In vigore al

RICERCA:

In vigore al: 04/10/2016

z) Bereichsvertragvom 8. März 2006 1)
Bereichsvertrag über die Festlegung und Zuordnung der Berufsbilder des Landespersonals
0

1)
Veröffentlicht im Beibl. Nr. 4 zum A.Bl. vom 14. März 2006, Nr. 11.

Art. 1 (Gegenstand)  delibera sentenza

(1) Dieser Bereichsvertrag regelt die Festlegung der Berufsbilder und deren Zuordnung zu den Funktionsebenen gemäß bereichsübergreifendem Kollektivvertrag (BÜKV) vom 1. August 2002 sowie, sofern erforderlich, die Einstufung der Landesbediensteten in die neuen Berufsbilder.

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massimeVerwaltungsgericht Bozen - Urteil Nr. 306 vom 30.10.1998 - Personaleinstufung - Beurteilung der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit ist eine Sachfrage

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Art. 2 (Allgemeine Aufgaben)  delibera sentenza

(1) Die in den einzelnen Berufsbildern beschriebenen Tätigkeiten werden durch jene ergänzt, die aufgrund normativer Bestimmungen dem jeweiligen Berufsbild oder der jeweiligen Berufsgruppe zuordenbar sind, sowie jene Aufgaben und Verpflichtungen, die berufsbild- und fachübergreifend für alle Landesbediensteten gelten. Dazu gehören unter anderem:

  1. die Einhaltung der allgemeinen und besonderen Dienstvorschriften;
  2. die Teilnahme oder die Mitarbeit an internen und externen Weiterbildungsveranstaltungen;
  3. die Einführung von neuen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in die entsprechenden Sachbereiche;
  4. die gelegentliche Durchführung von Arbeiten und Aufgaben, die in den Tätigkeitsbereich von anderen Berufsbildern fallen, auch wenn sie darüber- oder darunterliegenden Funktionsebenen angehören;
  5. die Übersetzung von Texten in die deutsche, italienische oder, soweit vorgesehen, ladinische Sprache;
  6. die Information im Rahmen des Parteienverkehrs;
  7. die Durchführung der Dienstfahrten, soweit es für die anfallende Tätigkeit erforderlich ist;
  8. die Teilnahme an Kommissionen oder Arbeitsgruppen;
  9. die Ausübung der Funktionen eines höheren oder eines einfachen Amtsträgers der Sicherheits- oder Gerichtspolizei, sofern diese Aufgaben mit den Aufgaben des jeweiligen Berufsbildes verbunden sind.

(2) Die in den einzelnen Berufsbildern aufgelisteten Aufgaben werden entsprechend der Entwicklung der Technik durch ähnliche oder verwandte Aufgaben ersetzt, wobei es sich allerdings nach wie vor um Aufgaben handeln muss, die der entsprechenden Funktionsebene angepasst sind.

massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 117 del 12.05.1997 - Assistenti di scuola materna - compiti inerenti ai servizi di cucina e di pulizia - spese di vitto - collaborazione al servizio di refezione - possesso del libretto sanitario

2. Abschnitt
Mobilität

Art. 3 (Vertikale Mobilität)  delibera sentenza

(1) Die vertikale Mobilität wird über die Teilnahme an Wettbewerben und anderen öffentlichen Auswahlverfahren wahrgenommen. Die Zulassung zu den vorgenannten Wettbewerbsverfahren erfolgt, wenn der Bewerber bzw. die Bewerberin den Ausbildungsnachweis besitzt, welcher für den Zugang von außen zum betreffenden Berufsbild vorgesehen ist bzw. das effektive Dienstalter gemäß nachfolgendem Absatz 2 angereift hat. Zudem sind der Zweisprachigkeitsnachweis und die Zusatzqualifikationen erforderlich, die für die Ausübung der Aufgaben des angestrebten Berufsbildes vorgeschrieben sind.

(2) Nach vier Jahren effektiven Dienstes kann vertikal in ein Berufsbild der unmittelbar höheren Funktionsebene aufgestiegen, nach acht Jahren effektiven Dienstes kann um zwei Funktionsebenen vorgerückt werden. Für den vertikalen Aufstieg in die Berufsbilder der II., III. und IV. Funktionsebene genügt es, wenn man ein effektives Dienstalter von vier Jahren in irgendeiner niedrigeren Funktionsebene angereift hat.

(3) Die vertikale Mobilität zwischen den Rängen und Berufsbildern des Landesforstkorps und der Berufsfeuerwehr des Landes wird von den jeweiligen Berufsbildern geregelt.

(4) Das Personal der sechsten und achten Funktionsebene, das im Besitze der Befähigung für die Ausübung des Freiberufes ist, wie für den Zugang zu einem der siebten oder neunten Funktionsebene zugeschriebenen Berufsbild vorgesehen, wird in das entsprechende Berufsbild der unmittelbar höheren Funktionsebene eingestuft, und zwar mit Wirkung ab der effektiven Zuteilung der Aufgaben, die vom entsprechenden Berufsbild vorgesehen sind.

(5) Personal, das krankheitshalber dienstunfähig geworden ist, sowie Personal, das nach Ablauf der Höchstdauer der Abwesenheit wegen Krankheit den Dienst aus Gesundheitsgründen nicht wieder aufnehmen kann, wird des Dienstes enthoben, falls es, auf Antrag, nicht andere Aufgaben derselben Funktionsebene, in die es eingestuft ist, - oder die einer höheren oder niedrigeren Funktionsebene, in die es eingestuft wird - ausüben kann. Im Falle der Neueinstufung wird durch Gewährung von Klassen und Vorrückungen eine Besoldung zugeteilt, die der bisherigen Besoldung entspricht oder unmittelbar darüber liegt.

(6) Die Voraussetzungen für die vertikale Mobilität sind auch dann gegeben, wenn das erforderliche Dienstalter in Berufsbildern der gleichen oder der unmittelbar höheren Funktionsebene angereift ist.

(7) Im Zuge des Aufstiegs in eine höhere oder des Abstiegs in eine niedrigere Funktionsebene wird der Bruchteil des Zweijahreszeitraums, der in der Herkunftsfunktionsebene angefallen ist, zur Gewährung der darauf folgenden Gehaltsklasse oder -vorrückung angerechnet.

(8) Anlässlich der vertikalen bzw. horizontalen Mobilität in die Berufsbilder der siebten Funktionsebene wird dem Personal, welches das Laureat ersten Grades oder das Laureat ersten Grades und den Zweisprachigkeitsnachweis A oder vergleichbare Studientitel besitzt, so wie im spezifischen Berufsbild vorgesehen, eine wirtschaftliche Behandlung zuteil, die nicht unterhalb der zweiten Klasse der entsprechenden Besoldungsstufe liegt.

(9) Nähere Einzelheiten und Präzisierungen können in den Wettbewerbsausschreibungen vorgesehen werden.

massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 286 del 15.11.2001 - Atto impugnabile - atto presupposto ed atti conseguenziali - concorsi nel pubblico impiego - individuazione dei profili professionali - limitazione dei requisiti di accesso

Art. 4 (Horizontale Mobilität)  delibera sentenza

(1) Das Personal, welches im Besitze der spezifischen Voraussetzungen für den Zugang zu einem anderen Berufsbild der Zugehörigkeitsfunktionsebene ist, kann auf Antrag und sofern möglich, die Einstufung in das entsprechende Berufsbild erlangen.

(2) Das Personal, welches die erforderlichen Ausbildungsnachweise für den Zugang zu anderen Berufsbildern der Zugehörigkeitsfunktionsebene nicht besitzt, kann sich an den Wettbewerben oder anderen Ausleseverfahren für die betreffenden Berufsbilder beteiligen. Es wird in die neuen Berufsbilder in der Regel aufgrund der Ergebnisse eingestuft, welche es bei den entsprechenden Wettbewerbsverfahren erzielt. Die besagte Mobilität ist in Richtung solcher Berufsbilder nicht möglich, für die als Zugangsvoraussetzung die Befähigung zur Ausübung des Freiberufs vorgesehen ist.

(3) Die horizontale Mobilität ist auf jeden Fall an den Besitz des Zweisprachigkeitsnachweises und der Zusatzqualifikationen gebunden, welche für die Ausübung der Aufgaben des angestrebten Berufsbildes vorgeschrieben sind.

(4) Die Bestimmungen von Artikel 3 Absatz 5 sind auch auf die horizontale Mobilität anwendbar.

massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 92 del 23.03.1999 - Impiegato pubblico - trasferimento d'ufficio per incompatibilità ambientale - ratio - contemporanea instaurazione di procedimento disciplinare - scelta della nuova sede

Art. 5 (Probezeit)

(1) Wer aufgrund horizontaler oder vertikaler Mobilität in ein neues und unterschiedliches Berufsbild eingestuft wird, muss die vorgesehene Probezeit ableisten. Während der Probezeit wird auf alle Fälle das unbefristete Dienstverhältnis zugesichert, das zum Zeitpunkt der Einstufung in das neue Berufsbild bestanden hat.

Art. 6 (Personal, das auf der Grundlage unterschiedlicher Kollektivverträge eingestuft wird)

(1) Für das Personal des Landes und der Landesanstalten, auf das die Landeskollektivverträge nicht angewendet werden, gilt die Regelung über die horizontale und vertikale Mobilität des Landespersonals, das in gleiche oder ähnliche Berufsbilder eingestuft ist.

3. Abschnitt
Festlegung der Berufsbilder

Art. 7 (Neue Festlegung der Berufsbilder)

(1) Die für das Personal des Landes Südtirol geltenden Berufsbilder werden in den Anlagen 1, 2, 3, 4 und 5 zu dieser Vereinbarung festgelegt und den dort angegebenen Funktionsebenen zugeordnet.

Art. 8 (Zugangsvoraussetzungen)

(1)Bei Berufsbildern mit verschiedenen ausbildungsmäßigen Zugangsvoraus-setzungen, die verschiedenen Berufsbereichen zugeordnet werden können, können die Zugangsvoraussetzungen wegen begründeter Diensterfordernisse in den Wettbewerbsausschreibungen eingeschränkt werden, wobei die besonderen beruflichen Qualifikationen berücksichtigt werden, die für bestimmte Aufgabenbereiche notwendig sind.

(2)Im Prüfungsprogramm der Wettbewerbsausschreibungen kann die Kenntnis einer oder mehrerer Fremdsprachen vorgesehen werden, wenn dies für einzelne Verwaltungsbereiche erforderlich ist.

(3)  Um ungerechtfertigte Ausschlüsse von neu eingeführten Hochschuldiplomen zu vermeiden, werden die geltenden Zugangsvoraussetzungen, aufgrund von Hochschulstudien in die entsprechenden Berufsbilder aufgenommen. Dies bedeutet, dass zusätzlich zu den in den Berufsbildern bereits angeführten Diplomen auch andere gleichrangige Hochschuldiplome desselben Studiumbereichs, Faches oder Spezialisierung als gültige Zugangstitel gelten. Zu diesem Zwecke wird hauptsächlich auch die auf Staatsebene bestimmten Laureatsklassen Bezug genommen, die gegenwärtig im Artikel 4 des Dekretes des Universitäts- und Forschungsministeriums vom 22. Oktober 2004, Nr. 270 vorgesehen sind. In den Wettbewerbsausschreibungen können die Zugangsvoraussetzungen zusätzlich näher bestimmt werden.2)

2)
Art. 8 wurde so ersetzt durch Art. 8 Absatz 1 des Abkommens vom 24. November 2009.

Art. 9 (Aufnahme und Ausbildung von Bediensteten ohne die erforderlichen beruflichen Voraussetzungen)

(1) In den Wettbewerbsausschreibungen kann vorgesehen werden, dass auch Personen zum Wettbewerb zugelassen, gesondert bewertet und rangordnungsmäßig gesondert ausgewiesen werden können, welche die für den Zugang zum jeweiligen Berufsbild verlangten Ausbildungsnachweise nicht erworben haben, wenn keine Bewerber und Bewerberinnen mit den erforderlichen Ausbildungsnachweisen vorhanden sind. Diese Personen werden einer theoretischen und praktischen Ausbildung unterzogen, die mit der Feststellung der Eignung durch die Prüfungskommission abschließt. Die Ausbildungszeit muss mindestens jener entsprechen, die für den Erwerb der Zugangsvoraussetzungen des jeweiligen Berufsbildes vorgesehen ist.

(2) In der Wettbewerbsausschreibung wird festgelegt, welche Entlohnung während der Ausbildung laut Absatz 1 bis zur Erlangung der Eignung und nachfolgenden Aufnahme zusteht. Die Entlohnung wird unter Berücksichtigung der für die Verwaltung entstehenden Ausbildungskosten und der Arbeitszeit sowie der Arbeitsbelastung des Bediensteten bzw. der Bediensteten in einem Ausmaß von nicht weniger als 50 Prozent der Anfangsentlohnung festgelegt, die den Bediensteten des ausgeschriebenen Berufsbilds zusteht. Bei Berufsbildern hingegen, die die Laufbahnverkürzung laut Artikel 10 vorsehen, entfällt diese, wenn die Verwaltung die Ausbildung übernimmt. Dies gilt nicht für das Berufsbild Fachlehrer bzw. Fachlehrerin. Für den besoldungsmäßigen Aufstieg wird der Zeitraum der Ausbildung, welcher der Aufnahme der geeigneten Bewerber und Bewerberinnen vorangeht, von Amts wegen und in jeder Hinsicht angerechnet.

(3) Den internen Bewerber und Bewerberinnen steht während der Ausbildung die bisherige Entlohnung zu. Ausgenommen sind die Zulagen, die mit der Ausübung von Aufgaben zusammenhängen, die nicht mehr ausgeübt werden.

Art. 10 (Anhebung der Entlohnung für fachspezifisch ausgebildetes Personal)

(1) Die Laufbahn wird in den nachfolgenden Berufsbildern um das Dienstalter von zwei Jahren verkürzt und somit die Entlohnung entsprechend angehoben, sofern bei der Aufnahme die Zugangsvoraussetzungen einschließlich Spezialisierungen gegeben sind, die vom entsprechenden Berufsbild vorgesehen sind. Dies gilt nicht für das Berufsbild Fachlehrer bzw. Fachlehrerin, für das die Verkürzung der Laufbahn auf jeden Fall zusteht:

  1. Diätetisch geschulter Koch/geschulte Köchin
  2. Erzieher/in von Menschen mit Behinderung
  3. Bibliothekar/in
  4. Umweltberater/in
  5. Fachlehrer/in
  6. Werkstoffprüfer/in
  7. Bibliotheksinspektor/in
  8. Archivar/in
  9. technischer Arbeitsinspektor/technische Arbeitsinspektorin Ingenieur/in.

(2) Die Zeit der Berufserfahrung und Spezialisierung, welche in Ergänzung des Laureats als Zugang zum Berufsbild Psychopädagoge bzw. Psychopädagogin vorgesehen ist, wird bei der Einstufung in das Berufsbild nach Klassen und Vorrückungen berücksichtigt. Bruchteile eines Zweijahreszeitraums werden für die nächste Gehaltsentwicklung angerechnet.

Art. 11 (Aufgabenzulage für befähigte Prüfer/Prüferinnen, welche dem Berufsbild Führerscheinprüfer/in angehören oder die Prüfungen zum Lenken von Kleinkrafträdern abnehmen)

(1) Den befähigten Prüfern/Prüferinnen, welche dem Berufsbild Führerscheinprüfer/in angehören oder die Prüfungen zum Lenken von Kleinkrafträdern abnehmen, die vorwiegend und kontinuierlich die Aufgaben eines Prüfers/einer Prüferin ausüben, wird eine monatliche Aufgabenzulage zwischen 10 und 15 Prozent des Anfangsgehalts der unteren Besoldungsstufe der Zugehörigkeits-Funktionsebene zuerkannt, wobei folgende Kriterien zu berücksichtigen sind:

  1. Gewährung der Zulage nach zwei Jahren Tätigkeit
  2. Bereitschaft, Verwaltungsakten zu bearbeiten
  3. Anzahl der Prüfungen mit unterschiedlicher Gewichtung der Theorie-, Fahr- und mündlichen Prüfungen

Art. 12 (Festlegung der Kollaudierungszulage für Fahrzeugprüfer/innen)

(1) Die Kollaudierungszulage für das Personal im Berufsbild Fahrzeugprüfer bzw. Fahrzeugprüferin wird auch unter Berücksichtigung der niedrigeren Funktionsebene festgelegt, in welcher dieses Personal im Vergleich zu jenem eingestuft ist, das die gleichen Aufgaben ausübt. Die Kriterien für die bezügliche Festlegung werden nach Besprechung mit den repräsentativsten Gewerkschaften auf Bereichsebene bestimmt.

Art. 13 (Regelung über die Zulagen des Schulsekretärs/der Schulsekretärin)

(1) Der Schulsekretär / die Schulsekretärin bezieht ab dem 1. September 2005 eine Aufgabenzulage für die Verantwortung in Buchhaltung und Kassa und die Komplexität der Aufgaben. Diese wird in Anlehnung an den Koeffizienten zur Bestimmung der Funktionszulage des Direktors der Schule folgendermaßen festgelegt:

- Koeff. bis 0,8 Zulage 13 %

- Koeff. 0,9 Zulage 15 %

- Koeff. 1,0 Zulage 17 %

- Koeff. 1,1 Zulage 19 %

- Koeff. 1,2 Zulage 21 %

- Koeff. 1,3 Zulage 23 %

- Koeff. 1,4 Zulage 25 %

(2) Die Aufgabenzulage laut Absatz 1 ist mit der individuellen Gehaltserhöhung im Höchstausmaß von drei Vorrückungen häufbar.

(3) Die bei In-Kraft-Treten dieses Vertrags zustehende individuelle Gehaltserhöhung bleibt in der bisherigen Anzahl von Vorrückungen weiterhin aufrecht und kann, falls befristet zustehend, auch bestätigt werden.

(4) Die gemäß Absatz 1 zustehende Aufgabenzulage wird um den Betrag der individuellen Gehaltserhöhung vermindert, der nicht häufbar ist. Die nicht häufbaren Vorrückungen der individuellen Gehaltserhöhung werden bei der Berechnung des Kontingents der individuellen Gehaltserhöhungen nicht mitgezählt.

Art. 14 (Als Arbeiter bzw Arbeiterinnen qualifizierte Bedienstete)

(1) Zu den Zwecken laut Artikel 59 Absatz 7 Buchstabe a) des Gesetzes vom 27. Dezember 1997, Nr. 449, werden als Arbeiter bzw. Arbeiterinnen die Bediensteten qualifiziert, die folgenden Berufsbildern angehören, vorausgesetzt, sie üben vorwiegend die Aufgaben dieser Berufsbilder aus:

  1. Raumpfleger/in
  2. Arbeiter/in
  3. Haushaltsgehilfe/Haushaltsgehilfin
  4. Hilfskoch/Hilfsköchin
  5. Schulwart/in
  6. Straßenwärter/in
  7. Facharbeiter/in
  8. Spezialisierter Straßenwärter/Spezialisierte Straßenwärterin
  9. diätetisch geschulter Koch/ geschulte Köchin
  10. Fachkraft für hauswirtschaftliche Dienstleistungen

Art. 15 3)

3)
Art. 15 wurde aufgehoben durch Art. 46 Absatz 1 Buchstabe b) des Bereichsabkommen vom 27. Juni 2013.

4. Abschnitt
Übergangsbestimmungen

Art. 16

(1) Vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen dieses Abschnitts behält das Landespersonal die Einstufung im Berufsbild, das ihm zugeordnet ist, bei oder wird gemäß Entsprechungstabelle laut Anlage 6 in das neue Berufsbild eingestuft, das dem abgeschafften Berufsbild oder dem bisherigen Rang entspricht.

Art. 17 (Befristet beschäftigtes Personal)

(1) Das befristet beschäftigte Personal, das bei In-Kraft-Treten dieses Vertrags oder in den vorhergehenden zwölf Monaten im Dienst steht, kann an den Wettbewerben für das entsprechende Berufsbild teilnehmen, wenn es bei seiner Aufnahme im Besitz der Zugangsvoraussetzungen war, die von den damals geltenden Bestimmungen verlangt wurden.

Art. 18 (Übergangsbestimmung zur vertikalen Mobilität)

(1) Das Personal mit vormaliger Einstufung in die Berufsbilder Amtswart bzw. Amtswartin, Sekretariatsassistent bzw. Sekretariatsassistentin, Materialprüfungsassistent bzw. Materialprüfungsassistentin, technischer Zeichner bzw. technische Zeichnerin, Stellenberater bzw. Stellenberaterin, Buchhalter bzw. Buchhalterin oder Labortechniker bzw. Labortechnikerin, das bei In-Kraft-Treten dieses Vertrags bei der Landesverwaltung für mindestens vier Jahre kontinuierlich und vorwiegend die Aufgaben der Berufsbilder Verwaltungsgehilfe bzw. Verwaltungsgehilfin, Postdienstassistent bzw. Postassistentin, Verkehrsassistent bzw. Verkehrsassistentin, Materialprüfer bzw. Materialprüferin, technischer Sachbearbeiter bzw. technische Sachbearbeiterin, Fachkraft für die Arbeitsintegration, Betriebsbuchhalter bzw. Betriebsbuchhalterin oder qualifizierter Labortechniker bzw. qualifizierte Labortechnikerin ausgeübt hat, wird nach Bestehen einer von der Landesregierung näher zu bestimmenden Eignungsprüfung in die entsprechenden Berufsbilder eingestuft.

(2) Das Berufsschulpersonal der Abteilungen 20, 21 und 22, das bei In-Kraft-Treten dieses Vertrags dem Berufsbild Fachlehrer bzw. Fachlehrerin angehört, die Lehrbefähigung für Berufsschulen oder, im Falle der Unterstützung, der Betreuung und Begleitung von benachteiligten Schülern und Schülerinnen, die Spezialisierung im Bereich der Rehabilitation besitzt sowie ein Fach unterrichtet, das der VIII. Funktionsebene zugeordnet ist, wird nach Bestehen einer von der Landesregierung näher bestimmten Eignungsprüfung in das Berufsbild Lehrer bzw. Lehrerin mit Hochschulabschluss eingestuft.

(3) Das Landespersonal, das bei In-Kraft-Treten dieses Vertrags als Raumpfleger bzw. Raumpflegerin an den Schulen des Landes oder an den Schulen staatlicher Art im Dienst steht und seit mindestens vier Jahren vorwiegend zumindest eine der Hauptaufgaben des Berufsbilds Schulwart bzw. Schulwartin oder Haushaltsgehilfe bzw. Haushaltsgehilfin wahrnimmt, wird nach Bestehen einer von der Landesregierung näher bestimmten Eignungsprüfung in das entsprechende Berufsbild eingestuft.

(4) Das in den Absätzen 1, 2 und 3 genannte Personal wird ab dem ersten Tag des vierten Monats nach In-Kraft-Treten dieses Vertrags eingestuft.

(5) Das in den Absätzen 1 und 3 genannte Personal mit einem effektiven Dienstalter von weniger als vier Jahren kann ebenfalls an der Eignungsprüfung teilnehmen und wird ab dem ersten Tag des vierten Monats, der auf die Ableistung der vierjährigen Berufserfahrung folgt, eingestuft.

(6) Das in Absatz 1 genannte Personal mit einem effektiven Dienstalter von weniger als vier Jahren, welches im Besitze der vom Bestimmungsberufsbild vorgesehenen Zugangsvoraussetzungen ist und an der Eignungsprüfung teilnimmt, wird ab dem ersten Tag des vierten Monats nach In-Kraft-Treten dieses Vertrags eingestuft.

Art. 19 (Übergangsbestimmung zu Artikel 10)

(1) Dem Personal, das bereits in die Berufsbilder diätetisch geschulter Koch/geschulte Köchin, technischer Arbeiterinspektor/technische Arbeitsinspektorin - Ingenieur/in, Psychopädagoge/Psychopädagogin eingestuft ist oder aufgrund dieses Vertrags eingestuft wird und die in Art. 10 vorgesehene Laufbahnverkürzung noch nicht in Anspruch genommen hat, wird die im genannten Artikel vorgesehene Vergünstigung ab In-Kraft-Treten dieses Vertrags zuerkannt.

Art. 20 (Übergangsbestimmung zu den Berufsbildern Kinderbetreuer bzw Kinderbetreuerin, Laborassistent bzw Laborassistentin, Hilfskoch bzw Hilfsköchin)

(1) Ab In-Kraft-Treten dieses Vertrags wird das im Dienst stehende Personal, welches den Berufsbildern Kinderbetreuer bzw. Kinderbetreuerin und Laborassistent bzw. Laborassistentin angehört, in die V. Funktionsebene eingestuft. Bei der Einstufung wird dem Personal durch die Gewährung von Gehaltsklassen und -vorrückungen eine Entlohnung zuerkannt, die der bisherigen oder unmittelbar höheren entspricht.

(2) Ab In-Kraft-Treten dieses Vertrags wird das im Dienst stehende Personal, welches dem Berufsbild Hilfskoch bzw. Hilfsköchin angehört, in die III. Funktionsebene eingestuft. Bei der Einstufung wird dem Personal durch die Gewährung von Gehaltsklassen und -vorrückungen eine Entlohnung zuerkannt, die der bisherigen oder unmittelbar höheren entspricht.

Art. 21 (Zugang zum Landesdienst mit Universitätsabschlüssen)

(1) Bis zur Abänderung der Zugangsvoraussetzungen zu den Funktionsebenen mit bereichsübergreifendem Kollektivvertrag erfolgt die Aufnahme des Personals, das die vom jeweiligen Berufsbild vorgesehenen Zugangsvoraussetzungen – Laureat ersten Grades oder Laureat ersten Grades und Zweisprachigkeitsnachweis A – besitzt, unter Zuerkennung von zwei Klassen in der siebten Besoldungsstufe.

(2) Der Begriff Laureat umfasst die universitären Studienabschlüsse, die gemäß neuer Studienordnung nach einer Regelstudienzeit von mindestens drei, gemäß alter Studienordnung von mindestens vier Jahren erworben werden.

(3) Die nach einer Regelstudienzeit von mindestens vier Jahren erworbenen Laureate erlauben den Zugang zu den Berufsbildern der VIII. Funktionsebene.

(4) An den Wettbewerbsverfahren für Berufsbilder der VIII. Funktionsebene können auch Personen teilnehmen, die ein Laureat ersten Grades in den Fachbereichen erworben haben, die in der Wettbewerbsausschreibung vorgesehen sind. Diese Personen werden bis zu einer anderen kollektivvertraglichen Regelung im Sinne von Absatz 1 eingestuft.

(5) Die Bestimmungen dieses Artikels gelten nicht nur für das Personal, das im Besitze des Laureats ersten Grades ist, sondern auch für jenes, welches einen vergleichbaren Studientitel besitzt.

Art. 22 (Übergangsbestimmung für die Einstufung des Verwaltungspersonals der IV Funktionsebene)

(1) Zur Eignungsprüfung wird gemäß den Bestimmungen von Artikel 34 des Bereichvertrags vom 4. Juli 2002 zusätzliches Personal im Ausmaß von wenigstens 25 Prozent der Stellen zugelassen, die im Stellenkontingent dem Berufsbild Sekretariatsassistent bzw. Sekretariatsassistentin am 1. Jänner 2003 vorbehalten waren. Den Vorrang hat das Personal, das gemäß Beschluss der Landesregierung Nr. 1058 vom 7. April 2003 der Aufstiegsreserve angehört hat.

(2) Die Geeigneten werden ab dem ersten Tag des vierten Monats nach Inkrafttreten dieses Vertrags eingestuft.

Art. 23 (Übergangsbestimmung zur horizontalen Mobilität)

(1) Das bereits der sechsten Funktionsebene angehörende Personal, das im Besitze der Eignung als Sicherheitsfachkraft im Sinne der geltenden Bestimmungen ist und im Auftrag der Landesregierung die Aufgaben als verantwortliche Arbeitsschutzfachkraft an den Schulen des Landes ausübt, ist mit Wirkung 1. September 2004 in das Berufsbild technische/r Sachbearbeiter/in eingestuft.

Art. 24 (Übergangsbestimmung zum Berufsbild Fachkraft für hauswirtschaftliche Dienstleistungen)

(1) Zur Ermittlung der Stellen, die mit einer Fachkraft für hauswirtschaftliche Dienstleistungen besetzt werden sollen, wird eine eigene Arbeitsgruppe eingesetzt. Ihr gehören je eine Person in Vertretung der Personalabteilung und der für die Berufsbildung zuständigen Abteilungen sowie ein von den Gewerkschaften des Bereichvertrags namhaft gemachtes Mitglied an. Das Personal, welches bei In-Kraft-Treten dieses Vertrags die entsprechenden Stellen besetzt und für einen Zeitraum von mindestens vier Jahren die Aufgaben des Berufbilds Fachkraft für hauswirtschaftliche Dienstleistungen ausgeübt hat, wird nach Bestehen einer von der Landesregierung näher bestimmten Eignungsprüfung in das besagte Berufsbild umgestuft. Der Zeitraum von vier Jahren kann auch nach In-Kraft-Treten dieses Vertrags anreifen, sofern er vor diesem Zeitpunkt angelaufen ist.

(2) Die Umstufung des in Absatz 1 vorgesehenen Personals erfolgt mit der in Artikel 18 vorgesehenen Wirkung.

Art. 25 (Übergangsbestimmung zum Berufsbild Schulsekretär / Schulsekretärin)

(1) Das Personal, welches beim In-Kraft-Treten dieses Vertrags die Aufgaben des Berufsbilds Schulsekretär / Schulsekretärin ausübt, wird nach dem positiven Abschluss (Eignung) einer fachspezifischen Ausbildung im entsprechenden Berufsbild der siebten Funktionsebene eingestuft. Die besagte Ausbildung wird mit der Berufskategorie und den Schuldirektoren besprochen und von der Landesregierung genehmigt. Die Einstufung erfolgt für das Personal mit mindestens vierjähriger fachspezifischer Berufserfahrung ab dem ersten Tag des vierten Monats nach Inkrafttreten dieses Vertrags, für das restliche Personal erfolgt die Einstufung ab dem ersten Tag des vierten Monats, der auf die Ableistung der vierjährigen Berufserfahrung folgt.

Art. 26 (Übergangsbestimmung zum Lehrpersonal und zum Personal, das diesem gleichgestellt ist)

(1) Für das Lehrpersonal und das diesem gleichgestellte Personal sind eigene Verhandlungen vorgesehen.

Art. 27 (Maßnahmen für das Personal des Forstkorps)

(1) Dem im Dienst stehenden und vom Art. 13 des Bereichsabkommens für das Landespersonal vom 8. Mai 1997 genannten Personal des Forstkorps, welches der 5., 6. und 7. Funktionsebene angehört, wird das folgende konventionelle Dienstalter zuerkannt, welches in Bezug zum Befähigungskurs steht, der die Voraussetzung zur Aufnahme in das Forstkorps bildete:

Regional- bzw. Landeskur

Konventionelles Dienstalter

Wirkung

1967 und 1969

12 Jahre

1.1.2001

1975

8 Jahre

1.1.2003

1976

8 Jahre

1.7.2003

1983

4 Jahre  

1.1.2005

1987

2 Jahre

1.1.2005

1990

8 Monate

1.1.2005

1994

3 Monate

1.1.20054)

(2) Dem im Dienst stehenden und vom laut Art. 13 des Bereichsabkommens für das Landespersonal vom 8. Mai 1997 Personal des Forstkorps, welches der 9. Funktionsebene angehört, wird das folgende konventionelle Dienstalter, bezogen auf die Mehrbewertung zum 27. Mai 1997, zuerkannt:

Ausmaß der Mehrbewertung
am 27.5.1997

Konventionelles
Dienstalter

Wirkung

a)

wenigstens 3 Jahre und 4 Monate

7 Jahre

1.1.2003

b)

weniger als 3 Jahre und vier Monate und
bis zu 2 Jahre und 10 Monate

4 Jahre

1.7.2004

c)

weniger als 2 Jahre und 10 Monate und
bis zu 2 Jahre und 7 Monate

3 Jahre

1.1.2005

d)

weniger als 2 Jahre und 7 Monate und
bis zu 2 Jahre und 3 Monate

2 Jahre

1.1.2005

e)

weniger als 2 Jahre und 3 Monate und
bis zu 1 Jahr und 11 Monate

1 Jahr und 6 Monate

1.1.2005

f)

weniger als 1 Jahr und 11 Monate und
bis zu 1 Jahr und 8 Monate

1 Jahr

1.1.2005

g)

weniger als 1 Jahr und 8 Monate und
bis zu 1 Jahr und 4 Monate

9 Monate

1.1.2005

h)

weniger als 1 Jahr und 4 Monate und
bis zu 1 Jahr

6 Monate

1.1.2005

i)

weniger als 1 Jahr

3 Monate

1.1.2005

(3) Dem Personal der Regionalkurse der Jahre 1967 und 1969 wird mit Wirkung ab Dienstaustritt und für die Dauer von zehn Jahren eine monatliche Ergänzung der Ruhestandsbehandlung zuerkannt, die dem Gegenwert von vier zweijährlichen Gehaltsvorrückungen zum Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand entspricht. Dieser Betrag folgt den allgemeinen Gehaltserhöhungen.

(4) Dem Personal der Landeskurse der Jahre 1975 und 1976, welches vor dem 31.12.2012 in den Ruhestand tritt, wird mit Wirkung des Dienstaustrittes und bis zum 31.12.2012 eine monatliche Ergänzung der Ruhestandsbehandlung zuerkannt, die dem Gegenwert von zwei zweijährlichen Gehaltsvorrückungen zum Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand entspricht. Dieser Betrag folgt den allgemeinen Gehaltserhöhungen. Diese Bestimmung wird auch für das Personal angewandt, welches im Jahr 1969 den Dienst beim staatlichen Forstkorps begonnen hat.

(5) Dem vom Abs. 2, Buchstabe a) betroffenen Personal, welches vor dem 31.12.2012 in den Ruhestand tritt, wird mit Wirkung des Dienstaustrittes und bis zum 31.12.2012 eine monatliche Ergänzung der Ruhestandsbehandlung zuerkannt, die dem Gegenwert von zwei (*) zweijährlichen Gehaltsvorrückungen zum Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand entspricht. Dieser Betrag folgt den allgemeinen Gehaltserhöhungen.

(6)Dem von Absatz 1 betroffenen Personal, welches wegen der vormaligen Zugehörigkeit zum staatlichen Forstkorps nicht in Folge der im gleichen Absatz 1 genannten Befähigungskurse in den Landesdienst aufgenommen wurde, wird das folgende konventionelle Dienstalter zuerkannt, welches in Bezug zum Jahr des Dienstbeginns als Landesbediensteter beim Forstkorps des Landes steht:

Jahr des Dienstbeginns

konventionelles Dienstalter

Wirkung

1980

5 Jahre

1.7.2004

1996

2 Monate

1.1.20055)

(7) Die in den vorhergehenden Absätzen vorgesehenen Begünstigungen des Landes ist an die Vorlage eines schriftlichen und unwiderruflichen Antrages gebunden, der vom interessierten Personal innerhalb 31.03.2006 der Personalabteilung vorzulegen ist. Diese Begünstigung ist eine Alternative zu jener Begünstigung, die im Artikel 46/bis des Landesgesetzes vom 21. Mai 1981, Nr. 11, eingefügt mit Artikel 19 des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1988, Nr. 57,6) vorgesehene ist und wie sie vom Art. 13 des Bereichsabkommens für das Landespersonal vom 8. Mai 1997 (veröffentlicht im Amtsblatt vom 27.5.1997, Nr. 24, Beiblatt Nr. 2) geregelt wurde.7)

(8) Die Bestimmungen dieses Artikels finden auch für das nach dem 31. Dezember 2004 aus dem Dienst ausgeschiedene Personal Anwendung.

4)
Art. 27 Absatz 1 wurde so geändert durch Art. 6 Absatz 1 des Abkommens vom 24. November 2009.
5)
Art. 27 Absatz 6 wurde so ersetzt durch Art. 6 Absatz 2 des Abkommens vom 24. November 2009.
6)
Aufgehoben durch Art. 17 Absatz 1 Buchstabe a) des L.G. vom 19. September 2008, Nr. 7.
7)
Siehe auch Art. 6 Absatz 3 des Abkommens vom 24. November 2009.

Art. 28

(1) Um den aufgrund der Inflation erhöhten Gehaltsunterschied zwischen dem ex ANAS Personal und dem bisherigen Landespersonal, das in die Berufsbilder Straßenwärter und spezialisierter Straßenwärter eingestuft ist, zu vermindern, wird die Straßendienstzulage zu Gunsten des im Dienst stehenden Personals ab 1. Jänner 2006 im folgenden Ausmaß erhöht:

  1. um 10,00 Euro zu Gunsten des Personals laut Abs. 1 und laut Buchst. a) der Absätze 2 und 3 des Art. 8, Abschnitt 2, Anlage 1, des Bereichsvertrages vom 04.07.2002;
  2. um 5,00 Euro zu Gunsten des Personals laut den Buchstaben b), c), d), e) und f), der Absätze 2 und 3 des Art. 8, Abschnitt 2, Anlage 1, des Bereichsvertrages vom 04.07.2002;

Art. 29 (Aufhebung von Bestimmungen)

(1) Mit In-Kraft-Treten dieses Bereichsvertrags werden folgende Bestimmungen aufgehoben:

  1. Artikel 6 des Landesgesetzes vom 29. Juni 1987, Nr. 12, in der Fassung laut Artikel 1 des Landesgesetzes vom 23. November 1992, Nr. 42
  2. Dekret des Landeshauptmanns vom 1. Juni 1995, Nr. 26
  3. Bereichsvertrag vom 18. Dezember 1998
  4. Bereichsvertrag vom 17. Juli 2000
  5. Artikel 12 des Bereichsvertrags vom 28. August 2000
  6. Artikel 29 und Anlage 3 des Bereichsvertrags vom 4. Juli 2002
  7. Anlage 1, Buchstabe B – neue Berufsbilder, gemäß Einvernehmen vom 26. Jänner 2005 über die Einstufung von Regionalpersonal, welches an die Provinz Bozen übergegangen ist.

ANLAGE 1
Verzeichnis der Berufsbilder und deren Zuordnung zu den Funktionsebenen

I. Funktionsebene

RAUMPFLEGER/RAUMPFLEGERIN (I)

Der Raumpfleger/die Raumpflegerin sorgt auf Anweisung des/der Vorgesetzten für die Reinigung der Räume und Möbel, auch mit Hilfe von Reinigungsgeräten.

1. Aufgaben

Er/sie

  1. reinigt Böden, Fenster, Wände und Einrichtungsgegenstände
  2. entstaubt und reinigt die Oberfläche von Möbeln und Geräten
  3. leert Papierkörbe, Aschenbecher und sonstige Behälter aus und reinigt sie
  4. stellt Handtücher, Toilettenpapier und sonstige Verbrauchsmaterialen bereit
  5. verwahrt die Reinigungsmittel und -geräte
  6. meldet den Bedarf an Reinigungsmitteln und anderen Verbrauchsmaterialien

2. Zugangsvoraussetzungen

  1. Abschlusszeugnis der Grundschule oder Erfüllung der Schulpflicht

3. Zweisprachigkeit

  1. Nachweis D

II. Funktionsebene

HAUSHALTSGEHILFE/HAUSHALTSGEHILFIN (II)

Der Haushaltsgehilfe/die Haushaltsgehilfin arbeitet unter Anleitung des/der Vorgesetzten in allen Bereichen der Hauswirtschaft mit und/oder bearbeitet selbständig bestimmte Teilbereiche.

1. Aufgaben

Er/sie

  1. ermittelt den Bedarf an Reinigungsmitteln und sonstigen Verbrauchsmaterialien
  2. deckt den Tisch für die Mahlzeiten und räumt ihn wieder ab
  3. spült Besteck, Geschirr und Küchengerät und räumt es ein
  4. überprüft und kontrolliert in seinem/ihrem Aufgabenbereich das Inventar
  5. reinigt die Räume und die Einrichtung des Hauses auch mit verschiedenen Geräten
  6. wäscht die Wäsche mit der Maschine oder mit der Hand
  7. bügelt die Wäsche und ordnet sie in die Schränke ein
  8. flickt und stopft Wäsche und Kleider
  9. macht die Betten
  10. hilft in der Küche bei der Vorbereitung der Mahlzeiten und bereitet im Bedarfsfalle Mahlzeiten selbstständig zu
  11. erledigt die Arbeiten im Garten, erntet Obst und Gemüse und kocht es ein oder macht es anderweitig haltbar
  12. pflegt die Zimmerpflanzen und sorgt für den Blumenschmuck im Haus
  13. pflegt die Außenanlagen
  14. hilft bei allen übrigen Arbeiten mit

2. Zugangsvoraussetzungen

  1. Abschlusszeugnis der Grundschule

3. Zweisprachigkeit

  1. Nachweis D

AMTSWART/AMTSWARTIN (II)

Der Amtswart/die Amtswartin wirkt im Rahmen der ihm/ihr übertragenen Verwaltungshilfsdienste und der Kontroll-, Wartungs- und Reinigungsdienste am geordneten Ablauf der Verwaltungstätigkeit mit.

1. Aufgaben

1.1 Portier- und Kontrollaufgaben
Er/sie

  1. sperrt die Eingänge und die Parkplatzschranken auf und ab
  2. überwacht den Parteienverkehr und gibt Auskünfte und Hinweise
  3. nimmt Post entgegen und leitet sie weiter
  4. kontrolliert nach Dienstschluss alle Räume
  5. übernimmt den Wochenend- und Nachtdienst

1.2 Sekretariatshilfsaufgaben
Er/sie

  1. holt die Post vom Postamt ab, sortiert sie und verteilt sie an die Bestimmungsämter
  2. sammelt die Auslaufpost ein, frankiert sie und bringt sie zum Postamt
  3. macht Botengänge innerhalb und außerhalb der Verwaltungsgebäude
  4. fertigt Fotokopien und andere Vervielfältigungen an
  5. besorgt und verteilt das Büroverbrauchsmaterial
  6. erledigt andere einfache Bürohilfsdienste
  7. fährt gelegentlich Kraftfahrzeuge der Region Trentino-Südtirol und in den angrenzenden Gebieten
  8. übernimmt das Ausheben und Einstellen von Büchern, Zeitungen usw. im Bibliotheksmagazin
  9. hilft bei der Revision der Bibliotheksbestände mit

1.3 Wartungsaufgaben
Er/sie

  1. wartet und überwacht die Gemeinschaftsbüromaschinen
  2. führt einfache Reparaturen und Instandhaltungsarbeiten durch
  3. überwacht den Betrieb der Heizungsanlage
  4. hilft, Umstellungen jeglicher Art im Haus vorzunehmen
  5. sorgt für die Wartung von Dienstautos

1.4 Reinigungsarbeiten
Er/sie

  1. räumt die ihm/ihr zugewiesenen Räume und Flächen auf und reinigt sie

2. Zugangsvoraussetzungen

  1. Abschlusszeugnis der Grundschule und Führerschein B; für Personen, welche einer geschützten Kategorie angehören, wird vom Besitz des Führerscheins abgesehen

3. Zweisprachigkeit

  1. Nachweis D

ARBEITER/ARBEITERIN (II)

Der Arbeiter/die Arbeiterin arbeitet im Auftrag des/der Vorgesetzten und unter Anleitung der Facharbeiter oder Vorarbeiter bei den einzelnen Arbeitsaufträgen der verschiedenen Fachbereiche mit.

1. Aufgaben

Er/sie

  1. führt die in den einzelnen Fachbereichen anfallenden Hilfsarbeiten aus
  2. erledigt selbständig einfache Aufgaben
  3. führt verschiedene Transportarbeiten durch
  4. sorgt für die Wartung und Aufbewahrung der Werkzeuge und technischen Arbeitsgeräte
  5. führt Reinigungsund Räumungsarbeiten durch

2. Zugangsvoraussetzungen

  1. Abschlusszeugnis der Grundschule

3. Zweisprachigkeit

  1. Nachweis D

HAUSMEISTER/IN (II)

Der Hausmeister/die Hausmeisterin arbeitet in Amts- und Schulgebäuden und übernimmt dort gemäß den Anweisungen des/der Vorgesetzten Aufsichtsdienste, Sekretariatshilfsdienste, Reinigungs- und Wartungsdienste.

1. Aufgaben

1.1 Aufsichtsdienst
Er/sie

  1. sperrt die Eingänge auf und ab, überprüft alle Räume und verwaltet alle Schlüssel des Hauses
  2. beaufsichtigt erforderlichenfalls die Schüler
  3. leistet Portierdienst, gibt den Parteien Auskünfte und übernimmt den Telefondienst und die Entgegennahme von Telegrammen und Eilpost außerhalb der Dienstzeiten der Sekretariate
  4. verständigt in Brandfällen die Feuerwehr

1.2 Wartungsdienst
Er/sie

  1. stellt, falls im Gebäude und im unmittelbaren Umkreis desselben Unregelmäßigkeiten oder Schäden auftreten, diese fest, führt selbst kleine Reparaturen, Instandhaltungs- und Anpassungsarbeiten durch und meldet die Notwendigkeit, größere Reparaturen durchzuführen, den zuständigen Stellen
  2. bewahrt das ihm/ihr übergebene Material auf und übernimmt das Ein- und Ausschalten der Lampen im Gebäude, das ihm/ihr zugeteilt ist
  3. überwacht die Schwimmbadanlage, füllt die erforderlichen Chemikalien nach und wäscht die Filter aus
  4. sorgt für die Grundausstattung der Klassenräume
  5. hält die Unterrichtsmittel instand und bedient die technischen Geräte
  6. hilft Umstellungen jeglicher Art im Haus vorzunehmen
  7. kontrolliert den Heizölpegel und sorgt für die Nachbestellung des Heizöls, überwacht nach Erlangung der Heizkesselwärter-Befähigung den Heizraum und die Heizanlage

1.3 Sekretariatshilfsdienst
Er/sie

  1. macht Botengänge innerhalb und ausserhalb der Verwaltungsgebäude
  2. fertigt Fotokopien und andere Vervielfältigungen an

1.4 Reinigungsdienst
Er/sie

  1. reinigt die Eingänge, Schul- und Pausenhöfe, Parkplätze, Sportanlagen und räumt den Schnee weg
  2. pflegt die Grünanlagen und Pflanzen
  3. reinigt die ihm zugewiesenen Räume und hält sie in Ordnung

2. Zugangsvoraussetzungen

Abschlusszeugnis der Grundschule

3. Zweisprachigkeit

Nachweis D

SCHULWART/SCHULWARTIN (II)

Der Schulwart/die Schulwartin wirkt am reibungslosen Ablauf des Schulbetriebes mit, indem er/sie gemäß den Anweisungen des Direktors/der Direktorin den Aufsichtsdienst und gemäß den Richtlinien des Schulsekretärs/der Schulsekretärin den Wartungs-, Reinigungs- und Sekretariatshilfsdienst versieht.

1. Aufgaben

1.1 Aufsichtsdienst
Er/sie

  1. beaufsichtigt erforderlichenfalls die Schüler
  2. leistet Portierdienst und gibt Auskünfte
  3. leistet erforderlichenfalls Telefondienst
  4. verteilt und verwahrt die Schlüssel
  5. verteilt und verwahrt die Schlüssel für die Klassen- und Spezialräume

1.2 Wartungsdienst
Er/sie

  1. meldet der Direktion allfällige Schäden, Mängel und Unregelmäßigkeiten im Haus
  2. gibt an die Lehrkräfte die angeforderten Lehrmittel aus, ordnet und wartet die Lehrmittel, bedient sie im Unterricht und führt daran kleinere Reparaturen durch
  3. sorgt für die Grundausstattung der Klassenräume
  4. kontrolliert den Heizölpegel und sorgt für die Nachbestellung des Heizöls, überwacht nach Erlangung der Heizkesselwärter-Befähigung den Heizraum und die Heizanlage

1.3 Reinigungsdienst
Er/sie

  1. ordnet, überprüft und reinigt regelmäßig die ihm/ihr zugewiesenen Räume und Flächen der Schule sowie die entsprechenden Einrichtungsgegenstände und hilft bei den großen Reinigungsarbeiten im Schulgebäude mit
  2. besorgt die Umstellung der Schuleinrichtungen

1.4 Sekretariatshilfsdienst
Er/sie

  1. überbringt Lehrkräften und Schülern Mitteilungen des Sekretariats
  2. macht Botengänge im Bereich der Stadt oder der Ortschaft
  3. fertigt Fotokopien und andere Vervielfältigungen an
  4. übernimmt Hilfsdienste in Sekretariat und Bibliothek
  5. führt die erforderlichen Register

2. Zugangsvoraussetzungen

Abschlusszeugnis der Grundschule

3. Zweisprachigkeit

Nachweis D

BIBLIOTHEKSWART / BIBLIOTHEKSWARTIN (II)

Der Bibliothekswart/die Bibliothekswartin entnimmt im Auftrag der Vorgesetzten und unter Anleitung des Personals, das höheren Berufsbildern angehört, Bücher und Medien und stellt sie nach der Ausleihe wieder an ihren Platz zurück.

1. Aufgaben

Der Bibliothekswart/die Bibliothekswartin

  1. entnimmt die Bücher und Medien und stellt sie wieder an ihren Platz
  2. erledigt Botengänge
  3. bedient den Readerprinter
  4. überprüft die Magazinbestände
  5. kontrolliert die Benutzerräume und die Garderobe nach Schließung der Bibliothek
  6. sorgt für den Öffnungs- und Schließdienst
  7. ordnet die Zeitungen und Zeitschriften
  8. etikettiert Bücher und bindet Bücher sie ein
  9. bedient Fotokopiergeräte und sorgt dafür, dass sie einsatzbereit sind

2. Zugangsvoraussetzungen

Abschlusszeugnis der Grundschule

3. Zweisprachigkeit

Zweisprachigkeitsnachweis D

III. Funktionsebene

STRASSENWÄRTER/STRASSENWÄRTERIN (III)

Der Straßenwärter/die Straßenwärterin verrichtet nach den Anweisungen des/der Vorgesetzten Arbeiten im Zusammenhang mit dem Bau, der Instandhaltung und der Überwachung von Straßen und der anderen Bauten. Außerdem übernimmt er/sie die Wartung von Maschinen und Geräten, soweit keine besondere Eignung und Ausbildung erforderlich ist.

1. Aufgaben

Er/sie

  1. stellt Warnzeichen, Gebots-, Verbots- und Hinweisschilder auf
  2. räumt die durch Schnee, Erdrutsche und andere Ursachen entstandenen Hindernisse von der Fahrbahn
  3. führt Bauarbeiten durch und sorgt für die ordentliche und außerordentliche Instandhaltung von Bauten, Straßenunterlagen, Straßendecken, Wassergräben, öffentlichen Grünflächen und Signalanlagen
  4. streut Sand, Kies u.ä. auf Straßen und Wege
  5. hilft bei Arbeiten an Baustellen und bei der Instandhaltung des Maschinenparks
  6. fährt den im Zuständigkeitsbereich gelegenen Straßenabschnitt ab, um den Zustand der Straße und der dazugehörigen Anlage festzustellen
  7. entfernt selbst eventuelle Hindernisse und behebt Schäden oder erstattet davon dem/der Vorgesetzten oder den zuständigen Stellen Meldung

2. Zugangsvoraussetzungen

Abschlusszeugnis der Grundschule, Führerschein der Kat. C (Kat. B für das Personal, das vor dem 5. Juli 1995 aufgenommen wurde)

3. Zweisprachigkeit

Nachweis D

POSTDIENSTASSISTENT/POSTDIENSTASSISTENTIN (III)

Der Postdienstassistent/die Postdienstassistentin ist dem Postdienst der Landesverwaltung zugeteilt. Nach den Anweisungen des/der Vorgesetzten verrichtet er/sie die anfallenden Aufgaben und die erforderlichen Wartungsarbeiten.

1. Aufgaben

1.1
Er/sie

  1. sortiert die Ein- und Ausgangspost nach Abteilungen und Ämter
  2. klassifiziert die zu versendende Post nach Posttarifen und gibt diesbezügliche Angaben in Datenverarbeitungsgeräten ein
  3. macht die Ausgangspost frei (mittels – Frankiermaschine)
  4. liefert die sortierten Sendungen und Pakete zu den verschiedenen Dienststellen und holt gleichzeitig die zu verschickende Post ab
  5. lädt auf und ab
  6. erledigt einfache Rechenoperationen und bedient sich dabei der vorhandenen Bürogeräte und Maschinen
  7. bedient die Frankier- und Kuvertiermaschine und andere einfache Geräte
  8. erteilt Auskünfte und Hinweise über die Zusendung von Schriftstücken
  9. wickelt die anfallende Verwaltungsarbeit ab
  10. fährt Kraftfahrzeuge und bewacht sie während des Diensteinsatzes

1.2 Wartungsarbeiten
Er/Sie

  1. sorgt für die Reinigung sowie für die ordentliche Instandhaltung der Fahrzeuge und nimmt mit den zur Verfügung stehenden Werkzeugen die erforderlichen Reparaturen vor
  2. meldet eventuelle Schäden und Betriebsfehler der zur Verfügung gestellten Fahrzeuge

2. Zugangsvoraussetzungen

Abschlusszeugnis der Grundschule, Führerschein der Kat. B und mindestens vierjährige einschlägige oder vergleichbare Berufserfahrung

3. Zweisprachigkeit

Nachweis D

VERWALTUNGSGEHILFE/VERWALTUNGSGEHILFIN (III)

Der Verwaltungsgehilfe/die Verwaltungsgehilfin führt gemäß den Richtlinien und Anweisungen des/der Vorgesetzten alle Arbeiten der Schriftgutverwaltung durch.

1. Aufgaben

Er/sie

  1. ordnet die Schriftstücke nach Inhalt oder anderen Kriterien
  2. registriert Inhaltsangaben, führt Aktenverzeichnisse, auch mit Hilfe der EDV
  3. beschriftet und ordnet die Schriftgutbehälter (Mappen, Hängeregistraturen, Ordner usw.)
  4. wendet den Aktenplan an und schreibt ihn fort
  5. legt die Akten ab, bildet und beschreibt Sachakten und andere Unterlagen
  6. hält die Akten und Unterlagen evident, welche für die Skartierung/Aussonderung, Vernichtung oder Überstellung (Zwischenarchiv, Landesarchiv) bestimmt sind
  7. arbeitet Skartierungsverzeichnisse für die Skartierungskommissionen aus
  8. sondert aus und vernichtet kontinuierlich Weglegesachen
  9. übernimmt Akten und Unterlagen aus den Ablagen der Sachbearbeiter und überstellt sie in die Registratur
  10. stellt Akten, Unterlagen, Mikrofilme für die Sachbearbeiter und andere Zugangsberechtigte bereit, händigt sie aus und deponiert sie nach der Rückgabe
  11. gibt Ersteinweisungen in die Benutzung der Findbücher und erteilt Grundinformationen für die häufigsten Recherchen (Genealogie, Hofgeschichte)
  12. bedient das Mikrofilmlesegerät

2. Zugangsvoraussetzungen

Abschlusszeugnis der Grundschule, Führerschein Kat. B (falls für die spezifische Stelle erforderlich) und mindestens vierjährige einschlägige oder vergleichbare Berufserfahrung

3. Zweisprachigkeit

Nachweis D

HILFSKOCH/HILFSKÖCHIN (III)

Der Hilfskoch/die Hilfsköchin bereitet unter Anleitung die Mahlzeiten vor und erledigt alle damit verbundenen Aufgaben.

1. Aufgaben

Er/sie

  1. ermittelt den Bedarf an Lebensmitteln
  2. gibt die Bestellungen auf, kontrolliert die eingetroffenen Waren und sorgt für deren sachgerechte Aufbewahrung
  3. erstellt den Speiseplan und bereitet die Mahlzeiten zu
  4. deckt den Tisch für die Mahlzeiten und räumt ihn wieder ab
  5. spült Besteck, Geschirr und Küchengeräte und räumt alles wieder ein
  6. hilft bei allen übrigen Arbeiten im Bereich der Hauswirtschaft mit

2. Zugangsvoraussetzungen

Abschlusszeugnis der Grundschule sowie mindestens vierjährige einschlägige oder vergleichbare Berufserfahrung

3. Zweisprachigkeit

Nachweis D

IV. Funktionsebene

FACHARBEITER/FACHARBEITERIN (IV)

Der Facharbeiter/die Facharbeiterin führt im Auftrag des/der Vorgesetzten selbständig die in seinem/ihrem Fach- und Zuständigkeitsbereich anfallenden Überwachungs-, Instandhaltungs- und Reparaturarbeiten durch und führt neue Vorhaben aus. Er/sie beaufsichtigt dabei in technischer Hinsicht die ihm/ihr zugeteilten Arbeiter/Arbeiterinnen.

1. Aufgaben

Er/sie

  1. überwacht und wartet die anvertrauten Anlagen, Geräte und Maschinen
  2. führt Lokalaugenscheine durch, um die durchzuführenden Arbeiten vorzubereiten
  3. führt die in seinem/ihrem Fachbereich anfallenden Reparatur-, Anpassungs-, Montageund Fertigungsarbeiten durch und bedient sich dabei der vorhandenen Geräte und Maschinen
  4. plant mit den Vorgesetzten neue Vorhaben und Projekte und führt sie mit den Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen aus
  5. fertigt Skizzen, Fachzeichnungen und Pläne an
  6. führt Montagearbeiten für die Klischeeherstellung aus
  7. führt Register, Karteien und Ablagen
  8. übernimmt die fachliche Aufsicht bei Arbeiten, die von außenstehenden Firmen ausgeführt werden
  9. schreibt Arbeitsberichte
  10. führt fachkundliche Berechnungen durch
  11. macht fotografische Aufnahmen und entwickelt sie

2. Zugangsvoraussetzungen

  1. Abschlusszeugnis der Grundschule sowie
  2. Lehrabschlusszeugnis im einschlägigen Fachbereich oder
  3. Abschlusszeugnis einer mindestens zweijährigen Fachlehranstalt oder Berufsfachschule im einschlägigen Fachbereich oder
  4. für Menschen mit Behinderung: fachspezifischer Umschulungs- oder Ausbildungsnachweis oder fachspezifische Teilqualifizierung

3. Zweisprachigkeit

Nachweis D

SPEZIALISIERTER STRASSENWÄRTER/SPEZIALISIERTE STRASSENWÄRTERIN (IV)

Der spezialisierte Straßenwärter/die spezialisierte Straßenwärterin verrichtet nach den Anweisungen des/der Vorgesetzten Arbeiten im Zusammenhang mit dem Bau, der Instandhaltung und Überwachung von Straßen und Kunstbauten und wartet die entsprechenden Maschinen und Geräte. Er/sie führt die in seinem/ihrem Fachbereich anfallenden Überwachungs-, Instandhaltung- und Reparaturarbeiten selbstständig durch und beaufsichtigt dabei in technischer Hinsicht die ihm/ihr zugeteilten Mitarbeiter.

1. Aufgaben

Er/sie

  1. verrichtet die im Berufsbild des Facharbeiters/der Facharbeiterin genannten Aufgaben
  2. fährt die in seinem/ihrem Zuständigkeitsbereich gelegenen Straßenabschnitte ab, um den Zustand der Straße und der dazugehörigen Anlagen festzustellen
  3. beseitigt selbst eventuelle Hindernisse, behebt Schäden oder erstattet davon dem/der Vorgesetzten oder den zuständigen Stellen Meldung
  4. verfasst Strafprotokolle, sofern er/sie im Besitz des Befähigungsnachweises ist, der von der Straßenverkehrsordnung vorgesehen ist
  5. verrichtet bei Bedarf und zeitweise auch die im Berufsbild des Straßenwärters/der Straßenwärterin genannten Aufgaben

2. Zugangsvoraussetzungen

  1. Abschlusszeugnis der Grundschule, Führerschein C (B für das Personal, das vor dem 5. Juli 1995 aufgenommen wurde) sowie
  2. Lehrabschlusszeugnis oder
  3. Abschlusszeugnis einer mindestens zweijährigen Fachlehranstalt oder Berufsfachschule

Anmerkung: zulässige Ausbildungen: Maurer, Eisenbieger, Schweisser, Zimmermann, Kfz-Mechaniker, Landmaschinen-Mechaniker, Kfz-Elektriker, Schlosser, Bauschlosser, Maschinenschlosser, Unternehmer (Facharbeiter) für Erdbewegungsarbeiten

3. Zweisprachigkeit

Nachweis D

FAHRER/FAHRERIN (IV)

Der Fahrer/die Fahrerin steuert Kraftfahrzeuge, sorgt für die ordentliche Instandhaltung der ihm/ihr anvertrauten Fahrzeuge und nimmt einfache Reparaturen vor.

1. Aufgaben

Er/sie

  1. fährt Kraftfahrzeuge und bewacht sie während des Diensteinsatzes
  2. sorgt für die Reinigung sowie für die ordentliche Instandhaltung der Fahrzeuge und nimmt mit den zur Verfügung stehenden Werkzeugen die erforderlichen Reparaturen vor
  3. meldet eventuelle Schäden und Betriebsfehler der zur Verfügung gestellten Fahrzeuge
  4. lädt auf und ab
  5. liefert Schriftstücke und Pakete aus

2. Zugangsvoraussetzungen

Abschlusszeugnis der Grundschule, Führerschein D oder B und Berufsbefähigungsbescheinigung (Cap)

3. Zweisprachigkeit

Nachweis D

LAND- UND FORSTWIRTSCHAFTSASSISTENT/LAND- UND FORSTWIRTSCHAFTSASSISTENTIN (IV)

Der Land- und Forstwirtschaftsassistent/die Land- und Forstwirtschaftsassistentin führt gemäß den Richtlinien oder Anweisungen des/der Vorgesetzten vorwiegend technische Aufgaben, Sekretariats- und Verwaltungsaufgaben aus.

1. Aufgaben

1.1. Technische Aufgaben

Er/sie

  1. arbeitet bei Bestandsaufnahmen, Schätzungen und Abnahmen mit
  2. hilft bei der Erarbeitung von Plänen mit
  3. fertigt Planskizzen an und führt Fachzeichnungen aus
  4. organisiert und überwacht bei einzelnen Projekten die fachgerechte und genaue Ausführung der Arbeiten

1.2 Verwaltungs- und Sekretariatsaufgaben

Er/sie

  1. bearbeitet und überprüft Gesuche und Abrechnungen
  2. bereitet Bestätigungen und Ermächtigungen vor
  3. erarbeitet statistische Aufstellungen und Graphiken und führt Berechnungen durch
  4. bearbeitet den Schriftverkehr
  5. gibt Daten über Dateneingabegeräte ein
  6. führt Karteien und Register

2. Zugangsvoraussetzungen

  1. Abschlusszeugnis der Mittelschule sowie
  2. Abschlusszeugnis der zweiten Klasse einer land- oder forstwirtschaftlichen Oberschule oder
  3. Abschlusszeugnis einer mindestens zweijährigen land- oder forstwirtschaftlichen Lehranstalt oder Berufsfachschule oder
  4. Lehrabschlusszeugnis eines Gärtners oder Floristen

3. Zweisprachigkeit

Nachweis C

SEKRETARIATSASSISTENT/SEKRETARIATSASSISTENTIN (IV)

Der Sekretariatsassistent/die Sekretariatsassistentin führt in Zusammenarbeit mit anderen selbständig die Sekretariats- und Verwaltungsarbeiten gemäß den Richtlinien oder Anweisungen des/der Vorgesetzen aus.

1. Aufgaben

Er/sie

  1. gibt im Parteienverkehr Auskunft und erledigt den Telefondienst
  2. erledigt Schreibarbeiten und Rechenoperationen und bedient sich dabei der vorhandenen Bürogeräte und PC' s
  3. übernimmt die ihm/ihr anvertrauten Verwaltungsarbeiten nach vorgegebenen Abläufen und Kriterien
  4. führt in den Bibliotheken den Ausleihdienst durch, kontrolliert die Buchlieferungen, nimmt die Inventarisierung vor und vermerkt die Inventarnummern auf den Rechnungen, überprüft die Magazinbestände
  5. gibt Texte und Daten in Datenverarbeitungsgeräte ein und speichert sie
  6. führt Register, Karteien, Protokollbücher und Faszikel
  7. ordnet und führt die Ablage, das Archiv

2. Zugangsvoraussetzungen

  1. Abschlusszeugnis der Mittelschule sowie
  2. Abschluss einer mindestens zweijährigen kaufmännischen Ausbildung oder einer mindestens zweijährigen Ausbildung in den Bereichen Handel, Rechnungswesen, Verwaltung oder Sekretariat oder
  3. Abschluss einer mindestens zweijährigen Oberschule und ECDL-Führerschein oder
  4. für Menschen mit Behinderung: fachspezifischer Umschulungs- oder Ausbildungsnachweis oder fachspezifische Teilqualifizierung

3. Zweisprachigkeit

Nachweis C

TECHNISCHER SCHULASSISTENT/TECHNISCHE SCHULASSISTENTIN (IV)

Der technische Schulassistent/die technische Schulassistentin arbeitet mit an der Vorbereitung und Durchführung des technischen Unterrichts und der praktischen Schulübungen. Er/sie führt die Arbeiten im Fachbereich gemäß den Anordnungen der zuständigen Lehrkräfte, des Direktors/der Direktorin und des Schulsekretärs/der Schulsekretärin aus.

1. Aufgaben

1.1 Mitarbeit in Labors und Werkstätten

Er/Sie

  1. hält alle Materialien, Geräte, Modelle, Maschinen usw., die im naturwissenschaftlichen, technischen und sonstigen praktischen Unterricht verwendet werden, gebrauchsbereit und bereitet sie für den Einsatz im Unterricht vor, gegebenenfalls auch als aufgebaute Versuchsreihen
  2. ordnet das Materiallager
  3. beantragt im Einvernehmen mit der Lehrkraft die Anschaffung neuer Geräte und Maschinen und führt dazu eine Inventarliste
  4. sorgt für den Nachkauf von Verbrauchsmaterial, führt das interne Materiallagerbuch und die Verbrauchskartei
  5. bereitet die Verbrauchsmaterialien für die einzelnen Klassen vor und gibt sie aus
  6. bedient die audiovisuellen Geräte im Unterricht

1.2 Wartung der Lehrmittel

Er/sie

  1. wartet die Lehrmittel, technischen Geräte und Maschinen, führt Reparaturen durch oder sorgt für die Anforderung des Kundendienstes
  2. betreut Schulbibliotheken

2. Zugangsvoraussetzungen

  1. Abschlusszeugnis der Mittelschule sowie
  2. Lehrabschlusszeugnis über einen fachspezifischen Lehrberuf oder mindestens vierjährige fachspezifische Berufserfahrung oder8)
  3. Abschlusszeugnis der zweiten Klasse einer berufsbildenden, fachspezifischen Oberschule oder
  4. Abschlusszeugnis einer mindestens zweijährigen Fachlehranstalt oder Berufsfachschule im einschlägigen Fachbereich

3. Zweisprachigkeit

Nachweis C

8)
In der Anlage 1 wurden in der vierten Funktionsebene der Punkt 2 des Berufsbildes Technischer Schulassistent/Technische Schulassistentin die Worte „- Lehrabschlusszeugnis über einen fachspezifischen Lehrberuf oder“ durch die Worte „- Lehrabschlusszeugnis über einen fachspezifischen Lehrberuf oder mindestens vierjährige fachspezifische Berufserfahrung oder“, so ersetzt, und zwar durch Art. 10 Absatz 1 des Abkommens vom 24. November 2009.

TELEFONIST/TELEFONISTIN (IV)

Der Telefonist/die Telefonistin vermittelt ein- und auslaufende Gespräche und gibt Auskünfte und Hinweise.

1. Aufgaben

Er/sie

  1. vermittelt einund auslaufende Gespräche
  2. gibt Auskünfte und Hinweise
  3. registriert die privaten Ferngespräche und gibt die Unterlagen dem zuständigen Amt zur Verrechnung weiter
  4. meldet allfällige Störungen dem zuständigen Störungsdienst
  5. führt selbst kleinere Reparaturen durch und unterschreibt Lieferscheine für Ersatzteile
  6. hält das interne Telefonverzeichnis auf dem laufenden
  7. führt neue Mitarbeiter in den Arbeitsbereich ein
  8. wickelt die anfallende Verwaltungsarbeit ab

2. Zugangsvoraussetzungen

  1. Abschlusszeugnis der Mittelschule sowie
  2. Abschlusszeugnis der zweiten Klasse einer Oberschule oder
  3. Befähigungsnachweis für blinde Telefonisten von Telefonzentralen oder
  4. für Menschen mit Behinderung: fachspezifischer Umschulungs- oder Ausbildungsnachweis oder fachspezifische Teilqualifizierung

3. Zweisprachigkeit

Nachweis C

LAGERVERWALTER/LAGERVERWALTERIN (IV)

Der Lagerverwalter/die Lagerverwalterin sorgt gemäß den Anweisungen des/der Vorgesetzten für die Führung des Lagerbestandes und der entsprechenden Bücher.

1. Aufgaben

Er/sie

  1. nimmt Materialien, Dienstkleidung und andere Gegenstände entgegen, überprüft, lagert und verteilt sie
  2. hilft beim Auf- und Abladen des Materials
  3. ordnet, auch mit Hilfe der Datenverarbeitung, das Material des Lagers
  4. besorgt den An- und Nachkauf der Materialien und erledigt allfällige Zollformalitäten
  5. sorgt für die Instandhaltung und eventuelle Reparatur der ihm/ihr anvertrauten Maschinen, Geräte usw. oder fordert den Kundendienst an
  6. führt das Inventar des Materials
  7. erledigt die Steuer- und Versicherungsmodalitäten des ihm anvertrauten Fuhrparks
  8. betreut das Fotokopier- und Vervielfältigungsgerät sowie andere einfache Maschinen
  9. betreut Schulbibliotheken

2. Zugangsvoraussetzung

  1. Abschlusszeugnis der Mittelschule, Führerschein B sowie
  2. Abschlusszeugnis einer mindestens zweijährigen weiterführenden Ausbildung und zweijährige einschlägige Berufserfahrung oder
  3. fachspezifisches Lehrabschlusszeugnis oder
  4. für Menschen mit Behinderung: fachspezifischer Umschulungs- oder Ausbildungsnachweis oder fachspezifische Teilqualifizierung

3. Zweisprachigkeit

Nachweis C

DIÄTETISCH GESCHULTER KOCH/GESCHULTE KÖCHIN (IV)

Der/die diätetisch geschulte Koch/Köchin bereitet einfache Diäten zu, die nach den Prinzipien einer gesunden, ausgewogenen Ernährung vorbereitet werden und nimmt andere organisatorische sowie fachliche Aufgaben wahr. Er/Sie führt die Aufgaben unter Anleitung des/der Vorgesetzten eigenständig durch und koordiniert gegebenenfalls die ihm/ihr zugeteilten Mitarbeiter.

1. Aufgaben

1.1 Fachliche Aufgaben

Er/sie

  1. erarbeitet Speisepläne der jeweiligen Kostform (Diätform) sowie die dazugehörigen Rezepte, gegebenenfalls unter Beiziehung eines Diätassistenten/einer Diätassistentin
  2. sorgt für die Bereitstellung bzw. den Einkauf der für eine gesunde Ernährung sowie eine Diätkost erforderlichen Grundnahrungsmittel
  3. bereitet einfache Diätformen küchentechnisch einwandfrei zu, gegebenenfalls unter Beiziehung eines Diätassistenten/einer Diätassistentin
  4. berechnet einfache Diäten hinsichtlich Energie- und Nährstoffgehalt
  5. überprüft laufend die hygienischen Standards in dem ihm/ihr zugeteilten Bereich und schaltet möglichst Hygiene-Risiken aus
  6. überprüft laufend die Lagerbestände im Lebensmittellager hinsichtlich Frische, Haltbarkeit und Lagertemperaturen
  7. geht sparsam und sorgfältig mit den Ressourcen (Lebensmittel, Maschinen, Geräte) um und überprüft laufend die Arbeitsabläufe
  8. sorgt für die Arbeitssicherheit am Arbeitsplatz, indem er/sie in Absprache mit dem Vorgesetzten/der Vorgesetzten Mängel und Schäden rechtzeitig behebt bzw. beheben lässt
  1. Verwaltungsaufgaben

Er/sie

  1. organisiert und koordiniert den Einkauf der Lebensmittel, gibt Bestellungen auf
  2. sorgt für die Kontrolle der Wareneingänge hinsichtlich Quantität, Qualität und Preis
  3. nimmt eine geordnete Sammlung der Lieferscheine vor
  4. führt das Lebensmittellager und das dazugehörige Inventar

2. Zugangsvoraussetzungen

  1. Abschlusszeugnis der Mittelschule sowie
  2. Lehrabschlusszeugnis als Koch/Köchin mit anschließender dreijähriger Berufserfahrung und Spezialisierung als diätetisch geschulter Koch/geschulte Köchin

3. Zweisprachigkeit

Nachweis D

FACHKRAFT FÜR HAUSWIRTSCHAFTLICHE DIENSTLEISTUNGEN (IV)

Die Fachkraft für hauswirtschaftliche Dienstleistungen führt im Auftrag des/der Vorgesetzten selbständig, fachgerecht und kundenorientiert die anfallenden praktischen Arbeiten im Service, in der Nahrungszubereitung, Reinigung, Wäschepflege, Hausgestaltung und Lagerverwaltung durch. Er/sie übernimmt fallweise Koordinierungsarbeiten und führt neue Mitarbeiter/innen ein.

1. Aufgaben

Er/sie

  1. bereitet Gerichte und Menüs nach vorgegebenen Menüplänen und Rezepten zu
  2. führt Reinigungs- und Pflegearbeiten in der Küche und im Haushalt nach vorgegebenen Plänen aus
  3. führt Wäschepflegearbeiten aller Art durch
  4. gestaltet Räume der hauswirtschaftlichen Einrichtungen
  5. übernimmt im hauswirtschaftlichen Bereich Lager- und Verwaltungsarbeiten und führt dabei Buch über Lagerbestände
  6. arbeitet mit bei der Erstellung von Arbeitsplänen, die seinen/ihren jeweiligen Arbeitsbereich betreffen
  7. beachtet in der Durchführung der praktischen Arbeiten die geltenden Hygiene- und Umweltschutzvorschriften
  8. setzt die zur Verfügung stehenden Geräte und Maschinen fachgerecht ein und wartet sie oder sorgt für deren Wartung
  9. hält im Rahmen seiner/ihrer praktischen Arbeiten Kontakt mit den Bewohnern/Bewohnerinnen und/oder Gästen der hauswirtschaftlichen Einrichtung und gibt kleine Hilfestellungen

2. Zugangsvoraussetzungen

  1. Abschlusszeugnis der Mittelschule sowie
  2. Abschlusszeugnis einer mindestens zweijährigen Fachschule für Hauswirtschaft
  3. für Menschen mit Behinderung: fachspezifischer Umschulungs- oder Ausbildungsnachweis oder fachspezifische Teilqualifizierung

3. Zweisprachigkeit

Nachweis D

V. Funktionsebene

BETREUER/IN VON MENSCHEN MIT BEHINDERUNG (V) 9)

Der/die Betreuer/in von Menschen mit Behinderung hilft dem Lehr- und Erziehungspersonal sowie den Erziehern bei der Erstellung und der Durchführung der schulischen Erziehungs- und Rehabilitationsprogamme und betreut die Menschen mit Behinderung in Kindergärten, Schulen, Sozialzentren und anderen Rehabilitationseinrichtungen.

1. Aufgaben

Er/sie

  1. nimmt an der Erarbeitung des auf den einzelnen Menschen mit Behinderung ausgerichteten Programms zur Entwicklung der geistigen und körperlichen Fähigkeiten sowie an der Überprüfung der Ergebnisse teil
  2. hilft den Menschen mit Behinderung bei der Abwicklung der für sie erstellten Programme und in den schulischen, sozialen und Erholungstätigkeiten
  3. steht dem Menschen mit Behinderung in allen Erfordernissen des täglichen Lebens bei, die er aufgrund seiner Behinderung nicht selbst wahrnehmen kann, wobei nach Möglichkeit Eigenständigkeit und Gesellschaftsfähigkeit gefördert werden
  4. begleitet und unterstützt die Menschen mit Behinderung auf dem Weg in die verschiedenen Einrichtungen
  5. führt, nach Absprache mit den Fachkräften, mit einzelnen Menschen mit Behinderung oder mit Gruppen therapeutische Übungen durch
  6. gibt Beobachtungen an die Verantwortlichen weiter
  7. bereitet das Spiel-, Bastel-, Arbeitsund didaktische Material vor, reinigt es, hält es in Ordnung und räumt auch die Arbeits-, Versammlungsund Gruppenräume auf
  8. hält Kontakte mit den Familien, den Lehrern, den Erziehern und den Arbeitgebern der Menschen mit Behinderung
  9. beachtet und gewährleistet die Arzneimittelverabreichung nach Vorschriften des behandelnden Arztes

2. Zugangsvoraussetzungen

  1. Abschlusszeugnis der Mittelschule sowie
  2. Befähigungszeugnis nach mindestens zweijähriger fachspezifischer Ausbildung
9)
Siehe Anlage 1 zum Kollektivvertrag vom 17. Mai 2007.

DV-OPERATOR/DV-OPERATORIN (V)

Der DV-Operator/die DV-Operatorin bedient, überwacht und steuert die Anlagen eines Rechenzentrums oder eines DV-Dienstleistungszentrums gemäß den Anweisungen des/der Vorgesetzten.

1. Aufgaben

Er/sie

  1. führt alle Phasen des Operatings an Konsole und Computerperipherie durch
  2. führt das LOG-Buch und die anderen vorgesehenen Register
  3. beaufsichtigt den Maschinenraum, die Maschinen, die Klimaanlage und die Energieversorgungsanlage
  4. behebt Störungen oder sorgt für die Anforderung des Kundendienstes
  5. bereitet die Produktionsaufträge vor, führt sie aus und kontrolliert den regelmäßigen Ablauf
  6. führt periodische Produktionsaufträge und Datensicherungen auf der Grundlage eines festgelegten Zeitplanes aus
  7. schneidet, sortiert und verteilt die Ausdrucke
  8. verwaltet das Archiv aller Datenträger und dessen Dokumentation
  9. verwaltet das DV-Zubehör sowie die anderen Hilfsmittel und sorgt für deren rechtzeitige Bereitstellung
  10. erstellt Berichte über den Arbeitsablauf und über eventuell aufgetretene Störungen
  11. erledigt die anfallenden Verwaltungsarbeiten

2. Zugangsvoraussetzungen

  1. Abschlusszeugnis der Mittelschule sowie
  2. Abschlusszeugnis einer mindestens dreijährigen Fachlehranstalt mit technischer Ausrichtung oder
  3. Abschlusszeugnis einer mindestens dreijährigen Berufsfachschule mit technischer Ausrichtung oder
  4. Abschlusszeugnis einer mindestens zweijährigen Ausbildung und dreijährige Berufserfahrung als DV-Operator/in oder
  5. für Menschen mit Behinderung: fachspezifischer Umschulungs- oder Ausbildungsnachweis oder fachspezifische Teilqualifizierung

3. Zweisprachigkeit

Nachweis C

FERNMELDETECHNIKER/FERNMELDETECHNIKERIN (V)

Der Fernmeldetechniker/die Fernmeldetechnikerin führt im Auftrag des/der Vorgesetzten selbständig die in seinem Fach- und Zuständigkeitsbereich anfallenden Überwachungs-, Instandhaltungs- und Reparaturarbeiten durch und führt neue Vorhaben aus. Er/sie betreut in technischer Hinsicht die ihm/ihr zugeteilten Mitarbeiter.

1. Aufgaben

Er/sie

  1. überwacht und wartet die ihm/ihr anvertrauten Messgeräte, elektronischen Anlagen und Sicherheitseinrichtungen
  2. betreut die Richtfunkelektronik und die Funkfernsteueranlagen
  3. betreut die Stromversorgungseinrichtungen einschließlich der Notstromanlagen
  4. führt in seinem Fachbereich die anfallenden Reparatur-, Anpassungs-, Montage- und Fertigungsarbeiten durch und bedient sich dabei der vorhandenen Geräte und Maschinen
  5. übernimmt die fachliche Aufsicht bei Arbeiten, die von außenstehenden Firmen ausgeführt werden und führt die Geräte- und Antennenabnahme am Senderstandort aus
  6. plant mit den Vorgesetzten neue Vorhaben und Projekte und führt sie mit den Mitarbeitern aus
  7. führt Lokalaugenscheine durch, um die durchzuführenden Arbeiten vorzubereiten
  8. fertigt technische Zeichnungen für mechanische und elektronische Bauteile der Sendeanlagen an
  9. führt fachkundige Berechnungen durch
  10. macht fotografische Aufnahmen
  11. erledigt die mit den Aufgaben des Berufsbildes verbundenen Verwaltungs- und Organisationsarbeiten

2. Zugangsvoraussetzungen

  1. Abschlusszeugnis der Mittelschule, Führerschein B sowie
  2. Lehrabschlusszeugnis eines Radio- und Fernsehtechnikers oder Kommunikationstechnikers sowie in beiden Fällen dreijährige Berufserfahrung im einschlägigen Fachbereich oder
  3. Abschlusszeugnis einer mindestens dreijährigen Fachlehranstalt für Industrie und Handwerk oder
  4. für Menschen mit Behinderung: fachspezifischer Umschulungs- oder Ausbildungsnachweis oder fachspezifische Teilqualifizierung

3. Zweisprachigkeit

Nachweis C

UMWELTASSISTENT/UMWELTASSISTENTIN (V)

Der Umweltassistent/die Umweltassistentin erfüllt nach den Anweisungen des/der Vorgesetzten seine/ihre Aufgaben im Umwelt- oder Landschaftsschutzbereich.

1. Aufgaben

Er/sie

  1. hilft mit, das Alltagshandeln der Haushalte und der Verantwortlichen in öffentlichen Körperschaften und in Betrieben mehr und mehr umweltgerecht zu verändern
  2. sucht den aktiven, direkten Kontakt mit den Bürgerinnen und Bürgern und stellt ihnen sein/ihr Umweltwissen zur Verfügung
  3. schafft Problembewusstsein durch Sensibilisierung und Aufklärung und geht dabei von einem ganzheitlichen Denken aus
  4. versucht, mit den Ratsuchenden Möglichkeiten der Verhaltensänderungen und Problemlösungen zu erarbeiten
  5. hilft bei der Erarbeitung von Vorschlägen zur Lösung von Umweltproblemen mit und setzt die Vorschläge gegebenenfalls um
  6. betreut Einrichtungen des Umweltschutzes
  7. sieht es als seine/ihre Aufgabe an, sich ständig fachlich weiterzubilden und unbürokratisch und bürgernah zu arbeiten
  8. erledigt die mit seinen/ihren Aufgaben verbundenen Verwaltungsund Sekretariatsarbeiten

2. Zugangsvoraussetzungen

  1. Abschlusszeugnis der Mittelschule sowie
  2. Lehrabschlusszeugnis mit anschließendem Abschluss einer mindestens zweijährigen fachspezifischen Ausbildung oder
  3. Abschluss der zweiten Klasse einer Oberschule oder vergleichbaren Schule mit anschließendem Abschluss einer mindestens zweijährigen fachspezifischen Ausbildung

3. Zweisprachigkeit

Nachweis C

PRAXISLEHRER/PRAXISLEHRERIN (V)

Der Praxislehrer/die Praxislehrerin kommt in erster Linie in den land- und hauswirtschaftlichen Bildungs- und Beratungszentren des Landes zum Einsatz und arbeitet bei der Vorbereitung und Durchführung des technischen und praktischen Unterrichts sowie der praktischen Übungen in den der Schule angeschlossenen Werkstätten, Laboratorien und vor allem den landwirtschaftlichen Praxisbetrieben für Viehhaltung, Obstbau, Beerenobstbau, Gemüsebau usw. sowie den landwirtschaftlichen Versuchsfeldern unter Anleitung des zuständigen Lehrers/der zuständigen Lehrerin mit. Unter Anweisung des zuständigen Lehrers/der zuständigen Lehrerin kann er/sie auch die Abwicklung von einzelnen praktischen Unterrichtseinheiten übernehmen, vor allem aber betreut und beaufsichtigt er/sie Schülergruppen bei Unterteilung der Klassen und bei den verschiedensten praktischen Übungen.

1. Aufgaben

Er/sie

  1. führt selbstständig nach Anweisung des zuständigen Fachlehrers/der zuständigen Fachlehrerin praktische Unterrichtseinheiten durch
  2. hält alle Materialien, Geräte, Modelle, Maschinen usw., die im naturwissenschaftlichen, technischen und anderweitgen praktischen Unterricht verwendet werden, gebrauchsbereit und bereitet sie für den Einsatz im Unterricht vor, gegebenenfalls auch als aufgebaute Versuchsreihen
  3. ordnet das Materiallager
  4. bereitet die Verbrauchsmaterialien für einzelne Klassen vor und gibt sie aus
  5. kann notfalls anstelle des zuständigen Lehrers/der zuständigen Lehrerin mit dem Nachkauf von Verbrauchsmaterial und mit der Führung des Materiallagerbuches und der Verbrauchskartei beauftragt werden
  6. führt gegebenenfalls eine eigene Inventarliste aller Geräte und Maschinen und unterbreitet seine Vorschläge für die Neuanschaffung derselben
  7. wartet und bedient die für den Praxisunterricht erforderlichen Lehrmittel, technischen Geräte und Maschinen

2. Zugangsvoraussetzungen

  1. Abschlusszeugnis der Mittelschule sowie
  2. Abschlusszeugnis einer mindestens dreijährigen landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder hauswirtschaftlich ausgerichteten Oberschule, Fachlehranstalt, Berufsfachschule oder
  3. Abschlusszeugnis einer mindestens zweijährigen Berufsfachschule und dreijährige einschlägige Berufserfahrung oder
  4. Lehrabschlusszeugnis und dreijährige einschlägige Berufserfahrung

QUALIFIZIERTER SEKRETARIATSASSISTENT/QUALIFIZIERTE SEKRETARIATSASSISTENTIN (V)

Der qualifizierte Sekretariatsassistent/die qualifizierte Sekretariatsassistentin übernimmt zusätzlich zu den Aufgaben des Berufsbildes Sekretariatsassistent/in auch Aufgaben verwaltungsspezifischer Berufsbilder, welche in der VI. Funktionsebene zugeordnet sind. Er/sie führt die Aufgaben unter Anleitung des/der Vorgesetzten eigenständig durch.

1. Aufgaben

Er/sie

  1. erledigt im besonderen den einfachen Schriftverkehr und die einfachen Verwaltungsakte nach Stichworten
  2. bereitet Tagungen, Sitzungen usw. vor und führt gegebenenfalls Protokoll
  3. übernimmt andere organisatorische Aufgaben
  4. hilft bei der Personalverwaltung, der Haushaltsgebarung, Buchhaltung und dem Zahlungsverkehr mit

2. Zugangsvoraussetzungen

  1. Abschlusszeugnis der Mittelschule und zusätzlich
  2. Abschlusszeugnis einer mindestens dreijährigen kaufmännischen Ausbildung oder einer mindestens dreijährigen Ausbildung in den Bereichen Handel, Rechnungswesen, Verwaltung oder Sekretariat oder
  3. Abschlusszeugnis einer mindestens dreijährigen Oberschule und ECDL-Führerschein

3. Zweisprachigkeit

Nachweis C

QUALIFIZIERTER LAND- UND FORSTWIRTSCHAFTSASSISTENT/QUALIFIZIERTE LAND- UND FORSTWIRTSCHAFTSASSISTENTIN (V)

Der qualifizierte Land- und Forstwirtschaftsassistent/die qualifizierte Land- und Forstwirtschaftsassistentin übernimmt in den öffentlichen Verwaltungen technische, organisatorische und Verwaltungsaufgaben in Land- und Forstwirtschaft, Umweltschutz und Landschaftspflege. Er/Sie führt die Aufgaben unter Anleitung des/der Vorgesetzten eigenständig durch und koordiniert die ihm/ihr allfällig anvertrauten Mitarbeiter.

1. Aufgaben

1.1 Technische Aufgaben

Er/sie

  1. erledigt selbst, organisiert, überwacht die fachgerechte Durchführung von qualifizierten Arbeiten im Obst- und Weinbau, der Kellerwirtschaft, der Lagertechnik, der Viehhaltung, der Forstwirtschaft, dem Acker- und Gemüsebau, der Grünlandwirtschaft, dem Gartenbau, der Produktveredelung, dem Umweltschutz, der Landschaftspflege, dem Versuchswesen, der Wildbachverbauung und in ähnlichen Bereichen
  2. führt Bestandsaufnahmen, statistische Erhebungen, Berechnungen durch und erarbeitet entsprechende Grafiken zur Veranschaulichung
  3. hilft bei der Erarbeitung von Plänen, Programmen und Projektarbeiten mit, organisiert und überwacht deren Durchführung
  4. hilft bei der Vorbereitung und Durchführung von Vorträgen, Seminaren und Tagungen mit und hält im Auftrag selbst Referate zu fachspezifischen Themen
  5. arbeitet in Fachkommissionen mit
  6. führt Beratungen durch
  7. schafft Natur- und Landschaftsverständnis
  8. achtet auf die Einhaltung amtlicher Auflagen

1.2 Verwaltungs- und Sekretariatsaufgaben

Er/Sie

  1. überprüft Gesuche und Abrechnungen
  2. bereitet Bestätigungen und Ermächtigungen vor
  3. führt Karteien und Register, auch EDV-gestützt
  4. erledigt den mit dem Aufgabenbereich verbundenen Schriftverkehr

2. Zugangsvoraussetzungen

  1. Abschlusszeugnis der Mittelschule sowie
  2. Abschlusszeugnis einer mindestens dreijährigen land- oder forstwirtschaftlichen Lehranstalt oder Berufsfachschule, oder
  3. Abschlusszeugnis einer zweijährigen land- oder forstwirtschaftlichen Lehranstalt oder Berufsfachschule und dreijährige einschlägige Berufserfahrung, oder
  4. Meisterbrief eines Floristen, oder
  5. Lehrabschlusszeugnis eines Gärtners oder Floristen und dreijährige einschlägige Berufserfahrung

3. Zweisprachigkeit

Nachweis C

HAUSWIRTSCHAFTLICHER BETRIEBSLEITER / HAUSWIRTSCHAFTLICHE BETRIEBSLEITERIN (V)

Der hauswirtschaftliche Betriebsleiter / die hauswirtschaftliche Betriebsleiterin koordiniert in einem Großhaushalt die hauswirtschaftlichen Aufgaben und erledigt bei Bedarf andere qualifizierte Aufgaben im hauswirtschaftlichen Bereich. Er/sie führt die Aufgaben unter Anleitung des/der Vorgesetzten eigenständig durch und koordiniert das ihm/ihr anvertraute Personal.

1. Aufgaben

1.1. Leitungsaufgaben

Er/sie

  1. organisiert und leitet einen Großhaushalt oder Teilbereiche desselben wie Wäsche, Raumpflege, Raumgestaltung, Service, Küche, Mensa, Garten- und Blumenpflege u. ä. unter Berücksichtigung wirtschaftlicher, ökologischer, gesundheitlicher und sozialer Gesichtspunkte
  2. führt das Personal in einzelne Arbeitsbereiche ein, teilt Aufgabenbereiche zu, begleitet und kontrolliert die Ausführung der Arbeiten
  3. leitet Arbeitsbesprechungen oder nimmt an solchen teil
  4. beachtet die gesetzlichen Bestimmungen der einzelnen Arbeitsbereiche und sorgt für deren Einhaltung

1.2 Versorgungsaufgaben

Er/sie

  1. erstellt den Speiseplan unter Beachtung ernährungsphysiologischer Grundsätze und bereitet bei Bedarf Mahlzeiten zu
  2. ermittelt den Bedarf an Lebensmitteln, Reinigungs- und Verbrauchsmaterialien, Sachgütern im allgemeinen und kümmert sich um den Einkauf
  3. kontrolliert die eingetroffenen Waren und sorgt für eine sachgerechte Aufbewahrung
  4. lässt Garten und Blumen betreuen und sorgt für die Verarbeitung der betriebseigenen Produkte und eine entsprechende Vorratshaltung
  5. lässt die hauswirtschaftlichen Reinigungs- und Pflegearbeiten durchführen
  6. sorgt für die Pflege und Instandhaltung der ihm/ihr anvertrauten Anlagen, Geräte, Maschinen
  7. schlägt Verbesserungen vor, die durch Änderungen in der Arbeitsorganisation oder durch Investitionen erreicht werden können

1.3 Verwaltungsaufgaben

Er/sie

  1. erledigt Verwaltungsaufgaben und den Schriftverkehr, welche mit dem eigenen Aufgabenbereich verbunden sind
  2. führt Karteien und Ablagen, auch EDV-gestützt

2. Zugangsvoraussetzungen

  1. Abschlusszeugnis der Mittelschule sowie
  2. Abschlusszeugnis einer mindestens vierjährigen hauswirtschaftlichen Lehranstalt oder Berufsfachschule oder
  3. Abschlusszeugnis einer dreijährigen hauswirtschaftlichen Lehranstalt oder Berufsfachschule und jeweils mindestens drei Jahre einschlägige Berufserfahrung

3. Zweisprachigkeit

Nachweis C

SCHUTZGEBIETSBETREUER/SCHUTZGEBIETSBETREUERIN (V)

Der/die Schutzgebietsbetreuer/in führt technische, organisatorische und Verwaltungsaufgaben sowie Aufsichtsdienste durch und unterstützt den Schutzgebietsverantwortlichen. Er/sie führt die Aufgaben unter Anleitung des/der Vorgesetzten eigenständig durch und koordiniert die saisonalen Schutzgebietsbetreuer.

1. Aufgaben

1.1. Fachliche Aufgaben

Er/sie

  1. unterstützt den Schutzgebietsverantwortlichen bei Planungsaufgaben, beschafft Informationen und Grundlagen
  2. überprüft Schutzgebietsstrukturen, sorgt für die erforderliche Grenz- und Hinweisbeschilderung und hält sie instand
  3. betreut Biotop- und Baupflegemaßnahmen sowie Landschaftspflegeprojekte
  4. hilft bei der Erarbeitung von Arbeitsprogrammen mit
  5. fertigt Planskizzen an und führt Fachzeichnungen aus
  6. sorgt bei Projekten für die Vorbereitung, die Ausführung und Abrechnung der Arbeiten
  7. schafft Natur- und Landschaftsverständnis, informiert, berät und klärt auf
  8. koordiniert die saisonalen Schutzgebietsbetreuer
  9. organisiert Ausstellungen sowie Führungen und leitet sie, hält im Auftrag Referate und führt Tonbildschauen vor
  10. hilft bei der Einrichtung und Betreuung von Schutzgebietszentren, Informationsstellen und Lehrwegen
  11. fertigt Einrichtungsgegenstände und Ausstellungsstände an
  12. betreut Umweltbaustellen
  13. hilft bei Kartierungen und Erhebungen mit oder führt sie selbst durch und sorgt für die fotografische Dokumentation
  14. zeigt Trends und Gefährdungen im Schutzgebiet auf
  15. überwacht die Einhaltung der Schutzgebietsbestimmungen und der amtlichen Auflagen bei Arbeiten und Eingriffen
  16. führt die Werkstätten und Magazine und wartet das Inventar

1.2 Verwaltungsaufgaben

Er/sie

  1. bearbeitet und überprüft Gesuche und Abrechnungen
  2. verfasst Arbeitsberichte und Statistiken
  3. gibt Daten im Dateneingabegeräte ein
  4. führt die Lagerbuchhaltung der Magazine und überprüft die Qualität der Materialien
  5. bearbeitet im Auftrag den Verwaltungs- und fachlichen Schriftverkehr

2. Zugangsvoraussetzungen

  1. Abschlusszeugnis der Mittelschule sowie
  2. Lehrabschlusszeugnis eines Gärtners oder in einem holzverarbeitenden Beruf mit dreijähriger einschlägiger Berufserfahrung im jeweiligen Fachbereich, oder
  3. Abschlusszeugnis der dritten Klasse einer landwirtschaftlichen Oberschule, oder
  4. Abschlusszeugnis einer mindestens dreijährigen land-, forst- oder holzwirtschaftlichen Lehranstalt oder Fachschule, oder
  5. alternativ zu einem Abschlusszeugnis über drei Jahre, Abschlusszeugnis über zwei Jahre und dreijährige einschlägige Berufserfahrung, oder
  6. alternativ zur dreijährigen Berufserfahrung, Jagdaufseherprüfung

3. Zweisprachigkeit

Nachweis C

MATERIALPRÜFER/MATERIALPRÜFERIN (V)

Der Materialprüfer/die Materialprüferin führt und koordiniert aufgrund der Aufträge des Vorgesetzten Prüfungen, Analysen und Versuche für die Bestimmung der physikalischen und mechanischen Eigenschaften von Baumaterialien (Steine, Erden, Ziegel, Beton, Betonfertigteile Asphalte, Bitumen, Baustähle und Stahlprofile) durch.

1. Aufgaben

Er/sie

  1. entnimmt die Proben oder nimmt sie entgegen, überprüft die Materialmenge auf ihre Eignung für die Durchführbarkeit der angeordneten Prüfungen und verfasst die entsprechenden Niederschriften
  2. bespricht mit dem Vorgesetzten die Prüfdurchführung und steht ihm beratend bei der Programmierung der Prüfungen und Terminplanung zur Seite
  3. führt autonom die Kontrollprüfungen nach dem vom Vorgesetzten festgelegten Kontrollprogramm durch
  4. bespricht mit dem Vorgesetzten die Prüfungsergebnisse
  5. verarbeitet die ermittelten Daten mit EDV-gestützten Programmen bis zum Endergebnis der durchgeführten Prüfungen und wiederholt im Zweifelsfalle den Versuch
  6. kontrolliert die Versuchsgeräte und Maschinen auf deren einwandfreie Funktion und führt die periodisch und bindend vorgeschriebenen Kontrolleichungen der Prüfmaschinen durch
  7. sorgt dafür, dass die vorgeschriebenen Schutzausrüstungen getragen werden, ersetzt beschädigte oder unbrauchbar gewordene Schutzausrüstungen durch neue und berät den Vorgesetzten bei Neuanschaffungen

2. Spezifische Aufgaben

  1. ermittelt die Druckfestigkeit an Beton-, Stahl-, Erd- und Asphaltproben
  2. bestimmt den Anteil an organischen Bestandteilen von Zuschlagstoffen und Asphalten
  3. bestimmt den Bitumengehalt von Asphaltdecken
  4. ermittelt die Kornsummenkurven von Zuschlagstoffen
  5. ermittelt die Wichte von Baumaterialien
  6. bestimmt die Verdichtung von Erdbaustoffen und Asphaltmischungen
  7. ermittelt die Streck-, Fließ- und Bruchgrenze von Baustählen
  8. bestimmt das Frostverhalten von Zuschlagstoffen
  9. erstellt aufgrund der vorgegebenen Rezepturen die Idealmischungen für Auffüllungen, Asphaltdecken, mineralische Straßendecken und Beton
  10. installiert Messstationen auf den vom Vorgesetzten festgelegten Messpunkten
  11. sorgt dafür, dass die Arbeitsmittel in ausreichender Form vorhanden sind und veranlasst die Ergänzung der Lagerbestände

3. Zugangsvoraussetzungen

  1. Abschlusszeugnis der Mittelschule und Führerschein der Kat. C sowie zusätzlich
  2. Lehrabschlusszeugnis in einem Beruf des Baugewerbes, der Metallverarbeitung, der Elektrotechnik und dreijährige einschlägige Berufserfahrung oder
  3. Abschlusszeugnis der dritten Klasse Oberschule für Geometer oder der Gewerbeoberschule oder
  4. Abschlusszeugnis einer dreijährigen Fachlehranstalt oder Berufsfachschule mit technischer Ausrichtung

4. Zweisprachigkeit

Nachweis C

KINDERBETREUER/KINDERBETREUERIN (V)

Der Kinderbetreuer/die Kinderbetreuerin beaufsichtigt und pflegt unter Anleitung des/der Vorgesetzten Säuglinge und Kinder.

1. Aufgaben

Er/sie

  1. sorgt für die gesamte Pflege der Säuglinge und Kinder, überwacht und betreut sie
  2. fördert die psychische und physische Entwicklung des Säuglings bzw. Kindes
  3. führt therapeutische Übungen unter Anleitung von Fachkräften durch
  4. teilt dem/der Vorgesetzten die Beobachtungen über die physische und psychische Entwicklung der zugewiesenen Säuglinge und Kinder mit
  5. betreut die im Heim beherbergten Mütter und schwangeren Frauen
  6. überwacht die Einhaltung der Hausordnung

2. Zugangsvoraussetzungen

  1. Abschlusszeugnis der Mittelschule sowie
  2. Abschluss einer mindestens dreijährigen fachspezifischen oder vergleichbaren Ausbildung

3. Zweisprachigkeit

Nachweis C

VERKEHRSASSISTENT/VERKEHRSASSISTENTIN (V)

Der Verkehrsassistent/die Verkehrsassistentin führt ablaufmäßig eigenständige Arbeiten durch und erfüllt Redaktions- und Rundfunksprecheraufgaben. Er/Sie benutzt Telefon-, Funkgeräte und EDV-Anlagen.

1. Aufgaben

Er/sie

  1. gibt an Private und Medien Auskünfte über die Verkehrslage und den Straßenzustand sowie über die Wetter-, Lawinen- und Luftsituation in Südtirol und den angrenzenden Gebieten
  2. informiert sich im In- und Ausland über den Straßenzustand und die Verkehrslage, überprüft die vorliegenden Informationen und verfasst eigenständig Verkehrsberichte und –meldungen
  3. spricht die ausgearbeiteten Texte im Rundfunk
  4. im Katastrophenfalle liest er/sie Zivilschutzmeldungen, registriert sie auf Datei und sendet diese Meldungen an die Radiosender
  5. erstellt Straßenprofile auf PC aufgrund von örtlichen Erhebungen
  6. hält Kontakte mit den zuständigen Behörden und privaten Informanten
  7. erledigt die fachbezogene Organisations- und Verwaltungsarbeit

2. Zugangsvoraussetzungen

  1. Abschlusszeugnis der Mittelschule und zusätzlich
  2. Abschlusszeugnis einer mindestens dreijährigen kaufmännischen Ausbildung oder einer mindestens dreijährigen Ausbildung in den Bereichen Handel, Rechnungswesen, Verwaltung oder Sekretariat oder
  3. Abschlusszeugnis einer mindestens dreijährigen Oberschule und ECDL-Führerschein

3. Zweisprachigkeit

Nachweis C

LABORASSISTENT/LABORASSISTENTIN (V)

Der Laborassistent/die Laborassistentin bereitet gemäß den Anordnungen des/der Vorgesetzten Laboruntersuchungen vor, fürht diese durch und arbeitet an den damit zusammenhängenden Aufgaben mit.

1. Aufgaben

Er/sie

  1. übernimmt Aufgaben im Zusammenhang mit dem Qualitätssicherungssystem, einschließlich der Ausführung komplexer Analysen und der damit zusammenhängenden Erfassung und Ausarbeitung von Daten
  2. führt Lokalaugenscheine durch, entnimmt Proben, nimmt Proben an und erstellt die entsprechenden Protokolle
  3. bereitet die Proben für die Analysen vor und organisiert die Analysensequenz für die spezifischen Analysen
  4. kontrolliert die Routine- und Spezialanalysen, das vorher sicherzustellende, korrekte Funktionieren der Geräte, mit direkter Verantwortung für die einzelnen Geräte
  5. überprüft das perfekte Funktionieren der Geräte entsprechend den Richtlinien der guten Laborpraxis und dem Qualitätsmanagementsystem
  6. kalibriert Labor- und Feldinstrumente
  7. arbeitet bei der Ausarbeitung der Bestellung von Reagenzien und Verbrauchsmaterial mit und überprüft die Qualität der Lieferung
  8. arbeitet bei der Sammlung und der Entsorgung der gefährlichen und vom Labor erzeugten Abfälle mit
  9. führt kleinere Reparaturen an Geräten und Instrumenten durch
  10. führt Messungen durch
  11. sorgt für die gefahrlose Aufbewahrung von Chemikalien
  12. überträgt Daten auf Formblätter und/oder speichert sie über elektronisches Datenerfassungssystem und erstellt Listen und Grafiken

2. Zugangsvoraussetzungen

  1. Abschlusszeugnis der Mittelschule sowie
  2. Abschluss der dritten Klasse einer Oberschule mit Ausbildung in Chemie–Biologie oder
  3. Lehrabschlusszeugnis und dreijährige Berufserfahrung in den Bereichen Chemie-Biologie

3. Zweisprachigkeit

Nachweis C

DIPLOMIERTER DIÄTKOCH/DIPLOMIERTE DIÄTKÖCHIN (V)

Der diplomierte Diätkoch/ die diplomierte Diätköchin erarbeitet in enger Zusammenarbeit mit dem Diätassistenten/der Diätassistentin und/oder dem Arzt Rezepturen für diätetische Speisen und Menüpläne – auch komplexer Art - und verwirklicht diese in Eigenverantwortung. Er/Sie organisiert und koordiniert die Arbeit der ihm/ihr zugeteilten Mitarbeiter/innen.

1. Aufgaben

1.1 Fachliche Aufgaben

Er/sie

  1. erarbeitet in enger Zusammenarbeit mit dem Diätassistenten/der Diätassistentin und/oder dem Arzt Rezepturen für diätetische Speisen und Menüpläne auch komplexer Art und verwirklicht diese in Eigenverantwortung
  2. erarbeitet laufend neue und überarbeitet bestehende Rezepturen für Diätkostformen und lässt sich dabei von den Standards der Ernährungswissenschaft leiten
  3. wählt eigenverantwortlich Nahrungsmittel für die jeweiligen Diätkostformen aus und sorgt für ihre einwandfreie Behandlung im Rahmen der Zubereitung
  4. berechnet komplexe Diätkostformen hinsichtlich Energie- und Nährstoffgehalt
  5. überprüft laufend die hygienischen Standards in dem ihm/ihr zugeteilten Bereich und schaltet möglichst Hygiene-Risiken aus
  6. überprüft laufend die Lagerbestände im Lebensmittellager hinsichtlich Frische, Haltbarkeit und Lagertemperaturen
  7. geht sparsam und sorgfältig mit den Ressourcen (Lebensmittel, Maschinen, Geräte) um und überprüft laufend die Arbeitsabläufe
  8. sorgt für die Arbeitssicherheit am Arbeitsplatz, indem er/sie in Absprache mit dem Vorgesetzten/der Vorgesetzten Mängel und Schäden rechtzeitig behebt bzw. beheben lässt
  9. berät Berufskollegen und hilft bei Problemlösungen
  10. trägt zur Verbreitung der Grundsätze einer gesunden Ernährung zur Erhaltung und Wiederherstellung des guten Gesundheitszustandes von Einzelpersonen, Gemeinschaften und Bevölkerungsgruppen bei
  11. bildet sich ständig fachlich weiter

1.2 Verwaltungsaufgaben

Er/Sie

  1. organisiert und koordiniert den Einkauf der Lebensmittel, gibt Bestellungen auf
  2. sorgt für die Kontrolle der Wareneingänge hinsichtlich Quantität, Qualität und Preis
  3. nimmt eine geordnete Sammlung der Lieferscheine vor
  4. führt das Lebensmittellager und das dazugehörige Inventar
  5. erledigt die mit seinen/ihren Aufgaben verbundenen Verwaltungs- und Sekretariatsarbeiten

2. Zugangsvoraussetzungen

  1. Abschlusszeugnis der Mittelschule sowie
  2. Lehrabschlusszeugnis als Koch/Köchin mit anschließender dreijähriger Berufserfahrung und Befähigungsnachweis als diplomierter Diätkoch/diplomierte Diätköchin nach einem einschlägigen Fachpraktikum

3. Zweisprachigkeit

Nachweis C

VI. Funktionsebene

DV-TECHNIKER/DV-TECHNIKERIN (VI)

Der DV-Techniker/die DV-Technikerin entwickelt und schreibt mit den vorgeschriebenen Programmiertechniken Anwendungsprogramme auf der Grundlage von Programmiervorgaben; er/sie ist für das einwandfreie Funktionieren dieser Programme verantwortlich. Er/Sie betreut auch Betriebssysteme und Netze.

1. Aufgaben

1.1 Programmierung

Er/sie

  1. analysiert die Aufgabenstellung und die Programmiervorgaben
  2. strukturiert die Programme nach den vorgeschriebenen Methoden
  3. kodiert die Programme in der vorgesehenen Programmiersprache unter Beachtung der Programmiervorschriften
  4. arbeitet Testdaten und führt die erforderlichen Tests durch
  5. sorgt für eine produktionsreife Fertigstellung der Programme
  6. erstellt die Programmdokumentation
  7. macht gemeinsam mit dem/r DV-Analytiker-Systembetreuer/DV-Analytikerin-Systembetreuerin die Programmabnahme
  8. sorgt für die Programmpflege und –wartung

1.2 Systembetreuung

Er/sie

  1. hilft dem Systembetreuer bei der Abwicklung aller anfallenden Aufgaben
  2. führt selbständig die Betreuung von Systemen aufgrund von Anweisungen auch allgemeiner Natur durch
  3. betreut Systeme auf Arbeitsplatzgeräten
  4. erstellt und ajouriert die Dokumentation

1.3 Netze

Er/sie

  1. unterstützt die Betreuung von Netzen und der dafür erforderlichen Hardware
  2. führt Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten auch in Form von Fernwartung durch
  3. erstellt und ajourniert die Netzdokumentation

1.4 Verwaltungsarbeit

Er/sie

  1. erledigt die sachbezogenen Verwaltungsarbeiten

2. Zugangsvoraussetzungen

  1. Reifezeugnis für Rechnungswesen, Handel und Datenverarbeitung oder
  2. Reifezeugnis der Gewerbeoberschule, Fachrichtung Informatik oder
  3. Reifezeugnis einer Oberschule mit zusätzlich zweijähriger fachspezifischer Berufserfahrung oder
  4. Reifezeugnis einer Oberschule und Abschluss einer fachspezifischen Ausbildung von mindestens 400 Unterrichtsstunden

3. Zweisprachigkeit

Nachweis B

ERZIEHER/ERZIEHERIN VON MENSCHEN MIT BEHINDERUNG (VI) 10)

Der Erzieher/die Erzieherin von Menschen mit Behinderung übernimmt die fachliche Betreuung und Förderung von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen mit Behinderungen in schulischen Einrichtungen, Rehabilitationsstätten, beschützenden Werkstätten, Heimen und anderen Einrichtungen.

1. Aufgaben

1.1 Betreuungs- und Erziehungsaufgaben

Er/sie

  1. beobachtet, beschreibt und analysiert das Verhalten einzelner Menschen mit Behinderung
  2. initiert und begleitet Lernvorgänge im theoretischen und praktischen Bereich
  3. betreut die Menschen mit Behinderung nach den Anordnungen des therapeutischen Personals
  4. sorgt für die Einhaltung der Unfall-und Hygienevorschriften
  5. regt die Menschen mit Behinderung zu einer sinnvollen Gestaltung der Freizeit an und unterstützt sie dabei
  6. betreut und unterstützt die Menschen mit Behinderung bei der Bewältigung aller Anforderungen des Alltags, denen er nicht selbst gewachsen ist
  7. er/sie arbeitet mit an der Erstellung und Überprüfung von Lern-, Arbeits- und Freizeitförderungsprogrammen
  8. hält Kontakte mit Eltern, Lehrern, Erziehern und Arbeitgebern von Menschen mit Behinderung
  9. leitet zu beruflichen Tätigkeiten an und fördert die Selbständigkeit
  10. fördert die Kontakt- und Kommunikationsfähigkeit
  11. fördert die Kontakte und Beziehungen zu gesellschaftlichen Gruppen und Institutionen
  12. sorgt für das erforderliche schulische, didaktische, Arbeits- und Freizeitmaterial

2. Zugangsvoraussetzungen

Reifezeugnis einer Oberschule

3. Spezialisierung

Befähigungszeugnis nach mindestens einjähriger fachspezifischer Ausbildung

10)
Siehe Anlage 1 zum Kollektivvertrag vom 17. Mai 2007.

BIBLIOTHEKAR/BIBLIOTHEKARIN (VI)

Der Bibliothekar/die Bibliothekarin ist zuständig für die Beschaffung, Präsentation, Erschließung und Vermittlung von Informationen, Büchern und anderen Medien. Er/sie organisiert den Ausleihdienst, berät Interessierte und ergreift Initiativen zur Leseförderung. In Schulbibliotheken unterstützt er/sie das Lehrerkollegium bei der unterrichtsbezogenen Bibliotheksbenutzung und bei der Lese- und Medienerziehung.

1. Aufgaben

1.1 Organisation und Verwaltung

Er/sie

  1. organisiert im Rahmen seiner/ihrer Zuständigkeit die Auswahl und Beschaffung von Informationsmaterial, Büchern und anderen Medien
  2. sorgt dafür, dass der Buchund Medienbestand aktuell bleibt und auf die jeweiligen Bedürfnisse und Gegebenheiten abgestimmt ist
  3. organisiert die Präsentation und Erschließung des Buchund Medienbestandes
  4. organisiert und übernimmt den Ausleihdienst inklusive Fernleihe
  5. organisiert die anfallenden Verwaltungsarbeiten: Bestellung, Inventarisierung, Systematisierung, Katalogisierung und Bearbeitung von Büchern/Medien, Statistik
  6. organisiert die Buchbinderarbeit

1.2 Beratung, Auskunft, Leseförderung

Er/sie

  1. berät die Bibliotheksbenutzer und -benutzerinnen in inhaltlichen Fragen und hinsichtlich des Umgangs mit der Bibliothek
  2. erteilt auch mit Hilfe neuer Informationstechnologien Auskünfte und vermittelt Informationen zu Alltagsproblemen
  3. organisiert Aktionen zur Leseförderung

1.3 Spezifische Aufgaben in Schulbibliotheken

Er/sie

  1. führt Lehrer/Lehrerinnen und Schüler/Schülerinnen in die Benutzung der Bibliothek ein
  2. unterstützt das Lehrerkollegium bei der unterrichtsbezogenen Bibliotheksbenutzung sowie bei der Leseund Medienerziehung
  3. führt selbständig Unterrichtseinheiten zu Bibliotheksdidaktik durch
  4. ist (fallweise) Verwahrer/Verwahrerin von gemeinsamen Bibliotheken mehrerer Schulen

2. Zugangsvoraussetzungen

Reifezeugnis einer Oberschule

3. Spezialisierung

Mindestens einjährige fachspezifische Theorie- und Praxisausbildung vor oder nach der Aufnahme

4. Zweisprachigkeit

Nachweis B

BUCHHALTER/BUCHHALTERIN (VI)

Der Buchhalter/die Buchhalterin führt seine/ihre Aufgaben nach den ihm/ihr erteilten allgemeinen Anweisungen aus und koordiniert gegebenenfalls die dem Bereich zugeteilten Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen. Er/sie kann dazu berufen werden, jene Aufgaben zu verrichten, die laut Gesetz dem bevollmächtigten Beamten oder dem Verwalter/die Verwalterin zustehen.

1. Aufgaben

Er/sie

  1. bearbeitet, verbucht und bereitet die Unterlagen aus Verwaltung und Buchhaltung vor, welche die Veranschlagung, die Feststellung und die Einhebung der Einnahmen, sowie die Veranschlagung, die Zweckbindung, die Feststellung und die Zahlungsanordung der Ausgaben betreffen und benutzt dabei auch DV-Anlagen
  2. wirkt bei der Überprüfung der Gesetzmäßigkeit von Ausgaben und Einnahmen und der entsprechenden Unterlagen mit
  3. bereitet die Unterlagen für die Überprüfung der Rechnungslegung der bevollmächtigten Beamten/Beamtinnen und der landeseigenen Betriebe vor und arbeitet an der Rechnungsprüfung mit
  4. sorgt für die Ermittlung bezüglich der Einhebungsanweisungen und der Ausgabetitel und bereitet die zur Löschung erforderlichen Unterlagen vor
  5. führt die von den Steuergesetzen vorgeschriebene Buchhaltung
  6. arbeitet die Steuerrollen und die Listen der Erträge aus Vermögenswerten aus
  7. führt den Terminkalender, das Vermögensverzeichnis und andere Bücher
  8. berechnet die festen und veränderlichen Teile der Gehälter des im Dienst stehenden und des im Ruhestand befindlichen Personals, sowie die sich daraus ergebenden Auslagen
  9. übt das Amt eines Verwalters/einer Verwalterin und/oder eines Rechnungsbeamten/einer Rechnungsbeamtin aus
  10. bereitet sämtliche Unterlagen vor, die zum Aufgabenbereich des bevollmächtigten Beamten gehören und übernimmt dessen Aufgaben

2. Zugangsvoraussetzungen

  1. Reifezeugnis einer Oberschule mit wirtschaftlich-buchhalterischer Ausrichtung oder
  2. Reifezeugnis einer Oberschule und zusätzlich zwei Jahre Berufserfahrung im Bereich Buchhaltung

3. Zweisprachigkeit

Nachweis B

KINDERERZIEHER/KINDERERZIEHERIN (VI)

Der/die Kindererzieher/Kindererzieherin übt seine/ihre Tätigkeit im Erziehungs- und Fürsorgebereich im Umgang mit Neugeborenen, Kindern, Müttern und Schwangeren nach den Anweisungen seines/ihres Vorgesetzten aus.

1. Aufgaben

1.1 Erziehungs- und Fürsorgeaufgaben

Er/sie

  1. betreut und berät die aufgenommenen Mütter und Schwangeren sowie andere Familienmitglieder der Minderjährigen
  2. überwacht die Erziehung und Betreuung von Neugeborenen und Kindern
  3. strebt eine gesamtheitliche Förderung des Säuglings oder Kindes an
  4. sorgt für die Einhaltung der Hygienevorschriften und für die Durchführung der therapeutischen Übungen unter Anleitung von Fachkräften
  5. arbeitet mit den verschiedenen sozialen, gerichtlichen und Sanitätseinrichtungen zusammen

1.2 Organisatiorische Aufgaben

Er/sie

  1. überprüft und sammelt einschlägige Unterlagen und Daten und bereitet sie auf
  2. leitet das ihr/ihm zugeteilte Personal, überwacht es, fördert seine Weiterbildung und sorgt für ein gutes Arbeitsklima
  3. sorgt für die soziale Eingliederung des Kindes

2. Zugangsvoraussetzungen

  1. Abschluss der Mittelschule sowie
  2. Abschluss einer mindestens fünfjährigen Ausbildung im sozialen oder pädagogischen Bereich

3. Zweisprachigkeit

Nachweis B

LABORTECHNIKER/LABORTECHNIKERIN (VI)

Der Labortechniker/die Labortechnikerin führt aufgrund der Aufträge des/der Vorgesetzten Erhebungen, Analysen und Bestimmungen im chemischen, physikalischen, biologischen oder medizinischen Bereich durch.

1. Aufgaben

Er/sie

  1. entnimmt Proben bzw. nimmt sie entgegen und verfasst die entsprechenden Niederschriften
  2. führt Analysen und Probenbestimmungen durch
  3. wertet Untersuchungsergebnisse aus und erstellt Untersuchungsbefunde
  4. kontrolliert Filteranlagen, Staubabscheider, Entseuchungsanlagen u.ä. und verfasst entsprechende Berichte
  5. organisiert und führt die Wartung der Labor- und Feldgeräte durch
  6. besorgt die Nachbestellung der im Labor verwendeten Chemikalien, Reagenzien und Verbrauchsmaterialien und überprüft die Entsprechung mit der Bestellung
  7. organisiert die Sammlung und Entsorgung des Labor-Sondermülls
  8. wartet die verschiedenen automatischen Messstationen, welche die Luft- und Wasserverschmutzung überwachen
  9. sammelt und erarbeitet Unterlagen für Berichte, Veröffentlichungen und Gutachten
  10. führt Einzel- und Gruppenberatungen durch

2. Zugangsvoraussetzung

  1. Reifezeugnis in den Fachbereichen Chemie oder Biologie oder
  2. Reifezeugnis einer Oberschule sowie
  3. Abschluss einer fachspezifischen Ausbildung von mindestens 400 Unterrichtsstunden oder zweijährige einschlägige Berufserfahrung

3. Zweisprachigkeit

Nachweis B

LANDWIRTSCHAFTSTECHNIKER/LANDWIRTSCHAFTSTECHNIKERIN (VI)

Der Landwirtschaftstechniker/die Landwirtschaftstechnikerin bearbeitet aufgrund von Anweisungen und allgemeinen Richtlinien des/der Vorgesetzten selbständig bestimmte Arbeitsbereiche und koordiniert die Arbeit der ihm/ihr unterstellten Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen.

1. Aufgaben

1.1 Technische Aufgaben

Er/sie

  1. informiert und berät über Förderungsmöglichkeiten
  2. bearbeitet Förderungsgesuche und sonstige Ansuchen
  3. führt Lokalaugenscheine durch und berät in fachlichen und wirtschaftlichen Belangen
  4. verfasst Berichte fachlicher und wirtschaftlicher Natur
  5. führt phytopathologische Kontrollen durch und überwacht die Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen
  6. arbeitet als Sachverständiger in Fachkommissionen mit
  7. hält Fachvorträge und Lehrveranstaltungen, führt Gruppen- und Einzelberatungen durch

1.2 Organisatorische Aufgaben

Er/sie

  1. arbeitet bei Versammlungen und in Arbeitsgruppen mit bzw. leitet sie
  2. organisiert Lehrfahrten und übernimmt fachliche Führungen
  3. arbeitet bei statistischen Erhebungen und Zählungen mit

1.3 Verwaltungsaufgaben

Er/sie

  1. bearbeitet den Verwaltungs- und fachlichen Schriftverkehr
  2. sammelt periodisch fällige Meldungen, fasst sie zusammen und leitet sie weiter
  3. entwirft Rundschreiben

2. Zugangsvoraussetzungen

Reifezeugnis einer landwirtschaftlichen Oberschule

3. Zweisprachigkeit

Nachweis B

ORGANISATIONSTECHNIKER/ORGANISATIONSTECHNIKERIN (VI)

Der Organisationstechniker/die Organisationstechnikerin führt im Auftrag des/der Vorgesetzten organisatorische Erhebungen und Analysen durch und wickelt die damit zusammenhängenden Verwaltungsaufgaben ab.

1. Aufgaben

1.1 Organisatorische Aufgaben

Er/sie

  1. erhebt Arbeits- und Kommunikationsabläufe, schlägt deren Optimierung vor und arbeitet an deren Umsetzung mit
  2. ermittelt den Personal- und Raumbedarf, den Einsatz von Hilfsmitteln und die Personal- und Geräteauslastung
  3. erarbeitet Vorschläge für organisatorische Verbesserungen
  4. organisiert und betreut Veranstaltungen und Projekte

1.2 Verwaltungsaufgaben

Er/sie

  1. erledigt den sachbezogenen Schriftverkehr
  2. fasst die mit seiner Arbeit zusammenhängenden Verwaltungsakte ab

2. Zugangsvoraussetzungen

Reifezeugnis einer Oberschule

3. Zweisprachigkeit

Nachweis B

VIDEOSACHBEARBEITER/VIDEOSACHBEARBEITERIN (VI)

Der Videosachbearbeiter/die Videosachbearbeiterin verrichtet, koordiniert und überwacht nach den allgemeinen Grundsätzen des Fachbereiches den Einsatz und die Verwendung von Videogeräten und -materialien.

1. Aufgaben

Er/sie

  1. ist verantwortlich für die ihm/ihr zugewiesenen Videogeräte, -anlagen, und -materialien
  2. verleiht Geräte und Anlagen
  3. berät beim Ankauf von Geräten, Anlagen und Materialien
  4. führt Bildund Tonaufnahmen, Schnitt und Nachbearbeitungen sowie Mitschnitte und Vervielfältigungen aus
  5. führt Veranstaltungen und Vorführungen auch Medien didaktischer und pädagogischer Art im Videobereich durch
  6. betreut Videoprojekte und Videoproduktionen
  7. stellt Videolagen auf, baut Geräte ein, schliesst sie an, wartet sie und setzt sie instand bzw. überwacht die Ausführung derartiger Arbeiten durch Dritte
  8. erledigt die mit den Aufgaben des Berufsbildes verbundenen Verwaltungsund Organisationsarbeiten

2. Zugangsvoraussetzungen

  1. Reifezeugnis einer Oberschule sowie
  2. zweijährige Erfahrung im Videobereich oder
  3. Abschluss einer fachspezifischen Ausbildung von mindestens 400 Unterrichtsstunden

3. Zweisprachigkeit

Nachweis B

TECHNISCHER SACHBEARBEITER/TECHNISCHE SACHBEARBEITERIN (VI) 11)

11)
Omissis; siehe Anlage 1 zum Kollektivvertrag vom 17. Mai 2007.

VERWALTUNGSSACHBEARBEITER/VERWALTUNGSSACHBEARBEITERIN (VI)

Der Verwaltungssachbearbeiter/die Verwaltungssachbearbeiterin erfüllt die Aufgaben und koordiniert gegebenenfalls die Arbeit des dem jeweiligen Sachbereich zugeteilten Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen vorwiegend aufgrund von allgemeinen Richtlinien und/oder von konkreten Hinweisen und Aufgabenstellungen des/der Vorgesetzten.

1. Aufgaben

Er/sie

  1. bereitet Stellungnahmen, Rechtfertigungen, Dekrete, Beschlüsse, Verträge, Wettbewerbsausschreibungen usw. vor
  2. bearbeitet Anträge und Abrechnungen
  3. führt Lokalaugenscheine und Kontrollen durch und schlägt die erforderlichen Maßnahmen vor
  4. bereitet sämtliche Unterlagen vor, die zum Aufgabenbereich des bevollmächtigten Beamten gehören und übernimmt dessen Aufgaben

1.2 Organisationsund Koordinationsarbeiten

Er/sie

  1. organisiert den Arbeitsablauf
  2. organisiert Kurse, Prüfungen und Veranstaltungen
  3. erarbeitet Vorschläge für Methoden und Formen der Aktenarchivierung

1.3 Sekretariatsarbeiten

Er/sie

  1. übernimmt die Sekretariatsarbeiten für Kommissionen und Beiräte
  2. verfasst Briefe und Berichte und gestaltet Arbeitsunterlagen
  3. führt Karteien, Register, Verzeichnisse

2. Zugangsvoraussetzungen

Reifezeugnis einer Oberschule

3. Zweisprachigkeit

Nachweis B

UMWELTBERATER/UMWELTBERATERIN (VI)

Der Umweltberater/die Umweltberaterin erfüllt im Rahmen von generellen Anweisungen des/der Vorgesetzten selbstständig seine/ihre Aufgaben und koordiniert gegebenenfalls die Arbeit der dem jeweiligen Sachbereich zugeteilten Mitarbeiter/innen.

1. Aufgaben

Er/sie

  1. versucht das Alltagshandeln der Haushalte und der Verantwortlichen in öffentlichen Körperschaften und Betrieben mehr und mehr umweltgerecht zu verändern
  2. sucht den aktiven, direkten Kontakt mit den Bürgerinnen und Bürgern und stellt ihnen sein/ihr Umweltwissen zur Verfügung
  3. schafft Problembewusstsein durch Sensibilisierung und Aufklärung und geht dabei von einem ganzheitlichen Denken aus
  4. versucht mit den Ratsuchenden Möglichkeiten der Verhaltensänderungen und Problemlösungen zu erarbeiten
  5. erarbeitet selbst und gemeinsam mit anderen Konzepte zur Lösung von Umweltproblemen und setzt sie gegebenenfalls um
  6. betreut Einrichtungen des Umweltschutzes
  7. erachtet es als Aufgabe, sich ständig fachlich weiterzubilden und unbürokratisch und bürgernah zu arbeiten
  8. erledigt die mit seinen/ihren Aufgaben verbundenen Verwaltungsund Sekretariatsarbeiten

2. Zugangsvoraussetzungen

Reifezeugnis einer Oberschule

3. Spezialisierung

Mindestens einjährige fachspezifische Theorie- und Praxisausbildung vor oder nach der Aufnahme

4. Zweisprachigkeit

Nachweis B

DENKMALPFLEGE-TECHNIKER/ DENKMALPFLEGE-TECHNIKERIN (VI)

Der Denkmalpflege-Techniker/die Denkmalpflege-Technikerin erledigt eigenständig, im Rahmen allgemeiner Richtlinien der Vorgesetzten, die mit der Restaurierung, Erhaltung und Bewahrung von Kulturgütern zusammenhängenden Arbeiten.

1. Aufgaben

Er/sie

  1. zeichnet Bannzonen für Baudenkmäler aus den Katastermappen heraus
  2. trägt Teilungspläne an Baudenkmälern ein
  3. stellt die graphische Dokumentation von Bauphasen während der Restaurierung von Baudenkmälern
  4. fertigt die graphische Rekonstruktion verschiedener Farbfassungen an Fassaden, Holzskulpturen und anderen Kunstwerken
  5. hilft mit bei der Überwachung von Restaurierungsmaßnahmen an Bauund Kunstdenkmälern, Papierund Pergamentdokumenten oder betätigt sich persönlich als Restaurator/Restauratorin
  6. organisiert und führt fotografische Aufnahmen von denkmalgeschützten Objekten, Einzeldokumenten und Archiven durch
  7. veranlasst die Anschaffung von Materialien für die Werkstatt oder das Labor, überprüft die Lieferungen und sorgt für eine fachgerechte Entsorgung des Abfalls
  8. hilft bei der Vorbereitung von Ausstellungen und der übrigen Öffentlichkeitsarbeit mit
  9. erledigt die mit den Aufgaben des Berufsbildes zusammenhängenden Verwaltungsund Organisationsarbeiten

2. Zugangsvoraussetzungen

  1. Reifezeugnis folgender Oberschulen
    1. Kunstlyzeum
    2. Kunstlehranstalt
    3. Oberschule für Geometer
  2. oder jegliches Reifezeugnis sowie Abschluss einer fachspezifischen Ausbildung von mindestens 400 Unterrichtsstunden

3. Zweisprachigkeit

Nachweis B

GRABUNGSTECHNIKER/GRABUNGSTECHNIKERIN (VI)

Der Grabungstechniker/die Grabungstechnikerin führt ablaufmäßig eigenständige Arbeiten durch und/oder erfüllt Organisations- und Kontrollfunktionen mit Entscheidungskompetenz im Rahmen allgemeiner Richtlinien, die von den Vorgesetzten erteilt worden sind.

1. Aufgaben

Er/sie

  1. beaufsichtigt die Notgrabungen verschiedenen Umfangs
  2. kontrolliert Grabungen, die von seiten der Abteilung für Denkmalpflege externen Wissenschaftlern und Privatfirmen in Auftrag gegeben wurden
  3. führt Kontrollen auf Baustellen sowie Lokalaugenscheine im allgemeinen aus
  4. nimmt am Aufspüren neuer archäologischer Areale teil, die unter Schutz gestellt werden sollen
  5. führt erste Konservierungsmaßnahmen an Ausgrabungsfunden durch
  6. arbeitet die Inventarlisten aus und versieht die Funde mit Siegel
  7. nimmt an den Vorbereitungsarbeiten für Publikationen über archäologische Fundkomplexe teil
  8. nimmt an den Vorbereitungsarbeiten für Ausstellungen und Vorstellungen mit archäologischem Inhalt teil

2. Zugangsvoraussetzungen

  1. Reifezeugnis folgender Oberschulen
    1. Realgymnasium
    2. Klassisches Lyzeum
    3. Oberschule für Geometer
    4. Kunstlyzeum
    5. Oberschulen mit pädagogischer Ausrichtung

3. Zweisprachigkeit

Nachweis B

FACHLEHRER/FACHLEHRERIN (VI)

Der Fachlehrer/die Fachlehrerin arbeitet in Berufsbildungsszentren des Landes bei mehrjährigen und einjährigen Lehrgängen sowie Weiterbildungskursen. Seine Haupttätigkeit besteht in der Entwicklung, Organisation und Bewertung der Lehr- und Lernprozesse zur Erarbeitung fachbezogener theoretischer und praktischer Kenntnisse. Er/Sie befasst sich darüber hinaus mit der Entwicklung von Schlüsselkompetenzen im Bereich seines spezifischen Unterrichtsfaches. Der Fachlehrer/die Fachlehrerin hält sich an die in den Lehrplänen festgelegten Zielvorgaben; für die Wahl der Methoden und der didaktischen Mittel gilt der Grundsatz der Lehrfreiheit. In den Fachschulen für Land-, Forst- und Hauswirtschaft dehnt sich seine/ihre Tätigkeit auch auf die Betriebsberatung aus.

1. Aufgaben

1.1 Erziehung und Unterricht

Er/sie

  1. bereitet sich auf die Unterrichtseinheiten vor und sorgt auch für eine entsprechende Nachbereitung
  2. gestaltet die Unterrichtseinheiten nach didaktischen und zielgruppen-orientierten Kriterien, führt praktische Unterweisungen und Übungen durch
  3. sammelt, entwickelt und erstellt Prüfungsaufgaben, Lehrtexte und Unterrichtsmittel, nimmt Prüfungen ab, korrigiert und bewertet Schülerarbeiten, stimmt seine/ihre Unterrichtstätigkeit mit jener der anderen Lehrkräfte ab und nimmt Lernzielkontrollen vor
  4. hält Sprechstunden für Schüler, Erziehungsberechtigte und Arbeitgeber/ Arbeitgeberinnen
  5. steht für alle sonstigen schulbezogenen Tätigkeiten zur Verfügung: Aufsicht, Stützunterricht, Bibliotheksdienst, Konferenzen und Mitarbeit in Mitbestimmungsgremien
  6. betreut die Schüler beim allfälligen Betriebspraktikum
  7. sorgt für einen ständigen Kontakt mit den Betrieben, den Wirtschaftsund Sozialverbänden, den öffentlichen Körperschaften und den Schulbehörden

1.2 Planung, Unterrichtsversuche und Tutoring

Er/sie

  1. arbeitet im Auftrag und in Zusammenarbeit mit der verantwortlichen Dienststelle an der Erstellung der Lehrpläne und -programme für die verschiedenen Kursarten mit
  2. arbeitet an der Entwicklung von didaktischen Projekten und Unterrichtsversuchen mit
  3. befasst sich, wenn nötig, mit der didaktischen Koordinierung und mit dem Tutoring von Bildungsaktivitäten

1.3 Beratung in den Bereichen Land-, Forst- und Hauswirtschaft

Er/sie

  1. übernimmt Beratung und Betreuung von Betrieben, Konsortien und Genossenschaften
  2. arbeitet bei der Planung, Durchführung und Auswertung von Versuchen mit
  3. steht für Katastropheneinsätze zur Verfügung
  4. übernimmt auch Öffentlichkeitsarbeit und Kontaktpflege mit bäuerlichen Organisationen

1.4 Organisation, Verwaltung und Aufsicht

Er/sie

  1. sorgt für die Bestellung der erforderlichen Arbeits und Hilfsmittel
  2. sorgt für die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen in den Labors und Werkstätten sowie für die Wartung und Pflege der diesbezüglichen Anlagen und Maschinen
  3. organisiert und leitet Exkursionen, Betriebsbesichtigungen usw.
  4. nimmt an Arbeitsgruppen, Lehrerarbeitsgemeinschaften und Fortbildungsveranstaltungen teil
  5. übernimmt fallweise die Aufgaben eines Heimleiters/einer Heimleiterin für die den Schulen angeschlossenen Heime
  6. übernimmt fallweise die Führung und Verwaltung der den Fachschulen für Land-, Forst- und Hauswirtschaft angeschlossenen Betriebe und Versuchsanlagen

2. Zugangsvoraussetzungen

  1. Reifezeugnis und zweijährige einschlägige Berufserfahrung oder
  2. Abschlusszeugnis der Mittelschule sowie
  3. Meisterbrief und zwei Jahre einschlägige Berufserfahrung als Meister oder Geselle oder
  4. Lehrabschlusszeugnis und fünf Jahre einschlägige Berufserfahrung (beschränkt auf die Berufe, in denen kein Meistertitel erworben werden kann oder in denen in den letzten fünf Jahren keine Meisterprüfungen stattgefunden haben; im zweiten Fall ist die Ernennung auf Planstelle an den Erwerb des Meisterbriefs gebunden oder
  5. Abschlusszeugnis einer mindestens dreijährigen Berufsfachschule und fünf Jahre einschlägige Berufserfahrung

3. Erforderliche Spezialisierung

Abschluss einer pädagogisch-didaktischen Fachausbildung von wenigstens 1200 Stunden vor oder berufsbegleitend nach der Aufnahme)

Anmerkung: Die Studien- oder Berufstitel, welche zum Unterricht der einzelnen Fächer berechtigen, werden von der Verwaltung mit eigener Maßnahme festgelegt.

SCHULLABORANT/SCHULLABORANTIN (VI)

Der Schullaborant/die Schullaborantin übernimmt an Oberschulen mit mehrjährigem Unterricht in naturwissenschaftlichen oder technischen Fächern gemäß den Anweisungen der zuständigen Lehrkräfte selbständig und vorwiegend die Vorbereitung und Durchführung von Versuchen und praktischen Schulübungen im Unterricht. Er/sie betreut gegebenenfalls die der Schule zugeteilten technischen Schulassistenten/Schulassistentinnen

1. Aufgaben

Er/sie

  1. wählt mit den Lehrkräften geeignete Versuche und praktische Schulübungen aus und führt sie in deren Auftrag im Unterricht vor
  2. unterstützt die Lehrkräfte im praktischen Unterricht und betreut Schülergruppen
  3. sorgt für die Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen
  4. betreut, organisiert und überwacht die Arbeit der ihm/ihr zugeteilten Mitarbeiter
  5. übernimmt gegebenenfalls Aufgaben des Berufsbildes technischer Schulassistent/technische Schulassistentin
  6. erledigt die fachbezogene Organisations- und Verwaltungsarbeit

2. Zugangsvoraussetzungen

  1. Reifezeugnis folgender Oberschulen
  2. Realgymnasium
  3. Oberschule für Geometer
  4. Gewerbeoberschule
  5. Fachlehranstalt für Industrie und Handwerk
  6. Oberschule für Landwirtschaft
  7. Handelsoberschule – Fachrichtung Programmierer
  8. oder jegliches Reifezeugnis bzw. jeglicher Meisterbrief sowie
  9. Abschluss einer fachspezifischen Zusatzausbildung von mindestens 400 Unterrichtsstunden oder
  10. mindestens zweijährige Berufserfahrung im naturwissenschaftlichen oder technischen Bereich oder
  11. mindestens zweijährige Ausübung des Lehrberufes in den Fächern Biologie, Chemie oder Physik

3. Zweisprachigkeit

Nachweis B

WERKSTOFFPRÜFER/ WERKSTOFFPRÜFERIN (VI)

Der Werkstoffprüfer/die Werkstoffprüferin übt gemäß allgemeinen Zielvorgaben des/der Vorgesetzten die von der jeweils geltenden Euro-Norm (EN 473) vorgesehenen Aufgaben der Qualifikationsstufe 3 aus.

1. Aufgaben

Er/sie

  1. hat die volle Verantwortung für die Prüfeinrichtung und das Personal zu übernehmen
  2. setzt Techniken ein und um
  3. legt Normen, Regelwerke, Spezifikationen und Verfahrensbeschreibungen aus
  4. legt speziell zu verwendende zerstörungsfreie Prüfverfahren und Techniken sowie die entsprechenden Verfahrensbeschreibungen fest
  5. legt Prüfergebnisse nach gültigen Regeln, Normen und Spezifikationen aus und bewertet sie
  6. entwickelt Beurteilungskriterien, wenn keine verfügbar sind
  7. führt Personal unterhalb der Qualifikationsstufe 3
  8. führt für das Personal unterhalb der Qualifikationsstufe 3 Qualifizierungsprüfungen durch und überwacht sie, sofern er/sie für diese Aufgabe von der Unabhängigen Zertifizierungs-Stelle bevollmächtigt ist
  9. erledigt die fachbezogene Organisationsund Verwaltungsarbeit

2. Zugangsvoraussetzungen

  1. Reifezeugnis einer technisch oder wissenschaftlich ausgerichteten Oberschule sowie Zertifizierung durch die Unabhängige Zertifizierungs-Stelle (CICPnD - Comitato Italiano di Coordinamento per le Prove non Distruttive) der Qualifikationsstufe 3

3. Zweisprachigkeit

Nachweis B

FÜHRERSCHEINPRÜFER/FÜHRERSCHEINPRÜFERIN (VI)

Der Führerscheinprüfer/die Führerscheinprüferin, hat die Aufgabe Führerscheinprüfungen abzunehmen und erfüllt Aufgaben und koordiniert gegebenenfalls die Arbeit der dem jeweiligen Sachbereich zugeteilten Mitarbeiter/innen vorwiegend aufgrund von allgemeinen Richtlinien und/oder von konkreten Hinweisen und Aufgabenstellungen des/der Vorgesetzten.

1. Aufgaben

1.1 Aufgaben des/der Führerscheinprüfers/in

Er/sie

  1. trifft als vereidigte Amtsperson an Ort und Stelle selbständig und eigenverantwortlich sämtliche fachliche Entscheidungen, bezüglich der Einhaltung der Normen im Bereich der Verkehrssicherheit
  2. führt die laut Aufgabenbereich fallenden theoretischen und praktischen Führerscheinprüfungen der Kategorien A und B durch
  3. überprüft die Einhaltung der verschiedenen gesetzlichen Normen
  4. kann eventuell laut Art. 230 St.V.O. eigene Kurse für die Jugend zum Thema Verkehrserziehung und der Sicherheit im Straßenverkehr abhalten

1.2 Verwaltungsarbeiten

Er/Sie

  1. verfasst Berichte an Gerichts- oder Sanitätsbehörden
  2. erledigt die Verwaltungskorrespondenz, bietet Beratung und erteilt Auskünfte
  3. führt Lokalaugenscheine und Kontrollen durch und schlägt eventuell die erforderlichen Maßnahmen vor
  4. bereitet sämtliche Unterlagen vor, die zum Aufgabenbereich des bevollmächtigten Beamten gehören und übernimmt dessen Aufgaben
  5. verfasst Berichte und Gutachten an die vom Straßenverkehrsgesetz vorgesehenen Behörden (Revisionsprüfungen, Verkehrsunfälle usw.)

1.3 Organisations- und Koordinationsarbeiten

Er/Sie

  1. organisiert den Arbeitsablauf
  2. organisiert Kurse, Prüfungen und Veranstaltungen
  3. erarbeitet Vorschläge für Methoden und Formen der Aktenarchivierung

1.4 Sekretariatsarbeiten

Er/Sie

  1. verfasst Briefe und Berichte und gestaltet Arbeitsunterlagen
  2. führt Karteien, Register und Verzeichnisse

2. Zugangsvoraussetzungen

Reifezeugnis einer Oberschule

3. Spezialisierung

Einschlägige staatliche Befähigung, die vor oder nach der Aufnahme zu erwerben ist

4. Zweisprachigkeit

Nachweis B

FAHRZEUGPRÜFER/FAHRZEUGPRÜFERIN (VI)

Die Fachkraft für die Prüfung und Abnahme von Fahrzeugen führt nach allgemeinen Anweisungen der Vorgesetzten selbstständig und vorrangig an Fahrzeugen technische Prüfungen durch, die von den geltenden Bestimmungen vorgeschrieben sind. Ferner organisiert sie die Tätigkeit von etwaigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern.

1. Aufgaben

1.1 Technische Aufgaben

Er/sie

  • -  führt nachstehende technische Prüfungen durch:
    • a1)  Revisionen und Abnahmen, sofern sie nicht berufliche Fachkenntnisse der Berufsbilder des Ingenieurs erfordern
    • a2)  Typgenehmigung oder Genehmigung von Fahrzeugen, ausgenommen Autobusse mit einem Höchstgesamtgewicht über 3,5 t sowie Gelenkfahrzeuge, ihren Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten, sowie Containern und Wechselbehältern
    • a3)  Typgenehmigung oder Einzel- bzw. Seriengenehmigung sowie periodische oder außerordentliche Einzelprüfungen von Verpackungen für die Beförderung in Großpackmitteln (IBC), Behältern, Tanks, Containern und Wechselbehältern, die dem Transport von Gefahrengut dienen
    • a4)  Änderung der zugelassenen Gefahrengüter, die mittels Verpackungen, Behältern, Tanks, Containern und Wechselbehältern befördert werden
    • b)  Revisionen und Abnahmen von Kraftfahrzeugen und Anhängern, ausgenommen Autobusse mit einem Höchstgesamtgewicht über 3,5 t und Gelenkfahrzeuge
    • c)  Überprüfung der Konformität an die Typ-oder Seriengenehmigung, sofern nicht berufliche Fachkenntnisse der Berufsbilder des Ingenieurs erforderlich sind
  • -  Die Fachkraft überprüft im Rahmen der technischen Prüfungen, ob die Verwaltungserfordernisse ordnungsgemäß erfüllt sind, und sorgt für die nachfolgenden erforderlichen und zweckmäßigen Erhebungen, Messungen, Inspektionen, Kennzeichnungen, Registrierungen, Wiederholungen, Meldungen und technischen Gutachten

1.2 Aufgaben des Führerscheinprüfers/ der Führerscheinprüferin

Er/sie

  1. nimmt die theoretischen und praktischen Führerscheinprüfungen ab, für die sie laut den geltenden Bestimmungen zuständig ist

1.3 Verwaltungsaufgaben

Er/sie

  1. bearbeitet die Gesuche und führt die entsprechenden Untersuchungen und Ermittlungen in Zusammenhang mit den Prüfungen durch
  2. nimmt die Berechnungen vor und führt von Amts wegen Prüfungen durch, die der eigenen Funktionsebene entsprechen
  3. sorgt für die Verwaltung der vorgeschriebenen Unterlagen und teilt den zuständigen Fachkräften allfällige Mängel, Unterlassungen, Unregelmäßigkeiten, Erfordernisse und Versäumnisse mit
  4. verfasst Schreiben und Arbeitsberichte
  5. nimmt Registrierungen vor und führt die Kartei über die Fahrprüfungen

2. Zugangsvoraussetzungen

Reifezeugnis einer Oberschule mit techischer oder wissenschaftlicher Ausrichtung

3. Spezialisierung

Staatliche Berufsbefähigung für den spezifischen Arbeitsbereich, die vor oder nach der Einstellung erworben werden muss

4. Zweisprachigkeit

Nachweis B

MUSEUMSVERMITTLER/IN (VI)

Der Museumsvermittler/die Museumsvermittlerin vermittelt nach den allgemeinen Anweisungen des/der Vorgesetzten Inhalte des Museums im Rahmen von Führungen und anderen Initiativen.

1. Aufgaben

Er/sie

  • -  arbeitet zielgruppenorientierte Vermittlungsangebote aus und führt sie durch
  • -  betreut die verschiedenen Besuchergruppen und begeistert die Besucher für das jeweilige Ausstellungsthema
  • -  arbeitet an der Planung/Organisation und Durchführung der Vermittlungsaktivitäten (Dauerausstellungen, Sonderausstellungen, Projekte) mit
  • -  zeigt erforderliche Optimierungen und Innovationen auf
    • a)  sorgt in Notfällen, nach dem Besuch eines Erste-Hilfe-Kurses, für die erforderlichen Maßnahmen
    • b)  erledigt die mit den Aufgaben des Berufsbildes verbundenen Verwaltungs- und Sekretariatsarbeiten

2. Zugangsvoraussetzungen

Reifezeugnis einer Oberschule

3. Zweisprachigkeit

Nachweis B

GRUNDBUCHSSACHBEARBEITER/GRUNDBUCHSACHBEARBEITERIN (VI)

Der Grundbuchssachbearbeiter/die Grundbuchssachbearbeiterin nimmt die Eintragung ins Hauptbuch vor, verfasst Grundbuchsauszüge und andere Akte und stellt Übereinstimmungserklärungen aus, vorwiegend aufgrund von allgemeinen Richtlinien und/oder von konkreten Hinweisen und Aufgabenstellungen des/der Vorgesetzten.

1. Aufgaben

Er/sie

  1. nimmt die Eintragungen im Hauptbuch in Übereinstimmung mit den Entscheidungen vor, die im Dekret des Grundbuchsrichters enthalten sind
  2. verfasst die Grundbuchsauszüge und andere Akte, macht Kopien von Akten und Urkunden aus den Sammlungen, bescheinigt die Übereinstimmung dieser Kopien mit dem Original und sorgt für die Zustellung der Grundbuchsakte
  3. stellt Erklärungen über die Übereinstimmung von Grundbuchsdekreten aus, die gemäß geltenden Grundbuchsbestimmungen zuzustellen sind und beglaubigt die Grundbuchsauszüge sowie andere Urkunden
  4. führt Amtshandlungen aus, die in den Verordnungen angegeben sind, die seinen/ihren besonderen Tätigkeitsbereich betreffen
  5. erfüllt Aufgaben im Zusammenhang mit der Tätigkeit der Kommissionen für die Wiederherstellung des Grundbuchs
  6. führt verschiedene Register und hält sie auf dem Laufenden

2. Zugangsvoraussetzungen

Reifezeugnis einer Oberschule12)

3. Zweisprachigkeit

Nachweis B

12)
Die Zugangsvoraussetzungen wurde ersetzt durch Art. 2 des Kollektivvertrags vom 17. Mai 2007.

KATASTERSACHBEARBEITER/KATASTERSACHBEARBEITERIN (VI)

Der Katastersachbearbeiter/die Katastersachbearbeiterin erledigt Aufgaben im Buchhaltungs-, Verwaltungs- und/oder technischen Bereich, vorwiegend aufgrund von allgemeinen Richtlinien und/oder von konkreten Hinweisen und Aufgabenstellungen des/der Vorgesetzten.

1. Aufgaben

Er/sie

  1. erledigt Aufgaben im Zusammenhang mit der Gebühreneinhebung, indem er/sie die entsprechenden internen sowie die gerichtlichen Rechnungslegungen erstellt
  2. erfüllt die Aufgaben unter Beachtung des Dekrets des Grundbuchsrichters und der Umschreibungsanträge, führt die verschiedenen Register und hält sie auf dem neuesten Stand
  3. stellt im Rahmen seiner/ihrer Befugnisse Kopien, Auszüge und Bescheinigungen aus und stellt die anfallenden Gebühren fest
  4. koordiniert die Umschreibungen in den Kataster
  5. erledigt Sekretariats- und Archivarbeiten
  6. wirkt bei der Organisation der Arbeit sowie bei der Überprüfung von Systemen und Arbeitsverfahren in seinem/ihrem Fachbereich mit
  7. nimmt an topographischen Vermessungen, Ortsaugenscheinen, ordentlichen und außerordentlichen Überprüfungen teil

2. Zugangsvoraussetzungen

Reifezeugnis einer Oberschule13)

3. Zweisprachigkeit

Nachweis B

13)
Die Zugangsvoraussetzungen wurde ersetzt durch Art. 2 des Kollektivvertrags vom 17. Mai 2007.

VII. Funktionsebene

SOZIALASSISTENT/SOZIALASSISTENTIN (VII)

Der Sozialassistent/die Sozialassistentin informiert, berät und betreut Jugendliche und Erwachsene in Problemsituationen. Er/sie arbeitet eng mit den Gerichten zusammen.

1. Aufgaben

1.l Sozialsekretariat

Er/sie

  1. hält Sprechstunden und gibt den Ratsuchenden Auskunft in allen Belangen und/oder leitet sie an zuständige Fachstellen weiter
  2. unterhält einschlägige Kontakte mit anderen Sozialeinrichtungen
  3. hilft beim Abfassen von Gesuchen und erledigt den anfallenden Schriftverkehr
  4. erstellt statistisches Datenmaterial über die vogenommenen Eingriffe sowie über die Gegebenheiten in dem von ihm/ihr betreuten Gebiet

1.2 Psychosoziale Beratung

Er/sie

  1. klärt mit den jeweils Betroffenen die Problemsituation ab und macht hierzu Hausbesuche
  2. bietet konkrete Hilfen an im Rahmen der Sozialgesetzgebung und aufgrund der Zusammenarbeit mit anderen Institutionen
  3. schreibt Berichte und Gutachten
  4. führt Beratungsgespräche
  5. überprüft die Ergebnisse von Eingriffen

1.3 Fremdunterbringung

Er/sie

  1. sucht für Kinder und/oder Jugendliche Pflegefamilien oder Heimplätze, klärt mit den Betroffenen die finanziellen und erzieherischen Belange und meldet die erfolgte Unterbringung dem Jugendgericht
  2. zieht andere Rechtsinstitute wie Vormundschaft und Adoption in Betracht und hilft bei der konkreten Anwendung derselben mit
  3. veranlasst die Genehmigung der Landesbeiträge

2. Zugangsvoraussetzungen

Befähigung zur Ausübung des Berufs des Sozialassistenten/der Sozialassistentin

3. Zweisprachigkeit

Nachweis A

Anmerkung: der Zugang zum Berufsbild kann auch mit dem Nachweis B erfolgen, wenn die Berufsbefähigung nicht aufgrund eines Laureats oder vergleichbaren Ausbildungsnachweises erworben wurde

UMWELT- UND HYGIENEINSPEKTOR/IN (VII)

Der Umwelt- und Hygieneinspektor/die Umwelt- und Hygieneinspektorin führt nach allgemeinen Anweisungen des/der Vorgesetzten Erhebungen durch, mit dem Ziel, die Umwelt vor Verseuchung und Verunreinigung zu schützen. Er/sie handelt selbstständig und eigenverantwortlich.

1. Aufgaben

1.1 Kontroll- und Überwachungsaufgaben

Er/sie

  1. führt Kontrollen, Inspektionen, technische Überprüfungen und Kollaudierungen der Anlagen hinsichtlich Umweltschutz und Sicherheit durch
  2. führt bei Umweltverunreinigungen und -schäden fachliche und gerichtliche Ermittlungen durch
  3. übt die Kontrolle über die Mittel zur Schädlingsbekämpfung aus
  4. entnimmt Wasser-, Luft-, Boden- und Abfallproben und führt die nötigen Messungen durch
  5. führt Ermittlungen sowie Untersuchungen zum Zwecke der Ausstellung von technisch-sanitären Ermächtigungen oder Unbedenklichkeitserklärungen für überwachungspflichtige Tätigkeiten durch
  6. überwacht und überprüft die Lebens- und Arbeitsräume und stellt fest, ob es nötig ist, Erhebungen und Ermittlungen bei Unfällen und Berufserkrankungen durchzuführen
  7. überwacht und überprüft, ob die Einrichtungen und Räumlichkeiten für die damit verbundenen Tätigkeiten geeignet sind
  8. sorgt für die Überwachung und Überprüfung kosmetischer Produkte
  9. überwacht und überprüft, im Rahmen der eigenen Zuständigkeiten, alle weiteren von den Gesetzen und Verordnungen über die Vorsorge im Bereich der Gesundheit und des Umweltschutzes vorgesehenen Bestimmungen

1.2 Verwaltungsaufgaben

Er/sie

  1. führt mit fachlicher Selbstständigkeit die eigene Tätigkeit durch und arbeitet mit anderen Berufsbildern an der Programmierung und Organisation der Arbeit in der Einrichtung, in der er bzw. sie arbeitet, mit
  2. ist verantwortlich für die Organisation, Planung, Ausführung und Qualität der bei der Ausübung der eigenen Berufstätigkeit vorgenommenen Handlungen
  3. nimmt an Studien teil, hält Fachvorträge und berät in fachlicher Hinsicht
  4. trägt zur Weiterbildung des Personals bei und arbeitet an der Aktualisierung des eigenen Berufbilds und der Forschung mit
  5. verfasst Niederschriften von Lokalaugenscheinen und Probenentnahmen und bereitet Gutachten und Genehmigungen vor
  6. fertigt Niederschriften von Strafanzeigen und Verwaltungsübertretungen an
  7. erledigt den Verwaltungsschriftverkehr

2. Zugangsvoraussetzungen

Abschluss eines mindestens dreijährigen Hochschul- oder vergleichbaren Studiums in den Bereichen Chemie, Physik, Biologie, Ernährung, Medizin oder Umwelt

3. Zweisprachigkeit

Nachweis A

Anmerkung: die vertikale oder horizontale Mobilität in das Berufsbild kann auch mit dem Nachweis B erfolgen. Ausgenommen bleiben die Fälle, in denen die Mobilität aufgrund eines Lauraets oder vergleichbaren Ausbildungsnachweises erfolgt.

QUALIFIZIERTER LABORTECHNIKER/ QUALIFIZIERTE LABORTECHNIKERIN (VII)

Der qualifizierte Labortechniker/die qualifizierte Labortechnikerin führt nach allgemeinen Anweisungen des/der Vorgesetzten spezialisierte analytische Aufgaben durch, in den Bereichen Chemie, Physik, Biologie oder Medizin. Er/Sie handelt selbständig und eigenverantwortlich.

1. Aufgaben

1.1. Analytische Aufgaben

Er/sie

  1. führt spezialisierte Laboranalysen in verschiedenen umwelt- bzw. lebensmittelrelevanten Matrizes im Bereich der Chemie, Physik, Biologie oder Medizin durch, Laboranalysen, welche die Anwendung von besonderen Methoden und komplexen Geräten beinhalten
  2. gewährleistet den organisatorischen Ablauf und das instrumentelle Funktionieren des Labors
  3. nimmt an den internen und externen Qualitätskontrollen teil
  4. führt Versuchsfragestellungen durch und adaptiert und verbessert neue analytische Methoden
  5. überwacht die Einhaltung der Vorgaben für akkreditierte Labors
  6. entnimmt Proben und/oder nimmt sie entgegen
  7. wartet die verschiedenen automatischen Messstationen, welche die Luft- und Wasserverschmutzung überwachen
  8. führt Individual- und Gruppenberatungen durch

1.2 Verwaltungsaufgaben

Er/sie

  1. verfasst Niederschriften von Lokalaugenscheinen und Probenentnahmen und bereitet Gutachten und Genehmigungen vor
  2. arbeitet und wertet die Ergebnisse der Laboranalysen aus, erstellt Prüf- und Versuchsberichte
  3. sammelt und erarbeitet Unterlagen für Berichte, Statistiken, Veröffentlichungen und Gutachten
  4. erledigt den Verwaltungsschriftverkehr
  5. trägt zur Weiterbildung des Personals bei und arbeitet an der Aktualisierung des eigenen Berufsbildes und der Forschung mit

2. Zugangsvoraussetzungen

  1. Abschluss eines mindestens dreijährigen Hochschul- oder vergleichbaren Studiums in den Bereichen Chemie, Physik, Biologie, Ernährung, Medizin oder Umwelt

3. Zweisprachigkeit

Nachweis A

Anmerkung : die vertikale oder horizontale Mobilität in das Berufsbild kann auch mit dem Nachweis B erfolgen. Ausgenommen bleiben die Fälle, in denen die Mobilität aufgrund eines Lauraets oder vergleichbaren Ausbildungsnachweises erfolgt.

TECHNISCHER ARBEITSINSPEKTOR/TECHNISCHE ARBEITSINSPEKTORIN (VII)

Der technische Arbeitsinspektor/die technische Arbeitsinspektorin überprüft die Einhaltung der Unfall- und Brandverhütungsvorschriften, der Bestimmungen über die Arbeitshygiene und der anerkannten Regeln der Technik und trifft an Ort und Stelle selbstständige Entscheidungen aufgrund der festgestellten Risiken und Gefahren.Er/sie übt die Aufgaben eigenverantwortlich nach allgemeinen Anweisungen des/der Vorgesetzten aus.

1. Aufgaben

1.1 Technische Aufgaben

Er/sie

  1. führt Inspektionen, technische Überprüfungen und Abnahmen an komplexen Maschinen, Anlagen, Gerätschaften durch und beurteilt die mit dem Betrieb dieser Maschinen, Anlagen, Gerätschaften verbundenen sicherheitstechnischen Risiken
  2. geht bei der Erprobung und Überprüfung über den Normalbetrieb hinaus, auch bis an die Grenze der Belastbarkeit und beurteilt dabei die für sich und die anderen noch annehmbare Gefährdung
  3. trifft an Ort und Stelle selbstständig und eigenverantwortlich sämtliche fachliche Entscheidungen bezüglich Sicherheit der Maschinen, Anlagen und Gerätschaften, stellt die entsprechenden Bescheinigungen und Freigaben aus oder ordnet Maßnahmen technischer Natur an und kann sogar die Stillegung der Maschinen, Anlagen und Gerätschaften anordnen
  4. führt im Zuge von Kontrollen und Untersuchungen Schadstoffmessungen und Lärmmessungen am Arbeitsplatz durch
  5. überprüft die Einhaltung der Brandverhütungsvorschriften
  6. führt bei Arbeitsunfällen, Bränden und Schadfällen technische und rechtliche Ermittlungen durch

1.2 Verwaltungsaufgaben

Er/sie

  1. ordnet die Beseitigung von Mängeln, die Einstellung von Gesetzesübertretungen oder Verletzungen von anerkannten Regeln der Technik mit unmittelbar durchführbarer Maßnahme an
  2. ist verpflichtet, korrekte gerichtspolizeiliche Berichte zu verfassen und an die Gerichtsbarkeit weiterzuleiten
  3. führt fachliche Beratungen durch und stellt Arbeitsschutzund Brandschutzbescheinigungen aus
  4. hält Fachvorträge

2. Zugangsvoraussetzungen

Abschluss eines mindestens dreijährigen Hochschul- oder vergleichbaren Studiums in Ingenieurwesen

3. Zweisprachigkeit

Nachweis A

Anmerkung: die vertikale oder horizontale Mobilität in das Berufsbild kann auch mit dem Nachweis B erfolgen. Ausgenommen bleiben die Fälle, in denen die Mobilität aufgrund eines Lauraets oder vergleichbaren Ausbildungsnachweises erfolgt.

ARBEITSINSPEKTOR/ARBEITSINSPEKTORIN (VII)

Der Arbeitsinspektor/die Arbeitsinspektorin hat die Aufgabe, während der Inspektionstätigkeit die Einhaltung aller arbeitsrechtlichen Bestimmungen und jener im Bereich der Sozialversicherungen zu überprüfen und evtl. Verletzungen derselben festzustellen und dem Verantwortlichen vorzuhalten bzw. weitere Folgen der Gesetzesverletzungen zu verhindern und die weitmöglichste Beseitigung der bereits eingetretenen zu überwachen.

1. Aufgaben

1.1 Kontroll- und Überwachungsaufgaben

Er/sie

  1. befragt die Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz, die einschlägigen Gewerkschaftsorganisationen und die eventuell vorhandenen Zeugen
  2. kontrolliert die Arbeitsdokumente
  3. überprüft die buchhalterischen Unterlagen
  4. überprüft die Ordnungsmäßigkeit der verschiedenen Beitragserfüllungen
  5. kontrolliert die Einhaltung der verschiedenen Normen im Bereich der Sozialgesetzgebung
  6. überprüft die Anwendung der verschiedenen vertraglichen Bestimmungen über alle privaten Wirtschaftsbereiche
  7. beteiligt am Verfahren den Arbeitgeber, seine Vertreter oder seine berufliche Interessenvertretung
  8. erfüllt seine/ihre Aufgaben als höherer Amtsträger der Gerichtspolizei nach Maßgabe der Strafgesetze und der Verfahrensbestimmungen
  9. verhindert weitere Folgen der festgestellten Gesetzesverletzungen
  10. verpflichtet, wenn möglich, zur Wiederherstellung der gesetzlichen Situation und überwacht die entsprechende Durchführung
  11. ergreift mögliche Sanktionen
  12. berichtet der Gerichtsbehörde über die in ihrem Auftrag durchgeführten Amtshandlungen

1.2 Technische Aufgaben

Er/sie

  1. führt Lokalaugenscheine und Inspektionen zur Erhebung der Konsistenz von wirtschaftlichen Tätigkeiten, der Existenz und des Zustandes der von Arbeitgebern den Arbeitsnehmern zur Verfügung gestellten Unterkünfte sowie der Arbeitsbedingungen spezieller Arbeitnehmergruppen durch

1.3 Verwaltungsarbeiten

Er/sie

  1. verfasst die Inspektionsprotokolle
  2. verfasst eventuelle Berichte über Verletzungen des Straf- oder Verwaltungsrechtes
  3. erledigt den auf die Inspektion bezogenen Schriftverkehr, bietet Beratung und erteilt Auskünfte
  4. verfasst Berichte an die Gerichts- und Finanzbehörden und an Versicherungsinstitute
  5. arbeitet beim Erlass von spezifischen Verwaltungsmaßnahmen des Bereiches der Arbeitsinspektion mit oder ergreift sie

1.4 Koordinierungsarbeiten

Er/sie

  1. koordiniert die Inspektionstätigkeit bei gemeinsamen Inspektionen mit anderen Körperschaften

2. Zugangsvoraussetzungen

  1. Abschluss eines mindestens dreijährigen Hochschul- oder vergleichbaren Studiums in folgenden Fachbereichen:
    1. Rechtswissenschaften
    2. Verwaltungswissenschaften
    3. Wirtschaft, Betriebswirtschaft

3. Zweisprachigkeit

Nachweis A

Anmerkung: die vertikale oder horizontale Mobilität in das Berufsbild kann auch mit dem Nachweis B erfolgen. Ausgenommen bleiben die Fälle, in denen die Mobilität aufgrund eines Lauraets oder vergleichbaren Ausbildungsnachweises erfolgt.

DV-TECHNIKER-ANALYTIKER/DV-TECHNIKERIN-ANALYTIKERIN (VII)

Der DV-Techniker-Analytiker/die DV-Technikerin-Analytikerin erstellt Analysen für Anwendungen und überwacht deren Umsetzung in Programme oder erstellt diese selbst; er/sie ist für das einwandfreie Funktionieren der Programme verantwortlich.

1. Aufgaben

1.1 Programmierung

Er/sie

  1. erstellt gemäß den Vorgaben und Bestimmungen im Berufsbild Programmierer/Programmiererin Programme
  2. erstellt Standardund Modularprogramme und passt sie an
  3. erarbeitet Programmiervorschriften und Programmiertechniken sowie Vorschriften für die Durchführung der Programmtests und für die Erstellung der Programmdokumentation

1.2 Analyse

Er/sie

  1. erarbeitet Analysen für Anwendungen und erstellt die Programmieranweisungen
  2. betreut den Programmierer/die Programmiererin bei der Entwicklung der Programme aus den Programmiervorgaben bzw. arbeitet bei der Erstellung mit
  3. trägt die Verantwortung für das gute Funktionieren und für die Pflege der ihm/ihr zugeteilten Programme

1.3 Organisation und DV-technische Aufgaben

Er/sie

  1. betreut die ihm/ihr zugeteilten Programmierer/Programmiererinnen
  2. leitet Arbeitsgruppen
  3. unterstützt den DV-Analytiker-Systembetreuer/die DV-Analytikerin-Systembetreuerin bei der Durchführung der Aufgaben

1.4 Verwaltungsarbeit

Er/sie

  1. erledigt die sachbezogene Verwaltungsarbeit

2. Zugangsvoraussetzungen

Abschluss eines mindestens dreijährigen Hochschul- oder vergleichbaren Studiums

3. Zweisprachigkeit

Nachweis A

Anmerkung: die vertikale oder horizontale Mobilität in das Berufsbild kann auch mit dem Nachweis B erfolgen. Ausgenommen bleiben die Fälle, in denen die Mobilität aufgrund eines Lauraets oder vergleichbaren Ausbildungsnachweises erfolgt.

STATISTIKER/STATISTIKERIN (VII)

Der Statistiker/die Statistikerin führt, gemäß den Richtlinien des/der Vorgesetzten, verschiedene Tätigkeiten in Zusammenhang mit der Sammlung und Auswertung von statistischen Informationen aus und koordiniert gegebenenfalls die Arbeit der seinem/ihrem Bereich zugeteilten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen.

1. Aufgaben

Er/sie

  1. sammelt, prüft, erarbeitet und erläutert statistische Informationen
  2. organisiert, betreut, kontrolliert und verbessert statistische Erhebungen
  3. wirkt an der Beaufsichtigung der Erhebungsorgane mit
  4. wertet statistische Informationen aus und bereitet deren Veröffentlichung vor
  5. betreut statistische Informationssysteme
  6. berät und entwirft Gutachten zu statistischen Erhebungen, Methoden und Informationen

1.2 Organisatorische Aufgaben

Er/sie

  1. betreut die gegebenfalls seinem/ihrem Arbeitsbereich zugeteilten Mitarbeiter
  2. konzipiert und organisiert Ausbildungsund Informationsveranstaltungen für interne und externe Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sowie für Beamte und Beamtinnen anderer Körperschaften

1.3 Verwaltungsaufgaben

Er/sie

  1. erledigt den fachbezogenen Schriftverkehr für den ihm/ihr zugeteilten Arbeitsbereich
  2. verfasst Berichte und Stellungnahmen zu den ihm/ihr anvertrauten Erhebungen

2. Zugangsvoraussetzungen

  1. Abschluss eines mindestens dreijährigen fachspezifischen Hochschul- oder vergleichbaren Studiums

3. Zweisprachigkeit

Nachweis A

Anmerkung: die vertikale oder horizontale Mobilität in das Berufsbild kann auch mit dem Nachweis B erfolgen. Ausgenommen bleiben die Fälle, in denen die Mobilität aufgrund eines Lauraets oder vergleichbaren Ausbildungsnachweises erfolgt.

ÜBERSETZER/ÜBERSETZERIN (VII)

Der Übersetzer/die Übersetzerin erstellt nach allgemeinen Anweisungen des/der Vorgesetzten selbstständig und eigenverantwortlich Übersetzungen von Rechts-, Verwaltungs- und anderen Fachtexten.

1. Aufgaben

Er/sie

  1. übersetzt Rechtsvorschriften, Verwaltungsakte und fachbezogene Texte
  2. überarbeitet vorliegende Übersetzungen
  3. berät bei der Übersetzung von Fachbegriffen und in stilistischen Fragen
  4. wirkt bei Kursen über die Verwaltungsund Rechtssprache mit
  5. hilft mit bei der Erarbeitung von Richtlinien und Rundschreiben über die sprachliche Gestaltung von Verwaltungstexten
  6. erledigt den sachbezogenen Schriftverkehr und fasst die mit der Arbeit zusammenhängenden Verwaltungsakte ab
  7. übersetzt, falls er/sie entsprechende Sprachkenntnisse besitzt, Texte in Fremdsprachen und umgekehrt

2. Zugangsvoraussetzungen

Abschluss eines mindestens dreijährigen fachspezifischen Hochschul- oder vergleichbaren Studiums

3. Zweisprachigkeit

Nachweis A

Anmerkung: die vertikale oder horizontale Mobilität in das Berufsbild kann auch mit dem Nachweis B erfolgen. Ausgenommen bleiben die Fälle, in denen die Mobilität aufgrund eines Lauraets oder vergleichbaren Ausbildungsnachweises erfolgt.

TOURISTIKSACHBEARBEITER/TOURISTIKSACHBEARBEITERIN (VII)

Der Touristiksachbearbeiter/die Touristiksachbearbeiterin ist in der Südtiroler Touristikwerbung tätig und organisiert nach allgemeinen Zielvorgaben des/der Vorgesetzten eigenständig Werbemaßnahmen und wirbt für das Südtiroler Tourismusangebot in Wort und Schrift.

1. Aufgaben

Er/sie

  1. erarbeitet Vorschläge für die Gestaltung und die Einrichtung von Werbeständen und überwacht den Auf- und Abbau
  2. plant, organisiert und analysiert Werbemaßnahmen und betreut sie
  3. erstellt Kosten-Nutzen-Rechnungen der Werbemaßnahmen
  4. verfasst Beiträge, Presseaussendungen, Stellenungnahmen und Vorträge
  5. hält Kontakte zu den unterschiedlichen Organisationen, die im Tourismussektor tätig sind, und übernimmt Organisationsaufgaben
  6. erledigt den themenbezogenen Schriftverkehr und die mit dem Berufsbild verbundenen Verwaltungsaufgaben

2. Zugangsvoraussetzungen

Abschluss eines mindestens dreijährigen fachspezifischen Hochschul- oder vergleichbaren Studiums

3. Zweisprachigkeit

Nachweis A

Anmerkung: die vertikale oder horizontale Mobilität in das Berufsbild kann auch mit dem Nachweis B erfolgen. Ausgenommen bleiben die Fälle, in denen die Mobilität aufgrund eines Lauraets oder vergleichbaren Ausbildungsnachweises erfolgt.

BAUTECHNIKER/BAUTECHNIKERIN (VII)

Der Bautechniker/die Bautechnikerin übernimmt nach allgemeinen Anweisungen des/der Vorgesetzten eigenverantwortlich die Ausarbeitung von Entwürfen, Bauleitungen, Projektsteuerungen sowie die Durchführung von Bauarbeiten, die in Regie durchgeführt werden. Er/sie führt Vermessungen und Erhebungen im Gelände durch und arbeitet die entsprechenden Pläne aus.

1. Aufgaben

Er/sie

  1. arbeitet Entwürfe aus und bereitet die zur Ausführung der Bauarbeiten erforderlichen Unterlagen vor
  2. leitet die Bauarbeiten, erteilt dem Unternehmen Anweisungen und verfasst die entsprechenden Niederschriften
  3. übernimmt Projektsteuerungen
  4. analysiert die Arbeitszeiten zur Festsetzung neuer Preise und verfasst das entsprechende Übereinstimmungsprotokoll
  5. sorgt für die Ausführung der Bauarbeiten in Regie
  6. nimmt nach dem Prinzip des kontradiktorischen Verfahrens gemeinsam mit dem Unternehmer die Maße zur Abrechnung der Baufortschritte auf
  7. führt die Baubuchhaltung
  8. führt Vermessungsarbeiten, Katastererhebungen und Geländeaufnahmen durch
  9. arbeitet kotierte Pläne aus
  10. stellt die Bescheinigung über die ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten ab und bereitet die für die Kollaudierung nötigen Unterlagen vor
  11. schätzt Liegenschaften und bewegliche Sachen
  12. führt fachliche und verwaltungsmäßige Bauabnahmen durch
  13. hilft bei der Ausarbeitung technischer Richtlinien mit
  14. erledigt die mit den Aufgaben des Berufsbildes zusammenhängenden Organisationsund Verwaltungsaufgaben

2. Zugangsvoraussetzungen

  1. Berufsbefähigung eines Geometers oder Sachverständigen für Industrie oder
  2. für das vor dem 5. Jänner 1999 im Dienst stehende Personal:
    Reifezeugnis der Oberschule für Geometer oder der Gewerbeoberschule sowie Erwerb der Berufsbefähigung bei öffentlichen Körperschaften durch zweijährige einschlägige Berufserfahrung

3. Zweisprachigkeit

Nachweis A

Anmerkung: der Zugang zum Berufsbild kann auch mit dem Nachweis B erfolgen, wenn die Berufsbefähigung nicht aufgrund eines Laureats oder vergleichbaren Ausbildungsnachweises erworben wurde

ÖNOLOGE/ÖNOLOGIN (VII)

Der Önologe/die Önologin beschäftigt sich mit allen Fragen der Weinbereitung, -vermarktung und -beurteilung. Er/sie übt nach allgemeinen Anweisungen des/der Vorgesetzten selbstständig und eigenverantwortlich die Aufgaben aus, die mit dem Beruf eines Önologen/einer Önologin verbunden sind, wenn es als Freiberuf ausgeübt wird.

1. Aufgaben

Er/sie

  1. steht der Bereitung, Verfeinerung, Lagerung, Abfüllung und Vermarktung von Weinen samt Nebenprodukten vor und hilft bei der Auswahl der entsprechenden Anlagen mit
  2. nimmt sich der Sortenwahl, der Anlage von Weinbergen, der Schädlingsbekämpfung von Rebanlagen an
  3. führt mikrobiologische, önochemische und Geschmacksanalysen der Weine durch und bewertet die entsprechenden Ergebnisse
  4. organisiert den Vertrieb und die Vermarktung der Weinerzeugnisse sowie die entsprechende Öffentlichkeitsarbeit, das Marketing und die Imagepflege
  5. ist als Berater/Beraterin tätig
  6. erledigt die mit den Berufsbild verbundenen Verwaltungsund Organisationseinheiten

2. Zugangsvoraussetzungen

Eintragung in das Berufsverzeichnis der Önologen

3. Zweisprachigkeit

Nachweis A

Anmerkung : der Zugang zum Berufsbild kann auch mit dem Nachweis B erfolgen, wenn die Berufsbefähigung nicht aufgrund eines Laureats oder vergleichbaren Ausbildungsnachweises erworben wurde

DIPLOM-AGRARTECHNIKER/DIPLOM-AGRARTECHNIKERIN (VII)

Der Diplom-Agrartechniker/die Diplom-Agrartechnikerin übernimmt unter eigener Verantwortung und aufgrund allgemeiner Anweisungen und Richtlinien, die ihm/ihr von dem/der Vorgesetzten erteilt werden, kontinuierlich und vorwiegend die nachfolgenden Aufgaben technischer Art, und zwar unter Beachtung der Einschränkungen, welche dem/der Diplom-Agrartechniker/Diplom-Agrartechnikerin von der geltenden Berufsordnung gesetzt werden.

1. Aufgaben

1.1 Aufgaben technischer Art

Er/sie

  1. überwacht Bauarbeiten und schreibt eventuell unter eigener Verantwortung Änderungen oder den Abriss von Bauten vor, die in Widerspruch mit den Gesetzen errichtet wurden
  2. bestimmt beim Erlass von Konzessionen die zu Lasten des Konzessionsinhabers zu berechnende Gebühr gemäß dem Prinzip des kontradiktorischen Verfahrens
  3. führt Vermessungsarbeiten, Katastererhebungen und Geländeaufnahmen durch und teilt landwirtschaftliche Grundstücke, Bauwerke und Landwirtschafts- und Viehwirtschaftsbetriebe auf
  4. stellt Bescheinigungen über die ordnungsgemäße Ausführung von Arbeiten aus
  5. führt fachliche und verwaltungsmäßige Bauabnahmen durch
  6. führt Herkunfts- und Qualitätskontrollen durch
  7. schätzt Gebäude, Wohnungen, Grundstücke, Infrastrukturen, Dienstbarkeiten und Immobilien im allgemeinen
  8. schätzt Betriebsinventar, Verbesserungen von Böden für die Landwirtschaft und für die Viehzucht, Feld- und Obstkulturen und deren Produkte
  9. führt alle mit der Erhebung, der Bewertung und der Liquidierung von Gemeinnutzungsrechten verbundenen technischen Tätigkeiten durch
  10. schätzt Schäden an Kulturen und Immobilien
  11. bewertet Pflanzenschutzmaßnahmen
  12. führt Versuche im Bereich der Landwirtschaft und der landwirtschaftlichen Nahrungsmittel durch
  13. führt chemische Analysen an Obst, Wein, Blättern, Boden und Futter durch und wertet diesbezügliche Daten aus, um Ratschläge erteilen und Gutachten verfassen zu können
  14. legt Entschädigungen für Enteignungen fest
  15. übernimmt die Leitung, Verwaltung und Führung von Landwirtschafts- oder Viehwirtschaftsbetrieben und von Betrieben, die landwirtschaftliche oder viehwirtschaftliche Produkte verarbeiten, umwandeln und vermarkten
  16. übernimmt die Planung, Leitung und Abnahme von Arbeiten zur Bodenverbesserung und zur Umwandlung landwirtschaftlicher Produkte und von entsprechenden Bauwerken
  17. sorgt für die Verwaltung und Wartung der Parke und für die Planung, Verwaltung und Pflege von Gärten
  18. leitet und koordiniert Dienststellen im Bereich der Schutzgebiete, leitet und koordiniert Maßnahmen zur Entwicklung, Pflege und Förderung von landschaftlich unter Schutz gestellten Gebieten und wirkt bei der Verwaltung, Führung, Betreuung und Planung der Schutzgebiete maßgeblich und federführend mit
  19. führt und koordiniert die Naturparkhäuser
  20. beurteilt die landschaftliche Auswirkung von Projektvorhaben
  21. verfasst Stellungnahmen und Gutachten und übt Beratungstätigkeit aus
  22. überwacht Freiberuflern in Auftrag gegebene Tätigkeiten

1.2 Weitere Aufgaben

Er/Sie

  1. arbeitet in Versammlungen und Arbeitsgruppen mit oder leitet sie
  2. veranstaltet Lehrfahrten und übernimmt fachliche Führungen
  3. arbeitet bei der Ausarbeitung technischer Richtlinien mit
  4. übt weitere verwaltungsmäßige und organisatorische Aufgaben aus, die sich auf das eigene Berufsbild beziehen

2. Zugangsvoraussetzungen

Staatliche Berufsbefähigung eines Diplom-Agrartechnikers/einer Diplom-Agrartechnikerin oder Eintragung in das entsprechende Berufsalbum

3. Zweisprachigkeit

Nachweis A

Anmerkung : der Zugang zum Berufsbild kann auch mit dem Nachweis B erfolgen, wenn die Berufsbefähigung nicht aufgrund eines Laureats oder vergleichbaren Ausbildungsnachweises erworben wurde

SOZIALPÄDAGOGE/SOZIALPÄDAGOGIN (VII)

Der Sozialpädagoge/die Sozialpädagogin sorgt für die Beratung, Begleitung und Förderung von Kindern und Jugendlichen in Heimen sowie in sozialpädagogischen und schulischen Einrichtungen.

1. Aufgaben

1.1 Aufgaben

Er/sie

  1. gewährleistet eine zeitgemäße Erziehung und Betreuung von Kindern und Jugendlichen
  2. erarbeitet Konzepte und Modelle zur Prävention und zum Abbau individueller und sozialer Defizite und plant und führt die entsprechenden Maßnahmen durch
  3. koordiniert Tätigkeiten zwischen Schule, sozialer Einrichtung, außerschulischen Diensten und den Eltern bzw. Erziehungsberechtigten
  4. diskutiert anfallende Probleme in Einzel- und Gruppengesprächen
  5. plant und gestaltet kulturelle Tätigkeiten, Freizeitaktivitäten, sowie Informations- und Bildungsinitiativen
  6. pflegt die Kontakte mit den Bezugspersonen und den für die Betreuten zuständigen Behörden
  7. sucht nach pädagogisch sinnvollen Lösungen auch in schwierigen Erziehungssituationen, möglichst in Absprache mit den Lehrpersonen und den Erziehungsberechtigten, insbesondere für Schüler/innen in sozial schwierigen Situationen
  8. entwickelt Netzwerkarbeit und arbeitet in Gremien mit
  9. interveniert in Krisensituationen
  10. plant und führt in Zusammenarbeit mit Lehrpersonen sozialpädagogische Interventionen durch
  11. bietet Beratung und Unterstützung im Einzelfall an
  12. führt soziale Kurzprojekte mit Schülern und Gruppen mit starken Verhaltensproblematiken durch
  13. plant, entwickelt und organisiert Unterstützungsmaßnahmen in Zusammenarbeit mit Einrichtungen und Diensten im Territorium

1.2 Spezielle Aufgaben in Heimen

Er/sie

  1. fördert die Entwicklung des perönlichen Hygiene- und Gesundheitsbewußtseins und überprüft die Reinhaltung der Wohn- und Aufenthaltsräume
  2. bespricht mit den Betreuten die Heimordnung, erläutert sie und achtet auf ihre Einhaltung
  3. gewährleistet im Krankheitsfalle die Betreuung durch das zuständige Fachpersonal
  4. begleitet nötigenfalls die Jugendlichen
  5. übernimmt Aufsichts- und Kontrolldienste
  6. nimmt die Zimmereinteilung vor
  7. führt Karteien über die Betreuten
  8. sorgt für die Anschaffung des erforderlichen Verbrauchs- und Spielmaterials
  9. sorgt für Reparaturen bzw. für den Austausch von Einrichtungen
  10. erledigt den Verwaltungsschriftverkehr

2. Zugangsvoraussetzungen

Abschluss eines mindestens dreijährigen Hochschulstudiums oder eines vergleichbaren Studiums in pädagogischen Fachbereichen

3. Zweisprachigkeit

Nachweis A

Anmerkung : die vertikale oder horizontale Mobilität in das Berufsbild kann auch mit dem Nachweis B erfolgen. Ausgenommen bleiben die Fälle, in denen die Mobilität aufgrund eines Lauraets oder vergleichbaren Ausbildungsnachweises erfolgt.

MUSIKLEHRER/MUSIKLEHRERIN (VII)

Der Musiklehrer/die Musiklehrerin unterrichtet in einer oder in mehreren der Musikschulen des Institutes für Musikerziehung sowie bei Lehrgängen und Kursen, die vom Institut für Musikerziehung direkt getragen oder gefördert werden. Der Musiklehrer/die Musiklehrerin hält sich an die in den Lehrplänen festgelegten Zielvorgaben; für die Wahl der Methoden und der didaktischen Mittel gilt der Grundsatz der Lehrfreiheit.

1. Aufgaben

1.1 Bildungs- und Erziehungsaufgaben

Er/sie

  1. arbeitet an der Erstellung der Lehrpläne und -programme mit
  2. bereitet sich auf die Unterrichtseinheiten in didaktischer und methodischer Hinsicht vor
  3. gestaltet die Unterrichtseinheiten nach den erarbeiteten didaktischen Kriterien
  4. wirkt an Prüfungen und Eignungstests mit, korrigiert Schülerarbeiten und bewertet Schülerleistungen
  5. erteilt je nach Lehrauftrag Einzel- und Gruppenunterricht, sowie Unterricht in den entsprechenden Ergänzungsfächern
  6. bietet in Absprache mit dem Schulleiter/der Schulleiterin Sprechstunden für Schüler, Eltern oder Erziehungsberechtigte an
  7. betreut und führt seine/ihre Schüler/Schülerinnen in ihrer musikalischen, menschlichen und charakterlichen Entwicklung
  8. nimmt an Konferenzen, Lehrerarbeitsgemeinschaften und Fortbildungsveranstaltungen teil und arbeitet in Mitbestimmungsgremien mit
  9. bereitet seine/ihre Schüler/Schülerinnen auf interne und öffentliche Auftritte vor und nimmt in geeigneter Weise daran teil
  10. steht bei Veranstaltungen der Schulen für organisatorische Einsätze zur Verfügung
  11. dehnt seine/ihre Tätigkeit auch auf die Erwachsenenbildung aus

1.2 Organisations- und Verwaltungsaufgaben

Er/sie

  1. sorgt für das ihm/ihr oder den Schülern/Schülerinnen zur Verfügung gestellte Inventar und Notenmaterial sowie für dessen ordnungs- und fachgemäße Wartung
  2. steht dem Schulleiter/der Schulleiterin für anfallende organisatorische Arbeiten zur Verfügung

1.3 Aufsichts- und Beratungsaufgaben

Er/sie

  1. beaufsichtigt seine/ihre Schüler/Schülerinnen während der Unterrichtszeit, bei Veranstaltungen und auf dem Wege von und zu denselben sowie bei allfälligen Ausflügen und Konzerttourneen und nach Weisung des Schulleiters/der Schulleiterin im besonderen während der Pausen
  2. berät die Schüler/innen und ihre Eltern bei der Instrumentenwahl und im Falle eines weiterführenden Musikstudiums

2. Zugangsvoraussetzungen

  1. Abschlusszeugnis des Konservatoriums oder
  2. jeder andere, auch in einem anderen Mitgliedstaat der europäischen Union erworbene Ausbildungs- oder Befähigungsnachweis, den die Verwaltung in den Wettbewerbsausschreibungen begründeterweise als entsprechend befindet

DIPLOM-BIBLIOTHEKAR/DIPLOM-BIBLIOTHEKARIN (VII)

Der Diplom-Bibliothekar/die Diplom-Bibliothekarin ist zuständig für die Beschaffung, Bereitstellung und Erschließung von aktuellen Medien und Informationen sowie für eine qualifizierte Benutzerberatung und Informationsvermittlung. Er/sie organisiert den Ausleihdienst und die internen Arbeitsabläufe und konzipiert Angebote und Veranstaltungen der Bibliothek gemäß den sich wandelnden Benutzerbedürfnissen. In Schulbibliotheken unterstützt er/sie das Lehrerkollegium bei der unterrichtsbezogenen Bibliotheksbenutzung und bei der Lese- und Medienerziehung.

1. Aufgaben

1.1 Bestandsbezobene Aufgaben

Er/sie

  1. veranlasst die Auswahl und Beschaffung von Medien und Informationen aller Art (Bücher, Zeitungen und Zeitschriften, AV-Medien, Spiele, CD-ROMs, Online-Dienste u.a.)
  2. sorgt dafür, dass der Medienbestand aktuell bleibt und auf die jeweiligen Bedürfnisse und Gegebenheiten abgestimmt ist
  3. sorgt für eine benutzerfreundliche Präsentation und Erschließung des Bestandes
  4. veranlasst die anfallenden Verwaltungsarbeiten: Bestellung, Inventarisierung, Bearbeitung, Systematisierung und Katalogisierung der Medien

1.2 Benutzerbezogene Aufgaben

Er/sie

  1. sorgt für einen kundenfreundlichen Ausleihdienst
  2. bietet den Benutzern eine qualifizierte Beratung und Informationsvermittlung
  3. führt in die Benutzung der Bibliothek ein und vermittelt Kompetenz im Umgang mit dem Bestand, vor allem auch im Bereich der elektronischen Medien
  4. konzipiert und organisiert kulturelle und insbesondere lesefördernde Veranstaltungen

1.3 Organisations- und strukturbezogene Aufgaben

Er/sie

  1. koordiniert den Bibliotheksbetrieb und die internen Arbeitsabläufe
  2. leistet Öffentlichkeitsarbeit und kooperiert mit anderen Einrichtungen
  3. beteiligt sich an der Planung von Bau- und Einrichtungsvorhaben
  4. sorgt durch die Erhebung statistischer Daten, durch Analyse und Evalutation für die Anpassung des Bibliothekskonzepts an die sich ändernden Benutzerbedürfnisse

1.4 Spezifische Aufgaben in Schulbibliotheken

Er/sie

  1. koordiniert die Nutzung aller in der Schule vorhandenen Medien
  2. führt Lehrer und Schüler in die Benutzung der Bibliothek ein und gibt die erworbene Medienkompetenz an sie weiter
  3. unterstützt das Lehrerkollegium bei der unterrichtsbezogenen Bibliotheksbenutzung sowie bei der Lese- und Medienerziehung
  4. führt fallweise Unterrichtseinheiten durch, die das Arbeiten mit der Bibliothek und den vorhandenen Medien zum Inhalt haben
  5. sorgt in Absprache mit den vom Lehrerkollegium dazu beauftragten Fachgruppenvertretern für den Bestandsaufbau

2. Zugangsvoraussetzungen

Abschluss eines mindestens dreijährigen fachspezifischen Hochschul- oder vergleichbaren Studiums

oder

Abschluss eines mindestens dreijährigen Hochschul- oder vergleichbaren Studiums und zusätzlich eine wenigstens einjährige fachspezifische Ausbildung auf Hochschulebene mit wenigstens 60 Kreditpunkten oder gleich-wertiger Ausbildung auf Hochschulebene.14)

3. Zweisprachigkeit

Nachweis A

Anmerkung : die vertikale oder horizontale Mobilität in das Berufsbild kann auch mit dem Nachweis B erfolgen. Ausgenommen bleiben die Fälle, in denen die Mobilität aufgrund eines Lauraets oder vergleichbaren Ausbildungsnachweises erfolgt.

14)
In der Anlage 1 wurde der Punkt 2 des Berufsbildes Diplom – Bibliothekar/Diplom – Bibliothekarin in der siebten Funtionsebene durch Art. 9 Absatz 1 des Abkommens vom 24. November 2009, so ersetzt.

FACHLEHRER/FACHLEHRERIN MIT DREIJÄHRIGEM HOCHSCHULSTUDIUM (VII)

Der Fachlehrer/die Fachlehrerin mit dreijährigem Hochschulstudium arbeitet in Berufsbildungszentren des Landes bei mehrjährigen und einjährigen Lehrgängen sowie Weiterbildungskursen. Seine Haupttätigkeit besteht in der Entwicklung, Organisation und Bewertung der Lehr- und Lernprozesse im sprachlichen, technologischen, wissenschaftlichen, geschichtlichen und sozioökonomischen Bereich. Er/Sie befasst sich darüber hinaus mit der Entwicklung von Schlüsselkompetenzen im Bereich seines spezifischen Unterrichtsfaches. Der Fachlehrer/die Fachlehrerin mit dreijährigem Hochschulstudium hält sich an die in den Lehrplänen festgelegten Zielvorgaben; für die Wahl der Methoden und der didaktischen Mittel gilt der Grundsatz der Lehrfreiheit. In den Fachschulen für Land-, Forst- und Hauswirtschaft dehnt sich seine/ihre Tätigkeit auch auf die Betriebsberatung aus.

1. Aufgaben

1.1 Erziehung und Unterricht

Er/sie

  1. bereitet sich auf die Unterrichtseinheiten vor und sorgt auch für eine entsprechende Nachbereitung
  2. gestaltet die Unterrichtseinheiten nach didaktischen und zielgruppen-orientierten Kriterien, führt praktische Unterweisungen und Übungen durch
  3. sammelt, entwickelt und erstellt Prüfungsaufgaben, Lehrtexte und Unterrichtsmittel, nimmt Prüfungen ab, korrigiert und bewertet Schülerarbeiten, stimmt seine/ihre Unterrichtstätigkeit mit jener der anderen Lehrkräft ab und nimmt Lernzielkontrollen vor
  4. hält Sprechstunden für Schüler, Erziehungsberechtigte und Arbeitgeber/Arbeitgeberinnen
  5. steht für alle sonstigen schulbezogenen Tätigkeiten zur Verfügung: Aufsicht, Stützunterricht, Bibliotheksdienst, Konferenzen und Mitarbeit in Mitbestimmungsgremien
  6. arbeitet bei der Abhaltung von Kursen mit und übernimmt notfalls auch die Aufgabe als Referent/Referentin
  7. betreut die Schüler beim allfälligen Betriebspraktikum
  8. sorgt für einen ständigen Kontakt mit den Betrieben, den Wirtschaftsund Sozialverbänden, den öffentlichen Körperschaften und den Schulbehörden

1.2 Planung, Unterrichtsversuche und Tutoring

Er/sie

  1. arbeitet im Auftrag und in Zusammenarbeit mit der verantwortlichen Dienststelle an der Erstellung der Lehrpläne und -programme für die verschiedenen Kursarten mit
  2. arbeitet an der Entwicklung von didaktischen Projekten und Unterrichtsversuchen mit
  3. befasst sich, wenn nötig, mit der didaktischen Koordinierung und mit dem Tutoring von Bildungsaktivitäten

1.3 Beratung in den Bereichen Land-, Forst- und Hauswirtschaft

Er/sie

  1. übernimmt Beratung und Betreuung von Betrieben, Konsortien und Genossenschaften
  2. arbeitet bei der Planung, Durchführung und Auswertung von Versuchen mit
  3. steht für Katastropheneinsätze zur Verfügung
  4. übernimmt auch Öffentlichkeitsarbeit und Kontaktpflege mit bäuerlichen Organisationen

1.4 Organisation, Verwaltung und Aufsicht

Er/sie

  1. sorgt für die Bestellung der erforderlichen Arbeitsund Hilfsmittel
  2. sorgt für die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen in den Labors und Werkstätten sowie für die Wartung und Pflege der diesbezüglichen Anlagen und Maschinen
  3. organisiert und leitet Exkursionen, Betriebsbesichtigungen usw.
  4. nimmt an Arbeitsgruppen, Lehrerarbeitsgemeinschaften und Fortbildungsveranstaltungen teil
  5. übernimmt fallweise die Aufgaben eines Heimleiters/einer Heimleiterin für die den Schulen angeschlossenen Heime
  6. übernimmt fallweise die Führung und Verwaltung der den Fachschulen für Land-, Forst- und Hauswirtschaft angeschlossenen Betriebe und Versuchsanlagen

2. Zugangsvoraussetzungen

Abschluss eines mindestens dreijährigen Hochschul- oder vergleichbaren Studiums

3. Erforderliche Spezialisierung

Abschluss einer pädagogisch-didaktischen Fachausbildung von wenigstens 400 Stunden vor oder berufsbegleitend nach der Aufnahme

Anmerkung: Die für den Unterricht der einzelnen Fächer zulässigen Studiengänge werden von der Landesverwaltung mit eigener Maßnahme festgelegt.

TECHNISCHER INSPEKTOR/TECHNISCHE INSPEKTORIN MIT DREIJÄHRIGEM HOCHSCHULSTUDIUM (VII)

Der technische Inspektor/die technische Inspektorin mit dreijährigem Hochschulstudium erledigt wissenschaftlich- wissenschaftlich-technische Aufgaben im Rahmen der von ihm/ihr erworbenen Qualifikation und unter Berück-sichtigung der einschlägigen Dienst- und Rechtsvorschriften. Er/Sie hilft bei der Organisation des Dienstes mit, koordiniert und betreut die Arbeit der ihm/ihr zugeteilten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen aufgrund von allgemeinen Vorgaben und Hinweisen des/der Vorgesetzten.

1. Aufgaben

Er/sie

  1. führt wissenschaftlich-technische Aufgaben im jeweiligen Bereich durch
  2. führt Untersuchungen und Forschungsvorhaben durch und entwirft technische Anleitungen
  3. führt Voruntersuchungen, Erhebungen und Lokalaugenscheine durch
  4. berät und erstellt Gutachten
  5. prüft die wissenschaftlich-technischen und administrativen Bestimmungen und sorgt für die Einhaltung derselben
  6. sorgt für die zeitgerechte Durchführung der wissenschaftlich-technischen und administrativen Maßnahmen, die mit der Diensttätigkeit zusammenhängen
  7. koordiniert die Diensttätigkeit und besorgt die Durchführung der technischen Anweisungen auch Dritten gegenüber
  8. erarbeitet die Unterlagen für den Abschluss von Verträgen, arbeitet Berichte, Gutachten, statistische Übersichten und andere Unterlagen aus
  9. besorgt den Schriftverkehr im Zusammenhang mit den wissenschaftlich-technischen und Verwaltungsaufgaben
  10. erarbeitet Entwürfe und Pläne

2. Zugangsvoraussetzungen

Abschluss eines mindestens dreijährigen universitären oder vergleichbaren Studiums mit technischer bzw. wissenschaftlicher Ausrichtung

3. Zweisprachigkeit

Nachweis A
Anmerkung : die vertikale oder horizontale Mobilität in das Berufsbild kann auch mit dem Nachweis B erfolgen. Ausgenommen bleiben die Fälle, in denen die Mobilität aufgrund eines Lauraets oder vergleichbaren Ausbildungsnachweises erfolgt.15)

15)
In der Anlage 1 wurden die Berufsbilder technischer Inspektor/technische Inspektorin mit dreijährigem Hochschulstudium und naturwissenschaftlicher Inspektor/naturwissenschaftliche Inspektorin mit dreijährigem Hochschulstudium in der siebten Funktionsebene mit dem Berufsbild technischer Inspektor/technische Inspektorin mit dreijährigem Hochschulabschluss durch Art. 7 Absatz 1 Buchstabe d) bzw. durch die Anlage 1 des Abkommens vom 24. November 2009, so ersetzt.

NATURWISSENSCHAFTLICHER INSPEKTOR/ NATURWISSENSCHAFTLICHE INSPEKTORIN MIT DREIJÄHRIGEM HOCHSCHULSTUDIUM (VII) 15)

15)
In der Anlage 1 wurden die Berufsbilder technischer Inspektor/technische Inspektorin mit dreijährigem Hochschulstudium und naturwissenschaftlicher Inspektor/naturwissenschaftliche Inspektorin mit dreijährigem Hochschulstudium in der siebten Funktionsebene mit dem Berufsbild technischer Inspektor/technische Inspektorin mit dreijährigem Hochschulabschluss durch Art. 7 Absatz 1 Buchstabe d) bzw. durch die Anlage 1 des Abkommens vom 24. November 2009, so ersetzt.

FACHKRAFT FÜR DIE ARBEITSINTEGRATION (VII)

Der/die Fachkraft für die Arbeitsintegration befasst sich mit allen Angelegenheiten, welche die Arbeitssuche und Eingliederung in die Arbeitswelt von Menschen mit Behinderung, sozial schwachen und anderen schwer vermittelbaren Arbeitnehmer/innen betreffen. Er/Sie bietet den Arbeitsnehmer/innne und Arbeitsgeber/innen Rat und Hilfe an und versucht, Stellenangebot und –nachfrage aufeinander abzustimmen. Er/sie ist zuständig für die Beratung und Aufklärung der Bürger, die sich an ihn/sie wenden und beteiligt sich an der Durchführung der von den geltenden Gesetzen vorgesehenen Maßnahmen.

1. Aufgaben

1.1 Information und Beratung

Er/sie

  1. berät Betriebe und Arbeitsnehmer/innen bei der Eingliederung/Einstellung und informiert beide Seiten über vorhandene Begünstigungen
  2. leitet die Ratsuchenden an die zuständigen Fachstellen weiter
  3. informiert über berufliche Weiterbildungs- und Umschulungsmöglichkeiten
  4. informiert über Beschäftigungsmöglichkeiten
  5. nimmt an Gruppenberatungen und Expertengesprächen teil

1.2 Eingliederung

Er/sie

  1. macht Arbeits- und Beschäftigungsmöglichkeiten für Menschen mit Behinderung, schwer vermittelbare und sozial benachteiligte Arbeitnehmer ausfindig; bewertet deren Eignung im konkreten Fall; stimmt Stellenangebot und -nachfrage betreffend der gezielten Vermittlung aufeinander ab; erstellt Betriebs- und Arbeitsplatzanalysen
  2. führt Projekte für Menschen mit einer Behinderung durch, um die Berufseignung zu ermitteln und um Personen schrittweise an die Arbeitswelt heranzuführen
  3. erarbeitet Gutachten für die Vergabe von Landesbeiträgen
  4. steht als Bezugsperson für die Anpassung von Arbeitsplätzen und die Beseitigung architektonische Barrieren zur Verfügung
  5. programmiert, kontrolliert, führt die Eingliederungsprojekte durch und trägt die Verantwortung für die ihm/ihr anvertrauten Projekte
  6. entscheidet über die Einleitung von besonderen Maßnahmen zur Förderung der Fähigkeiten und Fertigkeiten

1.3 Betreuung

Er/sie

  1. analysiert die Situation der Arbeitssuchenden hinsichtlich persönlicher, sozialer und familiärer Merkmale, stellt das Bildungsniveau, den Ausbildungsstand und die beruflichen Fähigkeiten und Fertigkeiten in Zusammenarbeit mit den zuständigen Ämtern und Einrichtungen fest
  2. begleitet im Bedarfsfall die zu betreuenden Personen zum Einstellungsgespräch, überwacht die Projekte und überprüft den Erfolg der Eingliederung und bleibt Ansprechpartner während des Arbeitsverhältnisses

1.4 Verwaltungsaufgaben

Er/sie

  1. führt Karteien über Antragsteller/innen, Kunden (Betreute), mögliche Kunden und mögliche Arbeitsgeber
  2. erledigt den Schriftverkehr
  3. verfasst Berichte über Betriebs-, Arbeitsplatz-, Personen- und Situationsanalysen
  4. verfasst Stellenangebote, Empfehlungsschreiben, Informationstexte
  5. verwaltet die elektronisch verarbeiteteten Daten unter Berücksichtigung der Bestimmungen über den Datenschutz

2. Zugangvoraussetzungen

  1. Abschluss einer mindestens dreijährigen universitären oder vergleichbaren fachspezifischen Ausbildung (Erzieher, Sozialpädagoge, Sozialassistent u.ä.)

3. Zweisprachigkeit

- Nachweis A

Anmerkung : die vertikale oder horizontale Mobilität in das Berufsbild kann auch mit dem Nachweis B erfolgen. Ausgenommen bleiben die Fälle, in denen die Mobilität aufgrund eines Lauraets oder vergleichbaren Ausbildungsnachweises erfolgt.

VERWALTUNGSINSPEKTOR/VERWALTUNGSINSPEKTORIN MIT DREIJÄHRIGEM HOCHSCHULSTUDIUM (VII)

Der Verwaltungsinspektor/die Verwaltungs-inspektorin mit dreijährigem Hochschulstudium erledigt Verwaltungsaufgaben im Rahmen der von ihm/ihr erworbenen Qualifikation und unter Berücksichtigung der einschlägigen Dienst- und Rechtsvorschriften. Er/Sie hilft bei der Organisation des Dienstes mit, koordiniert und betreut die Arbeit der ihm/ihr zugeteilten Mitarbeiter/innen aufgrund von allgemeinen Vorgaben und Hinweisen des/der Vorgesetzten.

1. Aufgaben

1.1 Verwaltungsarbeiten

Er/sie

  1. sorgt für die Anwendung der Rechtsvorschriften
  2. verfasst Beiträge und Stellungnahmen
  3. arbeitet Vorschläge für Rechtsvorschriften aus
  4. erarbeitet, bearbeitet und überprüft Unterlagen, Schriftstücke und Akten
  5. führt Lokalaugenscheine und Kontrollen durch und trifft die erforderlichen Maßnahmen
  6. erstellt Kostenschätzungen und Vorschläge für Haushaltskapitel
  7. erteilt im Parteienverkehr Auskunft und Rat

1.2 Organisations- und Koordinierungsarbeiten

Er/sie

  1. koordiniert und organisiert Dienste und bereitet Organisationshilfen vor
  2. arbeitet bei Veranstaltungen mit und/oder organisiert und leitet sie
  3. erarbeitet Problemlösungen auch in Zusammenarbeit mit anderen Dienststellen
  4. führt Untersuchungen, Studien und Beratungen durch
  5. arbeitet in Kollegialorganen mit oder leitet sie

1.3 Sekretariatsarbeiten

Er/sie

  1. ist in Beiräten und Fachkommissionen Berichterstatter/Berichterstatterin oder Schriftführer/Schriftführerin
  2. verfasst und übersetzt Schriftstücke und Entscheidungsunterlagen

2. Zugangvoraussetzungen

Abschluss eines mindestens dreijährigen Hochschul- oder vergleichbaren Studiums

3. Zweisprachigkeit

Nachweis A
Anmerkung: die vertikale oder horizontale Mobilität in das Berufsbild kann auch mit dem Nachweis B erfolgen. Ausgenommen bleiben die Fälle, in denen die Mobilität aufgrund eines Lauraets oder vergleichbaren Ausbildungsnachweises erfolgt.16)

16)
In der Anlage 1 wurden die Berufsbilder Verwaltungsinspektor/Verwaltungsinspektorin mit dreijährigem Hochschulstudium und Verwaltungsinspektor/Verwaltungsinspektorin im kulturellen Bereich mit dreijährigem Hochschulstudium in der siebten Funktionsebene durch das Berufsbild Verwaltungsinspektor/Verwaltungsinspektorin mit dreijährigem Hochschulstudium durch das Art. 7 Absatz 1 Buchstabe c) bzw. durch die Anlage 1 des Abkommens vom 24. November 2009, so ersetzt.

VERWALTUNGSINPEKTOR/VERWALTUNGSINSPEKTORIN IM KULTURELLEN BEREICH MIT DREIJÄHRIGEM HOCHSCHULSTUDIUM (VII) 16)

16)
In der Anlage 1 wurden die Berufsbilder Verwaltungsinspektor/Verwaltungsinspektorin mit dreijährigem Hochschulstudium und Verwaltungsinspektor/Verwaltungsinspektorin im kulturellen Bereich mit dreijährigem Hochschulstudium in der siebten Funktionsebene durch das Berufsbild Verwaltungsinspektor/Verwaltungsinspektorin mit dreijährigem Hochschulstudium durch das Art. 7 Absatz 1 Buchstabe c) bzw. durch die Anlage 1 des Abkommens vom 24. November 2009, so ersetzt.

SCHULSEKRETÄR/SCHULSEKRETÄRIN (VII)

Der Schulsekretär/die Schulsekretärin organisiert und koordiniert selbstständig den Buchhaltungs-, Rechnungs- und Ökonomatsdienst der Schule. Er/sie sorgt für den Verwaltungs- und Sekretariatsdienst gemäß den vom Schulrat festgelegten allgemeinen Kriterien und den Weisungen des Schuldirektors/der Schuldirektorin, im Rahmen der von ihm/ihr erworbenen Qualifikation und unter Berücksichtigung der einschlägigen Dienst- und Rechtsvorschriften. Er/sie koordiniert und betreut die Arbeit des zugeordneten nicht-unterrichtenden Personals der Schule und erteilt diesem Weisungen.

1. Aufgaben

1.1 Verwaltungsaufgaben

Er/sie

  1. wendet die Gesetzesvorschriften unter Berücksichtigung der allfälligen, von den zentralen Landesämtern erteilten Richtlinien an
  2. verfasst Beiträge und Stellungnahmen
  3. erarbeitet, bearbeitet und überprüft Unterlagen, Schriftstücke und Akten und sorgt für deren Ablage
  4. sorgt für die Führung des Inventars und bereitet die vorgesehenen Maßnahmen vor
  5. stellt Bescheinigungen aus und unterschreibt sie zusammen mit dem Schuldirektor/der Schuldirektorin
  6. bereitet die Unterlagen vor, welche die rechtliche Stellung und die Besoldung des unterrichtenden Personals betreffen
  7. sorgt für die Erstellung der Schulranglisten
  8. erledigt den verwaltungstechnischen Teil betreffend die Führung der Schulbibliothek
  9. bereitet Organisationshilfen für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vor und erarbeitet Problemlösungen, auch in Zusammenarbeit mit anderen Dienststellen und Landesämtern
  10. sorgt für die Weiterleitung der Anträge über den Bedarf an Einrichtung an die Gemeinde- und Landesverwaltung und kümmert sich um die Umsetzung der Anträge

1.2 Kollegialorgane

Er/sie

  1. ist gemäß der derzeitigen Regelung von Amts wegen Mitglied des Schulrates und bereitet die nötigen Unterlagen für jede Sitzung vor und erstellt die Beschlüsse

1.3 Mitarbeiterführung und Personalverwaltung

Er/sie

  1. verteilt die Aufgaben an das nicht-unterrichtende Personal, koordiniert und überwacht dessen Arbeit und gewährleistet, dass der Dienst gemäß den geltenden Bestimmungen und in Übereinstimmung mit den getroffenen Zielvereinbarungen geleistet wird
  2. ist zuständig für die Führung der zugeordneten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und vereinbart mit diesen die Ziele, und zwar im Einvernehmen mit dem Schuldirektor/der Schuldirektorin
  3. betreut das ihm/ihr zugeordnete Personal und sorgt für dessen Weiterbildung

1.4 Buchhaltungs-, Rechnungs- und Ökonomatsdienst

Er/sie

  1. bereitet den Haushaltsvoranschlag und den Begleitbericht im Einvernehmen mit dem Schuldirektor/der Schuldirektorin vor, legt die Einnahme- und Ausgaberückstände fest und führt die genehmigten Beschlüsse durch
  2. hebt Bargeldeinlagen von Schülern und Lehrern für die verschiedenen schulbegleitenden Veranstaltungen ein und verbucht sie
  3. bereitet die Jahresabschlussrechnung und den Begleitbericht im Einvernehmen mit dem Schuldirektor/der Schuldirektorin vor
  4. erstellt die Unterlagen für die Einnahmen und Auszahlungen und unterschreibt sie zusammen mit dem Schuldirektor/der Schuldirektorin
  5. erarbeitet die Vergabe- und die Vertragsbedingungen im Einvernehmen mit dem Schuldirektor/der Schuldirektorin und sorgt für die ordnungsgemäße Durchführung der öffentlichen Aufträge
  6. erledigt den Ökonomatsdienst
  7. erstellt die Verträge mit den freien Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und erledigt die Aufgaben, die mit den Obliegenheiten eines Steuersubstituts zusammenhängen
  8. verwaltet die Einnahmen und Ausgaben im Zusammenhang mit der Benutzung von Schulräumlichkeiten und Geräten für außerschulische Tätigkeiten und wendet die diesbezüglich geltenden Richtlinien des Landes und der Gemeinde an
  9. bereitet sämtliche Unterlagen für die Rechnungsrevisoren vor und ist zusammen mit dem Schuldirektor / der Schuldirektorin Ansprechpartner bei der Kontrolle der Geschäftsgebarung

2. Bemerkungen

In den Schulsekretariaten, in denen aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen nur der Schulsekretär/die Schulsekretärin vorgesehen ist, muss dieser/diese auch die im Berufsbild des Sekretariatsassistenten / Sekretariatsassistentin enthaltenen Aufgaben durchführen.

3. Zugangsvoraussetzungen

Reifezeugnis einer Oberschule sowie Eignung nach einer zweijährigen theoretisch-praktischen Ausbildung Anmerkung: bei den Wettbewerben behält sich die Prüfungskommission vor, die zweijährige Ausbildungszeit zu verkürzen, wenn nach der Erlangung des Reifezeugnisses eine zweckdienliche Ausbildung oder Berufserfahrung vorliegt und die entsprechenden Kenntnisse in der Prüfung nachgewiesen werden.

4. Zweisprachigkeit

Nachweis B

BETRIEBSBUCHHALTER/IN (VII)

Der Betriebsbuchhalter/die Betriebsbuchhalterin organisiert und koordiniert selbständig und eigenverantwortlich den Buchhaltungs-, Rechnungs- und Ökonomatsdienst in Betrieben oder anderen Organisationseinheiten des Landes mit autonomer Haushaltsgebarung. Er oder sie koordiniert und betreut gegebenenfalls das dem Bereich zugeteilte Personal.

1. Aufgaben

  1. Der Betriebsbuchhalter/die Betriebsbuchhalterin bearbeitet und verbucht die Rechnungsbelege und bereitet die Unterlagen vor, welche die Veranschlagung, die Feststellung und die Einhebung der Einnahmen sowie die Veranschlagung, die Zweckbindung und die Auszahlung der Ausgaben einschließlich Zahlungsanordnungen betreffen. Er oder sie bedient sich dabei der verfügbaren DV-Anlagen
  2. führt die Finanz- und Vermögensbuchhaltung sowie die von den Steuergesetzen vorgeschriebene Buchhaltung (Mehrwertsteuerbuchhaltung)
  3. erstellt den Haushaltsvoranschlag, die Abänderungen und die Jahresabschlussrechnung und verfasst die bezüglichen Begleitberichte
  4. überprüft die Einnahmen und Ausgaben sowie die monatlichen Rechnungslegungen der angeschlossenen Betriebe (Organisationseinheiten)
  5. berät den Betrieb (die Organisationseinheit) in steuerrechtlichen Fragen und erstellt die vorgeschriebenen Steuererklärungen
  6. arbeitet die Steuerrollen aus und fakturiert die Erträge aus Vermögenswerten
  7. erledigt den Ökonomatsdienst
  8. übernimmt die Aufgaben des bevollmächtigten Beamten bzw. der bevollmächtigten Beamtin und bereitet die diesbezüglichen Unterlagen vor
  9. erarbeitet Vergabe- und Vertragsbedingungen und sorgt für die ordnungsgemäße Durchführung der Verträge
  10. erstellt die Verträge mit den freien Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und nimmt die diesbezüglichen Aufgaben als Steuersubstitut wahr
  11. berechnet die Gehälter des bediensteten Personals, das nicht von der Personalabteilung verwaltet wird
  12. führt Betriebsanalysen durch
  13. ist Ansprechperson für das gesamte SAP-Programm des Betriebs (der Organisationseinheit)

2. Zugangsvoraussetzungen

Reifezeugnis einer Oberschule sowie Eignung nach einer zweijährigen theoretisch-praktischen Ausbildung Anmerkung: bei den Wettbewerben behält sich die Prüfungskommission vor, die zweijährige Ausbildungszeit zu verkürzen, wenn nach der Erlangung des Reifezeugnisses eine zweckdienliche Ausbildung oder Berufserfahrung vorliegt und die entsprechenden Kenntnisse in der Prüfung nachgewiesen werden.

3. Zweisprachigkeit

Zweisprachigkeitsnachweis B

KATASTERTECHNIKER/KATASTERTECHNIKERIN (VII)

Der Katastertechniker/die Katastertechnikerin übt im Rahmen der Landvermessungsprogramme in der Region seine/ihre Tätigkeit als Experte in den Bereichen Geodäsie und Topographie aus, befolgt dabei bestimmte Richtlinien, wendet spezifische Verfahren an und benutzt auch komplizierte Ausrüstungen jeglicher Art; außerdem wirkt er/sie an der Wiederanlegung des Grundbuchs mit.

1. Aufgaben

Er/sie

  1. erhebt, bearbeitet und wertet Vermessungsdaten und Feldskizzen aus und benutzt dazu auch komplizierte Rechengeräte und interaktive Systeme, um solche Karten anzulegen und auf den neuesten Stand zu bringen, die für die Erstellung der Digitalmappen benötigt werden
  2. führt ordentliche und außerordentliche Überprüfungen sowie Ortsaugenscheine durch, um Sachverhalte, Situationen und andere Faktoren festzustellen, auf deren Grundlage Entscheidungen betreffend die Beibehaltung der notwendigen Übereinstimmung des Katasters mit dem Grundbuch getroffen werden
  3. erarbeitet im Rahmen allgemeiner Verfahrensweisen oder nach allgemeinen Richtlinien Akte, bereitet direkte Schätzungen vor und führt Durchvergleiche aus, um zum Zwecke der Festlegung des Katasterertrags die städtischen Liegenschaftseinheiten zu erfassen und einzustufen
  4. erhebt, bearbeitet und wertet Schätzungsdaten in Bezug auf die Ertragsfähigkeit der katastermäßig erfassten Liegenschaften aus, um diese qualifizieren und klassifizieren zu können; außerdem erarbeitet, bearbeitet und verfasst er/sie Änderungen der Kategorien und Klassen, um die Schätzungstarife ergänzen zu können, die im Gesetzblatt der Republik zu veröffentlichen sind
  5. arbeitet mit Bediensteten desselben oder eines höheren Funktionsrangs bei der Durchführung von Studien und Untersuchungen sowie bei der Definition technischer Bestimmungen zusammen und verwendet dazu technische und Datenverarbeitungsgeräte, die an das Zentralsystem angeschlossen sind
  6. führt die Abnahme an Arbeiten durch die an externe Unternehmen vergeben wurden
  7. koordiniert die Arbeit der Bediensteten der niedrigeren Funktionsränge im technischen Bereich und überprüft sie unter dem Gesichtspunkt der technischen Ausführung
  8. untersucht die Akte der Evidenzhaltung und wirkt bei topographischen Erhebungen sowie bei der Anlage der Mappen mit
  9. führt Erhebungen für die Wiederherstellung des geodätischen Aufnahmenetzes und zur Einmessung der neuen Bezugspunkte durch und übernimmt die Abnahmeprüfung der im Sinne des Art. 4 des Regionalgesetzes vom 19. Dezember 1980, Nr. 12 vergebenen Feldarbeiten sowie anderer Arbeiten, die von der Landesverwaltung vertraglich an externe Unternehmen vergeben wurden
  10. führt ordentliche und außerordentliche Überprüfungen sowie Ortsaugenscheine durch, um Sachverhalte, Situationen und andere Faktoren festzustellen, auf deren Grundlage entsprechende Entscheidungen getroffen werden
  11. überprüft mit der dazu nötigen Autonomie die Teilungspläne betreffend das Grundeigentum und nimmt die Änderungen in der Mappe auch nach Kontrolle durch Ortsaugenschein vor

2. Zugangsvoraussetzungen

Berufsbefähigung eines Geometers/einer Geometerin oder Sachverständigen für Industrie oder eines Diplom-Agrartechnikers / einer Diplom-Agrartechnikerin

3. Zweisprachigkeit

Nachweis A

Anmerkung: der Zugang zum Berufsbild kann auch mit dem Nachweis B erfolgen, wenn die Berufsbefähigung nicht aufgrund eines Laureats oder vergleichbaren Ausbildungsnachweises erworben wurde

VIII. Funktionsebene

BERUFSBERATER-INSPEKTOR/BERUFSBERATERIN-INSPEKTORIN (VIII)

Der Berufsberater-Inspektor/die Berufsberaterin-Inspektorin informiert und berät bei der Berufs- und Ausbildungswahl sowie bei Beschäftigungs- und Berufslaufbahnfragen in Einzel- und Gruppengesprächen, benützt dabei beratungsspezifische Hilfsmittel und fachspezifische Unterlagen und Inforationen.

1. Aufgaben

1.1 Informations-, Bildungs- und Beratungstätigkeit

Er/sie

  1. organisiert, gestaltet und leitet Berufsinformationsund Weiterbildungsveranstaltungen
  2. hält berufskundlichen und berufswahlvorbereitenden Unterricht in Schulen
  3. führt Einzelberatungen von Jugendlichen und Erwachsenen durch und setzt dabei im Bedarfsfall berufsberatungsspezifische diagnostische Hilfsmittel ein, wertet sie aus und interpretiert sie
  4. vermittelt den Ratsuchenden Kontakte mit Schulen, Heimen und Betrieben, die für das Erreichen ihrer Ziele wichtig sind
  5. arbeitet in Projektgruppen und Kommissionen mit bzw. leitet sie
  6. beschafft und erarbeitet Informationsund Lehrmaterial
  7. sammelt und verarbeitet berufsund ausbildungsorientiertes Informationsmaterial
  8. erstellt Grundlagenmaterial, gibt es heraus und erarbeitet Fachbeiträge für Medien und Veröffentlichungen
  9. plant Umfragen, führt sie durch und wertet sie aus

1.2 Sekretariatsarbeiten

Er/sie

  1. erledigt den anfallenden Schriftverkehr
  2. verfasst Tätigkeitsberichte und entwickelt Organisationskonzepte für die Durchführung des Beratungsdienstes
  3. führt eine Klientenkartei
  4. führt ein berufskundliches Archiv

2. Zugangsvoraussetzungen

Abschluss eines mindestens vierjährigen Hochschulstudiums

3. Zweisprachigkeit

Nachweis A

BIBLIOTHEKSINSPEKTOR/BIBLIOTHEKSINSPEKTORIN (VIII)

Der Bibliotheksinspektor/die Bibliotheksinspektorin wirkt mit bei der Planung und Einrichtung von Bibliotheken, sorgt für deren einheitliche Führung, plant und unterstützt Aktionen zur Leseförderung und ist für alle Bereiche von wissenschaftlichem Anspruch zuständig.

1. Aufgaben

1.1 Organisation und Verwaltung

Er/sie

  1. beschäftigt sich mit der Organisation größerer Arbeitsbereiche in Bibliotheken oder in zentralen Dienststellen des Bibliothekswesens
  2. erstellt zusammen mit den Vorgesetzten und mit den zuständigen Gremien die Programme und Jahrespläne der Bibliothek bzw. Dienststelle

1.2 Spezifische Aufgaben in Bibliotheken

Er/sie

  1. ist in spezialisierter Form tätig beim Bestandsaufbau, bei der inhaltlichen Erschließung des Bestandes (Systematisierung und Beschlagwortung), bei der Beratung und Informationsvermittlung, bei EDV-Projekten, bei lesefördernden Aktionen, bei bibliothekarischen Bildungsveranstaltungen und bei der Analyse der Bibliotheksstatistik
  2. erstellt die Sachkataloge für wissenschaftliche Bibliotheksbestände
  3. berät in speziellen Fragen die Forscher und beantwortet entsprechende schriftliche Anfragen

1.3 Spezifische Aufgaben in zentralen Dienststellen des Bibliothekswesens

Er/sie

  1. erarbeitet Richtlinien für die Bibliotheksarbeit
  2. berät in allgemeinen und speziellen Fragen zur Errichtung, Führung und Organisation von Bibliotheken
  3. plant und organisiert Projekte zur Weiterentwicklung des Bibliothekswesens
  4. plant, organisiert und unterstützt Veranstaltungen zur Leseförderung
  5. plant und organisiert bibliothekarische Bildungsveranstaltungen und wirkt dabei mit
  6. bearbeitet Beitragsgesuche und erstellt Vorschläge zur Finanzierung der Bibliotheken

2. Zugangsvoraussetzungen

Abschluss eines mindestens vierjährigen Hochschulstudiums

3. Spezialisierung

Mindestens zweijährige fachspezifische Theorie- und Praxisausbildung vor oder nach der Aufnahme

4 Zweisprachigkeit

Nachweis A

DV-ANALYTIKER-SYSTEMBEEUER/DV-ANALYTIKERIN-SYSTEMBETREUERIN (VIII)

Der DV-Analytiker-Systembetreuer/die DV-Analytikerin-Systembetreuerin untersucht gemeinsam mit dem Benutzer/der Benutzerin die Probleme von DV-Anwendungen und entwirft dafür Lösungen unter Berücksichtigung der betrieblichen Anforderungen.

1. Aufgaben

1.1 Analyse

Er/sie

  1. erarbeitet detaillierte Systementwicklungen und erstellt die Programmanweisungen
  2. erstellt die Projektund Systemdokumentation in der von den Standards vorgesehenen Form
  3. schätzt den Programmaufwand und erarbeitet die Zeitplanung
  4. betreut den Programmierer/die Programmiererin bzw. den Programmierer-DV-Analytiker/die Programmiererin-DV-Analytikerin bei der Erarbeitung der Programme aus den Programmiervorgaben
  5. wirkt bei der Erstellung und bei der Pflege von DV-Anwendungen mit
  6. stellt Testdaten bereit und nimmt die Programme ab
  7. sammelt die Dokumentation für die Anwendungsprogramme und verwaltet sie
  8. erstellt das Datenbankdesign und verwaltet die Schlüsselverzeichnisse
  9. trägt die Verantwortung für das gute Funktionieren und für die Pflege der ihm/ihr zugeteilten Programme
  10. entwirft, überwacht und betreut lokale Netzwerke und erarbeitet die Richlinien für deren Betrieb und Dokumentation
  11. betreut geographische Netzwerke und Datenlinien

1.2 Systembetreuung

Er/sie

  1. installiert und betreut Betriebssysteme und Basissoftware
  2. unterstützt und überwacht die Installation von Anwendungsprogrammen
  3. führt das Tuning von Betriebssystemen und Basissoftware durch
  4. erstellt allgemeine Richtlinien und Prozeduren für die optimale Benützung des Systems
  5. nimmt die Aufgaben des Datenbank-Administrators wahr
  6. ist für die Sicherheit des Systems und der Daten zuständig
  7. erstellt Richtlinien und Prozeduren für die Datensicherung und überwacht sie
  8. erarbeitet, betreut und dokumentiert das System der Zugriffsrechte

1.3 Organisation

Er/sie

  1. leitet und betreut Arbeitsund Projektgruppen

1.4. Programmierung

Er/sie

  1. erstellt Anwendungsprogramme und die entsprechende Dokumentation

1.5. Verwaltungsarbeit

Er/sie

  1. erledigt die sachbezogene Verwaltungsarbeit

2. Zugangsvoraussetzungen

Abschluss eines mindestens vierjährigen Hochschulstudiums

3. Zweisprachigkeit

Nachweis A

INSPEKTOR/INSPEKTORIN FÜR DAS RECHNUNGSWESEN (VIII)

Der Inspektor/die Inspektorin für das Rechnungswesen erfüllt nach den ihm/ihr vorgegebenen allgemeinen Zielsetzungen Aufgaben zur Koordination, zum Studium und zur Durchführung der Interventionsprogramme aus. Er/sie verrichtet außerdem jene Aufgaben, die laut Gesetz dem bevollmächtigten Beamten zugeteilt sind.

1. Aufgaben

Er/sie

  1. sammelt, überprüft und arbeitet Informationen aus, die zur Führung der Buchhaltungsund Haushaltsunterlagen erforderlich sind
  2. bereitet finanzund vermögensrechtliche Unterlagen vor
  3. überprüft die Gesetzmäßigkeit der öffentlichen Ausgaben und den Schatzamtsdienst
  4. überprüft die Rechnungslegungen der bevollmächtigten Beamten und Beamtinnen, der Rechnungsbeamten und -beamtinnen sowie die Gebarungen außerhalb des Haushalts in verwaltungsrechtlicher und buchhalterischer Hinsicht
  5. führt die Finanzund Vermögensbuchhaltung
  6. arbeitet den finanztechnischen Teil der Abkommen und Verträge zwischen Körperschaften, Anstalten und Privaten aus
  7. bearbeitet die Unterlagen für die Steuergerichtsbarkeit und für die Verfahren der Zwangseinkassierung vor
  8. sorgt für die Anwendung der Vorschriften, welche die Besoldung des Personals betreffen
  9. erstellt technische Gutachten und übt Beratungstätigkeit aus
  10. analysiert Buchungsvorgänge und Vorgänge der Vermögensverwaltung auch im Hinblick auf Automatisierungsprobleme
  11. übt jene Tätigkeiten aus, die laut Gesetz dem bevollmächtigten Beamten zugewiesen sind
  12. arbeitet Gesetzesvorschläge für den Finanzund Buchhaltungsbereich aus

2. Zugangsvoraussetzungen

  1. Abschluss eines mindestens vierjährigen Hochschulstudiums in den Fachbereichen
    1. Wirtschaft
    2. Wirtschaft
    3. Handel
    4. Bankwesen
    5. Versicherungswesen
    6. Volkswirtschaft
    7. Betriebswirtschaft

3. Zweisprachigkeit

Nachweis A

ORGANISATIONSINSPEKTOR/ORGANISATORININSPEKTORIN (VIII) 17)

17)
In der Anlage 1 wurden die Berufsbilder Verwaltungsinspektor/Verwaltungsinspektorin, Verwaltungsinspektor/Verwaltungsinspektorin im kulturellen Bereich und Organisationsinspektor/Organisationsinspektorin in der achten Funktionsebene durch das Berufsbild Verwaltungsinspektor/Verwaltungsinspektorin, durch Art. 7 Absatz 1 Buchstabe a) bzw. durch die Anlage 1 des Abkommens vom 24. November 2009, so ersetzt.

STATISTIKINSPEKTOR/STATISTIKINSPEKTORIN (VIII)

Der Statistikinspektor/die Statistikinspektorin konzipiert, plant und organisiert statistische Untersuchungen und wertet statistische Informationen aus und interpretiert sie.

1. Aufgaben

1.1 Fachaufgaben

Er/sie

  1. konzipiert, plant und leitet statistische Untersuchungen und Studien und verwendet dabei auch die verschiedenen Methoden der induktiven Statistik
  2. organisiert die Tätigkeit der Erhebungsorgane
  3. konzipiert die Auswertung und Veröffentlichung von statistischen Informationen
  4. analysiert und interpretiert statistische Informationen und bereitet deren Veröffentlichung vor
  5. konzipiert statistische Informationssysteme
  6. untersucht und erforscht statistische Erhebungs-, Datenverarbeitungsund Analyseverfahren
  7. berät und verfasst Gutachten zu statistischen Erhebungen, Methoden und Informationen

1.2 Organisatorische Aufgaben

Er/sie

  1. betreut die gegebenfalls seinem/ihrem Arbeitsbereich zugeteilten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen
  2. erarbeitet Konzepte für die Ausbildungsund Informationstätigkeit von internen und externen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen sowie von Beamten und Beamtinnen anderer Körperschaften

1.3 Verwaltungsaufgaben

Er/sie

  1. gibt Vorgaben und erarbeitet Entscheidungsgrundlagen für die Erledigung der seinen/ihren Aufgabenbereich betreffenden Verwaltungsangelegenheiten

2. Zugangsvoraussetzungen

  1. Abschluss eines mindestens vierjährigen Hochschulstudiums in den Fachbereichen
    1. Statistik
    2. Wirtschaftswissenschaften
    3. Soziologie
    4. Mathematik
    5. Informatik

3. Zweisprachigkeit

Nachweis A

ÜBERSETZUNGSINSPEKTOR/ÜBERSETZUNGSINSPEKTORIN (VIII)

Der Übersetzungsinspektor/die Übersetzungsinspektorin befasst sich mit Übersetzungen von Rechts-, Verwaltungs- und allgemeinen Texten sowie mit damit verbundenen stilistischen Fragen.

1. Aufgaben

Er/sie

  1. übersetzt Rechtsvorschriften, Verwaltungsakte, andere fachbezogene Texte und solche allgemeiner Natur
  2. überarbeitet vorliegende Übersetzungen
  3. führt neue Verwaltungsbegriffe nach vergleichender Untersuchung anderer Rechtssysteme in die jeweilige Übersetzungssprache ein
  4. berät bei der Übersetzung von Fachbegriffen und in stilistischen Fragen
  5. wirkt bei Kursen über die Verwaltungsund Rechtssprache mit
  6. arbeitet Richtlinien und Rundschreiben über die sprachliche Gestaltung von Verwaltungstexten aus

2. Zugangsvoraussetzungen

Abschluss eines mindestens vierjährigen Hochschulstudiums

3. Zweisprachigkeit

Nachweis A

VERWALTUNGSINSPEKTOR/VERWALTUNGSINSPEKTORIN (VIII)

Der Verwaltungsinspektor/die Verwaltungs-inspektorin erfüllt die Aufgaben, deren Wahr-nehmung besondere berufliche Kenntnisse erfordert, hilft bei der Organisation des Dienstes mit, koordiniert und betreut die Arbeit der ihm/ihr zugeteilten Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen aufgrund von allgemeinen Vorgaben und/oder Hinweisen des/der Vorgesetzten.

1. Aufgaben

1.1 Verwaltungsarbeiten

Er/sie

  1. sorgt für die Anwendung der Rechtsvorschriften
  2. verfasst Beiträge und Stellungnahmen
  3. arbeitet Vorschläge für Rechtsvorschriften aus
  4. erarbeitet, bearbeitet und überprüft Unterlagen, Schriftstücke und Akten
  5. führt Lokalaugenscheine und Kontrollen durch und trifft die erforderlichen Maßnahmen
  6. erstellt Kostenschätzungen und Vorschläge für Haushaltskapitel
  7. erteilt im Parteienverkehr Auskunft und Rat
  8. Organisations- und Koordinierungsarbeiten

1.2

Er/sie

  1. koordiniert und organisiert Dienste und bereitet Organisationshilfen vor
  2. arbeitet bei Veranstaltungen mit und/oder organisiert und leitet sie
  3. erarbeitet Problemlösungen auch in Zusammenarbeit mit anderen Dienststellen
  4. führt Untersuchungen, Studien und Beratungen durch
  5. arbeitet in Kollegialorganen mit oder leitet sie

1.3 Sekretariatsarbeiten

  1. ist in Beiräten und Fachkommissionen Berichterstatter/Berichterstatterin oder Schriftführer/Schriftführerin
  2. verfasst und übersetzt Schriftstücke und Entscheidungsunterlagen

2. Zugangsvoraussetzungen

Abschluss eines mindestens vierjährigen Hochschulstudiums

3. Zweisprachigkeit

Nachweis A17)

17)
In der Anlage 1 wurden die Berufsbilder Verwaltungsinspektor/Verwaltungsinspektorin, Verwaltungsinspektor/Verwaltungsinspektorin im kulturellen Bereich und Organisationsinspektor/Organisationsinspektorin in der achten Funktionsebene durch das Berufsbild Verwaltungsinspektor/Verwaltungsinspektorin, durch Art. 7 Absatz 1 Buchstabe a) bzw. durch die Anlage 1 des Abkommens vom 24. November 2009, so ersetzt.

VERWALTUNGSINSPEKTOR/VERWALTUNGSINSPEKTORIN IM KULTURELLEN BEREICH (VIII) 17)

17)
In der Anlage 1 wurden die Berufsbilder Verwaltungsinspektor/Verwaltungsinspektorin, Verwaltungsinspektor/Verwaltungsinspektorin im kulturellen Bereich und Organisationsinspektor/Organisationsinspektorin in der achten Funktionsebene durch das Berufsbild Verwaltungsinspektor/Verwaltungsinspektorin, durch Art. 7 Absatz 1 Buchstabe a) bzw. durch die Anlage 1 des Abkommens vom 24. November 2009, so ersetzt.

PSYCHOPÄDAGOGE/ PSYCHOPÄDAGOGIN (VIII)

Der Psychopädagoge/die Psychopädagogin übt eigenverantwortlich gemäß den allgemeinen Zielvorgaben des Vorgesetzten jene Tätigkeit aus, welche Aufgaben des Berufsbildes sind.

1. Aufgaben

Er/sie

  1. übernimmt die pädagogisch-didaktische Beratung von Lehrkräften, Eltern und Schülern/Schülerinnen insbesondere bei psychologischen Problemstellungen und Problemen im gesellschaftlichen Umfeld
  2. übernimmt Beratung bei der Erstellung von Erziehungskonzepten und individuellen Erziehungsplänen
  3. führt Einzelberatungsgespräche und leitet Gruppengespräche
  4. informiert, berät und begleitet Einzelne und Gruppen in besonderen Entscheidungs- und Konfliktsituationen
  5. erarbeitet Problemlösungsstrategien auch in Zusammenarbeit mit anderen Diensten
  6. hält Kontakte mit übergeordneten Stellen, sowie schulischen und außerschulischen Institutionen und Diensten
  7. schreibt Berichte, Darstellungen, Stellungnahmen und Aufsätze für den internen und öffentlichen Gebrauch
  8. plant und organisiert die fachspezifische Aus- und Weiterbildung auf Landesebene
  9. sorgt für seine/ihre ständige berufliche Weiterbildung und Supervision
  10. entwirft und äußert sich zu Gesetzestexten, Verordnungen, Richtlinien, die seinen/ihren Bereich betreffen
  11. informiert über rechtliche Fragen in seinem/ihrem Bereich
  12. veranlasst Erhebungen und Befragungen
  13. arbeitet in fachspezifischen internen und externen Arbeits- und Konzeptgruppen mit
  14. erledigt fachbezogene Verwaltungs- und Organisationsaufgaben

2. Zugangsvoraussetzungen

  1. Abschluss eines mindestens vierjährigen Hochschulstudiums in Psychologie, Pädagogik, Erziehungswissenschaften, Bildungswissenschaften und fünfjährige einschlägige Berufserfahrung oder
  2. Abschluss eines mindestens vierjährigen Hochschulstudiums, fünfjährige Berufserfahrung als Lehrkraft und Abschluss eines fachspezifischen Ausbildungslehrgangs im psycho-sozialen oder pädagogisch-kommunikativen Bereich oder im Unterricht mit Kindern/Schülern/Schülerinnen mit Behinderung oder in der Gesundheitserziehung oder
  3. Abschluss eines mindestens vierjährigen Hochschulstudiums in Psychologie, Pädagogik, Erziehungswissenschaften, Bildungswissenschaften und Eignung nach einer zweijährigen theoretisch-praktischen, fachspezifischen Ausbildung

3. Zweisprachigkeit

Nachweis A

TECHNISCHER INSPEKTOR/TECHNISCHE INSPEKTORIN (VIII)

Der technische Inspektor/die technische Inspektorin erledigt wissenschaftlich-technische Aufgaben, die besondere Fachkenntnisse mit sich bringen; er/sie hilft bei der Organisation des Dienstes mit, koordiniert und betreut die Arbeit der ihm/ihr zugeteilten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen aufgrund von allgemeinen Vorgaben und Hinweisen des/der Vorgesetzten.

1. Aufgaben

Er/sie

  1. führt wissenschaftlich-technische Aufgaben im jeweiligen Bereich durch
  2. führt Untersuchungen und Forschungsvorhaben durch und entwirft wissenschaftlich-technische Anleitungen
  3. führt Voruntersuchungen, Erhebungen und Lokalaugenscheine durch
  4. berät und erstellt Gutachten
  5. prüft die technischen und administrativen Bestimmungen und sorgt für die Einhaltung derselben
  6. sorgt für die zeitgerechte Durchführung der technischen und administrativen Maßnahmen, die mit der Diensttätigkeit zusammenhängen
  7. koordiniert die Diensttätigkeit und besorgt die Durchführung der wissenschaftlich-technischen Anweisungen auch Dritten gegenüber
  8. verarbeitet die Unterlagen für den Abschluss von Verträgen, arbeitet Berichte, Gutachten, statistische Übersichten und andere Unterlagen aus
  9. besorgt den Schriftverkehr im Zusammenhang mit den wissenschaftlich-technischen und Verwaltungsaufgaben
  10. erarbeitet Entwürfe und Pläne

2. Zugangsvoraussetzungen

Abschluss eines mindestens vierjährigen Hochschulstudiums in technischen bzw. wissenschaftlichen Fachbereichen:18)

18)
In der Anlage 1 wurden die Berufsbilder technischer Inspektor/technische Inspektorin und naturwissenschaftlicher Inspektor/naturwissenschaftliche Inspektorin in der achten Funktionsebene durch das Berufsbild technischer Inspektor/technische Inspektorin durch Art. 7 Absatz 1 Buchstabe b) bzw. durch die Anlage 1 des Abkommens vom 24. November 2009, so ersetzt.

NATURWISSENSCHAFTLICHER INSPEKTOR/NATURWISSENSCHAFTLICHE INSPEKTORIN (VIII) 18)

18)
In der Anlage 1 wurden die Berufsbilder technischer Inspektor/technische Inspektorin und naturwissenschaftlicher Inspektor/naturwissenschaftliche Inspektorin in der achten Funktionsebene durch das Berufsbild technischer Inspektor/technische Inspektorin durch Art. 7 Absatz 1 Buchstabe b) bzw. durch die Anlage 1 des Abkommens vom 24. November 2009, so ersetzt.

ARCHIVAR/ARCHIVARIN (VIII)

Der Archivar/die Archivarin ist für die Erhaltung und Erschließung der schriftlichen historischen Quellen des Landes verantwortlich; er/sie berät die Archivbenutzer und führt selbst wissenschaftliche Untersuchungen durch; er/sie betreut und koordiniert die Arbeit der ihm/ihr zugeteilten Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen.

1. Aufgaben

Er/sie

  1. ordnet und erschließt Archivbestände und erstellt Findbücher (Repertorien)
  2. löst die Probleme, die mit der Langzeitlagerung von Archivalien verbunden sind, und setzt die entsprechenden konservatorischen Maßnahmen
  3. berät die Archivbenutzer und erteilt schriftlich Auskunft
  4. führt selbst wissenschaftliche Forschungsprojekte zur Landesgeschichte und vergleichenden Regionalgeschichte des Alpenraumes durch
  5. überwacht die Erhaltung und Führung der Archive der öffentlichen örtlichen Körperschaften und der Privatarchive und gibt dabei Ratschläge in Hinsicht auf die Ordnung und Erhaltung der Archivalien
  6. verfasst wissenschaftliche Texte und bearbeitet solche für die Drucklegung
  7. organisiert und beaufsichtigt Arbeitsvorhaben, die über Werkverträge am Landesarchiv vermittelt werden
  8. berät den/die Bibliothekar/in beim Aufbau der Dienstbibliothek
  9. erstellt archivtechnische Gutachten und Dienstberichte (Archivbereisung)
  10. entwirft Richtlinien und Verordnungen im Bereich des Archivwesens und überprüft Förderungsanträge auf der Grundlage der entsprechenden Förderungskriterien
  11. betreut die Herausgabe einer wissenschaftlichen Schriftenreihe des Landesarchivs

1.2 Verwaltungsarbeiten

Er/sie

  1. sorgt für die Einhaltung und Anwendung der einschlägigen Rechtsvorschriften
  2. verfasst Beiträge und Stellungnahmen
  3. führt Lokalaugenscheine und Kontrollen durch und beaufsichtigt die erforderlichen konservatorischen bzw. archivtechnischen Maßnahmen
  4. erstellt Kostenschätzungen und -voranschläge für die entsprechenden Haushaltskapitel
  5. erteilt während der Öffnungszeiten Rat und Auskunft
  6. erledigt fachlichen Schriftverkehr
  7. verfasst und übersetzt Schriftstücke

1.3 Planungs- und Organisations arbeiten

Er/sie

  1. plant und organisiert Ausbildungskurse für Gemeindearchivare
  2. leitet und organisiert die Durchführung von Forschungsprojekten
  3. organisiert Dienstleistungen und erarbeitet Organisationshilfen
  4. arbeitet bei Veranstaltungen mit und/oder organisiert und leitet sie
  5. erstellt Problemlösungskonzepte auch in Zusammenarbeit mit anderen Dienststellen

2. Zugangsvoraussetzungen

  1. Abschluss eines mindestens vierjährigen Hochschulstudiums in folgenden Fachbereichen:
    1. Rechtswissenschaften
    2. Politikwissenschaften
    3. Sprachen- und Literaturwissenschaf ten
    4. Geschichte

3. Spezialisierung

Mindestens zweijährige fachspezifische Theorie- und Praxisausbildung vor oder berufsbegleitend nach der Aufnahme

4. Zweisprachigkeit

Nachweis A

LEHRER/LEHRERIN MIT HOCHSCHULABSCHLUSS (VIII)

Der Lehrer/die Lehrerin mit Hochschulabschluss arbeitet in Berufsbildungszentren des Landes bei mehrjährigen und einjährigen Lehrgängen sowie Weiterbildungskursen. Seine Haupttätigkeit besteht in der Entwicklung, Organisation und Bewertung der Lehr- und Lernprozesse im sprachlichen, technologischen, wissenschaftlichen, geschichtlichen und sozioökonomischen Bereich. Er/Sie befasst sich darüber hinaus mit der Entwicklung von Schlüsselkompetenzen im Bereich seines spezifischen Unterrichtsfaches. Der Lehrer/die Lehrerin mit Hochschulabschluss hält sich an die in den Lehrplänen festgelegten Zielvorgaben; für die Wahl der Methoden und der didaktischen Mittel gilt der Grundsatz der Lehrfreiheit. In den Fachschulen für Land-, Forst- und Hauswirtschaft dehnt sich seine/ihre Tätigkeit auch auf die Betriebsberatung aus.

1. Aufgaben

1.1 Erziehung und Unterricht

Er/sie

  1. bereitet sich auf die Unterrichtseinheiten vor und sorgt auch für eine entsprechende Nachbereitung
  2. gestaltet die Unterrichtseinheiten nach didaktischen und zielgruppen-orientierten Kriterien, führt praktische Unterweisungen und Übungen durch
  3. sammelt, entwickelt und erstellt Prüfungsaufgaben, Lehrtexte und Unterrichtsmittel, nimmt Prüfungen ab, korrigiert und bewertet Schülerarbeiten, stimmt seine/ihre Unterrichtstätigkeit mit jener der anderen Lehrkräft ab und nimmt Lernzielkontrollen vor
  4. hält Sprechstunden für Schüler/ Schülerinnen, Erziehungsberechtigte und Arbeitgeber/Arbeitgeberinnen
  5. steht für alle sonstigen schulbezogenen Tätigkeiten zur Verfügung: Aufsicht, Stützunterricht, Bibliotheksdienst, Konferenzen und Mitarbeit in Mitbestimmungsgremien
  6. betreut die Schüler/Schülerinnen beim allfälligen Betriebspraktikum
  7. sorgt für einen ständigen Kontakt mit den Betrieben, den Wirtschafts- und Sozialverbänden, den öffentlichen Körperschaften und den Schulbehörden
  8. bereitet sich auf die Unterrichtseinheiten vor und sorgt auch für eine entsprechende Nachbereitung

1.2 Planung, Unterrichtsversuche und Tutoring

Er/sie

  1. arbeitet im Auftrag und in Zusammenarbeit mit der verantwortlichen Dienststelle an der Erstellung der Lehrpläne und -programme für die verschiedenen Kursarten mit
  2. arbeitet an der Entwicklung von didaktischen Projekten und Unterrichtsversuchen mit
  3. befasst sich, wenn nötig, mit der didaktischen Koordinierung und mit dem Tutoring von Bildungsaktivitäten

1.3 Beratung in den Bereichen Land-, Forst- und Hauswirtschaft

Er/sie

  1. übernimmt Beratung und Betreuung von Betrieben, Konsortien und Genossenschaften
  2. arbeitet bei der Planung, Durchführung und Auswertung von Versuchen mit
  3. steht für Katastropheneinsätze zur Verfügung
  4. übernimmt auch Öffentlichkeitsarbeit und Kontaktpflege mit bäuerlichen Organisationen

1.4 Organisation, Verwaltung und Aufsicht

Er/sie

  1. sorgt für die Bestellung der erforderlichen Arbeitsund Hilfsmittel
  2. sorgt für die in den Labors und Werkstätten erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen sowie für die Wartung und Pflege der diesbezüglichen Anlagen und Maschinen
  3. organisiert und leitet Exkursionen, Betriebsbesichtigungen usw.
  4. nimmt an Arbeitsgruppen, Lehrerarbeitsgemeinschaften und Fortbildungsveranstaltungen teil
  5. übernimmt fallweise die Aufgaben eines Heimleiters/einer Heimleiterin für die den Schulen angeschlossenen Heime
  6. übernimmt fallweise die Führung und Verwaltung der den Fachschulen für Land-, Forst- und Hauswirtschaft angeschlossenen Betriebe und Versuchsanlagen

2. Zugangsvoraussetzungen

Abschluss eines mindestens vierjährigen Hochschul- oder vergleichbaren Studiums

3. Erforderliche Spezialisierung

  1. Abschluss einer pädagogisch-didaktischen Fachausbildung von wenigstens 400 Stunden vor oder berufsbegleitend nach der Aufnahme oder
  2. im Falle des Unterrichts, der Betreuung und Begleitung von benachteiligten Schülern/Schülerinnen: Abschluss einer universitären oder vergleichbaren Spezialisierung vor oder berufsbegleitend nach der Aufnahme (dieser Abschluss ermöglicht auch den Unterricht von Fächern, für welche man die Zugangsvoraussetzungen besitzt)

Anmerkung Die für den Unterricht der einzelnen Fächer zulässigen Studiengänge werden von der Landesverwaltung mit eigener Verwaltungsmaßnahme festgelegt.

4. Zweisprachigkeit

Nachweis A für die Zweitsprachenlehrer/innen

GRUNDBUCHSFÜHRER / GRUNDBUCHSFÜHRERIN (VIII)

Der Grundbuchsführer / die Grundbuchsführerin überprüft die Grundbuchsgesuche und die dazugehörigen Unterlagen, nimmt den Vergleich mit dem Grundbuchsstand vor, erarbeitet die Grundbuchsbeschlüsse und führt die Kontrollen der von den Parteien verfassten Beschlüsse durch, wobei jedoch die Nachprüfungen der grundbücherlichen Vorgänge und die Verantwortung für die Grundbuchsbeschlüsse dem Grundbuchsrichter/der Grundbuchsrichterin vorbehalten bleiben; er/sie erledigt außerdem verwaltungstechnische, buchhalterische und fachbezogene Aufgaben.

1. Aufgaben

Er/sie

  1. führt die sich aus dem kgl. Dekret vom 28. März 1929, Nr. 499 mit seinen späteren Änderungen und Ergänzungen ergebenden Amtshandlungen aus
  2. bearbeitet die ihm/ihr anvertrauten Akten und berichtet dem Amtsdirektor über sie
  3. übt gemäß Art. 4 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 31. Juli 1978, Nr. 569 in den Grundbuchsverfahren die Aufgaben des Leiters der Gerichtskanzlei aus
  4. führt die Amtshandlungen aus, die in den seinen/ihren besonderen Tätigkeitsbereich betreffenden Verordnungen angegeben sind
  5. erfüllt Aufgaben im Zusammenhang mit der Tätigkeit der Kommissionen für die Wiederherstellung des Grundbuchs
  6. arbeitet mit dem Grundbuchsrichter zusammen und steht ihm bei der Ausübung seiner Aufgaben bei

2. Zugangsvoraussetzungen

Abschluss eines mindestens vierjährigen Hochschulstudiums in Rechtswissenschaften sowie Befähigungsnachweis als Grundbuchsführer/in

3. Zweisprachigkeit

Nachweis A

KATASTERINSPEKTOR / KATASTERINSPEKTORIN (VIII)

Der Katasterinspektor/die Katasterinspektorin erarbeitet und erlässt Akte und Maßnahmen betreffend seinen/ihren Zuständigkeitsbereich und gegebenenfalls nur in Bezug auf die Bereiche, die ihm/ihr vom/von der Vorgesetzten im Rahmen von Gesetzen und Verordnungen übertragen wurden. Er/Sie handelt selbständig und eigenverantwortlich.

1. Aufgaben

Er/sie

  1. wendet im Amt, bei dem er/sie Dienst leistet, die Maßnahmen an, durch die die Arbeit besser organisiert, die Leistungsfähigkeit gesteigert sowie die Arbeit den Erfordernissen der Verwaltung besser angepasst werden kann
  2. erledigt erforderlichenfalls die für das Berufsbild des Katastertechnikers/der Katastertechnikerin vorgesehenen Aufgaben
  3. wertet Vorschläge zur Änderung der Arbeitsverfahren und der Arbeitsgestaltung aus und schlägt selbst andere Systeme und den Gebrauch neuer und anderer Hilfsmittel vor
  4. liefert Beiträge zu hoch qualifizierten Arbeiten, Studien und Untersuchungen in den Bereichen Topographie, Geodäsie, Photogrammetrie und Schätzung
  5. wirkt im Rahmen der Direktion der Außenämter in den Bereichen, in die seine/ihre Verwaltungs- und Fachkompetenzen fallen, an der Festlegung von Richtlinien sowie an der Einleitung von Maßnahmen bzw. Verfahren mit und überprüft die Tätigkeit der Außenämter
  6. führt die Abnahme an Arbeiten durch, die von der Landesverwaltung vertraglich an externe Unternehmen vergeben wurden
  7. pflegt die Kontakte zu Körperschaften, Universitäten und Ämtern, um zusammen Rechtsfragen zu klären und die bestmögliche Organisation im Katasterbereich zu gewährleisten

2. Zugangsvoraussetzungen

Abschluss eines mindestens vierjährigen Hochschulstudiums in den Fachbereichen Ingenieurwesen, Architektur, Agrar- oder Forstwirtschaft.

3. Zweisprachigkeit

Nachweis A

IX. Funktionsebene

CHEMIE-EXPERTE/CHEMIE-EXPERTIN (IX)

Der Chemie-Experte/die Chemie-Expertin führt gemäss der allgemeinen Zielvorgaben des/der Vorgesetzten Untersuchungs- und Kontrollarbeiten sowie Planungs- und Beratungstätigkeiten in den Versuchsanstalten und Laboratorien aus.

1. Aufgaben

1.1 Technische Aufgaben

  1. ermittelt durch Anwendung verschiedener Untersuchungsmethoden und technischer Analyseverfahren die chemischen und physikalischen Zusammensetzungen
  2. überprüft nach Maßgabe der lokalen, nationalen und internationalen Bestimmungen die Zusammensetzung der untersuchten Proben
  3. entnimmt Proben und analysiert sie
  4. führt Kontrollmessungen und Kollaudierungen durch und trifft entsprechende Maßnahmen
  5. wertet die Untersuchungsergebnisse aus und erstellt Gutachten
  6. führt Versuche durch
  7. führt Beratung durch
  8. verfasst Berichte, Abhandlungen, Expertisen, Gutachten
  9. arbeitet als Sachverständiger/Sachverständige bzw. Berichterstatter/Berichterstatterin in Fachkommissionen mit bzw. leitet sie

1.2 Organisations- und Verwaltungsarbeiten

Er/sie

  1. erledigt den fachlichen Schriftverkehr und den fachbereichbezogenen Verwaltungsschriftverkehr
  2. trifft bei der Übertretung einschlägiger Gesetze die erforderlichen Maßnahmen
  3. erstellt Programme, koordiniert und kontrolliert die Tätigkeit zur Durchführung dieser Programme
  4. erarbeitet Studien, führt Untersuchungsvorhaben durch und entwirft technische Anleitungen
  5. prüft die technischen und administrativen Bestimmungen und sorgt für deren Anwendung

2. Zugangsvoraussetzungen

Abschluss eines mindestens fünfjährigen Hochschulstudiums in den Fachbereichen Chemie oder Pharmazie und entsprechende Staatsprüfung

3. Zweisprachigkeit

Nachweis A

RECHTSANWALT/RECHTSANWÄLTIN (IX) 19)

Der Rechtsanwalt/die Rechtsanwältin erfüllt gemäß den allgemeinen Vorgaben des/der Vorgesetzten jene Aufgaben, deren Wahrnehmung eine spezielle juristische Berufsausbildung voraussetzt.

1. Aufgaben

1.1 Vertretung vor Gericht

Er/sie

  1. vertritt die Rechte und Interessen des Landes, der dazugehörigen Betriebe, Körperschaften und jeweiligen Organe vor Gericht
  2. übernimmt die Vertretung und Verteidigung des Landes, von dessen Betrieben und Körperschaften und der entsprechenden Organe vor den Gerichtsbehörden und verfasst die erforderlichen Verteidigungsschriften im Rahmen der beruflichen Befähigung
  3. erteilt Gutachten über Vergleiche und über die Auflassung von Verfahren

1.2 Gesetzgebung

Er/sie

  1. berät in Hinsicht auf Gesetzesund Verordnungsvorlagen der Landesregierung und der Landesräte, stellt diesbezügliche Untersuchungen an und sammelt einschlägiges Material
  2. nimmt auf Anfrage an den Sitzungen der Landtagskommissionen teil, welche Fragen zu den genannten Gesetzesentwürfen zum Gegenstand haben
  3. leistet den Landesräten Rechtsbeistand bei der Ausarbeitung von Gesetzesund Verordnungsentwürfen
  4. überprüft die Texte der Gesetzesund Verordnungsentwürfe im Hinblick auf die Gesetzgebungstechnik, welche von den zuständigen Organisationseinheiten ausgearbeitet worden sind
  5. verfasst, betreut und überprüft Sammlungen von Rechtsvorschriften

1.3 Rechtsauskünfte

Er/sie

  1. gibt auf Anfrage von Vorgesetzten der Landesverwaltung Rechtsbeistand und Rechtsberatung
  2. erteilt auf Anfrage von Vorgesetzten der Landesverwaltung, des Volksanwaltes, der Landesbetriebe und Körperschaften und der Gebietskörperschaften Rechtsgutachten in Angelegenheiten, für die das Land zuständig ist

1.4 Verwaltungsangelegenheiten

Er/sie

  1. verfasst und überprüft Entwürfe von Musterverträgen oder von Verträgen, welche eine besondere Komplexität aufweisen
  2. verfasst und überprüft auf Anfrage von Vorgesetzten der Landesverwaltung Entwürfe von komplexen Verwaltungsakten

2. Zugangsvoraussetzungen

Abschluss eines mindestens vierjährigen Hochschulstudiums in Rechtswissenschaften und Befähigungsnachweis zur Ausübung des Rechtsanwaltsberufes

3. Zweisprachigkeit

Nachweis A

19)
Siehe auch Art. 10 Absatz 4 des D.LH. vom 24. Oktober 2013, Nr. 31.

TECHNISCHER EXPERTE/TECHNISCHE EXPERTIN (IX)

Der technische Experte/die technische Expertin führt technische Aufgaben gemäß den allgemeinen Zielsetzungen des/der Vorgesetzten aus und befasst sich zur Durchführung des Arbeitsprogrammes mit Aufgaben der Projektierung, Koordinierung, Ermittlung und Auswertung von Daten.

1. Aufgaben

Er/sie

  1. erstellt Programme, koordiniert und kontrolliert die Tätigkeit bezüglich Planung, Bauleitung und Abnahme von öffentlichen Bauarbeiten
  2. erarbeitet Studien, führt Forschungsvorhaben durch und entwirft technische Anleitungen
  3. führt Voruntersuchungen, Analysen und Erhebungen durch
  4. erstellt Gutachten und übt Beratungstätigkeit für die Landesverwaltung oder in ihrem Interesse aus
  5. prüft die technischen und administrativen Bestimmungen und sorgt für deren Einhaltung
  6. sorgt für die zeitgerechte Durchführung der technischen und administrativen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Planung, der Bauleitung, der Baubuchführung und der Abnahme der Bauarbeiten; er/sie sichert die Koordinierung der Einsätze und die Einheitlichkeit der Abläufe und der technischen Anweisungen auch Dritten gegenüber
  7. nimmt die Aufgaben der Oberaufsicht bei der Durchführung öffentlicher Bauvorhaben wahr
  8. erarbeitet die Schriftstücke für die Vertragsabschlüsse, führt Lokalaugenscheine durch, erarbeitet Berichte, Gutachten, statistische Übersichten und andere Schriftstücke und veranlasst die erforderlichen Maßnahmen
  9. führt den mit der Durchführung der technischen Aufgaben verbundenen Schriftverkehr
  10. erarbeitet Entwürfe und Pläne zur Raumplanung, zum Umweltund Landschaftschutz, zu den baulichen Infrastrukturen, zum hydrogeologischen Bestand, zur Schiffahrt und solche zu den Häfen und Flughäfen
  11. führt Planungen durch und übernimmt im Auftrag des Chefingenieurs die Bauleitung und die Bauabnahme
  12. arbeitet Pläne für die Raumordnung und für die Denkmalpflege aus
  13. führt statische Berechnungen durch und prüft solche
  14. führt statische Überprüfungen durch
  15. führt Arbeiten in Regie aus und übernimmt dabei die Baudirektion und die Baustellenleitung

2. Zugangsvoraussetzungen

Abschluss eines mindestens vierjährigen technischen Hochschulstudiums, zu bestimmen in der Wettbewerbsausschreibung, sowie entsprechende Staatsprüfung.20)

3. Zweisprachigkeit

Nachweis A

20)
In der Anlage 1 wurden im Punkt 2 die Zugangsvoraussetzungen des Berufsbildes Technischer Experte/technische Expertin in der IX Funktionsebene durch Art. 11 Absatz 1 des Abkommens vom 24. November 2009, so ersetzt.

TECHNISCHER EXPERTE IM FERNMELDEWESEN/TECHNISCHE EXPERTIN IM FERNMELDEWESEN (IX)

Der/die technische Experte/in im Fernmeldewesen übt die Funktion des technischen Direktors bzw. des Chefingenieurs aus.

1. Aufgaben

Er/sie

  1. erstellt Programme, koordiniert und kontrolliert die Tätigkeit bezüglich Planung, Bauleitung, Abnahme und Betrieb der technischen Anlagen des Sendernetzes
  2. koordiniert technische Verfahren mit anderen Rundfunkanstalten und mit Postverwaltungen
  3. erarbeitet Studien, führt Forschungsvorhaben durch und entwirft technische Anleitungen
  4. führt Voruntersuchungen, Analysen, Erhebungen und Kontrollen durch
  5. berät und erstellt Gutachten
  6. prüft die technischen und administrativen Bestimmungen und sorgt für ihre Einhaltung
  7. sorgt für die zeitgerechte Durchführung der technischen und administrativen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Planung, der Bauleitung, der Baubuchführung und der Abnahme der Bauarbeiten, sichert die Koordinierung der Einsätze und die Einheitlichkeit der Abläufe und der technischen Anweisungen auch Dritten gegenüber
  8. nimmt die Aufgaben der technischen Gesamtinspektion wahr
  9. erarbeitet die Schriftstücke für die Vertragsabschlüsse, führt Lokalaugenscheine durch, erarbeitet Berichte, Gutachten, statistische Übersichten und andere Unterlagen
  10. veranlasst die erforderlichen technischen Maßnahmen für das ordnungsgemäße Funktionieren der Anlagen
  11. holt sachbezogene Offerten ein und erstellt Kostenschätzungen

2. Zugangsvoraussetzungen

Abschluss eines mindestens vierjährigen Hochschulstudiums in Ingenieurwesen der Fachrichtungen Fernmeldetechnik, Elektronik oder Elektrotechnik und entsprechende Staatsprüfung

3. Zweisprachigkeit

Nachweis A

BIOLOGE/BIOLOGIN (IX)

Der Biologe/die Biologin führt gemäß den allgemeinen Zielvorgaben des/der Vorgesetzten eigenverantwortlich und vorwiegend die Aufgaben des Freiberufs Biologe/Biologin aus.

1. Aufgaben

Er/sie

  1. übt vornehmlich und kontinuierlich jene Tätigkeiten aus, welche Inhalt des Freiberufs eines Biologen/einer Biologin sind und unterschreibt die entsprechenden Befunde
  2. erledigt allein oder in Verbindung mit Angehörigen anderer Berufsbilder die gerichtlichen Untersuchungen, welche von der Verwaltung angefordert werden
  3. erarbeitet Studien, betreibt Forschung, führt Untersuchungsvorhaben durch und wertet Untersuchungsergebnisse aus
  4. entnimmt Proben und analysiert sie
  5. verfasst Berichte, Abhandlungen, Expertisen, Gutachten
  6. führt Beratungen durch und betreibt Öffentlichkeitsarbeit in den jeweiligen Fachbereichen
  7. trifft bei der Übertretung einschlägiger Gesetze die erforderlichen Maßnahmen
  8. kümmert sich um die Anleitung, Ausbildung und die berufliche Weiterbildung des ihm/ihr zugeteilten Personals
  9. erledigt die mit den Aufgaben des Berufsbildes verbundenen Verwaltungsund Organisationsarbeiten

2. Zugangsvoraussetzungen

Berufsbefähigung als Biologe/Biologin

3. Zweisprachigkeit

Nachweis A

SCHÄTZUNGSEXPERTE/SCHÄTZUNGSEXPERTIN (IX)

Der Schätzungsexperte/die Schätzungsexpertin führt gemäß allgemeinen Zielvorgaben des/der Vorgesetzten eigenverantwortlich Schätzungen für die Landesverwaltung und andere öffentliche Körperschaften durch und erledigt die damit zusammenhängenden Untersuchungs-, Beratungs- und Kontrollarbeiten.

1. Aufgaben

Er/sie

  1. schätzt Gebäude, Wohnungen, Mieten, Grundstücke, Servitute, Straßen, Güter im allgemeinen, Schäden im Straßenverkehr und erledigt alle übrigen bei ihm/ihr angeforderten Schätzungen
  2. bestimmt die Entschädigungen bei Enteignungen
  3. vermisst Straßen und führt das entsprechende Straßeninventar
  4. verfasst Berichte, Abhandlungen, Expertisen, Gutachten
  5. führt Lokalaugenscheine durch
  6. führt Beratungen durch
  7. stellt Übertretungen einschlägiger Gesetze fest
  8. kümmert sich um die Anleitung, Ausbildung und die berufliche Weiterbildung des ihm/ihr zugeteilten Personals
  9. erledigt die mit den Aufgaben des Berufsbildes verbundenen Verwaltungsund Organisationsarbeiten

2. Zugangsvoraussetzungen

  1. Abschluss eines mindestens vierjährigen Hochschulstudiums in
    1. Ingenieurwesen
    2. Architektur
    3. Landwirtschaft
    4. Forstwirtschaft
    5. und Befähigung zur Ausübung des Berufes

3. Zweisprachigkeit

Nachweis A

TECHNISCHER ARBEITSINSPEKTOR-INGENIEUR/TECHNISCHE ARBEITSINSPEKTORIN-INGENIEURIN (IX)

Der technische Arbeitsinspektor-Ingenieur/die technische Arbeitsinspektorin-Ingenieurin koordiniert gemäß den allgemeinen Zielsetzungen des/der Vorgesetzten die Tätigkeit der technischen Arbeitsinspektoren/innen und greift in komplexeren Fällen selbst ein.

1. Aufgaben

Er/sie

  1. führt Inspektionen, technische Überprüfungen und Abnahmen an komplexen Maschinen, Anlagen, Gerätschaften durch und beurteilt die mit dem Betrieb dieser Maschinen, Anlagen, Gerätschaften verbundenen sicherheitstechnischen Risiken
  2. erledigt sowohl die technischen als auch die Verwaltungsaufgaben des technischen Arbeitsinspektors und wird in allen komplexeren Fällen tätig
  3. organisiert die Tätigkeit der in den verschiedenen Bereichen tätigen technischen Arbeitsinspektoren und verfolgt das Ziel eines möglichst rationellen Einsatzes der Kräfte
  4. überprüft die Projekte und technischen Berichte von Gebäuden, Betrieben, Anlagen, Maschinen und Geräten und gibt die fachlichen Gutachten ab, welche von den einschlägigen Bestimmungen für die Erteilung von Genehmigungen erforderlich sind
  5. führt Untersuchungen und Forschungsvorhaben durch und entwirft technische Anleitungen
  6. ist als Berater tätig
  7. führt Lokalaugenscheine durch, erarbeitet Berichte und Statistiken
  8. leitet das ihm/ihr zugeteilte Personal an, bildet es aus und sorgt für seine berufliche Weiterbildung
  9. erledigt die mit den Aufgaben des Berufsbildes verbundenen Verwaltungsund Organisationsarbeiten

2. Zugangsvoraussetzungen

Abschluss eines mindestens vierjährigen Hochschulstudiums in Ingenieurwesen

3. Spezialisierung

Mindestens zweijährige fachspezifische Theorie- und Praxisausbildung vor oder berufsbegleitend nach der Aufnahme

4. Zweisprachigkeit

Nachweis A

PSYCHOLOGE/PSYCHOLOGIN (IX)

Der Psychologe/die Psychologin übt eigenverantwortlich gemäß den allgemeinen Zielvorgaben des/der Vorgesetzten, vornehmlich und kontinuierlich, jene Tätigkeiten aus, welche Inhalt des Freiberufs eines Psychologen/einer Psychologin sind.

1. Aufgaben

Er/sie

  1. wählt für die jeweilige Zielgruppe Tests aus, erprobt und evaluiert sie
  2. führt psychologische Tests einschießlich der Begabungs-, Interessenund projektiven Tests, insbesondere in Sonderfällen, z.B. für Menschen mit körperlicher oder psychischer Behinderung, durch, wertet sie aus, interpretiert sie und unterschreibt die entsprechenden Befunde
  3. schult und berät die ihm/ihr zugeteilten Mitarbeiter in der Vorgabe, Auswertung und Interpretation von Tests und veranlasst ihre berufliche Weiterbildung
  4. leitet die Einzelund Gruppensupervision
  5. entwickelt Ausbildungsund Beratungskonzepte
  6. veranlasst Erhebungen und Befragungen und wertet sie aus
  7. schreibt Berichte, Darstellungen, Stellungnahmen und Aufsätze für den internen und öffentlichen Gebrauch
  8. erledigt die mit den Aufgaben des Berufsbildes verbundenen Verwaltungsund Organisationsarbeiten

2. Zugangsvoraussetzungen

Abschluss eines mindestens vierjährigen Hochschulstudiums in Psychologie und entsprechende Staatsprüfung

3. Zweisprachigkeit

Nachweis A

AGRONOM/AGRONOMIN (IX)

Der Agronom/die Agronomin nimmt in der Landesverwaltung gemäß den allgemeinen Zielvorgaben des/der Vorgesetzten eigenverantwortlich vorwiegend Aufgaben des Freiberufs eines Agronomen/einer Agronomin wahr, legt nach wissenschaftlichen Kriterien land- und forstwirtschaftliche Versuche an und leitet sie oder führt phytopathologische Kontrollen und Untersuchungen durch.

1. Aufgaben

Er/sie

  1. führt Schätzungsarbeiten im allgemeinen, insbesondere die Schätzung von Liegenschaften, Agrarkapitalien, Agrarerzeugnissen, Schäden, Produktionsmitteln, Dienstbarkeiten, solche bei einer Hofübergabe, Umwetterschäden usw. durch
  2. erstellt Bilanzen und Inventare von landwirtschaftlichen Betrieben, Betriebsverbesserungspläne mit den entsprechenden Investitionsund Finanzierungsplänen
  3. berät in Hinsicht auf Bauarbeiten im Zusammenhang mit landwirtschaftlichen Gebäuden, Güterwegen, Bodenverbesserungsarbeiten, Meliorationen und Bodenschutzbauten, überwacht sie, nimmt sie ab und setzt die diesbezüglichen Beträge fest
  4. führt topografische, kartografische, pedologische sowie Katastererhebungen durch, sofern diese die Landwirtschaft, den hydrogeologischen und pedologischen Bestand sowie den Wasserhaushalt betreffen
  5. untersucht, plant und kollaudiert Maßnahmen im Sektor Agrartourismus
  6. ist als Sachverständiger/Sachverständige und Gutachter/Gutachterin tätig
  7. führt phytopathologische Kontrollen und Untersuchungen durch und überwacht die Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen
  8. erarbeitet Betriebsentwicklungspläne mit den entsprechenden Investitions- und Finanzierungsplänen
  9. übt landwirtschaftliche Versuchstätigkeit aus, greift wichtige Fragen der landund forstwirtschaftlichen Praxis auf, stellt zur Klärung derselben Versuche an und übernimmt aufgrund seiner/ihrer Ausbildung die Planung, Leitung und Durchführung der Versuche nach wissenschaftlichen Kriterien
  10. erledigt die mit dem Berufsbild verbundene Verwaltungs-, organisatorische und Öffentlichkeitsarbeit

2. Zugangsvoraussetzungen

Abschluss eines mindestens vierjährigen Hochschulstudiums in den Bereichen Land- oder Forstwirtschaft sowie entsprechende Staatsprüfung

3. Zweisprachigkeit

Nachweis A

LEBENSMITTELTECHNOLOGE/LEBENSMITTELTECHNOLOGIN (IX)

Der Lebensmitteltechnologe/die Lebensmitteltechnologin nimmt in der Landesverwaltung gemäß den allgemeinen Zielvorgaben des/der Vorgesetzten eigenverantwortlich vorwiegend Aufgaben des Freiberufs eines Lebensmitteltechnologen/einer Lebensmitteltechnologin wahr, legt nach wissenschaftlichen Kriterien landwirtschaftliche und verfahrenstechnische Versuche an und leitet sie oder führt phytopathologische, chemische und mikrobiologische Kontrollen und Untersuchungen durch.

1. Aufgaben

Er/sie

  1. untersucht, plant, leitet, überwacht, führt und kollaudiert die Verfahren zur Verarbeitung von Lebensmitteln und der damit verbundenen biologischen Produkte; inbegriffen sind dabei die Abwasserbehandlung und die Rückgewinnung von Nebenprodukten
  2. untersucht, plant, baut, überwacht, führt und kollaudiert, in Zusammenarbeit mit anderen Sachverständigen, Anlagen für die Lebensmittelherstellung
  3. führt Lebensmittelanalysen durch, sichert und kontrolliert die Qualität und Menge von Lebensmittel-Rohstoffen, Lebensmittel-Endprodukten, von Lebensmittelzusätzen und -hilfsstoffen, von Halbfabrikaten, Verpackungsmaterialien und anderen Faktoren, die mit der Produktion und Verarbeitung von Lebensmitteln verbunden sind, bestimmt Standards und Auflagen, die mit den erwähnten Produkten in Verbindung stehen
  4. ist als Sachverständiger/Sachverständige, Berater/Beraterin und Gutachter/Gutachterin tätig
  5. übt Forschungs- und Entwicklungstätigkeit von Verfahren und Produkten im Lebensmittelbereich aus
  6. untersucht, plant, leitet, überwacht, schätzt und kollaudiert die Arbeiten, welche mit der Planung der Lebensmittelproduktion in territorialer Hinsicht verbunden sind
  7. untersucht, plant, leitet, überwacht, führt, in Zusammenarbeit mit anderen Sachverständigen, internationale Programme im Bereich der Entwicklung der Landwirtschaft und der Lebensmittel, auch in Zusammenarbeit mit internationalen und Organisationen der EU
  8. führt phytopathologische, chemische und mikrobiologische Kontrollen und Untersuchungen durch und überwacht die Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen
  9. übt landwirtschaftliche und verfahrenstechnische Versuchstätigkeit aus, greift wichtige Fragen der landwirtschaftlichen und verfahrenstechnischen Praxis auf, stellt zur Klärung derselben Versuche an und übernimmt aufgrund seiner/ihrer Ausbildung die Planung, Leitung und Durchführung der Versuche nach wissenschaftlichen Kriterien
  10. erledigt die mit dem Berufsbild verbundene Verwaltungs-, organisatorische und Öffentlichkeitsarbeit

2. Zugangsvoraussetzungen

Abschluss eines mindestens vierjährigen Hochschulstudiums im Fachbereich Lebensmitteltechnologie sowie entsprechende Staatsprüfung

3. Zweisprachigkeit

Nachweis A

ANLAGE 2
Berufsbilder des Landesforstkorps

Art. 1 (Berufsbilder des Landesforstkorps)

(1) Dem Landesforstkorps gehört das in folgende Berufsbilder eingestufte Personal an:

  1. Berufsbild Forstwache: V. Funktionsebene;
  2. Berufsbild Förster/Försterin: VI. Funktionsebene;
  3. Berufsbild Forstinspektor/Forstinspektorin: VII. Funktionsebene;
  4. Berufsbild Forstrat/Forsträtin: IX Funktionsebene.

(2) Das in die obigen Berufsbilder eingestufte Personal ist, mit Ausnahme des Personals mit einem Führungs- oder Koordinationsauftrag, jeweils einander untergordnet. Innerhalb der einzelnen Ränge ist das Personal mit höherem Dienstalter im jeweiligen Rang höhergestellt. Bei gleichem Dienstalter entscheidet das höhere Lebensalter.

(3) Die in vorliegender Anlage vorgesehenen Berufsbilder finden mit dem ersten Tag des Monates nach Inkrafttreten des vorliegenden Vertrages Anwendung.

Art. 2 (Gemeinsame institutionelle Aufgaben der Berufsbilder des Landesforstkorps)

(1) Außer den Polizei- und Aufsichtsaufgaben bezüglich der Einhaltung der geltenden Bestimmungen in den Bereichen Forstwirtschaft, Tierwelt und Jagd, Fischerei, Gewässer-, Umwelt- und Landschaftsschutz führt das Personal des Landesforstkorps im Rahmen der nachgenannten institutionellen Aufgaben auch technische Aufgaben und Bewirtschaftungsmaßnahmen aus und sorgt für Betreuung, Öffentlichkeitsarbeit und Beratung.

(2) Das Personal des Landesforstkorps sorgt für:

  1. die Anwendung der forstlich- hydrogeologischen sowie der anderen Nutzungseinschränkungen, die zum Schutz der Natur, der Landschaft und zur Erhaltung des Gebietes erlassen werden;
  2. den Schutz und die Überwachung jeglicher Tätigkeit, die der Natur und ihren ökologischen Gleichgewichten schaden kann;
  3. die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen im Bereich des Natur-, Landschafts- und Umweltschutzes und der entsprechenden Maßnahmen;
  4. die Aufsicht, den Schutz und die Behandlung der Wälder und Weiden sowie der damit verbundenen Maßnahmen zu ihrer Verbesserung;
  5. die Aufforstungen und Verbauungen, die dazugehörenden Baumaßnahmen sowie die Errichtung der Schutzbauten im forstlich-, landwirtschaftlichen-hydraulischen Bereich;
  6. die Aufsicht und die Führung der Forstgärten;
  7. die Förderung der Waldwirtschaft, der Almwirtschaft und der Fischerei sowie die Gewährung von Förderungen zugunsten der Berggebiete;
  8. den Schutz und die Aufsicht über die Wasserläufe, um Erosionen, Überschwemmungen und Zerstörungen zu vermeiden;
  9. die Fischerei- und Jagdaufsicht sowie den Schutz und die Bewirtschaftung des Fisch- und Wildbestandes;
  10. die Verhütung von Waldbränden und die Koordinierung der Waldbrandbekämfung;
  11. die Verhütung und Bekämpfung von biotischen und abiotischen Waldkrankheiten sowie von Infektions- und parasitären Krankheiten der Wildtiere;
  12. alle übrigen von Gesetzen und Verordnungen dem Landesforstkorps übertragenen Aufgaben;
  13. die Erhebung und Beschreibung der Wald- und Weidegüter und die Erstellung sowie Verwaltung der entsprechenden Datenbestände und die mit der Erstellung der entsprechenden Behandlungspläne verbundenen Erhebungen;
  14. Forschung und Anwendung im Forst- und Jagdbereich;
  15. die Statistik und den Forst-, Alm- und Fischwasserkataster;
  16. die Erfassung von Daten und Parameter der Umweltüberwachung;
  17. die Aus- und Weiterbildung des Personals;
  18. Aufgaben im Bereich Zivilschutz, öffentliche Rettungsdienste und Ergänzungsdienste der öffentlichen Ordnung.

(3) Das Personal des Landesforstkorps übt im Bereich der Zuständigkeiten der Autonomen Provinz Bozen die Befugnisse und Aufgaben aus, die auf gesamtstaatlicher Ebene dem staatlichen Forstkorps übertragen sind.

FORSTWACHE (V)

1. Das in das Berufsbild Forstwache eingestufte Personal übt im Sinne der entsprechenden staatlichen Bestimmungen auch die Befugnisse eines einfachen Amtsträgers der Sicherheits- und Gerichtspolizei aus.

2. Dieses Personal sorgt im Rahmen der institutionellen Aufgaben für die Durchführung spezifischer Aufträge, wobei für die eigene Initiative ein dem jeweiligen Rang entsprechender Ermessensspielraum besteht. Es besorgt auch die mit der Erledigung der eigenen Aufgaben verbundenen zusätzlichen Tätigkeit. Im Falle einer spezifischen beruflichen Qualifizierung kann dieses Personal auch in der Ausbildung eingesetzt werden.

3. Zugangsvoraussetzungen

  1. Abschlusszeugnis der Mittelschule sowie
  2. Lehrabschlusszeugnis eines Gärtners oder in einem holzverarbeitenden Beruf mit dreijähriger einschlägiger Berufserfahrung im jeweiligen Fachbereich, oder
  3. Abschlusszeugnis einer mindestens dreijährigen land-, forst- oder holzwirtschaftlichen Lehranstalt oder Fachschule, oder
  4. Abschlusszeugnis der dritten Klasse einer Oberschule, oder
  5. alternativ zu einem Abschlusszeugnis über drei Jahre, Abschlusszeugnis über zwei Jahre und dreijährige einschlägige Berufserfahrung, oder
  6. alternativ zur dreijährigen Berufserfahrung, Jagdaufseherprüfung
  7. sowie Abschluss eines einschlägigen theoretisch-praktischen Ausbildungskurses von nicht weniger als fünf Monaten

4. Zweisprachigkeit

Nachweis C

5. Ränge

Das in dieses Berufsbild eingestufte Personal bekleidet im Rahmen desselben folgende Ränge:

  1. Forstwart/in: Anfangsrang;
  2. Forstwache: nach vier Jahren effektiven Dienst als Forstwart/in;
  3. Forstaufseher/in: nach vier Jahren effektiven Dienst als Forstwache;
  4. Forstoberaufseher/in: nach sechs Jahren effektiven Dienst als Forstaufseher/in.

6. Vertikale Mobilität

nach vier Jahren Dienst Aufstiegsmöglichkeit in das Berufsbild Förster/in.

FÖRSTER/IN (VI)

1. Das Personal des Berufsbildes des/der Försters/Försterin übt im Sinne der entsprechenden staatlichen Bestimmungen auch die Funktionen des einfachen Amtsträgers der Sicherheitspolizei und des höheren Amtsträgers der Gerichtspolizei aus.

2. Dieses Personal besorgt im Rahmen der institutionellen Aufgaben und in Zusammenarbeit mit den Ranghöheren die Erhebungen für die vorgesehenen Vorschriften und Verfahren, wobei für die eigene Initiative ein dem jeweiligen Rang entsprechender Ermessensspielraum besteht. Es übernimmt dabei auch die Koordinierung von rangniedrigeren Bediensteten oder die Leitung von kleinen operativen Einheiten und vertritt den Vorgesetzten bei Abwesenheit oder Verhinderung. Es besorgt auch die mit der Erledigung der eigenen Aufgaben verbundene zusätzliche Tätigkeit, wobei es auch Geräte und komplexe Systeme verwendet. Dieses Personal ist entsprechend der beruflichen Erfahrung auch in der Ausbildung tätig.

3. Zugangsvoraussetzungen

Reifediplom einer technischen Oberschule für Landwirtschaft und Abschluss eines technischen Berufsausbildungskurses von nicht weniger als drei Monaten in den im Artikel 2 vorgesehenen Bereichen.

4. Zweisprachigkeit

Nachweis B

5. Ränge

Das diesem Berufsbild angehörende Personal bekleidet im Rahmen desselben folgende Ränge:

  1. Försterstellvertreter/in: Anfangsrang;
  2. Förster/in: nach sechs Jahren effektiven Dienst als Försterstellvertreter/in;
  3. Oberförster/in: nach acht Jahren effektiven Dienst als Förster/in.

6. Vertikale Mobilität

nach vier Jahren Dienst Aufstiegsmöglichkeit in das Berufsbild Forstinspektor/in.

FORSTINSPEKTOR / FORSTINSPEKTORIN (VII)

1. Das Personal des Berufsbildes des/der Forstinspektors/Forstinspektorin übt im Sinne der entsprechenden staatlichen Bestimmungen auch die Funktionen des einfachen Amtsträgers der Sicherheitspolizei und des höheren Amtsträgers der Gerichtspolizei aus.

2. Dieses Personal kann im Rahmen der institutionellen Tätigkeiten operative und organisatorische Einheiten leiten, wobei es im Rahmen des jeweiligen Ranges eigene Initiativen ergreift und den notwendigen Ermessensspielraum besitzt. Es koordiniert und fördert die Tätigkeit des Personals untergeordneter Ränge durch entsprechende Programme und spezifische Anweisungen, um qualitative, quantitative und zeitliche Ziele mit voller Verantwortung für die ausgeübte Tätigkeit zu erreichen; es arbeitet bei der Erstellung von Programmen für den jeweiligen Dienst aus, hilft bei der Umsetzung mit und tätigt Maßnahmen, die in die Zuständigkeit der Forsträte fallen, und ersetzt diese bei Abwesenheit oder Verhinderung in den gerichtspolizeilichen und sicherheitspolizeilichen Aufgaben. Dieses Personal erledigt, falls erforderlich, die notwendigen Tätigkeiten zur Erledigung der eigenen Aufgaben, auch mittels spezifischer Geräte und autonomer Systeme, die durch variable Programme im Rahmen vorgegebener Prozeduren verwaltet werden. Es ist entsprechend der beruflichen Erfahrung auch im Bereich der Aus- und Weiterbildung tätig.

3. Zugangsvoraussetzungen

Diplom aufgrund einer mindestens zweijährigen Ausbildung im Forstbereich an einer Universität oder staatlich anerkannten Fachhochschule sowie Abschluss eines Ausbildungskurses von einer Dauer von nicht weniger als drei Monaten sowie einer mindestens einjährigen Berufserfahrung in den im Artikel 2 vorgesehenen Bereichen.

4. Zweisprachigkeit

Nachweis B

5. Ränge

Das diesem Berufsbild angehörende Personal bekleidet im Rahmen desselben folgende Ränge:

  1. Forstinspektorstellvertreter/in: Anfangsrang;
  2. Forstinspektor/in: nach vier Jahren effektivem Dienst als Forstinspektorstellvertreter/in;
  3. Oberforstinspektor/in: nach vier Jahren effektivem Dienst als Forstinspektor/in;
  4. Hauptforstinspektor/in: nach vier Jahren effektivem Dienst als Oberforstinspektor/in;

FORSTRAT/FORSTRÄTIN (IX)

Der Forstrat/die Forsträtin übernimmt die technische und wirtschaftliche Aufsicht über die Bewirtschaftung und Nutzung der Wälder über das öffentliche Wassergut sowie aller anderen hydrogeologisch und forstlich vinkulierten Gebiete; er/sie erfüllt dabei polizeiliche Aufgaben auf dem Gebiete des Forstwesens, des Gewässerschutzes, der Jagd und Fischerei. Darüber hinaus nimmt er/sie auch Aufgaben, welche ihm von anderen Gesetzen übertragen sind, wahr.

Er/sie organisiert Dienste und bereitet Organisationshilfen vor.

1. Aufgaben

1.1 Fachaufgaben

Er/sie

  1. erarbeitet Pläne und Entwürfe zur Raumplanung, zum Landschafts- und Umweltschutz, zu den Infrastrukturen, zum forstlich hydrogeologischen Bestand, zur Almausstattung und zur Erhaltung, Bewirtschaftung und Verbesserung der Wald- und Weidegüter
  2. erarbeitet Programme und Projekte zur Wildbach- und Lawinenverbauung
  3. erarbeitet Maßnahmen zur Vorbeugung und zum Schutz der Wald-Ökosysteme vor biotischen und abiotischen Schäden
  4. legt Waldverbesserungsmaßnahmen fest, überprüft die Möglichkeiten der forstlichen Nutzung, schreibt deren Kriterien fest, erarbeitet einen entsprechenden Schlägerungsplan, leitet die Holzauszeigen
  5. verfolgt das Ziel, den Wild- und Fischbestand des Landes über Maßnahmen der Vorbeugung, Forschung, Beratung, Betreuung, Aufsicht und Förderung zu erhalten und zu verbessern; in diesem Zusammenhang arbeitet er/sie an der Festlegung der Abschusspläne mit
  6. verwaltet und bewirtschaftet den Landesbesitz der Forst- und Domänengüter
  7. plant und organisiert die Forst- und Zierpflanzenproduktion
  8. arbeitet Pläne und Programme aus, sorgt für deren Durchführung, für die Bauleitung, die Abnahme und die buchhalterische Abrechnung nach verwaltungstechnischen Vorschriften über Regiearbeiten, öffentliche Bauten, Infrastrukturen und Bodenverbesserungsmaßnahmen, Werke der Wildbach- und Lawinenverbauung, des Bodenschutzes, Arbeiten, welche die Aufforstung, Durchforstung, Waldpflege und Holznutzung betreffen, sowie solche auf dem Gebiet der Forsteinrichtung und der Naturparke
  9. führt Beratungen durch, arbeitet Gutachten und Schätzungen aus und gibt Bewertungen von Nutzungsrechten ab
  10. führt topografische, kartografische sowie Katastererhebungen durch
  11. erhebt Daten und erarbeitet Parameter für die Erstellung von Plänen, Karteien, Inventuren auf dem Gebiet der Land- und Forstwirtschaft, der hydrogeologischen Sicherheit, der Jagd- und Fischerei und des öffentlichen Wassergutes
  12. legt forstwirtschaftliche Versuche nach wissenschaftlichen Kriterien an und leitet sie

1.2. Aufsichtsdienst, forst- und wasserpolizeiliche Aufgaben

Er/sie

  1. ahndet Straftaten und Übertretungen auf dem Gebiete des Forstwesens, der Jagd und Fischerei, der Waldhygiene, der Umwelt, der Gewässer und des Zivilschutzes
  2. bringt im Falle einer Verletzung der einschlägigen Vorschriften die forstpolizeilichen Maßnahmen zur Anwendung
  3. überprüft forstpolizeiliche und andere Maßnahmen rechtlicher Natur, die das ihm/ihr zugeteilte Personal betreffen, und setzt diese Maßnahmen um
  4. hält einen durchgehenden Bereitschafts- und Präsenzdienst aufrecht, damit Waldbränden und anderen Naturkatastrophen vorgebeugt werden kann und damit Sofortmaßnahmen ergriffen werden können

1.3. Verwaltungs- und Organisationsaufgaben

Er/sie

  1. leitet die Einsätze und Arbeiten im Falle von Waldbränden, Naturkatastrophen und anderen Notständen
  2. leitet die Forsttagssatzungen
  3. leitet die Holzversteigerungen
  4. erledigt die mit dem Berufsbild verbundene Verwaltungs-, Organisations- und Öffentlichkeitsarbeit

2. Zugangsvoraussetzungen

Abschluss eines mindestens vierjährigen Hochschulstudiums in den Bereichen Land- oder Forstwirtschaft sowie entsprechende Staatsprüfung

3. Zweisprachigkeit

Nachweis A

4. Ränge

Das diesem Berufsbild angehörende Personal bekleidet im Rahmen desselben folgende Ränge:

  1. Forstratstellvertreter: Anfangsrang;
  2. Forstrat: nach 6 Jahren effektivem Dienst als Forstratstellvertreter;
  3. Oberforstrat: nach 6 Jahren effektivem Dienst als Forstrat;
  4. Forstdirektor: nach 6 Jahren effektivem Dienst als Oberforstrat.

5. Anmerkungen

Der Forstrat/die Forsträtin darf sich nicht weigern, Waffen zu tragen, und zwar auch nicht unter Berufung auf Gewissensgründe.

ANLAGE 3
Berufsbilder der Berufsfeuerwehr des Landes
Rechtlich und wirtschaftliche Behandlung des Personals der Berufsfeuerwehr des Landes

Art. 1 (Berufsbilder der Berufsfeuerwehr des Landes)

(1) Der Berufsfeuerwehr des Landes gehören die in folgende Berufsbilder eingestuften Bediensteten an:

  1. Berufsbild des Feuerwehrmannes: IV. Funktionsebene;
  2. Berufsbild des Brandmeisters: V. Funktionsebene;
  3. Berufsbild des Brandassistenten: VI. Funktionsebene;
  4. Berufsbild des Brandinspektors: VII. Funktionsebene;
  5. Berufsbild des Brandexperten: IX. Funktionsebene.

(2) Das in die obigen Berufsbilder eingestufte Personal ist, mit Ausnahme des Personals mit einem Führungs- oder Koordinierungsauftrag, jeweils einander untergeordnet. Innerhalb der einzelnen Ränge ist das Personal mit höherem Dienstalter im jeweiligen Rang höhergestellt. Bei gleichem Dienstalter wird die in der allgemeinen Bewertungsrangordnung zum Zugang zum bekleideten Rang eingenommene Reihenfolge herangezogen.

(3) Die in der vorliegenden Anlage vorgesehenen Berufsbilder finden mit dem ersten Tag des Monates nach Inkrafttreten des vorliegenden Vertrages Anwendung.

(4) Für den Zugang zu den Berufsbildern laut Absatz 1 ist der Besitz der uneingeschränkten psychophysischen Eignung erforderlich.

Art. 2 (Gemeinsame institutionelle Aufgaben der Berufsbilder der Berufsfeuerwehr des Landes)

(1) Das Personal der Berufsfeuerwehr des Landes übt, außer den in den einzelnen Berufsbildern angegebenen Aufgaben, die der Berufsfeuerwehr im Bereich des Feuerwehrdienstes laut Bestimmungen des Landes, der Region und des Staates übertragenen Aufgaben aus. Mit Beschluss der Landesregierung können die Tätigkeiten bestimmt werden, die im Zusammenhang mit dem Feuerwehrdienst von der Berufsfeuerwehr auszuüben sind.

(2) Aufgrund der geltenden staatlichen Bestimmungen übt das Personal des Berufsbildes laut Artikel 1, Absatz 1, Buchstabe a), die Aufgaben eines einfachen Amtsträgers der Gerichtspolizei und das Personal der übrigen Berufsbilder des genannten Absatzes 1 die Aufgaben eines höheren Amtsträgers der Gerichtspolizei aus. Dieses Personal übt auch die Aufgaben der Verwaltungspolizei aus.

(3) Die Kriterien über die Teilnahme des Personals am Brandschutzdienst außerhalb der ordentlichen und außerordentlichen Arbeitszeit, sowie an der beruflichen Aus- und Weiterbildung werden mit Beschluss der Landesregierung bestimmt.

(4) Das Personal der Berufsfeuerwehr des Landes übt außerdem in den Zuständigkeitsbereichen der Autonomen Provinz Bozen die Funktionen und Aufgaben aus, die auf staatlicher Ebene der staatlichen Berufsfeuerwehr übertragen sind.

Art. 3 (FEUERWEHRMANN/FEUERWEHRFRAU (IV))

1. Das in das Berufsbild Feuerwehrmann eingestufte Personal übt folgende Aufgaben aus:

  1. es nimmt an den Einsätzen teil, zu denen es persönlich oder mit der Einsatzmannschaft, der es durchgehend oder auch gelegentlich zugeteilt ist. Sie betreffen vorbereitende, durchführende, damit verbundene oder damit zusammenhängende Einsätze zum Schutze der Sicherheit der Bürger und deren Vermögen, sowie der Bevölkerung bei Notsituationen
  2. es führt einzeln oder als Mitglied der Mannschaft die ihm von den Ranghöheren zugeteilten technischen Operationen durch
  3. es meldet im Einsatz dem Mannschafts-, Gruppen- oder Einsatzleiter, laut vorgeschriebenen oder zweckdienlichen Modalitäten, wie sich die Situation entwickelt und beantragt Verstärkung, technische Unterstützung und die Durchführung der erforderlichen besonderen Maßnahmen, um das bestmögliche Gelingen des durchzuführenden oder laufenden Einsatzes zu gewährleisten
  4. es benützt für die Durchführung der zugeteilten Aufgaben, entsprechend den vorgeschriebenen Abläufen, Geräte, Sondergeräte, Maschinen, Systeme und Anlagen, Einsatzfahrzeuge, auch Sonderfahrzeuge, verwendet im Ablauf seiner Tätigkeit die für die Unfallverhütung vorgesehene Ausrüstung, meldet unverzüglich dem Verantwortlichen der Einheit, des Bereiches oder des Einsatzes, denen er angehört, Störungen, Funktionstüchtigkeit oder Fehlfunktionen
  5. es sorgt durch die ordentliche Wartung für die Funktionstüchtigkeit des Materials und der Geräteausstattung und beteiligt sich an der Kontrolle und Wartung der Fahrzeuge und Gerätschaften der eigenen Einheit
  6. es führt Reparaturarbeiten, Anpassungen, Montagen und Anfertigungen durch, die in seinen technischen Kompetenzbereich fallen, wobei es die zur Verfügung stehenden Geräte und Maschinen benützt
  7. es nimmt am Programm für Ausbildung, Fort- und Weiterbildung teil und unterstützt die Ranghöheren bei der Durchführung der entsprechenden Programme
  8. es erledigt und, falls vorgeschrieben, verfasst und unterzeichnet die mit den eigenen Zuständigkeiten verbundenen Erhebungen; in seiner Eigenschaft als einfacher Amtsträger der Gerichtspolizei ist es bei den Ermittlungen über Fakten, die mit der Ausübung seiner Aufgaben zusammenhängen, der Gerichtsbehörde verantwortlich

2. Zugangsvoraussetzungen

  1. Abschluss der Mittelschule, sowie
  2. Lehrabschlusszeugnis oder mindestens dreijährige fachspezifische Berufserfahrung in den in der Wettbewerbsausschreibung angegebenen Fachbereichen, sowie
  3. Führerschein B oder der in der Wettbewerbsausschreibung angegebene Führerschein höheren Grades, sowie
  4. Eignung nach einem theoretisch-praktischen Berufsausbildungskurs von nicht weniger als sechs Monaten bei einer Berufsfeuerwehr

3. Zweisprachigkeit

Zweisprachigkeitsnachweis C

4. Ränge

Das diesem Berufsbild angehörende Personal bekleidet im Rahmen desselben folgende Ränge:

  1. Feuerwehrmann: Anfangsrang
  2. Oberfeuerwehrmann: nach fünf Jahren effektivem Dienst als Feuerwehrmann und Eignung nach einem mindestens einmonatigen AusbildungskursAußer den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Aufgaben gehören zum Oberfeuerwehrmann noch folgende Aufgaben:Unter Berücksichtigung einer eventuellen spezifischen Ausbildung kann er auch für Ausbildungsaufgaben verwendet werden. Außerdem kann er als Truppführer eingesetzt werden:
  3. Hauptfeuerwehrmann: nach sechs Jahren effektivem Dienst als Oberfeuerwehrmann und Eignung nach einem mindestens einmonatigen Ausbildungslehrgang

Außer den Aufgaben des Oberfeuerwehrmanns kann er, falls keine höheren Ränge anwesend sind, als Brandmeister eingesetzt werden

5. Vertikale Mobilität

Nach neun Jahren Dienst: Aufstiegsmöglichkeit in das Berufsbild des Brandmeisters, wobei der Besitz des Führerscheins der Kategorie B vorausgesetzt ist

BRANDMEISTER (V)

1. Das in das Berufsbild des Brandmeisters eingestufte Personal übt folgende Aufgaben aus:

  1. es führt dringende technische Notdienste und Vorbeugemaßnahmen aus oder leitet die Mannschaft, der er ständig oder gelegentlich angehört. Sie betreffen vorbereitende, durchführende, damit verbundene oder damit zusammenhängende Einsätze zum Schutze der Sicherheit der Bürger und deren Vermögen sowie der Bevölkerung in Notsituationen;
  2. bei der Ausübung des Dienstes und im besonderen bei Rettungseinsätzen wertet er, falls kein Ranghöherer anwesend ist, selbstständig die Lage, und zwar unter Berücksichtigung der möglichen Risiken, und entscheidet dementsprechend über die zu tätigenden Maßnahmen sowie den Einsatz der verfügbaren Mittel des Einsatzpersonals der ihm unterstellten Mannschaft;
  3. es beantragt, falls erforderlich, den Einsatz weiterer Geräte und zusätzliches, auch ranghöheres Personal; es bewertet das Risiko der Mannschaftsmitglieder, und zwar unter Berücksichtigung der eigenen oder vorgeschriebenen Methoden und Techniken, wobei vor allem die Notwendigkeit berücksichtigt wird, den Personen in höchster Gefahr zu Hilfe zu kommen;
  4. es verfügt die Verwendung, oder verwendet selbst, bei Rettungseinsätzen und Schutzmaßnahmen Geräte, Sondergeräte, Maschinen, Systeme und Anlagen, Rettungsfahrzeuge und Sonderfahrzeuge;
  5. im Zuge des Einsatzes verwendet es und sorgt für die Verwendung der für die Unfallverhütung vorgesehene Ausrüstung, meldet unverzüglich dem Verantwortlichen der Einheit oder des Einsatzes, denen er angehört, Störungen der Funktionstüchtigkeit oder Fehlfunktionen;
  6. es sorgt für die Funktionstüchtigkeit des ihm zugeteilten Materials und der Geräte, kontrolliert sie und erledigt, falls erforderlich, auch die ordentlichen Instandhaltungsarbeiten; dies gilt auch für die Fahrzeuge und Gerätschaften der Mannschaft, die er leitet, oder der Einheit, der er angehört; außerdem meldet es eventuelle Störungen;
  7. es führt Reparaturarbeiten, Anpassungen, Montagen und Anfertigungen durch, die in seinen technischen Kompetenzbereich fallen, wobei es die zur Verfügung stehenden Geräte und Maschinen benützt;
  8. es nimmt am Programm für Ausbildung, Fort- und Weiterbildung teil oder leitet diese, falls verlangt; es arbeitet mit den Ranghöheren bei der Ausarbeitung und Umsetzung der entsprechenden Programme mit;
  9. es erledigt, verfasst und unterzeichnet Berichte oder Sonderberichte über die getätigten Einsätze sowie die mit der eigenen Zuständigkeit verbundenen Erhebungen; als höherer Amtsträger der Gerichtspolizei ist es bei den Ermittlungen über Fakten, die mit der Ausübung seiner Aufgaben zusammenhängen, der Gerichtsbehörde verantwortlich.

2. Zugangsvoraussetzungen

  1. Abschlusszeugnis der Mittelschule, sowie
  2. Lehrabschlusszeugnis oder mindestens dreijährige berufliche Erfahrung in den in der Wettbewerbsausschreibung angegebenen Fachbereichen, sowie
  3. mindestens neunjährige berufliche Erfahrung bei einer Berufsfeuerwehr und Führerschein C, sowie Eignung nach einem mindestens zweimonatigen Ausbildungskurs bei einer Berufsfeuerwehr

3. Zweisprachigkeit

Nachweis C

4. Ränge

Das diesem Berufsbild angehörende Personal bekleidet im Rahmen desselben folgende Karriereränge:

  1. Brandmeister: Anfangsrang
  2. Oberbrandmeister: nach fünf Jahren effektivem Dienst als Brandmeister und Eignung nach einem mindestens einmonatigen Ausbildungskurs;Außer den in den Absatz 1 dieses Artikels genannten Aufgaben hat der Oberbrandmeister folgende Aufgaben zu erledigen:Er vertritt den abwesenden Hauptbrandmeister bei dringenden technischen Rettungs- und Schutzeinsätzen.Er unterstützt den Hauptbrandmeister bei der Koordinierung des Dienstes am Sitz, bei der Führung und Aufsicht;
  3. Hauptbrandmeister: Fach- und persönlichkeitsbezogene Vorauswahl nach mindestens vier Jahren effektivem Dienst als Oberbrandmeister sowie Eignung nach einer theoretisch-praktischen Ausbildung im Verlauf von nicht mehr als sechs Monaten;Außer den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Aufgaben gehören zu den Aufgaben des Hauptbrandmeisters folgende:Er leitet und koordiniert die Mannschaften, denen er vorgesetzt ist.Bei der Koordinierung des Dienstes am Sitz erledigt er Führungs- und Kontrollaufgaben und interveniert, falls erforderlich oder verlangt, die Arbeitsweise oder das Verhalten der Rangniedrigeren zu ändern, zu verbessern oder zu ergänzen.

5. Vertikale Mobilität

Nach fünf Jahren effektivem Dienst: Aufstiegsmöglichkeit in das Berufsbild des Brandassistenten.

BRANDASSISTENT/IN (VI)

1. Das in das Berufsbild des Brandassistenten eingestufte Personal übt folgende Aufgaben aus:

  • a)  es leitet und koordiniert die Mannschaften der ihm unterstellten Einsatzeinheit; es erledigt technische und dringende Rettungs- und Schutzeinsätze, und zwar im Rahmen der Einsätze zum Schutze der Sicherheit der Bürger und deren Vermögen, sowie der Bevölkerung bei Notsituationen;
  • b)  es verfügt die Verwendung, oder verwendet selbst, bei Rettungseinsätzen und Schutzmaßnahmen Geräte, Sondergeräte, Maschinen, Systeme und Anlagen, Rettungsfahrzeuge und Sonderfahrzeuge;
  • c)  es kann ihm die Leitung von Turnussen übertragen werden;
  • d)  bei der Koordinierung des Dienstes am Sitz erledigt es Führungs- und Kontrollaufgaben und interveniert, falls erforderlich oder verlangt, die Arbeitsweise oder das Verhalten der Rangniedrigeren zu ändern, zu verbessern oder zu ergänzen;
  • e)  im Rahmen der eigenen beruflichen Kenntnisse überprüft es Projekte; aufgrund der erhaltenen Leistungen beteiligt es sich an Kommissionen, Kollegialorganen; in Zusammenarbeit mit anderen Rängen oder auch eigenständig erledigt oder leitet es, auch gemeinsam mit Kräften anderer öffentlicher Verwaltungen und im Rahmen der für den Dienst geltenden Bestimmungen, Lokalaugenscheine über die Tätigkeiten, wofür technische Kontrollen vorgesehen sind und falls Brandrisiken oder andere Risiken bestehen, und zwar zum Schutz der Arbeitskräfte, der Bevölkerung und der Umwelt; er überprüft die Einhaltung der Bestimmungen und der Schutzmaßnahmen und die Anwendung der technischen Brandschutzbestimmungen durch die Inhaber der zu kontrollierenden Tätigkeiten;
  • f)  es erledigt oder leitet, in Zusammenarbeit mit Ranghöheren oder auch selbstständig oder falls damit beauftragt, aufgrund der erhaltenen Weisungen und im Rahmen der für den Dienst geltenden Bediensteten, auch in Zusammenarbeit mit Kräften anderer öffentlichen Verwaltungen, Einsätze, die mit dem Brandschutz direkt oder indirekt verbunden sind, falls Brandgefahr oder andere Gefahren bestehen, und zwar zum Schutze der Arbeitskräfte, der Bevölkerung und der Umwelt; es stellt fest, ob die kontrollierten Tätigkeiten den technischen Brandschutzbestimmungen entsprechen;
  • g)  es arbeitet Programme für die technische Aus- und Weiterbildung des Personals aus;
  • h)  es beaufsichtigt oder beteiligt sich an der technischen Ausbildung des Personals, um den für die Ausübung des institutionellen Dienstes und der Rettungseinsätze notwendige Standard zu besitzen bzw. zu erreichen;
  • i)  es erledigt direkt oder indirekt in Zusammenarbeit mit anderen, auch Ranghöheren, Gerichtsgutachten;
  • l)  es befolgt die von der Verwaltung angebotenen technischen Weiterbildungskurse, um die institutionellen Aufgaben erledigen zu können;
  • m)  es erledigt, verfasst und unterzeichnet die mit den eigenen Aufgaben verbundenen Maßnahmen; als höherer Amtsträger der Gerichtspolizei ist es bei den Ermittlungen über Fakten, die mit der Ausübung seiner Aufgaben zusammenhängen, der Gerichtsbehörde verantwortlich.

2. Zugangsvoraussetzungen

  1. Reifezeugnis einer technisch ausgerichteten Oberschule, anzugeben in der Wettbewerbsausschreibung, sowie Führerschein der Kategorie B, sowie
  2. Eignung nach einem theoretisch-praktischen Berufsausbildungskurs von nicht weniger als sechs Monaten bei einer Berufsfeuerwehr.

3. Zweisprachigkeit

Nachweis B

4. Ränge

Das diesem Berufsbild angehörende Personal bekleidet im Rahmen desselben folgende Ränge:

  • a)  Brandassistent: Anfangsrang;
  • b)  Oberbrandassistent: nach vier Jahren effektivem Dienst als Brandassistent sowie Eignung nach einem mindestens einmonatigen Ausbildungskurs.
    Außer den in Absatz 1 dieses Artikels vorgesehenen Aufgaben übt der Oberbrandassistent folgende Aufgaben aus:
    • -  es kann ihm die Leitung interner technischer Dienste oder Dienstzentren anvertraut oder Einheiten zugeteilt werden, die von Ranghöheren geleitet werden.

5. Vertikale Mobilität

Nach acht Jahren Dienst als Brandassistent: Aufstiegsmöglichkeit in das Berufsbild des Brandinspektors.

BRANDINSPEKTOR/IN (VII)

1. Das in das Berufsbild des Brandinspektors eingestufte Personal übt folgende Aufgaben aus:

  • a)  es arbeitet direkt mit den Brandexperten bei der Organisation und Leitung der institutionellen Dienste zusammen und beteiligt sich an den dringenden technischen Einsätzen; im Rahmen der Einsätze zum Schutz der Sicherheit der Bürger und deren Vermögen sowie der Bevölkerung bei vorhandenen, bevorstehenden oder vorgesehenen Notsituationen ist er bei Einsätzen tätig, die wegen der besonderen Situation oder Komplexität des Einsatzes unter verschiedenen Umständen im Zuge des Einsatzes dringend besondere technische Kenntnisse erforderlich sind;
  • b)  es leitet und koordiniert im Rahmen der eigenen Zuständigkeiten Sondereinheiten und technisch qualifizierte ihm unterstelle Bereiche. Es beteiligt sich an den Rettungseinsätzen und an den Einsätzen und an den Zivilschutzeinsätzen bei Katastrophen, wobei es die organisatorische Verantwortung über den Einsatz der verfügbaren Mittel hat und bezüglich der vorgegebenen Ziele über Entscheidungsspielraum verfügt;
  • c)  es arbeitet Pläne für dringende technische Rettungseinsätze und Zivilschutzeinsätze aus, wobei es die Rangniedrigeren koordiniert und außerdem die Einsätze präventiv testet;
  • d)  es beaufsichtigt oder beteiligt sich an der technischen Ausbildung des Personals, um den für die Ausübung des institutionellen Dienstes und der Rettungseinsätze notwendige Standard zu besitzen bzw. zu erreichen;
  • e)  es arbeitet bei der Erstellung der Programme der Tätigkeit der Verwaltung und bei der Ausarbeitung der Pläne und Projekte mit;
  • f)  es beteiligt sich an den technischen Weiterbildungskursen der Verwaltung, um die institutionellen Aufgaben erledigen zu können;
  • g)  es erledigt, verfasst und unterzeichnet die mit seinen Aufgaben zusammenhängenden Maßnahmen; als höherer Amtsträger der Gerichtspolizei ist es bei den Ermittlungen über Fakten, die mit der Ausübung seiner Aufgaben zusammenhängen, der Gerichtsbehörde verantwortlich;
  • h)  bei Rettungseinsätzen und Schutzmaßnahmen verfügt es die Verwendung von Geräten, Sondergärten, Maschinen, Systemen und Anlagen, Rettungsfahrzeugen und Sonderfahrzeugen bzw. setzt sie bei Bedarf selbst ein.

2. Zugangvoraussetzungen

  1. Reifezeugnis einer technisch ausgerichteten Oberschule, in der Wettbewerbsausschreibung anzugeben, sowie,
  2. Diplom eines mindestens zweijährigen technischen Ausbildungskurses an einer Universität oder staatlich anerkannten Fachhochschule, in der Wettbewerbsausschreibung anzugeben, sowie
  3. mindestens zweijährige berufliche Erfahrung bei einer Berufsfeuerwehr, sowie
  4. Führerschein der Kategorie B, sowie
  5. Eignung nach mindestens sechsmonatigen theoretischen und praktischen Ausbildungskurs bei einer Berufsfeuerwehr.

3. Zweisprachigkeit

Nachweis B

BRANDEXPERTE/IN (IX)

1. Das in das Berufsbild des Brandexperten eingestufte Personal übt folgende Aufgaben aus:

  • a)  es beaufsichtigt und leitet, in Zusammenarbeit mit dem Leiter des Dienstes, den Dienst und die dringenden Rettungs- und Zivilschutzeinsätze, und ist im Rahmen der Einsätze zum Schutz der Sicherheit der Bürger und deren Vermögen sowie der Bevölkerung bei vorhandenen, bevorstehenden oder vorgesehenen Notsituationen, bei Einsätzen tätig, die wegen der besonderen Situation oder Komplexität des Einsatzes und der verschiedenen Umstände im Zuge des Einsatzes besondere technische Kenntnisse erfordern;
  • b)  es untersucht, bereitet vor, verfasst und unterfertigt die in den eigenen Berufsbereich fallenden Maßnahmen und beteiligt sich an der Abfassung jener, die in die Zuständigkeit des Leiters des Dienstes fallen;
  • c)  es macht Studien, Forschungen und Projektierungen und arbeitet an der Ausarbeitung von technischen Einsatzplänen sowie an der Programmierung der Tätigkeit der Abteilung mit und verfasst, falls vorgesehen, Pläne und fachspezifische Ausführungsprojekte oder spezifische Projekte für die ihm unterstellte Einheit;
  • d)  es erledigt selbst oder in Zusammenarbeit mit anderen Rängen im Rahmen der notwendigen institutionellen Aufgaben, technische Inspektionen, Abnahmen und Überprüfungen oder nimmt im Auftrag an den Arbeiten von Kommissionen, Einsatzeinheiten oder ständigen oder fallweise errichteten Kollegialorganen teil;
  • e)  arbeitet die technischen Ausbildungs- und Weiterbildungsprogramme aus und leitet die von der Verwaltung organisierte Lehrtätigkeit im eigenen Zuständigkeitsbereich;
  • f)  verwendet Geräte, Sondergeräte, Maschinen, Systeme und Anlagen in der Abwicklung der eigenen Aufgaben und setzt im Rahmen der allgemeinen EDV-Programme der Verwaltung eigene, autonome Verwaltungssysteme ein;
  • g)  es erledigt, verfasst und unterzeichnet die mit seinen Aufgaben zusammenhängenden Maßnahmen; als höherer Amtsträger der Gerichtspolizei ist es bei den Ermittlungen über Fakten, die mit der Ausübung seiner Aufgaben zusammenhängen, der Gerichtsbehörde verantwortlich.
  • h)  es führt Abnahmen, auch statischer Art, an Maschinen und Anlagen durch, soweit sie in die institutionelle Tätigkeit fallen, und gibt die Gutachten, auch technischer Art, über die Benutzbarkeit oder über Gefahren geotechnischer Natur ab und zwar im Zusammenhang mit eventuellen Räumungs- oder Evakuierungsbefehle.
  • i)  bei Rettungseinsätzen und Schutzmaßnahmen verfügt es die Verwendung von Geräten, Sondergärten, Maschinen, Systemen und Anlagen, Rettungsfahrzeugen und Sonderfahrzeugen bzw. setzt sie bei Bedarf selbst ein.

2. Zugangsvoraussetzungen

Abschluss eines mindestens vierjährigen Hochschulstudiums im technischen Bereich, in der Wettbewerbsausschreibung anzugeben, sowie Befähigung zur Berufsausübung, sowie Führerschein der Kategorie B und Eignung nach mindestens sechsmonatigen theoretischen und praktischen Ausbildungskurs bei einer Berufsfeuerwehr.

3. Zweisprachigkeit

Nachweis A

4. Ränge

Das diesem Berufsbild angehörende Personal bekleidet im Rahmen desselben folgende Ränge:

  • a)  Brandexperte: Anfangsrang
  • b)  Oberbrandexperte: nach vier Jahren effektivem Dienst als Brandexperte und Eignung nach einem mindestens einmonatigen Ausbildungskurs.
    Außer den in Absatz 1 dieses Artikels vorgesehenen Aufgaben übt der Brandexperte folgende Aufgaben aus:
    • -  es wird ihm die Leitung komplexer interner technischer Dienste oder Dienstzentrum anvertraut; statt dessen kann ihm auch die Leitung von Organisationseinheiten übertragen werden, wobei er die grundlegenden Anweisungen des Vorgesetzten des Dienstes zu befolgen hat;
  • c)  Branddirektor: nach vier Jahren effektivem Dienst als Oberbrandexperte, sowie Eignung nach einem mindestens einmonatigen Ausbildungskurs.
    Außer den für den Oberbrandexperten vorgesehenen Aufgaben koordiniert er interne technische Dienste oder Dienstzentren.

ANLAGE 4
Berufsbilder des Personals der Kindergärten

Neufassung der Berufsbilder des Personals der Kindergärten

(1) Die Berufsbilder des Landespersonals der Kindergärten werden gemäß Anhang 1 zu diesem Vertrag neu gefasst.

(2) Das bereits im Berufsbild Kindergartenassistent/-in eingestufte Landespersonal wird mit Ablauf vom 1. September 2004 in das neue Berufsbild "Pädagogische Mitarbeiterin im Kindergarten" eingestuft, das im Anhang 1 näher beschrieben ist. Bis zur Neuregelung der Arbeitsorganisation im Kindergarten leistet die pädagogische Mitarbeiterin, die in Vollzeit arbeitet, nicht weniger als 35 Wochenstunden pädagogische Arbeit.

(3) Das bereits im Berufsbild Kindergärtner/-in eingestufte Landespersonal wird mit Ablauf vom 1. September 2004 in das Berufsbild Kindergärtner/-in eingestuft, das im Anhang 1 näher beschrieben ist.

(4) Der Zugang zum Berufsbild einer Pädagogischen Mitarbeiterin im Kindergarten ist auch für jenes Personal möglich, das im Besitze des Diploms der Mittelschule ist bzw. die Schulpflicht erfüllt hat und bis Ende 2007 eine wenigstens zweijährige spezielle Ausbildung mit Erfolg besucht hat. Die Schulung muss jener, die für den Bereich Kindergärten vorgesehen ist, ähneln oder dieser gleichwertig sein.

(5) Der Zugang zu dem im Anhang 1 vorgesehenen Berufsbild eines –er Kindergärtners/-in ist, in Abweichung von den im selben Berufsbild vorgesehenen Zugangsvoraussetzungen, auch für jenes Personal möglich, das folgende Voraussetzungen mitbringt:

  1. Befähigungsdiplom für Kindergärtner/-innen, erworben bis Ende 2000;
  2. Reifediplom der fünfjährigen Lehrerbildungsanstalt oder Diplom der Lehrerbildungsanstalt, erworben bis Ende 2002;
  3. Laureat in Erziehungswissenschaften, Laureat in Pädagogik oder Laureat in Psychologie , erworben bis Ende 2009, und zwar in Verbindung mit den Zugangsvoraussetzungen laut Buchstabe a) oder b) oder, Alternativ dazu, für die Laureate in Erziehungswissenschaften und Pädagogik, Nachweis über die Vertiefung der Frühpädagogik.

BERUFSBILD DER PÄDAGOGISCHEN MITARBEITERIN IM KINDERGARTEN

1. Beschreibung der allgemeinen Aufgaben:

Die pädagogische Mitarbeiterin unterstützt die Kindergärtnerin in der pädagogischen Arbeit generell und im Spezifischen bei der Gestaltung der Lern- und Bildungsprozesse. Sie übernimmt eigenständig die Begleitung von Kleingruppen und die Gestaltung der Lern- und Bildungsprozesse gemäß Konzeption und kindergarteneigener Planung.

2. In die in Absatz 1 angeführten allgemeinen Aufgaben fließen folgende spezifische Tätigkeiten und Aufgaben ein:

  1. baut Kenntnisse und Fähigkeiten aus, erweitert die professionellen Kompetenzen und erfüllt die Pflicht und nutzt das Recht zur Fortbildung;
  2. gestaltet die pädagogische Tätigkeit und die Bildungsprozesse sinnhaft und motivierend durch eine flexible Abstimmung mit der Kindergärtnerin, die klare Entscheidungen bezüglich der Zielsetzungen der Bildungsbereiche trifft; beobachtet die Kinder in ihren Entwicklungs- und Lernprozessen, reflektiert die Beobachtungen mit der Kindergärtnerin und im Team und beteiligt sich an der Dokumentation;
  3. plant und organisiert die Erziehungs- und Bildungsprozesse partnerschaftlich mit der Kindergärtnerin, den Kindern und deren Eltern und erkennt dabei das Kind als Subjekt und als Ko-Konstrukteur seiner Entwicklung und seiner Bildung an;
  4. übt die eigene Tätigkeit in enger Zusammenarbeit mit den Kolleg/innen, den Familien, den Bildungseinrichtungen, den Fachdiensten sowie den gesellschaftlichen Institutionen des Landes aus;
  5. fördert den Weiterentwicklungsprozess im Kindergarten in Zusammenarbeit mit dem Kindergartenteam und mit dem Umfeld;
  6. überprüft und wertet in Zusammenarbeit mit der Kindergärtnerin die pädagogische Arbeit sowie den Kindergarten insgesamt aus;
  7. nimmt die eigene gesellschaftliche Rolle im Rahmen der Eigenständigkeit des Kindergartens wahr, kennt die Rechte und Pflichten der pädagogischen Mitarbeiterin/pädagogischen Mitarbeiters und der Kindergärtnerin/des Kindergärtners,
  8. entwickelt eine besondere Sensibilität für das soziale und kulturelle Umfeld des Kindergartens, für seine interethnische und interkulturelle Öffnung;
  9. sorgt für die ordnungsgemäße Aufbewahrung und Instandhaltung der Spiel- und Lernmaterialen und besorgt das Aufräumen des Gruppenraumes.

3. Zugangsvoraussetzungen

Reifediplom sozial-pädagogischer Ausrichtung

4. Zweisprachigkeitsnachweis

Ab dem Kindergartenjahr 2009/2010 ist der Nachweis der Zweisprachigkeitsprüfung B vorgesehen.

BERUFSBILD DER KINDERGÄRTNERIN UND DES KINDERGÄRTNERS

1. Beschreibung der allgemeinen Aufgaben:

Die Kindergärtnerin/der Kindergärtner begleitet und unterstützt das Kind in seinen Entwicklungs- und Lernprozessen. In ihrer/seiner Tätigkeit wird sie/er von der pädagogischen Mitarbeiterin unterstützt. Die Kindergärtnerin/der Kindergärtner organisiert und plant die Bildungsprozesse unter Einbeziehung der Kinder und der Eltern und erkennt dabei das Kind als Subjekt seiner Entwicklung und Bildung an. Sie/er führt die ihr/ihm zugewiesene Abteilung in pädagogisch-didaktischer Hinsicht. In der pädagogischen Arbeit wird ihr/ihm unter Berücksichtigung des Bildungsplanes didaktische Freiheit zuerkannt.

2. In die in Absatz 1 angeführten Aufgaben fließen folgende spezifische Tätigkeiten und Aufgaben ein:

  1. baut Kenntnisse und Fähigkeiten aus, erweitert die professionellen Kompetenzen auch in Hinsicht auf neue wissenschaftliche Erkenntnisse und erfüllt die Pflicht und nutzt das Recht zur Fortbildung;
  2. gestaltet die pädagogische Tätigkeit und die Bildungsprozesse sinnhaft und motivierend durch eine flexible Planung, die klare Entscheidungen bezüglich der Zielsetzungen voraussetzt; beobachtet die Kinder in ihren Entwicklungs- und Lernprozessen, reflektiert die Beobachtungen, setzt entsprechende Maßnahmen und ist verantwortlich für die Dokumentation;
  3. unterstützt und fördert die Auseinandersetzung mit der kulturellen Verschiedenheit, sozialen Komplexität und generell mit Verschiedenheiten und trägt dazu bei, dass die Buben und Mädchen auch in ihrer geschlechtlichen Identität gestärkt werden;
  4. übt die Tätigkeit unter Berücksichtigung des Leitbildes der Kindergartendirektion und der Bildungskonzeption des Kindergartens in Zusammenarbeit mit den Kolleginnen, den Familien, den Bildungseinrichtungen, den Fachdiensten sowie den gesellschaftlichen Institutionen des Umfeldes aus;
  5. sie/er pflegt und fördert die Kontinuität über die Zusammenarbeit mit der Grundschule sowie mit den dem Kindergarten vorausgehenden Einrichtungen;
  6. strukturiert die Zeit und organisiert den Raum, die Materialien sowie Medien und sorgt dafür, dass der Kindergarten einen Lern-, Erlebnis- und Erfahrungsraum für alle darstellt;
  7. fördert den Prozess der Weiterentwicklung im Kindergarten in Zusammenarbeit mit der Direktion, den Kindergärten und mit dem Umfeld;
  8. überprüft die pädagogische Arbeit und wertet die Prozesse durch neueste Evaluationsmethoden aus und sorgt für Transparenz;
  9. nimmt die eigene gesellschaftliche Rolle im Rahmen der Eigenständigkeit des Kindergartens wahr, kennt die Rechte und Pflichten der Kindergärtnerin/des Kindergärtners und der pädagogischen Mitarbeiterin/des pädagogischen Mitarbeiters. Sie/er entwickelt eine besondere Sensibilität für das soziale und kulturelle Umfeld des Kindergartens, für seine interethnische und interkulturelle Öffnung.

3. Zugangsvoraussetzungen

Laureat in Bildungswissenschaften für den Primarbereich: Fachrichtung Kindergarten

Für die Integrationskindergärtnerin, zusätzlich zur Ausbildung als Kindergärtnerin: Diplom über eine polyvalente Spezialisierung für den Kindergarten oder diesem Diplom gleichgestellte Ausbildung, gemäß geltenden Bestimmungen des Landes.

4. Zweisprachigkeitsnachweis

Ab dem Kindergartenjahr 2009/2010 ist der Nachweis der Zweisprachigkeitsprüfung A vorgesehen.

ANLAGE 5
Auslaufende Berufsbilder

MATERIALPRÜFUNGSASSISTENT/MATERIALPRÜFUNGSASSISTENTIN (IV)

Der Materialprüfungsassistent / die Materialprüfungsassistentin prüft nach den Anweisungen des/der Vorgesetzten Proben von Baustoffen, Anlagen und Erden, und zwar für die Landesverwaltung und für Dritte.

1. Aufgaben

1.1 Allgemeine Aufgaben

Er/sie

  1. entnimmt das zu prüfende Material an Ort und Stelle oder nimmt es entgegen und unterzieht es einer Voruntersuchung
  2. sorgt für die ordentliche Instandhaltung der Maschinen und der Ausstattung der Prüfanstalt
  3. fordert Materialien, Stoffe und andere Mittel an, die für die Untersuchung benötigt werden
  4. trägt die Daten auch mit Hilfe von DV-Geräten ein

1.2 Spezifische Aufgaben

Er/sie

  1. untersucht die mechanische Widerstandsfähigkeit sowie die physikalischen und chemischen Eigenschaften der verschiedenen Arten von Beton
  2. überprüft die mechanischen, physikalischen und chemischen Eigenschaften hydraulischer Mörtel
  3. bestimmt neben anderen Eigenschaften die jeweilige Biege-, Dehnund Bruchbelastbarkeit von Eisen und Stahl sowie von Schweißstellen
  4. überpüft die Qualität des Asphaltes und der anderen Materialien, die für Straßendecken und zur Abdichtung verwendet werden
  5. untersucht die Bodenmechanik
  6. untersucht die physikalischen und chemischen Eigenschaften sowie die Korngröße der Zuschlagstoffe für Zementund Asphaltkonglomerate
  7. untersucht die Eigenschaften der verschiedenen anderen Baustoffe und überprüft die Anlagen

2. Zugangsvoraussetzungen und Zweisprachigkeit

Auslaufendes Berufsbild

WALDAUFSEHER/WALDAUFSEHERIN (IV)

Der Waldaufseher/die Waldaufseherin übernimmt im Auftrag des/der Vorgesetzten im jeweils zugeteilten Gebiet Aufsichts-, Informations- und Beratungsdienste und technische Hilfsdienste.

1. Aufgaben

1.1 Aufsichtsdienste

Er/sie

  1. führt Kontrollgänge im Aufsichtsbereich durch und meldet besondere Beobachtungen
  2. achtet auf die Einhaltung der amtlichen Auflagen bei Arbeiten in Gebieten, die Beschränkungen unterliegen
  3. stellt Genehmigungen für das Befahren der Forstwege aus
  4. stellt Übertretungen der Forstgesetze und der dem Forstdienst übertragenen Landesgesetze fest und fertigt Übertretungsprotokolle an

1.2 Informations- und Beratungsdienste:

Er/sie

  1. informiert Eigentümer von Wäldern, Weiden und Almen über Missstände, Gefahrenquellen und Schäden und berät sie hinsichtlich der durchzuführenden Maßnahmen und der Möglichkeit der Unterstützung durch die öffentliche Verwaltung
  2. begleitet Techniker bei Lokalaugenscheinen im Gebiet, für das er/sie zuständig ist
  3. ist den Eigentümern der Wälder beim Auffinden und Festlegen der Eigentumsgrenzen behilflich
  4. gibt Auskunft über Inhalt und Durchführung verschiedener Landesgesetze auf dem Gebiet des Landschaftsund Naturschutzes
  5. berät die Eigentümer der Wälder und überwacht die Aufforstungsarbeiten sowie die Eingriffe zur Bestandspflege

1.3 Technische Hilfsdienste

Er/sie

  1. hilft mit bei Inventur, Waldbeschreibungen und Erstellung von Waldkarteien
  2. führt Holzmessungen und -sortierungen durch, zeigt Holz aus, weist den Nutzungsberechtigten Bauund Brennholz zu und überwacht den Abtransport des Holzes
  3. trifft Schutzmaßnahmen gegen Wildschäden und Holzschädlinge und entnimmt Proben für Laboruntersuchungen
  4. arbeitet bei Vermessungen und Trassierungen mit, führt Schneemessungen durch und hilft bei der Erstellung verschiedener Karteien
  5. sorgt bei den einzelnen Projektarbeiten für den Zubringerdienst für die Arbeiter, für die Bereitstellung der erforderlichen Werkzeuge und Maschinen, für die zeitgerechte Lieferung des Baumaterials
  6. weist den Arbeitern die Aufgaben zu, sorgt für eine fachgerechte Ausführung der Arbeiten und zeichnet die geleisteten Arbeitsstunden und die verbrauchten Materialmengen auf
  7. hält, was den Wald betrifft, die Eigentumsgrenzen der öffentlichen Verwaltungen instand und frischt sie immer wieder auf
  8. sorgt für die Wartung der Werkzeuge und Maschinen

2. Zugangsvoraussetzungen

Auslaufendes Berufsbild

TECHNISCHER ZEICHNER/TECHNISCHE ZEICHNERIN (V)

Der technische Zeichner/die technische Zeichnerin verrichtet nach den Anweisungen des/der Vorgesetzten technische und technisch-administrative Tätigkeiten.

1. Aufgaben

1.1 Technische Aufgaben

Er/sie

  1. arbeitet an einleitenden Erhebungen und Lokalaugenscheinen sowie an Vermessungen mit und benützt dabei Vermessungsgeräte
  2. führt sämtliche grafische Arbeiten aus, die Rohund Durchführungsentwürfe, urbanistische und Bebauungspläne betreffen, und benutzt dabei die zur Verfügung stehenden technischen Mittel
  3. arbeitet in technischer Hinsicht mit bei der Vorbereitung von analytischen und grafischen Unterlagen zur Erläuterung von Projekten, bei der Führung der Baubuchhaltung, bei der Kontrolle über die genaue Ausführung der Arbeiten und bei Kollaudierungen

1.2 Fachlich und administrative Aufgaben

Er/sie

  1. hilft dem/der Vorgesetzten bei der Erteilung von telefonischen und/oder direkten Auskünften über fachliche und administrative Angelegenheiten, die den Aufgabenbereich betreffen

2. Zugangsvoraussetzungen und Zweisprachigkeit

Auslaufendes Berufsbild

GEOMETER/GEOMETERIN (VI)

Der Geometer/die Geometerin verrichtet nach den ihm/ihr erteilten allgemeinen Weisungen technische und Verwaltungsaufgaben, welche die Untersuchung, Planung und Ausführung von Bauarbeiten sowie die Buchhaltung betreffen. Aufgrund eines Auftrages leitet er/sie den Bau und führt Arbeiten in Regie durch.

1. Aufgaben

1.1 Technische Aufgaben

Er/sie

  1. erarbeitet Pläne für Straßenarbeiten, Installationsarbeiten und Infrastrukturen sowie Baupläne (Inneneinrichtung inbegriffen)
  2. führt Vermessungen durch
  3. arbeitet planimetrische und Höhenmessungspläne aus
  4. stellt Raumberechnungen an, führt Schätzungen über den Arbeitsumfang durch und verfasst technische Gutachten
  5. nimmt Lokalaugenscheine und Vermessungen nach dem Prinzip des kontradiktorischen Verfahrens zusammen mit dem Unternehmer vor
  6. überwacht die Arbeiten, erteilt dem Unternehmer Anweisungen und verfasst die entsprechenden Niederschriften
  7. arbeitet Entwurfsvarianten aus und bereitet die zur Ausführung der Arbeiten erforderlichen Unterlagen vor
  8. analysiert die Arbeitszeiten zur Festsetzung neuer Preise und verfasst das entsprechende Übereinstimmungsprotokoll
  9. sorgt für die Ausführung von Bauarbeiten in Regie
  10. nimmt nach dem Prinzip des kontradiktorischen Verfahrens gemeinsam mit dem Unternehmer die Maße zur Abrechnung der Bauabschnitte auf
  11. führt die Baubuchhaltung
  12. nimmt an statischen Kollaudierungen teil

1.2 Fachliche und Verwaltungsaufgaben

Er/sie

  1. bereitet die für die Auftragsvergabe, für Entwurfsvarianten, für Bauarbeiten in Regie sowie für Enteignungsverfahren und für den Ankauf von Liegenschaften erforderlichen Unterlagen vor
  2. führt technische und Verwaltungskontrollen durch
  3. bereitet die vorgeschriebenen technischen, Verwaltungsund Buchhaltungsunterlagen vor
  4. fasst die Erklärung über die ordnungsgemäße Ausführung der Bauarbeiten ab und bereitet für die Abnahme nötigen Unterlagen vor
  5. schätzt Liegenschaften und bewegliche Sachen
  6. erledigt die Korrespondenz und erteilt Unternehmern und Privaten Auskünfte

1.3 Organisations- und Koordinationsaufgaben

Er/sie

  1. koordiniert die Ausführung der Arbeiten und löst damit verbundene und unvorhergesehene Probleme

2. Zugangsvoraussetzungen und Zweisprachigkeit

Auslaufendes Berufsbild

3. Bemerkungen

Sämtliche beruflichen Aufgaben bleiben im Rahmen der Rechtsvorschriften über den Beruf des Geometers.

BERUFSBERATER/BERUFSBERATERIN (VI)

Der Berufsberater/die Berufsberaterin informiert und berät bei Beruf- und Ausbildungswahl sowie bei Beschäftigungs- und Berufslaufbahnfragen in Einzel- und in Gruppengesprächen, benützt dabei beratungsspezifische Hilfsmittel und fachspezifische Unterlagen und Informationen.

1. Aufgaben

1.1 Informations-, Bildungs- und Beratungstätigkeit

Er/sie

  1. organisiert, gestaltet und leitet Berufsinformations- und Weiterbildungsveranstaltungen
  2. hält in Schulen berufskundlichen und berufswahlvorbereitenden Unterricht
  3. führt Einzelberatungen von Jugendlichen und Erwachsenen durch und setzt dabei im Bedarfsfall berufsberatungsspezifische diagnostische Hilfsmittel ein, wertet sie aus und interpretiert sie
  4. vermittelt den Ratsuchenden Kontakte mit Schulen, Heimen und Betrieben, die für das Erreichen ihrer Ziele wichtig sind
  5. arbeitet in Projektgruppen und Kommissionen mit bzw. leitet sie
  6. beschafft und erarbeitet Informationsund Lehrmaterial
  7. sammelt und verarbeitet berufsund ausbildungsorientiertes Informationsmaterial
  8. erstellt Grundlagenmaterial, gibt es heraus und erarbeitet Fachbeiträge für Medien und Veröffentlichungen
  9. führt Umfragen durch

1.2 Sekretariatsarbeiten

Er/sie

  1. erledigt den anfallenden Schriftverkehr
  2. verfasst Tätigkeitsberichte
  3. führt eine Klientenkartei
  4. führt ein berufskundliches Archiv

2. Zugangsvoraussetzungen und Zweisprachigkeit

Ausslaufendes Berufsbild

STATISTIKSACHBEARBEITER/STATISTIKSACHBEARBEITERIN (VI)

Der Statistiksachbearbeiter/die Statistiksachbearbeiterin sammelt, ordnet und verarbeitet und gibt statistische Informationen nach allgemeinen und/oder speziellen Richtlinien seines/ihres Vorgesetzten und koordiniert gegebenfalls die Arbeit der seinem/ihrem Bereich zugeteilten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen.

1. Aufgaben

1.1 Fachaufgaben

Er/sie

  1. sammelt, prüft, ordnet, erarbeitet, gibt und erläutert statistische Informationen
  2. organisiert, betreut, kontrolliert und verbessert statistische Erhebungen
  3. führt bei den Erhebungsstellen Lokalaugenscheine durch, berichtet darüber und schlägt die zu ergreifenden Maßnahmen vor
  4. wertet statistische Informationen aus und/oder erarbeitet Vorgaben dafür

1.2 Organisatorische und Koordinationsarbeiten

Er/sie

  1. betreut die gegebenfalls seinem/ihrem Arbeitsbereich zugeteilten Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen
  2. organisiert Ausbildungsund Informationsveranstaltungen für interne und externe Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen und Beamte/Beamtinnen anderer Körperschaften und Anstalten
  3. betreut Dokumentationssysteme für statistische Informationen

1.3 Verwaltungsaufgaben

Er/sie

  1. erledigt den fachbezogenen Schriftverkehr für den ihm/ihr zugeteilten Arbeitsbereich
  2. verfasst Berichte und Stellungnahmen zu den ihm/ihr anvertrauten laufenden oder Sondererhebungen

2. Zugangsvoraussetzungen und Zweisprachigkeit

Auslaufendes Berufsbild

WERBESACHBEARBEITER/WERBESACHBEARBEITERIN (VI)

Der Werbesachbearbeiter/die Werbesachbearbeiterin hilft bei der Organisation und Abwicklung von Werbeveranstaltungen im Fremdenverkehrssektor mit.

1. Aufgaben

1.1 Organisatorische Aufgaben

Er/sie

  1. hilft bei der Gestaltung und Einrichtung von Werbeständen mit und überwacht den Aufund Abbau
  2. hilft bei der Organisation von Veranstaltungen mit und betreut sie
  3. überwacht und betreut die mit den Werbemaßnahmen verbundenen organisatorischen Aufgaben und/oder führt sie durch
  4. entwirft Werbematerial, betreut und kontrolliert dessen Erarbeitung und Lagerung und verteilt es

1.2 Verwaltungs- und Sekretariatsarbeiten

Er/sie

  1. erledigt alle Verwaltungsund Sekretariatsarbeiten, die dem Berufsbild Verwaltungssachbearbeiter/ Verwaltungssachbearbeiterin zugeordnet sind

2. Zugangsvoraussetzungen und Zweisprachigkeit

Auslaufendes Berufsbild

STELLENBERATER/STELLENBERATERIN (VI)

Der Stellenberater/die Stellenberaterin befasst sich mit allen Angelegenheiten, welche die Arbeitssuche und die Eingliederung in die Arbeitswelt von Menschen mit Behinderung, sozial schwachen und anderen schwer vermittelbaren Arbeitnehmern, einschließlich jener in Mobilität, betreffen. Er/sie bietet den Arbeitsnehmern und Arbeitgebern Rat und Hilfe an und versucht Stellenangebot und -nachfrage aufeinander abzustimmen. Er/sie führt in diesem Bereich eine umfangreiche Beratung und Aufklärung der Bürger, die sich an ihn/sie wenden, durch und beteiligt sich an der Durchführung der von den einschlägigen Gesetzen vorgesehenen Maßnahmen.

1. Aufgaben

1.1 Informations- und Beratungsdienst

Er/sie

  1. stimmt Stellenangebot und -nachfrage aufeinander ab
  2. berät Betriebe und Arbeitnehmer bei der Einstellung/Eingliederung und informiert diese über vorhandene finanzielle Begünstigungen einschließlich der Begünstigungen für die Aufnahme von Arbeitslosen, die in die Mobilitätsliste eingetragen sind
  3. berät behinderte, schwer vermittelbare und sozial schwache Arbeitslose in allen Fragen hinsichtlich der Arbeitssuche und der Eingliederung in die Arbeitswelt
  4. leitet die Ratsuchenden an zuständige Fachstellen weiter
  5. informiert über berufliche Weiterbildungs- und Umschulungsmöglichkeiten
  6. informiert über Beschäftigungsmöglichkeiten, auch im öffentlichen Dienst

1.2 Eingliederungsdienst

Er/sie

  1. macht Arbeits- und Beschäftigungsmöglichkeiten für Menschen mit Behinderung, schwer vermittelbare und sozial benachteiligte Arbeitnehmer ausfindig und bewertet deren Eignung im konkreten Fall
  2. führt individuelle Projekte für Menschen mit Behinderung durch, um die Berufseignung zu ermitteln und die Personen schrittweise an die Arbeitswelt heranzuführen
  3. führt Karteien über Betreute, mögliche Betreute und mögliche Arbeitgeber
  4. wirkt soweit nötig bei der Vergabe von spezifischen Landesbeiträgen mit
  5. fungiert als Bezugsperson bei der Anpassung von Arbeitsplätzen

1.3 Betreuungsaufgaben

Er/sie

  1. arbeitet mit der staatlichen Arbeitsvermittlung, den Dienststellen der Ausbildungsund Berufsberatung, der Berufsberatung, der Berufsausbildung und des Sozialund Gesundheitswesens sowie allen weiteren Ämtern und Einrichtungen, welche sich mit ihren Betreuten befassen, zusammen
  2. analysiert die Situation der Arbeitsuchenden hinsichtlich persönlicher, sozialer und familiärer Merkmale; stellt das Bildungsniveau, den Ausbildungsstand und berufliche Fähigkeiten in Zusammenarbeit mit der Ausbildungsund Berufsberatung, dem Sozialund Gesundheitswesen sowie allen übrigen interessierten Ämtern und Einrichtungen fest
  3. begleitet im Bedarfsfalle die zu betreuenden Personen zum Einstellungsgespräch und überprüft den Erfolg der Eingliederung

2. Zugangsvoraussetzungen und Zweisprachigkeit

Auslaufendes Berufsbild

WERKERZIEHER/WERKERZIEHERIN (VI)

Der Werkerzieher/die Werkerzieherin vermittelt handwerkliche Fertigkeiten an Kinder, Jugendliche und Erwachsene mit Behinderungen in beschützenden Werkstätten, Produktionsgenossenschaften für Menschen mit Behinderung, in Betrieben und Berufsschulen. Dem Werkerzieher/der Werkerzieherin steht ein Pädagoge/Psychologe oder eine Pädagogin/Psychologin beratend zur Seite.

1. Aufgaben

1.1 Beratungs- und Erziehungsaufgaben

Er/sie

  1. vermittelt Menschen mit Behinderung handwerkliche Fertigkeiten und begleitet sie unterstützend bei den verschiedenen Tätigkeiten. Er/sie erzieht die Betreuten zur Arbeitshaltung, vermittelt ihnen praktische Fertigkeiten zur alltäglichen Lebensbewältigung und fördert ihre soziale Integration
  2. plant die handwerklichen Aktivitäten der Menschen mit Behinderung, sorgt für die Rohstoffbeschaffung, die Arbeitsvorbereitung, die Durchführung der Arbeiten, erledigt die damit zusammenhängenden Vermarktungs- und Verwaltungsaufgaben
  3. erprobt die Fähigkeiten der Betreuten und erstellt in Zusammenarbeit mit dem zuständigen Pädagogen/Psychologen oder der zuständigen Pädagogin/Psychologin individuelle Förder- und Erziehungsprogramme
  4. pflegt den Kontakt und die Zusammenarbeit mit den Eltern und Erziehungsberechtigten und eventuell auch mit dem zuständigen Personal der Wohneinrichtungen
  5. koordiniert und leitet den Arbeitseinsatz der Betreuer von Menschen mit Behinderung, welche der eigenen Gruppe zugeordnet sind und organisiert die erforderlichen Besprechungen
  6. unterstützt die Stellenberater bei der beruflichen Integration der Menschen mit Behinderung in private und öffentliche Unternehmen

2. Zugangsvoraussetzungen und Zweisprachigkeit

Auslaufendes Berufsbild

FACHLEHRER/FACHLEHRERIN FÜR PFLEGE UND REHABILITATION (VII)

Der Fachlehrer/die Fachlehrerin für Pflege und Rehabilitation arbeitet in der Berufsaus- und Weiterbildung bei Lehrgängen, Kursen und einzelnen Bildungsveranstaltungen und wird für den Unterricht jener Fächer eingesetzt, die in den Bereich Pflege und Rehabilitation fallen. Dabei werden in erster Linie berufsbezogene theoretische und praktische Kenntnisse vermittelt. Er/sie hält sich an die in den Lehrplänen festgelegten Zielvorgaben; für die Wahl der Methoden und der didaktischen Mittel gilt der Grundsatz der Lehrfreiheit. Seine/Ihre Tätigkeit dehnt sich auch auf die Erwachsenenbildung und in den Fachschulen für Land-, Forst- und Hauswirtschaft auf die Betriebsberatung aus.

1. Aufgaben

1.1 Erziehung und Unterricht

Er/sie

  1. bereitet sich auf die Unterrichtseinheiten vor und sorgt auch für eine entsprechende Nachbereitung
  2. gestaltet die Unterrichtseinheiten nach didaktischen und zielgruppenorientierten Kriterien, führt praktische Unterweisungen und Übungen durch
  3. sammelt, entwickelt und erstellt Prüfungsaufgaben, Lehrtexte und Unterrichtsmittel, nimmt Prüfungen ab, korrigiert und bewertet Schülerarbeiten, stimmt die eigene Unterrichtstätigkeit mit jener der anderen Lehrkräfte ab und nimmt Lernzielkontrollen vor
  4. hält Sprechstunden für Schüler und Erziehungsberechtigte und steht für alle sonstigen schulbezogenen Tätigkeiten zur Verfügung
  5. Aufsicht, Stützunterricht, Konferenzen und Mitarbeit in Mitbestimmungsgremien
  6. arbeitet bei der Abhaltung von Kursen mit und übernimmt notfalls auch die Aufgaben als Referent/Referentin
  7. betreut die Schüler beim allfälligen Betriebspraktikum und sorgt für Kontakte mit den entsprechenden öffentlichen Körperschaften, Strukturen, Sozialverbänden und Schulbehörden

1.2 Planung

Er/sie

  1. arbeitet im Auftrag und in Zusammenarbeit mit der verantwortlichen Dienststelle an der Erstellung von Lehrplänen und Programmen
  2. arbeitet an der Erstellung und Überarbeitung von Programmen der beruflichen Weiterbildung des Fachpersonals der Sozialdienste mit
  3. Beratung in den Bereichen Land-, Forst- und Hauswirtschaft

1.3 Organisation, Verwaltung und Aufsicht

Er/sie

  1. sorgt für die Bestellung von erforderlichen Arbeits- und Hilfsmitteln und für die notwendigen Sicherheitsvorkehrungen in den Labors sowie für die Wartung und Pflege der diesbezüglichen Geräte und Einrichtungen
  2. organisiert und leitet Exkursionen, Betriebsbesichtigungen usw. und nimmt an Arbeitsgruppen und Fortbildungsveranstaltungen teil

2. Zugangsvoraussetzungen

Befähigungsdiplom, oder gleichgestelltes Diplom, welches von den einschlägigen Bestimmungen für eines der folgenden Berufsbilder des Personals des Bereichs Sanität vorgesehen ist:

  1. Krankenpfleger/in
  2. Physiotherapeut/in
  3. Logopäde/in
  4. Beschäftigungstherapeut/in
  5. Sanitätsassistent/in
  6. Fachkraft für Diätetik
  7. Fußpfleger/in
  8. Orthoptiker/in-Ophthalmologie-Assistent/in

3. Erforderliche Spezialisierung

Abschluss einer pädagogisch-didaktischen Fachausbildung von wenigstens 400 Stunden vor oder berufsbegleitend nach der Aufnahme Anmerkung: die für den Unterricht der einzelnen Fächer zulässigen Befähigungsdiplome werden von der Landesverwaltung mit eigener Maßnahme festgelegt

ARBEITSINSPEKTOR/ARBEITSINSPEKTORIN (vom Staat übernommenes Personal - VIII)

1. Aufgaben

Die Aufgaben dieses Berufsbildes stimmen mit jenen des gleichnamigen Berufsbildes in der VII. Funktionsebene überein.

2. Zugangsvoraussetzungen und Zweisprachigkeit

Auslaufendes Berufsbild

TECHNISCHER ARBEITSINSPEKTOR/TECHNISCHE ARBEITSINSPEKTORIN (vom Staat übernommenes Personal - VIII)

1. Aufgaben

Die Aufgaben dieses Berufsbildes stimmen mit jenen des gleichnamigen Berufsbildes in der VII. Funktionsebene überein.

2. Zugangsvoraussetzungen und Zweisprachigkeit

Auslaufendes Berufsbild

ANLAGE 6
Berufsbilder – Entsprechungstabelle

 

Neue Bezeichnung

vormalige Bezeichnung

IV. Funktionsebene

Sekretariatsassistent/in

Hilfsbibliothekar/in

V. Funktionsebene

Betreuer/in von Menschen mit Behinderung

Behindertenbetreuer/in

Hauswirtschaftliche/r Betriebsleiter/in

Hauswirtschafter/in

VI. Funktionsebene

Erzieher/in von Menschen mit Behinderung

Behindertenerzieher/in

Kindererzieher/in

Kindergruppenleiter/in

VII. Funktionsebene

Sozialpädadoge/Sozialpädagogin

Heimerzieher/in

VIII. Funktionsebene

Psychopädagoge/Psychopädagogin

Pädagoge/Pädagogin

IX. Funktionsebene

Chemie-Experte/Expertin

Chemiker/in

indice
ActionActionVerfassungsrechtliche Bestimmungen
ActionActionLandesgesetzgebung
ActionActionI Alpinistik
ActionActionII Arbeit
ActionActionIII Bergbau
ActionActionIV Gemeinden und Bezirksgemeinschaften
ActionActionV Berufsbildung
ActionActionVI Bodenschutz, Wasserbauten
ActionActionVII Energie
ActionActionVIII Finanzen
ActionActionIX Fremdenverkehr und Gastgewerbe
ActionActionX Fürsorge und Wohlfahrt
ActionActionXI Gaststätten
ActionActionXII Gemeinnutzungsrechte
ActionActionXIII Forstwirtschaft
ActionActionXIV Gesundheitswesen und Hygiene
ActionActionXV Gewässernutzung
ActionActionXVI Handel
ActionActionXVII Handwerk
ActionActionXVIII Grundbuch und Kataster
ActionActionXIX Jagd und Fischerei
ActionActionXX Brandverhütung und Bevölkerungsschutz
ActionActionXXI Kindergärten
ActionActionXXII Kultur
ActionActionXXIII Landesämter und Personal
ActionActionA Führungsstruktur
ActionActionB Sonderregelung über einzelne Fachdienste
ActionActionC Aufnahme in den Landesdienst und Berufsbilder
ActionActionD Allgemeine dienstrechtliche Bestimmungen über den Landesdienst
ActionActionE Kollektivverträge
ActionActiona) Dekret des Landeshauptmanns vom 13. August 1990, Nr. 17
ActionActionb) Dekret des Landeshauptmanns vom 16. April 1991, Nr. 10
ActionActionc) Dekret des Landeshauptmanns vom 27. Juni 1991, Nr. 18
ActionActiond) Kollektivvertragvom 4. Jänner 1996
ActionActione) Kollektivvertrag vom 18. Dezember 1998
ActionActione) BESCHLUSS DER LANDESREGIERUNG vom 17. Juli 1995, Nr. 3729
ActionActionf) BESCHLUSS DER LANDESREGIERUNG vom 4. Dezember 1995, Nr. 6402
ActionActionf) Kollektivvertrag vom 13. April 1999
ActionActiong) Kollektivvertrag vom 23. Februar 2000
ActionActiong) BESCHLUSS DER LANDESREGIERUNG vom 1. April 1996, Nr. 1288
ActionActionh) BESCHLUSS DER LANDESREGIERUNG vom 17. Juni 1996, Nr. 2745
ActionActionh) Bereichsabkommen vom 28. August 2000 —
ActionActioni) Kollektivvertrag vom 28. August 2001
ActionActionj) Kollektivvertrag vom 25. März 2002
ActionActionj) BESCHLUSS DER LANDESREGIERUNG vom 27. März 1997, Nr. 1235
ActionActionk) BESCHLUSS DER LANDESREGIERUNG vom 14. April 1998, Nr. 1547
ActionActionk) Bereichsabkommen vom 4. Juli 2002
ActionActionl) BESCHLUSS DER LANDESREGIERUNG vom 9. November 1998, Nr. 5247
ActionActionl) Kollektivvertrag vom 3. Oktober 2002 —
ActionActionm) Kollektivvertragvom 9. Dezember 2002
ActionActionm) BESCHLUSS DER LANDESREGIERUNG vom 14. Dezember 1998, Nr. 5939
ActionActionn) BESCHLUSS DER LANDESREGIERUNG vom 14. Dezember 1998, Nr. 5941
ActionActionn) Kollektivvertragvom 13. März 2003
ActionActiono) Einheitstext vom 23. April 2003
ActionActiono) BEREICHSABKOMMEN vom 8. Mai 1997
ActionActionp) Kollektivvertrag vom 16. Mai 2003 —
ActionActionq) Kollektivvertrag vom 17. September 2003 —
ActionActionr) Bereichsabkommenvom 5. November 2003
ActionActions) Kollektivvertrag vom 13. Juli 2004
ActionActiont) Kollektivvertrag vom 6. Dezember 2004
ActionActiont) KOLLEKTIVVERTRAG vom 13. April 1999
ActionActionu) Kollektivvertrag vom 7. April 2005 —
ActionActionv) Bereichsvertrag vom 14. Juni 2005 —
ActionActionv) KOLLEKTIVVERTRAG vom 17. August 1999
ActionActionw) Kollektivvertrag vom 4. August 2005
ActionActionx) KOLLEKTIVVERTRAG vom 17. August 1999
ActionActionx) Kollektivvertrag vom 24. Oktober 2005
ActionActiony) KOLLEKTIVVERTRAG vom 17. August 1999
ActionActiony) Kollektivvertrag vom 24. Oktober 2005
ActionActionz) Bereichsvertragvom 8. März 2006 
ActionAction Art. 1 (Gegenstand)
ActionActionAllgemeine Bestimmungen
ActionActionMobilität
ActionActionFestlegung der Berufsbilder
ActionActionÜbergangsbestimmungen
ActionActionVerzeichnis der Berufsbilder und deren Zuordnung zu den Funktionsebenen
ActionActionBerufsbilder des Landesforstkorps
ActionActionBerufsbilder der Berufsfeuerwehr des LandesRechtlich und wirtschaftliche Behandlung des Personals der Berufsfeuerwehr des Landes
ActionActionBerufsbilder des Personals der Kindergärten
ActionActionAuslaufende Berufsbilder
ActionActionBerufsbilder – Entsprechungstabelle
ActionActiona') Kollektivvertrag vom 21. Juni 2006
ActionActionb') KOLLEKTIVVERTRAG vom 17. Mai 2007
ActionActionb') KOLLEKTIVVERTRAG vom 18. Dezember 1998
ActionActionc') KOLLEKTIVVERTRAG vom 18. Dezember 1998
ActionActionc') Kollektivvertragvom 6. Oktober 2006 
ActionActiond') Kollektivvertrag vom 5. Juli 2007
ActionActiond') KOLLEKTIVVERTRAG vom 18. Dezember 1998
ActionActione') KOLLEKTIVVERTRAG vom 23. Februar 2000
ActionActione') Kollektivvertrag vom 8. August 2007
ActionActionf') Kollektivvertrag vom 8. August 2007
ActionActiong') Kollektivvertrag vom 8. August 2007
ActionActionh') Kollektivvertrag vom 8. Oktober 2007
ActionActionh') KOLLEKTIVVERTRAG vom 23. August 2000
ActionActioni') KOLLEKTIVVERTRAG vom 23. August 2000
ActionActioni') Kollektivvertrag vom 23. November 2007
ActionActionj') Bereichsübergreifender Kollektivvertrag vom 12. Februar 2008
ActionActionj') KOLLEKTIVVERTRAG vom 23. August 2000
ActionActionk') Kollektivvertrag vom 22. April 2008
ActionActionl') Kollektivvertrag vom 8. Oktober 2008
ActionActionl') BEREICHSABKOMMEN vom 28. August 2000
ActionActionm') BEREICHSABKOMMEN vom 6. August 2001
ActionActionm') Kollektivvertragvom 3. Februar 2009
ActionActionn') Kollektivvertrag vom 17. Februar 2009, Nr. 00
ActionActionn') KOLLEKTIVVERTRAG VOM 28 August 2001
ActionActiono') Kollektivvertrag vom 22. Oktober 2009
ActionActionp') Bereichsabkommenvom 11. November 2009
ActionActionq') Bereichsabkommenvom 24. November 2009
ActionActionq') KOLLEKTIVVERTRAG vom 25. März 2002
ActionActionr') Kollektivvertragvom 24. November 2009
ActionActions') BEREICHSABKOMMEN vom 28. August 2000
ActionActiont') BEREICHSABKOMMEN vom 4. Juli 2002
ActionActionu') Bereichsabkommen vom 27. Juni 2013
ActionActionv') Kollektivvertrag vom 31. Oktober 2014
ActionActionw') Bereichsübergreifender Kollektivvertrag vom 26. Januar 2015, Nr. 0
ActionActionw') KOLLEKTIVVERTRAG vom 9. Dezember 2002
ActionActionx') Kollektivvertrag vom 16. März 2015, Nr. 0
ActionActiony') Bereichsvertrag vom 13. Juli 2015, Nr. 0
ActionActionz') Bereichsabkommen vom 3. September 2015, Nr. 0
ActionActiona'') Bereichsvertrag vom 22. Dezember 2015, Nr. 00
ActionActionb'') Kollektivvertrag vom 23. Mai 2016
ActionActionb'') KOLLEKTIVVERTRAG vom 16. Mai 2003
ActionActionc'') Bereichsabkommen vom 19. Juli 2016, Nr. 0
ActionActiond'') BEREICHSABKOMMEN vom 5. November 2003
ActionActione'') BEREICHSABKOMMEN vom 28. August 2000
ActionActiong'') KOLLEKTIVVERTRAG vom 17. September 2003
ActionActionh'') BEREICHSABKOMMEN vom 5. November 2003
ActionActionk'') BEREICHSABKOMMEN vom 28. August 2000
ActionActionl'') KOLLEKTIVVERTRAG vom 21. Dezember 2004
ActionActionn'') KOLLEKTIVVERTRAG vom 7. April 2005
ActionActionw'') KOLLEKTIVVERTRAG vom 6. Oktober 2006
ActionActionF Plansoll und Stellenpläne
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ActionActionChronologisches inhaltsverzeichnis