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In vigore al: 04/10/2016

Beschluss Nr. 2496 vom 14.07.2008
Musikkonservatorium “Claudio Monteverdi" - Abänderung des Statuts

Anlage A

AUTONOMIESTATUT

des Muskikonservatoriums “Claudio Monteverdi” in Bozen

 

ABSCHNITT  I

ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE

 

Artikel 1

1. Das Musikkonservatorium “Claudio Monteverdi”, mit Sitz in Bozen, ist eine Höhere Bildungseinrichtung im Sinne von Artikel 33 der Verfassung und verfügt über Rechtspersönlichkeit sowie didaktische, wissenschaftliche, organisatorische, finanzielle und administrative Autonomie nach Maßgabe der geltenden Rechtsvorschriften.

2. Seine vorrangigen Ziele bestehen in der höheren Ausbildung, in der Spezialisierung und in der Forschung im musikalischen und musikwissenschaftlichen Bereich, sowie in der künstlerischen Produktion.

3. Die Tätigkeit des Konservatoriums ist vom Bewußtsein getragen, dass die Musik ein Mittel der kulturellen Bildung und Bereicherung, der Verständigung, der Toleranz und der universellen Kommunikation darstellt, welches die Fähigkeit besitzt, sich über nationale Grenzen sowie über sprachliche, ethnische und religiöse Barrieren hinwegzusetzen.

4. Das Konservatorium beteiligt sich, in einem Geiste der Offenheit gegenüber der europäischen und internationalen Dimension, an der allgemeinen Entwicklung des lokalen Umfeldes als einer außergewöhnlichen Gelegenheit der Begegnung zwischen den großen Musiktraditionen des italienischen und deutschen Sprachraumes.

 

Artikel 2

1. Zur Verwirklichung seiner Zielsetzungen sucht das Konservatorium, im Einklang mit seiner internationalen Ausrichtung, den kulturellen Austausch, fördert Formen der Absprache und der Zusammenarbeit mit anderen öffentlichen und privaten Kultur- und Forschungseinrichtungen im In- und Ausland und beteiligt sich an gemeinsamen Projekten in den Bereichen der Lehre und der künstlerischen Produktion.

 

Artikel 3

1. Im Bewusstsein von der Wichtigkeit der Einführung in die musikalische Bildung bereits im frühen Schulalter und mit dem Ziel einer angemessenen Vorbereitung für die Aufnahme am Konservatorium, ist der Zusammenarbeit und der Interaktion mit dem Schulsystem und den Einrichtungen der Musikerziehung besondere Aufmerksamkeit zu schenken, wobei gegebenenfalls eigene Übereinkünfte getroffen und Konventionen abgeschlossen werden können.

 

Artikel 4

1. Das Konservatorium fördert und bietet angemessene Mittel und Wege der Planung, Organisation, Verwaltung und Finanzierung, die den Studenten und Lehrern beruflichen Erfolg ermöglichen und erleichtern können, indem es diese in qualifizierte Initiativen der künstlerischen Produktion einbezieht und seine eigene Tätigkeit nach Kriterien des wissenschaftlichen und didaktischen Anspruchs, der Wirksamkeit sowie der Förderung der individuellen Fähigkeiten ausrichtet.

2. Das Konservatorium bemüht sich, Menschen mit Behinderungen die Beteiligung an den verschiedenen Tätigkeiten und den Zugang zu den didaktischen Dienstleistungen zu erleichtern.

 

Artikel 5

1. Das Konservatorium bietet Studenten und Lehrern einen mehrsprachigen Lehrbetrieb, in welchem neben der italienischen und der deutschen Sprache nach Möglichkeit auch Fremdsprachen verwendet werden; es fördert Initiativen zur Beseitigung organisatorischer und individueller Schwierigkeiten, welche dieses didaktische Modell und seine bewusste Inanspruchnahme durch die Studierenden behindern könnten.

 

Artikel 6

1. In allen Tätigkeitsbereichen des Konservatoriums ist eine angemessene Öffentlichkeit und Transparenz zu gewährleisten; sie sind außerdem nach den Kriterien einer selbstbewussten Autonomie, der Effizienz, der Verantwortung und der Verfahrensvereinfachung auszurichten.

 

Artikel 7

1. In der Abwicklung der Lehrtätigkeit gewährleistet das Konservatorium den vollen Einsatz der Lehrkräfte und fördert die Verwertung ihrer besonderen beruflichen Kompetenzen, entsprechend ihrem Rechtsstatus und in Übereinstimmung mit den im Statut und in den jeweiligen Verordnungen festgelegten Organisations- und Planungsvorgaben.

 

Artikel 8

1. Bei voller Respektierung der ihnen zuerkannten Lehrfreiheit, sind die Lehrer zur loyalen und verantwortungsbewussten Einhaltung der Lehrverpflichtungen und der von den Kollegialorganen festgelegten Planungsrichtlinien angehalten, um den Ausbildungsanspruch der Studierenden und ein reguläres Funktionieren der Institutstätigkeiten zu verwirklichen. Zu diesem Zwecke fördert das Konservatorium angemessene Formen und Initiativen der beruflichen Weiterbildung und der Einbeziehung der Lehrkräfte.

 

ABSCHNITT II

ORGANE

Artikel 9

1. Als notwendige Organe des  Konservatoriums sind eingesetzt:

a)  der Präsident;

b) der Direktor;

c) der Verwaltungsrat;

d) der Akademische Rat;

e) das Revisorenkollegium;

f) das Evaluationskomitee;

g) das Lehrerkollegium;

h) der Studentenbeirat.

 

Artikel 10

1. Mit Ausnahme der in den nachfolgenden Artikeln enthaltenen besonderen Bestimmungen, kommen in Bezug auf die Zusammensetzung, Tätigkeit, Zuständigkeiten, Funktionsweise und Amtsdauer der in Artikel 9 genannten Organe die Artikel 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11 und 12 DPR 28.2.2003 Nr. 132 zur Anwendung.

2. Bezüglich des Verwaltungsrates, des Revisorenkollegiums und der leitenden Funktionen im Rahmen des Konservatoriums sind auf jeden Fall die in den Artikeln 4 und 5 D.Lgs 16.3.1992 Nr. 265 enthaltenen Bestimmungen zu beachten.

3. Die Beziehungen zwischen den Organen des Konservatoriums haben sich nach dem Grundsatz der loyalen Kooperation im ausschließlichen Interesse der Institution und ihres Auftrages zu richten.

 

Artikel 11

1. Entsprechend Artikel 6 Absatz 2 der mit DPR Nr. 132 vom 28.2.2003 erlassenen Verordnung, wird der Direktor des Konservatoriums – bis zum Erlass der von Artikel 2 Absatz 7 Buchst. a) Gesetz Nr. 508 vom 21.12.1999 vorgesehenen eigenen staatlichen Verordnung – unter den Lehrkräften, auch aus anderen Institutionen, gewählt, die im Besitze der gemäß Artikel 4 Absatz 3 D.Lgs. Nr. 265 vom 16.3.1992 nachzuweisenden Kenntnis der deutschen und italienischen Sprache sind, nachweisbare künstlerische Qualifikationen, Berufserfahrung und Erfahrung in Führungsaufgaben besitzen, welche sie auch in multidisziplinären und internationalen Kontexten erworben haben und darüber hinaus mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:

a) in der Stammrolle eingestuft zu sein und ein Gesamtdienstalter in einem Konservatorium von mindestens zehn Jahren nachweisen zu können;

b) in der Stammrolle eingestuft zu sein, ein Gesamtdienstalter in einem Konservatorium von mindestens sechs Jahren nachweisen zu können und über ein  zehnjähriges Konservatoriumsdiplom oder über einen Universitätsabschluss in musikwissenschaftlichen Fächern, verbunden mit einem Konservatoriumsdiplom, zu verfügen.

2. Für den Fall seiner Abwesenheit oder Verhinderung bestimmt der Direktor zu Beginn eines jeden akademischen Jahres unter den Lehrern, die die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllen, durch Delegierung und mit Zustimmung der Betroffenen, einen oder mehrere Vertreter für die Wahrnehmung jener Aufgaben, die nicht ausdrücklich ihm selbst vorbehalten sind; nach denselben Kriterien kann er darüber hinaus auch einen oder mehrere Mitarbeiter für besondere Fälle oder Initiativen bestimmen.

3. Die Wahl des Direktors hat innerhalb des vorletzten Monats des Mandates des amtierenden Direktors zu erfolgen und wird von diesem, nach Anhörung des im nachfolgenden Absatz vorgesehenen Wahlkomitees, mindestens dreißig Tage vorher bekannt gegeben.

4. Zu Beginn eines jeden Akademischen Jahres wählt das Lehrerkollegium aus seiner Mitte ein aus fünf Stammrollenlehrern bestehendes Wahlkomitee, davon drei effektive und zwei Ersatzmitglieder.

5. Die Kandidaturen sind spätestens innerhalb des zwanzigsten Tages vor dem festgelegten Wahltermin beim Wahlkomitee anzumelden. Nach der Feststellung der in Absatz 1 genannten Voraussetzungen, verfügt das Wahlkomitee – spätestens innerhalb des zehnten Tages vor dem festgelegten Wahltermin – die Veröffentlichung der zugelassenen Kandidaturen an der Anschlagtafel.

6. Die Kandidatur ist mit der Mitgliedschaft im Wahlkomitee nicht vereinbar; in diesem Falle ist das unvereinbare Mitglied durch das älteste Ersatzmitglied oder, im Falle der Unmöglichkeit, durch das Lehrerkollegium zu ersetzen.

7. Wahlberechtigt sind alle Lehrer und Klavierbegleiter, die am festgelegten Wahltag im Dienst sind, unabhängig von ihrem dienstrechtlichen Stande; jeder Wähler verfügt über eine einzige Stimme. Gewählt ist der Kandidat, der bem ersten Wahlgang die Mehrheit der Stimmen der Wahlberechtigten erhält; sollte diese Mehrheit nicht erreicht werden, ist jener Kandidat gewählt, der beim zweiten Wahlgang die meisten gültig abgegebenen Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit ist der Kandidat mit dem höheren Dienstalter in Konservatorien gewählt. Das Wahlverfahren wird vom Verwaltungsrat festgelegt.  Das Mandat des Direktors beginnt mit dem neuen Akademischen Jahr.

8. Die Auszählung der Stimmen und die Bekanntgabe des Wahlergebnisses besorgt das Wahlkomitee.

9. Im Falle des Ausscheidens des Direktors vor der Beendigung des Mandats, ist die Neuwahl vom ältesten Mitglied des Wahlkomitees innerhalb der nachfolgenden sechzig Tage anzuordnen; soweit vereinbar, kommen in diesem Falle die Bestimmungen der vorausgehenden Absätze zur Anwendung.

10. In erster Anwendung wird die Wahl des Direktors, nach vorheriger Bestellung des in Absatz 4 genannten Wahlkomitees, innerhalb von neunzig Tagen nach Inkrafttreten dieses Statuts angesetzt.

 

Artikel 12

1. Der Akademische Rat besteht aus neun Mitgliedern, darunter der Direktor, der ihn einberuft und den Vorsitz führt, zwei vom Studentenbeirat bestimmte Studenten und sechs vom Lehrkörper gewählte Lehrer.

2. In den Akademischen Rat können Lehrer gewählt werden, welche mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen

a) in der Stammrolle eingestuft zu und ein Gesamtdienstalter in einem Konservatorium von mindestens acht Jahren nachweisen zu können;

b) in der Stammrolle eingestuft zu sein, ein Gesamtdienstalter in einem Konservatorium von mindestens fünf Jahren nachweisen zu können und über ein  zehnjähriges Konservatoriumsdiplom oder über einen Universitätsabschluss in musikwissenschaftlichen Fächern zu verfügen.

3. Die Wahl der Lehrervertreter in den Akademischen Rat ist vom Direktor spätestens dreißig Tage vor dem Ende der laufenden Amtsdauer des Rates festzulegen und findet unter Anwendung, soweit vereinbar, der im vorausgehenden Artikel 11 festgelegten Bestimmungen statt.

3 bis. Falls es im Laufe der dreijährigen Amtszeit des Akademischen Rates, aufgrund der Erschöpfung der Liste der nicht gewählten Kandidaten nicht möglich sein sollte, ein oder mehrere Mitglieder des Akademischen Rates, welche gegebenenfalls und aus welchem Grund auch immer von ihrem Mandat ausgeschieden sind, zu ersetzen, hat der Direktor innerhalb von dreißig Tagen, gemäß den im Art. 11 festgelegten Bestimmungen, die Wahl einer oder mehrerer Ersatz-Mitglieder festzusetzen, welche bis zum Ende der Amtsperiode des Akademischen Rates im Amt bleiben.

4. In erster Anwendung ist die Wahl der Lehrervertreter innerhalb von 90 Tagen nach Inkrafttreten dieses Statuts anzusetzen.

5. Die Studentenvertreter im Akademischen Rat sind vom Studentenbeirat nach Maßgabe der im nachfolgenden Artikel 14 enthaltenen Regelung zu bestimmen.

 

Artikel 13

1. Das Lehrerkollegium kann dem Akademischen Rat jederzeit Vorschläge zu allen Sachbereichen, die in dessen Kompetenz fallen, vorlegen.

2. Auf Anfrage des Akademischen Rates kann sich das Lehrerkollegium, auch über eigene Vertreter, an den vom Rat erarbeiteten Initiativen und Projekten beteiligen.

3. Neben den von den jeweiligen Verordnungen eigens vorgesehenen Gutachten, gibt das Lehrerkollegium eine vorherige Stellungnahme zu den Änderungen des Statuts sowie zu den Verwaltungs- und Organisationsverordnungen ab.

 

Artikel 14

1. Neben den von den jeweiligen Verordnungen eigens vorgesehenen Äußerungen, gibt der Studentenbeirat eine vorherige Stellungnahme zu den Änderungen des Statuts sowie zu den Verwaltungs- und Organisationsverordnungen ab.

2. Der Studentenbeirat wird von allen, am Wahltag eingeschriebenen Studenten des Konservatoriums gewählt, die das 15. Lebensjahr vollendet haben; er besteht aus der in Artikel 12 DPR 28.2.2003 Nr. 132 festgelegten Anzahl von Mitgliedern.

3. Die Wahl wird vom Direktor spätestens innerhalb von vierzig Tagen nach dem Beginn des auf die Beendigung der laufenden Amtsdauer des Beirates folgenden Akademischen Jahres festgesetzt.

4.  Alle Studenten des Konservatoriums, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, sind berechtigt, sich der Wahl zu stellen. Die Kandidaturen können sowohl individuell als auch nach eigenen Listen eingebracht werden und sind beim Direktor spätestens innerhalb des zwanzigsten Tages vor dem festgelegten Wahltermin anzumelden.

5. Jeder Wähler kann zwei Kandidaten, auch aus verschiedenen Listen, angeben. Gewählt sind jene Kandidaten, die in abfallender Reihenfolge die meisten Stimmen erhalten haben; im Falle des vorzeitigen Ausscheidens eines Mitglieds vor Beendigung der ordentlichen Amtsdauer, rückt der erste der nicht gewählten Kandidaten nach.

6. In  erster Anwendung ist die Wahl des Studentenbeirates innerhalb von neunzig Tagen nach Inkrafttreten dieses Statuts anzusetzen.

7. Bei seiner ersten Sitzung bestimmt der Studentenbeirat, nach Maßgabe der von ihm selbst festgelegten Verfahrensweise, die zwei Studentenvertreter im Akademischen Rat; diese müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben.

 

Artikel 15

1. Vorbehaltlich der im Gesetz Nr. 508/1999, im D.Lgs. Nr. 132/2003, im D.Lgs. Nr. 265/1992  und in diesem Statut enthaltenen Regelungen, können der Verwaltungsrat, der Akademische Rat, das Revisorenkollegium, das Evaluationskomitee, das Lehrerkollegium und der Studentenbeirat – bei Bedarf – durch eigene interne Geschäftsordnung die Form ihrer Einberufung, die Erstellung der Tagesordnung und die Abwicklung der Arbeiten regeln.

 

ABSCHNITT III

ORGANISATORISCHE, ADMINISTRATIVE, DIDAKTISCHE UND KÜNSTLERISCHE GRUNDSÄTZE

Artikel 16

1. Es ist das Ziel das Konservatoriums, seine musikalischen, audiovisuellen und Büchereibestände bestmöglich zu verwenden und zu erweitern, um deren breiteste Nutzung durch die Lehrer und Studierenden zu gewährleisten, sowohl in Verbindung mit der Lehr- und Forschungstätigkeit und mit der künstlerischen Produktion, als auch im Hinblick eines Angebots als Musikbibliothek des Umfeldes.

2. Der Bibliothek ist, im Rahmen der geltenden Rechtsvorschriften und der verfügbaren Haushaltsmittel, die Zuweisung einer angemessenen Anzahl von Bibliothekaren und Mitarbeitern zu gewährleisten.

3. Die Organisation und die Nutzung der Bibliothek sind durch eine eigene interne Verordnung zu regeln, welche vom Verwaltungsrat nach Anhörung der Bibliothekare und des Akademischen Rates beschlossen wird.

 

Artikel 17

1. Die Organisation der Ämter des Konservatoriums ist gemäß der entsprechenden internen Verwaltungsverordnung zu regeln, welche sich diesbezüglich an den Grundsätzen der Transparenz, der Einfachheit und des Servicedenkens zu orientieren hat.

 

Artikel 18

1. Die Studienordnung für die am Konservatorium eingerichteten Lehrgänge ist, in Übereinstimmung mit den geltenden Rechtsvorschriften und den in Abschnitt I dieses Statuts festgelegten Grundsätzen, von der internen Lehrverordnung geregelt.

2. Die künstlerische Produktion gehört zu den primären Zielsetzungen des Konservatoriums; sie dient der Qualifizierung der Lehrtätigkeit, will aber auch – nicht zuletzt angesichts der festen Tradition und der Erfahrung in der Zusammenarbeit mit den angesehensten internationalen Musikinstitutionen – einen Beitrag zur kulturellen Bereicherung leisten.

 

Artikel 19

1. Die gesamte Tätigkeit des Konservatoriums richtet sich nach den Grundsätzen der Verantwortlichkeit und der Überprüfung von Zielen und Resultaten.

2. Zu diesem Zwecke bedient es sich, entsprechend den geltenden Rechtsvorschriften, des in Artikel 9 Buchst. f) vorgesehenen Evaluationskomitees, welchem Handlungsautonomie sowie der Zugang zu den notwendigen Daten und Informationen zuzusichern ist.

3. Soweit nicht die Vorschriften des persönlichen Datenschutzes entgegenstehen, ist die Öffentlichkeit und die Zugänglichkeit der Akten und der Ergebnisse des Evaluationskomitees zu gewährleisten.

 

Artikel 20

1. Das Konservatorium beteiligt sich, in Übereinstimmung mit den geltenden Rechtsvorschriften, an der Beseitigung der wirtschaftlichen und sozialen Hindernisse, welche die Gleichheit beim Zugang zur höheren Ausbildung tatsächlich einschränken und setzt sich insbesondere dafür ein, dass fähige und einsatzbereite Personen, auch wenn sie selber nicht über die notwendigen Mittel verfügen, die höchsten Bildungsgrade erreichen können.

2. Zu diesem Zwecke bietet es umfassende Informationen über die von der Rechtsordnung zur Verfügung gestellten Unterstützungsmaßnahmen an und organisiert die eigenen Dienste so, dass das Studium effektiv und fruchtbar gestaltet werden kann, indem es die nötige Zusammenarbeit mit den Körperschaften und Institutionen sucht, die Zuständigkeiten in der Sicherung des Rechts auf höhere Ausbildung wahrnehmen und mit diesen nach Bedarf Abkommen und Konventionen zur Verwirklichung von speziellen Maßnahmen abschließt.

 

Artikel 21

1. Die Vorgangsweise und die Verfahren für die programmatischen Absprachen sowie für den Abschluss von Konventionen mit anderen öffentlichen und privaten, auch ausländischen, Körperschaften, zur Förderung von gemeinsamen Zielen, sind von der internen Verwaltungsverordnung unter Berücksichtigung der geltenden Rechtsvorschriften und unter Wahrung der Zuständigkeiten der Organe des Konservatoriums  bezüglich der didaktischen und künstlerischen Inhalte zu regeln.

 

Artikel 22

1. Das Konservatorium anerkennt und unterstützt das Recht der Studenten, sich in den von den geltenden Rechtsvorschriften vorgesehenen Formen und Grenzen am Leben der Institution su beteiligen.

 

Artikel 23

1. Nach Maßgabe von Artikel 6 Absatz 4 DPR. Nr. 132 vom 28.2.2003, steht dem Direktor des Konservatoriums die disziplinarrechtliche Initiative gegenüber dem Lehrpersonal und den Studenten zu.

2. Gegenüber dem Lehrpersonal wird die disziplinarrechtliche Initiative gemäß den kollektivvertraglichen Regelungen ausgeübt.

3. Die disziplinarrechtliche Initiative gegenüber den Studenten wird in Übereinstimmung mit der Disziplinarordnung ausgeübt, die der Akademische Rat im Rahmen der von ihm gemäß den geltenden Rechtsvorschriften zu beschließenden Studentenverordnung festlegt.

 

ABSCHNITT IV

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 24

1. Die Abänderung dieses Statuts wird vom Verwaltungsrat nach der Anhörung des Akademischen Rates und nach der Einholung der in den Artikeln 13 und 14 vorgesehenen Stellungnahmen beschlossen.

2. Die Abänderungsbeschlüsse sind gültig, wenn sie mit nicht mehr als einer Gegenstimme angenommen werden.

 

Artikel 25

1. Dieses Statut wird in italienischer und in deutscher Sprache verfasst. Bei Auslegungsproblemen ist der Text in italienischer Sprache ausschlaggebend.

 

Artikel 26

1. Das Statut und seine eventuellen Abänderungen treten nach der von den geltenden Rechtsvorschriften vorgesehenen Genehmigung in Kraft und werden im Amtsblatt der Region Trentino-Alto Adige/Südtirol veröffentlicht; sie werden darüber hinaus auch an der Anschlagtafel und durch andere geeignete Mittel innerhalb des Konservatoriums bekannt gemacht.

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