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Landesgesetzgebung
Landschaftsschutz und Umweltschutz
Landschaftsschutz
BESCHLUSS DES LANDESAUSSCHUSSES vom 14. September 1970, Nr. 2703
Art. 0
e) BESCHLUSS DES LANDESAUSSCHUSSES vom 14. September 1970, Nr. 2703
1)
Allgemeine Richtlinien an die Bürgermeister zur Ausübung der übertragenen Landschaftsschutzbefugnisse
Attendere, processo in corso!
1)
Veröffentlicht im A.Bl. vom 29. September 1970, Nr. 40.
Art. 0
1) Die von den Landesbeauftragten in den Gemeindebaukommissionen ausgearbeiteten und unterzeichneten Projekte, sowie im allgemeinen jene Projekte an deren Genehmigung die obgenannten Sachverständigen interessiert sind, müssen mit dem Gutachten der Gemeindebaukommission an die Unterkommission für Landschaftsschutz geleitet werden; die genannte Unterkommission wird sich darüber im Sinne des dritten Absatzes des Artikels 8 des Gesetzes aussprechen.
Begründung: Die Stellung des Landesbeauftragten ist durch das neue Gesetz verstärkt worden, da ihm die Befugnis übertragen worden ist, die Übermittlung eines jeden Baugesuches an den zuständigen Landesassessor zu verlangen, wenn er sich nicht in der Lage sieht, die Verantwortung der Genehmigung oder der Ablehnung zu übernehmen.
Es ist anzunehmen, daß die Bürgermeister, wenigstens jene der kleineren Gemeinden, sich der Meinung der Sachverständigen, an deren Objektivität, Ausgeglichenheit und Vorbereitung nicht gezweifelt werden darf anvertrauten werden.
Durch seine Macht- und Prestigestellung soll dem Sachverständigen nicht die Möglichkeit geboten werden, innerhalb des Gemeindegebietes bei Projekten, an denen er direkt oder indirekt interessiert ist, eine privilegierte Rolle zu spielen.
2) In den Fällen, in welchen mit Bescheid des Präsidenten des Landesausschusses ein absolutes Bauverbot verhängt worden ist, müssen die Baugesuche und alle Anträge zur Veränderung der gegebenen Situation an die Unterkommission für Landschaftsschutz gesendet werden. Diese Richtlinie ist nicht nur für die vom absoluten Bauverbot betroffene Grundparzelle zu befolgen, sondern auch für deren Umgebung, wenn diese sich vom Standpunkt des Landschaftsschutzes in der gleichen Lage befindet. In jedem weiteren Falle (bereits rechtsgültiger Bescheid des Präsidenten des Landesausschusses, mit welchem ein Abänderungsprojekt oder eine gänzliche Überarbeitung eines vorgelegten Entwurfes verlangt wurde) ist der Bürgermeister im Sinne des Artikels 8 des Gesetzes befugt, nach Anhören der Gemeindebaukommission, die Genehmigung zu erteilen.
Begründung: Im Sinne des Artikels 23 bleiben die aufgrund des vorherigen Gesetzes erlassenen Maßnahmen aufrecht. Die absoluten Bauverbote sind konkreter Ausdruck der generellen Unterschutzstellung; deren Bestätigung, Abänderung oder Widerruf muß daher von derselben Behörde erfolgen, die diese Bindung auferlegt hat. Diese Richtlinie soll die Beibehaltung der wichtigsten Grundsatzentscheidungen gewährleisten.
3) Jeglicher Eingriff auf die Landschaft, der eine Waldrodung bedingt, muß mit dem Gutachten der Gemeindebaukommission dem zuständigen Landesassessor übermittelt werden.
Begründung: Bei Schlägerung von Baumpflanzungen, Rodung von Waldesründern und Zerstörung der Grasnarbe ist der zuständige Landesassessor im Sinne des Artikels 11 des Gesetzes ermächtigt, einzuschreiten.
Unter diesen ausdrücklich erwähnten Fällen kann die Waldrodung und die damit verbundene Kulturänderung als der schwerwiegendste Eingriff angesehene werden. Solche Kulturänderungen erfordern außer der Überprüfung und Genehmigung vom Standpunkt des Landschaftsschutzes auch das Gutachten der Forstbehörde. Die angeführte Richtlinie bezweckt die diesbezüglich notwendige Koordination und ist daher auch formell gerechtfertigt.
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A Bodenverschmutzung und Abfallbeseitigung
B Landschaftsschutz
a) Landesgesetz vom 21. Juni 1971, Nr. 8
b) Landesgesetz vom 11. Juni 1975, Nr. 29
c) LANDESGESETZ vom 12. März 1981, Nr. 7 —
d) Landesgesetz vom 8. Mai 1990, Nr. 10
e) BESCHLUSS DES LANDESAUSSCHUSSES vom 14. September 1970, Nr. 2703
Art. 0
e) DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 21. Juli 1992, Nr. 29
f) Dekret des Landeshauptmanns vom 6. November 1998, Nr. 33
g) BESCHLUSS DES LANDESAUSSCHUSSES vom 28. Dezember 1971, Nr. 4485
g) Dekret des Landeshauptmannsvom 22. Oktober 2007, Nr. 56
h) Dekret des Landeshauptmanns vom 18. September 2012, Nr. 31
i) Dekret des Landeshauptmanns vom 19. Januar 2016, Nr. 5
p) BESCHLUSS DER LANDESREGIERUNG vom 29. Juni 1992, Nr. 3645
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