In vigore al

RICERCA:

In vigore al: 04/10/2016

j) BESCHLUSS DER LANDESREGIERUNG vom 27. März 1997, Nr. 1235
Abänderung des Beschlusses vom 30. Dezember 1996, Nr. 6897, betreffend die Ermächtigung zur Unterzeichnung des Bereichsvertrages für das Landespersonal

Omissis

Bereichsabkommen für das Landespersonal 1)
(unterzeichnet am 8. Mai 1997 aufgrund der Beschlüsse der Landesregierung vom 30. Dezember 1996, Nr. 6897 und vom 27. März 1997, Nr. 1235)

Art. 1 (Anwendungsbereich)

(1) Der vorliegende Vertrag gilt für den Bereich des Personals der Landesverwaltung.

(2) Die im vorliegenden Vertrag enthaltene Regelung beinhaltet die Anwendung des bereichsübergreifenden Tarifabkommens für den Dreijahreszeitraum 1994-1996.

ABSCHNITT I
LEISTUNGSPRÄMIE UND RISIKOZULAGE

Art. 2 (Fonds für Leistungssteigerung)

(1) Im Haushaltsvoranschlag des Landes wird ein eigener Fonds für Leistungsprämien vorgesehen, die die Landesregierung auf Vorschlag des vorgesetzten Regierungsmitgliedes, aufgrund eines Gutachtens der Prüfstelle und nach Anhören der Gewerkschaftsorganisationen, für die Erreichung folgender Ziele gewähren kann:

  • a)  bessere Verwendung der Personal-, Finanz- und übrigen Ressourcen und entsprechende Reduzierung der Kosten,
  • b)  Erreichen einer größeren Effizienz, Wirksamkeit und Qualität der Dienste, um insbesondere den Erfordernissen und Erwartungen der Bürger gerecht zu werden,
  • c)  Erledigung zusätzlicher Aufgaben durch eine Leistungssteigerung des zur Verfügung stehenden Personals.

(2) Die Ziele gemäß Absatz 1, die Bewertungsparameter sowie die damit zusammenhängenden Prämien werden im vorhinein mit den Führungskräften besprochen. Die Führungskräfte sind verpflichtet, das Personal oder eine Vertretung desselben innerhalb der jeweiligen Struktur miteinzubeziehen.

(3) Die Auszahlung der Prämie erfolgt auf Antrag der gemäß Absatz 2 bestimmten Führungskraft und aufgrund der Bestätigung derselben über die Erreichung der vereinbarten Ziele, mit Angabe des miteinbezogenen Personals und der zustehenden Prämien. Die Prüfstelle überprüft durch Stichproben oder im Auftrag der Landesregierung die Erreichung der vereinbarten Ziele.

(4) Die im vorliegenden Artikel vorgesehene Leistungsprämie kann jenen Bediensteten nicht gewährt werden, die in nicht zufriedenstellender Weise zur Erreichung der Ziele der jeweiligen Dienststelle beigetragen haben. Die betroffenen Bediensteten sind in einem begründeten Bericht des vorgesetzten Direktors anzugeben.

Art. 3 (Risikozulage)

(1) Die Landesregierung ist ermächtigt, dem Personal auf Vorschlag des vorgesetzten Regierungsmitgliedes und nach Anhören des Direktors der jeweiligen Abteilung eine Zulage für die Ausübung von Aufgaben zu gewähren, womit folgende Risiken verbunden sind:

  • a)  gesundheitliche Risiken,
  • b)  Risiken mit persönlicher vermögensrechtlicher Haftung,
  • c)  strafrechtliche Risiken.

(2) Bei der Bewertung des Risikos laut Absatz 1 werden die aufgrund des bekleideten Funktionsranges zumutbaren Risiken berücksichtigt.

(3) Die Zulage laut Absatz 1 darf 20 Prozent des monatlichen Anfangsgehaltes der unteren Besoldungsstufe der jeweiligen Funktionsebene nicht überschreiten. Die Voraussetzungen, die die Gewährung dieser Zulage rechtfertigen, sind periodisch vom vorgesetzten Direktor zu überprüfen.

(4) Die Personalabteilung liefert den Gewerkschaftsorganisationen die Informationen über die Anwendung des vorliegenden Artikels und bespricht, auf deren Antrag, die entsprechenden Maßnahmen mit ihnen.

Art. 4 (Referentenzulage)

(1) Das Landespersonal, das zusätzlich zu den im jeweiligen Berufsbild vorgesehenen Aufgaben bei Ausbildungs- und Weiterbildungsveranstaltungen des Landes für das eigene Personal oder für Dritte als Referent tätig ist, hat Anspruch auf eine zusätzliche Stundenvergütung. Diese Vergütung steht in Ergänzung zum normalen Gehalt zu und richtet sich nach der Überstundenvergütung der oberen Gehaltsstufe der jeweiligen Funktionsebene mit folgender Erhöhung:

  • a)  bis zu 70% für das Personal der ersten bis zur sechsten Funktionsebene,
  • b)  bis zu 60% für das Personal der siebten Funktionsebene,
  • c)  bis zu 50% für das Personal der achten und neunten Funktionsebene.

(2) Die aufgrund des Absatzes 1 zustehende Vergütung darf im Jahr für nicht mehr als hundert Stunden bezahlt werden.

(3) Das Personal hat kein Anrecht auf eine Referentenzulage, falls das Referat über die Tätigkeit des eigenen Dienstes abgehalten wird.

(4) Für das unterrichtende Personal, das zusätzlich zur normalen Unterrichtstätigkeit in Ausbildungs- und Weiterbildungskursen eingesetzt wird, wird mit Beschluß der Landesregierung eine eigene Regelung festgelegt.

Art. 5 (Zulage für stellvertretende Führungskräfte)

(1) Dem stellvertretenden Abteilungs- und Amtsdirektor steht eine monatliche Aufgabenzulage im Ausmaß von nicht mehr als zwanzig Prozent der Funktionszulage des Inhabers der jeweiligen Direktion zu. Zu den Aufgaben der stellvertretenden Führungskräfte gehört es, den Inhaber der Direktion bei Abwesenheit zu ersetzen und ihn bei der Ausübung der Führungsaufgaben zu unterstützen. Die Zulage steht nur zu, falls die entsprechenden Aufgaben effektiv ausgeübt werden.

(2) Die im vorliegenden Artikel vorgesehene Zulage steht jenen stellvertretenden Führungskräften nicht zu, denen die entsprechende Funktionszulage aufgrund längerer Abwesenheit des Inhabers der Direktion bezahlt wird.

(3) Für den Abteilungsdirektor, der auch die Funktion des Vizegeneraldirektors ausübt, wird die gesamte monatliche Funktionszulage durch die Anwendung des Koeffizienten 3 festgelegt.

Art. 6 (Zulage für die Ausübung von höheren Aufgaben)

(1) Dem Personal, dem mit eigener Maßnahme vorübergehend die Ausübung von höheren Aufgaben übertragen wird, steht eine Zulage zu, die der Differenz zwischen den monatlichen Anfangsbruttogehältern der zugehörigen Funktionsebene und der Funktionsebene der entsprechenden höheren Aufgaben entspricht.

(2) Die Zulage laut Absatz 1 kann für einen Zeitraum von nicht mehr als drei Monaten zuerkannt werden, außer im Falle des Ersatzes vom abwesenden Personal, das Anrecht auf die jeweilige Stelle hat. Die Übertragung von nur einem Teil der Aufgaben kommt nicht der Übertragung von höheren Aufgaben im obigen Sinne gleich.

Art. 7 (Bestätigung der erhöhten Förderungszulage als persönliche Zulage)

(1) Die im Artikel 7 und in der Anlage 1 zum Dekret des Landeshauptmanns vom 16. April 1991, Nr. 102), vorgesehenen Erhöhungen der Förderungszulage bleiben dem Personal, dem sie bei Inkrafttreten des vorliegenden Vertrages zustehen, als persönliche Zulage erhalten, außer sie werden durch die im Artikel 3 des vorliegenden Vertrages vorgesehene Risikozulage ersetzt.

2)

abgedruckt unter Nr. XXIII - E/b

Art. 8 (Zulage für die Bekleidung eines Mandates bei Körperschaften des Landes)

(1) Dem Personal, das in Gesellschaften oder Körperschaften Mandate bekleidet, wofür die Ernennung durch das Land erfolgt, kann die Landesregierung bei der Ernennung eine Zulage gewähren, die sich nach der Bilanz der Gesellschaft oder Körperschaft, nach der mit dem Mandat verbundenen Verantwortung und der Fülle der entsprechenden Aufgaben richtet.

(2) Die im Absatz 1 vorgesehene Zulage wird für zwölf Monate ausbezahlt.

Art. 9 (Häufung von Prämien und Zulagen)

(1) Der Gesamtbetrag der in den Artikeln 2, 3, 4 und 5 dieses Vertrages vorgesehenen Vergütungen darf vierzig Prozent des Anfangsgehaltes der unteren Besoldungsstufe der jeweiligen Funktionsebene nicht überschreiten.

(2) Die Koordinierungszulage kann sich mit den Prämien und Zulagen gemäß Artikel 2, 3, 4, 5 und 8 bis zu einem Höchstausmaß von sechzig Prozent des Anfangsgehaltes der unteren Besoldungsstufe der jeweiligen Funktionsebene häufen.

(3) Die aufgrund des Artikels 3 Absatz 2 des bereichsübergreifenden Kollektivvertrages vom 4. Jänner 1996 zustehende Freiberuflerzulage kann sich nicht mit den Vergütungen der Artikel 2, 3, 6 und 7 des vorliegenden Vertrages, wohl aber mit den übrigen Zulagen desselben bis zu einem Höchstausmaß von neunzig Prozent des Anfangsgehaltes der unteren Besoldungsstufe der jeweiligen Funktionsebene häufen.

(4) Die individuelle Gehaltserhöhung laut Artikel 3 Absatz 1 des bereichsübergreifenden Kollektivvertrages vom 4. Jänner 1996 kann sich mit der Zulage gemäß Artikel 3 Absatz 2 dieses bereichsübergreifenden Kollektivvertrages nicht häufen.

ABSCHNITT II
KOORDINIERUNGSZULAGE

Art. 10 (Koordinierungsauftrag und Koordinierungszulage)

(1) Die Landesregierung kann, auf Vorschlag des vorgesetzten Regierungsmitgliedes und nach Anhören des jeweiligen Abteilungsdirektors oder Schuldirektors, unter Berücksichtigung folgender Kriterien, einen Koordinierungsauftrag erteilen:

  • a)  Präsenz einer Mindestanzahl von sechs zu koordinierenden Personen, auch wenn es sich um Bedienstete handelt, die von anderen Körperschaften abhängen; in Ausnahmefällen genügt die Präsenz von vier Personen;
  • b)  Notwendigkeit, das Funktionieren des Dienstes und die Beaufsichtigung des entsprechenden Personals durch einen eigenen Koordinator/Koordinatorin zu gewährleisten;
  • c)  Höchstdauer des Auftrages: vier Jahre, erneuerbar.

(2) Im Falle der unbefriedigenden Bewältigung der Koordinierungsaufgaben kann der vorgesetzte Direktor dies dem Betroffenen vorhalten. Dieser hat die Möglichkeit, innerhalb der Frist von dreißig Tagen seine Stellungnahme abzugeben. Hält der Vorgesetzte des Direktors die Rechtfertigung für unzureichend, so schlägt er den Widerruf des Koordinierungsauftrages vor.

(3) Die Koordinierungszulage wird in der Regel in folgendem Ausmaß auf das monatliche Anfangsgehalt der jeweiligen Funktionsebene berechnet:

  • a)  bis zu fünfzehn Prozent für die Koordinierung von bis zu sechs Bediensteten,
  • b)  bis zu zwanzig Prozent für die Koordinierung von sieben bis zehn Bediensteten,
  • c)  bis zu fünfundzwanzig Prozent für die Koordinierung von elf bis zwanzig Bediensteten,
  • d)  bis zu dreißig Prozent für die Koordinierung von mehr als zwanzig Bediensteten.

(4) Die laut Absatz 3 vorgesehene Koordinierungszulage kann um bis zu zehn Prozent, jedoch bis maximal dreißig Prozent, erhöht werden, falls mit der Koordinierung auch Aufgaben und Verantwortung im Bereich des Arbeitsschutzes verbunden sind. Diese Erhöhung kann sich mit der im Artikel 3 vorgesehenen Risikozulage nicht häufen.

(5) Die Koordinierungszulage wird monatlich für zwölf Monate ausbezahlt, soweit sie nicht graduell in eine persönliche Zulage im Sinne der geltenden Bestimmungen umgewandelt ist.

(6) Die bei Inkrafttreten dieses Vertrages bestehenden Koordinierungsaufträge bleiben aufrecht.

(7) Die von der Personalordnung zur Zeit vorgesehenen Koordinierungszulagen oder diesen gleichgestellten Vergütungen werden durch die Festlegung der Koordinierungszulage neu bestimmt und auf das Anfangsgehalt der jeweiligen Funktionsebene berechnet, wobei sie auf jeden Fall nicht weniger als die zustehende Koordinierungszulage ausmachen darf.

(8) Die im Absatz 5 vorgesehene Zulage wird im Sinne des Artikels 8, Absatz 2, des verwaltungszweigübergreifenden Abkommens in eine persönliche, pensionierbare Zulage umgewandelt, und zwar für den entsprechenden Zeitraum, in dem das bei Inkrafttreten dieses Vertrages im Dienst stehende Personal bereits die Koordinierungszulage oder eine dieser gleichgestellten Vergütung bezogen hat.

(9) Es kommt Absatz 4 von Artikel 3 zur Anwendung.

(10) Mit Inkrafttreten des vorliegenden Vertrages finden die Bestimmungen des Artikels 85 des Landesgesetzes vom 23. Mai 1981, Nr. 11, sowie des Artikels 11 des Landesgesetzes vom 23. Juni 1981, Nr. 12, keine Anwendung mehr.

(11) Bei Abwesenheit wegen Krankheit, Unfall, Schwangerschaft oder Mutterschaft wird die Koordinierungszulage gemäß den Bedingungen und Einschränkungen bezahlt, wie sie für die Bezahlung des Gehaltes vorgesehen sind.

ABSCHNITT III
ZULAGE FÜR TURNUSDIENST; FEIERTAGS-, NACHT- UND BEREITSCHAFTSDIENST

Art. 11 (Zulage für Turnus-, Feiertags- und Nachtdienst)

(1) Als Turnusdienst gilt ein Arbeitsstundenplan, laut dem das Personal verpflichtet ist, zu alternierenden Zeiten Dienst zu leisten.

(2) Die Turnusdienste werden vom Generaldirektor auf Vorschlag des jeweiligen Abteilungsdirektors eingeführt.

(3) Das den Turnusdiensten zugeteilte Personal hat Anspruch auf eine zusätzliche Stundenvergütung, die im folgenden Ausmaß auf die normale Stundenvergütung berechnet wird:

  • a)  fünf Prozent für die Zeit von sieben Uhr bis zwanzig Uhr,
  • b)  zwanzig Prozent für die Zeit von zwanzig Uhr bis sieben Uhr und an Sonn- und Feiertagen für die Zeit von sieben Uhr bis zwanzig Uhr,
  • c)  dreißig Prozent für die Zeit zwischen zwanzig Uhr und sieben Uhr an Sonn- und Feiertagen.

(4) Dem Personal, das aufgrund der Einteilung des Dienststundenplanes an Feiertagen oder in den Nachtstunden zwischen zwanzig Uhr und sieben Uhr Dienst leistet, steht eine zusätzliche Stundenvergütung zu, die fünfundzwanzig Prozent der normalen Stundenvergütung ausmacht.

(5) Im Falle der Präsenz am Dienstsitz um bei Bedarf in den Nachtstunden den sofortigen Diensteinsatz zu gewährleisten, zählt die entsprechende Zeit für die Arbeitszeit im Ausmaß eines Viertels. Die in diesem Artikel vorgesehenen Zulagen stehen hingegen für die Stunden der effektiven Anwesenheit am Dienstsitz zu.

Art. 12 (Bereitschaftsdienst und Zulage)

(1) Um wesentliche Dienste außerhalb der normalen Dienstzeit zu gewährleisten, können entsprechende, obligatorische Bereitschaftsdienste eingeführt werden, und zwar unter Berücksichtigung folgender Kriterien und Modalitäten:

  • a)  die Landesregierung überprüft, ob bei Eintreffen bestimmter Vorfälle das Funktionieren wesentlicher Dienste für den Umweltschutz, für den Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Personen sowie zur Sicherung des Verkehrs zu gewährleisten sind;
  • b)  die Turnusse des Bereitschaftsdienstes sind unter dem betroffenen Personal angemessen zu verteilen;
  • c)  der Bereitschaftsdienst wird außerhalb der normalen Dienstzeit geleistet, wobei das Personal verpflichtet ist, jederzeit mittels geeignetem Kommunikationsmittel erreichbar zu sein, um im Bedarfsfalle innerhalb der vorgegebenen Frist den vorgesehenen Arbeitsplatz oder Einsatzort zu erreichen oder um auf jeden Fall den vorgesehenen Dienst zu gewährleisten.

(2) In der Regel kann das Personal für nicht mehr als sechs Tage im Monat verpflichtet werden, Bereitschaftsdienst zu leisten. Für saisonsmäßig bedingte Diensterfordernisse sind bis zu fünfzehn Tage Bereitschaftsdienst im Monat zulässig.

(3) Die Einführung des Bereitschaftsdienstes und die Modalitäten über die Abwicklung desselben werden auf Vorschlag des vorgesetzten Regierungsmitgliedes, nach Anhören des jeweiligen Abteilungsdirektors, von der Landesregierung ermächtigt.

(4) Für den Bereitschaftsdienst steht in der Regel eine Stundenvergütung im Ausmaß von elf Prozent der Überstundenvergütung zu, die auf den Anfangslohn der jeweiligen Funktionsebene berechnet wird. Diese Vergütung kann im Falle einer geringeren Belastung reduziert werden.

(5) Pro Stunde Bereitschaftsdienst können anstatt der Vergütung laut Absatz 4 sechs Minuten an Zeitausgleich gewährt werden, die für den Bereitschaftsdienst von zwanzig bis sieben Uhr und an arbeitsfreien Tagen auf sieben Minuten erhöht werden.

(6) Es kommt Absatz 4 von Artikel 3 zur Anwendung.

ABSCHNITT IV
VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN

Art. 13 (Beirat für Chancengleichheit für Mann und Frau)

(1) Bei der Landesverwaltung ist der Beirat für Chancengleichheit zwischen Mann und Frau errichtet. Ziel dieses Beirates ist es, die Maßnahmen ausfindig zu machen, die erforderlich sind, um die Richtlinien und Bestimmungen der Europäischen Union auf dem Gebiet der Chancengleichheit umzusetzen.

(2) Der Beirat besteht aus acht Mitgliedern, wovon vier Mitglieder die Landesverwaltung vertreten und die anderen vier von den Gewerkschaften der Landesbediensteten namhaft gemacht werden. Den Vorsitz des Beirates übernimmt einer der Vertreter der Verwaltung.

(3) Der Beirat wird von der Landesregierung für die Dauer von vier Jahren ernannt.

(4) Um Maßnahmen und Verfahren zur Förderung einer wirklichen Gleichstellung zwischen Mann und Frau in Gang zu setzen, werden konkrete Vorhaben bestimmt, die ihren Niederschlag in "positiven Aktionen" zu Gunsten der berufstätigen Frauen finden.

(5) Der Beirat schlägt, insbesondere, Maßnahmen zur Verwirklichung der Chancengleichheit vor und berichtet mindestens einmal im Jahr über:

  • a)  die objektiven Bedingungen der berufstätigen Frauen bei Beauftragungen, Aufgaben, Teilnahme an Lehrgängen zur Aus- und Fortbildung, sowie bei Umschulung und Neueintritt ins Berufsleben;
  • b)  die Anwendung der Gesetzesbestimmungen zur Unfallverhütung und Berufskrankheiten, die Förderung von geeigneten Maßnahmen zum Schutze der Gesundheit in bezug auf die psycho-physischen Eigenheiten und die Vorhersehbarkeit von bestimmten Risiken der Frauen. Besondere Beachtung gilt der Arbeitssituation der Frauen, welche Risiken für deren Gesundheit darstellen kann.

(6) Im Verhandlungswege können Maßnahmen zur Förderung der effektiven Chancengleichheit bei der Arbeit und in der Berufsentwicklung vereinbart werden.

Art. 14 (Wartestand aus persönlichen, familiären oder Ausbildungsgründen)

(1) Der unbezahlte Wartestand aus persönlichen, familiären oder Ausbildungsgründen, welcher im Bereichsabkommen vorgesehen ist, wird vom Direktor der Personalabteilung nach einem begründeten und, wenn möglich, dokumentierten Antrag gewährt.

(2) Der diesbezügliche Antrag ist beim zuständigen Amt der Personalabteilung und kenntnishalber beim vorgesetzten Direktor abzugeben. Letzter äußert sich in einer begründeten Stellungnahme darüber, ob der beantragte Wartestand mit den Diensterfordernissen vereinbar ist.

(3) Aus besonderen dienstlichen Erfordernissen kann der beantragte Wartestand abgelehnt oder auch nur teilweise angenommen bzw. zeitlich verschoben oder vorverlegt werden. Sollte der vorgesetzte Direktor mit dem beantragten Wartestand oder mit dem vorgeschlagenen Zeitraum aus dienstlichen Gründen nicht einverstanden sein, muß er sein Gutachten entsprechend begründen. Dasselbe ist dann rechtzeitig, möglichst in Form eines Gegenvorschlages, der dem Bediensteten zur Kenntnis zu bringen ist, der Personalabteilung zu unterbreiten, welcher auf jeden Fall die Entscheidung obliegt.

(4) Bei der Gewährung des Wartestandes aus persönlichen Gründen gemäß diesem Artikel können die gesundheitlichen Gründe nicht in Betracht gezogen werden, da diesbezüglich eine eigene Regelung vorgesehen ist.

Art. 15 (Bildungsurlaub)

(1) Dem Personal mit Vollzeitarbeit kann ein bezahlter Bildungsurlaub bis zu hundertfünfzig Stunden pro Person im Jahr gewährt werden. Dem Personal mit einer Arbeitszeit von nicht weniger als fünfundsiebzig Prozent ist die diesbezügliche Höchstgrenze im Verhältnis zur effektiven Arbeitszeit reduziert. Für das unterrichtende Personal wird die obgenannte jährliche Stundenanzahl für Bildungsurlaub zum einen im Verhältnis zu den wöchentlichen Unterrichtsstunden und zum anderen zur Arbeitszeit des Stammrollenpersonals berechnet.

(2) Folgenden Kategorien kann der Bildungsurlaub gemäß Absatz 1 nicht gewährt werden:

  • a)  den Führungskräften,
  • b)  dem Personal in Teilzeit, außer der Bestimmung im Absatz 1,
  • c)  dem Personal mit einem Arbeitsverhältnis von weniger als zwölf Monaten,
  • d)  den Akademikern für den Erwerb eines zweiten Doktortitels.

(3) Der bezahlte Bildungsurlaub laut Absatz 1 wird zum Besuch von Lehrgängen gewährt, die auf die Erlangung von Studientiteln durch universitäres oder post-universitäres Studium, an Schulen zweiten Grades oder an Berufsschulen abzielen, seien es Landes-, oder Staatsschulen, gleichgestellt oder staatlich anerkannt, oder sonstwie ermächtigt, gesetzliche Studientitel oder Berufstitel, die vom öffentlichen Recht anerkannt sind, zu erlassen. Für das Schreiben der Doktorarbeit kann der Bildungsurlaub für nicht länger als ein Schuljahr gewährt werden.

(4) Pro Schuljahr kann der im Absatz 1 vorgesehene Urlaub von nicht mehr als drei Prozent des planmäßigen und außerplanmäßigen Personals beansprucht werden, und zwar bezogen auf den Beginn des Jahres. Falls erforderlich wird aufgerundet. Obige Urlaube können für nicht mehr als fünf Jahre gewährt werden. Das Gesamtausmaß des jeweiligen Urlaubes beinhaltet auch die zum Erreichen des Kursortes benötigte Zeit.

(5) Bei der Gewährung des Bildungsurlaubes ist die Notwendigkeit einer weiterhin ordnungsgemäßen Abwicklung des Dienstes zu berücksichtigen. Für das unterrichtende und diesem gleichgestellte Personal, auch das Kindergartenpersonal, soll der Bildungsurlaub zusammengelegt werden, um einen regulären Ablauf der Erziehungstätigkeit durch das Ersatzpersonal gewährleisten zu können. Für das Personal, dessen Arbeitszeit in Turnusse eingeteilt ist, hat die Dauer der einzelnen Urlaube jener des jeweiligen Turnusdienstes zu entsprechen.

(6) Das Personal, welches den Bildungsurlaub in Anspruch nimmt, hat - abgesehen von außergewöhnlichen und unaufschiebbaren Diensterfordernissen - Anrecht auf Arbeitsturnusse, die den Besuch der Kurse und die Vorbereitung auf die Prüfungen erleichtern. Es ist nicht zur Leistung von Überstunden verpflichtet.

(7) Bei der Gewährung der in Absatz 1 vorgesehenen Urlaube sind folgende Modalitäten einzuhalten:

  • a)  Die entsprechenden Gesuche sind, gemeinsam mit dem Gutachten des unmittelbaren Vorgesetzten bei der Personalabteilung innerhalb 31. Juli vor Beginn des Schuljahres, auf das sie sich beziehen, einzureichen. Sofern die Anzahl der eingereichten Gesuche nicht mehr als drei Prozent der Anspruchsberechtigten ausmacht, können die nach dem 31. Juli eingereichten Gesuche in der chronologischen Reihenfolge der Vorlage berücksichtigt werden;
  • b)  Bei der Gewährung der Urlaube wird der Vorzug - in der Reihenfolge - den Bediensteten eingeräumt, die Studien an der Mittelschule, an der Oberschule, an der Universität oder an post-universitären Einrichtungen besuchen; innerhalb dieser Studien wird der Vorzug dem Personal eingeräumt, welches das letzte Studienjahr besucht und - sofern es sich um universitäre oder post-universitäre Ausbildung handelt - die Prüfungen der vorhergehenden Jahre bestanden hat; bei gleichen Bedingungen werden die Urlaube jenem Personal gewährt, das noch keinen derartigen Urlaub für denselben Studiengang erhalten hat; falls auch insofern gleiche Bedingungen zutreffen, hat das ältere Personal den Vorzug;
  • c)  Das Personal muß dem unmittelbaren Vorgesetzten den Plan über die Benützung des Urlaubs zur vorhergehenden Genehmigung vorlegen;
  • d)  Das Personal muß sobald als möglich geeignete Unterlagen über die Einschreibung und den Besuch der Schulen und Lehrgänge, sowie über die Ablegung der Prüfungen und die Präsentation der Doktorarbeit vorlegen. Sollten die genannten Unterlagen nicht innerhalb des betreffenden Schuljahres bzw. innerhalb der nächsten zwölf Monate eingereicht werden, wird der bereits beanspruchte Urlaub als unbezahlter Wartestand angesehen. Dies gilt, wenn berechtigte Gründe vorliegen. Andernfalls wird dieser Urlaub einer unentschuldigten Abwesenheit gleichgestellt;
  • e)  Der Besuch der Lehrgänge und der Schulen muß nicht belegt werden, falls in Südtirol nicht die Möglichkeit zum Besuch dieser Lehrgänge oder Schulen zur Erlangung eines Studientitels oder anerkannten Berufstitels besteht und die Teilnahme an diesen mit besonderen Schwierigkeiten verbunden ist;
  • f)  Der Bildungsurlaub wird im Verhältnis zur Kursdauer gekürzt, falls diese eine kürzere Dauer als die eines Schuljahres hat.

Art. 16 (Überstunden)

(1) Bei wirklichen Diensterfordernissen sollen die Landesbediensteten nach einer diesbezüglichen Genehmigung und innerhalb der persönlichen Grenzen Überstunden leisten.

(2) Die Landesregierung setzt jährlich, nach Anhören der Gewerkschaftsorganisationen, und aufgrund der begründeten Anträge der einzelnen Organisationseinheiten und der im Haushaltsplan vorgesehenen Fonds, das gesamte Kontingent der Überstunden fest. Die Überstunden dürfen bei den Landesbediensteten, die seit dem 31. Dezember des vorigen Jahres im Dienst sind nicht dreißig Stunden pro Jahr übersteigen.

(3) Das persönliche Jahreshöchstkontingent an Überstunden wird mit 180 Stunden festgelegt. Dieses Kontingent kann bei besonderen dienstlichen Erfordernissen bis auf 300 Stunden im Jahr erhöht werden.

(4) In Abweichung vom Höchstkontingent laut Absatz 3 gelten für die nachgenannten Kategorien folgende persönliche Höchstkontingente:

  • a)  persönliche Referenten: 480 Stunden im Jahr,
  • b)  Chauffeure, die der Zentralgarage des Ökonomates zugeteilt sind: 700 Stunden im Jahr,
  • c)  für außerschulische Tätigkeiten eingesetztes Hilfspersonal: 500 Stunden im Jahr,
  • d)  Personal, das im Dringlichkeitsfall bei Naturkatastrophen oder anderen dringenden Einsätzen verwendet wird: 500 Stunden im Jahr.

(5) Die Leistung von Überstunden innerhalb der Grenze von 20 Stunden im Monat mit der Möglichkeit des Zeitausgleiches kann, bei Notwendigkeit und bei Übertretung des Kontingentes gemäß Absatz 2, von den zuständigen Direktoren gewährt werden.

(6) Der Zeitausgleich muß innerhalb eines Jahres nach der Leistung der Überstunden in Anspruch genommen werden. Das Personal der Schulverwaltung muß den Zeitausgleich in jenem Zeitraum in Anspruch nehmen, in welchem derselbe am besten mit der Schultätigkeit vereinbar ist.

ABSCHNITT V
BEWERTUNG

Art. 17 (Bewertung und Aufstieg in der Besoldung)

(1) Der Aufstieg in der Besoldung nach Gehaltsklassen und zweijährigen Gehaltsvorrückungen in der unteren und oberen Besoldungsstufe wird vom Vorgesetzten von der zufriedenstellenden Bewertung des Bediensteten in Hinsicht auf die Erfüllung der Aufgaben abhängig gemacht, wobei die Produktivität, der Einsatz und das Verantwortungsbewußtsein des Bediensteten zu berücksichtigen sind.

(2) Im Rahmen jeder einzelnen Funktionsebene erfolgt der Wechsel von der unteren in die obere Besoldungsstufe aufgrund einer begründeten zufriedenstellenden Beurteilung des Bediensteten durch den zuständigen Vorgesetzten, wobei die im Zuge der Dienstjahre in der unteren Besoldungsstufe erreichte berufliche Qualifizierung zu berücksichtigen ist. Diese Beurteilung berücksichtigt auch die vorhergehenden Beurteilungen.

(3) Die Beurteilungen gemäß Absatz 1 und 2 werden nach einem Gespräch mit dem betroffenen Bediensteten auf einem eigens hierfür vorgesehenen Formblatt festgehalten. Im Falle einer positiven Beurteilung erfolgt die Einstufung in die obere Besoldungsstufe nach Ablauf der vorgesehenen zwei Jahre. Im Falle einer negativen Beurteilung wird dem Bediensteten innerhalb von fünfzehn Tagen die Möglichkeit einer Stellungnahme zur Beurteilung gegeben. Danach wird die negative Beurteilung endgültig. Dieses Personal muß im Laufe des Jahres auf die nicht zufriedenstellende Arbeitsleistung hingewiesen werden.

(4) Im Falle einer nicht zufriedenstellenden Beurteilung bleibt das Personal in der gegenwärtigen Gehaltsklasse oder Gehaltsvorrückung eingestuft und zwar bis zu einer zufriedenstellenden Beurteilung am Ende des nächsten oder der folgenden Zweijahreszeiträume.

ABSCHNITT VI
VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN

Art. 18 (Aufrundung der Beträge)

(1) Die aufgrund des vorliegenden Vertrages zu berechnenden Beträge werden auf jeweils hundert Lire aufgerundet.

Art. 19 (Personal der Seilbahn Jenesien)

(1) Das Landespersonal der Seilbahn Jenesien, für das der Kollektivvertrag für die Transportunternehmen zur Anwendung kommt, wird mit Wirkung vom Ersten des nachfolgenden Monats ab Inkrafttreten des vorliegenden Kollektivvertrages in die Berufsbilder für das Landespersonal eingestuft, und zwar gemäß der Vergleichstabelle laut Anlage 1 zu diesem Vertrag. Der im bisherigen Rang geleistete Dienst wird zur Gänze anerkannt.

(2) Das Personal laut Absatz 1 wird gehaltsmäßig mit der im Absatz 1 genannten Wirksamkeit in die entsprechende untere oder obere Besoldungsstufe der neuen Funktionsebene eingestuft, und zwar unter Berücksichtigung des angereiften Gehaltes, der sich aus folgenden, pensionierbaren Lohnelementen zusammensetzt:

  • a)  Grundgehalt,
  • b)  Mensazulage,
  • c)  Ersatzvergütung,
  • d)  Ersatzvergütung für jede periodische Dienstalterszulage (A.P.A.),
  • e)  drittes Lohnelement,
  • f)  Vertragsvorschuß.

(3) Um das angereifte Monatsgehalt gemäß Absatz 2 zu bestimmen, wird das jährliche, pensionierbare Gesamtgehalt durch dreizehn geteilt. Dabei wird im Verhältnis auch der angereifte Teil der Dreijahresperiode für die folgende Gehaltsklasse berücksichtigt.

(4) Für das im Absatz 1 genannte Personal kommt mit der dort vorgesehenen Wirksamkeit die rechtliche und wirtschaftliche Behandlung des Landespersonals zu Anwendung.

Art. 20 (Rechtliche und wirtschaftliche Behandlung des Personals des Landesforstkorps)

(1) In Anwendung des Artikels 20 des Landesgesetzes vom 10. August 1995, Nr. 163), wird in der Anlage 2 zu diesem Vertrag die neue rechtliche und wirtschaftliche Behandlung des Personals des Landesforstkorps geregelt und kommt mit den dort angegebenen Fälligkeiten zur Anwendung.

(2) Dem Landesforstkorp gehört auch das bereits in die Berufsbilder Forstinspektor, Waldaufseher und Jagd- und Fischereiaufseher eingestufte Personal an.

(3) Mit Inkrafttreten der Bestimmungen der Anlage 2 finden folgende Bestimmungen zu den in der Anlage 2 angegebenen Fälligkeit keine Anwendung mehr:

(4) Es bleibt die Möglichkeit offen, falls erforderlich die Bestimmungen der Anlage 2 zu ergänzen, um den Übergang von der bisher geltenden staatlichen Regelung auf die Landesregelung zu vervollständigen.

3)

abgedruckt unter Nr. XXIII -D/s

Art. 21 (Rechtlich und wirtschaftliche Behandlung des Personals der Landesberufsfeuerwehr)

(1) In Anwendung des Artikels 20, des Landesgesetzes Nr. 16/1995 wird in Anlage 3 zum vorliegenden Vertrag die rechtliche und wirtschaftliche Behandlung des Personals der Landesberufsfeuerwehr, mit den dort angegebenen Fälligkeiten, geregelt.

(2) Mit Inkrafttreten der Bestimmungen der Anlage 3 finden, gemäß den dort angegebenen Fälligkeiten, folgende Bestimmungen keine Anwendung:

(3) Es bleibt die Möglichkeit offen, falls erforderlich die Bestimmungen der Anlage 3 zu ergänzen, um den Übergang von der bisher geltenden staatlichen Regelung auf die Landesregelung zu vervollständigen.

Art. 22 (Verfahrensbestimmungen zur Schlichtungskommission)

(1) Im Falle der Verweigerung der Leistungsprämie gemäß Artikel 2 oder einer negativen Bewertung gemäß Artikel 17 Absatz 3 kann sich das betroffene Personal zur Schlichtung an die in Artikel 19 des Landesgesetzes vom 10. August 1995, Nr. 163), vorgesehene Schlichtungskommission wenden. Der entsprechende Antrag ist an die Personalabteilung zu richten und kann auch über eine Gewerkschaftsorganisation erfolgen. Die Personalabteilung beruft innerhalb von dreißig Tagen ab Erhalt des Antrages die Schlichtungskommission ein.

(2) Für die Beschlußfähigkeit ist die Anwesenheit des Präsidenten und von wenigstens einem Vertreter der Verwaltung und der Gewerkschaften erforderlich. Die Sitzung der zweiten Einberufung muß innerhalb von zwanzig Tagen stattfinden, jedoch nicht innerhalb der fünf folgenden Tage nach der ersten Sitzung. Falls in zweiter Einberufung die Beschlußfähigkeit wegen Abwesenheit eines der Mitglieder gemäß diesem Absatz nicht gegeben ist, bestätigt die Personalabteilung, daß die Schlichtung nicht möglich ist.

(3) Für den Rest gelten, soweit vereinbar, die staatlichen Bestimmungen über die Schlichtung. Die Schlichtungskommission kann auch für die individuellen Arbeitsstreitfälle angegangen werden, die nicht in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes fallen.

3)

abgedruckt unter Nr. XXIII -D/s

Art. 23 (Mensadienst)

(1) Für das Landespersonal können eigene Mensadienste eingerichtet werden, die von der Verwaltung direkt geführt oder einer in diesem Bereich spezialisierten Firma übertragen werden können. Auf Antrag ist die entsprechende Führung vorrangig an Vereine des Landespersonals zu übertragen.

(2) Für die Anwendung von Absatz 1 stellt die Verwaltung dem Personal, das seinen Dienstsitz außerhalb der Gemeinde Bozen hat, einen Essensgutschein von Lire 6.000 zur Verfügung. Dieser Essensgutschein steht dem Personal nicht zu, das aus dienstlichen Gründen unentgeltlich den Mensadienst beansprucht oder am Dienstsitz einen Ersatzdienst in Anspruch nehmen kann. Der Essensgutschein steht außerdem im Falle einer vorgesehenen täglichen Arbeitszeit von weniger als sieben Stunden und sechsunddreißig Minuten nicht zu. Dem Personal, das seinen Dienstsitz in der orographisch rechten Seite der Talfer in der Gemeinde Bozen hat, stellt die Verwaltung einen Essensgutschein von Lire 5.000 zur Verfügung.

(3) In den Fällen, in denen das Personal aufgrund besonderer dienstlicher Erfordernisse Anrecht auf die Bezahlung des Mittagessens hat, können mit Gaststätten für das betroffene Personal Vereinbarungen über die Verabreichung des Essens getroffen werden. In diesem Falle steht die Vergütung des Essens laut Außendienstregelung nicht zu.

(4) Zur Finanzierung der mit diesem Artikel verbundenen Ausgaben wird im Finanzgesetz ein eigener Fonds errichtet, dessen Betrag periodisch nach Anhören der Gewerkschaften erhöht wird.

(5) Die Vertragspartner verpflichten sich, die Verhandlungen über den Betrag der Essensgutscheine nach Ablauf eines Jahres ab dem Startbeginn des in Absatz 2 vorgesehenen Dienstes wieder aufzunehmen.

Art. 24 (Versuchsweise Einführung der Telearbeit)

(1) Mit Beschluß der Landesregierung kann für einzelnen Personalkategorien oder bestimmte Dienste die Telearbeit versuchsweise eingeführt und die entsprechenden Modalitäten im Einvernehmen mit den Gewerkschaften bestimmt werden.

Art. 25 (Wirtschaftliche Behandlung des abgeordneten oder zur Verfügung gestellten Personals)

(1) Dem Personal anderer Körperschaften, das zum Land oder zu Körperschaften des Landes abgeordnet oder zur Verfügung gestellt wird, stehen, zusätzlich zu den fixen und dauerhaften Lohnelementen, die für das Landespersonal vorgesehenen Zulagen und Zusatzvergütungen zu. Diese Zulagen ersetzen die bei der Herkunftskörperschaft vorgesehene Zusatzentlohnung, die nicht fixen und dauerhaften Charakter hat, da an bestimmte Leistungen gebunden.

(2) Dem in Absatz 1 genannten Personal wird außerdem eine zusätzliche Vergütung für die längere Arbeitszeit beim Land sowie für die Ausübung besonderer Aufgaben zuerkannt, die aufgrund des zustehenden Gehaltes nicht bereits entlohnt sind.

(3) Dem zu anderen Körperschaften abgeordneten oder diesen zur Verfügung gestellten Landespersonal kann, um eine gleiche Behandlung zu gewährleisten, die bereichsspezifische Regelung laut den entsprechenden Kollektivverträgen ausgedehnt werden, inbegriffen die Zusatzentlohnung, die an die Ausübung besonderer Aufgaben und an die individuelle und Teamproduktivität gekoppelt ist.

Art. 26 (Außendienstregelung für das Landespersonal)

(1) Die Außendienstregelung für das Landespersonal ist in der Anlage 4 zu diesem Vertrag vollständig geregelt.

(2) Mit Inkrafttreten dieses Vertrages finden folgende Bestimmungen keine Anwendung mehr:

Art. 27 (Benützung der Dienstwohnung und wirtschaftliche Behandlung)

(1) Als Dienstwohnungen gelten Wohnungen, die im Konzessionswege an Bedienstete vergeben werden, um Aufsichts-, Wartungs-, Hausmeister- und ähnliche Dienste auszuüben.

(2) Die Aufgaben, die mit der Konzession einer Dienstwohnung verbunden sind, werden in dem der Konzession beizufügenden Konzessionsvertrag festgelegt. Die Konzession der Dienstwohnung erfolgt unter Berücksichtigung folgender Kriterien:

  • a)  der Nießbrauchzins wird mit Lire 2.000 pro Quadratmeter festgelegt und auf die zur Verfügung stehende Wohnfläche berechnet, wobei der Bedarf der Familie berücksichtigt wird; dieser Betrag wird mit 1. Jänner 1998 jährlich aufgrund des vom Landesinstitut für Statistik mitgeteilten gesamtstaatlichen Indexes der Verbraucherpreise für Familien von Arbeitern und Angestellten für den vorausgehenden Zeitraum Oktober-Oktober neu festgelegt;
  • b)  die Nebenkosten gehen zu Lasten des Konzessionärs gemäß dem geltenden Gesetz über den gerechten Mietzins und werden bei Fehlen entsprechender Zähler im angemessenen Ausmaß festgelegt, wobei die besondere Beschaffenheit des Gebäudes berücksichtigt wird; die kleinen Ausbesserungen gehen laut Artikel 1609 des Zivilgesetzbuches zu Lasten des Nutznießers;
  • c)  für die Ausübung der mit der Dienstwohnung verbundenen Aufgaben steht dem Nutznießer eine von der Landesregierung festgesetzte Aufgabenzulage zu, welche den für diesen Zweck notwendigen, größeren Arbeitsaufwand, die Verantwortung, die Aufgaben und die damit verbundenen Risiken berücksichtigt;
  • d)  die Arbeitszeit kann unregelmäßig oder reduziert sein, und zwar im Verhältnis zu den zugewiesenen Aufgaben des Konzessionärs;
  • e)  die mit dem Abschluß des Konzessionsvertrages verbundenen Kosten und Gebühren gehen zu Lasten der Verwaltung.

(3) Bei Widerruf der Konzession muß eine Kündigungsfrist von 6 Monaten eingehalten werden. Auf Verlangen der Verwaltung muß diese Kündigungsfrist auch vom Konzessionär eingehalten werden. Die Konzession erlischt von Rechts wegen im Falle des Dienstaustritts, der Versetzung oder der Zuteilung von anderen Aufgaben.

(4) Für die Portiere und Hausmeister, die bei Inkrafttreten dieses Bereichsvertrages aufgrund einer Konzession eine Dienstwohnung zur Verfügung haben und dafür bezahlen, wird der aufgrund von Absatz 2, Buchstabe a) vorgesehene Nießbrauchzins mit Wirkung ab 1. Jänner 1994 mit dem bisher bezahlten Konzessionsbetrag verrechnet.

Art. 28 (Abänderungen zum Dekret des Landeshauptmanns vom 1. Juni 1995, Nr. 26)

(1)(2)  4)

(3) Das Personal der achten Funktionsebene, das bei Inkrafttreten des in Absatz 1 genannten Dekretes für wenigstens 2 Jahre kontinuierlich und vorwiegend bei der Landesverwaltung die Aufgaben des Berufsbildes des Bibliotheksinspektors/der Bibliotheksinspektorin ausgeübt hat, wird in dieses Berufsbild nach Bestehen einer eigenen Eignungsprüfung und nach Umwandlung der entsprechenden Stelle eingestuft werden.

4)

ändert die Anlage 1 zum D.LH. vom 1. Juni 1995, Nr. 26

Art. 29 (Ergänzung der Bestimmungen über die Einstufung in die Gehaltsstufe)

(1) Die Laufbahn der Bediensteten der VII. Funktionsebene, die im Laufe des Jahres 1990 oder 1991 das zur Teilnahme am Wettbewerb gemäß Arikel 43 des Landesgesetzes vom 21. Mai 1981, Nr. 11, notwendige Dienstalter erreicht haben, ist im neuen Besoldungssystem mit Wirkung vom 1. Februar 1994, um das Dienstalter von zwei Jahren verkürzt.

Art. 30 (Musiklehrer/Musiklehrerinnen und Behindertenbetreuer/Behindertenbetreuer- innen)

(1) Für das in das Berufsbild des Musiklehrers und der Musiklehrerin eingestufte Personal findet die Regelung über die Arbeitszeit für das Lehrpersonal der Berufsbildung Anwendung, wobei der Instrumentalunterricht dem Unterricht in den technisch-praktischen Fächern gleichgestellt ist. Der Unterricht in Musiklehre, in musikalischer Früherziehung, in Tanz und Spiel, wie im Singen, Chor und musikalischem Zusammenspiel, sofern in Klassen oder Gruppen geleistet, ist hingegen dem Theorieunterricht gleichgestellt.

(2) Die Leiter von Musikschulen sind zur Gänze oder teilweise laut den mit Beschluß der Landesregierung zu bestimmenden Kriterien vom Unterricht befreit. Für die für Leitungs- und Verwaltungstätigkeit sowie für technische Beratung oder die Beratung an den Volksschulen erforderliche Arbeitszeit findet die geltende Regelung der Arbeitszeit für das Verwaltungspersonal Anwendung.

(3) Für das in das Berufsbild Behindertenbetreuer/Behindertenbetreuerin eingestufte Personal, das an den verschiedenen Schulstufen Dienst leistet, findet in der unterweisungsfreien Zeit die für das unterrichtende Personal des Landes geltende Regelung Anwendung.

Art. 31 (Beanspruchung der Freistellungen für Gewerkschaftsfunktionäre)

(1) Die Modalitäten über die Beanspruchung der bezahlten Freistellungen durch die Gewerkschaftsfunktionäre werden mit Beschluß der Landesregierung, im Einvernehmen mit der jeweiligen Gewerkschaftsorganisation, bestimmt. Unter Beachtung der jährlichen Gesamtstundenzahl können sich die Freistellungen zu Gunsten einzelner Gewerkschaftsfunktionäre auch über das individuelle Stundenkontingent laut bereichsübergreifendem Vertrag häufen, wobei die dienstlichen Erfordernisse sowie jene der Gewerkschaftsorganisationen zu berücksichtigen sind.

Art. 32 (Rechtliche und wirtschaftliche Behandlung der Führungskräfte im Auslaufrang)

(1) Die rechtliche und wirtschaftliche Behandlung des Landespersonals, wofür aufgrund des Landesgesetzes vom 21. Mai 1981, Nr. 115), der nationale Kollektivvertrag für die Führungskräfte des Bereiches der Ministerien gilt, richtet sich mit Wirkung vom 1. Dezember 1995 nach der für die Allgemeinheit des Landespersonals geltenden Regelung.

(2) Das Personal laut Absatz 1 wird mit Wirkung vom 1. Dezember 1995 in die Berufsbilder laut Dekret des Landeshauptmanns vom 1. Juni 1995, Nr. 266), eingestuft, und zwar in jene Berufsbilder, in die das Landespersonal eingestuft ist, das gleiche oder ähnliche Aufgaben ausübt.

(3) Die wirtschaftliche Einstufung des Personals laut Absatz 1 erfolgt mit Wirkung ab 1. Dezember 1995 gemäß den mit Beschluß der Landesregierung, nach Anhören der Gewerkschaften, zu bestimmenden Kriterien, wobei das angereifte Gehalt, die Funktionszulage im vollem Ausmaß und die von dem in Absatz 1 genannten Nationalkollektivvertrag vorgesehenen gehaltsmäßigen Erhöhungen berücksichtigt werden.

(4) Mit Wirkung ab 1. Dezember 1995 finden Artikel 51 des Landesgesetzes Nr. 11/1981, Artikel 13 des Landesgesetzes vom 12. Dezember 1983, Nr. 50, wie die Absätze 2 und 5 des Artikels 26 des Landesgesetzes vom 23. April 1992, Nr. 10, nicht mehr Anwendung.

(5) Das aufgrund des Beschlusses der Landesregierung vom 29. Dezember 1995, Nr. 7177, an das Land übergegangene Personal wird mit Wirkung vom 1. Juli 1996 gemäß den Absätzen 2 und 3 eingestuft.

5)

abgedruckt unter Nr. XXIII - D/g

6)

abgedruckt unter Nr. XXIII - C/f

Art. 33 (Aufhebung von Bestimmungen)

(1) Mit Inkrafttreten des vorliegenden Vertrages finden folgende Bestimmungen keine Anwendung mehr:

Anlage 1
Personal der Seilbahn Jenesien

Vergleichstabelle zwischen den bisherigen Rängen und den Einstufungsberufsbildern

Herkunftsrang         neues Einstufungsbild

1) Dienstleiter         1) technischer Sachbearbeiter

2) stellvertretender       2) Facharbeiter

3) Maschinist         3) Facharbeiter

4) Seilbahnwart         4) Arbeiter

Anlage 2
Rechtliche und wirtschaftliche Behandlung des Personals des Landesforstkorps (Artikel 26)

Art. 1 (Berufsbilder des Landesforstkorps)

(1) Dem Landesforstkorps gehört das in folgende Berufsbilder eingestufte Personal an:

  • a)  Berufsbild Forstwache: V. Funktionsebene,
  • b)  Berufsbild Förster: VI. Funktionsebene,
  • c)  Berufsbild Forstinspektor: VII. Funktionsebene,
  • d)  Berufsbild Forstrat: IX Funktionsebene.

(2) Das in die obigen Berufsbilder eingestufte Personal ist, mit Ausnahme des Personals mit einem Führungs- oder Koordinationsauftrag, jeweils einander untergordnet. Innerhalb der einzelnen Ränge ist das Personal mit höherem Dienstalter im jeweiligen Rang höhergestellt. Bei gleichem Dienstalter entscheidet das höhere Lebensalter.

(3) Die in vorliegender Anlage vorgesehenen Berufsbilder finden mit dem ersten Tag des Monates nach Inkrafttreten des vorliegenden Vertrages Anwendung.

Art. 2 (Gemeinsame institutionelle Aufgaben der Berufsbilder des Landesforstkorps)

(1) Außer den Polizei- und Aufsichtsaufgaben bezüglich der Einhaltung der geltenden Bestimmungen in den Bereichen Forstwirtschaft, Tierwelt und Jagd, Fischerei, Gewässer-, Umwelt- und Landschaftsschutz führt das Personal des Landesforstkorps im Rahmen der nachgenannten institutionellen Aufgaben auch technische Aufgaben und Bewirtschaftungsmaßnahmen aus und sorgt für Betreuung, Öffentlichkeitsarbeit und Beratung.

(2) Das Personal des Landesforstkorps sorgt für:

  • a)  die Anwendung der forstlich-hydrogeologischen sowie der anderen Nutzungseinschränkungen, die zum Schutz der Natur, der Landschaft und zur Erhaltung des Gebietes erlassen werden;
  • b)  den Schutz und die Überwachung jeglicher Tätigkeit, die der Natur und ihren ökologischen Gleichgewichten schaden kann;
  • c)  die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen im Bereich des Natur-, Landschafts- und Umweltschutzes und der entsprechenden Maßnahmen;
  • d)  die Aufsicht, den Schutz und die Behandlung der Wälder und Weiden sowie der damit verbundenen Maßnahmen zu ihrer Verbesserung;
  • e)  die Aufforstungen und Verbauungen, die dazugehörenden Baumaßnahmen sowie die Errichtung der Schutzbauten im forstlich-, landwirtschaftlichen-hydraulischen Bereich;
  • f)  die Aufsicht und die Führung der Forstgärten;
  • g)  die Förderung der Waldwirtschaft, der Almwirtschaft und der Fischerei sowie die Gewährung von Förderungen zugunsten der Berggebiete;
  • h)  den Schutz und die Aufsicht über die Wasserläufe, um Erosionen, Überschwemmungen und Zerstörungen zu vermeiden;
  • i)  die Fischerei- und Jagdaufsicht sowie den Schutz und die Bewirtschaftung des Fisch- und Wildbestandes;
  • j)  die Verhütung von Waldbränden und die Koordinierung der Waldbrandbekämfung;
  • k)  die Verhütung und Bekämpfung von biotischen und abiotischen Waldkrankheiten sowie von Infektions- und parasitären Krankheiten der Wildtiere;
  • l)  alle übrigen von Gesetzen und Verordnungen dem Landesforstkorps übertragenen Aufgaben;
  • m)  die Erhebung und Beschreibung der Wald- und Weidegüter und die Erstellung sowie Verwaltung der entsprechenden Datenbestände und die mit der Erstellung der entsprechenden Behandlungspläne verbundenen Erhebungen;
  • n)  Forschung und Anwendung im Forst- und Jagdbereich;
  • o)  die Statistik und den Forst-, Alm- und Fischwasserkataster;
  • p)  die Erfassung von Daten und Parameter der Umweltüberwachung;
  • q)  die Aus- und Weiterbildung des Personals;
  • r)  Aufgaben im Bereich Zivilschutz, öffentliche Rettungsdienste und Ergänzungsdienste der öffentlichen Ordnung.

(3) Das Personal des Landesforstkorps übt im Bereich der Zuständigkeiten der Autonomen Provinz Bozen die Befugnisse und Aufgaben aus, die auf gesamtstaatlicher Ebene dem staatlichen Forstkorps übertragen sind.

Art. 3 (Berufsbild Forstwache)

(1) Das in das Berufsbild Forstwache eingestufte Personal übt im Sinne der entsprechenden staatlichen Bestimmungen auch die Befugnisse eines einfachen Amtsträgers der Sicherheits- und Gerichtspolizei aus.

(2) Dieses Personal sorgt im Rahmen der institutionellen Aufgaben für die Durchführung spezifischer Aufträge, wobei für die eigene Initiative ein dem jeweiligen Rang entsprechender Ermessensspielraum besteht. Es besorgt auch die mit der Erledigung der eigenen Aufgaben verbundenen zusätzlichen Tätigkeit. Im Falle einer spezifischen beruflichen Qualifizierung kann dieses Personal auch in der Ausbildung eingesetzt werden.

(3) Zugangsvoraussetzungen:

  • -  Abschlußzeugnis der Mittelschule sowie Lehrabschlußzeugnis eines Tischlers, Zimmermanns, Sägewerkers oder Gärtners, mit dreijähriger einschlägiger Berufserfahrung im jeweiligen Fachbereich, oder
  • -  Abschlußzeugnis der dritten Klasse einer Oberschule, oder
  • -  Abschlußzeugnis einer mindestens dreijährigen land-, forst- oder holzwirtschaftlichen Lehranstalt oder Landesfachschule sowie
  • -  Abschluß eines theoretisch-praktischen Ausbildungskurses von nicht weniger als fünf Monaten über die Fachbereiche nach Artikel 2.

(4) Zweisprachigkeit: Nachweis C 5.

(5) Ränge: Das in dieses Berufsbild eingestufte Personal bekleidet im Rahmen desselben folgende Ränge:

  • a)  Forstwart: Anfangsrang,
  • b)  Forstwache: nach vier Jahren effektiven Dienst als Forstwart,
  • c)  Forstaufseher: nach vier Jahren effektiven Dienst als Forstwache,
  • d)  Forstoberaufseher: nach sechs Jahren effektiven Dienst als Forstaufseher.

(6) Vertikale Mobilität: Nach vier Jahren Dienst: Aufstiegsmöglichkeit in das Berufsbild Förster/Försterin, Buchhalter/Buchhalterin, Schulsekretär/Schulsekretärin, sowie in alle Berufsbilder der VI. Funktionsebene, sofern nicht das Reifezeugnis berufsbildender Oberschulen oder nach der Oberschule weiterführende Spezialisierungen als Zugangsvoraussetzungen vorgesehen sind.

Art. 4 (Berufsbild Förster/Försterin)

(1) Das Personal des Berufsbildes des/der Försters/Försterin übt im Sinne der entsprechenden staatlichen Bestimmungen auch die Funktionen des einfachen Amtsträgers der Sicherheitspolizei und des höheren Amtsträgers der Gerichtspolizei aus.

(2) Dieses Personal besorgt im Rahmen der institutionellen Aufgaben und in Zusammenarbeit mit den Ranghöheren die Erhebungen für die vorgesehenen Vorschriften und Verfahren, wobei für die eigene Initiative ein dem jeweiligen Rang entsprechender Ermessensspielraum besteht. Es übernimmt dabei auch die Koordinierung von rangniedrigeren Bediensteten oder die Leitung von kleinen operativen Einheiten und vertritt den Vorgesetzten bei Abwesenheit oder Verhinderung. Es besorgt auch die mit der Erledigung der eigenen Aufgaben verbundene zusätzliche Tätigkeit, wobei es auch Geräte und komplexe Systeme verwendet. Dieses Personal ist entsprechend der beruflichen Erfahrung auch in der Ausbildung tätig.

(3) Zugangsvoraussetzungen:

  • -  Reifediplom einer technischen Oberschule für Landwirtschaft und Abschluß eines technischen Berufsausbildungskurses von nicht weniger als drei Monaten in den im Artikel 2 vorgesehenen Bereichen.

(4) Zweisprachigkeit: Nachweis B.

(5) Ränge: Das diesem Berufsbild angehörende Personal bekleidet im Rahmen desselben folgende Ränge:

  • a)  Försterstellvertreter: Anfangsrang,
  • b)  Förster: nach sechs Jahren effektiven Dienst als Försterstellvertreter,
  • c)  Oberförster: nach acht Jahren effektiven Dienst als Förster.

(6) Vertikale Mobilität: Nach 4 Jahren Dienst: Aufstiegsmöglichkeit in die Berufsbilder Forstinspektor/Forstinspektorin, Umwelt- und Hygieneinspektor/inspektorin, Arbeitsinspektor/Arbeitsinspektorin.
Nach acht Jahren Dienst: Aufstiegsmöglichkeit in die Berufsbilder technischer Inspektor/technische Inspektorin, Organisationsinspektor/Organisationsinspektorin.

Art. 5 (Berufsbild Forstinspektor/Forstinspektorin)

(1) Das Personal des Berufsbildes des/der Forstinspektors/Forstinspektorin übt im Sinne der entsprechenden staatlichen Bestimmungen auch die Funktionen des einfachen Amtsträgers der Sicherheitspolizei und des höheren Amtsträgers der Gerichtspolizei aus.

(2) Dieses Personal kann im Rahmen der institutionellen Tätigkeiten operative und organisative Einheiten leiten, wobei es im Rahmen des jeweiligen Ranges eigene Initiativen ergreift und den notwendigen Ermessensspielraum besitzt. Es koordiniert und fördert die Tätigkeit des Personals untergeordneter Ränge durch entsprechende Programme und spezifische Anweisungen, um qualitative, quantitative und zeitliche Ziele mit voller Verantwortung für die ausgeübte Tätigkeit zu erreichen; es arbeitet bei der Erstellung von Programmen für den jeweiligen Dienst aus, hilft bei der Umsetzung mit und tätigt Maßnahmen, die in die Zuständigkeit der Forsträte fallen, und ersetzt diese bei Abwesenheit oder Verhinderung in den gerichtspolizeilichen und sicherheitspolizeilichen Aufgaben. Dieses Personal erledigt, falls erforderlich, die notwendigen Tätigkeiten zur Erledigung der eigenen Aufgaben, auch mittels spezifischer Geräte und autonomer Systeme, die durch variable Programme im Rahmen vorgegebener Prozeduren verwaltet werden. Es ist entsprechend der beruflichen Erfahrung auch im Bereich der Aus- und Weiterbildung tätig.

(3) Zugangsvoraussetzungen:

  • -  Diplom aufgrund einer mindestens zweijährigen Ausbildung im Forstbereich an einer Universität oder staatlich anerkannten Fachhochschule sowie Abschluß eines Ausbildungskurses von einer Dauer von nicht weniger als drei Monaten sowie einer mindestens einjährigen Berufserfahrung in den im Artikel 2 vorgesehenen Bereichen.

(4) Zweisprachigkeit: Nachweis B.

(5) Ränge: Das diesem Berufsbild angehörende Personal bekleidet im Rahmen desselben folgende Ränge:

  • a)  Forstinspektorstellvertreter: Anfangsrang,
  • b)  Forstinspektor: nach vier Jahren effektivem Dienst als Forstinspektorstellvertreter,
  • c)  Oberforstinspektor: nach vier Jahren effektivem Dienst als Forstinspektor,
  • d)  Hauptforstinspektor: nach vier Jahren effektivem Dienst als Oberforstinspektor,

(6) Vertikale Mobilität: Nach vier Jahren Dienst: Aufstiegsmöglichkeit in die Berufsbilder Verwaltungsinspektor/Verwaltungsinspektorin, Inspektor/Inspektorin für Rechnungswesen, Organisationsinspektor/Organisationsinspektorin, naturwissenschaftlicher Inspektor/naturwissenschaftliche Inspektorin.

Art. 6 (Berufsbild Forstrat/Forsträtin)

(1) Das Berufsbild des/der Forstinspektors/Forstinspektorin laut Dekret des Landeshauptmanns vom 1. Juni 1995, Nr. 26 erhält die neue Benennung "Forstrat/Forsträtin".

(2) In der Anlage 1 des obgenannten Dekretes des Landeshauptmanns vom 1. Juni 1995, Nr. 26 werden die Worte "Forstinspektor/Forstinspektorin" ersetzt durch die Worte "Forstrat/Forsträtin".

(3) Ränge: Das diesem Berufsbild angehörende Personal bekleidet im Rahmen desselben folgende Ränge:

  • a)  Forstratstellvertreter: Anfangsrang,
  • b)  Forstrat: nach 6 Jahren effektivem Dienst als Forstratstellvertreter,
  • c)  Oberforstrat: nach 6 Jahren effektivem Dienst als Forstrat,
  • d)  Forstdirektor: nach 6 Jahren effektivem Dienst als Oberforstrat.

(4) Das Personal, das bisher ins Berufsbild des Forstinspektors/der Forstinspektorin eingestuft war und aufgrund dieses Vertrages dem Landesforstkorps angehört, wird in die im Absatz 3 vorgesehenen Ränge eingestuft, und zwar unter Berücksichtigung des in diesem Berufsbild oder im entsprechenden früheren Rang angereiften Dienstalters.

Art. 7 (Übergangsbestimmungen für die Waldaufseher und die Jagd- und Fischereiaufseher)

(1) Das bereits in die Berufsbilder des Waldaufsehers und Jagd- und Fischereiaufsehers eingestufte Personal, die ab Inkrafttreten dieses Vertrages in auslaufende Berufsbilder umgewandelt sind, gehört dem Landesforstkorps an und übt, soweit mit dem eigenen Berufsbild vereinbar, die Aufgaben dieses Korps aus. Es bleibt bis zum Wechsel in ein anderes Berufsbild im jetzigen Berufsbild eingestuft.

(2) Das Personal laut Absatz 1 wird, bei gleichzeitiger Umwandlung der Stelle und nach Bestehen einer eigenen Eignungsprüfung gemäß den mit Beschluß der Landesregierung zu bestimmenden Modalitäten, in folgende Ränge des Berufsbildes der Forstwache eingestuft, wobei das effektive Dienstalter beim Land oder bei der Gemeinde in den obgenannten Berufsbildern oder den vorher entsprechenden Rängen berücksichtigt wird:

  • a)  in den Rang des Forstwartes, mit einem Dienstalter als Waldaufseher bzw. Jagd- und Fischereiaufseher von wenigstens zwei Jahren;
  • b)  in den Rang der Forstwache, mit einem Dienstalter als Waldaufseher bzw. Jagd- und Fischereiaufseher von wenigstens acht Jahren;
  • c)  in den Rang des Forstaufsehers, mit einem Dienstalter als Waldaufseher bzw. Jagd- und Fischereiaufseher von wenigstens zwölf Jahren.

(3) In den Rang eines Forstoberaufsehers, nach einem Jahr effektivem Dienst im Rang des Forstaufsehers gemäß Buchst. c), wobei zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Vertrages ein Dienstalter als Waldaufseher bzw. Jagd- und Fischereiaufseher von wenigstens zwanzig Jahren erforderlich ist.

(4) Für das laut Absatz 2 in den Rang eines Forstaufsehers eingestufte Personal wird das bei Inkrafttreten dieses Vertrages angereifte Dienstalter über zwölf Jahre für den Wechsel in den Rang des Forstoberaufsehers im Ausmaß von fünfzig Prozent bewertet.

(5) Die erste der im Absatz 2 vorgesehenen Eignungsprüfungen wird innerhalb von sechs Monaten ab Inkrafttreten dieses Vertrages ausgeschrieben. Zugelassen ist das Personal mit einem Dienstalter als Waldaufseher bzw. Jagd- und Fischereiaufseher von wenigstens zwei Jahren sowie das Personal im Besitze der Zugangsvoraussetzungen für das Berufsbild der Forstwache. Die Einstufung erfolgt ab dem ersten des auf die Veröffentlichung der Rangordnung im Amtsblatt der Region folgenden Monates. In den zwei folgenden Jahren nach der ersten Prüfung folgt die Ausschreibung der neuen Eignungsprüfung für jene, die innerhalb 31. Dezember des jeweiligen Jahres die zwei notwendigen Dienstjahre erreichen oder aus irgendeinem Grund die frühere Prüfung nicht bestanden oder an ihr nicht teilgenommen haben.

(6) Im Zuge der Einstufung in die höhere Funktionsebene gemäß Absatz 2 dieses Artikels wird eine Erhöhung des bezogenen Gehaltes in der Gehaltsstufe von nicht weniger als dreieinhalb Prozent gewährleistet.

(7) Das Personal laut Absatz 2 ist für die für das Berufsbild der Forstwache vorgesehene vertikale Mobilität mit acht Dienstjahren im Berufsbild des Waldaufsehers oder des Jagd- und Fischereiaufsehers oder der Forstwache oder in den entsprechenden früheren Rängen zugelassen, vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 3 Absatz 6.

Art. 8 (Übergangsregelung für die Einstufung des Personals der sechsten Funktionsebene in das Berufsbild des Försters)

(1) Das Personal der sechsten Funktionsebene, das der Abteilung Forst zugeteilt ist und bei Inkrafttreten dieses Vertrages für einen Zeitraum von wenigstens sechs Jahren kontinuierlich und vorwiegend die im Artikel 2 vorgesehenen Aufgaben ausgeübt hat, wird in das Berufsbild des Försters eingestuft und bekleidet den Rang eines Försters.

(2) Die endgültige Bestätigung über die Einstufung in das neue Berufsbild erfolgt nach Bestehen des Probejahres für die Aufnahme in den Landesdienst.

(3) Im Zuge der Einstufung in eine höhere Funktionsebene wird eine Erhöhung des angereiften Gehaltes in der Gehaltsstufte um nicht weniger als dreieinhalb Prozent gewährleistet.

Art. 9 (Wirtschaftliche Behandlung)

(1) Die wirtschaftliche Behandlung des Personals des Landesforstkorps entspricht jener des Landespersonals in der entsprechenden Funktionsebene, der die Berufsbilder des Landesforstkorps zugeordnet sind.

(2) Die neue in diesem Vertrag vorgesehene wirtschaftliche Behandlung findet mit Wirkung ab dem ersten Tag des Monates ab Inkrafttreten dieses Vertrages Anwendung.

Art. 10 (Forstdienstzulage)

(1) Dem Personal des Landesforstkorps steht, ähnlich wie dem staatlichen Forstkorps für die vergleichbaren Aufgaben, eine monatliche Forstdienstzulage im Ausmaß von 16 Prozent zu, die auf das Anfangsgehalt der unteren Besoldungsstufe der jeweiligen Funktionsebene berechnet wird. Für alle zwei Jahre effektiven Dienstes im Forstkorps wird obiger Prozentsatz um einen Punkt erhöht und zwar bis zu einem Prozentausmaß von maximal achtundzwanzig Prozent.

(2) Das Personal des Landesforskorps sowie das Personal laut Artikel 18, Absatz 1, des Dekretes des Landeshauptmanns vom 1. Juni 1995, Nr. 26, 6), das bei Inkrafttreten dieses Vertrages im Dienst ist, bezieht weiterhin, anstelle der Zulage laut Absatz 1, die pensionierbare Monatszulage in dem am 31. Dezember 1996 zustehenden Ausmaß im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 10. Mai 1996, Nr. 359. Ab 1. Jänner 1997 wird die in diesem Absatz vorgesehene Zulage im Ausmaß der Erhöhung der Anfangsgehälter der unteren Gehaltsstufe des Landespersonals für die entsprechende Funktionsebene erhöht.

(3) Das Personal, das aufgrund des Artikels 18, Absatz 2, des Dekretes des Landeshauptmanns vom 1. Juni 1995, Nr. 26 eine pensionierbare monatliche Zulage von weniger als 28 Prozent der im Absatz 1 dieses Artikels vorgesehenen Zulage bezieht, wird die Zulage gemäß Absatz 2 in einem Prozentausmaß gewährt, die auf jeden Fall nicht unter der bisher bezogenen Zulage liegt. Die im Absatz 1 vorgesehenen zweijährlichen Erhöhungen reifen mit Wirkung ab Inkrafttreten dieses Vertrages an.

(4) Die im Artikel 4, Absatz 4, des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 31. Juli 1995, Nr. 395, vorgesehene Erhöhung der pensionierbaren Zulage wird als persönliche Zulage beibehalten. Für das Landespersonal, soweit es bereits einen ordentlichen Stundenplan von 38 Stunden wie die Gesamtheit des Landespersonals einzuhalten hatte, steht die obgenannte Erhöhung ab deren Einführung nicht zu.

(5) Dem Personal, das bisher die pensionierbare Zulage gemäß Absatz 1 nicht bezog, wird diese im Anfangsausmaß von 16% gewährt, vorbehaltlich der Erhöhungen, die in den folgenden zwei Jahren aufgrund des Absatzes 1 anreift.

(6) Die Zulagen der Absätze 1 und 2 entgelten:

  • a)  die größere Arbeitsbelastung aufgrund der mit der Ausübung der gerichtspolizeilichen, sicherheitspolizeilichen und verwaltungspolizeilichen Aufgaben verbundenen Tätigkeiten,
  • b)  die Verantwortung und die Risiken, die mit dem Tragen der Uniform und der Waffen verbunden sind,
  • c)  den ständigen Bereitschaftsdienst für Beratung und Informationen der Bürger,
  • d)  den Bereitschaftsdienst bei jeglicher Not- und Gefahrensituation, die den Einsatz oder die Unterstützung durch das Landesforstkorps erfordern,
  • e)  die Lasten und Risiken, die durch die besonderen nachteiligen Bedingungen sich ergeben, in denen der Dienst abzuwickeln ist.

(7) Das Personal des Landesforstkorps, das aus Gesundheitsgründen in ein anderes nicht dem Forstkorps zugehöriges Berufsbild eingestuft wird, bezieht die Forstdienstzulage als persönliche Zulage.

6)

abgedruckt unter Nr. XXIII - C/f

Art. 11 (Rechtliche und wirtschaftliche Einstufung des Personal des Landesforstkorps)

(1) Das Personal des Landesforstkorps wird in die entsprechenden Berufsbilder gemäß folgender Übereinstimmungstabelle eingestuft:

Neue Bezeichnung       vormalige Situation

a) Berufsbild "Forstwache" (V. FE)   Stellenplan der Forstwarte

      RÄNGE

Forstwart         Forstwart 2. Klasse (V. Besoldungsstufe)

Forstwache         Forstwart 1. Klasse (V. Besoldungsstufe)

Forstaufseher         Oberforstwart 2. Klasse (V. Besoldungsstufe)

Oberforstaufseher       Oberforstwart 1. Klasse (V. Besoldungsstufe)

b) Berufsbild "Förster" (VI. FE)     Stellenplan der Förster

      RÄNGE

Försterstellvertreter       Fösterstellvertreter (VI. Besoldungsstufe)

Förster           Förster 2. Klasse (VI. Besoldungsstufe)

Oberförster         Förster I. Klasse (VI/bis Besoldungsstufe)

c) Berufsbild "Forstinspektor"
(VII. FE)         Stellenplan der Oberförster

      RÄNGE

Forstinspektorstellvertreter     Oberförsterstellvertreter (VI Besoldungsstufe)

Forstinspektor         Oberförster (VI/bis Besoldungsstufe)

Oberforstinspektor       Oberförster 2. Klasse (VII. Besoldungsstufe)

Hauptforstinspektor       Oberförster 1. Klasse (VII/bis Besoldungsstufe)

(2) Die Einstufung des Personals des Landesforstkorps in die untere oder obere Besoldungsstufe der entsprechenden Funktionsebene, in die die Einstufung im Sinne des Absatzes 1 erfolgt, erfolgt mit der im Artikel 9, Absatz 2, vorgesehenen Wirkung und unter Berücksichtigung der am 31. Dezember 1996 aufgrund des D.P.R. vom 10. Mai 1996, Nr. 359, angereiften Besoldung, die sich durch folgende Lohnelemente zusammensetzt:

  • a)  Grundgehalt,
  • b)  eventuelle persönliche Dienstalterszulage,
  • c)  eventuelle Gradvorrückungen,
  • d)  eventuelle pensionierbare Funktionszulage,
  • e)  Landeszulage,
  • f)  eventueller aufgrund des Artikels 15 zustehende Betrag.

(3) Die angereifte Besoldung gemäß Absatz 2 wird vor der Einstufung im Ausmaß erhöht, gemäß dem die Anfangsgehälter der Gehaltsstufen des Landespersonals in der Zeit vom 1. Jänner 1997 bis zum Inkrafttreten dieses Vertrages erhöht werden. Die angereifte Besoldung wird außerdem um den Betrag von Lire 121.000 vermindert.

Art. 12 (Übergangsbestimmungen über den ordentlichen Urlaub)

(1) Für den ordentlichen Urlaub gilt ab 1. Jänner 1997 die für die Allgemeinheit der Landesbediensteten geltende Regelung.

(2) Dem Personal des Landesforstkorps mit mehr als fünfzehn Dienstjahren am 31.12.1996 wird ein bezahlter jährlicher persönlicher Sonderurlaub in folgendem Ausmaß zuerkannt:

  • a)  dem Personal mit einem auf sechs Tage verteilten wöchentlichen Stundenplan: mit mehr als fünfzehn oder mehr als fünfundzwanzig Dienstjahren zwei bzw. zwölf Arbeitstage;
  • b)  dem Personal mit einem auf fünf Tage verteilten wöchentlichen Stundenplan: mit mehr als fünfzehn oder mehr als fünfundzwanzig Dienstjahren drei bzw. zwölf Arbeitstage.

(3) Das von Absatz 2 betroffene Personal kann innerhalb der Fallfrist des 31. Dezember 1997 anstelle des Sonderurlaubes für eine persönliche Jahreszulage optieren, die im Monat Dezember jährlich ausbezahlt wird und einem Dreißigstel des Dezembergehaltes für jeden Tag Sonderurlaub entspricht. Die Option hat Wirkung ab 1. Jänner 1998.

(4) Die Begünstigungen gemäß den Absätzen 2 und 3 verfallen im Falle des Ausscheidens aus dem Landesforstkorps.

Art. 13 (Übergangsregelung über die Berechnung der Mehrbewertung des Fünftels)

(1) Die mit Artikel 46/bis des Landesgesetzes vom 11. Mai 1981, Nr. 11, eingefügt mit Artikel 19 des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1988, Nr. 57, vorgesehene Begünstigung findet nur für den bis zum Inkrafttreten dieses Vertrages angereiften Dienstzeitraum Anwendung.

(2) Die Bestimmung des Absatzes 1 gilt nicht für das Personal, das innerhalb von zwei Jahren ab Inkrafttreten dieses Vertrages wegen Erreichung des Höchstalters in den Ruhestand versetzt wird oder für den Dienst auf Dauer ungeeignet wird oder stirbt. Diesem Personal wird bei der Versetzung in den Ruhestand für die Berechnung der Abfertigung ein konventionelles Dienstalter im Ausmaß von zehn zweijährigen Vorrückungen zuerkannt, die auf das Anfangsgehalt der oberen Besoldungsstufe berechnet werden.

Art. 14 (Übergangsregelung für die pensionierbare Funktionszulage)

(1) Für die Bestimmung des angereiften Gehaltes gemäß Artikel 12 dieser Anlage wird für das nachgenannte Personal folgende weitere, monatliche besoldungsmäßige Vergütung bestimmt:

  • a)  für die Angehörigen des Stellenplanes der Forstwachen, die die monatliche pensionierbare Funktionszulage nicht beziehen: Lire 5.986 für jedes volle Dienstjahr;
  • b)  für die Angehörigen des Stellenplanes der Forstwachen, die den niedrigeren Betrag der pensionierbaren Funktionszulage beziehen: Lire 3.500 für jedes volle Dienstjahr über dem 19. Dienstjahr;
  • c)  für die Angehörigen des Stellenplanes der Förster, die die pensionierbare Funktionszulage nicht beziehen: Lire 7.828 für jedes volle Dienstjahr;
  • d)  für die Angehörigen des Stellenplanes der Förster, die den niedrigeren Betrag der pensionierbaren Funktionszulage beziehen: Lire 7.000 für jedes volle Dienstjahr über dem 19. Dienstjahr;
  • e)  für die Angehörigen des Stellenplanes der Forstinspektoren, die die pensionierbare Funktionszulage nicht beziehen: Lire 7.982 für jedes volle Dienstjahr;
  • f)  für die Angehörigen des Stellenplanes der Forstinspektoren, die den niedrigeren Betrag der pensionierbaren Funktionszulage beziehen: Lire 7.125 für jedes volle Dienstjahr über dem 19. Dienstjahr.

Art. 15 (Übergangsregelung für die Versetzung in den Ruhestand)

(1) Für das Personal, das bei Inkrafttreten dieses Vertrages nicht dem Landesforstkorps angehörte, gilt hinsichtlich der Versetzung in den Ruhestand weiterhin die bisher geltende Regelung (Artikel 1 des Landesgesetzes vom 3. Oktober 1991, Nr. 27).

Anlage 3
Rechtlich und wirtschaftliche Behandlung des Personals der Berufsfeuerwehr des Landes

Art. 1 (Berufsbilder der Berufsfeuerwehr des Landes)

(1) Der Berufsfeuerwehr des Landes gehören die in folgende Berufsbilder eingestuften Bediensteten an:

  • a)  Berufsbild des Feuerwehrmannes: IV. Funktionsebene,
  • b)  Berufsbild des Brandmeisters: V. Funktionsebene,
  • c)  Berufsbild des Brandassistenten: VI. Funktionsebene,
  • d)  Berufsbild des Brandinspektors: VII. Funktionsebene,
  • e)  Berufsbild des Brandexperten: IX. Funktionsebene.

(2) Das in die obigen Berufsbilder eingestufte Personal ist, mit Ausnahme des Personals mit einem Führungs- oder Koordinierungsauftrag, jeweils einander untergeordnet. Innerhalb der einzelnen Ränge ist das Personal mit höherem Dienstalter im jeweiligen Rang höhergestellt. Bei gleichem Dienstalter entscheidet das höhere Lebensalter.

(3) Die in der vorliegenden Anlage vorgesehenen Berufsbilder finden mit dem ersten Tag des Monates nach Inkrafttreten des vorliegenden Vertrages Anwendung.

(4) Für den Zugang zu den Berufsbildern laut Absatz 1 ist der Besitz der uneingeschränkten psychophysischen Eignung erforderlich.

Art. 2 (Gemeinsame institutionelle Aufgaben der Berufsbilder der Berufsfeuerwehr des Landes)

(1) Das Personal der Berufsfeuerwehr des Landes übt, außer den in den einzelnen Berufsbildern angegebenen Aufgaben, die der Berufsfeuerwehr im Bereich des Feuerwehrdienstes laut Bestimmungen des Landes, der Region und des Staates übertragenen Aufgaben aus. Mit Beschluß der Landesregierung können die Tätigkeiten bestimmt werden, die im Zusammenhang mit dem Feuerwehrdienst von der Berufsfeuerwehr auszuüben sind.

(2) Aufgrund der geltenden staatlichen Bestimmungen übt das Personal des Berufsbildes laut Artikel 1, Absatz 1, Buchstabe a), die Aufgaben eines einfachen Amtsträgers der Gerichtspolizei und das Personal der übrigen Berufsbilder des genannten Absatzes 1 die Aufgaben eines höheren Amtsträgers der Gerichtspolizei aus. Dieses Personal übt auch die Aufgaben der Verwaltungspolizei aus.

(3) Die Kriterien über die Teilnahme des Personals am Brandschutzdienst außerhalb der ordentlichen und außerordentlichen Arbeitszeit, sowie an der beruflichen Aus- und Weiterbildung werden mit Beschluß der Landesregierung bestimmt.

(4) Das Personal der Berufsfeuerwehr des Landes übt außerdem in den Zuständigkeitsbereichen der Autonomen Provinz Bozen die Funktionen und Aufgaben aus, die auf staatlicher Ebene der staatlichen Berufsfeuerwehr übertragen sind.

Art. 3 (Berufsbild Feuerwehrmann)

(1) Das in das Berufsbild Feuerwehrmann eingestufte Personal übt folgende Aufgaben aus:

  • a)  es nimmt an den Einsätzen teil, zu denen es persönlich oder mit der Einsatzmannschaft, der es durchgehend oder auch gelegentlich zugeteilt ist. Sie betreffen vorbereitende, durchführende, damit verbundene oder damit zusammenhängende Einsätze zum Schutze der Sicherheit der Bürger und deren Vermögen, sowie der Bevölkerung bei Notsituationen,
  • b)  es führt einzeln oder als Mitglied der Mannschaft die ihm von den Ranghöheren zugeteilten technischen Operationen durch;
  • c)  es meldet im Einsatz dem Mannschafts-, Gruppen- oder Einsatzleiter, laut vorgeschriebenen oder zweckdienlichen Modalitäten, wie sich die Situation entwickelt und beantragt Verstärkung, technische Unterstützung und die Durchführung der erforderlichen besonderen Maßnahmen, um das bestmögliche Gelingen des durchzuführenden oder laufenden Einsatzes zu gewährleisten;
  • d)  es benützt für die Durchführung der zugeteilten Aufgaben, entsprechend den vorgeschriebenen Abläufen, Geräte, Sondergeräte, Maschinen, Systeme und Anlagen, Einsatzfahrzeuge, auch Sonderfahrzeuge, verwendet im Ablauf seiner Tätigkeit die für die Unfallverhütung vorgesehene Ausrüstung, meldet unverzüglich dem Verantwortlichen der Einheit, des Bereiches oder des Einsatzes, denen er angehört, Störungen, Funktionstüchtigkeit oder Fehlfunktionen;
  • e)  es sorgt durch die ordentliche Wartung für die Funktionstüchtigkeit des Materials und der Geräteausstattung und beteiligt sich an der Kontrolle und Wartung der Fahrzeuge und Gerätschaften der eigenen Einheit;
  • f)  es führt Reparaturarbeiten, Anpassungen, Montagen und Anfertigungen durch, die in seinen technischen Kompetenzbereich fallen, wobei es die zur Verfügung stehenden Geräte und Maschinen benützt;
  • g)  es nimmt am Programm für Ausbildung, Fort- und Weiterbildung teil und unterstützt die Ranghöheren bei der Durchführung der entsprechenden Programme;
  • h)  es erledigt und, falls vorgeschrieben, verfaßt und unterzeichnet die mit den eigenen Zuständigkeiten verbundenen Erhebungen; in seiner Eigenschaft als einfacher Amtsträger der Gerichtspolizei ist es bei den Ermittlungen über Fakten, die mit der Ausübung seiner Aufgaben zusammenhängen, der Gerichtsbehörde verantwortlich.

(2) Zugangsvoraussetzungen:

  • -  Abschluß der Mittelschule, sowie
  • -  Lehrabschlußzeugnis oder mindestens dreijährige fachspezifische Berufserfahrung in den in der Wettbewerbsausschreibung angegebenen Fachbereichen, sowie
  • -  Führerschein B oder der in der Wettbewerbsausschreibung angegebene Führerschein höheren Grades, sowie
  • -  Eignung nach einem theoretisch-praktischen Berufsausbildungskurs von nicht weniger als sechs Monaten bei einer Berufsfeuerwehr.

(3) Zweisprachigkeit: Zweisprachigkeitsnachweis C.

(4) Ränge: Das diesem Berufsbild angehörende Personal bekleidet im Rahmen desselben folgende Ränge:

  • a)  Feuerwehrmann: Anfangsrang
  • b)  Oberfeuerwehrmann: nach sieben Jahren effektivem Dienst als Feuerwehrmann und Eignung nach einem mindestens einmonatigen Ausbildungskurs Außer den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Aufgaben gehören zum Oberfeuerwehrmann noch folgende Aufgaben:
    Unter Berücksichtigung einer eventuellen spezifischen Ausbildung kann er auch für Ausbildungsaufgaben verwendet werden. Außerdem kann er als Truppführer eingesetzt werden.
  • c)  Hauptfeuerwehrmann: nach sieben Jahren effektivem Dienst als Oberfeuerwehrmann und Eignung nach einem mindestens einmonatigen Ausbildungslehrgang
    Außer den Aufgaben des Oberfeuerwehrmanns kann er, falls keine höheren Ränge anwesend sind, als Brandmeister eingesetzt werden.

(5) Vertikale Mobilität: Nach fünf Jahren Dienst: Aufstiegsmöglichkeit in das Berufsbild des Brandmeisters, wobei der Besitz des Führerscheins der Kategorie C vorausgesetzt ist.
Nach vier Jahren Dienst: Aufstiegsmöglichkeiten in alle Berufsbilder der V. Funktionsebene; für das Berufsbild Behindertenbetreuer/in ist der Besitz des entsprechenden Befähigungsdiploms unerläßlich; für das Berufsbild Fernmeldetechniker/in ist der Besitz des Führerscheins B erforderlich.
Nach acht Jahren Dienst: Aufstiegsmöglichkeiten in die Berufsbilder Programmierer, Buchhalter, Schulsekretär, sowie Aufstiegsmöglichkeiten in die übrigen Berufsbilder der VI. Funktionsebene, sofern nicht das Reifezeugnis einer berufsbildenden Oberschule oder nach der Oberschule weiterführende Spezialisierungen als Zugangsvoraussetzung vorgesehen sind.

Art. 4 (Berufsbild Brandmeister)

(1) Das in das Berufsbild des Brandmeisters eingestufte Personal übt folgende Aufgaben aus:

  • a)  es führt dringende technische Notdienste und Vorbeugemaßnahmen aus oder leitet die Mannschaft, der er ständig oder gelegentlich angehört. Sie betreffen vorbereitende, durchführende, damit verbundene oder damit zusammenhängende Einsätze zum Schutze der Sicherheit der Bürger und deren Vermögen sowie der Bevölkerung in Notsituationen;
  • b)  bei der Ausübung des Dienstes und im besonderen bei Rettungseinsätzen wertet er, falls kein Ranghöherer anwesend ist, selbständig die Lage, und zwar unter Berücksichtigung der möglichen Risiken, und entscheidet dementsprechend über die zu tätigenden Maßnahmen sowie den Einsatz der verfügbaren Mittel des Einsatzpersonals der ihm unterstellten Mannschaft;
  • c)  es beantragt, falls erforderlich, den Einsatz weiterer Geräte und zusätzliches, auch ranghöheres Personal; es bewertet das Risiko der Mannschaftsmitglieder, und zwar unter Berücksichtigung der eigenen oder vorgeschriebenen Methoden und Techniken, wobei vor allem die Notwendigkeit berücksichtigt wird, den Personen in höchster Gefahr zu Hilfe zu kommen;
  • d)  es verfügt die Verwendung, oder verwendet selbst, bei Rettungseinsätzen und Schutzmaßnahmen Geräte, Sondergeräte, Maschinen, Systeme und Anlagen, Rettungsfahrzeuge und Sonderfahrzeuge;
  • e)  im Zuge des Einsatzes verwendet es und sorgt für die Verwendung der für die Unfallverhütung vorgesehene Ausrüstung, meldet unverzüglich dem Verantwortlichen der Einheit oder des Einsatzes, denen er angehört, Störungen der Funktionstüchtigkeit oder Fehlfunktionen;
  • f)  es sorgt für die Funktionstüchtigkeit des ihm zugeteilten Materials und der Geräte, kontrolliert sie und erledigt, falls erforderlich, auch die ordentlichen Instandhaltungsarbeiten; dies gilt auch für die Fahrzeuge und Gerätschaften der Mannschaft, die er leitet, oder der Einheit, der er angehört; außerdem meldet es eventuelle Störungen;
  • g)  es führt Reparaturarbeiten, Anpassungen, Montagen und Anfertigungen durch, die in seinen technischen Kompetenzbereich fallen, wobei es die zur Verfügung stehenden Geräte und Maschinen benützt;
  • h)  es nimmt am Programm für Ausbildung, Fort- und Weiterbildung teil oder leitet diese, falls verlangt; es arbeitet mit den Ranghöheren bei der Ausarbeitung und Umsetzung der entsprechenden Programme mit;
  • i)  es erledigt, verfaßt und unterzeichnet Berichte oder Sonderberichte über die getätigten Einsätze sowie die mit der eigenen Zuständigkeit verbundenen Erhebungen; als höherer Amtsträger der Gerichtspolizei ist es bei den Ermittlungen über Fakten, die mit der Ausübung seiner Aufgaben zusammenhängen, der Gerichtsbehörde verantwortlich.

(2) Zugangsvoraussetzungen:

  • -  Abschlußzeugnis der Mittelschule, sowie
  • -  Lehrabschlußzeugnis oder mindestens dreijährige berufliche Erfahrung in den in der Wettbewerbsausschreibung angegebenen Fachbereichen, sowie
  • -  mindestens fünfjährige berufliche Erfahrung bei einer Berufsfeuerwehr und Führerschein C, sowie Eignung nach einem mindestens zweimonatigen Ausbildungskurs bei einer Berufsfeuerwehr

(3) Zweisprachigkeit: Nachweis C.

(4) Ränge: Das diesem Berufsbild angehörende Personal bekleidet im Rahmen desselben folgende Karriereränge:

  • a)  Brandmeister: Anfangsrang
  • b)  Oberbrandmeister: nach vier Jahren effektivem Dienst als Brandmeister und Eignung nach einem mindestens einmonatigen Ausbildungskurs;
    Außer den in den Absatz 1 dieses Artikels genannten Aufgaben hat der Oberbrandmeister folgende Aufgaben zu erledigen:
    Er vertritt den abwesenden Hauptbrandmeister bei dringenden technischen Rettungs- und Schutzeinsätzen.
    Er unterstützt den Hauptbrandmeister bei der Koordinierung des Dienstes am Sitz, bei der Führung und Aufsicht;
  • c)  Hauptbrandmeister: nach vier Jahren effektivem Dienst als Oberbrandmeister und Eignung nach einem mindestens einmonatigen Ausbildungskurs.
    Außer den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Aufgaben gehören zu den Aufgaben des Hauptbrandmeisters folgende:
    Er leitet und koordiniert die Mannschaften, denen er vorgesetzt ist.
    Bei der Koordinierung des Dienstes am Sitz erledigt er Führungs- und Kontrollaufgaben und interveniert, falls erforderlich oder verlangt, die Arbeitsweise oder das Verhalten der Rangniedrigeren zu ändern, zu verbessern oder zu ergänzen.

(5) Vertikale Mobilität: Nach fünf Jahren effektivem Dienst: Aufstiegsmöglichkeit in das Berufsbild des Brandassistenten.
Nach vier Jahren effektivem Dienst: Aufstiegsmöglichkeiten in das Berufsbild des technischen Sachbearbeiters/der technischen Sachbearbeiterin.
Aufstiegsmöglichkeiten in die übrigen Berufsbilder der VI. Funktionsebene, sofern nicht das Reifezeugnis berufsbildender Oberschulen oder nach der Oberschule weiterführende Spezialisierungen als Zugangsvoraussetzungen vorgesehen sind.

Art. 5 (Berufsbild Brandassistent)

(1) Das in das Berufsbild des Brandassistenten eingestufte Personal übt folgende Aufgaben aus:

  • a)  es leitet und koordiniert die Mannschaften der ihm unterstellten Einsatzeinheit; es erledigt technische und dringende Rettungs- und Schutzeinsätze, und zwar im Rahmen der Einsätze zum Schutze der Sicherheit der Bürger und deren Vermögen, sowie der Bevölkerung bei Notsituationen;
  • b)  es verfügt die Verwendung, oder verwendet selbst, bei Rettungseinsätzen und Schutzmaßnahmen Geräte, Sondergeräte, Maschinen, Systeme und Anlagen, Rettungsfahrzeuge und Sonderfahrzeuge;
  • c)  es kann ihm die Leitung von Turnussen übertragen werden;
  • d)  bei der Koordinierung des Dienstes am Sitz erledigt es Führungs- und Kontrollaufgaben und interveniert, falls erforderlich oder verlangt, die Arbeitsweise oder das Verhalten der Rangniedrigeren zu ändern, zu verbessern oder zu ergänzen;
  • e)  im Rahmen der eigenen beruflichen Kenntnisse überprüft es Projekte; aufgrund der erhaltenen Leistungen beteiligt es sich an Kommissionen, Kollegialorganen; in Zusammenarbeit mit anderen Rängen oder auch eigenständig erledigt oder leitet es, auch gemeinsam mit Kräften anderer öffentlicher Verwaltungen und im Rahmen der für den Dienst geltenden Bestimmungen, Lokalaugenscheine über die Tätigkeiten, wofür technische Kontrollen vorgesehen sind und falls Brandrisiken oder andere Risiken bestehen, und zwar zum Schutz der Arbeitskräfte, der Bevölkerung und der Umwelt; er überprüft die Einhaltung der Bestimmungen und der Schutzmaßnahmen und die Anwendung der technischen Brandschutzbestimmungen durch die Inhaber der zu kontrollierenden Tätigkeiten;
  • f)  es erledigt oder leitet, in Zusammenarbeit mit Ranghöheren oder auch selbständig oder falls damit beauftragt, aufgrund der erhaltenen Weisungen und im Rahmen der für den Dienst geltenden Bediensteten, auch in Zusammenarbeit mit Kräften anderer öffentlichen Verwaltungen, Einsätze, die mit dem Brandschutz direkt oder indirekt verbunden sind, falls Brandgefahr oder andere Gefahren bestehen, und zwar zum Schutze der Arbeitskräfte, der Bevölkerung und der Umwelt; es stellt fest, ob die kontrollierten Tätigkeiten den technischen Brandschutzbestimmungen entsprechen;
  • g)  es arbeitet Programme für die technische Aus- und Weiterbildung des Personals aus;
  • h)  es beaufsichtigt oder beteiligt sich an der technischen Ausbildung des Personals, um den für die Ausübung des institutionellen Dienstes und der Rettungseinsätze notwendige Standard zu besitzen bzw. zu erreichen;
  • i)  es erledigt direkt oder indirekt in Zusammenarbeit mit anderen, auch Ranghöheren, Gerichtsgutachten;
  • j)  es befolgt die von der Verwaltung angebotenen technischen Weiterbildungskurse, um die institutionellen Aufgaben erledigen zu können;
  • k)  es erledigt, verfaßt und unterzeichnet die mit den eigenen Aufgaben verbundenen Maßnahmen; als höherer Amtsträger der Gerichtspolizei ist es bei den Ermittlungen über Fakten, die mit der Ausübung seiner Aufgaben zusammenhängen, der Gerichtsbehörde verantwortlich.

(2) Zugangsvoraussetzungen:

  • -  Reifezeugnis einer technisch ausgerichteten Oberschule, anzugeben in der Wettbewerbsausschreibung, sowie Führerschein der Kategorie B, sowie
  • -  Eignung nach einem theoretisch-praktischen Berufsausbildungskurs von nicht weniger als sechs Monaten bei einer Berufsfeuerwehr.

(3) Zweisprachigkeit: Nachweis B.

(4) Ränge Das diesem Berufsbild angehörende Personal bekleidet im Rahmen desselben folgende Ränge:

  • a)  Brandassistent: Anfangsrang,
  • b)  Oberbrandassistent: nach vier Jahren effektivem Dienst als Brandassistent sowie Eignung nach einem mindestens einmonatigen Ausbildungskurs.
    Außer den in Absatz 1 dieses Artikels vorgesehenen Aufgaben übt der Oberbrandassistent folgende Aufgaben aus:
    • -  es kann ihm die Leitung interner technischer Dienste oder Dienstzentren anvertraut oder Einheiten zugeteilt werden, die von Ranghöheren geleitet werden.

(5) Vertikale Mobilität: Nach acht Jahren Dienst als Brandassistent: Aufstiegsmöglichkeit in das Berufsbild des Brandinspektors.
Nach vier Jahren Dienst: Aufstiegsmöglichkeit in die Berufsbilder Programmierer-DV-Analytiker/Programmiererin-DV-Analytikerin, Statistiker/Statistikerin, Arbeitsinspektor/Arbeitsinspektorin, Übersetzer/Übersetzerin.
Nach acht Jahren Dienst: Aufstiegsmöglichkeit in die Berufsbilder Verwaltungsinspektor/Verwaltungsinspektorin, Inspektor/Inspektorin im kulturellen Bereich, DV-Analytiker- Systembetreuer/DV-Analytikerin-Systembetreuerin, Statistikinspektor/Statistikinspektorin, Inspektor/Inspektorin für das Rechnungswesen, Organisationsinspektor/Organisationsinspektorin, Übersetzungsinspektor/Übersetzungsinspektorin.

Art. 6 (Berufsbild Brandinspektor)

(1) Das in das Berufsbild des Brandinspektors eingestufte Personal übt folgende Aufgaben aus:

  • a)  es arbeitet direkt mit den Brandexperten bei der Organisation und Leitung der institutionellen Dienste zusammen und beteiligt sich an den dringenden technischen Einsätzen; im Rahmen der Einsätze zum Schutz der Sicherheit der Bürger und deren Vermögen sowie der Bevölkerung bei vorhandenen, bevorstehenden oder vorgesehenen Notsituationen ist er bei Einsätzen tätig, die wegen der besonderen Situation oder Komplexität des Einsatzes unter verschiedenen Umständen im Zuge des Einsatzes dringend besondere technische Kenntnisse erforderlich sind;
  • b)  es leitet und koordiniert im Rahmen der eigenen Zuständigkeiten Sondereinheiten und technisch qualifizierte ihm unterstellte Bereiche. Es beteiligt sich an den Rettungseinsätzen und an den Einsätzen und an den Zivilschutzeinsätzen bei Katastrophen, wobei es die organisatorische Verantwortung über den Einsatz der verfügbaren Mittel hat und bezüglich der vorgegebenen Ziele über Entscheidungsspielraum verfügt;
  • c)  es arbeitet Pläne für dringende technische Rettungseinsätze und Zivilschutzeinsätze aus, wobei es die Rangniedrigeren koordiniert und außerdem die Einsätze präventiv testet;
  • d)  es beaufsichtigt oder beteiligt sich an der technischen Ausbildung des Personals, um den für die Ausübung des institutionellen Dienstes und der Rettungseinsätze notwendige Standard zu besitzen bzw. zu erreichen;
  • e)  es arbeitet bei der Erstellung der Programme der Tätigkeit der Verwaltung und bei der Ausarbeitung der Pläne und Projekte mit;
  • f)  es beteiligt sich an den technischen Weiterbildungskursen der Verwaltung, um die institutionellen Aufgaben erledigen zu können;
  • g)  es erledigt, verfaßt und unterzeichnet die mit seinen Aufgaben zusammenhängenden Maßnahmen; als höherer Amtsträger der Gerichtspolizei ist es bei den Ermittlungen über Fakten, die mit der Ausübung seiner Aufgaben zusammenhängen, der Gerichtsbehörde verantwortlich.

(2) Zugangsvoraussetzungen:

  •    -  Reifezeugnis einer technisch ausgerichteten Oberschule, in der Wettbewerbsausschreibung anzugeben, sowie,
  • -  Diplom eines mindestens zweijährigen technischen Ausbildungskurses an einer Universität oder staatlich anerkannten Fachhochschule, in der Wettbewerbsausschreibung anzugeben, sowie
  • -  mindestens zweijährige berufliche Erfahrung bei einer Berufsfeuerwehr, sowie
  • -  Führerschein der Kategorie B, sowie
  • -  Eignung nach mindestens sechsmonatigen theoretischen und praktischen Ausbildungskurs bei einer Berufsfeuerwehr.

(3) Zweisprachigkeit: Nachweis B.

(4) Vertikale Mobilität: Nach vier Jahren Dienst: Aufstiegsmöglichkeit in die Berufsbilder Naturwissenschaftlicher Inspektor/Naturwissenschaftliche Inspektorin, Organisationsinspektor/Organisationsinspektorin, Technischer Inspektor/Technische Inspektorin, Organisationsinspektor/Organisationsinspektorin, DV-Analytiker-Systembetreuer/DV- Analytikerin-Systembetreuerin.

Art. 7 (Berufsbild Brandexperte)

(1) Das in das Berufsbild des Brandexperten eingestufte Personal übt folgende Aufgaben aus:

  • a)  es beaufsichtigt und leitet, in Zusammenarbeit mit dem Leiter des Dienstes, den Dienst und die dringenden Rettungs- und Zivilschutzeinsätze, und ist im Rahmen der Einsätze zum Schutz der Sicherheit der Bürger und deren Vermögen sowie der Bevölkerung bei vorhandenen, bevorstehenden oder vorgesehenen Notsituationen, bei Einsätzen tätig, die wegen der besonderen Situation oder Komplexität des Einsatzes und der verschiedenen Umstände im Zuge des Einsatzes besondere technische Kenntnisse erfordern;
  • b)  es untersucht, bereitet vor, verfaßt und unterfertigt die in den eigenen Berufsbereich fallenden Maßnahmen und beteiligt sich an der Abfassung jener, die in die Zuständigkeit des Leiters des Dienstes fallen;
  • c)  es macht Studien, Forschungen und Projektierungen und arbeitet an der Ausarbeitung von technischen Einsatzplänen sowie an der Programmierung der Tätigkeit der Abteilung mit und verfaßt, falls vorgesehen, Pläne und fachspezifische Ausführungsprojekte oder spezifische Projekte für die ihm unterstellte Einheit;
  • d)  es erledigt selbst oder in Zusammenarbeit mit anderen Rängen im Rahmen der notwendigen institutionellen Aufgaben, technische Inspektionen, Abnahmen und Überprüfungen oder nimmt im Auftrag an den Arbeiten von Kommissionen, Einsatzeinheiten oder ständigen oder fallweise errichteten Kollegialorganen teil;
  • e)  arbeitet die technischen Ausbildungs- und Weiterbildungsprogramme aus und leitet die von der Verwaltung organisierte Lehrtätigkeit im eigenen Zuständigkeitsbereich;
  • f)  verwendet Geräte, Sondergeräte, Maschinen, Systeme und Anlagen in der Abwicklung der eigenen Aufgaben und setzt im Rahmen der allgemeinen EDV-Programme der Verwaltung eigene, autonome Verwaltungssysteme ein;
  • g)  es erledigt, verfaßt und unterzeichnet die mit seinen Aufgaben zusammenhängenden Maßnahmen; als höherer Amtsträger der Gerichtspolizei ist es bei den Ermittlungen über Fakten, die mit der Ausübung seiner Aufgaben zusammenhängen, der Gerichtsbehörde verantwortlich.
  • h)  es führt Abnahmen, auch statischer Art, an Maschinen und Anlagen durch, soweit sie in die institutionelle Tätigkeit fallen, und gibt die Gutachten, auch technischer Art, über die Benutzbarkeit oder über Gefahren geotechnischer Natur ab und zwar im Zusammenhang mit eventuellen Räumungs- oder Evakuierungsbefehle.

(2) Zugangsvoraussetzungen:

  • -  Doktorat im technischen Bereich, in der Wettbewerbsausschreibung anzugeben, sowie Befähigung zur Berufsausübung, sowie Führerschein der Kategorie B und Eignung nach mindestens sechsmonatigen theoretischen und praktischen Ausbildungskurs bei einer Berufsfeuerwehr.

(3) Zweisprachigkeit: Nachweis A.

(4) Ränge: Das diesem Berufsbild angehörende Personal bekleidet im Rahmen desselben folgende Ränge:

  • a)  Brandexperte: Anfangsrang
  • b)  Oberbrandexperte: nach vier Jahren effektivem Dienst als Brandexperte und Eignung nach einem mindestens einmonatigen Ausbildungskurs.
    Außer den in Absatz 1 dieses Artikels vorgesehenen Aufgaben übt der Brandexperte folgende Aufgaben aus:
    • -  es wird ihm die Leitung komplexer interner technischer Dienste oder Dienstzentrum anvertraut; statt dessen kann ihm auch die Leitung von Organisationseinheiten übertragen werden, wobei er die grundlegenden Anweisungen des Vorgesetzten des Dienstes zu befolgen hat;
  • c)  Branddirektor: nach vier Jahren effektivem Dienst als Oberbrandexperte, sowie Eignung nach einem mindestens einmonatigen Ausbildungskurs.
    Außer den für den Oberbrandexperten vorgesehenen Aufgaben koordiniert er interne technische Dienste oder Dienstzentren.

Art. 8 (Übergangsbestimmungen für das im Dienst stehende Personal)

(1) Das bei Inkrafttreten dieses Vertrages im Dienst stehende Personal, das dem Berufsbild des Feuerwehrmannes in der V. Funktionsebene bekleidet, bleibt in das bekleidete Berufsbild in dieser Funktionsebene im Auslaufrang eingestuft, mit der Möglichkeit des Aufstieges in den auslaufenden Rang des Oberfeuerwehrmannes und des Hauptfeuerwehrmannes in der V. Funktionsebene gemäß den im Artikel 3 vorgesehenen Voraussetzungen und mit der weiteren Möglichkeit der horizontalen Mobilität in das Berufsbild des Brandmeisters gemäß den in den Artikel 3 und 4 vorgesehenen Voraussetzungen und Modalitäten.

(2) Für die vertikale Mobilität des obgenannten Personals in die Berufsbilder höherer Funktionsebenen gilt die für den Feuerwehrmann vorgesehene Regelung, sowie, sobald er das Berufsbild des Brandmeisters bekleidet, die für dieses Berufsbild vorgesehene allgemeine Aufstiegsmöglichkeit.

(3) Das bei Inkrafttreten dieses Vertrages im Dienst stehende Personal, das den Rang eines Brandmeisters in der VI. Funktionsebene bekleidet, bleibt im Auslaufrang in diesem Rang und im bekleideten Berufsbild eingestuft, mit der Möglichkeit des Zuganges zum auslaufenden Rang als Oberbrandmeister und Hauptbrandmeister in der VI. Funktionsebene gemäß den im Artikel 4 vorgesehenen Voraussetzungen und Modalitäten und mit der weiteren Möglichkeit der horizontalen Mobilität in das Berufsbild des Brandassistenten gemäß den in den Artikeln 4 und 5 vorgesehenen Voraussetzungen und Modalitäten.

(4) Für die vertikale Mobilität des im Absatz 3 genannten Personals in Berufsbilder höherer Funktionsebenen gilt die im Artikel 5 vorgesehene allgemeine Regelung.

(5) Das Personal, das bei Inkrafttreten dieses Vertrages das Berufsbild des Technischen Brandassistenten in der VI. Funktionsebene bekleidet, wird in das Berufsbild des Brandassistenten in der VI. Funktionsebene eingestuft. Bezüglich des erforderlichen Besitzes von vier Jahren des Ranges als Technischer Brandassistent für den Aufstieg in den Rang des Oberbrandassistenten gelten die Zeiten, in denen das in diesen Absatz genannte Personal in das Berufsbild des Technischen Brandassistenten eingestuft war.

(6) Das Personal, das bei Inkrafttreten dieses Vertrages das Berufsbild des Hauptbrandassistenten in der VII. Funktionsebene bekleidete, wird in das Berufsbild des Brandinspektors in der VII. Funktionsebene eingestuft.

(7) Das Personal, das bei Inkrafttreten dieses Vertrages den Rang eines Technischen Brandinspektors in der VII. Funktionsebene bekleidet, wird in das Berufsbild des Brandexperten in der IX. Funktionsebene mit dem Rang des Brandexperten eingestuft.

(8) Das Personal, das bei Inkrafttreten dieses Vertrages in das Berufsbild des Branddirektors in der IX. Funktionsebene eingestuft ist, wird in das Berufsbild des Brandexperten in der IX. Funktionsebene mit dem Rang des Branddirektors eingestuft.

Art. 9 (Wirtschaftliche Behandlung)

(1) Die wirtschaftliche Behandlung des Personals der Berufsfeuerwehr entspricht jener des Landespersonals in der entsprechenden Funktionsebene, der die Berufsbilder der Berufsfeuerwehr zugeordnet sind.

(2) Die neue in diesem Vertrag vorgesehene wirtschaftliche Behandlung findet mit Wirkung ab dem ersten Tag des Monates ab Inkrafttreten dieses Vertrages Anwendung.

Art. 10 (Feuerwehrzulage)

(1) Dem Personal der Berufsfeuerwehr des Landes steht, ähnlich wie der staatlichen Berufsfeuerwehr für die vergleichbaren Aufgaben, eine monatliche Feuerwehrzulage im nachfolgenden Ausmaß zu, die auf das Anfangsgehalt der unteren Besoldungsstufe der jeweiligen Funktionsebene berechnet wird:

  • a)  Berufsbild Feuerwehrmann:
    • 1)  Feuerwehrmann:     38%
    • 2)  Oberfeuerwehrmann:   43%
    • 3)  Hauptfeuerwehrmann:   50%
  • b)  Berufsbild Brandmeister:
    • 1)  Brandmeister:     40%
    • 2)  Oberbrandmeister:   45%
    • 3)  Hauptbrandmeister:   50%
  • c)  Berufsbild Brandassistent:
    • 1)  Brandassistent:     40%
    • 2)  Oberbrandassistent:   45%
  • d)  Berufsbild Brandinspektor:   45%
  • e)  Berufsbild Brandexperte:
    • 1)  Brandexperte:     25%
    • 2)  Oberbrandexperte:   32%
    • 3)  Branddirektor:     40%

(2) Das Personal der Berufsfeuerwehr des Landes, das bei Inkrafttreten des Vertrages im Dienst steht, bezieht weiterhin die monatliche Risikozulage in dem am 31. Dezember 1996 zustehenden Ausmaß, erhöht für das Personal mit weniger als 22 oder mit mehr als 22 und weniger als 28 effektiven Dienstjahren bei der Berufsfeuerwehr um Lire 3.909 bzw. um 9.000 monatlich für jedes angereifte volle Jahr im Dienst ab Anwendung der wirtschaftlichen Behandlung des Landes, oder, falls sie höher ist, jene laut Absatz 1.

(3) Ab 1. Jänner 1997 werden die im Absatz 2 vorgesehenen Zulagen im Ausmaß der Erhöhung der Anfangsgehälter der unteren Gehaltsstufe des Landespersonals für die entsprechende Funktionsebene erhöht. Im Falle des Wechsels in einen anderen Rang oder in ein anderes Berufsbild wird die bezogene Zulage dieses Personals um den Betrag erhöht, der der entsprechenden Erhöhung der Zulage laut Absatz 1 entspricht.

(4) Die Zulagen der Absätze 1 und 2 entgelten:

  • a)  die besonderen Beschwerlichkeiten und Risiken, die mit der Ausübung des Feuerwehrdienstes verbunden sind;
  • b)  die höhere Arbeitsbelastung, die mit den verschiedenen Aufgaben der Gerichts- und Verwaltungspolizei verbunden sind;
  • c)  Inspektionstätigkeiten, Überprüfungs- und Überwachungstätigkeiten im Zusammenhang mit der institutionellen Tätigkeit;
  • d)  die Koordinierung, mit Ausnahme der Koordinierung von Turnussen oder besonderer Dienste;
  • e)  die ständige berufliche Weiterbildungstätigkeit;
  • f)  die Pflicht zum Tragen der Uniform;
  • g)  die Lasten und Risiken, die durch die besonderen nachteiligen Bedingungen des Dienstes sich ergeben (Einsätze im Zivilschutz).

(5) Für den in Artikel 11, Absatz 3, des vorliegenden Vertrages vorgesehenen Turnusdienst steht eine monatliche Zulage im Ausmaß von Lire 140.000 zu. Dieser Betrag wird im Ausmaß der Erhöhung der Anfangsgehälter des Landespersonal erhöht.

(6) Die im Absatz 1 vorgesehene Zulage kann bis zu 30 Prozent, maximal 70 Prozent, erhöht werden, bezogen immer auf das Anfangsgehalt der unteren Besoldungsstufe der jeweiligen Funktionsebene, und zwar für das Personal, das im Rahmen der beruflichen Tätigkeit für Spezialaufgaben zuständig ist:

  • a)  für das Personal, das im Besitze des Pilotenscheines ist;
  • b)  für das Personal, das im Besitze der Bescheinigung eines Bordmechanikers oder Flugtechnikers für Hubschrauber ist und verpflichtet ist, zum Fliegen.
  • c)  für das Personal, das im Besitze des bei einer Berufsfeuerwehr erlangten Taucherscheines ist.

(7) Das Personal der Berufsfeuerwehr, das aus Gesundheitsgründen in ein anderes nicht der Berufsfeuerwehr zugehöriges Berufsbild eingestuft wird, bezieht die Feuerwehrzulage als persönliche Zulage.

Art. 11 (Wirtschaftliche Einstufung des Personals der Berufsfeuerwehr im Dienst)

(1) Die Einstufung des Personals der Berufsfeuerwehr des Landes in die obere oder untere Besoldungsstufe der entsprechenden Funktionsebene laut Artikel 8 erfolgt mit der im Artikel 9, Absatz 2, vorgesehenen Wirkung und unter Berücksichtigung der am 31. Dezember 1996 aufgrund des NAKV vom 4. September 1996 - Bereich Betriebe - staatliche Berufsfeuerwehr - angereiften Besoldung, die sich durch folgende Lohnelemente zusammensetzt:

  • a)  Grundgehalt,
  • b)  eventuelle persönliche Dienstalterszulage, falls bezogen, inbegriffen die entsprechenden Erhöhungen;
  • c)  Landeszulage,
  • d)  die Differenz auf die Sonderergänzungszulage, falls jene des Landes in der gleichen Funktionsebene niedriger als die bisher bezogene sein sollte,
  • e)  für das Personal im Rang eines Feuerwehrmanns mit weniger als acht Jahren Dienst: monatlicher Gehaltsbetrag von Lire 2.625 für jedes bei der Anwendung der wirtschaftlichen Behandlung des Landes angereifte volle Dienstjahr,
  • f)  für das Personal im Rang eines Hauptbrandassistenten mit weniger als 22 Jahren Dienst: monatliche Gehaltserhöhung von Lire 4.727 für jedes bei Anwendung der wirtschaftlichen Behandlung des Landes angereifte volle Dienstjahr.

(2) Es finden die Bestimmungen von Artikel 11, Absatz 3, der Anlage 2 Anwendung.

Art. 12 (Sofortige Einsatzbereitschaft)

(1) Das Personal der Berufsfeuerwehr, das außerhalb der Dienstzeit aufgrund außerordentlicher dienstlicher Erfordernisse am Dienst erscheint, steht für jede Präsenz eine Vergütung von Lire 70.000 zu. Dieser Betrag erhöht sich im selben Ausmaße wie die allgemeinen Erhöhungen der Anfangsgehälter. Für die effektiven Dienstleistungen steht außerdem die Vergütung für Überstunden zu.

Art. 13 (Übergangsbestimmungen über den ordentlichen Urlaub des Personals der Berufsfeuerwehr des Landes)

(1) Für den ordentlichen Urlaub gilt ab 1. Jänner 1997 die für die Allgemeinheit der Landesbediensteten geltende Regelung.

(2) Dem Personal der Berufsfeuerwehr des Landes, das aufgrund des staatlichen Kollektivvertrages für das Personal des Bereiches der "autonomen staatlichen Betriebe und Verwaltungen" vom 26. Februar 1996 (Artikel 22) bezogen auf den 31. Dezember 1996 das Recht auf eine größere Anzahl an Urlaubs- und Ruhetagen angereift hat, als laut Landesregelung zusteht, wird ein bezahlter jährlicher Sonderurlaub für die entsprechenden Differenztage gewährt.

(3) Das von Absatz 2 betroffene Personal kann innerhalb der Fallfrist des 31. Dezember 1997 anstelle des Sonderurlaubes für eine persönliche Jahreszulage optieren, die im Monat Dezember jährlich ausbezahlt wird und einem Dreißigstel des Dezembergehaltes für jeden Tag Sonderurlaub entspricht. Die Option hat Wirkung ab 1. Jänner 1998.

(4) Die Begünstigungen gemäß den Absätzen 2 und 3 verfallen im Falle des Ausscheidens aus der Berufsfeuerwehr.

Anlage 4
Außendienstregelung für das Landespersonal

Art. 1 (Begriffsbestimmung)

(1) Das Personal ist im Außendienst, wenn es im Auftrag des Vorgesetzten oder mit dessen Genehmigung seinen Dienst an einem Ort versieht, der außerhalb seines ordentlichen Dienstsitzes liegt. Dafür bedarf es eines schriftlichen Auftrages.

(2) Der Dienstsitz des Personals ist die Ortschaft oder der Ort, in der bzw. in dem sich das Amt oder der Arbeitsplatz befindet, wo das Personal gewöhnlich Dienst leistet.

(3) Für das Personal, das den Dienst gewöhnlich nicht an einem einzigen Dienstsitz leistet, wird der Dienstsitz für die Außendienstregelung nach Kriterien festgelegt, die mit Beschluß der Landesregierung bestimmt werden.

Art. 2 (Außendienst und Arbeitszeit)

(1) Die im Außendienst geleistete Arbeitszeit wird in der Regel im Ausmaß der für den entsprechenden Tag vorgesehenen Arbeitszeit berechnet. Die Überstunden im Außendienst, die die vorgesehene theoretische Sollzeit der täglichen Arbeitszeit überschreiten, sind eigens auszuweisen.

(2) Bei Außendiensten innerhalb Südtirols gilt die effektive Fahrtzeit als Überstundenleistung, falls die Sollarbeitszeit überschritten wird. Für das Personal, für das das Lenken eines Dienstfahrzeuges zu den institutionellen Aufgaben gehört, sowie für das Personal, das zu Katastropheneinsätzen eingesetzt wird, gilt die effektive Fahrtzeit außerhalb der Sollzeit als Überstundenleistung.

(3) Die im Außendienst geleisteten Überstunden dürfen das zulässige individuelle Höchstausmaß überschreiten. Die überzähligen Stunden sind jedoch mit Zeitausgleich einzuholen.

(4) Endet der Außendienst zwischen 3.00 und 10.00 Uhr, hat das Personal Anrecht auf eine angemessene Ruhepause, die auf jeden Fall acht Stunden nicht überschreiten darf.

Art. 3 (Außendienstvergütung)

(1) Die Außendienstvergütung steht zu, wenn:

  • a)  der Außendienst mindestens vier Stunden dauert, und
  • b)  das Personal sich dabei mindestens zehn Kilometer vom Dienstsitz entfernt.

(2) Die Beschränkung auf vier Stunden entfällt, wenn der Außendienst an dienstfreien Tagen oder zwischen 17.00 und 9.00 Uhr geleistet wird.

(3) Die Außendienstvergütung steht nicht zu, falls der Außendienst im Gebiet der Dienstsitz- oder Wohnsitz- oder Aufenthaltsgemeinde, sofern diese nicht auch Wohnsitzgemeinde ist, geleistet wird.

(4) Dem im Artikel 1, Absatz 3 genannten Personal steht für die Fahrt zu den verschiedenen Dienstsitzen nur die Vergütung der Fahrtkosten sowie gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verpflegungskosten zu.

Art. 4 (Ausmaß der Außendienstvergütung)

(1) Für den Außendienst stehen dem Personal folgende Vergütungen zu:

  • a)  an Arbeitstagen von 9.00 bis 17.00 Uhr: 2.000 Lire pro Stunde,
  • b)  von 17.00 bis 9.00 Uhr und an arbeitsfreien Tagen: 4.000 Lire pro Stunde,
  • c)  für den Außendienst im Ausland sind die Vergütungen laut Buchstaben a) und b) um fünfzig Prozent erhöht.

(2) Der Bruchteil von wenigstens dreißig Minuten zählt als volle Stunde, außer für das Erreichen der Mindestanzahl von vier Stunden gemäß Artikel 4 Absatz 1.

(3) Bei Weiter- und Fortbildungskursen steht die in Absatz 1 vorgesehene Außendienstvergütung im Ausmaß von 30 Prozent zu, falls im Außendienst in Beherbergungsbetrieben übernachtet wird.

Art. 5 (Vergütung der Verpflegungskosten)

(1) Bei einem Außendienst, dessen Dauer sechs Stunden nicht unterschreitet, werden die Kosten für eine Mahlzeit bis zu einem Betrag von 43.000 Lire gegen Vorlage der entsprechenden Unterlagen in Original rückerstattet. Falls die Dauer des Außendienstes zwölf Stunden nicht unterschreitet, werden die Kosten für zwei Mahlzeiten bis zu einem Gesamtbetrag von Lire 85.000 zurückerstattet.

(2) Im Falle der Dienstleistung durch das Aufsichts- und Überwachungspersonal laut Artikel 8 in dem ihm zugewiesenen Bezirk oder Gebiet in der Zeit zwischen 12.00 und 14.00 Uhr oder zwischen 19.00 und 21.00 Uhr, ohne Möglichkeit der Rückkehr zum Dienstsitz, sowie im Falle des Außendienstes in dieser Zeit, steht für das Essen ein Pauschalbetrag von 18.000 Lire zu, falls in der betreffenden Ortschaft die Mahlzeit in einem vertragsgebundenen Gastbetrieb nicht eingenommen werden kann. Die Anwendung dieses Absatzes schließt die Anwendung von Absatz 1 aus.

(3) Die Vergütung der Verpflegungskosten steht für den Außendienst in Örtlichkeiten, die weniger als zehn Kilometer vom Dienstsitz oder vom Wohn- oder Aufenthaltsort entfernt sind, nicht zu, außer die Rückkehr an den Dienstsitz oder an den effektiven Aufenthaltsort erfordert aufgrund der zur Verfügung stehenden Transportmittel einen Zeitaufwand von mehr als einer halben Stunde.

Art. 6 (Vergütung der Fahrt- und Unterkunftskosten)

(1) Benützt das Personal öffentliche Verkehrsmittel (Eisenbahn, Bus, Flugzeug, Schiff usw.), so werden ihm die Kosten erstattet, die aus den entsprechenden Originalbelegen hervorgehen.

(2) Vorausgeschickt, daß bei gleichen Bedingungen die in Absatz 1 genannten Verkehrsmittel zu bevorzugen sind, stehen dem Personal, das ein Privatfahrzeug benützt, pro effektiv gefahrenen Kilometer der bewilligten Fahrtstrecke folgende Vergütung zu:

  • a)  für Autos:ein Viertel der Kosten für Superbenzin,
  • b)  für Motorräder: ein Neuntel der Kosten für Superbenzin,

(3) Bei Fahrten auf nichtasphaltierten Straßen wird bei Benutzung eines Privatfahrzeuges die Kilometervergütung verdoppelt.

(4) Die Benzinpreisänderungen kommen mit den ersten Tag des darauffolgenden Monates zur Anwendung, wobei die letzte Änderung im vorausgehenden Monat berücksichtigt wird.

(5) Die in diesem Artikel vorgesehene Fahrtkostenvergütung steht auch dann zu, wenn sich der Bedienstete, auch innerhalb der Dienstsitzgemeinde, weniger als zehn Kilometer von seinem effektiven Dienstsitz entfernt.

(6) Als Grundlage für die Berechnung der Fahrtkostenvergütung gilt die Entfernung vom Dienstsitz oder vom ständigen Aufenthaltsort, falls näher, zum Ort, an dem der Außendienst geleistet wird. Falls für den Außendienst die Benützung des eigenen Fahrzeuges notwendig ist, steht dem Personal auch die Vergütung der effektiven höheren Kosten zu, inbegriffen das Kilometergeld.

(7) Die Spesen für Maut- und Parkgebühren sowie in Ausnahmefällen für Taxifahrten werden gegen Vorlage der entsprechenden Belege vergütet.

(8) Außerdem erfolgt die Vergütung der ordnungsgemäß nachgewiesenen Kosten für die Übernachtung und das Frühstück in Beherbergungsbetrieben oder für die Benützung des Schlafwagens. Die Übernachtung hat, außer in berechtigten Ausnahmefällen, in Gasthöfen mit nicht mehr als drei Sternen zu erfolgen.

(9) Die Vergütung der Kosten laut diesem Artikel und laut Artikel 5 Absatz 1 kann auch zu Gunsten des bereits aus dem Landesdienst ausgeschiedenen Personals erfolgen, falls es von der Gerichtsbehörde wegen Maßnahmen oder Sachverhalten in den Zeugenstand gerufen wird, die mit der beim Land als Bediensteter geleisteten institutionellen Tätigkeit zusammenhängen. Die Vergütung beschränkt sich auf den von der Gerichtsbehörde nicht vergüteten Teil der Kosten, inbegriffen das Kilometergeld, falls die Benützung des eigenen Autos notwendig war.

Art. 7 (Sonderbestimmungen)

(1) Ist ein Bediensteter mit einem Dienst betraut, für dessen Ausübung in der Regel mehr als 15 Tage Außendienst im Monat am selben Ort erforderlich sind, so steht im nach dem 15. Tag nur mehr eine um 30% gekürzte Außendienstvergütung zu.

(2) Die Außendienstvergütung wird nach 180 Tagen ununterbrochenen Außendienstes am selben Ort eingestellt. Eine Unterbrechnung bis zu 40 Kalendertagen wird in diesem Zusammenhang nicht berücksichtigt.

(3) Müssen Bedienstete aufgrund ihrer Aufgaben häufig Außendienste leisten, so kann eine allgemeine Bewilligung für diese Außendienste und, wenn nötig, für die Benützung des Privatfahrzeuges erteilt werden. Die allgemeine Bewilligung kann auf bestimmte Strecken oder Zeiten beschränkt werden.

Art. 8 (Sonderkategorien)

(1) Für das Aufsichts- und Überwachungspersonal gilt - beschränkt auf den Außendienst in dem ihm zugewiesenen Bezirk oder Gebiet - folgende Sonderregelung:

  • a)  es steht keine Außendienstvergütung zu, sondern die Vergütung der Verpflegungskosten laut Artikel 5 und die Vergütung der Fahrtkosten für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel oder des Privatfahrzeuges;
  • b)  bei Entfernungen von mehr als 10 km vom Dienstsitz besteht normalerweise das Anrecht auf Übernachtung, wenn es nicht möglich ist, öffentliche Verkehrsmittel zu benützen, oder wenn die Landesverwaltung nicht für die Hin- und Rückbeförderung sorgt;
  • c)  die Fahrtkosten werden erstattet, wenn die Landesverwaltung keinen Beförderungsdienst eingerichtet hat und die Straßenwärter und das Hilfspersonal für die Fahrt vom Dienstsitz oder Sammelplatz zum Arbeitsplatz öffentliche Verkehrsmittel oder - sofern sie die Bewilligung dazu haben - das eigene Fahrzeug benützen;
  • d)  für Fahrten zum Dienstsitz oder Sammelplatz steht keine Vergütung zu: Von dieser Bestimmung ausgenommen sind außerordentliche Arbeitseinsätze außerhalb der normalen Dienstzeit, wenn ein Privatfahrzeug benützt wird; die Außendienstvergütung und die Fahrtkostenvergütung können auch aufgrund einer Sammelaufstellung mit den nötigen Angaben gezahlt werden; diese Aufstellung muß vom Vorgesetzten, der für die Bewilligung zuständig ist, unterzeichnet werden.

(2) Auf alle Außendienste außerhalb des Zuständigkeitsbereiches sind die für die übrigen Landesbediensteten vorgesehenen Bestimmungen anzuwenden.

(3) Hinsichtlich der Anwendung dieses Artikels werden für das Aufsichts- und Überwachungspersonal die jeweiligen Zuständigkeitsbereiche dieses Artikels, unter Berücksichtigung des zugeteilten Dienstsitzes, mit Beschluß der Landesregierung festgelegt.

Art. 9 (Pauschale Außendienstvergütung im Falle ständiger Dienstleistung bei Außenstellen)

(1) Dem Personal, das ohne versetzt zu werden ständig bei außerhalb der Dienstsitzgemeinde liegenden Dienststellen Dienst leisten muß, wird eine pauschale Außendienstvergütung für die damit verbundenen Kosten zuerkannt. Diese Vergütung steht dem Personal zu, dessen Außendienstperiode zwei Monate überschreitet, jedoch beschränkt auf eine Zeit von nicht mehr als fünf Jahren.

(2) Die im Absatz 1 vorgesehene Vergütung steht auch dem Landespersonal zu, das an Dienststellen außerhalb des Landes versetzt oder diesen zur Verfügung gestellt wird. In diesem Falle steht die Vergütung ohne zeitliche Einschränkung für die volle Periode zu.

Art. 10 (Außendienstregelung im Falle der Versetzung von Amts wegen)

(1) Dem von Amts wegen auf unbestimmte Zeit von einem an einen anderen Dienstsitz versetzten Personal steht im ersten Monat die Vergütung der effektiven Außendienstkosten im Sinne der vorliegenden Regelung zu, ausgenommen die Außendienstvergütung gemäß Artikel 3. Keine Vergütung steht zu:

  • a)  im Falle der Versetzung innerhalb derselben Gemeinde oder der Gemeinde des ständigen Aufenthaltes, oder
  • b)  falls eine Dienstwohnung am neuen Sitz zur Verfügung steht.

(2) Das von Amts wegen versetzte Personal hat auch Anrecht auf die Vergütung der Übersiedlungskosten bis zu einem Ausmaß von höchstens fünf Millionen.

Art. 11 (Vorschuß)

(1) Für den Außendienst kann vom bevollmächtigten Beamten des Gehaltsamtes den Bediensteten auf Antrag ein Vorschuß für die voraussichtlichen, gegen Vorlage der Rechnung oder Steuerquittung rückerstattbaren Kosten ausgezahlt werden. Der Vorschuß wird nur gewährt, falls die genannten Kosten mindestens 300.000 Lire ausmachen.

Art. 12 (Anpassung der Beträge)

(1) Ab 1. Jänner 1998 können die in dieser Anlage enthaltenen Beträge jährlich mit Beschluß der Landesregierung neu festgesetzt werden. Die Neufestsetzung erfolgt aufgrund des vom Landesinstitut für Statistik mitgeteilten gesamtstaatlichen Indexes der Verbraucherpreise für Familien von Arbeitern und Angestellten für den vorausgehenden Zeitraum Oktober - Oktober.

(2) Die Stundensätze und Beträge für die Vergütung der Verpflegungskosten können bei der Anpassung auf 100 Lire und das Kilometergeld auf 10 Lire aufgerundet werden.

1)

veröffentlicht im Beibl. Nr. 2 zum A.Bl. vom 27. Mai 1997, Nr. 24

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