In vigore al

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In vigore al: 04/10/2016

n) Landesgesetz vom 17. Mai 2013, Nr. 81)
Förderung und Unterstützung der Familien in Südtirol

1)
Kundgemacht im Amtsblatt vom 21. Mai 2013, Nr. 21.

ABSCHNITT 1
ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE UND ZIELE

Art. 1 (Ziele)

(1) Die Familie bildet den Grundstock unserer Gesellschaft und ist der wichtigste Erziehungs-, Bildungs- und Bezugsort für die Kinder. Durch ihre unterstützende Funktion für die nachwachsenden Generationen spielt sie eine grundlegende soziale Rolle.

(2) Ziel dieses Gesetzes ist es, im Rahmen einer organischen Familienpolitik die Familien in Südtirol in allen Lebensphasen zu unterstützen und ihnen geeignete Rahmenbedingungen für die individuelle Wahl und Realisierung eines Lebensmodells zu schaffen.

(3) Die Autonome Provinz Bozen, in der Folge als Land bezeichnet, fördert die verschiedenen Familien- und Lebensgemeinschaften, in denen Menschen gleicher oder unterschiedlicher Generationen in einer engen Beziehung zueinander stehen, füreinander Sorge tragen und gegenseitig Verantwortung übernehmen.

(4) Die Maßnahmen dieses Gesetzes sind auf die Familie als Ganzes oder auf die Unterstützung einzelner Familienmitglieder ausgerichtet und orientieren sich an den verschiedenen Lebensformen und Lebensphasen. Besondere Beachtung finden im Rahmen dieses Gesetzes Familien mit zu Lasten lebenden Kindern.

(5) Das Land verfolgt mit diesem Gesetz im Rahmen seiner Zuständigkeiten und Befugnisse unter Beachtung der geltenden staatlichen und europäischen Bestimmungen folgende Ziele:

  1. die Familie als soziale Gemeinschaft aufzuwerten,
  2. die Familiengründung zu unterstützen,
  3. die Eigenverantwortung und die Entfaltung der individuellen Fähigkeiten der Familien und ihrer Mitglieder im Sinne des Subsidiaritätsprinzips und des Grundsatzes der Wahlfreiheit zu stärken,
  4. die Rechte der Familienmitglieder, insbesondere zu Lasten lebender Kinder und von Personen mit Beeinträchtigungen, zu schützen und zu fördern,
  5. die Chancengleichheit aller Familienmitglieder zu fördern,
  6. das Wohlbefinden und die Lebensqualität der Familien zu verbessern und die Beziehungen innerhalb und auβerhalb der Familien zu fördern,
  7. die gemeinsame Verantwortung von Vater und Mutter bei der Erziehung der Kinder zu stärken,
  8. die Betreuung und Pflege von Familienmitgliedern aller Altersklassen innerhalb und außerhalb der Familie zu unterstützen,
  9. die Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu verbessern,
  10. die Familie durch ausgewogene Sach- und Geldleistungen zu unterstützen und zu entlasten,
  11. die Zusammenarbeit und Vernetzung im Bereich der Maßnahmen für Familien sowie die Angebote in den verschiedenen gesellschaftlichen Bereichen zu verbessern.

Art. 2 (Grundsätze und Schwerpunkte)

(1) Die Umsetzung der in Artikel 1 festgelegten Ziele richtet sich nach folgenden Grundsätzen:

  1. aktive Einbindung öffentlicher und privater Akteure aus den verschiedenen gesellschaftlichen Bereichen, territorialer Zusammenschlüsse und Netzwerke und der Familien selbst bei der Planung und Umsetzung der Maßnahmen zugunsten der Familien,
  2. die Verantwortlichen der verschiedenen politischen Bereiche und die einzelnen Akteure stimmen ihre Maßnahmen auf die Ziele dieses Gesetzes ab,
  3. bei der Entwicklung und Umsetzung von Maßnahmen zur Unterstützung der Familien werden die Größe sowie die Leistungen und Lasten der Familie berücksichtigt,
  4. je nach Ziel, Ausmaß und Verwaltungsaufwand wird die Inanspruchnahme der Leistungen an Einkommen und Vermögen gebunden,
  5. bei der Entwicklung und Umsetzung der in diesem Gesetz vorgesehenen Maßnahmen steht das Wohl des Kindes im Vordergrund.

(2) Das Land verfolgt im Sinne der in Artikel 1 festgelegten Ziele folgende inhaltliche Schwerpunkte:

  1. Familien frühzeitig stärken: Für eine harmonische Entwicklung der Familie wird die frühzeitige Stärkung der Partnerschafts-, Eltern- und Erziehungskompetenzen gefördert. Zur Erreichung der genannten Ziele werden gezielte, qualifizierte Maßnahmen, die für Familien leicht zugänglich sind, unterstützt,
  2. Familie und Beruf besser miteinander vereinbaren: Um das Gleichgewicht zwischen Familienalltag und Erwerbstätigkeit zu erleichtern, werden Maßnahmen zur Verbesserung der Rahmenbedingungen gefördert. Dabei wird den unterschiedlichen Bedürfnissen der Familien Rechnung getragen,
  3. Familien finanziell unterstützen: Zur Verbesserung der Lebensbedingungen von Familien und zur Stärkung der gesellschaftlichen Chancengleichheit, werden direkte und indirekte finanzielle Leistungen bereit gestellt.

ABSCHNITT 2
FAMILIENUNTERSTÜTZENDE MASSNAHMEN

Art. 3 (Aufgaben im Bereich der Förderung der Familie)

(1) Die in Artikel 1 genannten Ziele werden durch ein integriertes und abgestimmtes Maßnahmensystem verwirklicht. Familienunterstützende Maßnahmen sind jene, welche die Lebensqualität und das Wohlbefinden der Familien im Ganzen verbessern und die Familien entlasten.

(2) Bei der Planung, Umsetzung und Bewertung der familienunterstützenden Maßnahmen arbeiten Land, Gemeinden, Bezirksgemeinschaften, Unternehmen, Sozialpartner und Intressensvertretungen eng zusammen. Die Familien werden aktiv einbezogen.

(3) Das Land hat folgende Aufgaben:

  1. es plant und koordiniert die Maßnahmen zur Verbesserung der Familienfreundlichkeit auf Landesebene,
  2. es informiert, sensibilisiert und berät zu familienunterstützenden Maßnahmen,
  3. es definiert Indikatoren zur Definition und Überprüfung von Familienfreundlichkeit,
  4. es schafft Anreize zur Verbesserung der Familienfreundlichkeit,
  5. es fördert familienunterstützende Initiativen und unterstützt die Tätigkeit von öffentlichen und gemeinnützigen privaten Organisationen, Elterninitiativen, Netzwerken und Selbsthilfegruppen,
  6. es beobachtet und evaluiert die bestehenden Maßnahmen auf Landesebene und unterstützt die Forschungs- und Entwicklungstätigkeit in diesem Bereich.

(4) Die Gemeinden und Bezirksgemeinschaften haben folgende Aufgaben:

  1. sie fördern das Wohlbefinden der Familien auf lokaler Ebene, arbeiten bereichsübergreifend eng zusammen, vernetzen Kompetenzen und tauschen sich in regelmäßigen Abständen aus,
  2. sie sind die erste Anlaufstelle für Familien und Einrichtungen vor Ort,
  3. sie informieren, sensibilisieren und beraten zu familienunterstützenden Maßnahmen vor Ort,
  4. sie koordinieren die Maßnahmen zur Verbesserung der Familienfreundlichkeit vor Ort und fördern die Zusammenarbeit der lokalen Akteure, die mit und für Familien arbeiten,
  5. sie stellen ihre Strukturen zur Umsetzung von familienunterstützenden Initiativen zur Verfügung,
  6. sie fördern familienunterstützende Initiativen,
  7. sie stimmen sich bei der Planung und Umsetzung von familienfreundlichen Maßnahmen gegenseitig ab und legen fest, welche in optimaler Weise gemeindeübergreifend umgesetzt werden können,
  8. sie nehmen die weiteren Aufgaben und Funktionen wahr, welche dieses Gesetz und andere Bestimmungen ihnen ausdrücklich zuteilen.

(5) Zur Optimierung der Zusammenarbeit und zum Aufbau eines nachhaltigen Netzes von Beziehungen ernennt jede Gemeinde und jede Bezirksgemeinschaft ein Ausschussmitglied als Bezugsperson für den Bereich Familie.

Art. 4 (Netzwerke und Vernetzung im Bereich Familie)

(1) Um bedarfsorientierte Angebote für Familien zu schaffen, insbesondere in ländlichen Gebieten, werden die territoriale und bereichsübergreifende Zusammenarbeit im Bereich Familie und der nachhaltige Aufbau von Netzwerken auf Landes-, Bezirks- und Gemeindeebene unterstützt.

(2) Gefördert werden verschiedene Formen der organisierten Zusammenarbeit, Elterninitiativen, themenspezifische Arbeits- und Selbsthilfegruppen sowie territoriale Netzwerke, welche einen Mehrwert für Familien schaffen.

(3) Zur Nutzung von Synergien und zur Optimierung der Ressourcen werden bei der Planung und Entwicklung familienpolitischer Maßnahmen private Organisationen und Interessensvertreter der Familien einbezogen.

Art. 5 (Zeitpolitik)

(1) Unter Zeitpolitik versteht man die Verbesserung der Lebensqualität für die Bürger – mit besonderer Berücksichtigung der Familien – durch gezielte Maßnahmen bei der Regulierung der Zeitabläufe und der räumlichen Organisation, welche den Alltag bestimmen. In diesem Zusammenhang wird auch die Errichtung und Führung von Zeitbanken unterstützt.

(2) Ziel ist es, Familien mit verschiedenen Zeitmodellen den Zugang und die Inanspruchnahme von öffentlichen und privaten Diensten zu erleichtern und die Nutzung der öffentlichen Flächen zu verbessern. Ein besonderes Augenmerk gilt den Arbeits- und Schulzeiten als zentraler Taktgeber und Zeitnehmer, sowie dem öffentlichen Transportwesen.

(3) Die Richtlinien zur Koordinierung und Gestaltung familienfreundlicher Zeitabläufe und Raumnutzungen auf Landes-, Bezirks- und Gemeindeebene werden mit Durchführungsverordnung geregelt.

Art. 6 (Wohn- und Lebensräume für Familien)

(1) Das Land fördert die Errichtung von privaten und öffentlichen Räumen sowie Wohninfrastrukturen für Familien, damit sich die Familien in ihren unterschiedlichen Lebensphasen entfalten können und in schwierigen Lebenssituationen Unterstützung finden.

(2) Bei der Planung und Umsetzung von urbanistischen Maßnahmen werden öffentliche Lebensräume familiengerecht und barrierefrei gestaltet.

(3) Um den privaten Wohnraum für Familien finanzierbar zu machen und ein ausgewogenes Verhältnis von Wohneigentum und Mietwohnraum zu schaffen, werden im Rahmen der Wohnbaupolitik bedarfsorientierte Finanzierungsmodelle bereit gestellt.

(4) Das Land führt innovative Formen des sozialen Wohnbaus ein und sieht Räumlichkeiten vor, wo Familien sich begegnen und austauschen können.

(5) Um das Zusammenleben der Generationen zu unterstützen, die Vereinbarkeit von Familie und Beruf und den Aufbau sozialer Beziehungen zu erleichtern, wird die Einführung von generationsübergreifenden Wohnmodellen gefördert.

Art. 7 (Frühzeitige Stärkung der Familien)

(1) Um zu gewährleisten, dass Eltern ihre Rolle und Verantwortung besser wahrnehmen können und sich die Familie optimal in den verschiedenen Lebensphasen entwickeln kann, werden im Sinne der Prävention die Errichtung und der Ausbau folgender Maßnahmen und Angebote gefördert:

  1. Maßnahmen zur Sensibilisierung von Familien und Fachkräften, die zu einem veränderten Rollenverständnis der Geschlechter und größerer Akzeptanz der Belange von Familien beitragen,
  2. Bereitstellung von gebündelten und leicht zugänglichen Informationen für Eltern und werdende Eltern,
  3. Maßnahmen zur frühzeitigen Auseinandersetzung mit dem Thema Familie und Partnerschaft, um werdende Eltern auf die Geburt, die Zeit nach der Geburt und die körperlichen, seelischen, geistigen und familiären Veränderungen vorzubereiten, die die Elternschaft mit sich bringt,
  4. zielgruppenspezifische, niederschwellige und bedarfsorientierte Eltern- und Familienbildungsprogramme und Erziehungshilfen zur Verbesserung des alltäglichen Familienlebens, zur Erhöhung der Elternkompetenz und zur Stärkung der Beziehung zwischen Eltern und Kind sowie zwischen den Generationen. Die aktive Einbindung der Väter ist dabei besonders zu berücksichtigen,
  5. Maßnahmen zur Familienselbsthilfe, um vorhandene Ressourcen zu stärken und Selbsthilfegruppen, Nachbarschaftshilfen und Elterninitiativen auszubauen,
  6. aufsuchende Familienarbeit zur Vorbeugung von Problemsituationen von Familien,
  7. zielgruppenspezifische Beratungs- und Begleitungsangebote für Familien, die dazu beitragen, Unsicherheiten oder Schwierigkeiten in der Partnerschaft, in der Erziehung der Kinder und in der Betreuung und Begleitung von Familienmitgliedern zu bewältigen,
  8. niederschwellige Beratungs- und Begleitungsangebote für Kinder und Jugendliche,
  9. Familienmediation zur Vorbeugung und Bewältigung von Familienkonflikten, wobei besonderes Augenmerk auf die Begleitung und Beratung in Trennungs- und Scheidungssituationen gelegt wird.

Art. 8 (Vereinbarkeit von Familie und Beruf)   delibera sentenza

(1) Das Land fördert die Umsetzung und Verbesserung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf auf gesellschaftlicher, betrieblicher und familiärer Ebene.

(2) Um auf gesellschaftlicher Ebene ein verändertes Geschlechterrollenverständnis zu fördern und die Gleichstellung von Frau und Mann im Familien- und Erwerbsleben zu optimieren, werden:

  1. gezielte Gender-Maßnahmen in allen gesellschaftlichen Bereichen unterstützt,
  2. Programme zur Erweiterung von Rollenbildern, geschlechtersensibler Erziehungs- und Bildungsarbeit und zur aktiven Einbindung der Väter in die Entwicklung und Erziehung ihrer Kinder gefördert,
  3. Anreize geschaffen, damit beide Elternteile, insbesondere Väter, die Elternzeit in Anspruch nehmen können.

(3) Um die Vereinbarkeit von Familie und Beruf in der Arbeitswelt zu verbessern, werden folgende Maßnahmen für eine familienorientierte Personalpolitik ergriffen:

  1. die Bereitstellung gezielter und umfassender Informationen über familienunterstützende Leistungen und über den beruflichen Wiedereinstieg,
  2. die Förderung des Zertifikats „audit familieundberuf“, welches kleine, mittlere und große Unternehmen, öffentliche Verwaltungen, Bildungseinrichtungen, Organisationen ohne Gewinnabsicht, Verbände, Vereine und andere private und öffentliche Einrichtungen auszeichnet. Dabei wird besonders auf die Umsetzbarkeit der Zertifizierung in kleineren und mittleren Betrieben und Organisationen geachtet. Zudem wird regelmäßig überprüft, ob die Inhaber des Zertifikats nach wie vor die Voraussetzungen dafür erfüllen,
  3. bei direkten und indirekten öffentlichen Fördermaßnahmen sowie bei den von öffentlichen Stellen durchgeführten Ausschreibungen können jene Unternehmen, Vereine, Verbände und sonstige private Subjekte zusätzlich begünstigt werden, die Maßnahmen zur Verbesserung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf und familienunterstützende Maßnahmen gesetzt haben,
  4. die Errichtung von betrieblichen Betreuungseinrichtungen wird gefördert,
  5. gezielte betriebliche Ausbildungs-, Weiterbildungs- und Umschulungsangebote zur Erleichterung des Wiedereinstiegs in den Beruf werden gefördert,
  6. der Auf- und Ausbau von Infrastrukturen und neuen Technologien, besonders in strukturschwachen Gebieten, wird gefördert, damit die Kommunikation mobiler wird, die Familien einen schnelleren Zugang zu den Diensten haben und die Arbeitsplätze flexibler gestaltet werden können;
  7. die Förderung von Abschlüssen von Zusatzverträgen auf Betriebs-, Sektoren- oder territorialer Ebene, welche insbesondere familienfreundliche Maßnahmen vorsehen.
massimeBeschluss vom 23. August 2016, Nr. 923 - Genehmigung der Richtlinien für die Gewährung des Zusatzbeitrags zum Landesfamiliengeld

Art. 9 (Finanzielle Unterstützung der Familien)   delibera sentenza

(1) Das Land trägt zur Unterstützung der Familien und zum Familienlastenausgleich bei, sei es durch direkte finanzielle Leistungen, sei es durch die Gewährleistung und Förderung entsprechender Begünstigungen. Diese Maßnahmen umfassen sowohl die Leistungen, welche direkt von diesem Gesetz vorgesehen sind, als auch die Maßnahmen, welche von anderen Bereichsgesetzen, wie beispielsweise Bildungsförderung, öffentliches Transportwesen, Wohnbau, Sozialwesen und Gesundheitswesen vorgesehen sind und ebenfalls zu Gunsten der Familien gehen.

(2) Dazu werden vom Land folgende Maßnahmen getroffen:

  1. auch mit der Zielsetzung der Förderung der Betreuung zu Hause durch die Eltern, die Auszahlung einer finanziellen Leistung für Familien mit Kleinkindern im Alter von null bis drei Jahren, als Beitrag zur Unterstützung der Betreuung und als Beitrag zur Deckung der Lebenshaltungskosten der Kinder; anschließende Auszahlung einer Leistung für Familien mit Kindern, als Beitrag zur Deckung der Lebenshaltungskosten der Kinder. Dazu werden die Mittel verwendet, die Land und Region für diese Ziele zur Verfügung stellen, unter Berücksichtigung ihrer Zweckbestimmung sowie der finanziellen Situation der Familien. Die Zugangsvoraussetzungen und die Kriterien zur Auszahlung und Verwaltung der Leistungen werden mit Beschluss der Landesregierung festgelegt,
  2. Einführung einer landesweiten Vorteilskarte zur finanziellen Entlastung von Familien mit minderjährigen Kindern. Die Vorteilskarte gewährt Ermäßigungen und Preisnachlässe auf verschiedene Produkte und Dienstleistungen im Interesse der Familien, welche öffentliche Einrichtungen und private Subjekte anbieten, 2)
  3. Festlegung und Umsetzung von Richtlinien für familiengerechte Tarife in den verschiedenen Bereichen, im Einvernehmen mit den öffentlichen und unter Einbindung der privaten Anbieter der Dienstleistungen,
  4. steuerliche Erleichterungen auf Landes- und Gemeindeebene für Familien mit zu Lasten lebenden Kindern oder pflegebedürftigen Familienmitgliedern, unter Berücksichtigung der diesbezüglichen Zuständigkeiten des Landes und der Gemeinden.
massimeBeschluss vom 23. August 2016, Nr. 923 - Genehmigung der Richtlinien für die Gewährung des Zusatzbeitrags zum Landesfamiliengeld
2)
Der Buchstabe b) des Art. 9 Absatz 2 wurde so ersetzt durch Art. 10 Absatz 1 des L.G. vom 16. Oktober 2014, Nr. 9.

Art. 10 (Betreuungs- und Begleitungsangebote)  

(1) Um die Erziehungsarbeit und die Wahlfreiheit zu unterstützen und um den Anforderungen der Eltern entgegenzukommen, wird die Betreuung und Begleitung von Kindern zu Hause und durch außerfamiliäre Dienste unterstützt. Das Land und die zuständigen Körperschaften fördern und unterstützen beide Formen als gleichwertige Angebote, deren Wahl von den Bedürfnissen der Kinder sowie von den Eigenschaften und Möglichkeiten der Familien abhängt.

(2) Zu diesem Zweck wird:

  1. der flexible Zugang zu familienunterstützenden Angeboten vor Ort ausgebaut und die Dienste werden besser aufeinander abgestimmt,
  2. die Familienselbsthilfe in Form von Elterninitiativen, Spielgruppen, Eltern-Kind-Zentren und anderen Initiativen gefördert,
  3. die sozialpädagogische Betreuung von Kleinkindern in Kinderhorten, Kindertagesstätten, Betriebskinderstätten und durch Tagesmütter/Tagesväter flächendeckend und bedarfsorientiert angeboten und ausgebaut. Dies erfolgt im Rahmen der Regelung laut Abschnitt 4 dieses Gesetzes,
  4. das schulische Betreuungsangebot für Kinder erweitert und die Zusammenarbeit mit Jugend-, Kultur-, Sport- und Freizeitvereinen intensiviert,
  5. das ergänzende und außerschulische Betreuungs- und Begleitungsangebot für Kinder ausgebaut, unter besonderer Berücksichtung der verschiedenen Altersstufen, der familiären, sozialen und territorialen Gegebenheiten und einer besseren Vernetzung der Angebote.

(3) Kinder mit Beeinträchtigungen haben einen gleichberechtigten Zugang zu den Betreuungs- und Begleitungsangeboten.

(4) Zur Sicherung qualitativ hochwertiger Betreuungs- und Begleitungsangebote legt das Land entsprechende Standards fest und überprüft deren Einhaltung.

(5) Die Betreuung pflegebedürftiger Familienmitglieder wird im Rahmen des Landesgesetzes zur Sicherung der Pflege durch ein angemessenes System von Geld- und Sachleistungen unterstützt.

(6) Im Rahmen seiner institutionellen Zuständigkeiten setzt sich das Land beim Staat und bei der Region für die Anerkennung der Erziehungs- und Pflegezeiten zu Rentenzwecken und die Förderung freiwilliger Einzahlungen für diese Zwecke ein. Das Land verpflichtet sich in besonderer Weise Lösungen für das Elternteil, das vor seiner Entscheidung, die Kinder selbst zu betreuen, in der Privatwirtschaft tätig war, zu suchen. 3)

3)
Art. 10 Absatz 6 wurde so ersetzt durch Art. 10 Absatz 1 des L.G. vom 17. September 2013, Nr. 12.

ABSCHNITT 3
KOORDINIERUNG DER FAMILIENFÖRDERNDEN MASSNAHMEN

Art. 11 (Familienagentur)

(1) Das Land gewährleistet die Koordinierung und Vernetzung der familienpolitischen Maßnahmen in den verschiedenen Tätigkeitsbereichen durch die Errichtung einer „Familienagentur“.

(2) Die Familienagentur ist als Bereich im Sinne von Artikel 3 des Landesgesetzes vom 23. April 1992, Nr. 10, eingerichtet. Die Personalausstattung wird den in diesem Gesetz festgelegten Aufgaben entsprechend festgelegt. Die Landesregierung stellt der Familienagentur im Rahmen des Landeshaushaltes das für ihre Tätigkeit notwendige Budget zur Verfügung.

(3) Die Familienagentur hat folgende Zuständigkeiten:

  1. sie überprüft die bestehenden Landesgesetze sowie neue Gesetzesentwürfe und andere Bestimmungen im Hinblick auf die direkten und indirekten Auswirkungen auf die Lebensqualität der Familien und gibt dazu obligatorische Gutachten und Empfehlungen ab,
  2. sie übt eine Impuls- und Steuerungsfunktion gegenüber den Verwaltungsstrukturen des Landes zur Umsetzung der von den Landesgesetzen vorgesehenen Maßnahmen zur Förderung der Familie und den von diesem Gesetz festgelegten Grundsätzen aus,
  3. sie informiert, berät, unterstützt und vernetzt die Landesstellen und öffentliche und private Körperschaften, Organisationen, Verbände und Unternehmen im Bereich familienrelevanter Themen und ist zentrale Ansprech- und Kompetenzstelle innerhalb der Landesverwaltung sowie für externe Partner,
  4. sie koordiniert die Verbesserung der Familienfreundlichkeit und eine familienorientierte Zeitpolitik auf Landesebene,
  5. sie kann Initiativen zur Förderung der Familie direkt durchführen oder unterstützen,
  6. sie ist zuständig für die Ausarbeitung eines nachhaltigen und langfristigen Familienförderungsplans, erstellt regelmäßig den Familienbericht in Zusammenarbeit mit dem Familienbeirat und dem ASTAT und kann weitere wissenschaftliche Studien zu den Familien in Südtirol durchführen,
  7. sie ist Mitglied des Auditrates zur Bewertung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf,
  8. sie stellt das Sekretariat des Familienbeirates,
  9. sie vergibt Beiträge an öffentliche und private Einrichtungen, 4)
  10. sie führt Initiativen im Rahmen der Familienbildung und Familienbegleitung durch und fördert diese,4)
  11. sie plant, entwickelt, kontrolliert und koordiniert Maßnahmen und Fachdienste im Bereich Familie,4)
  12. sie betreut die betrieblichen Kindertagesstätten,4)
  13. sie gewährleistet Betreuungsdienste außerhalb der Schulzeit, wie Sommer- und Nachmittagsbetreuung,4)
  14. sie ist zuständig für Familienmediation,4)
  15. sie ist zuständig für Männerhilfe und Männerinitativen, 4)
  16. sie plant, entwickelt, kontrolliert und koordiniert die Kleinkinderbetreuungsdienste. 5)
4)
Die Buchstaben i) – o) wurden hinzugefügt durch Art. 7 Absatz 4 des D.LH. vom 16. Mai 2014, Nr. 17.
5)
Der Buchstabe p) wurde hinzugefügt durch Art. 2 Absatz 1 des L.G. vom 21. Juli 2016, Nr. 17.

Art. 12 (Familienbeirat)   delibera sentenza

(1) Der Familienbeirat wird als beratendes Organ der Landesregierung zu familienrelevanten Themen eingesetzt.

(2)Der Familienbeirat besteht aus:

  1. dem zuständigen Landesrat/der zuständigen Landesrätin für Familie,
  2. zwei Vertretern/Vertreterinnen des Landes,
  3. zwei Vertretern/Vertreterinnen der Gemeinden,
  4. einem Vertreter/einer Vertreterin der Wirtschaft,
  5. einem Vertreter/einer Vertreterin der Gewerkschaften,
  6. neun Interessensvertretungen von Familien,
  7. drei Vertretern/Vertreterinnen von Dienststellen für Familien. 6)

(2/bis)  Den Vorsitz des Familienbeirats übernimmt der zuständige Landesrat/die zuständige Landesrätin für Familie. 7)

(3) Der Familienbeirat wird von der Landesregierung für die Dauer der Legislaturperiode aufgrund der Vorschläge der vertretenen Bereiche ernannt. Die Landesregierung genehmigt die Geschäftsordnung des Familienbeirates.

(4) Der Beirat trifft sich mindestens dreimal im Jahr und hat folgende Aufgaben:

  1. er unterbreitet der Landesregierung Vorschläge zur Anpassung der Landesgesetzgebung an neue Erfordernisse im Bereich Familie,
  2. er erarbeitet Vorschläge zur Förderung von Familien,
  3. er gibt Gutachten und Empfehlungen ab,
  4. er kann Stellungnahmen zu familienrelevanten Themen abgeben. Die Mitglieder des Familienbeirates sind direkte Ansprechpersonen für Familien und andere, nicht im Beirat vertretene Organisationen, insbesondere was die Familiengesetzgebung und deren Durchführung betrifft. 8)

(5) Die Aufgaben bestehender oder vorgesehener Beiräte, welche sich ausschließlich mit familienrelevanten Themen befassen und nicht von eigenen Gesetzen vorgesehen sind, werden dem Familienbeirat zugeteilt.

massimeBeschluss vom 12. Mai 2015, Nr. 558 - Genehmigung der Geschäftsordnung des Familienbeirats
6)
Art. 12 Absatz 2 wurde so ersetzt durch Art. 10 Absatz 2 des L.G. vom 16. Oktober 2014, Nr. 9.
7)
Art. 12 Absatz 2/bis wurde eingefügt durch Art. 10 Absatz 3 des L.G. vom 16. Oktober 2014, Nr. 9.
8)
Der Buchstabe d) des Art. 12 Absatz 4 wurde so geändert durch Art. 10 Absatz 4 des L.G. vom 16. Oktober 2014, Nr. 9.

ABSCHNITT 4
KLEINKINDERBETREUUNGSDIENSTE

Art. 13 (Tagesmütterdienst/Tagesväterdienst)    delibera sentenza

(1) Das Land fördert den Tagesmütterdienst/Tagesväterdienst, den akkreditierte private Körperschaften ohne Gewinnabsicht leisten.

(2)Tagesmütterdienst/Tagesväterdienst ist die Tätigkeit von Personen, die in Verbindung mit den in Absatz 1 angeführten Körperschaften berufsmäßig in der eigenen Wohnung ein Kind oder mehrere Kinder anderer Familien im Alter von drei Monaten bis drei Jahren betreuen. Sie bieten einen Dienst an, der durch familiäre Atmosphäre und einen erzieherisch sinnvoll strukturierten Tagesablauf gekennzeichnet ist, um flexibel den Bedürfnissen der Familien entgegenzukommen und auf die individuellen Gewohnheiten und Zeiten eines jeden Kindes gemäß seinem Entwicklungsstand einzugehen. Zugang zu den Diensten zum ermäßigten Tarif haben auch Kinder, die nach der Vollendung des dritten Lebensjahres noch nicht den Kindergarten besuchen und das vierte Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Diesen Dienst können auch Kinder im Vorschulalter nach Vollendung des vierten Lebensjahres, jedoch ohne Tarifermäßigung, in Anspruch nehmen. 9)

massimeBeschluss vom 25. August 2015, Nr. 979 - Genehmigung allgemeiner Leitlinien zum quantitativen und qualitativen Ausbau familienunterstützender Betreuungsangebote für Kinder
9)
Art. 13 Absatz 2 wurde so ersetzt durch Art. 2 Absatz 2 des L.G. vom 21. Juli 2016, Nr. 17.

Art. 14 (Kinderhorte)

(1) Das Land fördert den von Gemeinden geleisteten Kinderhortdienst.

(2) Der Kinderhort ist eine sozialpädagogische Einrichtung für Kleinkinder im Alter von drei Monaten bis drei Jahren, die darauf ausgerichtet ist, das Wohlbefinden und harmonische Aufwachsen der Kinder zu fördern und die Familien bei der Erfüllung ihrer Erziehungsaufgaben angemessen zu unterstützen. Auf diese Weise soll es im Rahmen eines umfassenden Systems sozialer Sicherheit leichter sein, familiäre und berufliche Erfordernisse optimal in Einklang zu bringen. Zugang zum Dienst haben ebenfalls Kinder, die nach Vollendung des dritten Lebensjahres noch nicht den Kindergarten besuchen. Die Aufnahmekapazität des Kinderhortes beträgt mindestens 15 und höchstens 60 Plätze.

Art. 15 (Kindertagesstätten)   

(1) Das Land fördert den von Gemeinden oder akkreditierten privaten Körperschaften ohne Gewinnabsicht geleisteten Kindertagesstättendienst.

(2) Die Kindertagesstätte ist eine sozialpädagogische Einrichtung für Kleinkinder im Alter von drei Monaten bis drei Jahren, die darauf ausgerichtet ist, das Wohlbefinden und harmonische Aufwachsen der Kinder zu fördern und die Familien bei der Erfüllung ihrer Erziehungsaufgaben angemessen zu unterstützen. Auf diese Weise soll es im Rahmen eines umfassenden Systems sozialer Sicherheit leichter sein, familiäre und berufliche Erfordernisse optimal in Einklang zu bringen. Zugang zum Dienst haben ebenfalls Kinder, die nach Vollendung des dritten Lebensjahres noch nicht den Kindergarten besuchen. Der Dienst wird in flexibler Form erbracht und ermöglicht den Nutzern und Nutzerinnen, die Dienste der Einrichtung auch nur einige Tage pro Woche und nur einige Stunden pro Tag in Anspruch zu nehmen. Die Aufnahmekapazität der Kindertagesstätte beträgt höchstens 20 Plätze.

Art. 16 (Betriebliche Kindertagesstätten und Tageseinrichtungen für Kinder)

(1) Zur Förderung von Maßnahmen, welche die Vereinbarkeit von Familie und Beruf erleichtern, kann das Land den in Südtirol tätigen Unternehmen, deren Verbänden sowie öffentlichen und privaten Körperschaften Beiträge zur Deckung der Führungskosten von Kindertagesstätten und von Tageseinrichtungen für Kinder im Vorschul- und Schulalter bis zu elf Jahren gewähren, wenn diese Betreuungsplätze für die Kinder ihrer Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zur Verfügung stellen, entweder durch direkte Errichtung von Kindertagesstätten und Tageseinrichtungen am Arbeitsort oder in überbetrieblichen Einrichtungen oder durch den Ankauf von Betreuungsplätzen bei gleichartigen, bereits bestehenden Diensten.

(2) Die Landesregierung bestimmt mit eigenem Beschluss die Kriterien und Modalitäten für die Gewährung der im Absatz 1 vorgesehenen Beiträge. Die Unternehmen, deren Verbände, sowie die öffentlichen und privaten Körperschaften, die einen Beitrag erhalten, können von den diese Dienste in Anspruch nehmenden Familien eine Kostenbeteiligung im Ausmaß von höchstens 35 Prozent der Gesamtkosten verlangen. Für die Führung der in Absatz 1 genannten betrieblichen Kindertagesstätten und Tageseinrichtungen treffen die Unternehmen, deren Verbände sowie die öffentlichen und privaten Körperschaften, die solche Dienste für ihre Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen schaffen wollen, entsprechende Vereinbarungen mit Körperschaften, die ohne Gewinnabsicht im Bereich Kinderbetreuungsdienste tätig sind.

Art. 17 (Durchführungsverordnung)   delibera sentenza

(1) Die pädagogischen, betreuerischen, strukturellen und organisatorischen Merkmale einer qualitativ hochwertigen Betreuung durch Tagesmütterdienste/Tagesväterdienste, Kinderhorte, Kindertagesstätten und betriebliche Tageseinrichtungen für Vorschul- und Schulkinder und die entsprechenden Prüfmechanismen werden mit Durchführungsverordnung festgelegt.

(2)Um bei den Diensten laut den Artikeln 14, 15 und 16 die Aufnahme von Kindern mit Behinderungen zu ermöglichen, gewährleistet das Land die Finanzierung des erforderlichen Fachpersonals samt inklusionsspezifischer Aus- und Weiterbildung desselben. Die Aufgaben und Verfahrensweisen zur partnerschaftlichen Zusammenarbeit werden im Sinne von Artikel 7 Absatz 2 des Landesgesetzes über die Teilhabe und die Inklusion von Menschen mit Behinderungen geregelt. 10)

massimeBeschluss vom 25. August 2015, Nr. 979 - Genehmigung allgemeiner Leitlinien zum quantitativen und qualitativen Ausbau familienunterstützender Betreuungsangebote für Kinder
10)
Art. 17 Absatz 2 wurde so ersetzt durch Art. 5 Absatz 1 des L.G. vom 14. Juli 2015, Nr. 7.

Art. 18 (Programmierung und Kosten der Kleinkinderbetreuungsdienste)

(1)Die Landesregierung bestimmt gemeinsam mit dem Rat der Gemeinden den Ausbau der Kleinkinderbetreuungsdienste laut den Artikeln 13, 14 und 15 sowie deren Verteilung auf das Landesgebiet. Die Gemeinden nehmen die Verwaltungsbefugnisse zur Gewährleistung des Angebotes dieser Dienste wahr, mit Ausnahme des Tagesmütterdienstes/Tagesväterdienstes. Für die Kleinkinderbetreuungsdienste können geeignete freistehende Räume auch in anderen öffentlichen Einrichtungen genutzt werden. 11)

(2)Die Landesregierung bestimmt für jeden Kleinkinderbetreuungsdienst den zum Beitrag zugelassenen Stundenbetrag. Die zum Beitrag zugelassenen öffentlichen Körperschaften und, für den Tagesmütterdienst/Tagesväterdienst, die privaten Körperschaften ohne Gewinnabsicht, können die Beitragsauszahlung ausschließlich für die den Nutzern in Rechnung gestellten Betreuungsstunden, nach Abzug der jeweiligen Tarifbeteiligung, beantragen. 12)

(3) Der Stundentarif zu Lasten der Nutzerfamilien wird für den Anteil der zum Beitrag zugelassenen Stundenkosten auf der Grundlage des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 30, in geltender Fassung, festgelegt. Die Landesregierung legt im Einvernehmen mit dem Rat der Gemeinden die maximale Zahl der Stunden fest, welche die Nutzer zu einem ermäßigten Tarif in Anspruch nehmen können. 13)

(4) Zugang zu den Diensten Kinderhort und Kindertagesstätte zum ermäßigten Tarif haben auch Kinder, die nach Vollendung des dritten Lebensjahres noch nicht den Kindergarten besuchen; diese Dienste können bis zur Vollendung des vierten Lebensjahres des Kindes in Anspruch genommen werden. 14)

11)
Art. 18 Absatz 1 wurde so ersetzt durch Art. 2 Absatz 3 des L.G. vom 21. Juli 2016, Nr. 17.
12)
Art. 18 Absatz 2 wurde so ersetzt durch Art. 2 Absatz 3 des L.G. vom 21. Juli 2016, Nr. 17.
13)
Art. 18 Absatz 3 wurde so geändert durch Art. 2 Absatz 4 des L.G. vom 21. Juli 2016, Nr. 17.
14)
Art. 18 Absatz 4 wurde hinzugefügt durch Art. 2 Absatz 5 des L.G. vom 21. Juli 2016, Nr. 17.

Art. 19 (Errichtung des Kleinkinderbetreuungsfonds)

(1)  Im Landeshaushalt wird der Fonds zur Gewährung von Beiträgen für die Führung der sozialpädagogischen Dienste für Kleinkinder, in der Folge als Fonds bezeichnet, errichtet. Der Fonds dient der Deckung der durch die Tarifbeteiligung der Nutzer nicht gedeckten laufenden Ausgaben für die Betreuung von Kindern bis drei Jahren in Kinderhorten, Kindertagesstätten laut Artikel 15 und bei Tagesmüttern/Tagesvätern. Den Beitragsantrag können Gemeinden, Zusammenschlüsse von Gemeinden oder private Körperschaften ohne Gewinnabsicht stellen. Die Beitragskriterien werden im Einvernehmen mit dem Rat der Gemeinden mit Maßnahme der Landesregierung festgelegt. 15)

(2) In den Fonds fließen folgende Geldmittel:

  1. der jährliche Anteil zu Lasten des Landes,
  2. der jährliche Anteil zu Lasten der Gemeinden.

(3) 16)

(4)Das Land und die Gemeinden beteiligen sich zu gleichen Teilen an den Kosten, und zwar auf der Basis eines Stundenbetrages, den die Landesregierung im Einvernehmen mit dem Rat der Gemeinden festlegt. 17)

(5)Das Land beteiligt sich an den Kosten auch mit zusätzlichen Geldmitteln, die der Deckung der Kosten dienen, die zwar zum Beitrag zugelassen sind, aber weder durch die Tarifbeteiligung der Nutzerfamilien noch durch die fixen Stundenbeträge zu Lasten des Landes oder der Gemeinden laut Absatz 4 gedeckt sind. 18)

(6) 16)

15)
Art. 19 Absatz 1 wurde so ersetzt durch Art. 2 Absatz 6 des L.G. vom 21. Juli 2016, Nr. 17.
16)
Art. 19 Absätze 3 und 6 wurden aufgehoben durch Art. 2 Absatz 8 des L.G. vom 21. Juli 2016, Nr. 17.
17)
Art. 19 Absatz 4 wurde so ersetzt durch Art. 2 Absatz 7 des L.G. vom 21. Juli 2016, Nr. 17.
18)
Art. 19 Absatz 5 wurde so ersetzt durch Art. 2 Absatz 7 des L.G. vom 21. Juli 2016, Nr. 17.

ABSCHNITT 5
SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

Art. 20 (Aufhebungen und Übergangsbestimmungen)

(1) Das Landesgesetz vom 9. April 1996, Nr. 8, „Maßnahmen zur Kinderbetreuung“, ist mit Inkrafttreten des neuen Finanzierungssystems der Kleinkinderbetreuungsdienste laut Abschnitt 4 dieses Gesetzes aufgehoben.

(2) Das Landesgesetz vom 8. November 1974, Nr. 26, „Kinderhorte“, ist mit Inkrafttreten des neuen Finanzierungssystems der Kleinkinderbetreuungsdienste laut Abschnitt 4 dieses Gesetzes aufgehoben.

(3) Der Artikel 23/ter des Landesgesetzes vom 21. Dezember 1987, Nr. 33, ist mit Inkrafttreten der Kriterien laut Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a) aufgehoben. Die Höhe der neu vorgesehenen Leistung darf inflationsbereinigt nicht niedriger sein als jene, welche vom aufgehobenen Artikel vorgesehen ist.

(4) Der Artikel 16/ter des Landesgesetzes vom 31. August 1974, Nr. 7, ist aufgehoben. Die Beiträge betreffend das Haushaltsjahr 2013 werden noch aufgrund der vorher geltenden Kriterien verwaltet.

(5) Das neue Finanzierungssystem der Kleinkinderbetreuungsdienste laut Abschnitt 4 dieses Gesetzes wird mit Inkrafttreten der Beitragskriterien laut Artikel 19 und jedenfalls nicht vor dem Haushaltsjahr 2014 angewandt. Die notwendigen vorbereitenden Arbeiten erfolgen bereits im Sinne der Bestimmungen laut Abschnitt 4. 19)

19)
Art. 20 Absatz 5 wurde so ersetzt durch Art. 10 Absatz 2 des L.G. vom 17. September 2013, Nr. 12.

ABSCHNITT 6
FINANZBESTIMMUNGEN

Art. 21 (Finanzbestimmungen)  

(1) Die in diesem Gesetz vorgesehenen Maßnahmen werden sowohl über bereichsspezifische Landesgesetze finanziert, als auch über den Familienfonds, der im Landeshaushalt als Haushaltsgrundeinheit eingerichtet wird.

(2) Zur Durchführung der Maßnahmen laut Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a) wird die Gebarung außerhalb des Haushaltes gemäß Artikel 15 Absatz 3 und Artikel 65 des Landesgesetzes vom 29. Jänner 2002, Nr. 1, genehmigt. Die Landesregierung legt die entsprechenden Kriterien und Modalitäten fest.

(3) Zur Umsetzung der Ziele dieses Gesetzes kann das Land öffentlichen und gemeinnützigen privaten Organisationen Beiträge für Tätigkeiten und Investitionen gewähren. Zudem kann es Dienstleistungen, Veranstaltungen und Programme direkt anbieten beziehungsweise durchführen.

(4) Die Kriterien für die Vergabe der Beiträge werden, falls nicht schon durch andere Landesgesetze geregelt, mit Beschluss der Landesregierung festgelegt. Geförderte Liegenschaften und Einrichtungen unterliegen einer Bindung. Die Dauer und Modalitäten der Zweckbindung sowie die Modalitäten für die Rückerstattung des Beitrages im Falle eines Verkaufs oder einer Änderung der Zweckbindung werden ebenfalls mit Beschluss der Landesregierung geregelt.

(5) Die Deckung der Ausgaben in Höhe von geschätzten 2.000.000,00 Euro für das Finanzjahr 2013, die sich aus diesem Gesetz ergeben, erfolgt durch die Ausgabenbereitstellungen des Landeshaushaltes, welche schon zu Lasten des Haushaltsjahres 2013 auf den Haushaltsgrundeinheiten 09105, 09120, 09140, 09205, 09210 und 19115 bestimmt wurden und für die Maßnahmen autorisiert waren, welche in den Landesgesetzen vom 9. April 1996, Nr. 8, in geltender Fassung, und vom 8. November 1974, Nr. 26, in geltender Fassung, sowie in Artikel 23-ter des Landesgesetzes vom 21. Dezember 1987, Nr. 33, in geltender Fassung, und in Artikel 16-ter des Landesgesetzes vom 31. August 1974, Nr. 7, in geltender Fassung, welche durch Artikel 20 dieses Gesetzes aufgehoben werden, vorgesehen sind. 20)

(6) Die Familienagentur, die mit Artikel 11 des gegenständlichen Gesetzes errichtet wird, arbeitet im Rahmen des gegenwärtigen Stellenplans des Personals der Landesverwaltung.

(7) Die Ausgabe zu Lasten der folgenden Haushaltsjahre wird mit jährlichem Finanzgesetz festgelegt.

Dieses Gesetz wird im Amtsblatt der Region kundgemacht. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

 

 

20)
Art. 21 Absatz 5 wurde so ersetzt durch Art. 10 Absatz 3 des L.G. vom 17. September 2013, Nr. 12.
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