In vigore al

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In vigore al: 04/10/2016

m) Dekret des Landeshauptmanns vom 24. Juni 2013, Nr. 171)
Durchführungsverordnung über die Abfallgebühr

1)
Kundgemacht im Amtsblatt vom 2. Juli 2013, Nr. 27.

Art. 1 (Anwendungsbereich)

(1) Diese Verordnung regelt in Durchführung von Artikel 33 des Landesgesetzes vom 26. Mai 2006, Nr. 4, die Anwendung der Abfallgebühr.

Art. 2 (Abfallgebühr)

(1) Die Gemeinden beschließen alljährlich innerhalb der Frist für die Genehmigung des Haushaltsvoranschlages die Abfallgebühr für das Folgejahr und teilen die entsprechende Maßnahme bis zum 30. Juni dem Landesamt für Abfallwirtschaft mit.

(2) In den Zonen laut Artikel 8 Absatz 1 sowie in Gebieten außerhalb des Kerneinzugsgebietes, wo der Sammeldienst mit geringerer Häufigkeit durchgeführt wird, kann die Gebühr nach Maßgabe der geringeren Häufigkeit der Sammlung sowie der Entfernung von der nächstgelegenen Sammelstelle verringert werden.

(3) In der Abfallgebührenordnung werden Tagesgebühren für die Entsorgung von häuslichen Abfällen festgelegt, welche von Personen stammen, die mit oder ohne Ermächtigung zeitweilig öffentliche oder für den Gemeingebrauch bestimmte Flächen oder Räume besetzen. Die Tagesgebühr besteht im Fall von Wanderhandel in einem fixen Betrag, während jene für Veranstalter von Festen oder anderen Veranstaltungen jeweils auch nach der abgelieferten Abfallmenge berechnet wird.

(4) Gemäß Verursacherprinzip gewährleisten die Gemeinden eine mengenmäßige Erfassung des Restmülls indem sie zwischen Kategorie Wohnungen und andere Kategorien unterscheiden. Abgesehen davon was in diesen Bestimmungen festgelegt ist, wird die Aufteilung der Kosten unter den Subjekten laut Artikel 33 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 26. Mai 2006, Nr. 4, von der Gemeinde vorgenommen.

Art. 3 (In die Gebühr einzurechnende Kosten)

(1) Die Gebühr deckt folgende direkte und indirekte Kosten:

  1. Kosten der Straßenreinigung,
  2. Kosten für die Verwaltung, für die Feststellung, für die Einhebung, für Streitverfahren und für die Umweltberatung,
  3. Amortisierungskosten und Kapital-nutzungskosten,
  4. Betrag laut Artikel 35 des Landesgesetzes vom 26. Mai 2006, Nr. 4,
  5. Kosten für die Bewirtschaftung des Restmülls: Kosten der Sammlung, des Transports, der Behandlung und der Entsorgung,
  6. Kosten für die Bewirtschaftung der Wertstoffe: Kosten der Sammlung, der Behandlung und des Recycling der einzelnen Materialarten, abzüglich der Einnahmen aus dem Verkauf von Material und Brennstoff aus Müll ("BRAM") und der vom nationalen Verband der Hersteller und der Verwender von Verpackungsmaterial ("CONAI") gedeckten Kosten für die Sammlung von Verpackungsabfällen sowie der Kosten der Sammlung von tertiären Verpackungsabfällen, welche zu Lasten der Hersteller und der Verwender gehen,
  7. Betriebskosten des Recyclinghofes: Personalkosten und Kosten der Verwertung und Entsorgung,
  8. Kosten für die Sonderdienste: Sammlung und Transport, Verwertung und Entsorgung von Biomüll, Kartonagen, Sperrmüll, Speiseölen, gefährlichem Hausmüll und anderen Arten von häuslichen Abfällen.

(2) Die Kosten für die Straßenreinigung sind, sofern nicht als eigener Posten im Haushaltsplan ausgewiesen, mittels detaillierter Auflistung nachzuweisen und zu dokumentieren. In Ermangelung dieser Unterlagen sind zehn Prozent der Gesamtkosten des Dienstbereiches Straßennetz, Verkehr und damit verbundene Dienste, ausgenommen Schneeräumungsdienst, gemäß Artikel 3 des Dekrets des Präsidenten des Regionalausschusses vom 24. Jänner 2000, Nr. 1/L, als Kosten für die Straßenreinigung zu berechnen.

(3) Der Gesamtertrag aus der Abfallgebühr darf den Gesamtbetrag der direkten und der indirekten Kosten der Abfallbewirtschaftung und der Straßenreinigung nicht überschreiten. Eventuell entstandene Überschüsse sind innerhalb der nachfolgenden zwei Jahre über die Gebührenberechnung auszugleichen.

Art. 4 (Berechnung der Gebühr)

(1) Die Gesamtkosten, die über die Abfallgebühren zu decken sind, werden in die Kategorien Wohnungen und andere Arten der Nutzung unterteilt.

(2)Die Abfallgebühr setzt sich aus folgenden Elementen zusammen:

  1. Anschlussgebühr (fakultativ),
  2. Grundgebühr,
  3. mengenabhängige Gebühr, welche – soweit vorgeschrieben – die Mindestentleerungsmenge abdeckt,
  4. eventuelle Gebühr für Sonderdienste. 2)

(3) Die Grundgebühr muss mindestens 30 Prozent der Gesamtkosten der Straßenreinigung und der Abfallbewirtschaftung decken. Die fixen Kosten laut Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a), b) und c) und andere fixen Kosten sind durch die Grundgebühr abzudecken.

(4) Die Grundgebühr und die Mindestentleerungsmenge für die Kategorie Wohnungen werden nach der Anzahl der Personen festgelegt, die nach den meldeamtlichen Daten die Wohneinheit bewohnen. Die Gebühr je Person ist je nach Familiengröße zu staffeln, um größere Familien nicht zu benachteiligen.

(5) Die Grundgebühr für die Kategorie andere Arten der Nutzung wird nach einem oder mehreren der folgenden Kriterien berechnet:

  1. Restmüllmenge des Vorjahres,
  2. Intensität der Nutzung des Dienstes,
  3. Größe des zugewiesenen Behälters,
  4. besetzte Fläche.

(6) Falls für die Berechnung der Grundgebühr das Kriterium laut Absatz 5 Buchstabe d) Anwendung findet, sind Gebührenermäßigungen oder –befreiungen je nach Menge der Hausabfälle, welche auf der besetzten Fläche effektiv produziert wird, vorgesehen.

(7) Die Mindestentleerungsmenge pro Person für die Kategorie Wohnungen wird zwischen einem Minimum von 50 Prozent und einem Maximum von 75 Prozent der Restmüllmenge festgesetzt, welche im Vorjahr in der jeweiligen Gemeinde in der Kategorie Wohnungen, ausgenommen Zweitwohnungen, durchschnittlich pro Person angefallen ist. Jedenfalls darf die Mindestentleerungsmenge 180 Liter gleich 30 Kilogramm pro Person/Jahr nicht unterschreiten.

(8)Bei Zweitwohnungen werden die Grundgebühr und die Mindestentleerungsmenge entweder auf der Grundlage einer Anzahl von einer bis vier Personen je Wohneinheit festgelegt, oder indem 25 ganze Quadratmeter Wohnfläche einer Person gleichgesetzt werden, wobei in beiden Fällen maximal vier Personen je Wohneinheit gerechnet werden; ausgenommen sind die Fälle, in denen die reale Familienzusammensetzung mit Familienbogen bzw. entsprechender Eigenbescheinigung nachgewiesen wird. Die Mindestentleerungsmenge je Person wird wegen der eingeschränkten Nutzung einer Zweitwohnung auf die Hälfte der Mindestentleerungsmenge laut Absatz 7 herabgesetzt. 3)

(9) Für die Kategorie andere Arten der Nutzung kann die Abfallgebührenordnung ebenfalls eine Mindestentleerungsmenge vorsehen.

(10) Die Kosten der Sammlung und der Verwertung oder der Entsorgung von besonderen Hausmüllanteilen werden nur den Nutzern des Sonderdienstes angerechnet.

(11) Die Art der Einhebung und die Fälligkeit und der Ausgleich der Gebühr werden direkt von der Gemeinde festgelegt.

2)
Art. 4 Absatz 2 wurde so ersetzt durch Art. 1 Absatz 1 des D.LH. vom 19. November 2014, Nr. 30.
3)
Art. 4 Absatz 8 wurde so ersetzt durch Art. 1 Absatz 2 des D.LH. vom 19. November 2014, Nr. 30.

Art. 5 (Gebührenbefreiung und -ermäßigung)

(1) In Fällen von besonderer sozialer Relevanz können in der Abfallgebührenordnung Kriterien für eine Befreiung von der Abfallgebühr oder für eine Ermäßigung derselben festgelegt werden.

(2) Die Mindereinnahmen wegen Gebührenbefreiung oder -ermäßigung, ausgenommen jene laut Artikel 2 Absatz 2, dürfen nicht über die Gebühren der anderen Gebührenpflichtigen abgedeckt werden.

Art. 6 (Meldung)

(1) Die zur Zahlung der Abfallgebühr Verpflichteten teilen der zuständigen Gemeinde innerhalb von 60 Tagen den Beginn und die Beendigung der Nutzung von Räumen und von nicht überdachten Flächen, die nicht Nebensache oder Zubehör der Räume sind, sowie jeden anderen für die Anwendung der Gebühr erheblichen Umstand mit.

(2) Die Meldung enthält folgende Angaben:

  1. den Tag, an welchem der für die Anwendung der Gebühr erhebliche Umstand eingetreten ist,
  2. die Steuernummer und persönliche Daten des oder der zur Zahlung Verpflichteten und des allfälligen gesetzlichen Vertreters bzw. der allfälligen gesetzlichen Vertreterin,
  3. den Hauptwohnsitz oder Hauptsitz, falls es sich um eine Zweitwohnung oder eine Zweigniederlassung handelt,
  4. den Tätigkeitsbereich, den Gesellschaftszweck oder die institutionelle Zielsetzung bei juristischen Personen, Unternehmen, Vereinen oder Einrichtungen jedweder Art.

Art. 7 (Beginn und Ende der Zahlungspflicht)

(1) Die Pflicht zur Zahlung der Abfallgebühr beginnt mit dem ersten Tag des dem Nutzungsbeginn folgenden Monats und erlischt am letzten Tag des Monats, in dem die Nutzung effektiv endet.

(2) Falls die Nutzungsbeendigung oder -reduzierung nicht rechtzeitig gemeldet wird, wird die Gebühr für jenen Zeitraum nicht geschuldet, für welchen die Nutzungsbeendigung oder -reduzierung nachgewiesen werden kann oder für welchen der nachfolgende Nutzer die Gebühr entrichtet hat.

Art. 8 (Müllsammlung außerhalb der obligatorischen Sammelzonen)

(1) Wer Räume oder Flächen, die sich außerhalb der obligatorischen Sammelzonen befinden, besetzt oder nutzt, gleichgültig, zu welchem Zweck, ist verpflichtet, die Abfälle an die nächstgelegene Sammelstelle anzuliefern.

Art. 9 (Stadtgemeinden)

(1) Gemeinden mit mehr als 50.000 Einwohnerinnen und Einwohnern können die Grundgebühr und die mengenabhängige Gebühr der Kategorie Wohnungen und der Kategorie andere Arten der Nutzung, in Abweichung des Artikel 4 Absätze 4, 7 und 8 unter Einhaltung nachfolgender Voraussetzungen festlegen:

  1. Grundgebühr Kategorie Wohnungen:
    Die Festlegung erfolgt nach der Anzahl der Personen, die nach den meldeamtlichen Daten die Wohneinheit bewohnen. Die Gebühr ist je nach Familiengröße zu staffeln um größere Familien nicht zu benachteiligen.
  2. Grundgebühr Kategorie andere Arten der Nutzung:
    Die Festlegung erfolgt gemäß Artikel 4 Absatz 5.
  3. Mengenabhängiger Anteil der Abfallgebühr: Es muss ein System angewandt werden, das die Messung der Abfallmenge mindestens pro einzelne Bauparzelle gewährleistet. Die Bestimmung der Gebühr erfolgt nach dem Ausmaß des zugewiesenen Volumens oder Gewichts. Für die Kategorie Wohnungen muss das Ausmaß des Volumens oder Gewichts so bemessen sein, dass wenigstens 50% der im Vorjahr pro Person innerhalb der Gemeinde durchschnittlich produzierten Menge an Restmüll enthalten sind. Jedenfalls darf die zugewiesene Menge 180 Liter gleich 30 Kilogramm pro Person/Jahr nicht unterschreiten.
  4. Gebühr für Zweitwohnungen:
    Die Gebühr für Zweitwohnungen wird aufgrund einer Anzahl zwischen ein und vier Personen pro Wohneinheit festgelegt.

Art. 10 (Übergangs- und Schlussbestimmung)

(1) Die Gemeinden müssen die eigene Abfallgebühr den Bestimmungen dieser Verordnung innerhalb 31. Dezember 2013 anpassen.

(2) Das Dekret des Landeshauptmanns vom 8. Jänner 2007, Nr. 5, „Bestimmungen über die Abfallgebühr“, ist außer Kraft gesetzt.

Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

 

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