In vigore al

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In vigore al: 04/10/2016

Beschluss vom 3. Dezember 2007, Nr. 4120
Festlegung der Gemeinden der Provinz Bozen, für welche die Preisreduzierung beim Verkauf von Benzin und Dieselöl zutreffen (Art. 16/bis vom Landesgesetz 17. Februar 2000, Nr. 7) (abgeändert mit Beschluss Nr. 522 vom 02.04.2012)

…omissis…

1. unter Berücksichtigung der in den Prämissen erwähnten Beweggründe den Höchstabstand nach öffentlichen Straßen gemessen – Autobahnnetz ausgenommen – in 20 Kilometer von der Staatsgrenze für die Bestimmung der Gemeinden, deren ansässigen Bürger die Preisreduzierung von Benzin und Dieselöl in Anspruch nehmen können, festzulegen;

2. den Höchstabstand zur nächstgelegenen Tankstelle im Nachbarstaat auf 10 Kilometer, nach öffentlichen Straßen gemessen, festzulegen, um die Gemeinden der Provinz, deren Bürger die Preisreduzierung von Benzin und Dieselöl in Anspruch nehmen können, zu ermitteln;

3. als Staatsgrenze jede befahrbare Passstraße, die der Gemeindegrenze am nahesten liegt und laut geographischen ASTAT-Koordinaten bestimmt sind, zu berücksichtigen;

4. zwei Zonen festzulegen und zwar:

Zone 1: bis 10 Kilometer zur Staatsgrenze,

Zone 2: von 10,01 bis 20 Kilometer zur Staatsgrenze;

5. die Anlage A, wesentlicher Bestandteil des gegenständlichen Beschlusses, welche die Auflistung der entsprechenden Gemeinden und die entsprechende Einteilung der Zone enthält, dessen dort ansässigen Bürger die Preisreduzierung beim Verkauf von Benzin und Dieselöl in Anspruch nehmen können, zu genehmigen;

6. der vorliegende Beschluss im Amtsblatt der Region zu veröffentlichen.

Anlage A