrichtsfächer der VI. der VIII. Funktionsebene zuordnet. In diesem Fall wird die Anwendbarkeit der Regelung auch auf das Personal ohne Planstelle ausgedehnt, das im betroffenen Unterrichtsfach eine noch immer gültige Eignung in einem Wettbewerb des Landes erlangt hat, wobei die Position ohne Planstelle aufrecht bleibt.

Anlage 1
Verzeichnis der Berufsbilder und deren Zuordnung zu den Funktionsebenen

II. Funktionsebene

  • 1)  Schulwart/Schulwartin (Abänderung)

V. Funktionsebene

  • 1)  qualifizierter Land- und Forstwirtschaftsassistent/qualifizierte Land- und Forstwirtschaftsassistentin (neues Berufsbild)
  • 2)  Hauswirtschafter/Hauswirtschafterin (neues Berufsbild)
  • 3)  Forstwache (Abänderung)
  • 4)  Schutzgebietsbetreuer/Schutzgebietsbetreuerin (neues Berufsbild)

VI. Funktionsebene

  • 1)  Schullaborant/Schullaborantin (Abänderung)
  • 2)  Fachlehrer/Fachlehrerin (Abänderung)
  • 3)  Führerscheinprüfer/Führerscheinprüferin (neues Berufsbild)
  • 4)  Landwirtschaftstechniker/Landwirtschaftstechnikerin (Abänderung)

VII. Funktionsebene

  • 1)  Diplom-Agrartechniker/Diplom-Agrartechnikerin (neues Berufsbild)
  • 2)  Bautechniker/Bautechnikerin (Abänderung)
  • 3)  Heimerzieher/Heimerzieherin (Abänderung)
  • 4)  Umwelt- und Hygieneinspektor/Umwelt- und Hygieneinspektorin (Abänderung)

IX. Funktionsebene

  • 1)  Lebensmitteltechnologe/Lebensmitteltechnologin (neues Berufsbild)

II. Funktionsebene

SCHULWART/SCHULWARTIN (II)

Der Schulwart/die Schulwartin wirkt am reibungslosen Ablauf des Schulbetriebes mit, indem er/sie gemäß den Anweisungen des Direktors/der Direktorin den Aufsichtsdienst und gemäß den Richtlinien des Schulsekretärs/der Schulsekretärin den Wartungs-, Reinigungs- und Sekretariatshilfsdienst versieht.

1. Aufgaben

1.1 Aufsichtsdienst

Er/sie:

  • -  beaufsichtigt erforderlichenfalls die Schüler
  • -  leistet Portierdienst und gibt Auskünfte
  • -  leistet erforderlichenfalls Telefondienst
  • -  verteilt und verwahrt die Schlüssel
  • -  verteilt und verwahrt die Schlüssel für die Klassen- und Spezialräume

1.2 Wartungsdienst

Er/sie:

  • -  meldet der Direktion allfällige Schäden, Mängel und Unregelmäßigkeiten im Haus
  • -  gibt an die Lehrkräfte die angeforderten Lehrmittel aus, ordnet und wartet die Lehrmittel, bedient sie im Unterricht und führt daran kleinere Reparaturen durch
  • -  sorgt für die Grundausstattung der Klassenräume
  • -  kontrolliert den Heizölpegel und sorgt für die Nachbestellung des Heizöls, überwacht - nach Erlangung der Heizkesselwärter-Befähigung - den Heizraum und die Heizanlage

1.3 Reinigungsdienst

Er/sie:

  • -  ordnet, überprüft und reinigt regelmäßig die ihm/ihr zugewiesenen Räume und Flächen der Schule sowie die entsprechenden Einrichtungsgegenstände und hilft bei den großen Reinigungsarbeiten im Schulgebäude mit
  • -  besorgt die Umstellung der Schuleinrichtungen

1.4 Sekretariatshilfsdienst

Er/sie:

  • -  überbringt Lehrkräften und Schülern Mitteilungen des Sekretariats
  • -  macht Botengänge im Bereich der Stadt oder der Ortschaft
  • -  fertigt Fotokopien und andere Vervielfältigungen an
  • -  übernimmt Hilfsdienste in Sekretariat und Bibliothek
  • -  führt die erforderlichen Register

2. Zugangsvoraussetzungen

  • -  Abschlußzeugnis der Grundschule

3. Zweisprachigkeit

  • -  Nachweis D

4. Vertikale Mobilität

Nach 4 Jahren Dienst: Aufstiegsmöglichkeiten in alle Berufsbilder der III. und IV. Funktionsebene; für folgende Berufsbilder ist der Besitz spezieller Zugangsvoraussetzungen erforderlich:

  • -  spezialisierte/r Straßenwärter/in - Führerschein C
  • -  Fahrer/in - Führerschein D oder B und Berufsbefähigungsbescheinigung (Cap)
  • -  Materialprüfungsassistent/in - Führerschein C
  • -  Lagerverwalter/in - Führerschein B
  • -  Jagd- und Fischereiaufseher/in - Jagdgewehrschein sowie Jagdaufseher- und Fischerprüfung

Nach 8 Jahren Dienst: Aufstiegsmöglichkeiten in alle Berufsbilder der V. Funktionsebene; für die nachfolgenden Berufsbilder ist der Besitz spezieller Zugangsvoraussetzungen erforderlich:

  • -  Behindertenbetreuer/in - entsprechendes Befähigungsdiplom
  • -  Fernmeldetechniker/in - Führerschein B.

V. Funktionsebene

QUALIFIZIERTER LAND- UND FORSTWIRTSCHAFTSASSISTENT/QUALIFIZIERTE LAND- UND FORSTWIRTSCHAFTSASSISTENTIN (V)

Der qualifizierte Land- und Forstwirtschaftsassistent/die qualifizierte Land- und Forstwirtschaftsassistentin übernimmt in den öffentlichen Verwaltungen technische, organisatorische und Verwaltungsaufgaben in Land- und Forstwirtschaft, Umweltschutz und Landschaftspflege. Er/Sie führt die Aufgaben unter Anleitung des/der Vorgesetzten eigenständig durch und koordiniert die ihm/ihr allfällig anvertrauten Mitarbeiter.

1. Aufgaben

1.1 Technische Aufgaben

Er/sie:

  • -  erledigt selbst, organisiert, überwacht die fachgerechte Durchführung von qualifizierten Arbeiten im Obst- und Weinbau, der Kellerwirtschaft, der Lagertechnik, der Viehhaltung, der Forstwirtschaft, dem Acker- und Gemüsebau, der Grünlandwirtschaft, dem Gartenbau, der Produktveredelung, dem Umweltschutz, der Landschaftspflege, dem Versuchswesen, der Wildbachverbauung und in ähnlichen Bereichen
  • -  führt Bestandsaufnahmen, statistische Erhebungen, Berechnungen durch und erarbeitet entsprechende Grafiken zur Veranschaulichung
  • -  hilft bei der Erarbeitung von Plänen, Programmen und Projektarbeiten mit, organisiert und überwacht deren Durchführung
  • -  hilft bei der Vorbereitung und Durchführung von Vorträgen, Seminaren und Tagungen mit und hält im Auftrag selbst Referate zu fachspezifischen Themen
  • -  arbeitet in Fachkommissionen mit
  • -  führt Beratungen durch
  • -  schafft Natur- und Landschaftsverständnis
  • -  achtet auf die Einhaltung amtlicher Auflagen

1.2 Verwaltungs- und Sekretariatsaufgaben

Er/sie:

  • -  überprüft Gesuche und Abrechnungen
  • -  bereitet Bestätigungen und Ermächtigungen vor
  • -  führt Karteien und Register, auch EDV-gestützt
  • -  erledigt den mit dem Aufgabenbereich verbundenen Schriftverkehr

2. Zugangsvoraussetzungen

  • -  Abschlußzeugnis der Mittelschule sowie
  • -  Abschlußzeugnis einer mindestens dreijährigen land- oder forstwirtschaftlichen Lehranstalt oder Landesfachschule, oder
  • -  Abschlußzeugnis einer zweijährigen land- oder forstwirtschaftlichen Lehranstalt oder Landesfachschule und dreijährige einschlägige Berufserfahrung, oder
  • -  Meisterbrief eines Floristen, oder
  • -  Lehrabschlußzeugnis eines Gärtners oder Floristen und dreijährige einschlägige Berufserfahrung

3. Zweisprachigkeit

  • -  Nachweis C

4. Vertikale Mobilität

Nach 4 Jahren Dienst: Aufstiegsmöglichkeiten in das Berufsbild Landwirtschaftstechniker/in. Aufstiegsmöglichkeiten in die übrigen Berufsbilder der VI. Funktionsebene, sofern nicht das Reifezeugnis berufsbildender Oberschulen oder nach der Oberschule weiterführende Spezialisierungen als Zugangsvoraussetzungen vorgesehen sind.

HAUSWIRTSCHAFTER/HAUSWIRTSCHAFTERIN (V)

Der Hauswirtschafter/die Hauswirtschafterin geht in einem Großhaushalt in erster Linie den Aufgaben eines hauswirtschaftlichen Betriebsleiters/einer hauswirtschaftlichen Betriebsleiterin nach und erledigt bei Bedarf andere qualifizierte Aufgaben im Haushalt. Er/sie führt die Aufgaben unter Anleitung des/der Vorgesetzten eigenständig durch und koordiniert das ihm/ihr anvertraute Personal.

1. Aufgaben

1.1 Leitungsaufgaben

Er/sie:

  • -  organisiert und leitet einen Großhaushalt oder Teilbereiche desselben wie Wäsche, Raumpflege, Raumgestaltung, Service, Küche, Mensa, Garten- und Blumenpflege u. ä. unter Berücksichtigung wirtschaftlicher, ökologischer, gesundheitlicher und sozialer Gesichtspunkte
  • -  führt das Personal in einzelne Arbeitsbereiche ein, teilt Aufgabenbereiche zu, begleitet und kontrolliert die Ausführung der Arbeiten
  • -  leitet Arbeitsbesprechungen oder nimmt an solchen teil
  • -  beachtet die gesetzlichen Bestimmungen der einzelnen Arbeitsbereiche und sorgt für deren Einhaltung

1.2 Versorgungsaufgaben

Er/sie:

  • -  erstellt den Speiseplan unter Beachtung ernährungsphysiologischer Grundsätze und bereitet bei Bedarf Mahlzeiten zu
  • -  ermittelt den Bedarf an Lebensmitteln, Reinigungs- und Verbrauchsmaterialien, Sachgütern im allgemeinen und kümmert sich um den Einkauf
  • -  kontrolliert die eingetroffenen Waren und sorgt für eine sachgerechte Aufbewahrung
  • -  läßt Garten und Blumen betreuen und sorgt für die Verarbeitung der betriebseigenen Produkte und eine entsprechende Vorratshaltung
  • -  läßt die hauswirtschaftlichen Reinigungs- und Pflegearbeiten durchführen
  • -  sorgt für die Pflege und Instandhaltung der ihm/ihr anvertrauten Anlagen, Geräte, Maschinen
  • -  schlägt Verbesserungen vor, die durch Änderungen in der Arbeitsorganisation oder durch Investitionen erreicht werden können

1.3 Verwaltungsaufgaben

Er/sie:

  • -  erledigt Verwaltungsaufgaben und den Schriftverkehr, welche mit dem eigenen Aufgabenbereich verbunden sind
  • -  führt Karteien und Ablagen, auch EDV-gestützt

2. Zugangsvoraussetzungen

  • -  Abschlußzeugnis der Mittelschule sowie
  • -  Abschlußzeugnis einer mindestens dreijährigen hauswirtschaftlichen Lehranstalt oder Landesfachschule, oder
  • -  Abschlußzeugnis einer zweijährigen hauswirtschaftlichen Lehranstalt oder Landesfachschule und dreijährige einschlägige Berufserfahrung

3. Zweisprachigkeit

  • -  Nachweis C

4. Vertikale Mobilität

Nach 4 Jahren Dienst: Aufstiegsmöglichkeiten in die Berufsbilder der VI. Funktionsebene, sofern nicht das Reifezeugnis berufsbildender Oberschulen oder nach der Oberschule weiterführende Spezialisierungen als Zugangsvoraussetzungen vorgesehen sind.

FORSTWACHE (V)

Omissis

2. Zugangsvoraussetzungen

  • -  Abschlußzeugnis der Mittelschule sowie
  • -  Lehrabschlußzeugnis eines Tischlers, Zimmermanns, Sägewerkers oder Gärtners, mit dreijähriger einschlägiger Berufserfahrung im jeweiligen Fachbereich, oder
  • -  Abschlußzeugnis einer mindestens dreijährigen land-, forst- oder holzwirtschaftlichen Lehranstalt oder Fachschule, oder
  • -  Abschlußzeugnis der dritten Klasse einer Oberschule, oder
  • -  alternativ zu einem Abschlußzeugnis über drei Jahre, Abschlußzeugnis über zwei Jahre und dreijährige einschlägige Berufserfahrung, oder
  • -  alternativ zur dreijährigen Berufserfahrung, Jagdaufseherprüfung sowie
  • -  Abschluß eines einschlägigen theoretisch-praktischen Ausbildungskurses von nicht weniger als fünf Monaten

Omissis

SCHUTZGEBIETSBETREUER/SCHUTZGEBIETSBETREUERIN (V)

Der/die Schutzgebietsbetreuer/in führt technische, organisatorische und Verwaltungsaufgaben sowie Aufsichtsdienste durch und unterstützt den Schutzgebietsverantwortlichen. Er/Sie führt die Aufgaben unter Anleitung des/der Vorgesetzten eigenständig durch und koordiniert die saisonalen Schutzgebietsbetreuer.

1. Aufgaben

1.1 Fachliche Aufgaben

Er/sie:

  • -  unterstützt den Schutzgebietsverantwortlichen bei Planungsaufgaben, beschafft Informationen und Grundlagen
  • -  überprüft Schutzgebietsstrukturen, sorgt für die erforderliche Grenz- und Hinweisbeschilderung und hält sie instand
  • -  betreut Biotop- und Baupflegemaßnahmen sowie Landschaftspflegeprojekte
  • -  hilft bei der Erarbeitung von Arbeitsprogrammen mit
  • -  fertigt Planskizzen an und führt Fachzeichnungen aus
  • -  sorgt bei Projekten für die Vorbereitung, die Ausführung und Abrechnung der Arbeiten
  • -  schafft Natur- und Landschaftsverständnis, informiert, berät und klärt auf
  • -  koordiniert die saisonalen Schutzgebietsbetreuer
  • -  organisiert Ausstellungen sowie Führungen und leitet sie, hält im Auftrag Referate und führt Tonbildschauen vor
  • -  hilft bei der Einrichtung und Betreuung von Schutzgebietszentren, Informationsstellen und Lehrwegen
  • -  fertigt Einrichtungsgegenstände und Ausstellungsstände an
  • -  betreut Umweltbaustellen
  • -  hilft bei Kartierungen und Erhebungen mit oder führt sie selbst durch und sorgt für die fotografische Dokumentation
  • -  zeigt Trends und Gefährdungen im Schutzgebiet auf
  • -  überwacht die Einhaltung der Schutzgebietsbestimmungen und der amtlichen Auflagen bei Arbeiten und Eingriffen
  • -  führt die Werkstätten und Magazine und wartet das Inventar

1.2 Verwaltungsaufgaben

Er/sie:

  • -  bearbeitet und überprüft Gesuche und Abrechnungen
  • -  verfaßt Arbeitsberichte und Statistiken
  • -  gibt Daten im Dateneingabegeräte ein
  • -  führt die Lagerbuchhaltung der Magazine und überprüft die Qualität der Materialien
  • -  bearbeitet im Auftrag den Verwaltungs- und fachlichen Schriftverkehr

2. Zugangsvoraussetzungen

  • -  Abschlußzeugnis der Mittelschule sowie
  • -  Lehrabschlußzeugnis eines Tischlers, Zimmermanns, Sägewerkers oder Gärtners, mit dreijähriger einschlägiger Berufserfahrung im jeweiligen Fachbereich, oder
  • -  Abschlußzeugnis der dritten Klasse einer landwirtschaftlichen Oberschule, oder
  • -  Abschlußzeugnis einer mindestens dreijährigen land-, forst- oder holzwirtschaftlichen Lehranstalt oder Fachschule, oder
  • -  alternativ zu einem Abschlußzeugnis über drei Jahre, Abschlußzeugnis über zwei Jahre und dreijährige einschlägige Berufserfahrung, oder
  • -  alternativ zur dreijährigen Berufserfahrung, Jagdaufseherprüfung

3. Zweisprachigkeit

  • -  Nachweis C

4. Vertikale Mobilität

Nach 4 Jahren Dienst: Aufstiegsmöglichkeiten in das Berufsbild Landwirtschaftstechniker/in.

Aufstiegsmöglichkeiten in die übrigen Berufsbilder der VI. Funktionsebene, sofern nicht das Reifezeugnis berufsbildender Oberschulen oder nach der Oberschule weiterführende Spezialisierungen als Zugangsvoraussetzungen vorgesehen sind.

VI. Funktionsebene

SCHULLABORANT/SCHULLABORANTIN (VI)

Der Schullaborant/die Schullaborantin übernimmt an Oberschulen mit mehrjährigem Unterricht in naturwissenschaftlichen oder technischen Fächern gemäß den Anweisungen der zuständigen Lehrkräfte selbständig und vorwiegend die Vorbereitung und Durchführung von Versuchen und praktischen Schulübungen im Unterricht. Er/sie betreut gegebenenfalls die der Schule zugeteilten technischen Schulassistenten/Schulassistentinnen.

1. Aufgaben

Er/sie:

  • -  wählt mit den Lehrkräften geeignete Versuche und praktische Schulübungen aus und führt sie in deren Auftrag im Unterricht vor
  • -  unterstützt die Lehrkräfte im praktischen Unterricht und betreut Schülergruppen
  • -  sorgt für die Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen
  • -  betreut, organisiert und überwacht die Arbeit der ihm/ihr zugeteilten Mitarbeiter
  • -  übernimmt gegebenenfalls Aufgaben des Berufsbildes technischer Schulassistent/technische Schulassistentin
  • -  erledigt die fachbezogene Organisations- und Verwaltungsarbeit

2. Zugangsvoraussetzungen

Reifezeugnis folgender Oberschulen

  • -  Realgymnasium
  • -  Oberschule für Geometer
  • -  Gewerbeoberschule
  • -  Fachlehranstalt für Industrie und Handwerk
  • -  Oberschule für Landwirtschaft
  • -  Handelsoberschule - Fachrichtung Programmierer oder
  • -  jegliches Reifezeugnis bzw. jeglicher Meisterbrief sowie
  • -  Abschluß einer fachspezifischen Zusatzausbildung von mindestens 400 Unterrichtsstunden oder
  • -  mindestens zweijährige Berufserfahrung im naturwissenschaftlichen oder technischen Bereich oder
  • -  mindestens zweijährige Ausübung des Lehrberufes in den Fächern Biologie, Chemie oder Physik

3. Zweisprachigkeit

  • -  Nachweis B

4. Vertikale Mobilität

Nach 4 Jahren Dienst: Aufstiegsmöglichkeiten in die Berufsbilder Bautechniker/in (für Inhaber/Inhaberinnen des Reifezeugnisses der Oberschule für Geometer oder der Gewerbeoberschule), Umwelt- und Hygieneinspektor/in, Programmierer-DV-Analytiker/Programmiererin-DV-Analytikerin.

Nach 8 Jahren Dienst: Aufstiegsmöglichkeiten in die Berufsbilder Lehrer/in mit Hochschulabschluß (sofern mindestens 400 Stunden pädagogische Fachausbildung nachgewiesen werden), technischer Inspektor/technische Inspektorin, naturwissenschaftliche/r Inspektor/in, DV-Analytiker-Systembetreuer/DV-Analytikerin-Systembetreuerin.

FACHLEHRER/FACHLEHRERIN (VI)

Omissis

2. Zugangsvoraussetzungen

  • -  Reifezeugnis einer Oberschule und zweijährige einschlägige Berufserfahrung oder
  • -  Abschlußzeugnis der Mittelschule sowie
  • -  Meisterbrief und zwei Jahre einschlägige Berufserfahrung oder
  • -  Lehrabschlußzeugnis und fünf Jahre einschlägige Berufserfahrung (beschränkt auf die Berufe, in denen kein Meistertitel erworben werden kann oder in denen in den letzten fünf Jahren keine Meisterprüfungen stattgefunden haben; im zweiten Fall ist die Ernennung auf Planstelle an den Erwerb des Meisterbriefs gebunden) oder
  • -  Abschlußzeugnis einer mindestens zweijährigen Fachlehranstalt und fünf Jahre einschlägige Berufserfahrung oder
  • -  Abschlußzeugnis einer mindestens zweijährigen Landesfachschule und fünf Jahre einschlägige Berufserfahrung sowie in allen Fällen Abschluß einer pädagogischen Fachausbildung von nicht weniger als 1200 Unterrichtsstunden oder, im Falle des Unterrichts von Behinderten, Spezialisierung im Bereich Rehabilitation

Omissis

FÜHRERSCHEINPRÜFER/FÜHRERSCHEINPRÜFERIN (VI)

Der/die Führerscheinprüfer/in, hat die Aufgabe Führerscheinprüfungen abzunehmen und erfüllt Aufgaben und koordiniert gegebenenfalls die Arbeit der dem jeweiligen Sachbereich zugeteilten Mitarbeiter/innen vorwiegend aufgrund von allgemeinen Richtlinien und/oder von konkreten Hinweisen und Aufgabenstellungen des/der Vorgesetzten.

1. Aufgaben

1.1 Aufgaben des/der Führerscheinprüfers/in

Er/sie:

  • -  trifft als vereidigte Amtsperson an Ort und Stelle selbständig und eigenverantwortlich sämtliche fachliche Entscheidungen, bezüglich der Einhaltung der Normen im Bereich der Verkehrssicherheit
  • -  führt die laut Aufgabenbereich fallenden theoretischen und praktischen Führerscheinprüfungen der Kategorien A und B durch
  • -  überprüft die Einhaltung der verschiedenen gesetzlichen Normen
  • -  kann eventuell laut Artikel 230 St.V.O. eigene Kurse für die Jugend zum Thema Verkehrserziehung und der Sicherheit im Straßenverkehr abhalten

1.2 Verwaltungsarbeiten

Er/sie:

  • -  verfaßt Berichte an Gerichts- oder Sanitätsbehörden
  • -  erledigt die Verwaltungskorrespondenz, bietet Beratung und erteilt Auskünfte
  • -  führt Lokalaugenscheine und Kontrollen durch und schlägt eventuell die erforderlichen Maßnahmen vor
  • -  bereitet sämtliche Unterlagen vor, die zum Aufgabenbereich des bevollmächtigten Beamten gehören und übernimmt dessen Aufgaben
  • -  verfaßt Berichte und Gutachten an die vom Straßenverkehrsgesetz vorgesehenen Behörden (Revisionsprüfungen, Verkehrsunfälle usw.)

1.3 Organisations- und Koordinationsarbeiten

Er/sie:

  • -  organisiert den Arbeitsablauf
  • -  organisiert Kurse, Prüfungen und Veranstaltungen
  • -  erarbeitet Vorschläge für Methoden und Formen der Aktenarchivierung

1.4 Sekretariatsarbeiten

Er/sie:

  • -  verfaßt Briefe und Berichte und gestaltet Arbeitsunterlagen
  • -  führt Karteien, Register und Verzeichnisse

2. Zugangsvoraussetzungen

  • -  Reifezeugnis einer Oberschule sowie
  • -  Befähigungsnachweis gemäß Artikel 332 Absatz 1 des L.D. vom 16.12.1992, Nr. 495, und nachfolgende Änderungen und Ergänzungen

3. Zweisprachigkeit

  • -  Nachweis B

4. Vertikale Mobilität

Nach 4 Jahren Dienst: Aufstiegsmöglichkeiten in die Berufsbilder Programmierer-DV-Analytiker/Programmerin-DV-Analytikerin, Statistiker/in, Arbeitsinspektor/in, Übersetzer/in.

Nach 8 Jahren Dienst: Aufstiegsmöglichkeiten in die Berufsbilder Verwaltungsinspektor/in, Verwaltungsinspektor/in im kulturellen Bereich, DV-Analytiker-Systembetreuer/DV-Analytikerin-Systembetreuerin, Statstikinspektor/in, Inspektor/in für das Rechnungswesen, Organisationsinspektor/in, Übersetzungsinspektor/in.

LANDWIRTSCHAFTSTECHNIKER/LANDWIRTSCHAFTSTECHNIKERIN (VI)

Der Landwirtschaftstechniker/die Landwirtschaftstechnikerin bearbeitet aufgrund von Anweisungen und allgemeinen Richtlinien des/der Vorgesetzten selbständig bestimmte Arbeitsbereiche und koordiniert die Arbeit der ihm/ihr unterstellten Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen.

1. Aufgaben

1.1 Technische Aufgaben

Er/sie:

  • -  informiert und berät über Förderungsmöglichkeiten
  • -  bearbeitet Förderungsgesuche und sonstige Ansuchen
  • -  führt Lokalaugenscheine durch und berät in fachlichen und wirtschaftlichen Belangen
  • -  verfaßt Berichte fachlicher und wirtschaftlicher Natur
  • -  führt phytopathologische Kontrollen durch und überwacht die Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen
  • -  arbeitet als Sachverständiger in Fachkommissionen mit
  • -  hält Fachvorträge und Lehrveranstaltungen, führt Gruppen- und Einzelberatungen durch

1.2 Organisatorische Aufgaben

Er/sie:

  • -  arbeitet bei Versammlungen und in Arbeitsgruppen mit bzw. leitet sie
  • -  organisiert Lehrfahrten und übernimmt fachliche Führungen
  • -  arbeitet bei statistischen Erhebungen und Zählungen mit

1.3 Verwaltungsaufgaben

Er/sie:

  • -  bearbeitet den Verwaltungs- und fachlichen Schriftverkehr
  • -  sammelt periodisch fällige Meldungen, faßt sie zusammen und leitet sie weiter
  • -  entwirft Rundschreiben

2. Zugangsvoraussetzungen

  • -  Reifezeugnis einer landwirtschaftlichen Oberschule

3. Zweisprachigkeit

  • -  Nachweis B

4. Vertikale Mobilität

Nach 4 Jahren Dienst: Aufstiegsmöglichkeiten in die Berufsbilder Umwelt- und Hygieneinspektor/in, Programmierer-DV-Analytiker/Programmiererin-DV-Analytikerin.

Nach 8 Jahren Dienst: Aufstiegsmöglichkeiten in die Berufsbilder naturwissenschaftliche/r Inspektor/in, Organisationsinspektor/in, DV-Analytiker-Systembetreuer/DV-Analytikerin-Systembetreuerin.

VII. Funktionsebene

DIPLOM-AGRARTECHNIKER/DIPLOM-AGRARTECHNIKERIN (VII)

Der Diplom-Agrartechniker/die Diplom-Agrartechnikerin übernimmt unter eigener Verantwortung und aufgrund allgemeiner Anweisungen und Richtlinien, die ihm/ihr von dem/der Vorgesetzten erteilt werden, kontinuierlich und vorwiegend die nachfolgenden Aufgaben technischer Art, und zwar unter Beachtung der Einschränkungen, welche dem/der Diplom-Agrartechniker/Diplom-Agrartechnikerin von der geltenden Berufsordnung gesetzt werden.

1. Aufgaben

1.1 Aufgaben technischer Art

Er/sie:

  • -  überwacht Bauarbeiten und schreibt eventuell unter eigener Verantwortung Änderungen oder den Abriß von Bauten vor, die in Widerspruch mit den Gesetzen errichtet wurden
  • -  bestimmt beim Erlaß von Konzessionen die zu Lasten des Konzessionsinhabers zu berechnende Gebühr gemäß dem Prinzip des kontradiktorischen Verfahrens
  • -  führt Vermessungsarbeiten, Katastererhebungen und Geländeaufnahmen durch und teilt landwirtschaftliche Grundstücke, Bauwerke und Landwirtschafts- und Viehwirtschaftsbetriebe auf
  • -  stellt Bescheinigungen über die ordnungsgemäße Ausführung von Arbeiten aus
  • -  führt fachliche und verwaltungsmäßige Bauabnahmen durch
  • -  schätzt Gebäude, Wohnungen, Grundstücke, Infrastrukturen, Dienstbarkeiten und Immobilien im allgemeinen
  • -  schätzt Betriebsinventar, Verbesserungen von Böden für die Landwirtschaft und für die Viehzucht, Feld- und Obstkulturen und deren Produkte
  • -  führt alle mit der Erhebung, der Bewertung und der Liquidierung von Gemeinnutzungsrechten verbundenen technischen Tätigkeiten durch
  • -  schätzt Schäden an Kulturen und Immobilien
  • -  bewertet Pflanzenschutzmaßnahmen
  • -  führt Versuche im Bereich der Landwirtschaft und der landwirtschaftlichen Nahrungsmittel durch
  • -  führt chemische Analysen an Obst, Wein, Blättern, Boden und Futter durch und wertet diesbezügliche Daten aus, um Ratschläge erteilen und Gutachten verfassen zu können
  • -  legt Entschädigungen für Enteignungen fest
  • -  übernimmt die Leitung, Verwaltung und Führung von Landwirtschafts- oder Viehwirtschaftsbetrieben und von Betrieben, die landwirtschaftliche oder viehwirtschaftliche Produkte verarbeiten, umwandeln und vermarkten
  • -  übernimmt die Planung, Leitung und Abnahme von Arbeiten zur Bodenverbesserung und zur Umwandlung landwirtschaftlicher Produkte und von entsprechenden Bauwerken
  • -  sorgt für die Verwaltung und Wartung der Parke und für die Planung, Verwaltung und Pflege von Gärten
  • -  verfaßt Stellungnahmen und Gutachten und übt Beratungstätigkeit aus
  • -  überwacht Freiberuflern in Auftrag gegebene Tätigkeiten

1.2 Weitere Aufgaben

Er/sie:

  • -  arbeitet in Versammlungen und Arbeitsgruppen mit oder leitet sie
  • -  veranstaltet Lehrfahrten und übernimmt fachliche Führungen
  • -  arbeitet bei der Ausarbeitung technischer Richtlinien mit
  • -  übt weitere verwaltungsmäßige und organisatorische Aufgaben aus, die sich auf das eigene Berufsbild beziehen

2. Zugangsvoraussetzungen

  • -  Reifezeugnis der landwirtschaftlichen Oberschule sowie Staatsprüfung oder Eintragung im Berufsalbum

3. Zweisprachigkeit

  • -  Nachweis B

4. Vertikale Mobilität

Nach 4 Jahren Dienst: Aufstiegsmöglichkeiten in die Berufsbilder naturwissenschaftliche/r Inspektor/in, Organisationsinspektor/in, DV-Analytiker/in-Systembetreuer/in.

BAUTECHNIKER/ BAUTECHNIKERIN (VII)

Omissis

2. Zugangsvoraussetzungen

  • -  Reifezeugnis der Gewerbeoberschule oder der Oberschule für Geometer sowie entsprechende Staatsprüfung

Omissis

HEIMERZIEHER/HEIMERZIEHERIN (VII)

Der Heimerzieher/die Heimerzieherin sorgt für die Betreuung und Erziehung der Kinder, Jugendlichen und Erwachsenen während ihres Aufenthaltes in Heimen und Internaten.

1. Aufgaben

1.1 Erziehungsaufgaben

Er/sie:

  • -  bespricht mit den Betreuten die Heimordnung, erläutert sie und achtet auf ihre Einhaltung
  • -  diskutiert anfallende Probleme in Einzel- und Gruppengesprächen
  • -  plant und gestaltet Arbeits- und Freizeitprogramme
  • -  führt mit einzelnen Betreuten Erziehungs-, Förderungs- und Therapieprogramme sowie Übungen durch
  • -  pflegt die Kontakte mit den Bezugspersonen und den für die Heiminsassen zuständigen Behörden

1.2 Betreuungsaufgaben

Er/sie:

  • -  erzieht die Betreuten zur regelmäßigen Körperpflege und überprüft die Reinhaltung der Wohn- und Aufenthaltsräume
  • -  umsorgt die Kranken auch in medizinischer Hinsicht
  • -  begleitet nötigenfalls die Jugendlichen
  • -  übernimmt Aufsichts- und Kontrolldienste

1.3 Organisations- und Verwaltungsaufgaben

Er/sie:

  • -  nimmt die Zimmereinteilung vor
  • -  führt Karteien über die Betreuten
  • -  sorgt für die Anschaffung des erforderlichen Verbrauchs- und Spielmaterials
  • -  übernimmt die Vorbereitung von Veranstaltungen
  • -  sorgt für Reparaturen bzw. für den Austausch von Einrichtungen
  • -  erledigt den Verwaltungsschriftverkehr

2. Zugangsvoraussetzungen

  • -  Nach der Reifeprüfung erworbenes Zeugnis über den Abschluß einer mindestens dreijährigen einschlägigen oder polyvalenten Erzieherausbildung

3. Zweisprachigkeit

  • -  Nachweis B

4. Vertikale Mobilität

Nach 4 Jahren Dienst: Aufstiegsmöglichkeiten in die Berufsbilder Berufsberater-Inspektor/Berufsberaterin-Inspektorin, Pädagoge/Pädagogin, Lehrer/in mit Hochschulabschluß, Verwaltungsinspektor/in im kulturellen Bereich, Organisationsinspektor/in.

UMWELT- UND HYGIENEINSPEKTOR/UMWELT- UND HYGIENEINSPEKTORIN (VII)

Omissis

2. Zugangsvoraussetzungen

  • -  Nach der Reifeprüfung erworbenes Zeugnis über den Abschluß einer mindestens dreijährigen einschlägigen Ausbildung

Omissis

IX. Funktionsebene

LEBENSMITTELTECHNOLOGE/LEBENSMITTELTECHNOLOGIN (IX)

Der Lebensmitteltechnologe/die Lebensmitteltechnologin nimmt in der Landesverwaltung gemäß den allgemeinen Zielvorgaben des/der Vorgesetzten eigenverantwortlich vorwiegend Aufgaben des Freiberufs eines Lebensmitteltechnologen/einer Lebensmitteltechnologin wahr, legt nach wissenschaftlichen Kriterien landwirtschaftliche und verfahrenstechnische Versuche an und leitet sie oder führt phytopathologische, chemische und mikrobiologische Kontrollen und Untersuchungen durch.

1. Aufgaben

Er/sie:

  • -  untersucht, plant, leitet, überwacht, führt und kollaudiert die Verfahren zur Verarbeitung von Lebensmitteln und der damit verbundenen biologischen Produkte; inbegriffen sind dabei die Abwasserbehandlung und die Rückgewinnung von Nebenprodukten
  • -  untersucht, plant, baut, überwacht, führt und kollaudiert, in Zusammenarbeit mit anderen Sachverständigen, Anlagen für die Lebensmittelherstellung
  • -  führt Lebensmittelanalysen durch, sichert und kontrolliert die Qualität und Menge von Lebensmittel-Rohstoffen, Lebensmittel-Endprodukten, von Lebensmittelzusätzen und -hilfsstoffen, von Halbfabrikaten, Verpackungsmaterialien und anderen Faktoren, die mit der Produktion und Verarbeitung von Lebensmitteln verbunden sind, bestimmt Standards und Auflagen, die mit den erwähnten Produkten in Verbindung stehen
  • -  ist als Sachverständiger/Sachverständige, Berater/Beraterin und Gutachter/Gutachterin tätig
  • -  übt Forschungs- und Entwicklungstätigkeit von Verfahren und Produkten im Lebensmittelbereich aus
  • -  untersucht, plant, leitet, überwacht, schätzt und kollaudiert die Arbeiten, welche mit der Planung der Lebensmittelproduktion in territorialer Hinsicht verbunden sind
  • -  untersucht, plant, leitet, überwacht, führt, in Zusammenarbeit mit anderen Sachverständigen, internationale Programme im Bereich der Entwicklung der Landwirtschaft und der Lebensmittel, auch in Zusammenarbeit mit internationalen und Organisationen der EU
  • -  führt phytopathologische, chemische und mikrobiologische Kontrollen und Untersuchungen durch und überwacht die Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen
  • -  übt landwirtschaftliche und verfahrenstechnische Versuchstätigkeit aus, greift wichtige Fragen der landwirtschaftlichen und verfahrenstechnischen Praxis auf, stellt zur Klärung derselben Versuche an und übernimmt aufgrund seiner/ihrer Ausbildung die Planung, Leitung und Durchführung der Versuche nach wissenschaftlichen Kriterien
  • -  erledigt die mit dem Berufsbild verbundene Verwaltungs-, organisatorische und Öffentlichkeitsarbeit

2. Zugangsvoraussetzungen

  • -  Doktorat im Bereich Lebensmitteltechnologie sowie entsprechende Staatsprüfung

3. Zweisprachigkeit

  • -  Nachweis A
1)

Veröffentlicht im A.Bl. vom 5. Jänner 1999, Nr. 1.

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