In vigore al

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In vigore al: 04/10/2016

a) Dekret des Landeshauptmanns vom 3. Juni 2013, Nr. 151)
Verordnung über die Lehrabschlussprüfung

1)
Kundgemacht im Amtsblatt vom 11. Juni 2013, Nr. 24.

Art. 1 (Anwendungsbereich)

(1) Diese Verordnung regelt die Abschlussprüfungen für all jene Lehrberufe, die gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a) und b) des Landesgesetzes vom 4. Juli 2012, Nr. 12, in der Folge Lehrlingsordnung, zum Erwerb einer Qualifikation oder zu einem Berufsbildungsdiplom führen.

(2) Für diese Verordnung steht „Sozialpartner“ für die auf Landesebene repräsentativsten Arbeitgeber- und Gewerkschaftsorganisationen und „Prüfung“ auch für Gesellenprüfung.

Art. 2 (Zulassung zur Prüfung)

(1) Zur Prüfung sind Lehrlinge zugelassen, die folgende Voraussetzungen erfüllen:

  1. sie haben die in der Lehrberufsliste für den jeweiligen Beruf vorgesehene Lehrzeit beendet oder beenden sie in dem für die Prüfung vorgesehenen Monat,
  2. sie haben die Berufsschule mit Erfolg abgeschlossen und
  3. sie haben, falls vorgesehen, die formale Ausbildung an Lernorten außerhalb der Berufsschule im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 der Lehrlingsordnung abgeschlossen.

(2) Zur Prüfung zum Erwerb einer Qualifikation ist ferner zugelassen, wer das Abschlusszeugnis einer berufsbezogenen drei- oder vierjährigen Berufsfachschule besitzt und anschließend den entsprechenden Beruf mindestens zwölf Monate lang in einem Betrieb ausgeübt hat.

(3) Zur Prüfung zum Erwerb eines Berufsbildungsdiploms ist zugelassen, wer das Abschlusszeugnis einer berufsbezogenen dreijährigen Berufsfachschule besitzt und anschließend den entsprechenden Beruf mindestens 18 Monate lang in einem Betrieb ausgeübt hat oder wer das Abschlusszeugnis einer berufsbezogenen vierjährigen Berufsfachschule besitzt und anschließend den entsprechenden Beruf mindestens zwölf Monate lang in einem Betrieb ausgeübt hat.

(4) Eine Berufspraxis von weniger als zwei Monaten wird nicht in die Berechnung der zwölf oder 18 Monate miteinbezogen.

(5) Die Kandidaten und Kandidatinnen müssen den Antrag auf Zulassung zur Prüfung spätestens 45 Tage vor Prüfungsbeginn bei der zuständigen Berufsschuldirektion einbringen.

(6) Der Direktor/Die Direktorin entscheidet auf der Grundlage der eingereichten Unterlagen über die Zulassung und unterrichtet den Kandidaten/die Kandidatin darüber. Kandidaten und Kandidatinnen mit Funktionsdiagnose oder klinischem Befund gemäß den geltenden Bestimmungen werden rechtzeitig darüber informiert, welche Prüfungsmodalitäten gemäß Artikel 6 Absatz 2 für sie vorgesehen sind.

(7) Der Antrag enthält die Personalien des Antragstellers/der Antragstellerin sowie die Bezeichnung des Lehrberufes, in dem die Prüfung abgelegt werden soll.

(8) Die Kandidaten und Kandidatinnen müssen dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung folgende Dokumentation beilegen:

  1. eine Eigenerklärung des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin, aus der hervorgeht, dass der Kandidat/die Kandidatin die betriebliche Lehrzeit im betreffenden Beruf abge-schlossen hat,
  2. die Dokumentation der formalen Ausbildung laut Artikel 6 Absatz 1 der Lehrlings-ordnung, die außerhalb der Berufsschule stattgefunden hat.

(9) Die Kandidaten und Kandidatinnen laut den Absätzen 2 und 3 müssen dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung eine Eigenerklärung über die vorgeschriebenen zwölf oder 18 Monate Berufspraxis beilegen.

(10) Die Landesberufsschule kann für die Zulassung zur Prüfung eine Kaution von höchstens 200,00 Euro einheben.

Art. 3 (Zusammensetzung der Prüfungskommission)

(1) Der Bereichsleiter/Die Bereichsleiterin für Berufsbildung des für die Lehre zuständigen Bildungsressorts ernennt die Prüfungskommissionen für die einzelnen Lehrberufe jeweils für die deutsche und die italienische Sprachgruppe; diese bleiben für eine Dauer von höchstens fünf Jahren im Amt. Für Lehrberufe, für die der Berufsschulunterricht nach dem paritätischen Schulmodell abgehalten wird, setzt er/sie eigene Kommissionen für die ladinische Sprachgruppe ein.

(2) Jede Prüfungskommission besteht aus:

  1. dem Direktor/der Direktorin einer Berufsschule oder einer von ihm/ihr beauftragten Lehrperson, die den Vorsitz innehat,
  2. einer Lehrperson der betreffenden Berufsschule oder einer externen Fachperson; bei besonderen Erfordernissen kann eine zweite Lehrperson der Berufsschule oder eine weitere externe Fachperson hinzugezogen werden,
  3. einem Arbeitgeber/einer Arbeitgeberin mit fachlicher Qualifikation, der/die von den auf Landesebene repräsentativsten Arbeitgeberorganisationen vorgeschlagen wird,
  4. einem Arbeitnehmer/einer Arbeitnehmerin mit fachlicher Qualifikation, der/die von den auf Landesebene repräsentativsten Arbeitnehmerorganisationen vorgeschlagen wird.

(3) Für jedes Kommissionsmitglied wird ein Ersatzmitglied ernannt, das ersteres bei Verhinderung oder Befangenheit vertritt. Ein Kommissionsmitglied ist befangen, wenn es mit einem Kandidaten/einer Kandidatin bis zum vierten Grad verwandt oder verschwägert ist oder mit ihm/ihr in einem Arbeits- oder Gesellschaftsverhältnis steht.

Art. 4 (Prüfungssessionen)

(1) Der/Die Vorsitzende der Prüfungskommission legt nach Anhören der übrigen Kommissionsmitglieder die Termine für die Prüfungen und den Zeitplan für deren Abwicklung fest, die den Kandidaten und Kandidatinnen mitgeteilt werden.

(2) Die Prüfung wird in der Regel am Ende des Schuljahres anberaumt. Falls notwendig werden eine 2. Session oder mehrere Prüfungssessionen pro Jahr vorgesehen.

(3) Der/Die Vorsitzende lädt die Mitglieder der Prüfungskommission schriftlich zur Prüfung ein. Ist eines der Mitglieder verhindert oder befangen, so muss es dies dem/der Vorsitzenden mitteilen; dieser/diese sorgt für die Ersetzung durch das entsprechende Ersatzmitglied.

(4) Ist auch das Ersatzmitglied zu dem vom Vorsitzenden/der Vorsitzenden festgelegten Termin nicht verfügbar, ernennt der Bereichsleiter/die Bereichsleiterin für Berufsbildung des für die Lehre zuständigen Bildungsressorts kurzfristig ein anderes Ersatzmitglied. Wenn es sich dabei um ein Kommissionsmitglied laut Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben c) oder d) handelt, werden die Sozialpartner darüber informiert, und es werden vorrangig jene Personen berücksichtigt, welche die Sozialpartner gemäß den genannten Buchstaben vorgeschlagen haben.

(5) Die Kommission entscheidet, ob aufgrund von besonderen fachlichen und didaktischen Erfordernissen eine zweite Lehrperson der Berufsschule oder eine sachverständige Person hinzugezogen wird. Diese ist vollwertiges Mitglied der Kommission.

(6) Im Fall von Lehrlingen mit Funktionsdiagnose oder klinischem Befund gemäß den geltenden Bestimmungen ist die zweite Lehrperson eine Integrationslehrperson der betreffenden Schule. Sie ist bei zieldifferenten Prüfungen beim praktischen und theoretischen Teil ein vollwertiges Mitglied der Kommission für die betreffenden Lehrlinge, bei zielgleichen Prüfungen nur beim theoretischen Teil.

Art. 5 (Aufbau der Prüfung)

(1) Die Prüfung besteht aus einem praktischen und einem theoretischen Teil.

(2) Die praktische Prüfung wird gemäß folgenden Richtlinien durchgeführt:

  1. der Kandidat/die Kandidatin führt einen praktischen Arbeitsauftrag aus oder bewältigt eine Arbeitssituation. Dabei stellt er/sie folgende Kompetenzen unter Beweis: analysieren, planen, entscheiden, Probleme lösen, auswerten sowie Arbeitsaufträge praktisch umsetzen,
  2. die praktische Prüfung dauert in der Regel höchstens 12 Stunden. Die Prüfung kann auch in geeigneten Werkstätten außerhalb der Berufsschule stattfinden; zu diesem Zweck können mit geeigneten öffentlichen Einrichtungen oder privaten Betrieben Vereinbarungen getroffen werden. Erfordert die praktische Prüfung in einem Lehrberuf einen erheblichen Materialaufwand, kann im Prüfungsprogramm festgelegt werden, dass der Kandidat/die Kandidatin das nötige Material selbst mitbringt oder sich an den für die Berufsschule entstehenden Kosten beteiligt. Die bei der Prüfung hergestellten Produkte sind Eigentum des Kandidaten/der Kandidatin,
  3. Bei der praktischen Prüfung kann ein Gesellenstück vorgesehen werden, das ein für den betreffenden Beruf typisches Produkt ist. In diesem Fall werden im jeweiligen Prüfungsprogramm dafür eigene Richtlinien festgelegt; diese betreffen den zeitlichen Rahmen, der zwölf Stunden überschreiten kann, und andere Modalitäten für die Anfertigung des Gesellenstücks.

(3) Der Kandidat/Die Kandidatin soll im theoretischen Teil der Prüfung zeigen, dass er/sie berufsbezogene Arbeitsaufträge beschreiben und analysieren kann, wobei er/sie fachliche, arbeitsorganisatorische sowie sprachlich-kommunikative Kompetenzen nachweist. Die Kompetenzen können durch ein Prüfungsgespräch oder anhand schriftlicher oder grafischer Arbeiten festgestellt werden. Der theoretische Teil der Prüfung kann mit einer Präsentation beginnen, die der Kandidat/die Kandidatin in Absprache mit den zuständigen Lehrpersonen erarbeitet hat.

(4) Der inhaltliche Rahmen für beide Prüfungsteile ist die Bildungsordnung für den jeweiligen Lehrberuf. Falls diese noch nicht vorhanden ist, bilden die Bildungsziele der Berufsschule für die Lehre, der Lehrplan und der betriebliche Ausbildungsrahmenplan den inhaltlichen Rahmen für die Prüfung.

Art. 6 (Durchführung der Prüfung)

(1) Im Prüfungsprogramm für den jeweiligen Lehrberuf wird bestimmt, welche Kompetenzen, Fertigkeiten und Kenntnisse Gegen-stand der Prüfung und der Bewertung sind. Das Programm enthält auch die Richtlinien für die Ausführung und Beschreibung des Arbeitsauftrages und für die Bewertung der Prüfungsaufgaben.

(2) Bei Lehrlingen mit Funktionsdiagnose oder klinischem Befund gemäß den geltenden Bestimmungen kommen in der Prüfungssituation individuell definierte Maßnahmen zur Anwendung. Im Fall eines Lehrlings mit Funktionsdiagnose und individuellen Lernzielen legt die Prüfungskommission auf Vorschlag der Integrationslehrperson in der Kommission ein zieldifferentes Prüfungsprogramm fest.

(3) Schriftliche, grafische oder praktische Prüfungsteile müssen von mindestens einem Kommissionsmitglied beaufsichtigt werden.

(4) Über den gesamten Ablauf der Prüfung wird ein Protokoll verfasst, das von allen Kommissionsmitgliedern unterzeichnet wird.

(5) Mit Zustimmung des Kandidaten/der Kandidatin kann die Kommission es zulassen, dass Außenstehende der Prüfung beiwohnen.

Art. 7 (Bewertung der Prüfungen und Zeugnisse)

(1) Es gilt folgende Bewertungsskala, wobei auch Zwischennoten mit einer Kommastelle gegeben werden können:

ausgezeichnet: 10

sehr gut: 9

gut: 8

zufrieden stellend: 7

genügend: 6

ungenügend: 5

völlig ungenügend: 4

(2) Der praktische und der theoretische Prüfungsteil werden gesondert bewertet.

(3) Die Prüfung gilt als bestanden, wenn der Kandidat/die Kandidatin in beiden Prüfungsteilen eine Bewertung von mindestens 6 erreicht.

(4) Die Prüfung ist „mit Auszeichnung bestanden“, wenn der Kandidat/die Kandidatin eine Gesamtbewertung von mindestens 9 erhält.

(5) Die Gesamtbewertung ergibt sich aus dem Durchschnitt der Noten für die theoretische und für die praktische Prüfung. Die Mitglieder der Prüfungskommission können vorschlagen, dass die Gesamtbewertung unter Berücksichtigung der Gesamtentwicklung des Lehrlings in der Berufsschule um maximal fünf Zehntel aufgerundet wird.

(6) Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Viertel der Kommissionsmitglieder anwesend sind. Die Kommission trifft ihre Entscheidung mit begründetem Mehrheitsbeschluss; bei Stimmengleichheit ist die Stimme des/der Vorsitzenden ausschlaggebend.

(7) Nach Abschluss der Prüfungen wird die Gesamtbewertung am Anschlagbrett der Berufsschule bekannt gegeben.

(8) Ein bestandener Prüfungsteil ist für die Dauer von zwei Jahren gültig.

(9) Die Berufsbefähigungszeugnisse und Berufsbildungsdiplome sowie die Zeugnisse über Teilqualifikationen laut Artikel 16 Absätze 5 und 6 der Lehrlingsordnung werden von dem Landesrat/der Landesrätin, der/die für das Lehrlingswesen zuständig ist, unterzeichnet.

(10) Die Zeugnisse und Diplome laut Absatz 9 enthalten folgende Angaben:

  1. den Lehrberuf, in dem die Prüfung abgelegt worden ist,
  2. das entsprechende staatliche Berufsbild,
  3. das entsprechende Niveau des Europäischen Qualifikationsrahmens.

Art. 8 (Ausschluss von der Prüfung)

(1) Kandidaten und Kandidatinnen, die ohne triftigen, von der Kommission anerkannten Grund zur Prüfung nicht oder verspätet erscheinen, werden von der Prüfung ausgeschlossen.

(2) Wenn ein Kandidat/eine Kandidatin während der Prüfung durch sein/ihr Verhalten den ordnungsgemäßen Verlauf der Prüfung stört oder mit Täuschungsversuchen die Prüfungsergebnisse verfälschen will, wird er/sie von der Prüfungskommission mit begründeter Maßnahme von der Fortsetzung der Prüfung ausgeschlossen.

Art. 9 (Privatisten/Privatistinnen)

(1) Zur Prüfung können auch Privatisten und Privatistinnen antreten. Es handelt sich dabei um Personen, welche die Bildungspflicht erfüllt haben und bei Lehrberufen mit dreijähriger Lehrzeit über eine mindestens zweijährige Erfahrung im betreffenden Beruf verfügen oder bei Lehrberufen mit vierjähriger Lehrzeit über eine mindestens dreijährige Erfahrung im betreffenden Beruf verfügen. Personen, welche die Lehre in einem Beruf vorzeitig abgebrochen haben und die notwendige Berufspraxis nachweisen können, können frühestens ein Jahr nach dem Abbruch der Lehre als Privatisten/Privatistinnen zur Prüfung im betreffenden Beruf zugelassen werden.

(2) Der zuständige Direktor/die zuständige Direktorin kann vom Nachweis der Mindestzeit an Berufspraxis ganz oder teilweise absehen, wenn der Kandidat/die Kandidatin durch Vorlage von Zeugnissen nachweist, dass er/sie die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat, welche die Zulassung zur Prüfung rechtfertigt. Verfügt der Kandidat/die Kandidatin über einen Lehrabschluss in einem verwandten Beruf, ist die Berufserfahrung laut Absatz 1 nicht erforderlich.

(3) Privatisten und Privatistinnen müssen für die Zulassung zur Prüfung eine Prüfung über die theoretischen Fächer der Abschlussklasse der Berufsschule ablegen. Der zuständige Direktor/die zuständige Direktorin kann den Privatisten/die Privatistin auf dessen/deren Antrag ganz oder teilweise von dieser Zulassungsprüfung befreien, wenn er/sie im Besitz einer entsprechenden Qualifikation ist.

(4) Privatisten und Privatistinnen müssen den Antrag auf Zulassung zur Prüfung spätestens 60 Tage vor Prüfungsbeginn bei der zuständigen Berufsschuldirektion einbringen. Der Antrag muss, zusätzlich zu den Angaben laut Artikel 2 Absatz 7, den Nachweis über die Erfüllung der Voraussetzungen laut Artikel 9 Absatz 1 enthalten.

(5) Der Direktor/Die Direktorin entscheidet auf der Grundlage der eingereichten Unterlagen über die Zulassung.

Art. 10 (Kandidaten/Kandidatinnen mit Wohnsitz außerhalb der Provinz)

(1) Die Kandidaten und Kandidatinnen, die ihren Wohnsitz außerhalb der Provinz Bozen haben, müssen den Antrag auf Zulassung zur Prüfung an das Amt für Lehrlingswesen und Meisterausbildung richten.

(2) Das Amt überprüft,

  1. ob der Kandidat/die Kandidatin die Voraussetzungen laut Artikel 2 oder laut Artikel 9 Absatz 1 erfüllt und - falls diese vorhanden sind -,
  2. ob eine der in Frage kommenden Landesberufsschulen über die entsprechenden räumlichen Voraussetzungen und Ressourcen für die Durchführung der Prüfung verfügt.

(3) Das Amt teilt den Betroffenen das Ergebnis der Überprüfung und gegebenenfalls den zugewiesenen Prüfungssitz mit.

Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.