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In vigore al: 04/10/2016

Beschluss Nr. 1510 vom 08.06.2009
Richtlinien für die Durchführung von unterrichtsbegleitenden Veranstaltungen in den Schulen staatlicher Art

Anlage

Richtlinien für die Durchführung von unterrichtsbegleitenden Veranstaltungen

 

1. ABSCHNITT

Allgemeine Richtlinien

 

Art. 1

Begriff und Zielsetzungen

1. Unterrichtsbegleitende Veranstaltungen sind Unterrichtsformen, bei denen die Schülerinnen und Schüler innerhalb und außerhalb des Schulareals unter der pädagogischen Leitung und Verantwortung der autonomen Schule Tätigkeiten durchführen, die dazu beitragen, dass Kompetenzen und Unterrichtsziele durch Veranschaulichung, Ergänzung und Vertiefung erreicht werden können.

2. Die Durchführung der unterrichtsbegleitenden Veranstaltungen fällt im Sinne der organisatorischen, didaktischen und finanziellen Autonomie der Schule in die Entscheidungsbefugnisse und Verantwortung der Mitbestimmungsgremien und der Schulführungskraft.

3. Die unterrichtsbegleitenden Veranstaltungen stimmen mit den entsprechenden Zielsetzungen des Schulprogramms überein. Demzufolge ist die Teilnahme für Schülerinnen und Schüler sowie Lehrpersonen verbindlich.

 

Art. 2

Planung und Genehmigung

1. Das Lehrerkollegium legt didaktische Richtlinien für die Vorbereitung, Durchführung und Auswertung der unterrichtsbegleitenden Veranstaltungen fest.

2. Der Schulrat beschließt im Rahmen der Bestimmungen dieses Beschlusses allgemeine Kriterien für die Organisation der Veranstaltungen, für die Dauer, den Zeitpunkt, die Reiseziele, die Anzahl der teilnehmenden Schülerinnen und Schüler und der begleitenden Lehrpersonen sowie die Finanzierung. Besonderes Augenmerk ist auf die Gewährleistung der Sicherheit der Schülerinnen und Schüler zu legen, vor allem hinsichtlich der Aufsicht und der Transportmittel.

3. Die Schulführungskraft genehmigt die Durchführung der einzelnen Veranstaltungen.

 

Art. 3

Finanzierung

1.  Die Ausgaben für unterrichtsbegleitende Veranstaltungen müssen – unter Berücksichtigung der verfügbaren Ressourcen der Schule und der finanziellen Möglichkeiten der Familien – dem Grundsatz der Sparsamkeit und Angemessenheit entsprechen. Für die Einhebung von Schülerbeiträgen sind die einschlägigen Bestimmungen zu beachten.

 

2. ABSCHNITT

Arten der unterrichtsbegleitenden Veranstaltungen

 

Art. 4

Lehrausgänge

1. Lehrausgänge dienen der Veranschaulichung und Vertiefung von Unterrichtsthemen, an den Oberschulen vor allem der Ergänzung des fachspezifischen Wissens und finden in der Regel während der Unterrichtszeit statt. Sie werden von den zuständigen Fachlehrerinnen und Fachlehrern geplant und unter ihrer persönlichen Leitung und Verantwortung durchgeführt.

 

Art. 5

Lehrausflüge, Lehrfahrten, Sport- und Wandertage

1. Lehrausflüge und Lehrfahrten ermöglichen die direkte Begegnung mit der Natur und dem Menschen, die Auseinandersetzung mit der Kulturlandschaft und den Kulturgütern der verschiedenen Epochen, die Teilnahme an Kulturveranstaltungen, den Einblick in die Welt der Arbeit und Wirtschaft und geben Anregungen zur Vertiefung und Verbesserung des Gemeinschaftslebens. Lehrausflüge sind eintägige, Lehrfahrten mehrtägige Veranstaltungen. Sie ergänzen den lehrplanmäßigen Unterricht und sollen nach fächerübergreifenden Prinzipien geplant und durchgeführt werden.

2. Schulsporttage dienen der sportlichen Ertüchtigung der Schülerinnen und Schüler und können auch in Form von schulinternen Meisterschaften durchgeführt werden. Die Teilnahme an Schulsportveranstaltungen auf Landes- und Staatsebene gilt ebenfalls als unterrichtsbegleitende Veranstaltung.

3. Wandertage sollen die Schülerinnen und Schüler veranlassen, die Natur- und Kulturlandschaft der engeren Heimat zu entdecken sowie die Gemeinschaft zu pflegen.

 

Art. 6

Fach- und Projekttage

1. In allen Schulstufen gilt es, die Schülerinnen und Schüler für kreatives und autonomes Lernen zu motivieren. Fach- und Projekttage dienen in der Mittel- und Oberschule der Vertiefung des Fachwissens, der Erweiterung und Festigung von Sprachkenntnissen, der Ergänzung des theoretischen Wissens durch praktischen Unterricht vor Ort.

2. Das Veranstaltungsprogramm soll Unterrichtstätigkeiten, auch im Sinne von erweiterten Lernformen, im ungefähren Ausmaß der normalen Unterrichtsstunden vorsehen.

 

Art. 7

Schulübergreifende Projekte und  Projekte der Europäischen Union

1. Die Schülerinnen und Schüler verschiedener Klassen oder Schulstufen können gemeinsame Projekte verwirklichen mit dem Ziel, in einer größeren Gemeinschaft, auch auf Landesebene, kreative Fähigkeiten zu fördern und fachliche Kenntnisse zu vertiefen. Bei schulübergreifenden Projekten übernimmt eine einzige Schule die Koordinationsaufgaben und den Abschluss der notwendigen Konventionen.

2. Die Schülerinnen und Schüler können auch an Projekten der Europäischen Union teilnehmen.

 

Art. 8

Schulpartnerschaften

1. Eine Schule kann mit anderen Schulen eine Partnerschaft eingehen mit dem Ziel, regen Kontakt zu pflegen und gemeinsame Projekte durchzuführen. Schulpartnerschaften beziehen die gesamte Schulgemeinschaft ein und bilden eine gute Voraussetzung für Klassenpartnerschaften oder einen Schülerinnen- und Schüleraustausch.

 

Art. 9

Klassenpartnerschaften

1. Klassenpartnerschaften sind durch eine kontinuierliche ein- oder mehrjährige Zusammenarbeit sowie durch Begegnungen von Klassen verschiedener Schulen im Rahmen eines gemeinsamen, fächerübergreifenden Projektes gekennzeichnet.

2. Ziel der Partnerschaften ist es, im Sinne des Projektlernens ein gemeinsames Vorhaben umzusetzen. Die Schulgemeinschaft, einschließlich der Schülereltern, wird in die Entwicklung der Projekte einbezogen und über die erzielten Ergebnisse informiert.

 

Art. 10

Schülerinnen- und Schüleraustausch

1. Der Schülerinnen- und Schüleraustausch besteht in der Begegnung von Schülerinnen und Schülern desselben Alters aus Klassen von Schulen mit gleicher oder ähnlicher Studienrichtung.

2. Die gemeinsame Arbeit an einem von den Rahmenrichtlinien des Landes für die Festlegung der Curricula oder von den Lehrplänen vorgesehenen Themenbereich fördert die interkulturelle Begegnung und Kommunikation, das Erlernen von Sprachen, das Kennenlernen der sozialpolitischen, wirtschaftlich-kulturellen Gegebenheiten des Landes der Partner und dient der individuellen kulturellen Bereicherung und dem Abbau von Vorurteilen.

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