In vigore al

RICERCA:

In vigore al: 04/10/2016

p) BESCHLUSS DER LANDESREGIERUNG vom 29. Juni 1992, Nr. 36451)
Neue Festsetzung der Verwaltungsstrafen für Übertretungen von landschaftlichen Unterschutzstellungen- Widerruf des Beschlusses Nr. 4518 vom 23. Juli 1990

DIE LANDESREGIERUNG
beschließt

folgende Verwaltungsstrafen für Übertretungen der nachstehend angeführten Bestimmungen von landschaftlichen Unterschutzstellungen festzusetzen, außer daß für denselben Tatbestand andere Gesetzesbestimmungen höhere Strafen vorsehen:

1)

Veröffentlicht im A.Bl. vom 7. Juli 1992, Nr. 28.

Art. 1 (Verkehr, Betretungsverbote)

  • 1.  Lire 35.000 bis Lire 210.000 bei Übertretung der Bestimmungen über den Verkehr auf Straßen, die für den Verkehr mit Motorfahrzeugen gesperrt sind, über die Geschwindigkeitsbegrenzung, über das Halte- und Parkverbot. Die Verwaltungsstrafe wird auf 60.000 Lire herabgesetzt, wenn der Betroffene Anspruch auf die Bewilligung gehabt hätte, diese aber nicht beansprucht hat,
  • 2.  Lire 30.000 bis Lire 180.000 falls der Inhaber einer Bewilligung diese nicht oder nicht gut sichtbar am oder im Kraftfahrzeug anbringt und/oder sich weigert, die Bewilligung auf Verlangen der Kontrollorgane vorzuzeigen, oder die Schranke nach Durchfahrt nicht wieder absperrt,
  • 3.  Lire 50.000 bis Lire 300.000 bei Übertretung des Verbotes des Fahrens und des Parkens von Kraftfahrzeugen, Motorschlitten, Kettenfahrzeugen, Raupenfahrzeugen, Pistenpräpariergeräten, Campers, Wohnwagen und Anhängern beliebiger Art u. ä. in landschaftlich geschützten Gebieten; dies gilt auch auf Wanderwegen, Pfaden und anderen Wegen, die aufgrund ihrer Breite, der Steigung oder des Bodenbelages nicht für den Verkehr von Personenkraftwagen mit Zweiradantrieb geeignet sind und nicht regelmäßig instand gehalten werden; ausgenommen sind in den Wintermonaten und bei ausreichender Schneehöhe die Pistenpräpariergeräte Schneekatzen, Motorschlitten usw.) einzig für die Durchführung ihrer Aufgabe der Bearbeitung der Abfahrts- und Langlaufpisten auf den von Skifahrern benützten Trassen, die in den Bauleitplänen der Gemeinden vorgesehen sind,
  • 4.  Lire 35.000 bis Lire 210.000 für das Fahren mit landwirtschaftlichen Maschinen oder Geräten, wenn diese nicht zur Verrichtung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeiten eingesetzt werden,
  • 5.  Lire 250.000 bis Lire 480.000 bei Übertretung des Verbotes, mit motorisierten Fluggeräten zu landen, zu starten und das Gebiet unterhalb der im Unterschutzstellungsdekret festgelegten Höhe zu überfliegen,
  • 6.  Lire 25.000 bis Lire 150.000 bei Übertretung des Verbotes, mit Fahrrädern zu fahren,
  • 7.  Lire 25.000 bis Lire 150.000 bei Übertretung des Verbotes, mit Booten zu fahren,
  • 8.  Lire 50.000 bis Lire 300.000 bei Übertretung des Reitverbotes,
  • 9.  Lire 25.000 bis Lire 150.000 bei Übertretung des Betretungsverbotes,
  • 10.  Lire 25.000 bis Lire 150.000 bei Übertretung des Badeverbotes.

Art. 2 (Boden-, Wasser- und Lärmschutz)

  • 11.  Lire 25.000 bis Lire 150.000 bei Übertretung des Verbotes, Papierreste, Abfall u. dgl. wegzuwerfen oder liegenzulassen,
  • 12.  Lire 50.000 bis Lire 300.000, erhöht ab einer Fläche von 10 m ² um Lire 10.000 pro m² für das Ablagern von Müll, Mist und Material jeglicher Art,
  • 13.  Lire 50.000 bis Lire 300.000 bei Verschmutzung von Gewässern und Einleiten von Abwässern,
  • 14.  Lire 50.000 bis Lire 300.000, erhöht ab 10 Im um Lire 10.000 pro Im, bei nicht genehmigtem Verrohren und Zuschütten von Gewässern und Rinnsalen, sowie beim Ableiten der ins Biotop führenden Gewässer,
  • 15.  Lire 50.000 bis Lire 300.000, erhöht ab einer Fläche von 20 m ² um Lire 5.000 pro m² bei nichtgenehmigten Kulturänderungen, Trockenlegungs- und Meliorierungsarbeiten, Geländeveränderungen, Erdbewegungen, Torfentnahme, sowie Maßnahmen, die zur Zerstörung der ursprünglichen Vegetationsdecke führen,
  • 16.  Lire 50.000 bis Lire 300.000, erhöht ab einer Fläche von 50 m² um Lire 2.000 pro m² bei Übertretung des Verbotes, Vegetationsdecken abzubrennen,
  • 17.  Lire 50.000 bis Lire 300.000, erhöht ab einer Menge von 10 m³ um Lire 10.000 pro m³ bei Übertretung des Verbotes der Materialentnahme jeglicher Art.

Art. 3 (Nutzungseinschränkungen)

  • 18.  Lire 50.000 bis Lire 300.000, erhöht ab einer Fläche von 50 m² um Lire 2.000 pro m² bei Übertretung des Verbotes, Rohr-, Schilf- und Seggenbestände oder Streuwiesen zwischen 15. März und 1. September zu mähen,
  • 19.  Lire 50.000 bis Lire 300.000 bei Übertretung des Weideverbotes,
  • 20.  Lire 50.000 bis Lire 300.000 erhöht ab einer Fläche von 1.000 m ² um Lire 100.000 pro 1.000 m² oder einen Bruchteil davon, bei Übertretung des Verbotes, Kunstdünger oder Gülle auszubringen,
  • 21.  Lire 50.000 bis Lire 300.000, erhöht ab einer Fläche von 20 m ² um Lire 5.000 pro m² bei Übertretung des Verbotes, Herbizide, Insektizide, Fungizide oder andere Pestizide zu verwenden.

Art. 4 (Flora, Fauna, Pilze und Mineralien)

  • 22.  Lire 25.000 bis Lire 150.000, erhöht ab einer Stückzahl von zehn Pflanzen um Lire 10.000 für jede weitere Stückzahl von zehn Pflanzen bei Übertretung des Verbotes des Pflückens und Aufbewahrens jeglicher Art von kraut- und staudenartigen Pflanzen,
  • 23.  Lire 35.000 bis Lire 210.000 bei Übertretung des Verbotes, Pilze zu sammeln und aufzubewahren,
  • 24.  Lire 50.000 bis Lire 300.000 bei Übertretung des Verbotes der Beschädigung der Nahrungsquellen, der Brut- und Aufenthaltsstätten, wie Tümpel, Sumpfgebiete u. dgl., sowie bei Beschädigung von Ameisenhaufen und Eiern aller Arten,
  • 25.  Lire 50.000 bis Lire 500.000 bei Übertretung des Verbotes des Fangens, Verletzens oder Störens wildlebender Tiere, eingeschlossen die Jagd und Fischerei,
  • 26.  Lire 100.000 bis Lire 500.000 bei Übertretung des Verbotes des Erlegens wildlebender Tiere, eingeschlossen die Jagd und Fischerei,
  • 27.  Lire 50.000 bis Lire 300.000 bei Übertretung des Verbotes, Mineralien und Fossilien zu sammeln.

Art. 5 (Allgemeine Verbote)

  • 28.  Lire 50.000 bis Lire 300.000, erhöht um das Dreifache des wirtschaftlichen Wertes, für das Fällen von Bäumen ohne Landschaftsschutzermächtigung, sofern diese vorgeschrieben ist,
  • 29.  Lire 50.000 bis Lire 300.000 bei Übertretung des Verbotes, Hunde frei laufen zu lassen,
  • 30.  Lire 50.000 bis Lire 300.000 bei Übertretung des Verbotes, mit Zelten, Wohnwagen, Campern u. dgl. zu lagern,
  • 31.  Lire 80.000 bis Lire 480.000 bei Übertretung des Verbotes, sportliche Veranstaltungen abzuhalten,
  • 32.  Lire 25.000 bis Lire 150.000 bei Übertretung des Verbotes, Feuer anzuzünden, ausgenommen an den eigens dafür eingerichteten und genehmigten Stellen,
  • 33.  Lire 50.000 bis Lire 300.000 bei Übertretung des Verbotes des Gebrauchs von Schußwaffen - außer Jagd- und Dienstwaffen - Raketen zu zünden und Explosionen auszulösen,
  • 34.  Lire 25.000 bis Lire 150.000 für das Stören der Ruhe durch lästige und unnötige Geräusche,
  • 35.  Lire 50.000 bis Lire 300.000 unbeschadet der Verpflichtung, den Schaden zu beheben bzw. Schadenersatz zu leisten, bei Übertretung des Verbotes, Einrichtungen in Schutzgebieten zu entfernen, zu beschädigen oder zu ändern.

Erfolgt die Übertretung der eben angeführten Verbote im Bereich von Naturparken, Biotopen, Naturdenkmälern oder Gebietsplänen, werden die vorgesehenen Verwaltungsstraten um 50% erhöht, angewandt.

Die oben angeführten Verwaltungsstrafen werden nicht angewandt, wenn für denselben Tatbestand andere Gesetzesbestimmungen höhere Verwaltungsstrafen vorsehen.

Der eigene Beschluß Nr. 4518 vom 23. Juli 1990 ist widerrufen.

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