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In vigore al: 04/10/2016

Dekret des Landeshauptmanns vom 21. Oktober 2013, Nr. 291)
Begleitetes und betreutes Wohnen für Senioren

1)
Kundgemacht im Amtsblatt vom 29. Oktober 2013, Nr. 44.

Art. 1 (Anwendungsbereich)

(1) Diese Verordnung legt, wie im Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b) des Landesgesetzes vom 30. April 1991, Nr. 13, vorgesehen, die Richtlinien und Kriterien für die Organisation und Führung des Dienstes Begleitetes Wohnen, laut Artikel 2 des Landesgesetzes vom 30. Oktober 1973, Nr. 77, fest.

(2) Soweit anwendbar sind die Artikel des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 30, in geltender Fassung, wie z.B. Artikel 5, und andere geltende Dekrete und Beschlüsse, welche die Seniorenwohnheime regeln, anzuwenden.

(3) Personenbezogene Bezeichnungen, die in dieser Verordnung nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Auf eine geschlechtergerechte Formulierung wurde stellenweise verzichtet, um die Lesbarkeit des Textes zu gewährleisten.

(4) Um die Lesbarkeit des Textes zu gewährleisten, werden die hinsichtlich der Feststellung der Pflegebedürftigkeit im Sinne von Artikel 3 des Landesgesetzes vom 12. Oktober 2007, Nr. 9, angeführten Pflegestufen in Folge als Pflegestufen bezeichnet.

(5) Der von dieser Verordnung geregelte Dienst kann folgende Angebotsformen annehmen:

  1. begleitetes Wohnen,
  2. teilweise betreutes Wohnen,
  3. betreutes Wohnen.

Art. 2 (Definition und Zielsetzung)

(1) Der Dienst basiert auf der Solidarität zwischen den Mitbewohnern, dessen Angehörigen und Freiwilligen. Er hat das Ziel die Bewohner mit dem ihnen bekannten, vertrauten und vor allem ihren Fähigkeiten angemessenen Tätigkeiten aktiv und vital zu halten. In diesem Sinne sollen Hilfestellungen und Leistungen nur angeboten werden, wenn die Person nicht mehr autonom oder mit Unterstützung der Gruppe seinen Alttag bewältigen kann.

(2) Der Dienst zielt darauf ab, ein sowohl den Bedürfnissen der Bewohner als auch den verfügbaren Ressourcen des Dienstes entsprechender, flexibler Dienst zu sein.

(3) Die Bewohner sind und bleiben private Mieter von Wohnungen und werden bedarfsgerecht bei der Organisation und Bewältigung ihres Lebensalltags in diesen Wohnungen, in welchen zudem dieser Dienst angeboten wird unterstützt, indem sie während des Tages je nach Angebotsform die nötige Begleitung bzw. Betreuung garantiert erhalten. Der Dienst kann in einer Wohnung, welche in kleinere Einheiten unterteilt ist oder in einem Haus mit mehreren Wohnungen angeboten werden. Die Wohnungen können nicht von Personen bewohnt werden, welche den Dienst nicht in Anspruch nehmen.

(4) Während der Nacht ist keine Präsenz von Personal vorgesehen. Eine Nachtbetreuung ist nur in Ausnahmesituationen für einzelne Personen und auf jeden Fall nicht länger als 30 Tage im Jahr möglich.

(5) Der Dienst gewährleistet die Leistungen je nach Angebotsform laut Artikel 6, wobei die notwendigen Begleit- und Betreuungsleistun-gen, jenen des Hauspflegedienstes der Sozialsprengel entsprechen.

(6) Die jeweils vorgesehenen Leistungen können mit eigenem Personal erbracht oder vom Anbieter des Dienstes von Dritten eingekauft werden.

(7) Die Aufnahmekapazität des Dienstes beträgt nicht weniger als fünf und nicht mehr als fünfundzwanzig Bewohner. Begründete Abweichungen müssen im Voraus von der zuständigen Landesabteilung genehmigt werden.

Art. 3 (Zielgruppe)

(1) Der Dienst richtet sich an über Siebzigjährige mit Wohnsitz in Südtirol. Sollten Plätze frei sein und keine Anfrage von Seiten der Senioren vorliegen, kann für Menschen mit besonderen Problemen, mit Abhängigkeitserkrankungen, psychischen Erkrankungen und/oder Beeinträchtigungen, von der Altersgrenze und den Voraussetzungen laut Artikel 6 Absatz 1 abgesehen werden. Eine entsprechende Aufnahme muss laut zuständigem Sozialsprengel sinnvoll und zielführend sein, wobei auch die Person und die Gruppe angehört werden sollen.

(2) Bei der Aufnahme der Senioren muss auch eine soziale Einschätzung der Person und der Gruppe gemacht werden. Dabei werden folgende Punkte abgeklärt: die soziale Situation, die Fähigkeit zum Zusammenleben, sowie die Hilfsbedürftigkeit der Person und der Gruppe. Die Aufnahme wird nach einer positiv bewerteten Probezeit von drei Monaten definitiv.

(3) Betreute des Dienstes, deren Zustand sich im Laufe der Zeit so stark verschlechtert, dass eine angemessene Betreuung nicht mehr gewährleistet ist, müssen in eine Einrichtung übersiedeln, die ihren Bedürfnissen entspricht. Ebenso müssen Betreute, deren Verbleib mittels Sozialdiagnose einer Sozialassistentin für die Person bzw. die Gruppe für unzumutbar erklärt wird, in eine Einrichtung übersiedeln, die ihren Bedürfnissen entspricht.

Art. 4 (Führung des Dienstes)

(1) Der Dienst wird von der Gemeinde direkt geführt oder anderen Rechtssubjekten laut Artikel 1 Absatz 2 und Artikel 20 des Landesgesetzes vom 30. April 1991, Nr. 13, vorzugsweise Trägerkörperschaften von stationären Einrichtungen, übertragen. 2)

(2) Im Übertragungsakt laut Absatz 1 werden die Führungsbedingungen unter Einhaltung der geltenden Landesbestimmungen festgelegt. Der Übertragungsakt – oder die Dienstordnung, sollte keine Übertragung erfolgen - muss mindestens folgende Aspekte regeln:

  1. sollte die Gemeinde auch die Wohnung zur Verfügung stellen:
    1. die Einzelheiten zur Überlassung derselben an den Träger, der den Dienst führt,
    2. die Form der Überlassung der Wohnungen an die Senioren,
    3. wer für die Kosten der ordentlichen bzw. die außerordentlichen Instandhaltung des Gebäudes in welchem Ausmaß aufkommt,
    4. die Vorgangsweise und Zuständigkeiten bei Ausständen für Ausgaben, die nicht geregelt sind.
  1. die Kriterien und Einzelheiten betreffend die Aufnahme und den Austritt von Bewohnern, wobei vorwiegend folgende Bewertungskriterien berücksichtigt werden müssen:
    1. die Person lebt alleine, in sozialer Isolation und ist von Vereinsamung bedroht,
    2. die Person lebt in einer Wohnung, die für ihre besonderen Bedürfnisse ungeeignet ist oder bedeutende architektonische Hindernisse aufweist,
    3. die Person ist hilfsbedürftig und hat keinerlei Fremdhilfe oder die Ressourcen der Familienangehörigen reichen nicht aus,
    4. die pflegenden Angehörigen sind überfordert,
    5. die Person befindet sich aus anderen Gründen in einer unzumutbaren sozialen Situation.
  1. für die Aufnahme muss eine eigene Rangliste geführt werden, unabhängig von der für Seniorenwohnungen ohne Dienst,
  2. die Regelung der Abwesenheit der Bewoh- nerin oder des Bewohners,
  3. die Regelung für die Nachtbetreuung laut Artikel 2 Absatz 4,
  4. in welcher Form garantiert wird, dass Betreute, falls sie eine längere Nachtbetreuung brauchen in die Kurzzeitpflege aufgenommen werden, bzw. wenn der Dienst nicht mehr geeignet für sie ist, sie unmittelbar und auf jeden Fall innerhalb drei Monaten in ein Seniorenwohnheim aufgenommen werden,
  5. einen gemeinsam erarbeiteten Begleit-/ Betreuungsvertrag aus dem hervorgeht, in welcher Form garantiert wird, dass der einzelne Betreute seine für ihn angemessene Begleitung, Betreuung und Hilfestellung erhält,
  6. die Form der Zusammenarbeit mit den anderen Sozial- und Gesundheitsdiensten auf dem Territorium,
  7. ob alle oder nur einige der Angebotsformen laut Artikel 5 Absatz 2 aktiviert werden.

(3) Für die Festlegung der Wohnungsneben-kosten für die ordentliche Instandhaltung werden die Bestimmungen des Zivilgesetzbuches angewandt. In Sonderfällen gilt die vom Institut für den sozialen Wohnbau des Landes Südtirol angewandte Kostenteilung zwischen Mieter und Eigentümer und den Hausnotrufdienst.

(4) Die Entscheidung über die Aufnahme in den Dienst erfolgt durch die Trägerkörperschaft, die den Dienst führt, aufgrund der im obgenannten Übertragungsakt vorgesehenen Zugangsbedingungen.

2)
Art. 4 Absatz 1 wurden im italienischen Wortlaut durch Art. 4 Absatz 1 des D.LH. vom 29. Jänner 2015, Nr. 4 ersetzt.

Art. 5 (Organisation des Dienstes)

(1) Die Bewohner der Wohnungen sorgen - im Rahmen der eigenen Möglichkeiten - autonom für sich selbst und sind mit Hausnotrufgeräten oder gleichwertigen Angeboten ausgestattet, falls die Personen selbst nicht über eine solche verfügt.

(2) Der Dienst kann folgende Angebotsformen annehmen:

  1. begleitetes Wohnen,
  2. teilweise betreutes Wohnen,
  3. betreutes Wohnen.

(3) Der Begleit- und Betreuungsvertrag laut Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe g) wird bei Bedarf neu angepasst.

Art. 6 (Die Angebotsformen)

(1) Die Senioren sind bei der Aufnahme selbstständig oder gehören der ersten oder zweiten Pflegestufe an.

(2) Der Dienst garantiert den Bewohnern aller drei Angebotsformen die Begleitung durch eine Bezugsperson. Diese informiert, berät und unterstützt die Bewohner bei der Bewältigung ihres Alltags, fördert ihre sozialen Kontakte, organisiert die Freizeitgestaltung und Beschäftigung, unterstützt sie beim Zugang zu Diensten des sozialen und gesundheitlichen Bereichs, koordiniert die Nutzung und sorgt für die Reinigung der gemeinschaftlichen Räume. Zusätzlich leistet sie sporadisch, einfache Hilfsleistungen.

(3) Flexibel je nach Notwendigkeit und regelmäßigem Angebot bzw. Inanspruchnahme von Leistungen können die einzelnen Bewohnern dann zusätzlich das Angebot des „teilweise betreuten Wohnen“ oder des „betreuten Wohnen“ in Anspruch nehmen.

(4) Beim „teilweise betreuten Wohnen“ erhält der Betreute zusätzlich täglich nicht qualifizierte einfache Unterstützungsleistungen und

  1. die Reinigung seiner Räumlichkeiten,
  2. drei Mahlzeiten am Tag, auch am Wochenende.

(5) Beim „Betreuten Wohnen“ erhält der Betreute sowohl täglich nicht qualifizierte einfache Unterstützungsleistungen als auch regelmäßig qualifizierte Betreuungsleistungen und

  1. die Reinigung seiner Räumlichkeiten,
  2. drei Mahlzeiten am Tag, auch am Wochenende.

(6) Ändert sich der Betreuungsbedarf so wird auf Nachfrage des Betreuten oder aufgrund der Einschätzung des Personals nach Feststellung der effektiven Notwendigkeit und effektiv erbrachten Leistungen die Angebotsform geändert.

Die mögliche Änderung der Angebotsform wird vor Beginn im Begleit- und Betreuungsvertrag der Person festgehalten und der neue Tarif dem Bewohner schriftlich mitgeteilt.

Wird mit dem Betreuten nichts anderes vereinbart, so wird die geänderte Angebotsform jeweils ab dem 1. Tag des darauf folgenden Monats angewandt.

(7) Die Nutzer des Dienstes deren Zustand sich im Laufe der Zeit so verschlechtert, sodass eine angemessene Betreuung nicht mehr gewährleistet werden kann, oder für die ein Gutachten laut Artikel 3 Absatz 3 vorliegt, müssen in eine Einrichtung übersiedeln, die ihren Bedürfnissen entspricht.

Art. 7 (Personal)

(1) Die Trägerkörperschaft gewährleistet die notwendige Personalverfügbarkeit um die im Sinne von Artikel 6 vorgesehenen und aus dem einzelnen Begleit- und Betreuungsvertrag hervorgehenden Leistungen und Tätigkeiten zu gewährleisten und haftet für eventuelle Mängel oder Missstände.

(2) Das Personal verfügt über die Ausbildung sowie die technischen und sozialen Kompetenzen, die für die Ausübung der jeweiligen Funktion und Leistungen vorgesehen sind.

(3) Bei der Auswahl von Personen für Tätigkeiten für welche nicht ausdrücklich ein bestimmter Ausbildungsnachweis bzw. ein bestimmtes Berufsbild vorgegeben ist, werden vorzugsweise Personen berücksichtigt, die eine Ausbildung oder berufliche Erfahrung im Bereich der Sozialbetreuung haben.

(4) Der/die Dienstverantwortliche muss einem der folgenden Berufsbilder angehören:

  1. Altenpfleger/Altenpflegerin und Familienhelfer/ Familienhelferin,
  2. Behindertenbetreuer/in,
  3. Behindertenerzieher/in/Erzieher/in,
  4. Sozialpädagoge/Sozialpädagogin,
  5. Sozialbetreuer/in,
  6. Fachkraft für soziale Dienste.

Sie ist für die fachgerechte Begleitung bzw. Betreuung der Betreuten mittels geeignetem und befugtem Personal verantwortlich.

(5) Falls der Dienst über den Träger eines Seniorenwohnheimes erbracht wird, kann die/der Dienstverantwortliche die Pflegedienstleitung bzw. eine Bereichsleitung der stationären Einrichtung sein, auch in Abweichung zu Absatz 4. In diesem Falle muss die für allfällige Zwecke erforderliche Transparenz der Arbeitszeit- und Kostenzuordnung gewährleistet werden.

Art. 8 (Kosten und Tarife)

(1) Die Trägerkörperschaften legen jährlich einen umfassenden Tagessatz differenziert nach den Angebotsformen laut Artikel 5 Absatz 2 fest, welcher abhängig vom Leistungsumfang, folgende Elemente umfasst:

  1. Begleitungs- und Betreuungskosten,
  2. Hauswirtschaftskosten,
  3. Kosten für die Mahlzeiten,
  4. Hausnotrufdienst oder die Kosten eines gleichwertigen Angebots,
  5. alle weiteren Kosten welche nicht ausdrücklich von dieser Verordnung oder von einer entsprechenden vertraglichen Regelung ausgenommen sind.

(2) Miet- und Wohnungsnebenkosten werden aufgrund eines separaten Mietvertrages nach den Regeln der Bemessung und Bezahlung der Mieten des Sozialen Wohnbaus bestimmt.

(3) Die Maximalbeträge für die Tagessätze je Angebotsform werden jährlich von der Landesregierung mit Beschluss festgelegt und müssen von der Trägerkörperschaft eingehalten werden.

(4) Die Bezahlung des Tarifs erfolgt gemäß Artikel 41 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 30, in geltender Fassung.

(5) Die Rechnungsstellung an die Nutzer erfolgt monatlich.

Art. 9 (Vertrag)

(1) Der Träger, der den Dienst führt, schließt mit dem Bewohner einen Vertrag ab, der alle Rechte und Pflichten des Bewohners und des Dienstes anführt und die Folgen bei einer Nichteinhaltung derselben.

(2) Der Vertrag enthält auch die Bedingungen für die Übersiedlung in eine geeignete Einrichtung für den Fall, dass der Aufenthalt in der Wohnung im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 nicht mehr möglich ist.

Art. 10 (Betreuungsdokumentation)

(1) Für jeden Bewohner muss eine Betreu-tenkartei angelegt und laufend aktualisiert werden. Die Begleit- und Betreuungsdokumen-tation umfasst ein Anfangsassessment des Bewohners, die spezifischen Betreuungsziele, die Entwicklung der individuellen Situation und dokumentiert die durchgeführten Maßnahmen, die Verantwortlichen für die Planung, die Durchführung der Maßnahmen und die Ergebnisse.

Art. 11 (Hausordnung)

(1) Die Hausordnung legt die organisatorischen Rahmenbedingungen für die Aufnahme, das Zusammenleben und den Austritt der Bewohner fest. Sie regelt die Benutzung der Wohnungen und der gemeinschaftlichen Räume, ebenso wie die eventuelle Einbeziehung der Angehörigen in die Begleitung und Betreuung.

Art. 12 (Dienstcharta)

(1) Die Dienstcharta beschreibt die Zielsetzung, die Organisation des Dienstes, listet das eingesetzte Personal auf und die Kriterien für den Zugang zum Dienst. In der Dienstcharta sind alle möglichen Leistungen, die Rechte und Pflichten der Betreuten und die Tarife angeführt, die Formen der Mitbestimmung sowie die Beschwerdemöglichkeiten.

Art. 13 (Bauliche Kriterien)

(1) Die Wohnungen müssen die für Senio-renwohnungen geltenden Mindeststandards vorweisen. Neubauten müssen ein Mindestangebot von 5 Plätzen gewährleisten. Sie müssen möglichst zentral, in unmittelbarer Nähe zu Diensten des sozialen Bereiches oder des Gesundheitsbereiches errichtet werden, vorzugsweise zu Seniorenwohnheimen. Die Wohnräume und der Zugang zu diesen sowie zum Gebäude müssen frei von architektonischen Hindernissen sein.

(2) Die Wohneinheiten, in welchen der Dienst angeboten wird, muss neben den einzelnen Räumlichkeiten für die Betreuten vorzugsweise mit folgenden Räumen ausgestattet sein:

  1. Mehrzweckraum mit Teeküche je Stock,
  2. ein Raum für die Bezugsperson und das Personal (bei mindestens zehn Bewohner/innen kann es eine Wohnung sein),
  3. allgemein zugängliches Bad,
  4. angemessene Abstellräume,
  5. angemessene Kellerräume,
  6. gemeinsame Waschküche mit Maschine und Trockner.

(3) Die Wohneinheit für den Dienst verfügt über angemessene Flächen im Freien und nach Möglichkeit über eine Grünanlage. Sie verfügt über mindestens einen Parkplatz je vier Betreute, wovon mindestens einer ein Parkplatz für Invaliden sein muss. Die Wohneinheit sollte zudem mit den öffentlichen Verkehrsmitteln leicht erreichbar sein.

(4) Falls der Dienst von einem Träger eines anderen Dienstes in unmittelbarer Nähe geführt wird, werden für die Einhaltung der Vorgaben auch die Räumlichkeiten und Flächen dieses Dienstes berücksichtigt.

Art. 14 (Übergangsbestimmungen)

(1) In den zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Dekrets von öffentlichen oder privaten Trägern geführten Seniorenwohnungen kann der von dieser Verordnung vorgesehene Dienst angeboten werden, wobei bei angemessener Begründung auch von den baulichen Parametern laut vorhergehendem Artikel abgesehen werden kann. Falls möglich, ist die Wohneinheit um diese Räume bzw. Flächen zu ergänzen.

(2) Nach Erlass der Akkreditierungskriterien, ist der Dienst zu akkreditieren, bis dahin unterliegt er einer schriftlichen Genehmigung von Seiten des zuständigen Amtes.

Art. 15 (Änderung der Verordnung über die finanzielle Sozialhilfe und die Tarife der Sozialdienste)

(1) Die Zeilen „Wohngemeinschaft für Senioren, betreutes Wohnen für Senioren – ohne Mahlzeitzubereitung“ und die entsprechenden Parameter, „Wohngemeinschaft für Senioren, betreutes Wohnen für Senioren - mit Mahlzeitzubereitung“ und die entsprechenden Parameter, „Begleitetes Wohnen für Senioren – ohne Mahlzeitzubereitung“ und die entsprechenden Parameter, der Anlage D zum Dekret des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 30, in geltender Fassung, erhalten die Fassung laut Anlage A zu diesem Dekret.

Art. 16 (Aufhebung)

Art. 17 (Inkrafttreten)

(1) Dieses Dekret tritt am 1. Jänner 2014 in Kraft.

Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

 

Anlage A

 

Begleitetes Wohnen für Senioren – ohne Mahlzeitzubereitung

Accompagnamento abitativo per anziani - senza vitto

1

1,20

80

1,5

80

1,5

30

Teilweise betreutes Wohnen für Senioren, betreutes Wohnen für Senioren – mit Mahlzeitzubereitung

Assistenza abitativa parziale per anziani – assistenza abitativa per anziani - con vitto

1

0,9

80

1,5

80

1,5

30

 

 

Anlage B

 

 

 

Begleitetes Wohnen für Senioren

Accompagnamento abitativo per anziani

Teilweise betreutes Wohnen für Senioren

Assistenza abitativa parziale per anziani

Betreutes Wohnen für Senioren

Assistenza abitativa per anziani

 

Maximaltarif pro Tag/Tariffa massima giornaliera

Maximaltarif pro Tag/Tariffa massima giornaliera

Maximaltarif pro Tag/Tariffa massima giornaliera

Selbständige Personen
Persone autosufficienti

6 €*

11 €*

15 € *

Personen mit Begleitgeld oder der Pflegestufe 1
Persone con assegno di accompagnamento o livello di non autosufficenza 1

6 €

 

14 €

17 €

Pflegestufe 2
Livello di non autosufficienza 2

6 €

21 €

27 €

Pflegestufe 3
Livello di non autosufficienza 3

6 €

28 €

40 €

Pflegestufe 4
Livello di non autosufficienza 4

6 €

35 €

48 €

 

* Mitbeteiligung je nach wirtschaftlicher Lage - partecipazione in relazione alla situazione economica

 

Die Pflegestufen beziehen sich auf die Stufen laut LG 9/2007. I livelli di non autosufficienza si riferiscono ai livelli di cui alla LP 9/2007.

 

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ActionAction14/10/2013 - Beschluss vom 14. Oktober 2013, Nr. 1529
ActionAction02/10/2013 - Dekret des Landeshauptmanns vom 2. Oktober 2013, Nr. 28
ActionAction17/09/2013 - Landesgesetz vom 17. September 2013, Nr. 18
ActionAction21/10/2013 - Beschluss vom 21. Oktober 2013, Nr. 1596
ActionAction07/10/2013 - Beschluss vom 7. Oktober 2013, Nr. 1456
ActionAction21/10/2013 - Beschluss vom 21. Oktober 2013, Nr. 1628
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ActionAction19/07/2013 - Landesgesetz vom 19. Juli 2013, Nr. 11
ActionAction14/10/2013 - Beschluss vom 14. Oktober 2013, Nr. 1524
ActionAction24/10/2013 - Dekret des Landeshauptmanns vom 24. Oktober 2013, Nr. 31
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ActionAction01/07/2013 - Verfassungsgerichtshof - Beschluss vom 1. Juli 2013, Nr. 176
ActionAction16/07/2013 - Verfassungsgerichtshof - Urteil vom 16. Juli 2013, Nr. 221
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ActionAction08/07/2013 - Dekret des Landeshauptmanns vom 8. Juli 2013, Nr. 19
ActionAction02/09/2013 - Dekret des Landeshauptmanns vom 2. September 2013, Nr. 22
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ActionAction19/07/2013 - Landesgesetz vom 19. Juli 2013, Nr. 10
ActionAction03/07/2013 - Corte costituzionale - ordinanza 3 luglio 2013, n. 206
ActionAction28/10/2013 - Dekret des Landeshauptmanns vom 28. Oktober 2013, Nr. 32
ActionAction11/11/2013 - Dekret des Landeshauptmanns vom 11. November 2013, Nr. 35
ActionAction13/11/2013 - Dekret des Landeshauptmanns vom 13. November 2013, Nr. 36
ActionAction18/11/2013 - Dekret des Landeshauptmanns vom 18. November 2013, Nr. 37
ActionAction06/11/2013 - Corte costituzionale - sentenza del 6 novembre 2013, n. 263
ActionAction25/11/2013 - Beschluss vom 25. November 2013, Nr. 1807
ActionAction23/10/2013 - Corte costituzionale - sentenza del 23 ottobre 2013, Nr. 255
ActionAction09/12/2013 - Beschluss vom 9. Dezember 2013, Nr. 1860
ActionAction09/12/2013 - Beschluss vom 9. Dezember 2013, Nr. 1866
ActionAction09/12/2013 - Beschluss vom 9. Dezember 2013, Nr. 1868
ActionAction28/10/2013 - Dekret des Landeshauptmanns vom 28. Oktober 2013, Nr. 33
ActionAction09/12/2013 - Dekret des Landeshauptmanns vom 9. Dezember 2013, Nr. 38
ActionAction19/12/2013 - Dekret des Landeshauptmanns vom 19. Dezember 2013, Nr. 40
ActionAction13/12/2013 - Dekret des Landeshauptmanns vom 13. Dezember 2013, Nr. 39
ActionAction02/12/2013 - Corte costituzionale - sentenza del 2 dicenbre 2013, n. 301
ActionAction27/12/2013 - Beschluss vom 27. Dezember 2013, Nr. 2025
ActionAction18/11/2013 - Corte costituzionale - sentenza del 18 novembre 2013, n. 274
ActionAction18/03/2013 - Beschluss vom 18. März 2013, Nr. 397
ActionAction28/10/2013 - Beschluss vom 28. Oktober 2013, Nr. 1651
ActionAction21/10/2013 - Dekret des Landeshauptmanns vom 21. Oktober 2013, Nr. 29
ActionAction10/12/2013 - Verfassungsgerichtshof - Urteil vom 10. Dezember 2013, Nr. 309
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