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In vigore al: 04/10/2016

i) Landesgesetz vom 17. Dezember 2015, Nr. 161)
Bestimmungen über die öffentliche Auftragsvergabe

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1)
Kundgemacht im Beiblatt Nr. 3 zum Amtsblatt vom 22. Dezember 2015, Nr. 51.

Art. 43 (In Regie zu beschaffende Bauleistungen,  Dienstleistungen und Lieferungen)

(1) Folgende Leistungen sind in Regie auszuführen:

  1. Bau-, Reparatur-, Umbau-, Ausbau-, Instandhaltungs- und Anschlussarbeiten an Liegenschaften des öffentlichen Auftraggebers bis zu einem Betrag unter 200.000 Euro, abzüglich der Steuern und Gebühren; Lieferungen und Dienstleistungen in diesem Zusammenhang sind für Beträge, die unter dem EU-Schwellenwert liegen, zulässig,
  2. Abbrucharbeiten an Liegenschaften bis zu einem Betrag unter 200.000 Euro,
  3. Bauarbeiten für die Instandhaltung, den Ausbau, den Bau und die Verbesserung der Straßen, Brücken und sonstigen Infrastrukturen sowie für die Anbringung von Fahrbahnmarkierungen und Leiteinrichtungen bis zu einem Betrag unter 200.000 Euro; Lieferungen und Dienstleistungen in diesem Zusammenhang sind für Beträge, die unter dem EU-Schwellenwert liegen, zulässig,
  4. Lieferung und Ankauf von Einrichtungs- und Ausstattungsgegenständen, mit denen die Fertigstellung, Instandhaltung und volle Funktionstüchtigkeit des Bauwerks und die Übereinstimmung mit seinem Bestimmungszweck sichergestellt werden sollen, sowie Nachrüstung des Vorrats an meist verwendetem Material, bis zu einem Betrag, der unter dem EU-Schwellenwert liegt,
  5. Dienstleistungen für die Schneeräumung und den Schneeabtransport zur Gewährleistung der Straßensicherheit sowie Überwachungs- und Reinigungsarbeiten, Verkehrszählungen und sonstige Dienstleistungen, die zur Fertigstellung, Instandhaltung und vollen Funktionstüchtigkeit des Bauwerks oder der Anlagen und für die Übereinstimmung mit ihrem Bestimmungszweck erforderlich sind, bis zu einem Betrag, der unter dem EU-Schwellenwert liegt,
  6. Projektierungen, Bauleitungen, Abnahmen, Überprüfungen, Beratungen, Untersuchungen und Studien, auch geologischer Art, Kartierungen und Fotomaterial, Verkehrsaufnahmen und Zählungen im Zusammenhang mit Bauarbeiten und Lieferungen für die Straßenmeistereien und Bauinstandhaltungsdienste sowie für sonstige mit der Ausführung von öffentlichen Bauaufträgen zusammenhängende Dienstleistungen bis zu einem Betrag unter 40.000 Euro,
  7. äußerst dringende Bauleistungen, Dienstleistungen und Lieferungen zur Sicherung und Gewährleistung der Hygiene von Gebäuden, Wasserleitungen oder sonstigen Anlagen, wenn plötzlich unvorhergesehene und unvorhersehbare Ereignisse eintreten, sowie Vorbeugungs-, Soforthilfe- und Wiederinstandsetzungsmaßnahmen nach Erdrutschen, Lawinen, Überschwemmungen und anderen Katastrophen.

(2) Weiters können die Verfahren für die Beschaffung folgender Waren und Leistungen bis zur Erreichung des EU-Schwellenwertes in Regie durchgeführt werden:

  1. Bücher, Zeitschriften, Zeitungen und andere Veröffentlichungen einschließlich Sonderdrucke und Abonnements für Zeitschriften und bei Presseagenturen sowie das Binden von Veröffentlichungen,
  2. Zeremoniell, Repräsentation, Bekundungen und von Gesetzen oder Verordnungen vorgesehene Kundmachungen und Bekanntmachungen,
  3. Beförderung, Fracht, Spedition, Verpackung, Lagerung, Trägerarbeit und diesbezügliche Ausstattung, Post-, Telefon- und Telegrammgebühren,
  4. Dienst- und Arbeitskleidung für die in der einschlägigen Verordnung angeführten Personalkategorien,
  5. Reinigung, Entwesung, Entsorgung von Sondermüll und ähnliche Dienste, Bewachung, Beleuchtung und Beheizung von öffentlichen Gebäuden sowie Lieferung von Gas, Wasser und Strom, einschließlich der jeweiligen Anschlussgebühren,
  6. Ankauf und Reparatur von Möbeln, Fotokopiergeräten, Klimaanlagen, Diebstahlsicherungsvorrichtungen und ähnlichen Gerätschaften, Maschinen, Material und Geräten für Büros, Druckerei-, Vervielfältigungs-, Film- und Fotografiebedarf, Anfertigung von Drucken und Mikrofilmen, Ankauf und Wartung von Fernsprech-, Fernseh- und Tonverstärkeranlagen, Kanzleibedarf und Wertzeichen,
  7. Betrieb der technischen, wissenschaftlichen oder Forschungslabors,
  8. Reparatur, Wartung, Miete und Unterstellen von Kraftfahrzeugen, Ankauf von Ersatzteilen, Treib- und Schmierstoffen,
  9. Lebensmittel, Geschirr, Küchengeräte, Ausstattungsgegenstände und Sonstiges für Heime, Schulen, Kindergärten und Berufsbildungseinrichtungen sowie für Weiterbildungskurse für das Personal, Pflichtversicherungen, Lebensmittelvorräte für die Schulausspeisungen,
  10. Bau- und Dienstleistungen sowie Lieferungen, für welche die Ausführung in Regie von den einschlägigen Gesetzen vorgesehen ist,
  11. Verpflegungs-, Wäscherei-, Verkehrsversorgungs- und Versicherungsdienstleistungen,
  12. Medizinprodukte, Arzneimittel, diagnostische Produkte und anderes medizinisches Verbrauchsmaterial,
  13. Material und Dienstleistungen zur Instandhaltung von Liegenschaften und Gütern, die vom Sanitätsbetrieb benutzt werden.
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