In vigore al

RICERCA:

In vigore al: 04/10/2016

k) BESCHLUSS DER LANDESREGIERUNG vom 14. April 1998, Nr. 1547
Ermächtigung zur Unterzeichnung des Landeskollektivvertrages für das Lehrpersonal, die Erzieher, die Direktoren und die Inspektoren der Grund-, Mittel- und Oberschulen Südtirols für die Jahre 1998 - 1999

  •   Omissis

Landeskollektivvertrag für das Lehrpersonal, die Erzieher und die Direktoren der Grund-, Mittel- und Oberschulen Südtirols für die Jahre 1998 - 1999 1)
(unterzeichnet am 16. April 1998 aufgrund des Beschlusses der Landesregierung vom 14. April 1998, Nr. 1547 und das Gutachten des Unterrichtsministeriums vom 2. April 1998)

Abschnitt I
Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 (Anwendungsbereich)

(1) Dieser Kollektivvertrag gilt für die Direktoren, das Lehrpersonal, das Lehrpersonal mit Diplom an Oberschulen und die Erzieher, mit unbefristetem und befristetem Vertrag gemäß Artikel 1 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 24. Juli 1996, Nr. 434. 2)

(2) Dem Personal gemäß Absatz 1, das innerhalb 15 Tagen nach Veröffentlichung dieses Vertrages im Amtsblatt der Region und dem Personal, das bei der Unterzeichnung eines neuen individuellen Arbeitsvertrages, zustimmt, alle von diesem Vertrag vorgesehenen Leistungen durchzuführen, wird die Landeszulage laut den nachstehenden Artikeln 10 und 15 zuerkannt. Für das genannte Personal finden zudem die Artikel 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 11, 12, 13, 14, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, und 23 dieses Landeskollektivvertrages Anwendung.

(3) Auch für das Personal gemäß Absatz 1, das nicht einwilligt, die von diesem Kollektivvertrag im Vergleich zum geltenden gesamtstaatlichen Kollektivvertrag vorgesehenen zusätzlichen Leistungen durchzuführen, gelten die Bestimmungen der Artikel 2, 8, 10 - Absätze 5 und 7 - 14, 17, 18, 19 - ausgenommen der Artikel 12 der Anlage Nr. 4 - der Artikel 21, 22 und 23 Absätze 1, 3 und 5. Im übrigen gelten für das genannte Personal weiterhin die Bestimmungen des gesamtstaatlichen Kollektivvertrags; dies um für gleiche Leistungen die gleiche Behandlung für das gesamte Personal des Bereichs zu gewährleisten.

2)

Abgedruckt unter § 58 .

Art. 2 (Vertragszeitraum)

(1) Dieser Vertrag gilt für den Zeitraum vom 1. April 1998 bis zum 31. Dezember 1998, was den ökonomischen Teil betrifft und bis zum 31. August 1999, was den normativen Teil betrifft, vorbehaltlich der im Absatz 3 vorgesehenen Bestimmungen. Sollten die für den Monat April von diesem Vertrag vorgesehenen Mehrleistungen innerhalb April nicht erbracht werden können, so müssen sie innerhalb Juni 1998 nachgeholt werden.

(2) Dieser Vertrag wird ab der Fälligkeit laut Absatz 1 stillschweigend von Jahr zu Jahr verlängert, falls ihn einer der Vertragspartner nicht mit eingeschriebenem Brief wenigstens drei Monate vor der jeweiligen Fälligkeit kündigt. Im Falle der Kündigung bleiben die vertraglichen Bestimmungen so lange in Kraft, bis sie durch den nachfolgenden Landeskollektivvertrag ersetzt werden.

(3) Die Bestimmungen, die sich aus der Erneuerung des GSKV ergeben und die das Grundgehalt sowie die Grundsätze des Dienstrechtes betreffen, sofern diese vom Landeskollektivvertrag anders geregelt sind, finden mit gleicher Wirkung, wie vom neuen GSKV vorgesehen, auch für das im Artikel 1 genannte Personal Anwendung. Der vorliegende Landeskollektivvertrag wird gemäß Artikel 7 Absatz 9 des gesetzesvertretenden Dekretes Nr. 434/1996 den grundlegenden Aspekten des Dienstrechtes, die sich aus dem neuen GSKV ergeben, innerhalb von sechs Monaten nach dessen Inkrafttreten mit der gleichen Wirkung, wie sie der GSKV vorsieht, angepaßt.

Abschnitt II
Arbeitszeit und zusätzliche Dienstpflichten

Art. 3 (Arbeitszeit des Lehrpersonals)

(1) Die Arbeitszeit des Lehrpersonals aller Schulstufen der Provinz Bozen gliedert sich in:

  • a)  die wöchentliche Unterrichtszeit und
  • b)  die für den Unterricht erforderliche, zusätzliche Arbeitszeit.

(2) Im Rahmen der von diesem Vertrag vorgesehenen Bestimmungen werden die Modalitäten für die Abwicklung der wöchentlichen Unterrichtszeit, in Ausübung der organisatorischen Autonomie, von den Schulen festgelegt. Unter dem Aspekt der wirksameren Nutzung der vorhandenen Ressourcen kann auch ein mehrwöchiger Stundenplan erstellt werden, wobei die Abweichung in der Regel bis zu vier Wochenstunden betragen kann. Aufrecht bleibt die Anzahl der vom Schulkalender vorgesehenen jährlichen Unterrichtstage bzw. die jährliche Gesamtunterrichtsstundenanzahl sowie die Verteilung der didaktischen Tätigkeiten der Lehrer auf nicht weniger als fünf Wochentage. Die genannten Modalitäten für die Abwicklung der Arbeitszeit müssen jedenfalls den Schuldienst und die damit zusammenhängenden Aufgaben garantieren, die von den geltenden Bestimmungen vorgesehen sind. Dabei ist der Rahmen der gesamten Jahresverpflichtung der Lehrer zu beachten.

Art. 4 (Unterrichtsstundenplan für das Personal der Grundschulen)

(1) Der Unterrichtsstundenplan an den Grundschulen umfaßt in der Woche 22 Stunden, einschließlich des Mensadienstes und der Aufsicht über die Schüler.

(2) Der Unterrichtsstundenplan laut Absatz 1 umfaßt den kurrikularen Unterricht, individualisierende Unterrichtsmaßnahmen, Nachhilfe, Vertiefung des Lernstoffes für einzelne Schüler oder Klassen oder für Neigungs- bzw. Leistungsgruppen. Dieser Stundenplan ist auf die Umsetzung der geltenden Lehrpläne des Landes, im Sinne des Artikels 5 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 24. Juli 1996, Nr. 434, ausgerichtet. Bei Abteilungsunterricht, der erste Klassen umfaßt, sowie in jenen besonderen Fällen, in denen eine ergänzende Unterrichts- und Erziehungstätigkeit, auch für einzelne Schüler, erforderlich ist, kann auf entsprechenden Beschluß des zuständigen Gremiums die Unterrichtsverpflichtung um maximal 2 weitere Stunden erhöht werden. Bei Zustimmung der Lehrpersonen kann der in Absatz 1 vorgesehene Stundenplan bis zu 4 Stunden erhöht werden.

(3) Der wöchentliche Unterrichtsstundenplan der Zweitsprachlehrer und der Religionslehrer beträgt 20 Stunden. Aufrecht bleiben, soweit vereinbar, alle übrigen von diesem Artikel vorgesehenen Bestimmungen, zusätzlich jener des Absatzes 4 von Artikel 5. Falls die Lehrstelle einen niedrigeren Unterrichtsstundenplan umfaßt, werden die restlichen Stunden für besondere Lehrmethoden, für ergänzende Tätigkeiten oder für Supplenzen verwendet.

(4) Jene Unterrichtsstunden, die über die im Absatz 1 genannte Verpflichtung hinausgehen, werden als Überstunden laut der entsprechenden Tabelle der Anlage 2 vergütet.

(5) Lehrpersonen, die bis zu 5 Unterrichtstage abwesend sind, werden in der Regel vorrangig innerhalb der Schulstelle und zweitrangig bei Bedarf innerhalb des Sprengels ersetzt.

Art. 5 (Unterrichtsstundenplan für das Personal der Mittel- und Oberschulen)

(1) Der wöchentliche Unterrichtsstundenplan umfaßt an den Mittel- und Oberschulen 20 Stunden. Falls die Lehrstuhlverpflichtung unter dem wöchentlichen Unterrichtsstundenplan liegt, werden die restlichen Stunden für die Übernahme von Reststunden in Parallelklassen, die nicht für die Bildung von Lehrstühlen verwendet werden, für Stützkurse, Sonderkurse und für gelegentliche Supplenzen verwendet. Dabei muß unter Berücksichtigung der vordringlichen Diensterfordernisse und der Abdeckung der Supplenzen eine gerechte Aufteilung unter dem Personal erfolgen. Lehrpersonen, die bis zu 10 Unterrichtstage abwesend sind, werden vom Lehrpersonal der Schule ersetzt.

(2) Der Unterrichtsstundenplan laut Absatz 1 umfaßt den kurrikularen Unterricht, individualisierende Unterrichtsmaßnahmen, Nachhilfe, Vertiefung des Lernstoffes für einzelne Schüler oder Klassen oder für Neigungs- oder Leistungsgruppen. Dieser Stundenplan ist auf die Umsetzung der geltenden Lehrpläne des Landes im Sinne des Artikels 5 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 24. Juli 1996, Nr. 434, und auf die Umsetzung des Erziehungsplanes der Schule ausgerichtet.

(3) Von den Lehrern kann die Leistung von bis zu zwei zusätzlichen wöchentlichen Unterrichtsstunden für gelegentliche Supplenzen sowie, auf entsprechenden Beschluß des zuständigen Gremiums, für Nachholkurse, Stützkurse auch für einzelne Schüler, Sonderkurse sowie für Sonderprojekte verlangt werden. Mit Zustimmung der Betroffenen kann der Unterrichtsstundenplan um weitere zwei Wochenstunden erhöht werden. Alle vier Wochenstunden können in besonderen Fällen im Einvernehmen mit den Betroffenen auch für den kurrikularen Unterricht in Parallelklassen zugewiesen werden, falls diese Unterrichtsstunden nicht für die Bildung von Lehrstühlen verwendbar sind.

(4) Die Unterrichtstätigkeiten laut Absatz 3 können im Einvernehmen mit dem Betroffenen auch in anderen Schulen zur Durchführung besonderer Unterrichtsprojekte geleistet werden, um das Bildungsangebot zu verbessern.

(5) Für die Religionslehrer der Mittel- und Oberschulen gelten die in diesem Artikel enthaltenen Bestimmungen.

(6) Die Unterrichtsstunden, die über den im Absatz 1 erwähnten Unterrichtsstunden liegen, werden als Überstunden gemäß der entsprechenden Tabelle laut Anlage 2 vergütet.

Art. 6 (Für den Unterricht erforderliche zusätzliche Arbeitszeit der Lehrpersonen)

(1) In den Grund-, Mittel- und Oberschulen umfaßt die für den Unterricht erforderliche zusätzliche Arbeitszeit 220 Jahresstunden.

(2) Die im Rahmen der 220 Jahresstunden zu leistenden Tätigkeiten sind folgende:

  • a)  40 Stunden für die Teilnahme an den Versammlungen des Lehrerkollegiums und für die Elternarbeit, einschließlich der Sprechtage,
  • b)  40 Stunden für die Teilnahme an den kollegialen Arbeiten des Klassenrates, des Klassenzuges und zwischen den Klassenzügen,
  • c)  wenigstens 70 Stunden in den Grundschulen und nicht weniger als 50 Stunden in den Mittel- und Oberschulen für die kollegiale Planung und Koordinierung in Fach- und Arbeitsgruppen,
  • d)  35 Stunden für individuelle Kontakte mit den Familien,
  • e)  mindestens 20 Stunden für Fortbildungstätigkeit,
  • f)  die restlichen Stunden für alle anderen Tätigkeiten, die mit dem Unterricht zusammenhängen.

(3) Die vorgesehene Stundenzahl für die Tätigkeiten laut Absatz 2 kann unter Berücksichtigung des Jahreskontingentes von 220 Stunden auch anders verteilt und zugeordnet werden. Unbeschadet bleibt die Mindeststundenanzahl gemäß Buchstabe c) und e).

(4) In den in Absatz 1 vorgesehenen 220 Stunden sind die für die Bewertungskonferenzen, für die Prüfungen und für die damit zusammenhängenden Aufgaben notwendigen Stunden nicht enthalten; ebenfalls nicht enthalten sind die für die persönliche Vorbereitung der Unterrichtsstunden und Übungen sowie für die Korrektur der schriftlichen Arbeiten notwendigen Stunden.

(5) Damit die Aufnahme bei Unterrichtsbeginn und die Beaufsichtigung der Schüler gewährleistet sind, müssen sich die Lehrer aller Schulstufen 5 Minuten vor Unterrichtsbeginn im Klassenraum befinden und auch den Abgang der Schüler überwachen. Diese Aufgaben sind in den in Absatz 1 vorgesehenen 220 Stunden nicht enthalten.

(6) Die Mehrleistungen laut Artikel 4, 5 und diesem Artikel, die auf die Qualitätsverbesserung des Bildungsangebotes abzielen, werden vom Lehrerkollegium in den Jahrestätigkeitsplan der Schule aufgenommen und beschlossen.

Art. 7 (Lehrpersonen mit besonderen Aufträgen)

(1) Dem Lehrpersonal, das als Direktorstellvertreter beauftragt ist, kann gemäß den von der Landesregierung zu bestimmenden Kriterien eine Verkürzung des Unterrichtsstundenplanes oder des zusätzlichen Stundenplanes bis zu 50% gewährt werden. Die Kürzungen des Stundenplans müssen vorrangig durch Auffüllen des Unterrichtsstundenplans von seiten jener Lehrer der Schule ausgeglichen werden, deren Unterrichtszeit weniger als 20 Wochenstunden beträgt. Die Kürzungen dürfen auf keinen Fall eine Erhöhung des im Sinne der geltenden Bestimmungen festgelegten Landesplansolls zur Folge haben. Befreiungen vom Unterricht über 50% unterliegen den geltenden Bestimmungen.

(2) Den Schulleitern und den Außensektionsleitern sowie dem Personal, das als Berater, als Experte, als Koordinator, als Bibliothekar, als Informatikexperte, als Verantwortlicher des technischen Büros tätig ist und jenem, das mit den zusätzlichen Tätigkeiten nach Artikel 43 Absatz 3 des GSKV oder mit ähnlichen Aufgaben beauftragt wird, können bis zu höchstens 6 Überstunden pro Woche zuerkannt werden, die gemäß der entsprechenden Tabelle der Anlage 2 vergütet werden.

(3) Für die Tätigkeit der Schulleiter und der Außensektionsleiter wird das entsprechende Überstundenkontingent aufgrund von Kriterien bestimmt, die von der Landesregierung, nach Anhören der Gewerkschaften, festgelegt werden. Die Schulleiter und die Außensektionsleiter können, sofern mit den dienstlichen Erfordernissen vereinbar, die in Absatz 2 genannten Aufgaben ganz oder teilweise auch im Rahmen ihrer wöchentlichen Unterrichtsverpflichtung leisten.

(4) Die Zuweisung und die Verwirklichung der Tätigkeiten nach Absatz 2 sind auf die Umsetzung des Erziehungs- und Organisationsplans des Sprengels oder der Schule ausgerichtet, der im Sinne des Artikels 7 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 18. Oktober 1995, Nr. 203), beschlossen wird.

3)

Abgedruckt unter Nr. XXXV - C/i'.

Art. 8 (Teilzeitbeschäftigung)

(1) Für das Lehrpersonal und das diesem gleichgestellte Personal gilt als Teilzeitarbeit ein Dienstverhältnis, bei dem die Anzahl an Unterrichtsstunden wenigstens dreißig Prozent des Höchstausmaßes der Unterrichtszeit für das entsprechende Vollzeitpersonal ausmacht.

(2) Die Arbeitszeit wird bei Teilzeitarbeit unter Berücksichtigung der dienstlichen Erfordernisse horizontal oder vertikal verteilt.

(3) Im Falle von Teilzeitarbeit wird die Entlohnung im Verhältnis zur entsprechenden Unterrichtszeit bei Vollzeitarbeit berechnet.

(4) Die für den Unterricht erforderliche zusätzliche Arbeitszeit laut Artikel 6 wird im Falle von Teilzeitarbeit im Verhältnis gekürzt; keine Kürzung der Arbeitszeit erfolgt für die Bewertungskonferenzen und Prüfungen sowie für jene Stunden, die für die Teilnahme an den Sitzungen der Kollegialorgane der Schule notwendig sind.

(5) Die Teilzeitbediensteten haben Anrecht auf eine Periode ordentlichen Urlaubes im Verhältnis zur Teilzeitarbeit. Die Teilzeitarbeit wird für das Dienstalter zur Gänze berechnet.

(6) Die Gewährung von Sonderurlauben, die Abwesenheiten wegen Krankheit, Urlaub, Wartestand und Freistellungen jeglicher Art bedingen keine Änderung des Teilzeitverhältnisses und der entsprechenden Besoldung.

(7) Mit Beschluß der Landesregierung werden, nach Anhören der Gewerkschaften, die Termine und die Modalitäten für die Vorlage der Gesuche, die Kriterien und Modalitäten für die Einführung der Teilzeitarbeit gemäß Absatz 1 sowie die Mindestdauer der entsprechenden Arbeitsleistungen bestimmt.

Art. 9 (Arbeitszeit der Direktoren)

(1) Die Arbeitszeit für die im Artikel 1 genannten Direktoren wird um zwei Stunden wöchentlich auf insgesamt 38 Stunden angehoben.

(2) Die Arbeitszeit des in Absatz 1 genannten Personals wird flexibel nach den dienstlichen Erfordernissen eingeteilt, wobei die Präsenz an wenigstens 9 halben Tagen zu gewährleisten ist. Die Einteilung der Arbeitszeit ist mit dem zuständigen Schulamtsleiter zu vereinbaren.

(3) Während der unterrichtsfreien Zeit kann die wöchentliche Arbeitszeit, vorbehaltlich Zeitausgleich, bis auf 19 Wochenstunden reduziert werden, wobei vorher die Schulamtsleiter zu verständigen sind.

(4) Für die Arbeitszeit, die die vorgeschriebene Arbeitszeit überschreitet, besteht das Recht, einen Zeitausgleich oder, falls nicht möglich, die Bezahlung der Überstunden zu beanspruchen, die gemäß der entsprechenden Tabelle in der Anlage 2 vergütet werden.

(5) Das persönliche Jahreshöchstkontingent an Überstunden wird mit 180 Stunden festgelegt. Dieses Kontingent kann bei besonderen dienstlichen Erfordernissen bis auf 300 Stunden im Jahr nach vorheriger Genehmigung seitens des zuständigen Schulamtsleiters erhöht werden. Das Jahreskontingent an Überstunden wird von der Landesregierung unter Berücksichtigung der begründeten Anträge seitens der einzelnen Schulämter, nach Anhören der Gewerkschaftsorganisationen, festgelegt.

Abschnitt III
Besoldung

Art. 10 (Landeszulage)

(1) Für die im vorliegenden Vertrag sowie für die von den Landesbestimmungen vorgesehenen Mehrleistungen, welche auf eine Verbesserung der Leistung und der Qualität des gesamten Schulsystems des Landes abzielen, wird den in Artikel 1 genannten Lehrpersonen die in der Tabelle 1 zu diesem Vertrag angegebene monatliche Landeszulage in den Monaten Juli und August nicht ausbezahlt und hat keine Auswirkungen auf das 13. Monatsgehalt. Die monatliche Landeszulage steht ab der im Artikel 2 Absatz 1 vorgesehenen Fälligkeit zu. Für die Festlegung der Zulage wird die bei Inkrafttreten des Vertrages zustehende Gehaltsstufe berücksichtigt.

(2) Für das Lehrpersonal der Grundschulen mit unbefristetem Vertrag, für die Erzieher, für das Lehrpersonal mit Diplom an den Oberschulen sowie für das Lehrpersonal gemäß Artikel 66 Absatz 7 des GSKV vom 4. August 1995, das bei Inkrafttreten dieses Vertrages wenigstens 15 Jahre effektiven Dienst angereift hat, wird die Zulage gemäß Absatz 1 mit derselben Fälligkeit um den monatlichen Bruttobetrag von Lire 156.000 erhöht. Die genannte Erhöhung wird auch den Lehrpersonen der Grundschule mit Doktorat sowie den Lehrpersonen aller Schulstufen mit Spezialisierungstitel für Stützunterricht oder mit einem anderen von der Landesregierung anerkannten Doktorat oder Spezialisierungstitel gewährt. Die vorher genannten Erhöhungen von Lire 156.000 sind höchstens zweimal kumulierbar.

(3) Für das obgenannte Personal mit einem unbefristeten Auftrag, das die 15 Jahre effektiven Dienstes nach Inkrafttreten des vorliegenden Vertrages erreicht, wird die in Absatz 2 vorgesehene Erhöhung nach Vollendung des 15. Dienstjahres ausbezahlt, und zwar nach erfolgreichem Abschluß eines Fortbildungskurses, dessen Inhalte, Dauer und Zulassungskriterien mit Beschluß der Landesregierung, nach Anhören der Gewerkschaften, festgelegt werden.

(4) Für die Berechnung der 15 Jahre effektiven Dienstes werden die für das Lehrpersonal der Grundschulen laut königlichem Dekret vom 27. August 1932, Nr. 1127, und vom Artikel 3 des Gesetzes vom 1. März 1957, Nr. 90, vorgesehenen Begünstigungen nicht berücksichtigt.

(5) Dem Personal der Schulen der ladinischen Ortschaften, einschließlich der Direktoren, von denen die Kenntnis der italienischen, deutschen und ladinischen Sprache im Sinne der geltenden Bestimmungen verlangt wird, steht außerdem mit der im Artikel 2 Absatz 1 vorgesehenen Wirkung eine monatliche Dreisprachigkeitszulage zu, deren Bruttobetrag 11 % der zustehenden monatlichen Gehaltsposition entspricht, wobei der vorhergehende Absatz 4 Anwendung findet.

(6) Die laut den Absätzen 1, 2, 3 und 5 zustehenden Zulagen sind nicht Teil des Grundgehaltes des betroffenen Personals.

(7) Die im Artikel 6 des Gesetzes vom 13. August 1980, Nr. 454, vorgesehene Zulage für die zweite Sprache, die mit Dekret des Schatzministers vom 22. Dezember 1992 neu festgelegt wurde, wird, mit derselben Fälligkeit und im selben Ausmaß wie die monatlichen Anfangsbruttogehälter des Landespersonals erhöht.

(8) Für das Lehrpersonal und die Direktoren der Grundschulen werden die eventuellen wirtschaftlichen Begünstigungen der Beschleunigung der Laufbahn infolge der Mehrbewertung des Dienstes gemäß dem königlichen Dekret vom 27. August 1932, Nr. 1127, und dem Artikel 3 des Gesetzes vom 1. März 1957, Nr. 90, soweit sie ab 1. Jänner 1996 angereift sind, von der Landeszulage laut Tabelle der Anlage 1 zu diesem Vertrag in Abzug gebracht.

Art. 11 (Gehaltserhöhungen und Ausgleich)

(1) Die Zulage laut Artikel 10 wird um den Betrag erhöht, der der Erhöhung der Gehälter für das Landespersonal für den Zeitraum 1997-1998 entspricht.

(2) Die Erhöhungen laut Absatz 1 werden, falls sie vor Inkrafttreten des vorliegenden Vertrages wirksam sind, erst ab Inkrafttreten dieses Vertrages zuerkannt.

(3) Die Erhöhungen des Gehaltes nach den Tabellen des gesamtstaatlichen Kollektivvertrages für das Schulpersonal für den Zeitraum 1998-1999 werden mit den in Absatz 1 vorgesehenen Erhöhungen verrechnet und eventuell von der in Artikel 10 vorgesehenen Zulage in Abzug gebracht.

Art. 12 (Besoldung des Personals mit zeitlich befristetem Auftrag)

(1) Dem Personal mit zeitlich befristetem Auftrag steht die Besoldung auch für die Zeit nach dem Ende des Unterrichtes und während der Sommerferien zu, wenn es im Laufe des Schuljahres wenigstens sieben Monate Dienst geleistet hat, am Ende des Unterrichts auf jeden Fall im Dienst steht und, sofern vorgesehen, auch an den Abschlußprüfungen teilgenommen hat. Günstigere staatliche Bestimmungen bleiben jedenfalls aufrecht. Während dieser Zeit ist das Personal in jeder Hinsicht als im Dienst stehend zu betrachten.

Art. 13 (Zulage für die Stellvertreter der Direktoren)

(1) Der Stellvertreter des Direktors erhält eine Zulage im Ausmaß von 20 % der Landesfunktionszulage, die dem Inhaber der entsprechenden Schuldirektion zusteht. Zu den Hauptaufgaben der Stellvertreter gehört es, den Inhaber der Direktion bei Abwesenheit zu ersetzen und ihn bei der Ausübung der Führungsaufgaben zu unterstützen. Dem Direktorstellvertreter von Grundschulen mit Amtsführung steht die entsprechende Funktionszulage im Ausmaß von 80% zu; dem amtsführenden Grundschuldirektor wird die entsprechende Funktionszulage im Ausmaß von 30% zuerkannt. Der Direktor, der mit der Amtsführung einer Sekundarschule betraut wird, erhält die entsprechende Funktionszulage im Ausmaß von 50%. 3/bis)

(2) Die im vorliegenden Artikel vorgesehene Zulage steht jenen Stellvertretern nicht zu, die die entsprechende Funktionszulage aufgrund einer Abwesenheit von mehr als 45 Tagen des Inhabers der Direktion erhalten. In diesem Falle steht dem Stellvertreter die für die Direktoren vorgesehene Funktionszulage zu.

(3) Die im vorliegenden Artikel vorgesehene Zulage ersetzt die in den Artikeln 71 bis 75 des GSKV vorgesehenen Gehaltselemente.

Art. 14 (Besoldung des abgeordneten oder dem Land zur Verfügung gestellten Personals)

(1) Dem Personal gemäß Artikel 1, das zu Körperschaften des Landes abgeordnet ist, sowie dem Personal, das dem Land in irgendeiner Weise zur Verfügung gestellt wird oder in den Schulen für didaktisch-pädagogische Projekte eingesetzt ist, wird jedenfalls die Landeszulage laut Artikel 10 bzw. laut Artikel 15 gewährt, wobei die bereits für dieses Personal im Kollektivvertrag für das Landespersonal vorgesehene besondere Regelung aufrecht bleibt. Die Arbeitszeit umfaßt 38 Wochenstunden.

Art. 15 (Landeszulage und Landesfunktionszulage für die Direktoren)

(1) Für die im vorliegenden Vertrag sowie in den Bestimmungen des Landes vorgesehenen Mehrleistungen wird den in Artikel 1 genannten Direktoren, unter Berücksichtigung des Dienstalters, eine monatliche Landeszulage für elf Monate, ausgenommen Monat August, ausbezahlt. Die Zulage steht ab der im Artikel 2 Absatz 1 vorgesehenen Fälligkeit zu. Diese Zulage wird auf der Grundlage des Bruttobetrages berechnet, der sich aus der Differenz zwischen dem zustehenden Grundgehalt, einschließlich der Sonderergänzungszulage sowie der Zweisprachigkeitszulage für die höhere Laufbahn, auch wenn diese Zulage nicht bezogen wird, und dem Betrag laut Vergleichstabelle in der Anlage 1 ergibt. Dieser Betrag entspricht der wirtschaftlichen Behandlung, nach Klassen und Vorrückungen, der unteren und oberen Gehaltsstufe der 8. Funktionsebene des Landespersonals, einschließlich der Sonderergänzungszulage. Die vorher genannte monatliche Zulage wird mit dreizehn multipliziert. Dieser Betrag wird in 11 Monatsraten ausbezahlt. Als Dienstalter wird das gesamte Dienstalter sowohl als Lehrer mit Doktorat als auch als Direktor berücksichtigt. Für die Grundschuldirektoren werden die mit gültigem Studientitel als Grundschullehrer geleisteten Dienstjahre zur Gänze anerkannt.

(2) Zusätzlich zu der in Absatz 1 vorgesehenen Zulage steht den Direktoren, einschließlich der Direktoren mit Direktionsauftrag, mit Wirkung ab Inkrafttreten des vorliegenden Vertrages die für die Führungskräfte des Landes vorgesehene Funktionszulage zu. Diese Zulage wird für 12 Monate ausbezahlt und auf die geltende, monatliche Anfangsbesoldung der achten Funktionsebene des Bereichs für das Landespersonal durch die Anwendung des Koeffizienten von 0,5 bis 0,9 berechnet.

(3) Mit Beschluß der Landesregierung werden innerhalb von 60 Tagen ab Inkrafttreten des vorliegenden Vertrages, nach Anhören der Gewerkschaftsorganisationen, die Kriterien für die Festlegung der entsprechenden Zulage bestimmt, die im besonderen die Anzahl der Schüler, das zugewiesene Personal sowie allfällige Schulversuche und die Komplexität der entsprechenden Schule oder des Sprengels berücksichtigen.

(4) Die im vorliegenden Artikel vorgesehene Zulage ersetzt die im GSKV vorgesehene Direktionszulage; für sie gelten die Bestimmungen des Landes über die Funktionszulage, die dem Landespersonal mit Führungsaufgaben zusteht. Auf das in diesem Artikel vorgesehene Personal wird die Regelung des Artikels 2 des Bereichsabkommens für das Landespersonal vom 8. Mai 1997 ausgedehnt.

(5) Für die Direktoren kommen die Bestimmungen des Artikels 10 Absatz 7 und des Artikels 11 des vorliegenden Vertrages zur Anwendung.

Art. 16 (Außendienstregelung)

(1) Für das Personal gemäß Artikel 1 wird die Außendienstregelung laut Anlage 3 zu diesem Vertrag angewandt.

Abschnitt IV
Beziehungen mit den Gewerkschaften

Art. 17 (Dezentralisierte Vertragsverhandlungen mit den Schulämtern)

(1) Die Vertragsverhandlungen für das im Artikel 1 genannte Personal werden gemeinsam für die drei Schulämter für folgende Bereiche geführt:

  • a)  Kriterien für die Beanspruchung des Bildungsurlaubes,
  • b)  Kriterien zur Anwendung der Bestimmungen über die Gewerkschaftsrechte und Gewerkschaftsbeziehungen sowie, in diesem Zusammenhang, über die Entwicklung der Gewerkschaftsbeziehungen an der jeweiligen Schule,
  • c)  Kriterien und Prioritäten zur Zuweisung des Zusatzkontingentes des Plansolls der Grundschule gemäß Artikel 8 des Zusatzabkommens des GSKV vom 10. April 1997,
  • d)  die laut vorliegendem Vertrag an die einheitlichen dezentralisierten Vertragsverhandlungen delegierten Bereiche.

(2) Die dezentralisierten Vertragsverhandlungen werden nach Schulämtern getrennt und unter Beachtung der nachstehend angeführten Kriterien für folgende Bereiche geführt:

  • a)  Bestimmung der Prioritäten und Kriterien für die Zuteilung des jährlichen Stundenkontingentes für die im Artikel 4 Absatz 4, Artikel 5 Absatz 3, und Artikel 7 Absatz 2 vorgesehenen Tätigkeiten, mit Ausnahme der verpflichtenden zusätzlichen Unterrichtstätigkeiten, sowie der freiwilligen Supplenz- oder kurrikularen Unterrichtsstunden. Die genannten Stunden können auch zur Förderung der Fortbildungstätigkeiten verwendet werden, die 30 Stunden im Jahr übersteigen, und zwar gemäß den Beträgen für Verwaltungstätigkeiten laut Tabelle 2.
  • b)  Mobilität und Verwendung des Personals: Die Termine für die Einreichung der Gesuche und das Kontingent der für die internen und externen Versetzungen, Verwendungen und provisorischen Zuweisungen des Direktions- und Lehrpersonals werden, nach Anhören der Schulgewerkschaften, festgelegt. Die Versetzung des von anderen Provinzen kommenden Personals wird laut Artikel 7 Absatz 16 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 24. Juli 1996, Nr. 434, geregelt. Die betroffenen Personen werden, eventuell auch nur provisorisch, in die Landesstellenpläne gemäß Absatz 1 des genannten Artikels 7 aufgenommen, damit auch für sie die dienst- und besoldungsrechtlichen Bestimmungen des Direktions- und Lehrpersonals der Provinz Bozen und die Bestimmungen des Landeskollektivvertrages Anwendung finden können. Für die Direktoren und das Lehrpersonal werden die Versetzungen ab dem Schuljahr 2000-2001 mit zweijähriger Fälligkeit vorgenommen;
  • c)  Kriterien zur Umsetzung von Fortbildungs-, Ausbildungs- und Umschulungsinitiativen und für die Teilnahme des Personals an diesen Tätigkeiten;
  • d)  die im vorliegenden Vertrag an die dezentralisierten Vertragsverhandlungen auf Schulamtsebene delegierten Bereiche.

Abschnitt V
Verschiedene Bestimmungen

Art. 18 (Maßnahmen zur Förderung der Kenntnis der italienischen, deutschen und ladinischen Sprache)

(1) Die Direktoren können, aufgrund von Kriterien, die von der Landesregierung genehmigt werden, im Laufe eines Schuljahres und für höchstens 2 auch nicht aufeinanderfolgende Monate zur Teilnahme an Intensivkursen zur Erlernung und Verbesserung der zweiten Sprache und der ladinischen Sprache ermächtigt werden. Diese Zeit gilt für alle Belange als Dienst, und die Kosten für die Einschreibung und den Besuch der Kurse gehen zu Lasten des Landes. Falls die Kurse außerhalb des Dienstsitzes stattfinden, wird für die Teilnahme an denselben ein Tagessatz gemäß Landesgesetz vom 11. Mai 1988, Nr. 184), gewährt.

(2) Die Bestimmungen von Absatz 1 können auch für das Lehrpersonal zur Anwendung kommen. Das Lehrpersonal beansprucht die obgenannte Begünstigung in der Regel in der unterrichtsfreien Zeit. Diese Abwesenheit darf keine Aufnahme von Ersatzpersonal zur Folge haben.

4)

Abgedruckt unter Nr. XXII - B/j.

Art. 19 (Urlaube, Wartestände, Freistellungen, Krankheiten und Absenzen im allgemeinen)

(1) Für den ordentlichen und den außerordentlichen Urlaub, für die Wartestände, Freistellungen, inbegriffen jene der Gewerkschaftsfunktionäre, Freistellungen des Lehrpersonals mit politischem oder Verwaltungsmandat, für die Krankheiten und die Abwesenheiten im allgemeinen kommt für das Personal laut Artikel 1 die in der Anlage 4 zu diesem Vertrag enthaltene Regelung zur Anwendung.

(2) Die günstigeren Bestimmungen des Urlaubsrechtes gemäß Absatz 1 gelten nur für den Zeitraum der Dienstleistung in der Provinz Bozen. Aufrecht bleibt die Anwendung der im gesamtstaatlichen Kollektivvertrag enthaltenen ungünstigeren Bestimmungen bei einer allfälligen Versetzung des Personals an Schulen des restlichen Staatsgebietes.

(3) Falls die ungünstigeren Bestimmungen angewandt werden, wird die juridische und ökonomische Position des versetzten Personals jedenfalls jener Position gleichgestellt, die sich auf den letzten Tag der Abwesenheit gemäß Absatz 1 bezieht und aufgrund des GSKV zusteht.

(4) Die Absätze 2 und 3 gelten auch für das Personal gemäß Artikel 1 Absatz 1, welches infolge eines neuen Vertrags auf dessen Anwendung verzichtet.

Art. 20 (Angemessene Entschädigung)

(1) Für das Personal laut Artikel 1 kommt für die angemessene Entschädigung die in der Anlage 5 zu diesem Abkommen vorgesehene Regelung zur Anwendung.

Art. 21 (Übergangsbestimmungen)

(1) Die Bestimmungen und die Landeszulagen dieses Vertrages finden auch für Direktoren, Lehrpersonen und Erzieher Anwendung, die den Schulen der Provinz Bozen provisorisch zugewiesen sind oder jedenfalls dort Dienst leisten. Die genannten Zulagen werden hingegen jenem Personal laut Artikel 1 nicht ausbezahlt, das nicht in der Provinz Bozen seinen Dienst leistet.

(2) Die Bestimmungen dieses Vertrages werden im Falle der Versetzung des betroffenen Personals an Ämter, Institute oder Schulen im übrigen Staatsgebiet gemäß Artikel 7 Absatz 10 des gesetzesvertretenden Dekretes Nr. 434/1996 nicht mehr angewendet. In diesen Fällen stehen auch die vorgesehenen Landeszulagen nicht mehr zu. In die einzelnen individuellen Arbeitsverträge, die gemäß Artikel 18 des GSKV vom 4. August 1995 abgeschlossen werden, wird in diesem Sinne eine eigene Vertragsklausel eingefügt.

(3) Die Bestimmungen dieses Artikels finden auch für das Personal laut Artikel 1 des Landeskollektivvertrages Anwendung, der am 10. Juni 1997 für den Zeitraum 1. Jänner 1997 - 31. August 1997 unterschrieben wurde.

Art. 22 (Zusatzrentenfonds)

(1) Auf das Personal laut Artikel 1 wird die Regelung über die Zusatzrentenfonds gemäß den Modalitäten und Kriterien ausgedehnt, die für das entsprechende Personal des öffentlichen Dienstes des Landes vorgesehen werden.

Art. 23 (Schlußbestimmungen)

(1) Für das im Artikel 1 genannte Personal finden für die Bereiche des Rechtsstatus und der Besoldung, die im vorliegenden Vertrag nicht spezifisch geregelt sind, die geltenden Bestimmungen Anwendung.

(2) Die Vertragsparteien stellen im Zusammenhang mit Absatz 1 fest, daß der vorliegende Vertrag die Inhalte der nachgenannten Artikel des GSKV vom 4. August 1995 regelt: Artikel 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 28 - Absätze 3, 4, 5, 6, 10, 13 und 14 -, Artikel 31, 34, 40, 41, 42, 43 - Absätze 4 und 5, Artikel 45, 46, 63 - Absatz 1, Buchstabe c), d), e), f), g), h) bezüglich der Zusatzvergütung, Artikel 69, 70, 71, 72, 73, 74, 75, 76 und 77.

(3) Die Bestimmungen über die Gewerkschaftsbeziehungen, die Information und die Beteiligung der Gewerkschaften, die Gewerkschaftsrechte, die Verfahren zur Vermeidung von Konflikten sowie zur authentischen Auslegung der Verträge bleiben weiterhin durch den GSKV geregelt, vorbehaltlich der Ergänzungen im Zuge der dezentralisierten Verhandlungen gemäß Artikel 17 und der Berücksichtigung der in Artikel 19 über die Sonderurlaube und Wartestände für die Gewerkschaftsfunktionäre enthaltenen Bestimmungen.

(4) Für den Aufstieg in die verschiedenen Gehaltspositionen laut Artikel 27 Absatz 2 des GSKV vom 4. August 1995 gelten die Verpflichtungen über die Fortbildung als abgeleistet, falls das betroffene Personal in der in Frage kommenden Periode die üblichen Fortbildungskurse für insgesamt nicht weniger als 60 bzw. 120 bzw. 140 Stunden besucht hat.

(5) Die Bestimmungen des GSKV vom 4. August 1995, die auch nach Inkrafttreten des vorliegenden Vertrages zur Anwendung kommen, sind mit den allgemeinen Bestimmungen laut D.P.R. vom 10. Februar 1983, Nr. 895), in der geltenden Fassung laut Legislativdekret vom 24. Juli 1996, Nr. 434, in Einklang zu bringen.

(6) Mit Inkrafttreten des vorliegenden Vertrages finden die Bestimmungen des D.P.R. vom 20. April 1994, Nr. 349, ausgenommen der pensionsrechtliche Teil, nicht mehr Anwendung.

5)

Abgedruckt unter § 39.

Anlage 1

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Anlage 2

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Anlage 3
Außendienstregelung

Art. 1 (Begriffsbestimmung)

(1) Das Personal ist im Außendienst, wenn es im Auftrag des Vorgesetzten oder mit dessen Genehmigung seinen Dienst an einem Ort versieht, der außerhalb seines ordentlichen Dienstortes liegt. Dafür bedarf es eines schriftlichen Auftrages.

(2) Der Dienstort des Personals ist die Ortschaft oder der Ort, in der bzw. in dem sich die Schule, der Sitz oder die Außensektion befindet, wo das Personal gewöhnlich Dienst leistet.

(3) Für das Personal, das den Dienst gewöhnlich nicht an einem einzigen Dienstort leistet, wird der Dienstort für die Außendienstregelung nach Kriterien festgelegt, die mit Beschluß der Landesregierung bestimmt werden.

Art. 2 (Außendienst und Arbeitszeit)

(1) Die im Außendienst geleistete Arbeitszeit wird in der Regel im Ausmaß der für den entsprechenden Tag vorgesehenen Arbeitszeit berechnet. Die Überstunden im Außendienst, die die vorgesehene theoretische Sollzeit der täglichen Arbeitszeit überschreiten, sind eigens auszuweisen.

(2) Bei Außendiensten innerhalb Südtirols gilt die effektive Fahrtzeit als Überstundenleistung, falls die Sollarbeitszeit überschritten wird.

(3) Die im Außendienst geleisteten Überstunden dürfen das zulässige individuelle Höchstausmaß überschreiten. Die überzähligen Stunden sind mit Zeitausgleich einzuholen.

(4) Endet der Außendienst zwischen 3.00 und 10.00 Uhr, hat das Personal Anrecht auf eine angemessene Ruhepause, die auf jeden Fall acht Stunden nicht überschreiten darf.

Art. 3 (Außendienstvergütung)

(1) Die Außendienstvergütung steht zu, wenn:

  • a)  der Außendienst mindestens vier Stunden dauert, und
  • b)  das Personal sich dabei mindestens zehn Kilometer vom Dienstort entfernt.

(2) Die Beschränkung auf vier Stunden entfällt, wenn der Außendienst an dienstfreien Tagen oder zwischen 17.00 und 9.00 Uhr geleistet wird.

(3) Die Außendienstvergütung steht nicht zu, falls der Außendienst im Gebiet der Dienstort- oder Wohnsitz- oder Aufenthaltsgemeinde, sofern diese nicht auch Wohnsitzgemeinde ist, geleistet wird.

(4) Dem im Artikel 1 Absatz 3 genannten Personal steht für die Fahrt zu den verschiedenen Dienstorten nur die Vergütung der Fahrtkosten zu.

(5) Den Direktoren steht die Außendienstvergütung im Bereich des Grundschulsprengels oder der Schule nicht zu.

Art. 4 (Ausmaß der Außendienstvergütung)

(1) Für den Außendienst stehen dem Personal folgende Vergütungen zu:

  • a)  an Arbeitstagen von 9.00 bis 17.00 Uhr: 2.000 Lire pro Stunde,
  • b)  von 17.00 bis 9.00 Uhr und an arbeitsfreien Tagen: 4.000 Lire pro Stunde,
  • c)  für den Außendienst im Ausland sind die Vergütungen laut Buchstaben a) und b) um fünfzig Prozent erhöht.

(2) Der Bruchteil von wenigstens dreißig Minuten zählt als volle Stunde, außer für das Erreichen der Mindestanzahl von vier Stunden gemäß Artikel 3 Absatz 1.

(3) Bei Weiter- und Fortbildungskursen steht die in Absatz 1 vorgesehene Außendienstvergütung im Ausmaß von 30 Prozent zu, falls im Außendienst in Beherberungsbetrieben übernachtet wird.

Art. 5 (Vergütung der Verpflegungskosten)

(1) Bei einem Außendienst, dessen Dauer sechs Stunden nicht unterschreitet, werden die Kosten für eine Mahlzeit bis zu einem Betrag von 43.000 Lire gegen Vorlage der entsprechenden Unterlagen in Original rückerstattet. Falls die Dauer des Außendienstes zwölf Stunden nicht unterschreitet, werden die Kosten für zwei Mahlzeiten bis zu einem Gesamtbetrag von Lire 85.000 zurückerstattet.

(2) Die Vergütung der Verpflegungskosten steht für den Außendienst in Örtlichkeiten, die weniger als zehn Kilometer vom Dienstort oder vom Wohn- oder Aufenthaltsort entfernt sind, nicht zu, außer die Rückkehr an den Dienstort oder an den effektiven Aufenthaltsort erfordert aufgrund der zur Verfügung stehenden Transportmittel einen Zeitaufwand von mehr als einer halben Stunde.

Art. 6 (Vergütung der Fahrt- und Unterkunftskosten)

(1) Benützt das Personal öffentliche Verkehrsmittel (Eisenbahn, Bus, Flugzeug, Schiff, usw.), so werden ihm die Kosten erstattet, die aus den entsprechenden Originalbelegen hervorgehen.

(2) Vorausgeschickt, daß bei gleichen Bedingungen die in Absatz 1 genannten Verkehrsmittel zu bevorzugen sind, stehen dem Personal, das ein Privatfahrzeug benützt, pro effektiv gefahrenem Kilometer der bewilligten Fahrtstrecke folgende Vergütung zu:

  • a)  für Autos: ein Viertel der Kosten für Superbenzin,
  • b)  für Motorräder: ein Neuntel der Kosten für Superbenzin.

(3) Bei Fahrten auf nichtasphaltierten Straßen wird bei Benutzung des Privatfahrzeuges die Kilometervergütung verdoppelt.

(4) Die Benzinpreisänderungen kommen mit dem ersten Tag des darauffolgenden Monates zur Anwendung, wobei die letzte Änderung des vorausgehenden Monates berücksichtigt wird.

(5) Die in diesem Artikel vorgesehene Fahrtkostenvergütung steht auch dann zu, wenn sich der Bedienstete, auch innerhalb der Dienstortgemeinde, weniger als zehn Kilometer von seinem effektiven Dienstsitz entfernt.

(6) Als Grundlage für die Berechnung der Fahrtkostenvergütung gilt die Entfernung vom Dienstort oder vom ständigen Aufenthaltsort, falls näher, zum Ort, an dem der Außendienst geleistet wird. Falls für den Außendienst die Benützung des eigenen Fahrzeuges notwendig ist, steht dem Personal auch die Vergütung der effektiven höheren Kosten zu, inbegriffen das Kilometergeld.

(7) Die Spesen für Maut- und Parkgebühren sowie, in Ausnahmefällen, für Taxifahrten werden gegen Vorlage der entsprechenden Belege vergütet.

(8) Außerdem erfolgt die Vergütung der ordnungsgemäß nachgewiesenen Kosten für die Übernachtung und das Frühstück in Beherbergungsbetrieben oder für die Benützung des Schlafwagens. Die Übernachtung hat, außer in berechtigten Ausnahmefällen, in Gasthöfen mit nicht mehr als drei Sternen zu erfolgen.

(9) Die Vergütung der Kosten laut diesem Artikel und laut Artikel 5 Absatz 1 kann auch zu Gunsten des bereits aus dem Landesdienst ausgeschiedenen Personals erfolgen, falls es von der Gerichtsbehörde wegen Maßnahmen oder Sachverhalten in den Zeugenstand gerufen wird, die mit der beim Land als Bediensteter geleisteten institutionellen Tätigkeit zusammenhängen. Die Vergütung beschränkt sich auf den von der Gerichtsbehörde nicht vergüteten Teil der Kosten, inbegriffen das Kilometergeld, falls die Benützung des eigenen Autos notwendig war.

Art. 7 (Allgemeine Bewilligung)

(1) Müssen Bedienstete aufgrund ihrer Aufgaben häufig Außendienste leisten, so kann eine allgemeine Bewilligung für diese Außendienste und, wenn nötig, für die Benützung des Privatfahrzeuges erteilt werden. Die allgemeine Bewilligung kann auf bestimmte Strecken oder Zeiten beschränkt werden.

Art. 8 (Pauschale Außendienstvergütung im Falle ständiger Dienstleistung bei Außenstellen)

(1) Dem Personal, das ohne versetzt zu werden ständig bei außerhalb der Dienstortgemeinde liegenden Dienststellen Dienst leisten muß, wird eine pauschale Außendienstvergütung für die damit verbundenen Kosten zuerkannt. Diese Vergütung steht dem Personal zu, dessen Außendienstperiode zwei Monate überschreitet, jedoch beschränkt auf eine Zeit von nicht mehr als fünf Jahren.

Art. 9 (Außendienstregelung im Falle der Versetzung von Amts wegen)

(1) Dem von Amts wegen auf unbestimmte Zeit von einem an einen anderen Dienstort versetzten Personal steht im ersten Monat die Vergütung der effektiven Außendienstkosten im Sinne der vorliegenden Regelung zu, ausgenommen die Außendienstvergütung gemäß Artikel 3. Keine Vergütung steht zu:

  • a)  im Falle der Versetzung innerhalb derselben Gemeinde oder der Gemeinde des ständigen Aufenthaltes, oder
  • b)  falls eine Dienstwohnung am neuen Dienstort zur Verfügung steht.

(2) Das von Amts wegen versetzte Personal hat auch Anrecht auf die Vergütung der Übersiedlungskosten bis zu einem Ausmaß von höchstens fünf Millionen.

Art. 10 (Vergütung der am eigenen Fahrzeug im Außendienst erlittenen Schäden)

(1) Im Falle der Ermächtigung zur Benützung des privaten Fahrzeuges, um sich in den Außendienst zu begeben, hat das bedienstete Personal, auf Antrag, Anrecht auf die Vergütung der am Fahrzeug im Außendienst entstandenen Schäden sowie der entsprechenden damit zusammenhängenden Kosten. Nicht vergütet werden jene Schäden, die vorsätzlich oder grobfahrlässig vom Personal selbst verursacht werden. Der entsprechende Schaden muß innerhalb von achtundvierzig Stunden nach dem Vorfall durch die zuständige Polizeibehörde erhoben oder bestätigt werden. Der entsprechende Schaden kann von der Verwaltung aufgrund geeigneter Beweismittel anerkannt werden.

(2) Im Falle von Schäden, die laut Meinung der Verwaltung zur Gänze oder teilweise der Verantwortung Dritter zuzuschreiben sind, kann sie die vom Personal erlittenen Schäden vorzeitig vergüten, und zwar gegen Einsetzung der Verwaltung in den eventuellen Rechtsanspruch auf Schadenersatz gegenüber den für verantwortlich erachteten Dritten.

(3) Nicht berücksichtigt werden die Ansuchen um Vergütung von Schäden, deren Ausmaß weniger als zehn Prozent des Anfangsgehaltes der unteren Besoldungsstufe der ersten Funktionsebene ausmacht.

(4) Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 finden, auf Antrag, auch für die vom Personal innerhalb der letzten zwei Jahre vor Inkrattreten dieses Vertrages erlittenen Schäden Anwendung.

Art. 11 (Vorschuß)

(1) Für den Außendienst kann vom bevollmächtigten Beamten des zuständigen Gehaltsamtes den Bediensteten auf Antrag ein Vorschuß für die voraussichtlichen, gegen Vorlage der Rechnung oder Steuerquittung rückerstattbaren Kosten ausgezahlt werden. Der Vorschuß wird nur gewährt, falls die genannten Kosten mindestens 300.000 Lire ausmachen.

Art. 12 (Anpassung der Beträge)

(1) Ab 1. Jänner 1998 können die in dieser Anlage enthaltenen Beträge jährlich mit Beschluß der Landesregierung neu festgesetzt werden. Die Neufestsetzung erfolgt aufgrund des vom Landesinstitut für Statistik mitgeteilten gesamtstaatlichen Indexes der Verbraucherpreise für Familien von Arbeitern und Angestellten für den vorausgehenden Zeitraum Oktober - Oktober.

(2) Die Stundensätze und Beträge für die Vergütung der Verpflegungskosten können bei der Anpassung auf 100 Lire und das Kilometergeld auf 10 Lire aufgerundet werden.

Anlage 4
Urlaube, Wartestände, Freistellungen, Krankheiten und Absenzen im allgemeinen

Art. 1 (Ordentlicher Urlaub)

(1) Die Bediensteten mit Fünftagewoche haben Anspruch auf einen ordentlichen Urlaub von dreißig Arbeitstagen.

(2) Die Bediensteten mit Sechstagewoche haben Anspruch auf einen ordentlichen Urlaub von sechsunddreißig Arbeitstagen.

(3) Der ordentliche Urlaub ist im Laufe des entsprechenden Kalenderjahres zu beanspruchen, und zwar in Zeiträumen, die den dienstlichen Erfordernissen entsprechen. Im Falle besonderer dienstlicher Erfordernisse kann der ordentliche Urlaub entsprechend verteilt auch in der ersten Hälfte des Folgejahres beansprucht werden. Die Übertragung des Urlaubes auf die zweite Hälfte des Folgejahres ist nur dann möglich, wenn der Urlaub aus Gründen höherer Gewalt vorher nicht beansprucht werden konnte.

(4) Das Lehrpersonal und die Erzieher müssen den ordentlichen Urlaub in der Zeit beanspruchen, in der keine Unterrichtstätigkeit stattfindet. Die Direktoren beanspruchen den ordentlichen Urlaub in der Regel in der unterrichtsfreien Zeit, es sei denn, dienstliche Gründe ermöglichen die Beanspruchung des Urlaubes auch zu einer anderen Zeit des Schuljahres. Abweichend von Absatz 3 kann der Urlaub im Falle außerordentlicher dienstlicher Erfordernisse auch innerhalb des nachfolgenden Tätigkeitsjahres beansprucht werden.

(5) Der in diesem Artikel geregelte ordentliche Urlaub ist allumfassend und beinhaltet auch die Ruhetage, die von bisher geltenden Bestimmungen vorgesehen waren.

(6) Das Recht auf den ordentlichen Urlaub wird wegen krankheitsbedingter Abwesenheiten nicht eingeschränkt, außer für jenen Teil, der innerhalb von zwei Jahren zwölf Monate überschreitet, und kann auch nach den in Absatz 3 vorgesehenen Zeitspannen beansprucht werden.

(7) Der ordentliche Urlaub wird bei Einlieferung in ein Krankenhaus oder im Falle von Krankheit und Unfällen unterbrochen, vorausgesetzt, daß dies entsprechend belegt wird und die Verwaltung die Möglichkeit der konkreten Überprüfung hat.

Art. 2 (Sonderurlaub)

(1) In folgenden Fällen haben die Bediensteten Anspruch auf bezahlten Sonderurlaub, wobei der jeweilige Grund belegt werden muß:

  • a)  bei Heirat: fünfzehn aufeinanderfolgende Tage, in denen der Hochzeitstag enthalten ist,
  • b)  bei Prüfungen, Wettbewerbs- und Eignungsprüfungen für die Tage, an denen diese stattfinden; falls der Prüfungsort mehr als hundert Kilometer von der Wohnsitzgemeinde entfernt ist, wird dieser Urlaub auch für den Tag vor oder nach der Prüfung gewährt; im Jahr können bis zu zwanzig Tage beansprucht werden,
  • c)  bei Blutspende: der Tag der Blutentnahme,
  • d)  bei Kuren: in dem Rahmen und nach den näheren Vorschriften, wie sie für die Staatsbediensteten gelten,
  • e)  bei Todesfall verwandter oder verschwägerter Personen: für den Ehegatten und Verwandte ersten Grades: fünf aufeinanderfolgende Tage, Begräbnistag inbegriffen; für Geschwister: zwei aufeinanderfolgende Tage, Begräbnistag inbegriffen; für Verschwägerte ersten Grades und für die übrigen Verwandten zweiten Grades: zwei aufeinanderfolgende Tage, Begräbnistag inbegriffen; für die übrigen Verwandten innerhalb des vierten Grades und für die Verschwägerten innerhalb des zweiten Grades: der Begräbnistag,
  • f)  aus anderen schwerwiegenden Gründen, die in diesem Artikel und in Artikel 13 dieser Anlage nicht vorgesehen sind: bis zu fünf Tagen im Jahr,
  • g)  wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft oder wegen fakultativer Freistellung im ersten Lebensjahr des Kindes: in dem Rahmen und nach den näheren Vorschriften, wie sie in der einschlägigen staatlichen Regelung vorgesehen sind; die fakultative Freistellung kann in nicht mehr als zwei Zeitabschnitten beansprucht werden; für die Zeit vor und nach der Niederkunft, während der laut genannter Regelung die Dienstabwesenheit Pflicht ist, hat die Bedienstete Anspruch auf die vollen Gehaltsbezüge,
  • h)  für die Durchführung der zugunsten von Personen mit Behinderung vorgesehenen Begünstigungen: es wird die einschlägige Regelung des Staates angewandt,
  • i)  wegen der Betreuung kranker Kinder unter fünf Jahren: bis zu fünfundvierzig Tage für jedes Kind im Laufe von fünf Jahren,
  • j)  bei Anvertrauung eines Minderjährigen zur Adoption oder Annahme an Kindes Statt: es wird die einschlägige Regelung des Staates angewandt,
  • k)  bei Rettungseinsätzen der freiwilligen Feuerwehren und der Mitglieder von Hilfsorganisationen im Falle von Bränden, schweren Unfällen, Naturkatastrophen oder Bergrettung, und zwar beschränkt auf die für den Einsatz unbedingt erforderliche Zeit.

(2) Die in Absatz 1 vorgesehenen Sonderurlaube gelten in jeder Hinsicht als Dienstzeit; für die fakultative Abwesenheit im Sinne der Buchstaben g) und h) gelten jedoch die einschlägigen Vorschriften.

Art. 3 (Sonderurlaub und Wartestand für Gewerkschaftsfunktionäre)

(1) Den leitenden Gewerkschaftsfunktionären wird, auf Antrag der jeweiligen Gewerkschaftsorganisation, ein bezahlter Sonderurlaub aus Gewerkschaftsgründen gewährt.

(2) Die Anzahl der Bediensteten mit Anspruch auf den in Absatz 1 genannten Sonderurlaub darf eine Einheit für jeweils zweitausend im Dienst stehende Bedienstete - Bruchteile dieser Zahl über tausend werden aufgerundet - des Verwaltungszweiges nicht überschreiten.

(3) Die Aufteilung des Sonderurlaub- und Wartestandkontingentes unter den Gewerkschaftsorganisationen, und zwar unter Berücksichtigung der eingeschriebenen Mitglieder, wird im Einvernehmen zwischen dem Land und den Gewerkschaftsorganisationen vorgenommen. Die Aufteilung erfolgt jeweils innerhalb der ersten drei Monate für einen Zeitraum von drei Jahren.

(4) Den Bediensteten, die den in Absatz 1 vorgesehenen Sonderurlaub beanspruchen, werden alle von den einschlägigen Bestimmungen vorgesehenen Lohnbezüge bezahlt, inbegriffen die in den Artikeln 10 und 15 des vorliegenden Vertrages vorgesehene Landeszulage, mit Ausnahme der Überstundenvergütungen, der Außendienste und der Zulagen, die an eine effektive Dienstleistung gebunden sind.

(5) Von den genannten Bezügen werden aufgrund einer eigenen Erklärung, die vom betroffenen Bediensteten abzugeben ist, die allfälligen Beträge abgezogen, die von den Gewerkschaftsorganisationen als Entlohnung ausgezahlt werden; davon nicht betroffen sind die Vergütungen von Spesen.

(6) Der Sonderurlaub aus Gewerkschaftsgründen gilt in jeder Hinsicht als effektive Dienstzeit, nicht aber im Hinblick auf die Probezeit und das Recht auf ordentlichen Urlaub.

(7) Der Sonderurlaub läuft ab, wenn das Gewerkschaftsmandat aus irgendeinem Grunde verfällt.

(8) Für das Personal, das Gewerkschaftsmandate auf Landes-, Regional- oder Staatsebene bekleidet, kann die Versetzung in den unbezahlten Wartestand für die gesamte Dauer des Mandates erfolgen.

Art. 4 (Kurze Abwesenheiten aus persönlichen Gründen mit Einbringung der Arbeitszeit)

(1) Den Bediensteten können, auf Antrag, im Laufe des Schuljahres, für persönliche Erfordernisse Stundenurlaube von jeweils höchstens einem halben Arbeitstag gewährt werden, und zwar im Rahmen von sechsunddreißig Stunden im Schuljahr für die Direktoren und im Rahmen der wöchentlichen Unterrichtsstunden für das Lehrpersonal und das diesem gleichgestellte Personal.

(2) Die entsprechende Zeit ist nach den in den dezentralen Verhandlungen festzulegenden näheren Bestimmungen einzubringen. Abwesenheiten für Arztbesuche oder für nachgewiesene Rehabilitationstherapien sind in der Regel nicht durch Zeitausgleich einzubringen.

(3) Falls die entsprechende Zeit in außergewöhnlichen Fällen oder aus besonderen dienstlichen Gründen nicht eingeholt werden kann, wird dem Bediensteten ein entsprechender Betrag von der Gesamtbesoldung abgezogen, und zwar im Ausmaß der entsprechenden Fehlstunden.

Art. 5 (Bildungsurlaub)

(1) Der Bildungsurlaub wird nach den näheren Bestimmungen gewährt, die in den dezentralen Vertragsverhandlungen laut Artikel 17 des vorliegenden Vertrages vorgesehen werden, wobei die von der allgemeinen Regelung des Rechts auf Bildung im öffentlichen Dienst ableitbaren Grundsätze zu berücksichtigen sind.

Art. 6 (Freistellung vom Dienst für die Ausübung des örtlichen politischen Mandates)

(1) Das Personal, das in einen Gemeinderat gewählt wird, hat Anspruch auf die Freistellung vom Dienst für den gesamten Tag, für den der Gemeinderat einberufen ist.

(2) Personal, das in die Verwaltungsorgane, der Bezirksgemeinschaften oder Konsortien von Gebietskörperschaften, in die Verwaltungsräte der Gemeinde-, Landes- oder Verbandsbetriebe, in die Ortsviertelräte sowie in die formell eingesetzten Rats- oder Ortsviertelratskommissionen gewählt wird, sowie das Personal, das mit den Aufgaben eines Rechnungsprüfers bei den Sonderbetrieben Sanitätseinheiten betraut ist, hat Anspruch auf Freistellung vom Dienst, um an den Sitzungen der Organe der jeweiligen Körperschaft teilzunehmen.

(3) Personal, das in den Gemeindeausschuß oder in das Amt des Präsidenten oder Vizepräsidenten des Ausschusses einer Bezirksgemeinschaft oder des Präsidenten oder Vizepräsidenten des Ausschusses einer Bezirksgemeinschaft oder des Präsidenten eines Gemeinde- oder Landesbetriebes mit mehr als 50 Bediensteten, oder in das Amt des Präsidenten des provinzialen Komitees der Gesamtstaatlichen Anstalt für soziale Vorsorge oder der Gesamtstaatlichen Anstalt für Versicherungen gegen Arbeitsunfälle von Bozen gewählt wird, hat, zusätzlich zur Freistellung laut Absatz 2, Anspruch auf Freistellung vom Dienst für höchstens 24 Arbeitsstunden im Monat. Für die Bürgermeister und für die Assessoren der Landeshauptstadt ist diese Freistellung auf 48 Stunden erhöht.

(4) Für die Freistellungen laut den Absätzen 1, 2 und 3 erfolgt keine Kürzung der Bezüge.

(5) Das in diesem Artikel genannte Personal hat Anspruch auf weitere Freistellung ohne Bezüge bis zu einem Höchstausmaß von vierundzwanzig Stunden im Monat, falls dies für die Ausübung des Mandates notwendig ist. Dieses Höchstausmaß wird für das Lehrpersonal und diesem gleichgestellte Personal auf 16 Stunden reduziert.

(6) Das Personal, das durch Wahl zu besetzende öffentliche Ämter bei den in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Körperschaften bekleidet, die den dort genannten Ämtern nicht entsprechen, hat Anspruch auf Freistellung vom Dienst ohne Bezüge, um die entsprechenden Aufgaben ausüben zu können.

(7) Die Tätigkeit und die Dauer der Ausübung des Mandates, für das das Personal die bezahlte und unbezahlte Freistellung vom Dienst beantragt und erhält, muß unmittelbar durch eine Bestätigung der jeweiligen Körperschaft nachgewiesen werden. Keine Bestätigungspflicht besteht für die Freistellungen laut Absatz 3.

(8) Die in diesem Artikel vorgesehenen Freistellungen werden vom zuständigen Vorgesetzten unter Beachtung allfälliger vom jeweiligen Dienstherrn erlassener Richtlinien gewährt.

Art. 7 (Freistellung vom Dienst für Gewerkschaftsfunktionäre)

(1) Die leitenden Gewerkschaftsfunktionäre haben, auf Ansuchen der jeweiligen Gewerkschaftsorganisation, Anspruch auf bezahlte Freistellung zur Ausübung ihres Mandates und zur Teilnahme an den Versammlungen der Leitungsgremien der jeweiligen Gewerkschaftsorganisation.

(2) Die Freistellungen laut Absatz 1 werden im Rahmen einer jährlichen Gesamtstundenzahl gewährt, die für alle Gewerkschaftsorganisationen des Verwaltungszweiges höchstens drei Stunden für jeden der Bediensteten beträgt, die am 31. Dezember des jeweils vorhergehenden Jahres im Dienst waren.

(3) Die Abwesenheit vom Dienst wegen Freistellung darf für jeden leitenden Funktionär jährlich nicht mehr als 300 Stunden betragen. Dabei entspricht die Freistellung für eine ganze Woche einem Kontingent von 38 Stunden.

(4) Die Modalitäten über die Beanspruchung der bezahlten Freistellungen durch die Gewerkschaftsfunktionäre werden mit Beschluß der Landesregierung, im Einvernehmen mit der jeweiligen Gewerkschaftsorganisation, bestimmt. Unter Beachtung der jährlichen Gesamtstundenzahl können sich die Freistellungen zu Gunsten einzelner Gewerkschaftsfunktionäre auch über das obgenannte individuelle Stundenkontingent häufen, wobei die dienstlichen Erfordernisse sowie jene der Gewerkschaftsorganisationen zu berücksichtigen sind.

Art. 8 (Wartestand wegen politischen Mandats)

(1) In den Senat oder in die Kammer der Republik oder in den Regionalrat oder in die Regional- oder Landesregierung gewählte Bedienstete werden von Amts wegen für die Dauer des entsprechenden Mandats in den unbezahlten Wartestand versetzt.

(2) Bedienstete, die durch Wahl zu besetzende öffentliche Ämter bekleiden, die mit den in Absatz 1 genannten nicht identisch sind und für die ein Anspruch auf bezahlte Freistellung vom Dienst besteht, werden auf Ansuchen in den unbezahlten Wartestand versetzt.

(3) Das Land zahlt die Beiträge für das Ruhegehalt und die Abfertigung, einschließlich des Anteils zu Lasten des in den Wartestand versetzten Bediensteten, ein.

(4) Im Falle der Wahl laut Absatz 1 zahlt das Land nur die Beiträge für das Ruhegehalt ein, wobei die Pflicht besteht, die zu Lasten der betroffenen Bediensteten gehende Beitragsquote einzutreiben.

(5) Die in Absatz 1 genannte Wartestandszeit zählt nicht für den Aufstieg in der dienstrechtlichen Stellung und in der Besoldung. Die Bediensteten, deren Mandat endet, nehmen im Stellenplan die Position ein, die ihnen nach Abzug der Zeit im Wartestand zusteht.

(6) Die im Wartestand verbrachte Zeit laut Absatz 2 gilt in jeder Hinsicht als effektiv geleisteter Dienst sowie als ordnungsgemäße Verzögerung bei der Ableistung des Probejahres.

Art. 9 (Wehrdienst oder Zivildienst oder Wiedereinberufung zum Wehrdienst)

(1) Im Falle der Einberufung zum Wehrdienst oder zum Zivildienst oder der Wiedereinberufung zum Wehrdienst gelten die einschlägigen staatlichen Vorschriften.

Art. 10 (Wartestand für Entwicklungszusammenarbeit und ehrenamtliche Tätigkeit)

(1) Die Bediensteten können in den Wartestand versetzt werden, um bei der Entwicklungszusammenarbeit und der ehrenamtlichen Tätigkeit mitzuwirken, und zwar in dem Rahmen und nach den näheren Bestimmungen, die in den einschlägigen Rechtsvorschriften des Landes und des Staates vorgesehen sind.

Art. 11 (Sonderurlaub aus persönlichen, familiären oder Ausbildungsgründen)

(1) Die Bediensteten können aus triftigen persönlichen, familiären oder Ausbildungsgründen, die anzuführen sind, für höchstens zwei Jahre innerhalb von fünf Jahren in den unbezahlten Wartestand versetzt werden. Das Personal mit einem zeitlich beschränkten Auftrag kann diesen Wartestand im Höchstausmaß von dreißig Tagen im Jahr und beschränkt auf die Dauer des Arbeitsverhältnisses beanspruchen.

(2) Der in Absatz 1 vorgesehene Wartestand bewirkt eine verhältnismäßige Kürzung des ordentlichen Urlaubes und zählt nicht für den Aufstieg in der dienstrechtlichen Stellung und der Besoldung, für das Ruhegehalt und die Abfertigung.

(3) Zwei oder mehrere Abwesenheiten wegen Sonderurlaubs werden für die Berechnung der Höchstdauer gemäß Absatz 1 zusammengezählt, falls zwischen ihnen nicht wenigstens sechs Monate aktiven Dienstes liegen.

(4) Alles Nähere über die Gewährung des in diesem Artikel vorgesehenen Wartestandes wird in dezentralen Verhandlungen festgelegt.

Art. 12 (Wartestand der Bediensteten mit Kindern)

(1) Die Bediensteten mit im gemeinsamen Haushalt lebenden Kindern werden auf Antrag, zusätzlich zur obligatorischen und fakultativen Freistellung laut einschlägiger staatlicher Regelung, für die Dauer von höchstens zwei Jahren pro Kind in den Wartestand ohne Bezüge versetzt. Der Wartestand muß in höchstens zwei Abschnitten und innerhalb der ersten fünf Lebensjahre des Kindes in Anspruch genommen werden.

(2) Die im Wartestand laut Absatz 1 verbrachte Zeit zählt weder für den Aufstieg in der dienstrechtlichen Stellung und der Besoldung, noch für die Abfertigung; sie zählt jedoch für das Ruhegehalt.

(3) Während des in Absatz 1 vorgesehenen Wartestandes gehen die gesamten Beiträge für das Ruhegehalt und die Krankenversicherung, die aufgrund der bei der Versetzung in den Wartestand zustehenden und ruhegehaltsfähigen Bezüge oder aufgrund späterer allgemeiner Erhöhungen berechnet werden, zu Lasten der Landesverwaltung, und zwar einschließlich der Beitragsanteile, die zu Lasten der Bediensteten gehen.

(4) Der in Absatz 1 vorgesehene Wartestand wird bei nachträglich eingetretener obligatorischer Freistellung wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft unterbrochen. Außerdem kann er auf Antrag unterbrochen werden, wenn nachweislich andere triftige Gründe eingetreten sind, sofern diese eine effektive Dienstleistung ermöglichen. In diesem Falle erfolgt die Wiederaufnahme des Dienstes am Tag der Annahme des entsprechenden Antrages und bewirkt den Verlust des Anspruches auf den restlichen Teil des laufenden Wartestandes.

(5) Die in Absatz 1 genannten Bediensteten können zu denselben Bedingungen und, soweit sie Anspruch darauf haben, für ein Teilzeitarbeitsverhältnis optieren; der gekürzte Stundenplan umfaßt fünfzig Prozent des vollen Stundenplanes. In diesem Falle gehen die in Absatz 3 vorgesehenen Beiträge für den restlichen Teil zu Lasten der Verwaltung.

Art. 13 (Abwesenheit wegen Krankheit)

(1) Im Falle von Krankheit müssen die Bediensteten die Verwaltung unmittelbar davon in Kenntnis setzen, wobei die eventuelle Änderung der Zustelladresse anzugeben ist. Die ärztliche Bescheinigung beinhaltet die Krankheitsperiode ab dem ersten Krankheitstag und ist innerhalb des 3. Tages an die jeweilige Schule zu schicken.

(2) Die Verwaltung kann jederzeit ärztliche Kontrollen durchführen lassen. Die ärztlichen Kontrollvisiten im Zusammenhang mit Krankheiten, die eine Abwesenheit vom Dienst mit sich bringen, werden von den Sanitätseinheiten durchgeführt; diese sind dafür ausschließlich zuständig.

(3) Wird keine dienstrechtlich relevante Krankheit festgestellt oder können die Kontrollvisiten aus Verschulden des Bediensteten nicht durchgeführt werden, gilt die Abwesenheit, mit allen besoldungsmäßigen und dienstrechtlichen Folgen, als unentschuldigt.

(4) Die Bediensteten haben bei Abwesenheit wegen Krankheit Anspruch auf folgende Besoldung:

  • a)  für die ersten sechs Monate: in vollem Ausmaß,
  • b)  für die nächsten zwölf Monate: im Ausmaß von achtzig Prozent, unter Beibehaltung des Familiengeldes in vollem Ausmaß,
  • c)  für weitere sechs Monate: im Ausmaß von siebzig Prozent, unter Beibehaltung des Familiengeldes in vollem Ausmaß.

(5) Die Abwesenheit wegen Krankheit wird bei der Berechnung des Dienstalters, des Aufstiegs in der Besoldung, des Ruhegehaltes und der Abfertigung zur Gänze berücksichtigt.

(6) Zwei oder mehrere Abwesenheiten wegen Krankheit werden für die Berechnung der zustehenden Besoldung zusammengezählt, wenn zwischen ihnen nicht eine Dienstzeit von wenigstens drei Monaten liegt.

(7) Im Falle einer anerkanntermaßen dienstbedingten Krankheit hat der Bedienstete Anspruch auf die volle Besoldung.

Art. 14 (Häufung von Abwesenheiten und Enthebung vom Dienst wegen Dienstunfähigkeit oder Krankheit)

(1) Die Abwesenheit wegen Krankheit darf innerhalb eines Fünfjahreszeitraumes nicht mehr als zwei Jahre und neun Monate betragen.

(2) Aus besonders schwerwiegenden, vom Bediensteten in einem entsprechenden Ansuchen geltend gemachten Gründen kann diesem, wenn er das Höchstausmaß laut Absatz 1 oder laut Artikel 13 Absatz 4 dieser Anlage erreicht hat, eine weitere Abwesenheit wegen Krankheit von nicht mehr als sechs Monaten gewährt werden. Die Auswirkung dieser Verlängerung beschränkt sich auf die Beibehaltung der Stelle.

(3) Bedienstete, die nach Ablauf der Höchstdauer der Abwesenheit wegen Krankheit den Dienst aus Gesundheitsgründen nicht wieder aufnehmen können, werden des Dienstes enthoben, falls sie, auf Antrag, nicht andere Aufgaben derselben Funktionsebene, in die sie eingestuft sind, - oder die einer niedrigeren Funktionsebene, in die sie eingestuft werden - ausüben können. Im letztgenannten Falle wird den betroffenen Bediensteten eine Gehaltsposition zugeteilt, die der bisherigen Besoldung entspricht oder unmittelbar darüber liegt.

(4) Die Dienstenthebung erfolgt nach einer Untersuchung des Gesundheitszustandes durch eine Ärztekommission.

Art. 15 (Schutz von Bediensteten mit psycho-physischen Erkrankungserscheinungen)

(1) Um die Wiedergenesung und volle Eingliederung der Bediensteten zu fördern, bei denen von seiten der zuständigen öffentlichen Einrichtungen des Gesundheitswesens oder von Vereinigungen, die mit der Landesverwaltung aufgrund der einschlägigen Bestimmungen eine entsprechende Vereinbarung getroffen haben, der Zustand der Drogenabhängigkeit, des chronischen Alkoholismus oder einer schweren psycho-physischen Schwäche festgestellt wurde und die sich verpflichten, sich einer von den entsprechenden Einrichtungen vorgegebenen Rehabilitationstherapie zu unterziehen, werden folgende Unterstützungsmaßnahmen zur Durchführung der entsprechenden Therapie geboten:

  • a)  Gewährung eines Wartestandes wegen Krankheit für die gesamte Dauer des Aufenthaltes in einer spezialisierten Einrichtung, wobei die in Artikel 13 Absatz 4 dieser Anlage vorgesehene Besoldung zusteht: diese wird ab dem vierundzwanzigsten Monat im Ausmaß von fünfzig Prozent ausgezahlt,
  • b)  Gewährung von bezahlten Tages- oder Stundenurlauben für die Dauer der Therapie,
  • c)  Einsatz des Personals für andere Aufgaben derselben Funktionsebene, falls diese Maßnahme von der jeweiligen öffentlichen Einrichtung des Gesundheitswesens als unterstützende Maßnahme für die laufende Therapie ausgewählt wird.

(2) Die Verwaltung verfügt die Feststellung über die Diensteignung der Bediensteten laut Absatz 1, falls die Betroffenen sich nicht freiwillig der vorgesehenen Therapie unterziehen.

Art. 16 (Schutz der Bediensteten mit Behinderung)

(1) Um die Wiedergenesung und volle Eingliederung der Bediensteten zu fördern, bei denen von seiten der zuständigen öffentlichen Einrichtungen des Gesundheitswesens oder von Vereinigungen, die mit der Landesverwaltung aufgrund der einschlägigen Bestimmungen eine entsprechende Vereinbarung getroffen haben, eine Behinderung festgestellt wurde und die sich einer von den Einrichtungen vorgegebenen Rehabilitationstherapie unterziehen müssen, werden folgende Unterstützungsmaßnahmen zur Durchführung der entsprechenden Therapie geboten:

  • a)  Gewährung eines Wartestandes wegen Krankheit für die gesamte Dauer des Aufenthaltes in einer spezialisierten Einrichtung, wobei die in Artikel 13 Absatz 4 dieser Anlage vorgesehene Besoldung zusteht: diese wird ab dem vierundzwanzigsten Monat im Ausmaß von fünfzig Prozent ausgezahlt,
  • b)  Gewährung von bezahlten Tages- oder Stundenurlauben für die Dauer der Therapie,
  • c)  Einsatz des Personals für andere Aufgaben derselben Funktionsebene, falls diese Maßnahme von der jeweiligen öffentlichen Einrichtung des Gesundheitswesens als unterstützende Maßnahme für die laufende Therapie ausgewählt wird.

Art. 17 (Bedienstete mit unbefristetem Auftrag)

(1) Die Artikel 10, 12, 15, 16 und 18 dieser Anlage werden nur auf das Personal mit unbefristetem Auftrag angewandt.

Art. 18 (Unbezahlter Wartestand für die Betreuung pflegebedürftiger Personen)

(1) Das Personal kann, zusätzlich zum Wartestand gemäß Artikel 12 dieser Anlage, für höchstens zwei Jahre in den unbezahlten Wartestand versetzt werden, und zwar für die Betreuung einer im gemeinsamen Haushalt lebenden Person, die gemäß geltenden Bestimmungen des Landes als pflegebedürftig erklärt wurde. Dieser Wartestand bewirkt eine verhältnismäßige Kürzung des ordentlichen Urlaubes und zählt nicht für den Aufstieg in der dienstrechtlichen Stellung und der Besoldung, für das Ruhegehalt und die Abfertigung.

Anlage 5
Überprüfung der Eignung für den Dienst und angemessene Entschädigung

Art. 1 (Anwendungsbereich)

(1) Die medizinischen Untersuchungen und Kontrollen, denen das Personal unterzogen werden kann, betreffen im einzelnen:

  • a)  die körperliche Eignung für den Dienst,
  • b)  die Ermittlung der Abhängigkeit einer Krankheit von dienstlichen Ursachen,
  • c)  die Gewährung einer angemessenen Entschädigung bei Verlust der körperlichen Unversehrtheit,
  • d)  die körperliche Eignung zu Diensten, für welche die Gewährung von spezifischen Risikozulagen vorgesehen ist,
  • e)  die körperliche Eignung zur Ausübung anderer Aufgaben für Bedienstete, die infolge von Krankheit oder von Verletzungen dienstunfähig geworden sind,
  • f)  die Dienstenthebung wegen Dienstunfähigkeit und Krankheit.

Art. 2 (Zuständigkeit)

(1) Die medizinischen Untersuchungen und Kontrollen laut Artikel 1 werden von einer eigenen rechtsmedizinischen Kommission der Abteilung Rechtsmedizin bei der Sanitätseinheit Mitte-Süd durchgeführt.

Art. 3 (Zusammensetzung der rechtsmedizinischen Kommission)

(1) Die rechtsmedizinische Kommission laut Artikel 2 wird vom Generaldirektor des Sonderbetriebes der Sanitätseinheit Mitte-Süd für drei Jahre ernannt und setzt sich wie folgt zusammen:

  • a)  aus dem Leiter des Dienstes für Rechtsmedizin beim Funktionsbereich für Hygiene und öffentliche Gesundheit, als Vorsitzendem,
  • b)  aus einem Internisten,
  • c)  aus einem Neurologen bzw. einem Orthopäden. Aufgrund des zur Entscheidung anstehenden Falles bestimmt der Vorsitzende, welcher Spezialist beigezogen wird.

(2) Die Kommission kann jeweils auch andere Fachärzte zu Rate ziehen.

(3) Sekretär der Kommission ist ein Beamter der Sanitätseinheit Mitte-Süd.

(4) Für jedes Mitglied sowie für den Sekretär werden Ersatzmitglieder ernannt.

(5) Die Kommission ist bei Anwesenheit aller Mitglieder beschlußfähig; sie beschließt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit überwiegt die Stimme des Vorsitzenden.

(6) Zur Untersuchung durch das Ärztekollegium kann das Personal einen Vertrauensarzt beiziehen.

(7) Die Zusammensetzung der Kommission muß dem Sprachgruppenverhältnis entsprechen, wie es aus der letzten amtlichen Volkszählung in Südtirol hervorgeht.

(8) Im Falle der Ergänzung der rechtsmedizinischen Kommission aufgrund von staatlichen Bestimmungen, welche die Feststellung einer nicht dienstlich bedingten Dienstunfähigkeit betreffen, haben die entsprechenden Mitglieder keinen Einfluß auf die Zusammensetzung der Kommission laut Absatz 7.

Art. 4 (Untersuchungsanträge)

(1) Die Untersuchungen durch die rechtsmedizinische Kommission werden vom jeweiligen Schulamt beantragt, und zwar:

  • a)  von Amts wegen in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen,
  • b)  auf Ansuchen des Bediensteten; dem Ansuchen ist ein ärztliches Zeugnis beizulegen,
  • c)  auf Vorschlag des zuständigen Vorgesetzten des Bediensteten; dem Antrag ist ein zustimmendes Gutachten des Direktors beizulegen.

(2) Das Ansuchen oder der Antrag ist an das jeweilige Schulamt zu richten; allfällige Krankheitsatteste sowie ein ausführlicher Bericht des zuständigen Vorgesetzten sind beizulegen.

(3) Der Antragsteller muß in seinem Ansuchen angeben, was er erreichen will; demzufolge ist die Fragestellung an die Kommission klar und erschöpfend zu formulieren.

Art. 5 (Von dienstlichen Ursachen abhängige Krankheit)

(1) Das Ansuchen um die medizinischen Untersuchung zwecks Erlangung der Vergünstigung laut Artikel 109 des Landesgesetzes vom 3. Juli 1959, Nr. 66), geändert durch Artikel 42 des Landesgesetzes vom 21. Februar 1972, Nr. 4, muß, eventuell auch mit Einschreibebrief, an das jeweilige Schulamt gerichtet werden, und zwar innerhalb der Fallfrist von sechs Monaten nach dem Eintritt des Ereignisses, das zur Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes geführt hat, oder nachdem die Beeinträchtigung infolge der Krankheit oder der Verletzung, die als von dienstlichen Ursachen abhängig anerkannt wurde, auftrat.

(2) Im Ansuchen ist ausführlich die Art der Krankheit, Verwundung oder Verletzung anzuführen, für welche man die Anerkennung einer eventuellen Abhängigkeit von dienstlichen Ursachen beantragt, sowie die Umstände, die dazu führten, die Ursachen, welche sie hervorgerufen haben, und die Auswirkungen auf den Gesundheitszustand. Dem Ansuchen sind die Unterlagen laut Artikel 4 Absatz 2 beizulegen.

(3) Die Absätze 1 und 2 finden auch dann Anwendung, wenn die Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes nach Beendigung des Dienstverhältnisses innerhalb der Frist laut Absatz 1 auftritt.

(4) Das Ansuchen kann innerhalb derselben Frist auch von den pflichtteilsberechtigten Erben des verstorbenen Bediensteten oder Pensionisten eingebracht werden.

(5) Das Protokoll der rechtsmedizinischen Kommission muß Angaben über folgendes beinhalten:

  • a)  die Durchführung der Untersuchung zur Feststellung, ob die Krankheit ausschließlich durch dienstliche Ursachen oder durch eine vorwiegende Nebenursache bedingt ist,
  • b)  die vorübergehende Dienstunfähigkeit,
  • c)  die dauernde - partielle oder gänzliche - Dienstunfähigkeit,
  • d)  das Ausmaß des Körperschadens sowie die allfällige Zuschreibung der Krankheit oder der Verletzung des Bediensteten zu einer der Kategorien, welche in den Tabellen A) und B) zum Gesetz vom 18. März 1968, Nr. 313, in geltender Fassung, über die Kriegspensionen enthalten sind.
6)

Abgedruckt unter Nr. XXIII - D/a.

Art. 6 (Dienstbedingte Ursachen)

(1) Als dienstbedingte Ursache gilt jeder aus der Dienstausübung sich ergebende Tatbestand, der während der Dienstzeit eintritt und als ausschließliche Ursache oder vorwiegende Nebenursache der dem Bediensteten widerfahrenen Verletzung oder Erkrankung betrachtet werden kann.

(2) Als dienstbedingte Ursache gilt auch jeder Unfall, welcher dem Bediensteten auf dem üblichen Weg von der Wohnung zur Arbeitsstelle oder umgekehrt widerfährt, sofern keine grobe Fahrlässigkeit, oder keine willkürliche Entfernung vom Dienst vorliegt.

Art. 7 (Untersuchungen der Kommission)

(1) Der Vorsitzende bestimmt den Termin für die Untersuchung durch das Ärztekollegium, lädt den Bediensteten vor und weist ihn auf die Möglichkeit hin, sich während der Untersuchung von einem Vertrauensarzt beistehen zu lassen. Das jeweilige Schulamt, in dessen Auftrag die Untersuchung erfolgt, wird von der Vorladung in Kenntnis gesetzt.

(2) Die Kommission kann unter Umständen medizinische Beratungen oder diagnostische Untersuchungen anfordern oder weitere Informationen einholen, die für das verlangte Gutachten für notwendig oder nützlich erachtet werden.

(3) Die Untersuchung durch das Ärztekollegium muß innerhalb von zwei Monaten nach dem Antrag durchgeführt werden.

(4) Eine Kopie des Protokolls der Sitzung der Kommission wird dem jeweiligen Schulamt übermittelt, das seinerseits dafür sorgt, daß der Befund zur Kenntnis des betreffenden Bediensteten sowie der zuständigen Ämter gelangt, und das alle übrigen, in den eigenen Zuständigkeitsbereich fallenden Handlungen erledigt.

(5) Der Bescheid der Kommission über die medizinischen Aspekte der Untersuchung ist endgültig.

Art. 8 (Angemessene Entschädigung)

(1) Die angemessene Entschädigung laut Artikel 109 des Landesgesetzes vom 3. Juli 1959, Nr. 6, geändert durch Artikel 42 des Landesgesetzes vom 21. Februar 1972, Nr. 4, wird dem Bediensteten gewährt, der durch eine dienstbedingte Erkrankung oder Verletzung einen Körperschaden erlitten hat, der einer der Kategorien laut Tabellen A) und B) im Anhang des Gesetzes vom 18. März 1968, Nr. 313, in geltender Fassung, über die Kriegspensionen, zuzuschreiben ist.

(2) Für eine Krankheit oder Verletzung, die in den genannten Tabellen nicht aufscheint, kann jemand nur dann entschädigt werden, wenn sie den in den Tabellen angeführten Körperschäden gleichkommt.

Art. 9 (Ausmaß der angemessenen Entschädigung)

(1) Im Falle der ausschließlich dienstbedingten Ursache der Krankheit ist das Ausmaß der angemessenen Entschädigung wie folgt festgesetzt:

  • a)  zur Festsetzung der angemessenen Entschädigung wird das um 80% erhöhte Anfangsjahresgehalt des jeweiligen Positionsgehaltes einschließlich der Landeszulage und der Sonderergänzungszulage berücksichtigt,
  • b)  die Höhe der angemessenen Entschädigung für Körperschäden, die der ersten Kategorie der in Artikel 8 Absatz 1 angeführten Tabelle A) zugeschrieben werden, entspricht für das gesamte Personal, mit Ausnahme jener, die im Artikel 10 Absatz 1 genannt sind, dem Dreifachen des Betrages der unter Punkt a) festgesetzten Besoldung,
  • c)  bei der Feststellung der angemessenen Entschädigung wird auf jeden Fall die Besoldung des jeweiligen Positionsgehaltes berücksichtigt, der bzw. dem der Bedienstete zum Zeitpunkt der Gesuchsvorlage angehört.

(2) Die Höhe der angemessenen Entschädigung für Körperschäden laut Tabelle A), die geringer sind als die der ersten Kategorie, entspricht den nachstehend angeführten Prozentsätzen jenes Betrages, der für die erste Kategorie vorgesehen ist:

  • a)  zweite Kategorie 95%
  • b)  dritte Kategorie 78%
  • c)  vierte Kategorie 64%
  • d)  fünfte Kategorie 47%
  • e)  sechste Kategorie 30%
  • f)  siebte Kategorie 15%
  • g)  achte Kategorie 9%.

(3) Für alle Kategorien der Tabelle B) beträgt die Höhe der angemessenen Entschädigung 3% des Betrages, der für die erste Kategorie der Tabelle A) vorgesehen ist.

(4) Bei nebenursächlicher, gleichwohl vorwiegender Abhängigkeit der Krankheit von dienstlichen Ursachen wird die Höhe der in den Absätzen 1, 2 und 3 bestimmten angemessenen Entschädigung um die Hälfte gekürzt.

Art. 10 (Kürzung der angemessenen Entschädigung)

(1) Die angemessene Entschädigung wird für jedes Lebensjahr über dem 50. um 3% gekürzt.

(2) Bei der Anwendung von Absatz 1 ist das Alter des Bediensteten zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung zu berücksichtigen.

(3) Die angemessene Entschädigung wird in folgenden Fällen um 50% gekürzt:

  • a)  falls der Bedienstete innerhalb derselben Funktionsebene anderen Aufgaben zugeteilt wird,
  • b)  falls der Bedienstete wegen derselben Ursache die Vorzugspension erlangt, diese Versicherung abgeschlossen hatte,
  • c)  falls der Bedienstete wegen derselben Ursache die Leibrente von seiten der gesamtstaatlichen Arbeitsunfall- Versicherungsanstalt erhalten hat.

(4) Wird die Vorzugspension oder die Leibrente nach Auszahlung der angemessenen Entschädigung erlangt, so wird die Hälfte der bereits ausgezahlten Entschädigung durch monatlichen Pensions- oder Rentenabzug im Ausmaß eines Zehntels derselben wieder eingebracht.

(5) Von der angemessenen Entschädigung werden - bis zu deren Höhe - die vom Bediensteten oder von den Erben bezogenen Versicherungssummen abgezogen, wenn die jeweilige Versicherung zu Lasten der Verwaltung geht.

Art. 11 (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Bediensteten)

(1) Dem Bediensteten, der sich vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit einen Körperschaden zufügt bzw. zuzieht, steht keine Entschädigung zu.

Art. 12 (Annullierung der Maßnahme über die Zahlung der Entschädigung)

(1) Die Maßnahme über die Gewährung der angemessenen Entschädigung wird annulliert und der bereits gezahlte Betrag wieder eingebracht, wenn festgestellt wird, daß die Gewährung auf Grund falscher Voraussetzungen erfolgte.

Art. 13 (Ableben des Bediensteten)

(1) Ist das Ableben des Bediensteten ausschließlich oder nebenursächlich, gleichwohl vorwiegend auf dienstliche Ursachen zurückzuführen, die auf Antrag der Rechtsnachfolger innerhalb der Fallfrist von sechs Monaten nach dem Todesfall anerkannt wurden, fällt das Ableben in die erste Kategorie der in Artikel 8 Absatz 1 angeführten Tabelle A).

Art. 14 (Genehmigung des Gutachtens der rechtsmedizinischen Kommission und Feststellung der angemessenen Entschädigung)

(1) Das Gutachten der rechtsmedizinischen Kommission betreffend die Untersuchungen laut Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b), c) und g) wird mit Dekret des Direktors des jeweiligen Schulamtes genehmigt.

(2) Mit dem gleichen Dekret wird die Gewährung der angemessenen Entschädigung verfügt.

(3) Das Dekret, das mit dem rechtsmedizinischen Gutachten auch nur teilweise nicht übereinstimmt, muß begründet werden.

(4) Gegen das Dekret laut Absatz 1 kann Aufsichtsbeschwerde bei der Landesregierung eingebracht werden; die Landesregierung trifft eine endgültige Entscheidung und kann sich dabei der medizinischen Beratung durch Spezialisten bedienen.

Art. 15 (Rückvergütung der Pflege- oder Prothesenkosten)

(1) Für Krankheiten oder Verletzungen, die als von dienstlichen Ursachen abhängig anerkannt wurden, steht dem Bediensteten die Rückvergütung der Pflegekosten zu, einschließlich der Auslagen für die Einlieferung in Spezialkliniken sowie jener für Prothesen, jedoch beschränkt auf jenen Spesenteil, der nicht vom Landesgesundheitsdienst gedeckt ist.

(2) Außer bei nachgewiesener Verhinderung müssen die Belege für den Spesenersatz laut Absatz 1 vom Bediensteten oder, bei dessen Tod, von seinen Erben binnen dreißig Tagen ab der Ausstellung der Genesungsbescheinigung, ab dem Tag der Ausstattung mit Prothesen oder ab dem Todestag vorgelegt werden.

(3) Gegen Vorlage der entsprechenden Belege können auf die genannten Spesen Vorschüsse gewährt werden.

Art. 16 (Verschlechterung des Gesundheitszustandes)

(1) Innerhalb von fünf Jahren nach der Mitteilung über die Feststellung der angemessenen Entschädigung kann die Verwaltung bei Erhöhung der körperlichen Beeinträchtigung, auf Antrag des Bediensteten oder der gesetzlichen Erben - ein einziges Mal - die bereits gewährte Entschädigung neu berechnen, und zwar gemäß dieser Regelung.

(2) Falls durch die Verschlechterung der Körperschaden in eine höhere Kategorie als in jene fällt, für welche die erste Entschädigung festgestellt wurde, wird bei der Neufestsetzung der bereits ausgezahlte Betrag abgezogen.

Art. 17 (Häufung der Körperschäden)

(1) Erleidet der Bedienstete aus dienstlichen Ursachen einen weiteren Körperschaden, so wird eine neue Entschädigung festgestellt, falls der sich ergebende Gesamtkörperschaden in eine höhere Kategorie als in jene fällt, für welche die erste Entschädigung festgestellt wurde.

(2) Von der neuen Entschädigung wird der bereits ausgezahlte Betrag abgezogen.

Art. 18 (Unentgeltlichkeit der rechtsmedizinischen Leistungen)

(1) Die rechtsmedizinischen Leistungen, betreffend die in dieser Verordnung vorgesehenen medizinischen Erhebungen und Kontrollen, werden von der im Artikel 2 erwähnten Kommission der Sanitätseinheit Mitte-Süd unentgeltlich erbracht.

(2) Den unter Artikel 3 angeführten Mitgliedern und dem Sekretär der Kommission werden, soweit zustehend, jene Vergütungen entrichtet, die von den einschlägigen Rechtsvorschriften für das Personal des Landesgesundheitsdienstes vorgesehen sind.

Art. 19 (Auslagen zu Lasten der Landesverwaltung)

(1) Eventuelle Spesen, die dem Personal für die vom Vorsitzenden der rechtsmedizinischen Kommission gemäß Artikel 7 Absatz 2 angeordneten medizinischen Beratungen und diagnostischen Untersuchungen entstehen, gehen zu Lasten der Landesverwaltung.

1)

Veröffentlicht im Beibl. Nr. 4 zum A.Bl. vom 21. April 1998, Nr. 17.

Landeskollektivvertrag für die Inspektoren der Schulen Südtirols für die Jahre 1998 - 1999
(unterzeichnet am 16. April 1998 aufgrund des Beschlusses der Landesregierung vom 14. April 1998, Nr. 1547 und das Gutachten des Unterrichtsministeriums vom 2. April 1998)

Art. 1 (Anwendungsbereich)

(1) Dieser Kollektivvertrag gilt für die Inspektoren mit unbefristetem und befristetem Vertrag gemäß Artikel 1 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 24. Juli 1996, Nr. 4342).

(2) Dem Personal gemäß Absatz 1, das innerhalb 15 Tagen nach Veröffentlichung dieses Vertrages im Amtsblatt der Region und dem Personal, das bei der Unterzeichnung eines neuen individuellen Arbeitsvertrages, zustimmt, alle von diesem Vertrag vorgesehenen Leistungen durchzuführen, wird die Landeszulage laut dem nachstehenden Artikel 5 zuerkannt. Für das genannte Personal finden zudem die Artikel 2, 3, 4, 6, 7, 8 und 9 dieses Landeskollektivvertrages Anwendung.

(3) Auch für das Personal gemäß Absatz 1, das nicht einwilligt, die von diesem Kollektivvertrag im Vergleich zum geltenden gesamtstaatlichen Kollektivvertrag vorgesehenen zusätzlichen Leistungen durchzuführen, gelten die Bestimmungen der Artikel 2, 3, 5 Absätze 7 und 9, des Artikels 6 Absatz 2, ausgenommen der Artikel 12 der Anlage Nr. 4, der Artikel 7 und 8. Im übrigen gelten für das genannte Personal weiterhin die Bestimmungen des gesamtstaatlichen Kollektivvertrags; dies um für gleiche Leistungen die gleiche Behandlung für alle Inspektoren zu gewährleisten.

2)

Abgedruckt unter § 58 .

Art. 2 (Vertragszeitraum)

(1) Dieser Vertrag gilt für den Zeitraum vom 1. April 1998 bis zum 31. Dezember 1998, was den ökonomischen Teil betrifft und bis zum 31. August 1999, was den normativen Teil betrifft, vorbehaltlich der im Absatz 3 vorgesehenen Bestimmungen. Sollten die für den Monat April von diesem Vertrag vorgesehenen Mehrleistungen innerhalb April nicht erbracht werden können, so müssen sie innerhalb Juni 1998 nachgeholt werden.

(2) Dieser Vertrag wird ab der Fälligkeit laut Absatz 1 stillschweigend von Jahr zu Jahr verlängert, falls ihn einer der Vertragspartner nicht mit eingeschriebenem Brief wenigstens drei Monate vor der jeweiligen Fälligkeit kündigt. Im Falle der Kündigung bleiben die vertraglichen Bestimmungen solange in Kraft, bis sie durch den nachfolgenden Landeskollektivvertrag ersetzt werden.

(3) Die Bestimmungen, die sich aus der Erneuerung des GSKV für Führungskräfte ergeben und die das Grundgehalt sowie die Grundsätze des Dienstrechtes betreffen, sofern diese vom Landeskollektivvertrag anders geregelt sind, finden mit gleicher Wirkung, wie vom neuen GSKV vorgesehen, auch für das im Artikel 1 genannte Personal Anwendung. Der vorliegende Landeskollektivvertrag wird gemäß Artikel 7 Absatz 9 des gesetzesvertretenden Dekretes Nr. 434/1996 den grundlegenden Aspekten des Dienstrechtes, die sich aus dem neuen GSKV ergeben, innerhalb von sechs Monaten nach dessen Inkrafttreten mit der gleichen Wirkung, wie sie der GSKV vorsieht, angepaßt.

Art. 3 (Aufgabenbereich der Inspektoren)

(1) Die Inspektoren gehören zur Stabsstelle der jeweiligen Schulamtsleiter und üben ihre Tätigkeit einzeln oder im Team aus. Im Rahmen der geltenden Bestimmungen und im Sinne der Weisungen der Schulamtsleiter arbeiten die Inspektoren an der Verwirklichung des Bildungs- und Erziehungsauftrages, wie in der Landesschulordnung vorgesehen ist.

(2) Mit dem Berufsbild der Inspektoren ist die Ausübung folgender Tätigkeiten verbunden:

  • a)  Sie leisten Konzeptarbeit im Bereich der Schulentwicklung und erarbeiten Vorschläge zur Umsetzung der durch Landes- und Staatsgesetze vorgesehenen Bildungsmaßnahmen.
  • b)  Sie erstellen Gutachten zu Lehrplänen und deren Umsetzung und erarbeiten Vorschläge für die Anpassung der Wettbewerbsprogramme zur Aufnahme von Direktoren und Lehrern in den Landesstellenplan sowie Vorschläge für den Einsatz von Lehrmitteln und Medien.
  • c)  Sie wirken bei der Planung, Koordinierung und Organisation der Fortbildung der Direktoren und Lehrer mit. Zu diesem Zwecke planen, fördern und begutachten die Inspektoren die Berufsbildung und Fortbildung des Lehrpersonals aller Schulstufen.
  • d)  Sie erarbeiten Studien, wirken in Fortbildungsprojekten mit, erstellen Gutachten, koordinieren und leiten Arbeitstreffen.
  • e)  Sie beraten die Direktoren und Schulen und arbeiten beim Aufbau der internen Evaluation mit.
  • f)  Sie wirken bei der Qualitätssicherung des gesamten Schulsystems mit, indem sie in den einzelnen Schulen das Organisationsmodell, die didaktischen und pädagogischen Tätigkeiten, die Erstellung und Anwendung des Erziehungs- und Organisationsplanes einschließlich der Dienstleistungsgrundsätze sowie die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen überprüfen.
  • g)  Sie begleiten Reformvorhaben, Schulversuche und Projekte an den Schulen.
  • h)  Sie sind zusammen mit den Pädagogischen Instituten und anderen Einrichtungen und Verbänden des In- und Auslandes auf dem Gebiet der pädagogisch-didaktischen Forschung und Dokumentation, der Fort- und Weiterbildung tätig.
  • i)  Sie arbeiten mit den Institutionen zusammen, die für die Ausbildung und Spezialisierung zuständig sind.
  • j)  Sie führen im Auftrag der jeweiligen Schulamtsleiter Inspektionen und Kontrollen durch.
  • k)  Sie pflegen Kontakte zum Unterrichtsministerium und zu den Inspektoren im In- und Ausland.

Art. 4 (Arbeitszeit für Inspektoren)

(1) Die wöchentliche Arbeitszeit für die im Artikel 1 genannten Inspektoren beträgt 38 Stunden, die nach den geltenden Bestimmungen für die Führungskräfte des Landes aufgeteilt werden.

(2) Für die Arbeitszeit, die die vorgeschriebene Arbeitszeit überschreitet, besteht das Recht, einen Zeitausgleich oder, falls nicht möglich, die Bezahlung der Überstunden zu beanspruchen, die gemäß der entsprechenden Tabelle laut Anlage 2 vergütet werden.

(3) Das Jahreshöchstkontingent an Überstunden wird mit 180 Stunden festgelegt. Dieses Kontingent kann bei besonderen dienstlichen Erfordernissen mit Genehmigung des zuständigen Schulamtsleiters bis auf 300 Stunden im Jahr erhöht werden. Das Jahreskontingent an Überstunden wird von der Landesregierung unter Beachtung der begründeten Anträge der einzelnen Schulämter, nach Anhören der Gewerkschaften, festgelegt.

Art. 5 (Landesfunktionszulage)

(1) Für die im vorliegenden Vertrag sowie in den Bestimmungen des Landes vorgesehenen Mehrleistungen zur Qualitätssteigerung des gesamten Schulsystems wird den im Artikel 1 genannten Inspektoren eine Funktionszulage ausbezahlt, wie sie für die Führungskräfte des Landes vorgesehen ist. Sie steht ab der im Artikel 2 Absatz 1 vorgesehenen Fälligkeit zu. Diese monatliche Zulage wird für zwölf Monate ausbezahlt und mittels eines Koeffizienten zwischen 1,0 und 1,7 am monatlichen Anfangsgehalt der achten Funktionsebene des Landes bemessen.

(2) Mit Beschluß der Landesregierung werden innerhalb von 60 Tagen ab Inkrafttreten des vorliegenden Vertrages, nach Anhören der repräsentativsten Gewerkschaften, die Kriterien für die Festlegung der entsprechenden Zulage bestimmt, die im besonderen die Anzahl der Schulen und die Anzahl des zugeteilten Lehrpersonals sowie die Komplexität des Aufgabenbereiches berücksichtigen.

(3) Auf das im Artikel 1 vorgesehene Personal wird die Regelung des Artikels 2 des Bereichsabkommens für das Landespersonal vom 8. Mai 1997 ausgedehnt.

(4) Die Zulage gemäß Absatz 1 ist nicht Teil des Grundgehaltes des betreffenden Personals und ersetzt für die Inspektoren mit unbefristetem Vertrag laut Artikel 1 die im Tarifvertrag für staatliche Führungskräfte vom 9. Jänner 1997 vorgesehene Funktions- und Leistungszulage.

(5) Ist für Inspektoren mit einem Dienstalter, das gemäß nachfolgendem Absatz 6 festgelegt wird, die Besoldung in der zustehenden Gehaltsposition höher als die des entsprechenden Landespersonals, wird die Differenz von der Zulage laut Absatz 1 abgezogen. Ist der Monatsbetrag in der zustehenden Gehaltsposition niedriger, so wird die Differenz mit 13 multipliziert. Dieser Betrag wird in elf Monatsraten ausbezahlt.

(6) Der Ausgleich gemäß Absatz 5 ist gleich dem Bruttobetrag, der der Differenz entspricht zwischen dem zustehenden Grundgehalt, einschließlich der Sonderergänzungszulage sowie der Zweisprachigkeitszulage für die höhere Laufbahn, auch wenn diese Zulage nicht bezogen wird, und dem Betrag, wie er aus der Anlage 1 hervorgeht, betreffend die Besoldung nach Klassen und Vorrückungen der unteren und oberen Gehaltsebenen der achten Funktionsebene des Landespersonals, einschließlich der Sonderergänzungszulage. Als Dienstalter wird in diesem Zusammenhang das gesamte Dienstalter der Inspektoren sowohl als Lehrer mit Doktorat als auch als Direktor berücksichtigt. Für die Inspektoren, die vormals Grundschuldirektoren waren, werden die mit gültigem Studientitel als Grundschullehrer geleisteten Dienstjahre zur Gänze anerkannt.

(7) Die im Artikel 6 des Gesetzes vom 13. August 1980, Nr. 454, vorgesehene Zulage für die zweite Sprache, die mit Dekret des Schatzministers vom 22. Dezember 1992 neu festgelegt wurde, wird, mit derselben Fälligkeit und im selben Ausmaß wie die monatlichen Anfangsbruttogehälter des Landespersonals, erhöht.

(8) Für die Inspektoren der Grundschulen werden die eventuellen wirtschaftlichen Begünstigungen der Beschleunigung der Laufbahn infolge der Mehrbewertung des Dienstes gemäß dem königlichen Dekret vom 27. August 1932, Nr. 1127, und dem Artikel 3 des Gesetzes vom 1. März 1957, Nr. 90, soweit sie ab 1. Jänner 1996 angereift sind, von der Landeszulage, wie von der Tabelle laut Absatz 1 vorgesehen, in Abzug gebracht.

(9) Den Inspektoren, von denen die Kenntnis der italienischen, deutschen und ladinischen Sprache im Sinne der geltenden Bestimmungen verlangt wird, steht außerdem mit der im Artikel 2 Absatz 1 vorgesehenen Wirkung eine monatliche Dreisprachigkeitszulage zu, deren Bruttobetrag 11 % des Grundgehaltes nach der Tabelle entspricht, wobei der vorhergehende Absatz 7 Anwendung findet.

(10) Die Zulage laut Absatz 5 wird den Beträgen, die der Erhöhung der Gehälter für das Landespersonal für den Zeitraum 1997 - 1998 entsprechen, angepaßt und jedenfalls nur mit Wirksamkeit nach Inkrafttreten dieses Vertrages zuerkannt.

(11) Die Erhöhungen des Gehaltes nach den Tabellen des gesamtstaatlichen Kollektivvertrages für die Inspektoren werden mit den in Absatz 10 vorgesehenen Erhöhungen verrechnet und eventuell von der im Absatz 5 vorgesehenen Zulage in Abzug gebracht.

Art. 6 (Dienstrechtliche Bestimmungen)

(1) Für den ordentlichen und den außerordentlichen Urlaub, für die Wartestände, Freistellungen, inbegriffen jene der Gewerkschaftsfunktionäre, Freistellungen des Lehrpersonals mit politischem oder Verwaltungsmandat, für die Krankheiten und die Abwesenheiten im allgemeinen, für den Außendienst und die angemessene Entschädigung kommt für das Personal laut Artikel 1 die im Landeskollektivvertrag für das Lehrpersonal, die Erzieher und die Direktoren der Grund-, Mittel- und Oberschulen Südtirols für die Jahre 1998-1999 vorgesehene Regelung zur Anwendung.

(2) Die günstigeren Bestimmungen des Urlaubsrechtes gemäß Absatz 1 gelten nur für den Zeitraum der Dienstleistung in der Provinz Bozen. Aufrecht bleibt die Anwendung der im gesamtstaatlichen Kollektivvertrag enthaltenen ungünstigeren Bestimmungen bei einer allfälligen Versetzung des Personals an Schulen des restlichen Staatsgebietes.

(3) Falls die ungünstigeren Bestimmungen angewandt werden, wird die juridische und ökonomische Position des versetzten Personals jedenfalls jener Position gleichgestellt, die sich auf den letzten Tag der Abwesenheit gemäß Absatz 1 bezieht und aufgrund des GSKV zusteht.

(4) Die Absätze 2 und 3 gelten auch für das Personal gemäß Artikel 1 Absatz 1, welches infolge eines neuen Vertrags auf dessen Anwendung verzichtet.

Art. 7 (Maßnahmen zur Förderung der Kenntnis der italienischen, deutschen und ladinischen Sprache)

(1) Die Inspektoren können, aufgrund von Kriterien, die von der Landesregierung genehmigt werden, im Laufe eines Schuljahres und für höchstens 2 auch nicht aufeinanderfolgende Monate zur Teilnahme an Intensivkursen zur Erlernung und Verbesserung der zweiten Sprache und der ladinischen Sprache ermächtigt werden. Diese Zeit gilt für alle Belange als Dienst, und die Kosten für die Einschreibung und den Besuch der Kurse gehen zu Lasten des Landes. Falls die Kurse außerhalb des Dienstsitzes stattfinden, wird für die Teilnahme an denselben ein Tagessatz gemäß Landesgesetz vom 11. Mai 1988, Nr. 184), gewährt.

4)

Abgedruckt unter Nr. XXII - B/j.

Art. 8 (Zusatzrentenfonds)

(1) Auf das Personal laut Artikel 1 wird die Regelung über die Zusatzrentenfonds gemäß den Modalitäten und Kriterien ausgedehnt, die für das entsprechende Personal des öffentlichen Dienstes des Landes vorgesehen werden.

Art. 9 (Schlußbestimmungen)

(1) Die Bestimmungen dieses Vertrages werden im Falle der Versetzung des betroffenen Personals an Ämter, Institute oder Schulen im übrigen Staatsgebiet gemäß Artikel 7 Absatz 10 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 24. Juli 1996, Nr. 434, nicht mehr angewendet. In diesen Fällen stehen auch die vorgesehenen Landeszulagen nicht mehr zu. Zu diesem Zweck wird in die persönlichen Arbeitsverträge eine eigene Vertragsklausel eingefügt.

(2) Die Zulage gemäß Artikel 5 wird den beauftragten Inspektoren mit Dekret des zuständigen Schulamtsleiters mit Wirkung vom 1. September 1996 zuerkannt.

(3) Für den Zeitraum 1. September 1996 bis 31. März 1998 wird die Zulage gemäß Absatz 2 mittels eines Koeffizienten zwischen 0,8 und 1,5 am monatlichen Anfangsgehalt der achten Funktionsebene des Landes bemessen. Von dieser Zulage wird die eventuell bereits bezogene Funktionszulage abgezogen.

Anlage 1

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Anlage 2

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ActionActionf) Kollektivvertrag vom 13. April 1999
ActionActiong) Kollektivvertrag vom 23. Februar 2000
ActionActiong) BESCHLUSS DER LANDESREGIERUNG vom 1. April 1996, Nr. 1288
ActionActionh) BESCHLUSS DER LANDESREGIERUNG vom 17. Juni 1996, Nr. 2745
ActionActionh) Bereichsabkommen vom 28. August 2000 —
ActionActioni) Kollektivvertrag vom 28. August 2001
ActionActionj) Kollektivvertrag vom 25. März 2002
ActionActionj) BESCHLUSS DER LANDESREGIERUNG vom 27. März 1997, Nr. 1235
ActionActionk) BESCHLUSS DER LANDESREGIERUNG vom 14. April 1998, Nr. 1547
ActionAction(unterzeichnet am 16. April 1998 aufgrund des Beschlusses der Landesregierung vom 14. April 1998, Nr. 1547 und das Gutachten des Unterrichtsministeriums vom 2. April 1998)
ActionAction(unterzeichnet am 16. April 1998 aufgrund des Beschlusses der Landesregierung vom 14. April 1998, Nr. 1547 und das Gutachten des Unterrichtsministeriums vom 2. April 1998)
ActionActionk) Bereichsabkommen vom 4. Juli 2002
ActionActionl) BESCHLUSS DER LANDESREGIERUNG vom 9. November 1998, Nr. 5247
ActionActionl) Kollektivvertrag vom 3. Oktober 2002 —
ActionActionm) Kollektivvertragvom 9. Dezember 2002
ActionActionm) BESCHLUSS DER LANDESREGIERUNG vom 14. Dezember 1998, Nr. 5939
ActionActionn) BESCHLUSS DER LANDESREGIERUNG vom 14. Dezember 1998, Nr. 5941
ActionActionn) Kollektivvertragvom 13. März 2003
ActionActiono) Einheitstext vom 23. April 2003
ActionActiono) BEREICHSABKOMMEN vom 8. Mai 1997
ActionActionp) Kollektivvertrag vom 16. Mai 2003 —
ActionActionq) Kollektivvertrag vom 17. September 2003 —
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ActionActions) Kollektivvertrag vom 13. Juli 2004
ActionActiont) Kollektivvertrag vom 6. Dezember 2004
ActionActiont) KOLLEKTIVVERTRAG vom 13. April 1999
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ActionActionv) Bereichsvertrag vom 14. Juni 2005 —
ActionActionv) KOLLEKTIVVERTRAG vom 17. August 1999
ActionActionw) Kollektivvertrag vom 4. August 2005
ActionActionx) KOLLEKTIVVERTRAG vom 17. August 1999
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ActionActiony) KOLLEKTIVVERTRAG vom 17. August 1999
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