In vigore al

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In vigore al: 04/10/2016

y) Landesgesetz vom 17. September 2013, Nr. 121)
Genehmigung der allgemeinen Rechnungslegung des Landes für das Haushaltsjahr 2012 und andere Bestimmungen

1)
Kundgemacht im Beiblatt Nr. 2 zum Amtsblatt vom 25. September 2013, Nr. 39.

I. ABSCHNITT
Landesverwaltung

Art. 1 (Einnahmen)

(1) Die Einnahmen, die im Haushaltsjahr 2012 für dieses festgestellt wurden, betragen 5.345.837.015,20 Euro.

(2) Die aktiven Rückstände, die bei Abschluss des Haushaltsjahres 2011 auf 3.086.635.361,35 Euro festgestellt wurden, belaufen sich, aufgrund der Mehr- und Mindereinnahmen im Haushaltsjahr 2012, auf 3.078.349.217,92 Euro.

(3) Die aktiven Rückstände am 31. Dezember 2012 betragen insgesamt 3.400.874.986,36 Euro; davon betreffen 1.281.856.312,78 Euro noch einzuhebende Beträge aus dem Haushaltsjahr 2012 und 2.119.018.673,58 Euro noch einzuhebende Beträge aus den vorhergehenden Haushaltsjahren.

Art. 2 (Ausgaben)

(1) Die Ausgaben, die im Haushaltsjahr 2012 für dieses zweckgebunden wurden, betragen 5.428.828.043,10 Euro.

(2) Die passiven Rückstände, die bei Abschluss des Haushaltsjahres 2011 auf 2.972.864.989,11 Euro festgestellt wurden, belaufen sich aufgrund von Einsparungen, verwaltungsmäßigem Verfall und Verjährung, die im Laufe des Haushaltsjahres 2012 eingetreten sind, auf 2.891.337.707,38 Euro.

(3) Die passiven Rückstände am 31. Dezember 2012 betragen insgesamt 3.296.860.904,21 Euro; davon betreffen 1.709.019.708,58 Euro noch auszuzahlende Beträge aus dem Haushaltsjahr 2012 und 1.587.841.195,63 Euro noch auszuzahlende Beträge aus den vorhergehenden Haushaltsjahren.

Art. 3 (Verwaltungsrechnung)

(1) Der Überschuss des Haushaltsjahres 2012 beträgt nach der folgenden Berechnung 104.020.482,64 Euro:

 

 

(in Euro)

 

Kassenbestand

 

 

 

 

am 1.1.2012

 

0,00

 

 

Einhebungen

 

5.023.311.246,76

 

 

 

 

5.023.311.246,76

 

 

Zahlungen

(-)

5.023.304.846,27

 

 

 

 

 

 

 

Kassenbestand

 

 

 

 

am 31.12.2012

 

6.400,49

 

 

Aktive Rückstände

 

3.400.874.986,36

 

 

 

 

3.400.881.386,85

 

 

Passive Rückstände

(-)

3.296.860.904,21

 

 

 

 

 

 

 

Überschuss des Haushaltsjahres 2012

 

104.020.482,64

 

Art. 4 (Vermögenslage)

(1) Die Vermögenslage des Landes bei Abschluss des Haushaltsjahres 2012 ist die folgende:

 

 

(in Euro)

 

 

 

 

 

 

Finanzielle Aktiva

 

 

 

am 1.1.2012

 

4.520.433.126,58

 

Erhöhungen

 

6.700.616.381,92

 

 

Verminderungen

 

6.337.788.631,20

 

 

 

 

 

 

am 31.12.2012

 

4.883.260.877,30

 

Netto produzierte

 

 

Vermögensgüter

 

 

 

am 1.1.2012

 

7.577.668.978,67

 

Erhöhungen

 

300.514.429,55

 

Verminderungen

 

312.614.606,86

 

am 31.12.2012

 

7.565.568.801,36

 

Netto nichtproduzierte

 

 

 

Vermögensgüter

 

 

 

am 1.1.2012

 

640.731.358,61

 

Erhöhungen

 

23.662.444,68

 

Verminderungen

 

16.095.358,33

 

 

 

 

 

am 31.12.2012

 

648.298.444,96

 

 

 

 

 

Finanzielle Passiva

 

 

 

am 1.1.2012

 

2.972.864.989,11

 

Erhöhungen

 

1.709.019.708,58

 

Verminderungen

 

1.385.023.793,48

 

 

 

 

 

am 31.12.2012

 

3.296.860.904,21

 

 

 

 

 

Vermögenspassiva

 

 

 

am 1.1.2012

 

199.574.559,27

 

Erhöhungen

 

34.757.262,56

 

Verminderungen

 

66.968.888,95

 

 

 

 

 

am 31.12.2012

 

167.362.932,88

 

 

 

 

 

Nettovermögen

 

 

 

am 1.1.2012

 

9.566.393.915,48

 

 

 

 

 

am 31.12.2012

 

9.632.904.286,53

 

Vermögenserhöhung im

Haushaltsjahr 2012

 

66.510.371,05

 

Art. 5 (Genehmigung der allgemeinen Rechnungslegung)

(1) Die allgemeine Rechnungslegung des Landes für das Haushaltsjahr 2012, bestehend aus der Finanzrechnung der Haushaltsgebarung und aus der allgemeinen Vermögensrechnung, ist genehmigt.

II. ABSCHNITT
Andere Bestimmungen

Art. 6 (Ermächtigung zur provisorischen Führung des Haushaltes 2014)

(1) Bis zum Inkrafttreten des Landesgesetzes zur Genehmigung des Haushaltsvoranschlages für das Finanzjahr 2014, und jedenfalls bis spätestens 30. April 2014, ist die provisorische Führung des Haushaltes im Sinne von Artikel 32 Absätze 4 und 5 des Landesgesetzes vom 29. Jänner 2002, Nr. 1, ermächtigt.

Art. 7 (Änderung des Landesgesetzes vom 11. August 1998, Nr. 9, „Finanzbestimmungen in Zusammenhang mit dem Nachtragshaushalt des Landes Südtirol für das Finanzjahr 1998 und für den Dreijahreshaushalt 1998-2000 und andere Gesetzesbestimmungen“)

(1) Nach Artikel 21/bis Absatz 13/ter des Landesgesetzes vom 11. August 1998, Nr. 9, in geltender Fassung, wird folgender Absatz hinzugefügt:

„13/quater. Ab dem Inkrafttreten dieser Vorschrift und bis zu der am 31. Dezember 2016 laufenden Steuerperiode wird den IRAP-Steuersubjekten gemäß Artikel 16 Absätze 1 und 1/bis des gesetzesvertretenden Dekretes vom 15. Dezember 1997, Nr. 446, in geltender Fassung, der Abzug vom in der Provinz Bozen erwirtschafteten Nettoproduktionswert, der in der selben Steuerperiode verursachten und getätigten Lohnkosten für das in der selben Steuerperiode, nach Inkrafttreten der gegenständlichen Bestimmung, unbefristet neu angestellte Personal, welches seit mindestens sechs Monaten, auch vor Inkrafttreten der Bestimmung, ohne Beschäftigung war, zuerkannt. Die Begünstigung wird zudem im Falle der Umwandlung eines anderen Arbeitsverhältnisses in einen unbefristeten Vertrag zuerkannt, wenn es sich um Personen mit einem meldeamtlichen Alter zum Zeitpunkt der Umwandlung von maximal 29 Jahren oder von über 55 Jahren handelt, unter der Bedingung, dass die Umwandlung nach Inkrafttreten der gegenständlichen Bestimmung erfolgt. Der Abzug wird für drei Jahre ab dem Zeitpunkt der Aufnahme des Personals oder dem Zeitpunkt der Umwandlung des Vertrages angewandt und zwar unter der Bedingung, dass der unbefristete Arbeitsvertrag nicht die Merkmale der Arbeit auf Abruf oder der nicht kontinuierlichen Tätigkeit aufweist. Der Vorsteuerabzug steht für den Teil der Personalkosten zu, welcher nicht schon aufgrund der geltenden Staats- oder Landesbestimmungen von der IRAP-Steuerbemessungsgrundlage in Abzug gebracht werden kann.“

(2) Die Deckung der Mindereinnahmen in Höhe von geschätzten 2.090.000 Euro für das Jahr 2014, von 4.502.000 Euro für das Jahr 2015, von 6.914.000 Euro für das Jahr 2016, von 6.431.000 Euro für das Jahr 2017, von 3.859.000 Euro für das Jahr 2018 und von 1.286.000 für Euro für das Jahr 2019, die aus der Durchführung des Absatzes 1 entstehen, erfolgt zu einem Teil durch die Einnahmen, die aus der Erhöhung der IRAP-Steuersätze gemäß Artikel 23 des Gesetzesdekretes vom 6. Juli 2011, Nr. 98, mit Abänderungen in das Gesetz vom 15. Juli 2011, Nr. 111, umgewandelt, hervorgehen, welche in der Einnahmenbereitstellung des Haushaltes eingeschrieben wurden.

Art. 8 (Akquisitionen)

(1) Die Bestimmungen des Artikels 12 des Gesetzesdekretes vom 6. Juli 2011, Nr. 98, mit Abänderungen in das Gesetz vom 15. Juli 2011, Nr. 111, umgewandelt, wie mit Artikel 1 Absatz 138 des Gesetzes vom 24. Dezember 2012, Nr. 228, abgeändert, finden für Akquisitionen der Autonomen Provinz Bozen und der Gebietskörperschaften der Autonomen Provinz Bozen keine Anwendung, wenn die Finanzierung ganz oder teilweise durch die Autonome Provinz Bozen oder die Gebietskörperschaften erfolgt.

Art. 9 (Änderung des Landesgesetzes vom 23. April 1992, Nr. 10, „Neuordnung der Führungsstruktur der Südtiroler Landesverwaltung“)

(1) Nach Artikel 14 Absatz 8 des Landesgesetzes vom 23. April 1992, Nr. 10, in geltender Fassung, werden folgende Absätze 9, 10 und 11 hinzugefügt:

„9. Im Falle von Reorganisationsvorgängen und Zusammenlegungen von Strukturen der Landesverwaltung, von vom Land abhängigen Körperschaften und von kontrollierten Gesellschaften, die aufgrund der Zielsetzungen der staatlichen Gesetzgebung im Bereich der Überprüfung der öffentlichen Ausgaben vorgenommen wurden, ist die vorübergehende Häufung von Führungsaufträgen in Körperschaften zulässig, die von Reorganisationsprogrammen betroffen sind, die von der Landesregierung beschlossen wurden. Die Übertragung der oben genannten Aufträge erfolgt unter Einhaltung der staatlichen Bestimmungen im Bereich der Häufung und Unvereinbarkeit der Ämter.

10. Die zeitliche Begrenzung der Aufträge laut Absatz 9 fällt mit der zur Verwirklichung der Reorganisations- und Zusammenlegungsmaßnahmen benötigten Zeit zusammen und darf jedenfalls drei Jahre nicht überschreiten.

11. Das Verbot der Häufung von Vergütungen für verschiedene Aufträge an dieselbe Person bleibt jedenfalls bestehen.“

Art. 10 (Änderung des Landesgesetzes vom 17. Mai 2013, Nr. 8, „Förderung und Unterstützung der Familien in Südtirol“)

(1) Artikel 10 Absatz 6 des Landesgesetzes vom 17. Mai 2013, Nr. 8, erhält folgende Fassung:

„6. Im Rahmen seiner institutionellen Zuständigkeiten setzt sich das Land beim Staat und bei der Region für die Anerkennung der Erziehungs- und Pflegezeiten zu Rentenzwecken und die Förderung freiwilliger Einzahlungen für diese Zwecke ein. Das Land verpflichtet sich in besonderer Weise Lösungen für das Elternteil, das vor seiner Entscheidung, die Kinder selbst zu betreuen, in der Privatwirtschaft tätig war, zu suchen.”

(2) Artikel 20 Absatz 5 des Landesgesetzes vom 17. Mai 2013, Nr. 8, erhält folgende Fassung:

„5. Das neue Finanzierungssystem der Kleinkinderbetreuungsdienste laut Abschnitt 4 dieses Gesetzes wird mit Inkrafttreten der Beitragskriterien laut Artikel 19 und jedenfalls nicht vor dem Haushaltsjahr 2014 angewandt. Die notwendigen vorbereitenden Arbeiten erfolgen bereits im Sinne der Bestimmungen laut Abschnitt 4.”

(3) Artikel 21 Absatz 5 des Landesgesetzes vom 17. Mai 2013, Nr. 8, erhält folgende Fassung:

„5. Die Deckung der Ausgaben in Höhe von geschätzten 2.000.000,00 Euro für das Finanzjahr 2013, die sich aus diesem Gesetz ergeben, erfolgt durch die Ausgabenbereitstellungen des Landeshaushaltes, welche schon zu Lasten des Haushaltsjahres 2013 auf den Haushaltsgrundeinheiten 09105, 09120, 09140, 09205, 09210 und 19115 bestimmt wurden und für die Maßnahmen autorisiert waren, welche in den Landesgesetzen vom 9. April 1996, Nr. 8, in geltender Fassung, und vom 8. November 1974, Nr. 26, in geltender Fassung, sowie in Artikel 23-ter des Landesgesetzes vom 21. Dezember 1987, Nr. 33, in geltender Fassung, und in Artikel 16-ter des Landesgesetzes vom 31. August 1974, Nr. 7, in geltender Fassung, welche durch Artikel 20 dieses Gesetzes aufgehoben werden, vorgesehen sind.“

Art. 11 (Änderung des Landesgesetzes vom 21. Jänner 1987, Nr. 2, „Verwaltung des Vermögens des Landes Südtirol“)

(1) Artikel 17 Absatz 5 des Landesgesetzes vom 21. Jänner 1987, Nr. 2, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„5. Der Ertrag aus dem Verkauf von Immobilien kann für den Ankauf von gleichartigen Gütern oder für andere Investitionen für Liegenschaften wieder verwendet werden.

Art. 12 (Änderung des Landesgesetzes vom 15. April 1991, Nr. 9, „Errichtung von Rotationsfonds zur Wirtschaftsförderung“)

(1) Nach Artikel 7 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 15. April 1991, Nr. 9, in geltender Fassung, wird folgender Absatz hinzugefügt:

„3. Die Landesregierung ist jedenfalls ermächtigt, Anteile des Rotationsfonds im Rahmen der diesbezüglichen Rückflüsse in den Landeshaushalt zurückfließen zu lassen.“

Art. 13 (Änderung des Landesgesetzes vom 8. Jänner 1993, Nr. 1, „Maßnahmen des Landes zur Förderung des Genossenschaftswesens“)

1. Nach Artikel 11 des Landesgesetzes vom 8. Jänner 1993, Nr. 1, wird folgender Artikel eingefügt:

„Art. 11/bis (Errichtung des Fonds zur Unterstützung und Entwicklung des Genossenschaftswesens) 1. Zwecks Unterstützung und Entwicklung des Genossenschaftswesens ist der Fonds gemäß Artikel 45 des Regionalgesetzes vom 9. Juli 2008, Nr. 5, errichtet.

2. Die Landesregierung legt mit Beschluss alles Nähere über die Nutzung des Fonds laut Absatz 1 fest.

3. Der Fonds gemäß Absatz 1 wird hauptsächlich zur Gewährung von begünstigten Darlehen und Begünstigungen zur Kapitalgewinnung zu Gunsten von genossenschaftlichen Körperschaften, die im Landesregister gemäß Landesgesetz vom 9. Juli 2008, Nr. 5, in geltender Fassung, eingetragen sind, sowie für Initiativen zur Unterstützung und Entwicklung des Genossenschaftswesens verwendet.

4. Der Fonds wird wie folgt gespeist:

  1. von den Geldmitteln des Fonds gemäß Regionalgesetz vom 28. November 1993, Nr. 20, in geltender Fassung,
  2. von den eventuellen zusätzlichen von der Provinz bereitgestellten Geldmitteln,
  3. von einer Quote der Geldmittel des Fonds gemäß Artikel 13 des Regionalgesetzes vom 16. Juli 2004, Nr. 1, in geltender Fassung,
  4. von vorzeitigen Rückerstattungen von im Sinne dieses Artikels gewährten Finanzierungen, soweit es den Fonds betrifft,
  5. von den auf den auf dem Fonds bereitstehenden Geldmitteln angereiften Zinsen,
  6. von den dem Fonds gemäß Artikel 45 Absatz 2 des Regionalgesetzes vom 9. Juli 2008, Nr. 5, in geltender Fassung, jährlich zufließenden Geldmitteln.“

Art. 14 (Änderung des Landesgesetzes vom 19. März 1991, Nr. 6, „Vergütungen für Mitglieder von Kommissionen, Beiräten, Komitees und anderen beliebig bezeichneten Arbeitsgruppen, die bei der Südtiroler Landesverwaltung eingesetzt sind“)  

(1) Nach Artikel 1 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 19. März 1991, Nr. 6, wird folgender Absatz eingefügt:

„1/bis. In Abweichung von Absatz 1 wird den Mitgliedern der Kommissionen für die Feststellung der Kenntnis der italienischen, deutschen und ladinischen Sprache laut Artikel 3 Absatz 1 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 26. Juli 1976, Nr. 752, für die Ausübung ihrer Tätigkeit ein Entgelt für jede abgenommene Prüfung zuerkannt. Die Landesregierung orientiert sich bei der Festlegung der Höhe des Entgelts an der Regelung der Vergütungen und Aufwandsentschädigungen für die Mitglieder der Kommissionen der staatlichen Abschlussprüfungen an Oberschulen. Landesbediensteten, die Mitglieder der obgenannten Kommissionen sind und diese Tätigkeit im Rahmen ihrer Dienstzeit ausüben, steht kein zusätzliches Entgelt zu.“

(2) Absatz 1 dieses Artikels tritt am 1. Jänner 2014 in Kraft.

(3) Die Ausgabe zu Lasten der folgenden Haushaltsjahre wird mit jährlichem Finanzgesetz festgelegt.

Art. 15 (Änderung des Landesgesetzes vom 20. Dezember 2012, Nr. 22, „Bestimmungen über das Erstellen des Haushaltes für das Finanzjahr 2013 und für den Dreijahreszeitraum 2013-2015 (Finanzgesetz 2013)“)

(1) An den Ausgabegenehmigungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Anlage A des Landesgesetzes vom 22. Dezember 2012, Nr. 22, in geltender Fassung, werden folgende Änderungen vorgenommen:

 

 

Anlage A

Nr.

8

-

450.000,00 €

Nr.

12-bis wird hinzugefügt:

+

89.000,00 €

 

04107- Musikerziehung in deutscher und ladinischer Sprache

 

folgendes Kapitel wird hinzugefügt:

 

(04107.00)

 

 

Nr.

16

+

12.574,53 €

Nr.

17

-

5.000,00 €

Nr.

28

-

12.574,53 €

Nr.

38

-

52.000,00 €

Nr.

44

-

6.000,00 €

Nr.

46

-

25.000,00 €

Nr.

49

-

6.000,00 €

Nr.

98

-

230.000,00 €

 

folgendes Kapitel wird hinzugefügt:

 

(12200.27)

 

 

Nr.

107

-

333.670,00 €

Nr.

120

+

230.000,00 €

Nr.

140

-

35.000,00 €

Nr.

148

+

300.000,00 €

Nr.

154

-

248.905,50 €

Nr.

156

+

248.905,50 €

Nr.

165

-

142.024,26 €

 

(2) Nach Artikel 19 des Landesgesetzes vom 20. Dezember 2012, Nr. 22, in geltender Fassung, wird folgender Artikel eingefügt:

„Art. 19/bis (Ausbau, Konsolidierung und Koordinierung der didaktischen Einrichtungen und der Verwaltungsstrukturen der Freien Universität Bozen und der Hochschuleinrichtungen)

1. Um den Ausbau, die Konsolidierung und Koordinierung der didaktischen Einrichtungen und der Verwaltungsstrukturen der Freien Universität Bozen, des Musikkonservatoriums „Claudio Monteverdi“ und der Philosophisch-Theologischen Hochschule Brixen zu gewährleisten, werden im Bereich der Bereitstellungen des Funktionszieles 04 Bildung die folgenden Beträge für die Finanzierung der Leistungsvereinbarung zwischen der Landesregierung und der Freien Universität Bozen sowie für die Finanzierung des Musikkonservatoriums „Claudio Monteverdi“ und der Philosophisch -Theologischen Hochschule Brixen vorgesehen: 60 Millionen Euro für das Jahr 2014, 70 Millionen Euro für das Jahr 2015 und 80 Millionen Euro für das Jahr 2016.“

(3) Nach Artikel 20 des Landesgesetzes vom 20. Dezember 2012, Nr. 22, in geltender Fassung, wird folgender Artikel eingefügt:

„Art. 20/bis.

1. Das Land gewährt Beiträge an Unternehmen, die arbeitslose Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen über 55 Jahren, die seit mehr als 6 Monaten arbeitslos sind, mit einem unbefristeten Arbeitsvertrag anstellt. Der Beitrag bezieht sich auf die geschuldeten Sozialabgaben und kann die 100 Prozent für 24 Monate nicht überschreiten.“

(4) Nach Artikel 21 des Landesgesetzes vom 20. Dezember 2012, Nr. 22, in geltender Fassung, wird folgender Artikel eingefügt:

„Art. 21/bis (Krankenhaus Bozen)

1. Zur Deckung der Ausgaben für den Bau und der Erneuerung des Krankenhauses in Bozen sind die folgenden Finanzierungsmittel der Haushaltsgrundeinheit 21210 vorgesehen:

2014 € 35.000.000,00

2015 € 35.000.000,00

2016 € 30.000.000,00

2017 € 26.350.000,00

2018 € 20.000.000,00

2019 € 25.000.000,00

2020 € 30.000.000,00

2021 € 26.000.000,00

2022 € 25.000.000,00

2023 € 25.000.000,00

2024 € 24.700.000,00

2025 € 15.000.000,00

2026 € 16.300.000,00

2027 € 10.000.000,00

2028 € 10.000.000,00

2029 € 1.000.000,00.”

Art. 16 (Änderung des Landesgesetzes vom 20. Dezember 2012, Nr. 23, „Haushaltsvoranschlag der Autonomen Provinz Bozen für das Finanzjahr 2013 und Dreijahreshaushalt 2013-2015“)

(1) Am Voranschlag der Einnahmen und der Ausgaben des Haushaltes für das Finanzjahr 2013 werden folgende Änderungen vorgenommen:

 

 

Einnahme in Erhöhung:

HGE

450

+

1.453.315,00 €

 

 

Ausgaben in Verminderung:

HGE

02155

-

450.000,00 €

HGE

04116

-

5.000,00 €

HGE

04225

-

12.574,53 €

HGE

06100

-

52.000,00 €

HGE

06135

-

6.000,00 €

HGE

06145

-

25.000,00 €

HGE

06160

-

6.000,00 €

HGE

12200

-

230.000,00 €

HGE

13215

-

333.670,00 €

HGE

20200

-

35.000,00 €

HGE

24100

-

248.905,50 €

HGE

31125

-

142.024,26 €

 

Ausgaben in Erhöhung

HGE

02200

+

73.670,00 €

HGE

04107

+

89.000,00 €

HGE

04115

+

12.574,53 €

HGE

15200

+

230.000,00 €

HGE

22200

+

300.000,00 €

HGE

25105

+

248.905,50 €

HGE

27203

+

2.045.339,26 €

 

 

 

 

Art. 17 (Änderung des Landesgesetzes vom 19. Juli 2013, Nr. 11, „Bestimmungen auf den Sachgebieten Handwerk, Industrie, Verwaltungsverfahren, Wirtschaftsförderung, Transportwesen, Handel, Berufsbildung, Gastgewerbe, Skigebiete, Berg- und Skiführer, Skischulen und Skilehrer, Schutzhütten, Vermögensverwaltung und öffentlicher Personennahverkehr sowie Förderung für emissionsarme Fahrzeuge und Rundfunkförderung“)

(1) Nach Artikel 19 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 19. Juli 2013, Nr. 11, wird folgender Absatz hinzugefügt:

„3. Die Ausgaben, die durch die Anwendung dieses Artikels entstehen, betreffen das Haushaltsjahr 2014.“

(2) Artikel 21 Absatz 2 des Landesgesetzes des vom 19. Juli 2013, Nr. 11, erhält folgende Fassung:

„2. Die Deckung der Kosten in Höhe von geschätzten 230.000,00 Euro für das Finanzjahr 2014, die aus der Durchführung des Artikels 19 hervorgehen, erfolgt durch die Bereitstellung der Haushaltsgrundeinheit 15200.“

(3) Artikel 21 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 19. Juli 2013, Nr. 11, erhält folgende Fassung:

„3. Die Deckung der Kosten in Höhe von geschätzten 1.000.000,00 Euro für das Finanzjahr 2013, die aus der Durchführung des Artikels 20 hervorgehen, erfolgt durch Verminderung um denselben Betrag der genehmigten Ausgaben der Haushaltsgrundeinheit 27203.“

Art. 18 (Änderung des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, „Landesraumordnungsgesetz“)

(1) Nach Artikel 32 Absatz 7 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, in geltender Fassung, wird folgender Absatz hinzugefügt:

„8. Die Erstellung der Durchführungspläne obliegt für Gewerbegebiete von Gemeindeinteresse der zuständigen Gemeinde oder den zu Konsortien zusammengeschlossenen Gemeinden und für Gewerbegebiete von Landesinteresse dem Land. Die für Gewerbegebiete zuständige Körperschaft kann auf der Grundlage einer Vereinbarung die Erstellung des Durchführungsplans der Gesellschaft Business Location Südtirol übertragen. Die Eigentümer der Liegenschaften können den Durchführungsplan selbst erstellen, sofern sie über mindestens zwei Drittel der betroffenen Liegenschaften verfügen und mit der zuständigen Körperschaft eine Vereinbarung abschließen, in der die wesentlichen Merkmale des Durchführungsplanes, die einzuhaltenden Fristen und allfällige Sanktionen geregelt werden.“

(2) Artikel 127 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„3. Die Landesregierung fördert die Verbesserung der Energieeffizienz der Gebäude, den Einsatz von erneuerbaren Energien und die energetische Sanierung, auch über die Mindeststandards hinaus, sowie die städtebauliche Erneuerung und die Verbesserung von bebauten Flächen mit Nutzungsmischung, die Verfallserscheinungen aufweisen. Die Maßnahmen berücksichtigen die Erfordernisse der Denkmalpflege und des Landschafts- und Umweltschutzes sowie, differenziert nach städtisch und ländlich geprägten Siedlungen, die klimatischen und lokalen Bedingungen und schließlich den erforderlichen Ausbau der Infrastrukturen. Zu diesem Zweck regelt die Landesregierung zusätzliche Baumöglichkeiten und erlässt spezifische Regelungen der Konzessionsgebühren; dabei kann sie auch von diesem Gesetz und dem Wohnbauförderungsgesetz sowie von geltenden Planungsinstrumenten abweichen. Gebäude, die am 12. Jänner 2005 rechtmäßig bestanden haben oder für die vor diesem Datum eine Baukonzession ausgestellt wurde, können im Rahmen einer energetischen Sanierung im Ausmaß von nicht mehr als 20 Prozent der bestehenden Baumasse erweitert werden. Wohngebäude können unter denselben Voraussetzungen jedenfalls bis zu 200 Kubikmeter erweitert werden. Weitere Voraussetzungen und Anwendungsrichtlinien werden mit Beschluss der Landesregierung festgelegt. Werden im Rahmen der Erweiterung eine oder mehrere neue Wohnungen errichtet, so sind diese im Sinne des Artikels 79 zu konventionieren.“

(3) Die Bestimmungen laut Absatz 1 und 2 treten am 5. Oktober 2013 in Kraft.

Art. 19 (Inkrafttreten)

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Kundmachung im Amtsblatt der Region in Kraft.

Dieses Gesetz wird im Amtsblatt der Region kundgemacht. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

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