(1) In Artikel 11 Absatz 2 im vorletzten Satz des Landesgesetzes vom 15. Mai 2000, Nr. 9, in geltender Fassung, sind die Worte „für ein Jahr“ mit den Worten „unter Berücksichtigung der Schwere der Übertretung für mindestens ein halbes Jahr bis höchstens zu einem Jahr“ ersetzt.
(2) In Artikel 11 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 15. Mai 2000, Nr. 9, in geltender Fassung, erhält der letzte Satz folgende Fassung: „Bei Rückfälligkeit innerhalb von 10 Jahren ab dem Tag der Feststellung der ersten gesetzeskonform vorgehaltenen Übertretung ist ein Haltungsverbot von Tieren unter Berücksichtigung der Schwere der Übertretung von mindestens einem Jahr bis zu höchstens 4 Jahren zu verhängen. Bei neuerlicher Übertretung und jeder darauffolgenden beträgt das Haltungsverbot von Tieren jeweils mindestens 2 Jahre bis zu höchstens 8 Jahre.“