In vigore al

RICERCA:

In vigore al: 04/10/2016

h) Dekret des Landeshauptmanns vom 3. Juni 2013, Nr. 131)
Verfahren für die Bevorschussung von Tarifbeteiligungen an stationäre Seniorendienste

1)
Kundgemacht im Amtsblatt vom 11. Juni 2013, Nr. 24.

Art. 1 (Zielsetzung)   delibera sentenza

(1)Diese Durchführungsverordnung regelt in Umsetzung von Artikel 7/ter des Landesgesetzes vom 30. April 1991, Nr. 13, in geltender Fassung, die Verfahren zur Einforderung der Kostenbeteiligung durch die Träger der akkreditierten stationären Seniorendienste mit Sitz in Südtirol, die Bevorschussung durch die für die Tarifergänzung zuständigen Gemeinden, die Gerichts- und Vollstreckungsverfahren, die Übernahme der Verfahrenskosten und die Rückerstattung der effektiv eingehobenen Beträge sowie die Sachbereiche laut Artikel 7/ter Absatz 4 des genannten Landesgesetzes.

(2) In der Folge werden die Träger der akkreditierten stationären Seniorendienste mit Sitz in Südtirol „Träger“, die für die Tarifergänzung zuständigen Gemeinden „Gemeinden“ und die zur Kostenbeteiligung verpflichteten Personen „Schuldner“ genannt. Die Trägerkörperschaften, an welche die Gemeinden die Zuständigkeit für die Tarifergänzung übertragen haben, sind den Gemeinden gleichgestellt.

(3) Personen- und funktionsbezogene Bezeichnungen, die in dieser Verordnung nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Auf eine geschlechtergerechte Formulierung wurde stellenweise verzichtet, um die Lesbarkeit des Textes zu gewährleisten. 2) 

massimeBeschluss vom 21. Mai 2013, Nr. 745 - Einheitliches Formular: Ansuchen um Heimaufnahme im Seniorenwohnheim (abgeändert mit Beschluss Nr. 855 vom 26.07.2016)
2)
Art. 1 wurde so ersetzt durch Art. 1 Absatz 1 des D.LH. vom 1. August 2016, Nr. 22.

Art. 2 (Anwendungsbereich)

(1)Diese Verordnung betrifft die stationären Seniorendienste mit Sitz in Südtirol, einschließlich Kurzzeit-, Übergangspflege, begleitetes Wohnen und weitere Formen der Dienste für Senioren, soweit hierfür die Tarifergänzung der Gemeinde vorgesehen ist. 3)

3)
Art. 2 wurde so ersetzt durch Art. 2 Absatz 1 des D.LH. vom 1. August 2016, Nr. 22.

Art. 3 (Vorschriften bezüglich Einforderung der Kostenbeteiligung)

(1) Der Träger fordert die vorgesehene Kostenbeteiligung vom Schuldner für die im Vormonat erbrachte Leistung ein und übermittelt diesem hierfür die entsprechende Zahlungsaufforderung innerhalb des 10. des Monats mit dem Hinweis, dass die Zahlung innerhalb von 20 Tagen ab Erhalt der Aufforderung zu erfolgen hat.

Art. 4 (Bevorschussung durch die Gemeinde)

(1) Ist es erforderlich, zur Eintreibung der Forderungen gegen den Schuldner gerichtlich vorzugehen, hat die Gemeinde zwecks Gewährleistung der Liquidität des Trägers die Pflicht, die vom Schuldner nicht beglichenen fälligen Beträge dem Träger gemäß den Bestimmungen der nachfolgenden Absätze zu bevorschussen. Die Forderung des Trägers, welcher für die gerichtlichen Schritte zuständig ist, bleibt im Falle der Bevorschussung dem Schuldner gegenüber aufrecht und erlischt nicht.

(2) Voraussetzung für die Bevorschussung durch die Gemeinde ist, dass der Träger dem Schuldner zwei Mahnungen übermittelt hat und dass die Beträge nicht oder nur zum Teil beglichen worden sind. Die Mahnungen haben sämtliche zum Zeitpunkt der jeweiligen Mahnung fälligen nicht verjährten Beträge zum Gegenstand, für welche der Träger keine Entscheidung bezüglich der gerichtlichen Schritte getroffen hat. Die Mahnungen geben ein Zahlungsziel von 15 Tagen ab Erhalt der Mahnung vor. Die erste Mahnung hat innerhalb von 15 Tagen nach Ablauf der in der Zahlungsaufforderung laut Artikel 3 angeführten Zahlungsfrist zu erfolgen, die zweite innerhalb von 15 Tagen nach Ablauf der in der ersten Mahnung angeführten Zahlungsfrist. Die zweite Mahnung hat durch einen vom Träger beauftragten Rechtsanwalt zu erfolgen, wobei der Träger diesem auch die Inkassovollmacht erteilen kann. Der Träger hat für die sofortige Übermittlung einer Abschrift des Auftrages zur zweiten Mahnung, und, soweit noch nicht erfolgt, des mit dem Rechtsanwalt bestehenden Vertrages an die Gemeinde zu sorgen. Eine Abschrift der Mahnung und, soweit noch nicht erfolgt, der die Forderungen betreffenden Zahlungsaufforderungen sind je nachdem vom Träger bzw. vom beauftragten Rechtsanwalt unverzüglich der Gemeinde zu übermitteln.

(3) Absatz 2 findet auch auf jene Beträge Anwendung, welche zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Durchführungsverordnung fällig sind, sofern der Träger keine Entscheidung bezüglich der gerichtlichen Schritte getroffen hat. Für diese Beträge muss gleichzeitig mit der ersten Mahnung die Unterbrechung der Verjährungsfristen der betroffenen Forderungen bewerkstelligt werden. In Abweichung von Absatz 2 muss die erste Mahnung für die von diesem Absatz betroffenen Beträge innerhalb von 60 Tagen nach Inkrafttreten dieser Durchführungsverordnung dem Schuldner übermittelt werden.

(4) Innerhalb von 7 Tagen nach Ablauf der Zahlungsfrist gemäß zweiter Mahnung muss der Träger, auch wenn dem Rechtsanwalt eine Inkassovollmacht erteilt wurde, dem beauftragten Rechtsanwalt und der Gemeinde mitteilen, ob eine Zahlung erfolgt ist. Jedenfalls sind auch jene Zahlungen des Schuldners, die nach Ablauf dieser Frist erfolgen, vom Träger umgehend dem beauftragten Rechtsanwalt und der Gemeinde mitzuteilen.

(5) Ist innerhalb von 20 Tagen nach Ablauf der Zahlungsfrist gemäß zweiter Mahnung die Zahlung der Kostenbeteiligung ganz oder teilweise unterblieben, übermittelt der beauftragte Rechtsanwalt dem Träger und der Gemeinde eine entsprechende Stellungnahme und eine Empfehlung bezüglich eines sinnvollen weiteren Vorgehens. Ist innerhalb derselben Frist die Zahlung eines Betrages in der Höhe der Kostenbeteiligung beim Rechtsanwalt eingegangen, teilt der Rechtsanwalt dies dem Träger und der Gemeinde mit und nimmt die Überweisung zu Gunsten des Trägers vor. Nicht bezahlte Verzugszinsen oder Rechtsanwaltsspesen für die Mahnung werden vom Träger dem Schuldner weiter verrechnet. Jedenfalls sind auch jene Zahlungen des Schuldners, die zu Gunsten des Rechtsanwaltes nach Übermittlung der Stellungnahme erfolgen, umgehend dem Träger und der Gemeinde mitzuteilen und dem Träger zu überweisen.

(6) Sofern die Gemeinde alle in Absatz 2 vorgesehenen Dokumente und für die Beträge laut Absatz 3 zusätzlich auch den Beleg für die Unterbrechung der Verjährungsfristen erhalten hat, bevorschusst sie innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt der im Sinne des vorangehenden Absatzes übermittelten Stellungnahme und Empfehlung des beauftragten Rechtsanwaltes die offenen Beträge, die gemäß zweiter Mahnung eingeforderten Verzugszinsen und Rechtsanwaltsspesen für die Mahnung. Sollten Dokumente laut Absatz 2 oder der Beleg für die Unterbrechung der Verjährungsfristen fehlen, fordert die Gemeinde diese unverzüglich beim Träger an und die 30 Tagefrist laut diesem Absatz beginnt ab Erhalt der angeforderten Unterlagen wieder neu zu laufen. Die Gemeinde nimmt keine Bevorschussung vor, wenn ein Betrag in der Höhe der Kostenbeteiligung bezahlt worden ist und lediglich die Verzugszinsen oder die Rechtsanwaltskosten nicht beglichen worden sind; in diesem Fall fordert der Träger die Verzugszinsen oder die Rechtsanwaltsspesen vom Schuldner ein.

(7) Für Personen, in Bezug auf welche die Gemeinde eine Bevorschussung gemäß Absatz 6 vorgenommen hat, entfallen die von Absatz 2 vorgesehenen Mahnpflichten. Für diese Personen übermittelt der Träger der Gemeinde und dem beauftragten Rechtsanwalt trimestral eine Auflistung der fälligen Beträge der Kostenbeteiligung der jeweiligen letzten 3 Monate zusammen mit den Abschriften der Zahlungsaufforderungen. Die Gemeinde hat die Pflicht, die fälligen Beträge innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt der Auflistung zu bevorschussen. Diese Pflicht erstreckt sich nicht auf Verzugszinsen.

(8) Die Gemeinde informiert den Träger und den beauftragten Rechtsanwalt über die gemäß den Absätzen 6 und 7 erfolgten Bevorschussungen.

Art. 5 (Auswahl und Beauftragung eines Rechtsanwaltes)

(1) Der Träger nimmt die Beauftragung eines Rechtsanwaltes gemäß den einschlägigen Vorschriften und den nachfolgenden Bestimmungen vor.

(2) Der Träger kann die Beauftragung jener Rechtsanwälte vornehmen, welche aufgrund einer Konvention des Verbandes der Seniorenwohnheime Südtirols und des Südtiroler Gemeindenverbandes in einem eigenen Verzeichnis eingetragen sind.

(3) Der Verband der Seniorenwohnheime Südtirols und der Südtiroler Gemeindenverband legen einvernehmlich in der von Absatz 2 vorgesehenen Konvention fest:

  1. für die Leistungen betreffend Mahnwesen, Bonitätsprüfungen, Rechtsbeistand und Verteidigung vor Gericht die Höchstgrenzen der dem Rechtsanwalt zustehenden Honorare,
  2. die Zugangsvoraussetzungen der Rechtsanwälte, die Fristen und Teilnahmemodalitäten sowie die Löschung der Eintragung,
  3. die Bestimmungen bezüglich der Auftragserteilung.

Diese Konvention wird der Rechtsanwaltschaftskammer der Autonomen Provinz Bozen übermittelt, welche für die Weiterleitung an die eingetragenen Rechtsanwälte sorgt, und auf den Internetseiten des Verbandes der Seniorenwohnheime Südtirols und des Südtiroler Gemeindenverbandes veröffentlicht. Mit Einreichen der Gesuche übernehmen die Rechtsanwälte vorbehaltlos die Verpflichtung, die Konvention und die in dieser Durchführungsverordnung enthaltene Regelung einzuhalten. Das Verzeichnis wird vom Verband der Seniorenwohnheime Südtirols und vom Südtiroler Gemeindenverband einvernehmlich erstellt, auf den genannten Internetseiten veröffentlicht und laufend aktualisiert. Mit der Eintragung in das Verzeichnis erwachsen dem Verband der Seniorenwohnheime Südtirols, dem Südtiroler Gemeindenverband und den Trägern keine besonderen Verpflichtungen, noch erwirbt der Rechtsanwalt ein Anrecht auf die Beauftragung.

(4) Die Konvention hat eine Dauer von 5 Jahren und kann jederzeit vorzeitig vom Verband der Seniorenwohnheime und vom Südtiroler Gemeindenverband einvernehmlich aufgelöst werden.

(5) Die Gemeinde ist gegenüber dem Träger, im Rahmen und in den Höchstgrenzen der Konvention, welche gemäß Absatz 3 festgelegt werden, zur Übernahme der tatsächlich mit den Rechtsanwälten vereinbarten Honorare verpflichtet. Werden vom Träger mit einem Rechtsanwalt, der nicht im Verzeichnis eingetragen ist, Honorare vereinbart, welche über den Höchstgrenzen der Konvention liegen, gehen die darüber liegenden Kosten zu Lasten des Trägers.

(6) Im Vertrag, welchen der Träger mit einem Rechtsanwalt abschließt, der nicht im Verzeichnis laut Absatz 3 eingetragen ist, ist ausdrücklich vorzusehen, dass der Rechtsanwalt zur Einhaltung der in dieser Durchführungsverordnung vorgesehenen Regelung verpflichtet ist.

Art. 6 (Beteiligung der Gemeinden an den von den Trägern zu treffenden Entscheidungen bezüglich Klageerhebung bzw.Zwangseinhebungsverfahren)

(1) Die Gemeinde übermittelt dem Träger und dem Rechtsanwalt eine schriftliche Stellungnahme zum weiteren Vorgehen innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt der Stellungnahme des Rechtsanwaltes laut Artikel 4 Absatz 5. Dabei kann sich die Gemeinde für die Klageerhebung, oder sofern dies im Sinne der einschlägigen Vorschriften für den Träger möglich ist, die Zwangseinhebung oder fürs Abwarten aussprechen. Der Träger ist verpflichtet, die in der Stellungnahme der Gemeinde enthaltene Entscheidung zu befolgen. Die Gemeinde kann diese Stellungnahme auch nach Ablauf dieser 30-Tagefrist jederzeit vornehmen. In Ermangelung einer Stellungnahme hat der Träger die Klageerhebung bzw. die Einleitung des Zwangseinhebungsverfahrens nicht vorzunehmen.

(2) Die Gemeinde kann jederzeit von Amts wegen oder auf Vorschlag des Trägers oder des Rechtsanwaltes beim Träger eine Bonitätsprüfung des Schuldners durch den beauftragten Rechtsanwalt anfordern. Der Träger und die Gemeinde müssen dem Rechtsanwalt alle ihnen bekannten Informationen bezüglich Einkommens- und Vermögenssituation mitteilen oder Quellen benennen, die dem beauftragten Rechtsanwalt über Einkommens- und Vermögenssituation Auskunft geben können. In Ermangelung einer ausdrücklichen Anforderung der Gemeinde bleiben die Spesen für eine durchgeführte Bonitätsprüfung zu Lasten des Trägers.

(3) Falls sich die Gemeinde für die Klageerhebung ausgesprochen hat, hat der Träger dem beauftragten Rechtsanwalt die eigene Maßnahme über die Klageerhebung und die Prozessvollmacht zu übermitteln. Eine Abschrift dieser Dokumente ist der Gemeinde zu übermitteln. Diese Übermittlungen haben innerhalb von 60 Tagen ab Erhalt der entsprechenden Stellungnahme der Gemeinde zu erfolgen. Die Gemeinde kann auf begründetem Antrag des Trägers, der vor Ablauf der 60 Tagefrist der Gemeinde zu übermitteln ist, die Frist um 60 Tage verlängern. Der beauftragte Rechtsanwalt hat die Klageschrift innerhalb von 60 Tagen ab Erhalt der Prozessvollmacht dem Träger und der Gemeinde zu übermitteln.

(4) Falls sich die Gemeinde laut Stellungnahme für die Einleitung des Zwangseinhebungsverfahrens ausgesprochen hat, hat der Träger der Gemeinde die Abschrift der einleitenden Maßnahmen innerhalb von 60 Tagen ab Erhalt der entsprechenden Stellungnahme zu übermitteln.

Art. 7 (Beteiligung der Gemeinden an den von den Trägern zu treffenden und für das Streitverfahren relevanten Entscheidungen)

(1) Für alle Gerichtsverfahren relevanten Entscheidungen, wie die außergerichtliche Einigung, die Streitausdehnung, die Widerklage, die Klage gegen die Widerklage, die Erhebung von Rechtsmitteln und die Einleitung des Vollstreckungsverfahrens ist die Stellungnahme der Gemeinde einzuholen. Zu diesem Zweck übermittelt der beauftragte Rechtsanwalt dem Träger und der Gemeinde rechtzeitig sämtliche die jeweilige Entscheidung betreffenden Dokumente und Informationen, auch bezüglich der einzuhaltenden Fristen und gibt seine schriftliche Empfehlung ab. Bei Verfallsfristen gilt die Übermittlung als rechtzeitig, wenn die betreffenden Gerichtsakte, verfahrensrelevante Dokumente und Informationen mindestens 15 Tage vor Ablauf der jeweiligen Verfallsfrist bei der Gemeinde einlangen. Schriftliche Vorschläge oder Stellungnahmen des Schuldners betreffend eine außergerichtliche Einigung sind dem Träger und der Gemeinde zusammen mit der Stellungnahme des Rechtsanwaltes zu übermitteln. Die Gemeinde kann jederzeit vom Rechtsanwalt und vom Träger eine Stellungnahme bezüglich Streitausdehnungen, Widerklage und Klage gegen die Widerklage anfordern. Der beauftragte Rechtsanwalt übermittelt seine Stellungnahme und Empfehlung innerhalb von 20 Tagen ab Erhalt der entsprechenden Aufforderung dem Träger und der Gemeinde. Innerhalb derselben Frist übermittelt der Träger seine Stellungnahme der Gemeinde und dem beauftragten Rechtsanwalt.

(2) Unbeschadet der Befugnis der Bonitätsprüfung des Schuldners laut Artikel 6 Absatz 2 übermittelt die Gemeinde unter Berücksichtigung der mitgeteilten Fristen dem Träger und dem beauftragten Rechtsanwalt ihre schriftliche Stellungnahme in Bezug auf die in Absatz 1 angeführten Entscheidungen. Der Träger ist verpflichtet, die in der Stellungnahme der Gemeinde enthaltene Entscheidung zu befolgen. In Ermangelung einer schriftlichen Stellungnahme der Gemeinde darf der Träger je nach Fall weder der außergerichtlichen Einigung zustimmen noch die Streitausdehnung vornehmen bzw. die Widerklage, die Klage gegen die Widerklage oder die Rechtsmittel erheben oder das Vollstreckungsverfahren einleiten.

(3) Falls laut Stellungnahme der Gemeinde das Zwangsvollstreckungsverfahren einzuleiten ist, hat der beauftragte Rechtsanwalt den entsprechenden Akt für die Einleitung des besagten Verfahrens innerhalb von 60 Tagen ab Erhalt der entsprechenden Stellungnahme der Gemeinde zu übermitteln.

Art. 8 (Sorgfaltspflichten der Träger, Gemeinden und Rechtsanwälte)

(1)Der Träger nimmt die in Anlage A) enthaltenen Vertragsklauseln in den Heimvertrag auf. 4)

(1/bis) Bei zeitlich befristeten Aufnahmen nimmt der Träger die in Anlage B) enthaltenen Vertragsklauseln bereits in das entsprechende Aufnahmegesuch auf. In diesem Gesuch kann der Träger die Hinterlegung einer Kaution für die Reservierung des Heimplatzes vorsehen. 5)

(2) Der Träger hat die Verjährung seiner Forderungen zu verhindern und für die Unterbrechung der Verjährungsfristen auch unaufgefordert zu sorgen. Er betreibt die Gerichts- und Vollstreckungsverfahren mit der nötigen Sorgfalt und hält sich im besonderen an die Sorgfaltspflichten laut den nachstehenden Absätzen 3, 4 und 5.

(3) Der Träger und die Gemeinde müssen dem beauftragten Rechtsanwalt die für die Mahnung, die Zwangseinhebung, das Gerichts- und das Zwangsvollstreckungsverfahren bedeutsamen Informationen und Unterlagen benennen bzw. liefern. Zu diesem Zweck fordert der Rechtsanwalt rechtzeitig, und auch während des Verlaufs der Verfahren, den Träger und die Gemeinde schriftlich auf, alle verfügbaren und zweckdienlichen Informationen und Unterlagen zu übermitteln, auch um spezifische Sachverhalte zu klären bzw. zu ermitteln.

(4) Die Gemeinde und der Träger ernennen jeweils einen Verantwortlichen und dessen Stellvertreter für die in dieser Durchführungsverordnung vorgesehenen Verfahren, Aufgaben und Pflichten und setzen sich gegenseitig sowie den beauftragten Rechtsanwalt davon in Kenntnis.

(5) Der Verantwortliche laut Absatz 4 hat alle erhaltenen Schreiben, Dokumente und Unterlagen an die innerhalb der Körperschaft zuständigen Stellen weiterzuleiten, von derselben die Entscheidungen, Stellungnahmen, Dokumente und Unterlagen gemäß vorliegender Durchführungsverordnung einzuholen und diese in Ermangelung anderslautender Bestimmungen dieser Durchführungsverordnung immer der anderen Körperschaft und dem beauftragten Rechtsanwalt unter Einhaltung der vorgesehenen Fristen zu übermitteln.

(6) Der beauftragte Rechtsanwalt hat die Pflicht in Ermangelung anderslautender Bestimmungen, sämtliche Schreiben, Dokumente und Unterlagen bzw. die diesbezüglichen Abschriften dem Verantwortlichen des Trägers und der Gemeinde unter Einhaltung der vorgesehenen Fristen zu übermitteln.

4)
Art. 8 Absatz 1 wurde so ersetzt durch Art. 3 Absatz 1 des D.LH. vom 1. August 2016, Nr. 22.
5)
Art. 8 Absatz 1/bis wurde eingefügt durch Art. 3 Absatz 2 des D.LH. vom 1. August 2016, Nr. 22.

Art. 8/bis  (Heimvertrag und Aufnahmegesuch)

(1) Bei zeitlich unbefristeten Aufnahmen sieht der Heimvertrag die Hinterlegung einer Kaution vonseiten der aufgenommenen Person und ihrer Familie vor, und zwar zur Absicherung von Forderungen, die eventuell bei Heimaustritt oder Ableben des Heimbewohners bestehen. Der Träger kann bei nachweislicher wirtschaftlicher Bedürftigkeit der aufzunehmenden Person und der gemäß Dekret des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 30, in geltender Fassung, zur Tarifbeteiligung verpflichteten Familienmitglieder von der Hinterlegung einer Kaution absehen.

(2) Vorbehaltlich der Fälle, in denen keine Kaution zu hinterlegen ist, sind die Forderungen bezüglich des letzten Aufenthaltsmonats einzubehalten und von der Kaution abzuziehen.

(3) Bei zeitlich befristeten Aufnahmen gilt der Heimvertrag als abgeschlossen, wenn die effektive Aufnahme mittels Gegenzeichnung des Aufnahmegesuchs durch den Träger erfolgt ist.

(4) Das Aufnahmegesuch und der Heimvertrag werden vom Träger, von der aufzunehmenden Person und von den gemäß Dekret des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 30, in geltender Fassung, zur Tarifbeteiligung verpflichteten Familienmitglieder unterzeichnet.

(5) Die fehlende Unterzeichnung des Aufnahmegesuchs oder des Heimvertrags durch die gemäß Dekret des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 30, in geltender Fassung, zur Tarifbeteiligung verpflichteten Familienmitglieder ist kein triftiger Grund für die Ablehnung des Aufnahmegesuchs und für die Verweigerung der Bevorschussung durch die Gemeinde.

(6) Im Fall fehlender Unterschriften fordert der Träger die gemäß Dekret des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 30, in geltender Fassung, zur Tarifbeteiligung verpflichteten Familienmitglieder schriftlich auf, das Aufnahmegesuch oder den Vertrag zu unterzeichnen. Sind drei Monate nach Zustellung der Aufforderung verstrichen, so teilt der Träger den genannten Personen mit, dass bei Nichtunterzeichnung des Aufnahmegesuches oder des Heimvertrages die Zahlungspflicht gemäß Dekret des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 30, in geltender Fassung, trotzdem besteht. 6)

6)
Art. 8/bis wurde eingefügt durch Art. 4 Absatz 1 des D.LH. vom 1. August 2016, Nr. 22.

Art. 9 (Übernahme der Verfahrenskosten und Honorare)

(1) Für Personen in Bezug auf welche die Gemeinde eine Bevorschussung vorgenommen hat, trägt die Gemeinde unter Einhaltung der Bestimmungen gemäß Artikel 5 die mit den Gerichts- und Vollstreckungsverfahren zusammenhängenden Verfahrenskosten und Honorare, welche kraft einer außergerichtlichen Einigung oder eines rechtskräftigen Urteils nicht vom Schuldner zu tragen sind oder welche beim Schuldner nicht eingehoben werden.

(2) Die Gemeinde erstattet dem Träger die Auslagen für die während des Verlaufs der Gerichtsverfahren vom Träger beglichenen Verfahrenskosten sowie innerhalb der von Artikel 5 vorgesehenen Grenzen, die vom Träger dem Rechtsanwalt entrichteten Honorare innerhalb von 30 Tagen ab Vorlage des entsprechenden Zahlungsbeleges und der entsprechenden Zahlungsaufforderung des Rechtsanwaltes. Sollte die Gemeinde feststellen, dass für die vom Rechtsanwalt verrechneten Leistungen die damit zusammenhängenden verfahrensrelevanten Akten wie Klageschriften und Einlassungsschriftsätze nicht gemäß den Bestimmungen dieser Durchführungsverordnung der Gemeinde übermittelt worden sind, ist die Überweisung nicht vorzunehmen. Dies gilt auch, wenn die Gemeinde feststellt, dass die Stellungnahme der Gemeinde nicht befolgt worden ist.

(3) Die Gemeinde überweist dem Träger die Verfahrenskosten und Honorare, welche dem Träger aus dem rechtskräftigen Urteil entstehen, innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt des Zahlungsbeleges seitens des Trägers. Die Überweisung hat nicht zu erfolgen, falls das Urteil nicht rechtzeitig der Gemeinde übermittelt worden ist oder wenn die diesbezügliche Stellungnahme der Gemeinde nicht befolgt worden ist.

(4) Sollte der Schuldner dem Träger dessen Verfahrens- und Anwaltsspesen, einschließlich der dem Anwalt zustehenden Honorare aufgrund einer außergerichtlichen Einigung oder eines rechtskräftigen Urteils ganz oder teilweise bezahlen, überweist der Träger der Gemeinde die vom Schuldner entrichteten Beträge in den Grenzen der laut Absatz 2 überwiesenen Beträge innerhalb von 30 Tagen ab Bezahlung des Schuldners.

Art. 10 (Rückerstattung der bevorschussten Beträge)

(1) Der Träger trägt die mit den Gerichts- und Vollstreckungsverfahren zusammenhängenden Kosten und Honorare selbst, er erstattet die im Sinne der Artikel 4 und 9 bevorschussten bzw. überwiesenen Beträge in voller Höhe der Gemeinde zurück, wenn auch nur einer der nachfolgenden Fälle zutrifft:

  1. der Träger hat die Abschrift der Prozessvollmacht und der Entscheidung des zuständigen Organs über die Klageerhebung nicht innerhalb der von Artikel 6 Absatz 3 vorgesehenen Frist übermittelt,
  2. der Träger hat die Abschrift der einleitenden Maßnahmen des Zwangseinhebungsverfahrens nicht innerhalb der von Artikel 6 Absatz 4 vorgesehenen Frist übermittelt,
  3. der Träger hat in Verletzung des Artikels 7 Absatz 1 einen schriftlichen Vorschlag des Schuldners zur außergerichtlichen Einigung der Gemeinde nicht übermittelt,
  4. der Gemeinde wurde in Verletzung des Artikels 7 Absatz 1 das Urteil samt Stellungnahme des Rechtsanwaltes nicht rechtzeitig übermittelt,
  5. der Gemeinde wurde in Verletzung des Artikels 7 Absatz 1 die Berufungsschriftsätze des Schuldners samt Stellungnahme des Rechtsanwaltes nicht rechtzeitig übermittelt,
  6. der Träger hat in Ermangelung oder in Missachtung einer entsprechenden Stellungnahme der Gemeinde die Prozessvollmacht erteilt oder das Zwangseinhebungsverfahren laut Artikel 6 Absatz 1 eingeleitet,
  7. der Träger hat in Ermangelung oder in Missachtung der Stellungnahme der Gemeinde einem außergerichtlichen Vergleich laut Artikel 7 Absatz 2 zugestimmt,
  8. der Träger hat in Missachtung der Stellungnahme der Gemeinde einer außergerichtlichen Einigung, der der Schuldner zugestimmt hat, in Verletzung des Artikels 7 Absatz 2 nicht zugestimmt,
  9. der Träger hat in Ermangelung oder in Missachtung der Stellungnahme der Gemeinde eine Streitausdehnung, eine Widerklage oder eine Klage gegen eine Widerklage laut Artikel 7 Absätze 1, 3 und 4 vorgenommen,
  10. der Träger hat in Missachtung der Stellungnahme der Gemeinde eine Streitausdehnung, eine Widerklage oder eine Klage gegen eine Widerklage laut Artikel 7 nicht vorgenommen,
  11. der Träger hat in Verletzung des Artikels 7 Absatz 2 in Ermangelung bzw. Missachtung der Stellungnahme der Gemeinde Rechtsmittel erhoben bzw. die Zwangsvollstreckung eingeleitet,
  12. der Träger hat in Verletzung des Artikels 7 Absatz 2 in Missachtung der Stellungnahme der Gemeinde nicht die Rechtsmittel erhoben bzw. die Zwangsvollstreckung nicht eingeleitet,
  13. der Träger hat nicht für die Unterbrechung der Verjährungsfristen laut Artikel 8 Absatz 2 gesorgt.

(2) Der Träger erstattet die im Sinne der Artikel 4 und 9 bevorschussten bzw. überwiesenen Beträge in voller Höhe der Gemeinde zurück, wenn festgestellt wird, dass der Träger die in Artikel 8 Absatz 3 vorgesehenen Bestimmungen verletzt hat und dass die festgestellte Verletzung für die Abweisung bzw. Teilabweisung der Klage des Trägers beziehungsweise die Annahme oder teilweise Annahme der Klage des Schuldners ursächlich gewesen ist. Eine Verletzung liegt unter anderem auch dann vor, wenn für die Streitsache bedeutsame Informationen, Dokumente oder Unterlagen, obschon verfügbar, nicht, unvollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt worden sind oder wenn für die Streitsache bedeutsame Informationen übermittelt worden sind, welche nicht den Tatsachen entsprechen.

(3) Der Träger nimmt die von den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Rückerstattungen innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt der entsprechenden Aufforderung der Gemeinde vor.

(4) Ab dem Tag der Übermittlung der Aufforderung zur Rückerstattung gemäß Absatz 3 entfallen in Bezug auf den betroffenen Schuldner in Abweichung von Artikel 4 und 9 die Pflichten der Gemeinde zur Bevorschussung und zur Übernahme der Verfahrenskosten und Honorare.

Art. 11 (Rückerstattung der Kostenbeteiligung an die Gemeinde)

(1) Der Träger überweist der Gemeinde die Beträge zurück, welche aufgrund der Gerichtsverfahren, einer außergerichtlichen Einigung oder sonst wie effektiv eingehoben werden und zwar innerhalb von 30 Tagen ab Einhebung durch den Träger.

Art. 12 (Vereinbarungen)

(1) Mit Vereinbarung legen der Träger und die betroffene Gemeinde Formen der einheitlichen Abwicklung der Verfahren laut den Absätzen 1, 2 und 3 des Artikels 7/ter des Landesgesetzes vom 30. April 1991, Nr. 13 in geltender Fassung fest unter Einhaltung und in den Grenzen der in dieser Durchführungsverordnung enthaltenen landesweit gültigen Regelung, wobei die in den vorangehenden Artikeln 1 bis 11 enthaltenen Bestimmungen auch in Ermangelung der hier vorgesehenen Vereinbarung anzuwenden sind.

(2) Die in den vorangehenden Artikeln 1 bis 11 enthaltenen Bestimmungen sind in die Vereinbarung laut Absatz 1 aufzunehmen und kommen in jedem Fall, auch in Ermangelung einer entsprechenden Klausel zur Anwendung und überwiegen gegenüber anderslautenden Vereinbarungsklauseln. Ergänzungen zu den genannten Bestimmungen können im Rahmen der nachstehenden Absätze vereinbart werden.

(3) Folgendes kann vereinbart werden:

  1. die Mitsprache der Gemeinde bei der Auswahl und Beauftragung des Rechtsanwaltes durch den Träger im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten,
  2. die Abhaltung von Sitzungen zur Fallbesprechung zum Zwecke der Erhebung der für das Verfahren relevanten Informationen, Dokumente und Unterlagen, wobei die Pflichten laut Artikel 8 Absatz 3 und insbesondere die Übermittlungspflichten aufrecht bleiben,
  3. die Übernahme von Verfahrenskosten, einschließlich der Honorare, und die Bevorschussung von offenen fälligen Beträgen, für welche zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der von diesem Artikel vorgesehenen Vereinbarung ein Verfahren anhängig ist, in dem noch kein rechtskräftiges Urteil ergangen ist.

(4) Falls die Vereinbarung die Übernahme der Verfahrenskosten und die Bevorschussung von offenen fälligen Beträgen laut vorangehendem Absatz 3 Buchstabe c) vorsieht, ist in der Vereinbarung für jedes anhängige Verfahren der Verfahrensstand zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung anzugeben und die Übermittlung der diesbezüglichen Verfahrensunterlagen an die Gemeinde zu regeln. Der Träger hat dafür zu sorgen, dass sich der beauftragte Rechtsanwalt an die Bestimmungen dieser Durchführungsverordnung hält. Auf die anhängenden Verfahren finden die Artikel 7, 8, 9, 10 und 11 Anwendung.

 

Anlage A) 7)
Vertragsklausel für den Heimvertrag
(Artikel 8 Absatz 1)

 

Artikel 1 (Tarif und Zahlungsmodalitäten)

1. Der Heimbewohner ist verpflichtet, innerhalb von 20 Tagen ab Erhalt der jeweiligen Rechnung den vollen Grundtarif oder den Tarif zu bezahlen, der auf der Grundlage der gemäß Dekret des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 30, in geltender Fassung, festgestellten Einkommens- und Vermögenssituation berechnet wurde. In den von den Landesbestimmungen vorgesehenen Fällen wird der Grundtarif gemäß vorgegebenen Modalitäten um das vom Heimbewohner direkt bezogene Pflege- oder Begleitungsgeld erhöht.

2. Der Tarif wird jährlich unter Beachtung der geltenden Landesbestimmungen neu festgesetzt und dem Heimbewohner innerhalb Jänner mitgeteilt.

3. Der Heimbewohner und die zur Tarifbeteiligung verpflichteten Familienmitglieder können um Tarifbegünstigung ansuchen. Das Gesuch muss bei der gebietsmäßig zuständigen Körperschaft eingereicht werden, die anhand der Einkommens- und Vermögenssituation der Antragsteller den zu Lasten der einzelnen Personen gehenden Tarifbetrag berechnet.

4. Bei Unterzeichnung des Vertrags müssen der Heimbewohner und die zur Tarifbeteiligung verpflichteten Familienmitglieder eine Kaution in Höhe von _______ Euro 1 an den Träger leisten.

5. Vorbehaltlich von Absatz 4 wird von der Hinterlegung einer Kaution abgesehen, wenn der Träger, auch anhand der vorgelegten Angaben und Unterlagen, die wirtschaftliche Bedürftigkeit des Heimbewohners und der zur Tarifbeteiligung verpflichteten Familienmitglieder feststellt. Der Heimbewohner erklärt, im Bewusstsein der straf-, zivil- und verwaltungsrechtlichen Folgen unwahrer Erklärungen, vollständige und wahrheitsgetreue Angaben zur wirtschaftlichen Lage seiner Person und der zur Tarifbeteiligung verpflichteten Familienmitglieder gemacht zu haben.

6. Der Träger ist befugt, für die Abdeckung von Rechnungen, die bei Heimaustritt oder Ableben des Heimbewohners offen sind, die Kaution einzubehalten. Eventuelle Restbeträge werden vom Träger innerhalb von 30 Tagen nach Heimaustritt oder Ableben des Heimbewohners an die Berechtigten rückerstattet.

7. Es wird sowohl der Aufnahmetag als auch der Entlassungstag in Rechnung gestellt.

8. Die Abwesenheiten werden nach den Bestimmungen des diesbezüglichen Beschlusses der Landesregierung in Rechnung gestellt.

1Der Betrag muss mindestens dem vom jeweiligen Seniorenwohnheim festgelegten monatlichen Grundtarif entsprechen und darf zwei Monatstarife nicht übersteigen.

 

Artikel 2 (Gerichtsstand)

1. Für jegliche Streitigkeiten zwischen dem Heimbewohner bzw. dessen zur Tarifbeteiligung verpflichteten Familienmitglieder und dem Seniorenwohnheim ist der Gerichtsstand Bozen zuständig.

 

Artikel 3 (Verzicht auf Einreden)

1. Der Heimbewohner erklärt, auf die zukünftige Erhebung von Einreden bezüglich des Hebesatzes bzw. Grundtarifs zu verzichten, der den Heimbewohnern jährlich innerhalb Jänner oder auf einfache Nachfrage vom Sekretariat des Seniorenwohnheimes mitgeteilt wird.

 

Artikel 4 (Gesamtschuldnerische Haftung für die Tarifzahlung)

1. Der Heimbewohner und seine gemäß Dekret des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 30, in geltender Fassung, zur Tarifbeteiligung verpflichtete engere Familiengemeinschaft erklären, dem Seniorenwohnheim gegenüber gesamtschuldnerisch und zur ungeteilten Hand für den Tarif aufzukommen und zu haften.

2. Die Mitglieder der erweiterten Familiengemeinschaften erklären, dem Seniorenwohnheim gegenüber gesamtschuldnerisch und zur ungeteilten Hand für jenen Teil des Tarifs aufzukommen und zu haften, der nicht vom Heimbewohner und seiner engeren Familiengemeinschaft abgedeckt wird.

3. Der Heimbewohner ermächtigt den Träger, seine Familienmitglieder über die Zahlungspflicht gemäß Dekret des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 30, in geltender Fassung, schriftlich zu informieren und liefert diesem die dafür erforderlichen Daten (Vor- und Nachname, Geburtsdatum und -ort, Anschrift und Telefonnummer).

(Ort und Datum)

 

Der Heimbewohner, Vormund, Kurator oder Sachwalter

 

_____________________

 

Die zur Tarifbeteiligung verpflichteten Familienmitglieder

 

 

_____________________

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_____________________

_____________________

 

Der Direktor/Die Direktorin der Einrichtung

 

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Im Sinne und für die Auswirkungen von Artikel 1341 ZGB erklären der Heimbewohner bzw. dessen Vormund/Kurator/Sachwalter sowie die zur Tarifbeteiligung verpflichteten Familienmitglieder, folgende Artikel dieses Vertrags zur Kenntnis genommen zu haben und ausdrücklich anzunehmen: Artikel 1 (Tarif und Zahlungsmodalitäten) Absätze 1, 4 und 5, Artikel 2 (Gerichtsstand), Artikel 3 (Verzicht auf Einreden) und Artikel 4 (Gesamtschuldnerische Haftung für die Tarifzahlung).

 

Der Heimbewohner, Vormund, Kurator oder Sachwalter

 

_____________________

Die zur Tarifbeteiligung verpflichteten Familienmitglieder

 

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7)
Die Anlage A) wurde so ersetzt durch Art. 5 Absatz 1 des D.LH. vom 1. August 2016, Nr. 22.

Anlage B) 8)
Vertragsklauseln für zeitlich befristete Aufnahmen
(Artikel 8 Absatz 1/bis)

Artikel 1 (Tarif und Zahlungsmodalitäten)

1. Der Heimbewohner ist verpflichtet, innerhalb von 20 Tagen ab Erhalt der jeweiligen Rechnung den vollen Grundtarif oder den Tarif zu bezahlen, der auf der Grundlage der gemäß Dekret des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 30, in geltender Fassung, festgestellten Einkommens- und Vermögenssituation berechnet wurde. In den von den Landesbestimmungen vorgesehenen Fällen wird der Grundtarif gemäß vorgegebenen Modalitäten um das vom Heimbewohner direkt bezogene Pflege- oder Begleitungsgeld erhöht.

2. Der Tarif wird jährlich unter Beachtung der geltenden Landesbestimmungen neu festgesetzt und dem Heimbewohner innerhalb Jänner mitgeteilt.

3. Der Heimbewohner und die zur Tarifbeteiligung verpflichteten Familienmitglieder können um Tarifbegünstigung ansuchen. Das Gesuch muss bei der gebietsmäßig zuständigen Körperschaft eingereicht werden, die anhand der Einkommens- und Vermögenssituation der Antragsteller den zu Lasten der einzelnen Personen gehenden Tarifbetrag berechnet.

4. Bei Einreichung des Aufnahmegesuchs müssen der Heimbewohner und die zur Tarifbeteiligung verpflichteten Familienmitglieder eine Kaution für die Reservierung in Höhe von _______ Euro1 an den Träger leisten.

5. Die Kaution für die Reservierung wird vom Betrag der ersten Rechnung in Abzug gebracht. Sie wird rückerstattet, wenn spätestens 30 Tage vor dem vereinbarten Aufnahmetag auf den Heimplatz verzichtet wird oder erfolgt der Verzicht nicht fristgerecht, so wird die Kaution nur dann rückerstattet, wenn triftige und nachweisbare Gründe vorliegen.

6. Es wird sowohl der Aufnahmetag als auch der Entlassungstag in Rechnung gestellt.

7. Die Abwesenheiten werden nach den Bestimmungen des diesbezüglichen Beschlusses der Landesregierung in Rechnung gestellt.

1 Die Kaution darf den für sieben Tage berechneten Grundtarif nicht übersteigen.

 

Artikel 2 (Gerichtsstand)

1. Für jegliche Streitigkeiten zwischen dem Heimbewohner bzw. dessen zur Tarifbeteiligung verpflichteten Familienmitglieder und dem Seniorenwohnheim ist der Gerichtsstand Bozen zuständig.

 

Artikel 3 (Verzicht auf Einreden)

1. Der Heimbewohner erklärt, auf die zukünftige Erhebung von Einreden bezüglich des Hebesatzes bzw. Grundtarifs zu verzichten, der den Heimbewohnern jährlich innerhalb Jänner oder auf einfache Nachfrage vom Sekretariat des Seniorenwohnheimes mitgeteilt wird.

 

Artikel 4 (Gesamtschuldnerische Haftung für die Tarifzahlung)

1. Der Heimbewohner und seine gemäß Dekret des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 30, in geltender Fassung, zur Tarifbeteiligung verpflichtete engere Familiengemeinschaft erklären, dem Seniorenwohnheim gegenüber gesamtschuldnerisch und zur ungeteilten Hand für den Tarif aufzukommen und zu haften.

2. Die Mitglieder der erweiterten Familiengemeinschaften erklären, dem Seniorenwohnheim gegenüber gesamtschuldnerisch und zur ungeteilten Hand für jenen Teil des Tarifs aufzukommen und zu haften, der nicht vom Heimbewohner und seiner engeren Familiengemeinschaft abgedeckt wird.

 

(Ort und Datum)

 

Der Heimbewohner, Vormund, Kurator oder Sachwalter

 

_____________________

 

Die zur Tarifbeteiligung verpflichteten Familienmitglieder

 

_____________________

_____________________

_____________________

_____________________

 

 

Der Direktor/Die Direktorin der Einrichtung

 

_____________________

 

Im Sinne und für die Auswirkungen von Artikel 1341 ZGB erklären der Heimbewohner bzw. dessen Vormund/Kurator/Sachwalter sowie die zur Tarifbeteiligung verpflichteten Familienmitglieder, folgende Artikel dieses Vertrags zur Kenntnis genommen zu haben und ausdrücklich anzunehmen: Artikel 1 (Tarif und Zahlungsmodalitäten) Absätze 1, 4 und 5, Artikel 2 (Gerichtsstand), Artikel 3 (Verzicht auf Einreden) und Artikel 4 (Gesamtschuldnerische Haftung für die Tarifzahlung).

 

Der Heimbewohner, Vormund, Kurator oder Sachwalter

 

_____________________

 

Die zur Tarifbeteiligung verpflichteten Familienmitglieder

 

_____________________

_____________________

_____________________

_____________________

 

8)
Die Anlage B) wurde angefügt durch Art. 6 Absatz 1 des D.LH. vom 1. August 2016, Nr. 22.

Art. 13 (Inkrafttreten)

(1) Das Dekret tritt am 1. Juli 2013 in Kraft.

Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

 

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