In vigore al

RICERCA:

In vigore al: 04/10/2016

Beschluss Nr. 2294 vom 14.09.2009
Kriterien zur Gewährung von Studienbeihilfen für die Grundausbildung der Gesundheitsberufe, sowie der Fach- und Hilfskräfte im Gesundheitsbereich - Schuljahr 2009/2010

Anlage

Kriterien zur Gewährung von Studienbeihilfen für die Grundausbildung der Gesundheitsberufe und der Fach- und Hilfskräfte im Gesundheitsbereich - Schuljahr 2009/2010

( L.G. vom 15.11.2002, Nr. 14, Art. 4, Abs. b)

 

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Denjenigen, die Schulen oder Kurse im Bereich der Grundausbildung im Gesundheitsbereich besuchen, werden bis zur Erschöpfung der verfügbaren Mittel Studienbeihilfen auf Grund der nachstehend angeführten Kriterien gewährt.

Der/Die Antragsteller/in kann pro Schuljahr nur ein Gesuch um Gewährung von Studienbeihilfen entweder für den Besuch einer Grundausbildung oder eines Kurses der Fachausbildung un ständiger Weiterbildung einreichen.

Das Gesuch muss für jedes Ausbildungsjahr eingereicht werden.

 

VORAUSSETZUNGEN ZUR TEILNAHME

Um Gewährung von Studienbeihilfen können diejenige ansuchen, die folgende Voraussetzungen erfüllen:

1a) Schule/ Kurse in Südtirol besuchen, wenn sie:

- Bürger/innen der Europäischen Union sind;

oder

- Nicht-EU-BürgerInnen sind und ohne Unterbrechung seit mindestens einem Jahr ihren Wohnsitz in Südtirol haben;

1b) Schule/ Kurse außerhalb Südtirols besuchen, wenn sie:

- italienische StaatsbürgerInnen sind, die ihren Wohnsitz ohne Unterbrechung seit mindestens 2 Jahren in Südtirol haben;

oder

- BürgerIinnen eines anderen Staates der Europäischen Union, in dem die italienischen Staats-bürgerInnen zur Studienförderung zugelassen sind, und ohne Unterbrechung seit mindestens zwei Jahren ihren Wohnsitz in Südtirol haben;

2) Schulen oder Kurse im Bereich der Grundausbildung im Gesundheitsbereich besuchen;

3) Ausgaben zu bestreiten haben, die durch den Besuch, der Schule, des Kurses, entstehen;

4) einer Familie angehören, deren Einkommen auch unter Berücksichtigung des Vermögens und nach Abzug der Freibeträge im Jahr 2008 29.000,00 € nicht überschreitet;

5) im Jahr 2009/2010 für denselben Kurs keine anderen finanziellen Zuwendungen zu Lasten von öffentlichen oder privaten Körperschaften oder Anstalten, die öffentliche Beiträge erhalten, in Anspruch nehmen; ausgenommen sind die für die Teilnahme an EU-Austauschprogrammen bezogenen Studienbeihilfen; anderenfalls können die Bewerber die eine oder andere Fördermaßnahme wählen.

Falls die Schule oder der Kurs im Ausland besucht wird, ist es notwendig, dass der betreffende Berufstitel in Italien und in jenem Staat, in dem er erworben wird, rechtlich anerkannt ist.

Die Ausbildung für Heilmasseure, welche in Italien als "Massaggiatore e capo bagnino degli stabilimenti idroterapici" anerkannt wird, wird nicht mehr finanziert,da es sich um auslaufende Berufsbilder in den Stelleplänen des Landesgesundheitsdienstes handelt, und für diese Berufsbilder keine freien Stellen mehr verfügbar sind.

 

BEZUGSPERSONEN ZUR FESTSTELLUNG DER WIRTSCHAFTLICHEN BEDÜRFTIGKEIT

(1) Zur Feststellung der wirtschaftlichen Bedürftigkeit werden das Einkommen und das Vermögen des/der Studierenden und seiner/ihrer Eltern berücksichtigt, auch wenn der/die Studierende nicht auf dem Familienstandsbogen seiner/ihrer Eltern aufscheint.

Sind die Eltern gerichtlich getrennt oder geschieden, so werden Einkommen und Vermögen des Studierenden sowie des erziehungsberechtigten Elternteils berücksichtigt. Lebt der erziehungsberechtigte Elternteil mit einer Person in eheähnlicher Lebensgemeinschaft, so wird auch deren Einkommen und Vermögen berücksichtigt.

(2) In Abweichung von Absatz 1 werden das Einkommen und das Vermögen der Eltern des/der Studierenden NICHT berücksichtigt, wenn der/die Studierende:

- Vollwaise ist;

- gerichtlich getrennt oder geschieden ist;

- eigene zu Lasten le bende versorgungsberechtigte Kinder hat;

- zum Zeitpunkt der Gesuchstellung mindestens drei Jahre einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist und im genannten Zeitraum ein Gesamtbruttoeinkommen von mindestens 33.000,00 Euro erzielt hat. Nicht berücksichtigt werden die Zeit der Arbeitslosigkeit sowie Arbeitsverhältnisse mit einer Dauer von weniger als drei Monaten.

(3) Ist der/die Studierende verheiratet, so werden auch das Einkommen und das Vermögen seiner/ihres Ehepartner(in)-s berücksichtigt.

Lebt der/die Studierende mit einer Person in eheähnlicher Lebensgemeinschaft und haben sie gemeinsame Kinder werden auch das Einkommen und das Vermögen des/der Lebenspartners/ in berücksichtigt.

 

I) BERECHNUNG DES EINKOMMENS

Zur Berechnung des Einkommens werden berücksichtigt:

1. das im Jahre 2008 erzielte steuer-erklärungspflichtige Einkommen:

a) Einkommen aus nicht selbstständiger Tätigkeit und diesem gleichgestellte Einkommen laut Vordruck „CUD 2009  (Zeilen 1 und 2), Vordruck “730-3/2009” (Zeile 4) oder Vordruck „UNICO – Persone Fisiche /2009  (Übersicht RC, Zeilen RC/5 und RC/9), sowie das im Jahr 2008 im Ausland erzielte Bruttoeinkommen;

b) andere Einkommen laut Vordruck “730-3/2009” (Zeile 6, abzüglich Zeilen 4 und 7) oder Vordruck „UNICO – Persone Fisiche/2009  (Übersicht RN, Zeile RN/1 abzüglich Zeile RN/2 und abzüglich Übersicht RC, Zeilen RC/5 und RC/9), sowie das im Jahre 2008 im Ausland erzielte Brutto-einkommen;

2. das im Jahre 2008 erzielte nicht steuer-erklärungspflichtige Einkommen.

Nicht berücksichtigt werden die folgenden im Jahr 2008 erzielten Einkünfte:

·  Kriegsinvalidenrenten;

·  von der staatlichen Arbeitsunfallversicherunsanstalt INAIL bezogene Zivilinvalidenrenten;

·  vom Landesamt für Zivilinvaliden bezogene Renten und Begleitzulagen

·  von der Region Trentino-Südtirol und von der Autonomen Provinz Bozen/ Südtirols bezogenes Familiengeld;

·  vom Wohnbauinstitut bezogene Mietbeiträge;

·  dem/der Bewerber/in von öffentlichen Körperschaften gewährte nicht besteuerbare Studienbeihilfen;

·  das Bruttoeinkommen der/des verstorbenen Eltern/teils des/der Bewerber/in, wenn er/sie Halb- oder Vollweise ist;

·  Einkommen aus Arbeit oder gewerblichen Unternehmen – sofern es sich nicht um Gesellschaftsanteile handelt – des/der Eltern/teils des/der Bewerber/in, der/die unmittelbar vor Einreichung des Antrages mindestens 3 Monate durchgehend in die Arbeitslosenlisten des zuständigen Arbeitsamtes eingetragen ist/sind;

·  Einkommen aus Arbeit oder gewerblichen Unternehmen – sofern es sich nicht um Gesellschaftsanteile handelt – des/der Bewerber/in oder seiner/ihres Ehepartner/in, der/die unmittelbar vor Einreichung des Antrages mindestens 3 Monate durchgehend in die Arbeitsloslisten  des zuständigen Arbeitsamtes eingetragen ist; dies gilt nur dann, wenn die Bestimmung laut Absatz 2 oder 3 des Abschnittes "Bezugspersonen zur Feststellung der Wirtschaftlichen Bedürftigkeit" zur Anwendung kommt.

3. Ebenfalls nicht berücksichtigt werden das Einkommen und das Vermögen, die im Jahre 2008 oder 2009 durch das Einwirken höherer Gewalt (Naturkatastrophen) vernichtet oder schwer beschädigt worden sind.

4. Unterhaltszahlungen werden nur dann berücksichtigt, wenn nur das Einkommen eines Elternteils (nicht des/r Lebenspartners/in) für die Berechnung des bereinigten Einkommens herangezogen wird. Der für den Unterhalt bezogene Betrag ist dem Einkommen aus nicht selbständiger Tätigkeit gleichgestellt.

 

II) BEWERTUNG DES VERMÖGENS

1. Allgemeine Hinweise

Zur Feststellung der wirtschaftlichen Bedürftigkeit wird neben dem Einkommen laut Punkt I) auch das zum Zeitpunkt der Gesuchstellung vorhandene Vermögen berücksichtigt. Für jeden Punkt, mit dem das Vermögen bewertet wird, wird das Einkommen um 444,00 Euro erhöht. Ergeben sich Bruchteile von Punkten, so wird jeweils bis zu 5 Zehnteln abgerundet und über 5 Zehnteln aufgerundet.

Wird ein Betrieb in Form einer Personengesellschaft (Kommanditgesellschaft, offene Handelsgesellschaft oder Defacto-Gesellschaft usw.) geführt, so wird nur jener Teil des Gesellschaftsvermögens gewertet, der dem Prozentsatz entspricht, mit dem die Eltern des Studenten, bzw. der Vollwaise oder verheiratete Student und sein Ehegatte an der Gesellschaft beteiligt ist (z.B. wenn die Beteiligung 50% beträgt und die Be-Wertung des Gesamtvermögens 80 Punkten im Sinne dieser Bestimmungen entspricht, dann werden 50% von 80 Punkten – das sind 40 Punkte - berechnet).

 

2. Vermögenskategorien

Zur Bewertung des Vermögens wird dieses in die folgenden Kategorien unterteilt:

 

2.1. Landwirtschaft

 

2.1.1 Milchwirtschaftsbetriebe, sowie landwirtschaftlich bearbeitete Kulturgründe und Wälder (außer Obst- und Weinbaubetrieben)

 

Bei dieser Betriebsart werden die Meereshöhe, die Ausdehnung (Äcker, Wiesen und Wälder) und die Großvieheinheiten (GVE) als Bewertungsmaßstäbe herangezogen. Nicht bewertet werden Almen, Weiden, Hausgärten für den Eigenbedarf und Waldflächen mit einem Hiebsatz bis zu 0,8 m3/ha/Jahr.

Zur Bewertung des Vermögens werden die Punkte den nachstehend angeführten Tabellen entnommen und zusammengezählt. Dabei ist zu beachten, dass:

- die Zahl der Punkte für Ausdehnung um folgende Prozentsätze vermindert wird:

um 20% für Wälder mit einem Hiebsatz über 0,8 m3/ha Jahr

um 20% für Betriebe über 1000 m

um 40% für Betriebe über 1200 m

um 80% für Betriebe über 1500 m

- die Zahl der Punkte nach Meereshöhe um folgende Prozentsätze vermindert wird:

um 70% für Betriebe bis zu 10 ha

um 50% für Betriebe bis zu 15 ha

um 30% für Betriebe bis zu 20 ha

 

MEERESHÖHE

über              1500,1 m =   0 P.

von 1300,1 bis 1500 m =   2 P.

von 1200,1 bis 1300 m =   4 P.

von 1000,1 bis 1200 m =   6 P.

von   800,1 bis 1000 m =   8 P.

von   600,1 bis   800 m = 10 P.

von       0,1 bis   600 m = 12 P.

 

AUSDEHNUNG

0 bis 10 ha =   0 P.

von 10,001 bis 15 ha =   1 P.

von 15,001 bis 20 ha =   3 P.

von 20,001 bis 30 ha =   7 P.

von 30,001 bis 40 ha = 14 P.

von 40,001 bis 50 ha = 25 P.

von 50,001 bis 60 ha = 35 P.

von 60,001 bis 70 ha = 45 P.

von 70,001 bis 90 ha = 55 P.

über                 90 ha = 80 P.

 

GROSSVIEHEINHEITEN (GVE)

von   0 bis   7 GVE  =  0 P.

von   8 bis 14 GVE =   3 P.

von 15 bis 20 GVE = 10 P.

von 21 bis 25 GVE = 17 P.

von 26 bis 30 GVE = 24 P.

von 31 bis 35 GVE = 32 P.

von 36 bis 40 GVE = 40 P.

von 41 bis 45 GVE = 50 P.

von 46 bis 50 GVE = 60 P.

von 51 bis 55 GVE = 70 P.

über          55 GVE = 80 P.

 

2.1.2 Obst- und Weinbaubetriebe

Bei dieser Betriebsart werden die Meereshöhe, wie sie in der Tabelle gemäß Punkt 2.1.1. bewertet wird und die Ausdehnung, gemäß nachstehender Tabelle, als Bewertungsmaßstäbe berücksichtigt. Zur Bewertung des Vermögens werden die jeweils zutreffenden Punkte zusammengezählt, dabei ist zu beachten, daß:

die Zahl der Punkte für die Ausdehnung um folgende Prozentsätze vermindert wird:

um 40% für Betriebe über 1000 m

die Zahl der Punkte nach Meereshöhe um folgende Prozentsätze vermindert wird:

um 50% für Betriebe bis 0,5 ha

um 30% für Betriebe bis 1    ha

 

AUSDEHNUNG

von 0 bis       0,50 ha =     2 P.

von 0,501 bis 1,0  ha =     5 P.

von 1,001 bis 1,5  ha =   10 P.

von 1,501 bis 2,0  ha =   17 P.

von 2,001 bis 2,5  ha =   22 P.

von 2,501 bis 3,0  ha =   28 P.

von 3,001 bis 3,5  ha =   33 P.

von 3,501 bis 4,0  ha =   40 P.

von 4,001 bis 5,0  ha =   55 P.

von 5,001 bis 6,0  ha =   68 P.

von 6,002 bis 8,0  ha = 100 P.

von 8,001 bis 10   ha = 115 P.

über          10,001 ha = 130 P.

 

2.1.3Betriebe mit Milchwirtschaft und Obst- und Weinbau

Für landwirtschaftliche Betriebe, die zum Teil in Vieh- und Milchwirtschaft und zum Teil in Obst- und Weinbau bestehen,  werden die Punkte für die Meereshöhe nur einmal gewertet. Als Bezugspunkt gilt die Hofstelle. Die Punkte für die Ausdehnung werden hingegen für beide Betriebsarten getrennt berechnet und dann zusammengezählt.

 

2.1.4. Gärtnereibetriebe

in Eigentum mit Glashaus        50 Punkte

in Eigentum ohne Glashaus     30 Punkte

 

2.1.5. Gemüseanbaubetriebe

(einschließlich Beerenanbau)

Bei dieser Betriebsart werden die Meereshöhe, wie sie in der Tabelle gemäß Punkt 2.1.1.) bewertet wird, und die Ausdehnung, gemäß nachstehender Tabelle, als Bewertungsmaßstäbe berücksichtigt. Zur Bewertung des Vermögens werden die jeweils zutreffenden Punkte zusammengezählt, dabei ist zu beachten, daß:

- die Zahl der Punkte für die Ausdehnung um folgende Prozentsätze vermindert wird:

um 60% für Betriebe über 1000 m

um 30% für Betriebe über   600 m

- die Zahl der Punkte nach Meereshöhe um folgende Prozentsätze vermindert wird:

um 70% für Betriebe bis 0,5 ha

um 40% für Betriebe bis 1,0 ha

 

AUSDEHNUNG

0 bis        0,5 ha =   2 P.

von 0,501 bis 1,0 ha =   4 P.

von 1,001 bis 1,5 ha =   7 P.

von 1,501 bis 2,0 ha = 10 P.

von 2,001 bis 3,0 ha = 18 P.

von 3,001 bis 4,0 ha = 29 P.

von 4,001 bis 5,0 ha = 45 P.

über 5,001 ha = 80 P.

Sind die Betriebe oder Betriebsanteile gemäß Ziffern 2.1.1-2-3-4-5 verpachtet oder in Pacht, so wird die Zahl der Punkte nach Ausdehnung und Meereshöhe für den in Pacht gegebenen oder geführten Anteil um 50% herabgesetzt.

 

2.2 Gastgewerbe und Zimmervermietung

 

2.2.1 Einteilung der Gemeinden Südtirols

 

Zur Bewertung des Vermögens im Gastgewerbe wird das Gebiet der Provinz Bozen in 5 Zonen aufgeteilt: Zone A, Zone B, Zone C,Zone D und Zone E:

 

Zone A umfaßt folgende Gemeinden:

Abtei, Ahrntal, Algund, Bozen, Brixen, Bruneck, Enneberg, Eppan, Kaltern, Kastelruth, Kurfar, Lana, Meran, Mühlbach, Naturns, Olang, Partschins, Rasen-Antholz, Ritten, Sand in Taufers, Schenna, Schnals, Sexten, St. Ulrich, Tirol, Toblach, Wolkenstein;

 

Zone B umfaßt folgende Gemeinden:

Auer, Deutschnofen, Gais, Graun i. V., Innichen, Kiens, Latsch, Leifers, Mals, Marling, Natz/Schabs, Ratschings, Sarntal, Schlanders, Sterzing, Stilfs, St. Leonhard i. P., St. Lorenzen, St. Christina, Terenten, Tramin, Völs, Welsberg, Welschnofen;

 

Zone C umfaßt folgende Gemeinden:

Aldein, Brenner, Gsies, Hafling, Karneid, Klausen, Lajen, Mühlwald, Nals, Pfalzen, Pfitsch, Prad, Prags, Riffian, St. Martin i. P., Tiers, Terlan, Tisens, Tscherms, Ulten, Vahrn, Villanders, Villnöß;

 

Zone D umfaßt folgende Gemeinden:

Andrian, Barbian, Burgstall, Feldthurns, Freienfeld, Kastelbell/Tschars, Kuens, Kurtatsch, Lüsen, Martell, Montan, Moos i. P., Neumarkt, Niederdorf, Rodeneck, Salurn, St. Martin i. Thurn, Truden, Vintl, Wengen;

 

Zone E umfaßt folgende Gemeinden:

Altrei, Branzoll, Franzensfeste, Gargazon, Glurns, Jenesien, Kurtinig, Laas, Laurein, Margreid, Mölten, Percha, Pfatten, Plaus, Prettau, Proveis, Schluderns, St. Pankraz, Taufers i. M., Unsere Liebe Frau im Walde/St. Felix, Vöran, Waidbruck;

 

Die im nachstehenden angeführten Punkte gelten für Betriebe, die sich in der Zone A befinden. Für Betriebe, die sich in den anderen Zonen befinden, wir die Zahl der Punkte wie folgt herabgesetzt:

für Betriebe in der Zone B um 20 %;

für Betriebe in der Zone C um 40 %;

für Betriebe in der Zone D um 60 %;

für Betriebe in der Zone E um 80 %.

 

2.2.2Arten der Betriebe

Zur Bewertung des Vermögens werden die Betriebe dieses Wirtschaftsbereiches wie folgt eingeteilt:

a) Restaurants – Bars – Buschenschenken – Schutzhütten;

b) Gastgewerbliche Betriebe mit 4 und 5 Sternen;

c) Gastgewerbliche Betriebe mit 3 Sternen;

d) Gastgewerbliche Betriebe mit 1 und 2 Sternen;

e) Zimmervermietungsbetriebe und Jugendherbergen;

f) Ferienwohnungen.

 

2.2.3 Bewertung

Für die Kategorie Restaurant - Bar – Buschenschank– Schutzhütte werden die nachstehend angeführten Punkte unabhängig von der Größe und vom Ertrag der Betriebe vergeben.

Bei den übrigen Betriebsarten richtet sich die Zahl der Punkte nach der Bettenanzahl.

 

Ist das Betriebsvermögen von Dritten in Pacht, so wird die Zahl der Punkte für den in Pacht geführten Anteil um 50% herabgesetzt.

 

Restaurant

in Eigentum 30 Punkte

in Pacht       15 Punkte

 

Bar

in Eigentum 30 Punkte

in Pacht       15 Punkte

 

Bar und Restaurant

in Eigentum 40 Punkte

in Pacht       20 Punkte

 

Buschenschank/ Jausenstation/ Kiosk

 

im Eigentum 16 Punkte

im Pacht         8 Punkte

 

Schutzhütte

im Eigentum 12 Punkte

im Pacht         6 Punkte

 

Gastgewerbliche Betriebe mit 4 oder 5 Sternen

von   1 bis 40 Betten =  50 Punkte

von 41 bis 50 Betten =  60 Punkte

von 51 bis 60 Betten =  70 Punkte

von 61 bis 70 Betten =  80 Punkte

von 71 bis 80 Betten =  90 Punkte

von 81 bis 90 Betten =100 Punkte

über          90 Betten =110 Punkte

 
 

Gastgewerbliche Betriebe mit 3 Sternen

von   1 bis 30 Betten =    30 Punkte

von 31 bis 40 Betten =    40 Punkte

von 41 bis 50 Betten =    50 Punkte

von 51 bis 60 Betten =    60 Punkte

von 61 bis 70 Betten =    70 Punkte

von 71 bis 80 Betten =    80 Punkte

über          80 Betten =  100 Punkte

 

Gastgewerbliche Betriebe mit 1 oder 2 Sternen

von   1 bis 10 Betten =  15 Punkte

von 11 bis 20 Betten =  20 Punkte

von 21 bis 30 Betten =  25 Punkte

von 31 bis 40 Betten =  30 Punkte

von 41 bis 50 Betten =  40 Punkte

von 51 bis 60 Betten =  50 Punkte

von 61 bis 70 Betten =  60 Punkte

von 71 bis 80 Betten =  70 Punkte

über          80 Betten =  80 Punkte

 

Zimmervermietungsbetriebeund Jugendherbergen

von   1 bis   3 Betten =   4 Punkte

von   4 bis   6 Betten =   8 Punkte

von   7 bis 10 Betten = 11 Punkte

von 11 bis 20 Betten = 15 Punkte

über          20 Betten = 20 Punkte

 

Je Ferienwohnung

von  1 bis   2 Betten =   5 Punkte

von  3 bis   5 Betten = 10 Punkte

von  6 bis 10 Betten = 15 Punkte

über         10 Betten = 20 Punkte

 

2.3 Handels- Industrie- und Handwerksbetriebe, Freiberufler, Handelsvertreter, Makler, usw.

Zur Bewertung des Vermögens dieser Kategorie wird die Anzahl der für die Tätigkeit verwendeten Räume als Bewertungsmaßstab genommen.

Sind die Räume von Dritten in Pacht, so wird die Zahl der Punkte für den in Pacht geführten Anteil um 50% vermindert.

1 Raum           =   7 Punkte

2 Räume         = 11 Punkte

3 Räume         = 15 Punkte

4 Räume         = 20 Punkte

5 Räume         = 27 Punkte

6 Räume         = 34 Punkte

7 Räume         = 42 Punkte

8 Räume         = 50 Punkte

9 Räume         = 60 Punkte

über 9 Räume = 65 Punkte

 

2.4 Gebäudeeinheiten mit Ausnahme der Lokale gemäß Ziffern 2.2 und 2.3

a) Gebäudeeinheiten zu Wohnzwecken (Wohnungen)

 

Kat. A1, A8, A9     = 15 Punkte

Kat. A7, A10          = 10 Punkte

Kat. A2, A3          =   6 Punkte

Kat. A4, A5, A6, A11     =   3 Punkte

 

b) Geschäftslokale, Magazine, Garagen, usw.

 

Kat. C1, D1 bis D9     =   7 Punkte

Kat. C2 bis C5     =   4 Punkte

Kat. C6, C7          =   2 Punkte

Die als erste angegebene Wohnung und die entsprechende Garage werden nicht bewertet, wenn sie von den Eltern bzw. vom Bewerber selbst als Erstwohnung benützt werden, sofern es sich nicht um Luxuswohnungen der Kategorien A1, A8  und A9 handelt. Die Punktezahl wird für die vermietete oder verpachtete Gebäudeeinheiten um 50 % herabgesetzt. Dies gilt auch für Wohnungen und Garagen, die von Verwandten des Bewerbers innerhalb des 2. Grades ohne schriftlichen Mietvertrag als Erstwohnung oder –garage benützt werden.

Räume, die bereits unter Punkt 2.2 und 2.3 fallen, werden im Punkt 2.4 nicht berücksichtigt.

 

2.5 Finanzvermögen

Die Höhe des Finanzvermögens - Bankeinlagen, Staatspapiere, Aktienbesitz und Ähnliches – wird zum Stichtag 31.08.2009 angegeben. Abzüglich eines Freibetrages von insgesamt 31.500,00 € (Berechnung dem Amt vorbehalten) wird dieses mit 5 Prozent bewertet.

 
 

III) FREIBETRÄGE

Das gemäß den vorhergehenden Punkten I und II zu berechnende Bruttoeinkommen wird um die nachstehend angeführten Freibeträge vermindert (Berechnung dem Amt vorbehalten):

 

1. bei nicht selbständiger Tätigkeit:

30 % des Einkommens aus nicht selbständiger Tätigkeit und diesem gleichgestellter Einkommen; dieser Freibetrag wird auch auf Beträge angewandt, die nicht in der Einkommenssteuererklärung anzugeben, aber dem Einkommen aus nicht selbständiger Tätigkeit gleichgestellt sind (z.B. Pensionen, Unterhalt, Leibrente, usw.).

 

2. Einkommen der/des Bewerber/in bis zu einem Betrag von höchstens 5.000,0 €;

3. 2.000,00 Euro für:

für den/die Ehe-/Lebenspartner/-in unabhängig vom Einkommen

oder

für den/die Antragsteller/in, deren Eltern nicht verheiratet, gerichtlich getrennt oder geschieden sind

oder

für den/die Antragsteller/in mit nur einem oder keinem Elternteil (Halb/Vollwaisen)

oder

BewerberInnen die nicht verheiratet, gerichtlich getrennt oder geschieden sind und versorgungsberechtigte Kinder haben;

 

2. für andere Personen, die zu Lasten der Familie leben:

- 2.000,00 Euro für die 1. Person

- 3.000,00 Euro für die 2. Person

- 4.000,00 Euro für die 3. Person

- 7.000,00 Euro für jede weitere Person

 

Als zu Lasten lebende Personen gelten, sofern sie im Familienstandsbogen der Eltern des Bewerbers, oder des Bewerbers aufscheinen:

- Schüler/-innen, Studierende, Familien-angehörige, die ein unbezahltes Praktikum absolvieren und Minder-jährige zu Lasten der Personen, deren Einkommen und Vermögen berücksichtigt werden;

- Arbeitslose, sofern diese unmittelbar vor Einreichung des Gesuches mindestens 3 Monate durchgehend in die Arbeitslosenliste des zuständigen Arbeitsamtes eingetragen sind;

- Personen mit Behinderung physischer, psychischer oder geistiger Natur von mindestens 74% oder mit einer Invalidität der I. oder II. Kategorie, zu Lasten der Personen, deren Einkommen und Vermögen berücksichtigt werden;

- Großeltern des Bewerbers, sofern sie über 70 Jahre alt sind;

 

- der/die Bewerber/in, auch wenn er/sie nicht auf dem Familienstandsbogen der Eltern aufscheint.

 

4. für Personen mit Behinderungen:

2.500,00Euro für jede Person mit einer Behinderung physischer, psychischer oder geistiger Natur von wenigstens 74% oder einer Invalidität I. oder II. Kategorie, sofern diese Person im  Familienstandsbogen der Eltern des Bewerbers oder des Bewerbers aufscheint.

 

5. für Schüler/ Studenten, die aus Studiengründen außerhalb der Familie untergebracht sind:

3.000,00Euro für den ersten Schüler/Studenten (einschließlich des Bewerbers)

6.000,00Euro für den zweiten Schüler/Studenten

9.000,00Euro für jeden weiteren Schüler/Studenten

 

IV) ANTRAGSFORMULAR

Die Interessierten haben beim Amt für Ausbildung des Gesundheitspersonals ein Gesuch auf stempelfreiem Papier um Gewährung einer Studienbeihilfe einzureichen.

Das Ansuchen ist vom volljährigen Studenten selbst oder von der Mutter oder vom Vater des/der minderjährigen Antragsteller/in sorgfältig auszufüllen.

Der Antrag ist vor dem/der zuständigen Beamten/in des Landesamtes zu unterzeichnen. Wird der Antrag bereits unterzeichnet vorgelegt oder per Post eingereicht, so ist diesem eine Fotokopie des Personalausweises des/der Antragssteller/in beizulegen. Dies gilt auch in jenen Fällen, sobald Unterlagen per Fax übermittelt werden.

Aus dem Antrag haben die Voraussetzungen sowie die Angaben über Einkommen und Vermögen gemäß Punkt II) hervorzugehen.

Das Ansuche hat zusätzlich folgende Angaben zu enthalten:

·   dass der/die Student/in im Jahr 2009/2010 für denselben Kurs keine anderen finanziellen Zuwendungen zu Lasten von öffentlichen oder privaten Körperschaften oder Anstalten, die öffentliche Beiträge erhalten, in Anspruch nimmt;

·   den Verwandtschaftsgrad und den Beruf aller Personen, die im Familienstandsbogen der Eltern aufscheinen, sowie gegebenenfalls auch die Kategorie und den Prozentsatz der Behinderung oder Invalidität;

·   falls zutreffend, daß die Eltern des/der Studenten/in bzw. der/die Student/in selbst gerichtlich getrennt oder geschieden oder Alleinerzieher sind. Aus dieser Erklärung hat auch der Betrag hervorzugehen, den der/die Student/in und jener Elternteil, dem er anvertraut ist, im Jahre 2008 für den Unterhalt erhalten haben;

·   falls zutreffend, daß ein/beide Elternteil/e oder Geschwister des/der Antragsteller/in unmittelbar vor Einreichung des Antrages mindestens 3 Monate durchgehend bis zur Antragstellung in der Arbeitslosenliste des Arbeitsamtes eingetragen ist/sind;

·   welche unterhaltsberechtigten Familienmitglieder wegen Studiums oder Schulbesuchs nicht in der Familie leben können (Namen und Studienort angeben).

 
 

V) UNTERLAGEN

a) Steuererklärung

Eine Kopie oder Fotokopie der Steuererklärung (Einkommensvordruck CUD 2009, Pensionsvordruck, Vordruck 730/2009 Vordruck UNICO – Persone Fisiche/2009), welche die Eltern des Studenten und der Studenten im Jahr 2008 abgegeben haben.

 

Wenn die Beträge, die aus der Steuererklärung hervorgehen, nicht ordnungsgemäß auf den Antrag übertragen werden, kann dies von Amts wegen richtiggestellt werden, ohne das der/die Bewerber/in von der Gewährung der Studienbeihilfe ausgeschlossen wird.

 

b) Beschreibung des Kurses

Detaillierte Beschreibung des besuchten Kurses mit Angabe der Dauer, Fächer, Zielgruppen, Zweck des Kurses.

 

c) Einschreibebestätigung

 

Die Einschreibebestätigung muss von der Schule ausgestellt sein.

Sollte das eingereichte Ansuchen nicht korrekt ausgefüllt worden sein, so wird im Sinne des LG. Nr. 17/93 für die Behebung von Mängeln und für die Berichtigung oder Ergänzung von Anträgen, ein Heilungstermin von 15 Tagen ab Erhalt der entsprechenden Aufforderung des Amtes eingeräumt.

 

VI) BERECHNUNG DER STUDIENBEIHILFEN

 

(1) Das Ausmaß der Studienbeihilfen wird, unter Berücksichtigung des bereinigten Einkommens gemäß den Punkten I) und II) wie folgt festgelegt:

 
 
Studienbeihilfe
bereinigtes Einkommen

€ 5.700,00

von € 0 bis € 650,00

€ 5.490,00

von € 650,01 bis € 2.100,00

€ 5.070,00

von € 2.100,01 bis € 3.100,00

€ 4.660,00

von € 3.100,01 bis € 4.350,00

€ 4.140,00

von € 4.350,01 bis € 5.800,00

€ 3.730,00

von € 5.800,01 bis € 8.100,00

€ 3.310,00

von € 8.100,01 bis € 9.800,00

€ 2.900,00

von € 9.800,01 bis € 11.900,00

€ 2.460,00

von € 11.900,01 bis € 14.000,00

€ 2.020,00

von € 14.000,01 bis € 16.700,00

€ 1.700,00

von € 16.700,01 bis € 20.000,00

€ 1.270,00

von € 20.000,01 bis € 29.000,00

(2) Für Studierende mit unterhalts-berechtigten Kindern, die im Jahre 2008 ein bereinigtes Einkommen von höchstens 650,00 Euro erzielt haben, wird das Höchstausmaß der Studienbeihilfen laut Absatz 1 auf 6.800,00 € angehoben.

(3) Für Studierende, die ihren Wohnsitz innerhalb 30 km. vom Studienort haben, kann die Studienbeihilfe die Höhe der Einschreibe- und Teilnahmegebühr nicht überschreiten.

(4) Falls das für die Behandlung der Gesuche zuständige Amt ein fachwissenschaftliches Gutachten zu einem eingereichten Gesuch benötigt, wird dieses der Landeskommission für die ständige Weiterbildung laut Artikel 49 des Landesgesetzes vom 5. März 2001, Nr. 7, unterbreitet.

 

VII) EINREICHETERMINE DER ANSUCHEN

Die Gesuche müssen bei sonstigem Ausschluß von dieser Ausschreibung innerhalb folgende Termine eingereicht werden:

·  für Kurse, die im Zeitraum 01.08.2009 – 31.12.2009 beginnen: innerhalb von 40 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bestimmungen im Amtsblatt der Region Trentino-Südtirol

·  für Kurse, die im Zeitraum 01.01.2010 - 31.07.2010 beginnen: innerhalb 4.Mai2010.

 

Für Gesuche, die mittels Einschreibebrief eingereicht werden, gilt das Datum des Poststempels des Postamtes, das den Einschreibebrief entgegengenommen hat.

 

VIII) ZUWEISUNG UND AUSZAHLUNG

DER STUDIENBEIHILFEN

Die Landesregierung beschließt die Gewährung der Studienbeihilfen, die an die Studenten oder deren gesetzliche Vertreter ausgezahlt werden.

Die Auszahlung der Studienbeihilfe ist vom regelmäßigen Besuch der Schule oder des Kurses abhängig. Falls der/die Student/in die Probezeit nicht besucht oder sich von der Schule oder vom Kurs zurückzieht, wird die schon gewährte Studienbeihilfe ganz oder teilweise, je nach Dauer des effektiven Schulbesuchs widerrufen.

Für jene Studientitel deren Anerkennung aufgrund der im Bereich geltenden Bestimmungen bzw. Gleichstellung ( D.P.R. Nr. 197/80 Art. 6 und LG. Nr. 7/2002 Art. 74) nicht im Vorhinein sicher ist, wird die Studienbeihilfe erst nach Vorlagen der entsprechenden Anerkennung von Seiten des Gesundheitsministeriums oder Gleichwertigkeitserklärung von Seiten des zuständigen Landesrates der Autonomen Provinz Bozen, ausgezahlt.

 

IX) VORSCHÜSSE

Auf Antrag des/der Gesuchsstellers/in ist die Gewährung von Vorschüssen auf die Studienbeihilfe möglich. Der Vorschuß ist nur für Kurse mit einer Gesamtmindestdauer von 24 Monaten und in der Höhe von maximal 40% der Studienbeihilfe gewährt.

Von der Gewährung des Vorschusses sind jene ausgeschlossen, für welche für die Gewährung der Studienbeihilfe die Anerkennung des Studientitels in dieser Ausschreibung vorgeschrieben ist.

Der Vorschuss muss an die Landesverwaltung rückerstattet werden, falls der/die Student/in nicht mindestens die Hälfte des Studienjahres absolviert hat.

 

X) STICHPROBENKONTROLLEN

(1)     Im Sinne des Artikels 2, Absatz 3, des Landesgesetzes Nr. 17/93, in geltender Fassung, führt die Landesverwaltung bei mindestens 6 % der Anträge geeignete Stichprobenkontrollen über den Wahrheitsgehalt der Angaben durch.

(2)     Die zu kontrollierenden Anträge werden mittels Auslosung bestimmt und von einer internen Kommission, bestehend aus der Direktorin des Amtes für Ausbildung des Gesundheitspersonals und zwei Sachbearbeitern/innen, ausgewählt. Die Kommission legt fest, welche Angaben zu kontrollieren, nach welchen Modalitäten die Kontrollen durchzuführen und welche Unterlagen dabei von den betroffenen Antragstellern/innen vorzulegen sind.

(3)     Wenn die Kontrollen ergeben, dass die Angaben nur geringfügig von den erhobenen Daten abweichen, so wird die Studienbeihilfe auf der Grundlage der richtigen Daten herabgesetzt. Der dem/der Bewerber/in nicht zustehende Differenzbetrag ist an die Landesverwaltung zurückzuzahlen.

(4)     Wenn die Kontrollen in anderen Fällen ergeben, dass die Angaben nicht der Wahrheit entsprechen, wird dem/der Falscherklärer/in die aufgrund der falschen Angaben gewährte Studienbeihilfe entzogen. Zuzüglich sind die gesetzlichen Zinsen der Landesverwaltung zurückzuzahlen. Im Sinne des Art. 2 bis des LG. Nr. 17/93, in geltender Fassung, wird er/sie von dieser Gewährung ausgeschlossen und kann für folgenden Zeitabschnitt keine Vergünstigungen in Anspruch nehmen:

-  bis zu 2 Jahren für unrechtmäßig bezogene Studienbeihilfen bis zu einem Betrag von höchstens 5.000,00 Euro.

-  bis zu 3 Jahre für unrechtmäßig bezogene Studienbeihilfen, deren Betrag zwischen 5.000,01 Euro und 10.000,00 Euro liegt.

Diese Zeitabschnitte beginnen mit dem Tag, an dem die letzte Handlung oder Unterlassung, welche die Gewährung der Studienbeihilfe zur Folge hatte, begangen wurde.

ActionActionVerfassungsrechtliche Bestimmungen
ActionActionLandesgesetzgebung
ActionActionBeschlüsse der Landesregierung
ActionAction2024
ActionAction2023
ActionAction2022
ActionAction2021
ActionAction2020
ActionAction2019
ActionAction2018
ActionAction2017
ActionAction2016
ActionAction2015
ActionAction2014
ActionAction2013
ActionAction2012
ActionAction2011
ActionAction2010
ActionAction2009
ActionAction Beschluss Nr. 74 vom 19.01.2009
ActionAction Beschluss Nr. 2 vom 12.01.2009
ActionAction Beschluss Nr. 135 vom 19.01.2009
ActionAction Beschluss Nr. 189 vom 26.01.2009
ActionAction Beschluss Nr. 278 vom 02.02.2009
ActionAction Beschluss Nr. 331 vom 09.02.2009
ActionAction Beschluss Nr. 333 vom 09.02.2009
ActionAction Beschluss Nr. 478 vom 16.02.2009
ActionAction Beschluss Nr. 625 vom 09.03.2009
ActionAction Beschluss Nr. 755 vom 16.03.2009
ActionAction Beschluss Nr. 829 vom 23.03.2009
ActionAction Beschluss Nr. 922 vom 30.03.2009
ActionAction Beschluss Nr. 1150 vom 27.04.2009
ActionAction Beschluss Nr. 1195 vom 27.04.2009
ActionAction Beschluss vom 27. April 2009, Nr. 1181
ActionAction Beschluss Nr. 1196 vom 27.04.2009
ActionAction Beschluss vom 4. Mai 2009, Nr. 1257
ActionAction Beschluss vom 4. Mai 2009, Nr. 1264
ActionAction Beschluss Nr. 1273 vom 04.05.2009
ActionAction Beschluss Nr. 1274 vom 04.05.2009
ActionAction Beschluss Nr. 1438 vom 25.05.2009
ActionAction Beschluss Nr. 1440 vom 25.05.2009
ActionAction Beschluss Nr. 1508 vom 08.06.2009
ActionAction Beschluss Nr. 1510 vom 08.06.2009
ActionAction Beschluss Nr. 1544 vom 08.06.2009
ActionAction Beschluss Nr. 1572 vom 08.06.2009
ActionAction Beschluss vom 15. Juni 2009, Nr. 1600
ActionAction Beschluss Nr. 1588 vom 08.06.2009
ActionAction Beschluss Nr. 1605 vom 15.06.2009
ActionAction Beschluss Nr. 1853 vom 13.07.2009
ActionAction Beschluss Nr. 1816 vom 06.07.2009
ActionAction Beschluss Nr. 1829 vom 13.07.2009
ActionAction Beschluss Nr. 1958 vom 27.07.2009
ActionAction Beschluss Nr. 1977 vom 13.08.2009
ActionAction Beschluss Nr. 2049 vom 13.08.2009
ActionAction Beschluss Nr. 2209 vom 07.09.2009
ActionAction Beschluss Nr. 2201 vom 07.09.2009
ActionAction Beschluss vom 14. September 2009, Nr. 2264
ActionAction Beschluss Nr. 2321 vom 21.09.2009
ActionAction Beschluss Nr. 989 vom 06.04.2009
ActionAction Beschluss Nr. 1027 vom 06.04.2009
ActionAction Beschluss Nr. 2325 vom 21.09.2009
ActionAction Beschluss Nr. 2398 vom 28.09.2009
ActionAction Beschluss Nr. 1060 vom 14.04.2009
ActionAction Beschluss vom 28. September 2009, Nr. 2406
ActionAction Beschluss Nr. 2510 vom 19.10.2009
ActionAction Beschluss Nr. 2740 vom 09.11.2009
ActionAction Beschluss Nr. 2717 vom 09.11.2009
ActionAction Beschluss Nr. 2756 vom 16.11.2009
ActionAction Beschluss Nr. 2780 vom 16.11.2009
ActionAction Beschluss Nr. 2789 vom 16.11.2009
ActionAction Delibera N. 2800 del 23.11.2009
ActionAction Beschluss Nr. 2913 vom 14.12.2009
ActionAction Beschluss Nr. 2916 vom 14.12.2009
ActionAction Beschluss Nr. 2978 vom 14.12.2009
ActionAction Beschluss Nr. 3088 vom 21.12.2009
ActionAction Beschluss Nr. 3167 vom 30.12.2009
ActionAction Beschluss Nr. 3197 vom 30.12.2009
ActionAction Beschluss Nr. 2294 vom 14.09.2009
ActionAction2008
ActionAction2007
ActionAction2006
ActionAction2005
ActionAction2004
ActionAction2003
ActionAction2002
ActionAction2001
ActionAction2000
ActionAction1999
ActionAction1998
ActionAction1997
ActionAction1996
ActionAction1993
ActionAction1992
ActionAction1991
ActionAction1990
ActionActionUrteile Verfassungsgerichtshof
ActionActionUrteile Verwaltungsgericht
ActionActionChronologisches inhaltsverzeichnis