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In vigore al: 04/10/2016

Beschluss vom 13. Mai 2013, Nr. 696
Agentur für die Aufsicht über die Einhaltung der Vorschriften betreffend die Sozialbindung für den geförderten Wohnbau - Genehmigung der Satzung (abgeändert mit Beschluss Nr. 1872 vom 09.12.2013)

Anlage

Satzung der Agentur für die Aufsicht über die Einhaltung der Vorschriften betreffend die Sozialbindung für den geförderten Wohnbau

I. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1
Bezeichnung, Sitz, Überwachung und Rechtsvorschriften

1. Die Agentur für die Aufsicht über die Einhaltung der Vorschriften betreffend die Sozialbindung für den geförderten Wohnbau, in der Folge Agentur genannt, errichtet mit Landesgesetz vom 13. Juni 2012, Nr. 11, mit dem der Artikel 62-ter des Wohnbauförderungsgesetzes Nr. 13/98 eingefügt wurde, ist eine öffentlich-rechtliche instrumentelle Körperschaft des Landes mit Rechtspersönlichkeit. Sie ist in funktioneller, organisatorischer, verwaltungsmäßiger, buchhalterischer und vermögensrechtlicher Hinsicht unabhängig.

2. Die Landesregierung hat der Agentur gegenüber Weisungs- und Kontrollbefugnis.

3. Geregelt wird die Tätigkeit der Agentur durch das Landesgesetz Nr. 11/2012 zu ihrer Errichtung, mit dem der Artikel 62-ter des Wohnbauförderungsgesetzes Nr. 13/98 eingefügt wurde, durch die Bestimmungen der vorliegenden Satzung, durch die Vorgaben und Verordnungen, die im Rahmen der Ausübung der eigenen Autonomie erlassen werden, sowie durch die Vereinbarung laut Artikel 62-ter Absatz 5 des Landesgesetzes Nr. 13/1998

4. Die Agentur hat ihren Sitz in Bozen.

Artikel 2
Institutionelle Zwecke und Befugnisse

1. Die Agentur übt sämtliche Funktionen und Aufgaben aus, die ihr von den einschlägigen Vorschriften und insbesondere vom Artikel 62-ter des Wohnbauförderungsgesetzes Nr. 13/98 übertragen wurden.

2. Die Agentur – Kurzbezeichnung „AWA“ (Agentur für Wohnbauaufsicht) – hat die Funktion einer einheitlichen Aufsichtsstelle im Bereich des geförderten Wohnbaus. Sie hat die Aufgabe, Zuwiderhandlungen gegen die Sozialbindungen festzustellen und die von den einschlägigen Vorschriften vorgesehenen Maßnahmen zu ergreifen. Im Besonderen verfügt sie den Widerruf und die Reduzierung der Förderung, die Rückerstattungsforderung von gewährten Beiträgen, die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes, und verhängt die vorgesehenen Geld- und Verwaltungsstrafen. Des Weiteren erteilt sie auch die nachträglichen Ermächtigungen. Aus Gründen der Transparenz und der Rechtssicherheit sowie zur Vermeidung von Doppelgleisigkeiten in der Kontrolltätigkeit werden der Rahmen und die Modalitäten derselben in einer Vereinbarung zwischen der Agentur und der Landesabteilung Wohnbau festgelegt.

3. Bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Artikel 62-ter Absatz 5 des Landeswohnbauförderungsgesetzes übt die Agentur auch die dort vorgesehenen Funktionen, Aufgaben und Dienstleistungen aus. Insbesondere stellt sie Zuwiderhandlungen gegen die Bindung des konventionierten Wohnbaus fest, nimmt die notwendigen Vorhaltungen vor und verhängt die von den einschlägigen Vorschriften vorgesehenen Geldstrafen.

4. Der Rahmen, der Gegenstand und die Modalitäten der Tätigkeiten gemäß vorhergehendem Absatz 3, welche die Agentur für die Gemeinden durchführt, sowie die Spesenrückvergütungen zu Lasten der Gemeinden, welche die oben genannten Dienste in Anspruch nehmen, werden über Vereinbarungen geregelt, welche die Agentur mit den Gemeinden abschließt. Die Landesregierung genehmigt die diesbezügliche Mustervereinbarung und legt die Kriterien für die Spesenrückvergütungen zu Lasten der Gemeinden fest.

II. Abschnitt
Organe

Artikel 3
Gliederung und Ernennung der Organe

1. Die Organe der Agentur sind

a) der Direktor,

b) der Lenkungs- und Koordinierungsbeirat,

c) der Rechnungsprüfer

2. Der Direktor der Agentur wird von der Landesregierung für die Dauer von fünf Jahren ernannt und unter Personen ausgewählt, die eine besondere Kompetenz und Professionalität in Hinblick auf die institutionellen Aufgaben der Agentur nachweisen können. Die Aufgaben und die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung des Direktors entsprechen denen einer Führungskraft laut Landesgesetz vom 23. April 1992, Nr. 10, in geltender Fassung.

3. Der Lenkungs- und Koordinierungsbeirat besteht aus

a) dem Direktor der den Vorsitz führt,

b) dem Landesrat für Wohnungsbau, oder einer Person in Vertretung,

c) dem Landesrat für Raumentwicklung, oder einer Person in Vertretung,

d) dem Präsidenten des Rates der Gemeinden, oder einer Person in Vertretung.

4. Den Mitgliedern des Lenkungs- und Koordinierungsbeirats steht keine Vergütung zu. Die mit der Teilnahme an den Sitzungen des Beirats verbundenen Kosten gehen zu Lasten der jeweils vertretenen Subjekte und Organe, welche die Beträge aus den ordentlichen Haushaltsbereitstellungen entnehmen, ohne Neu- oder Mehrbelastungen der öffentlichen Finanzen.

5. Der Rechnungsprüfer wird von der Landesregierung für die Dauer von drei Jahren ernannt und verfällt zum Zeitpunkt der Genehmigung der Rechnungslegung, betreffend das letzte Geschäftsjahr seiner Beauftragung. Er kann unter den Beamten der Landesabteilung Finanzen und Haushalt ausgewählt und kann wiederbestätigt werden.

Artikel 4
Auflösung und Abberufung der Organe

1. Die Landesregierung kann die Organe in schwerwiegenden Fällen oder bei wiederholter Nichterfüllung der vom Gesetz und von der Satzung festgelegten Pflichten bzw. sofern die Organe aus irgendeinem Grund nicht funktionsfähig sind, auflösen bzw. abberufen; in diesem Fall ernennt die Landesregierung einen Kommissar oder eine Kommissarin zur außerordentlichen Verwaltung der Agentur.

2. Die ordentliche Verwaltung muss innerhalb von sechs Monaten ab Auflösung bzw. Abberufung der Organe wiederhergestellt werden.

III. Abschnitt
Befugnisse und Funktionen der Agentur

Artikel 5
Befugnisse und Funktionen des Direktors

1.Der Direktor hat folgende Befugnisse:

a) die gesetzliche Vertretung der Agentur,

b) die Einberufung und Leitung der Sitzungen des Lenkungs- und Koordinierungsbeirats sowie die Festlgeung der Tagesordnung;

c) die Unterbreitung des Dreijahresprogramms an die Landesregierung, in dem die Ziele, Prioritäten und Ressourcen sowie der Personalbedarf der Agentur festgelegt sind,

d) den Abschluss der im Artikel 62-ter Absatz 2 und 5 des Landesgesetzes Nr. 13/98 vorgesehenen Vereinbarungen mit der Landesabteilung Wohnungsbau sowie mit den Gemeinden, welche die Dienstleistungen der Agentur in Anspruch nehmen,

e) die Ergreifung der erforderlichen Maßnahmen für die Umsetzung der institutionellen Aufgaben und für die Verwaltung der Agentur,

f) die Festlegung der allgemeinen Kriterien für die Beauftragung von Fachpersonen und den Abschluss der Verträge und Vereinbarungen ;

g) Erfüllung sämtlicher weiteren Aufgaben, die notwendig sind, damit die Agentur gut arbeiten kann.

2. Der Direktor übt die Aufgaben und Funktionen einer Führungskraft im Sinne der Bestimmungen laut I. Abschnitt des Landesgesetzes vom 23. April 1992, Nr. 10, in geltender Fassung aus.

3. In der Funktion als Führungskraft gewährleistet er folgende Aufgaben:

a) die Erstellung der Unterlagen für die Sitzungen des Lenkungs- und Koordinierungsbeirats;

b) die verwaltungsmäßige, buchhalterische und steuerrechtliche Führung der Agentur;

c) die Erstellung des Haushaltsvoranschlags,, dessen Berichtigungen und Änderungen sowie der Abschlussrechnung und Übermittlung der Dokumente zwecks Genehmigung an die Landesregierung ;

d) die Ermächtigung und Unterzeichnung der Verträge gemäß den geltenden Bestimmungen;

e) die Unterzeichnung der Zahlungsanweisungen und Einhebungsanweisungen;

f) die Genehmigung der Geschäftsordnung betreffend den Ablauf und die Realisierung der institutionellen Aufgaben sowie die Verwaltung der Agentur;

g) die Überwachung und Koordinierung der Tätigkeit der Agentur sowie der Verantwortlichen für die Verwaltungsverfahren, mit Ersatzbefugnis bei Untätigkeit;

h) die Zusammenarbeit mit den Nutzern der Dienstleistungen der Agentur.

4. Ist der Direktor abwesend oder vorübergehend verhindert, so übernimmt die entsprechenden Befugnisse ein Beamter der Agentur, der vom Direktor ernannt wird.

Artikel 6
Befugnisse und Arbeitsweise des Lenkungs- und Koordinierungsbeirats

1. Der Lenkungs- und Koordinierungsbeirat befasst sich mit den strategischen Entscheidungen und jeder anderen Angelegenheit, die der Vorsitzende auf die Tagesordnung setzt und schlägt neue Strategien und Angelegenheiten vor.

2. Der Lenkungs- und Koordinierungsbeirat versammelt sich auf Einberufung des Direktors der Agentur immer dann, wenn er es für nötig erachtet, in jedem Fall mindestens vier Mal im Jahr.

3. Für spezifische Themen oder bei besonderen Problemen ist der Direktor befugt, jeweils interne oder externe Fachleute bzw. Personen in Vertretung anderer Verwaltungen oder Einrichtungen in beratender Funktion zu den Sitzungen des Lenkungs- und Koordinierungsbeirats einzuladen

4. Die Mitteilung der Einberufung mit Angabe des Datums, des Ortes, der Uhrzeit sowie der Tagesordnung erfolgt ausschließlich auf telematischem Wege, in der Regel sieben Tage vor dem festgesetzten Sitzungstermin und, in dringenden Fällen, mindestens zwölf Stunden vor Sitzungsbeginn.

5. Der Beirat gilt als beschlussfähig, wenn bei der Sitzung mindestens die Hälfte plus eins der Mitglieder anwesend sind. Fehlt die Einberufung, ist der Beirat beschlussfähig, wenn bei der Sitzung alle Mitglieder anwesend sind. In diesem Fall kann sich jedoch jedes Mitglied der Erörterung von Tagesordnungspunkten widersetzen, über welche es sich als nicht ausreichend informiert erachtet.

6. Bei den Sitzungen des Beirats führt der Direktor der Agentur oder, falls abwesend, die stellvertretende Person bzw. das älteste Mitglied den Vorsitz.

7. Die in die Zuständigkeit des Beirats fallenden Beschlüsse werden in Anwesenheit der Mehrheit der Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Person, die den Vorsitz hat.

8. Von jeder Sitzung des Beirats wird ein entsprechendes Protokoll verfasst.

Artikel 7
Befugnisse und Arbeitsweise des Rechnungsprüfer

1. Die Finanzgebarung der Agentur wird durch den Rechnungsprüfer geprüft. Er hat folgende Aufgaben:

a) die Finanz- und Vermögensgebarung der Agentur zu beaufsichtigen;

b) zu prüfen, ob die buchhalterischen Unterlagen und Maßnahmen korrekt sind;

c) Kassenkontrollen durchzuführen;

d) den Haushaltsvoranschlag, dessen Berichtigungen und Änderungen sowie die Abschlussrechnung zu begutachten und dessen/deren Richtigkeit zu bestätigen.

IV. Abschnitt
Organisation

Artikel 8
Gliederung der Dienste

1. Die Agentur gliedert sich in einen oder mehrere Dienste, die in Bereiche mit homogener Funktion strukturiert sind.

2. Die Bereiche werden vom Direktor der Agentur entsprechend dem Programm laut Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b) der vorliegenden Satzung festgelegt.

Artikel 9
Kriterien und Richtlinien für die Tätigkeit der Agentur

1. Die Tätigkeit der Agentur erfolgt in Einklang mit den Bestimmungen der geltenden Rechtsvorschriften im Bereich des geförderten und konventionierten Wohnbaus. Bei Bedarf bedient sich die Agentur der Anwaltschaft des Landes zwecks Beistand, Vertretung und Verteidigung vor Gericht vor allen Gerichtsbehörden, in Schiedsverfahren und in Mediationsverfahren. Die Agentur verwendet EDV-Technologien, standardisiert und beschleunigt die Verfahren. Die Informatikabteilung schafft die technischen Rahmenbedingungen und stellt die erforderliche Software und Hardware zur Verfügung und gewährleistet die notwendige technische Assistenz

2. Mit einer oder mehreren Maßnahmen regelt die Agentur die Vereinfachung der Beziehungen zu den beigetretenen Gemeinden und die effiziente und angemessene Erbringung der Dienstleistungen; dabei wird der operativen Verantwortung besonderer Wert beigemessen. Sie legt die gesamte personelle Ausstattung fest, die Bestimmungen für die berufliche Ausbildung sowie die Regeln und Modalitäten für den Zugang zu den Bereichen, im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften, den Kollektivverträgen und den mit der Landesregierung vereinbarten Vorgaben.

3. Unbeschadet der Zuständigkeiten und der Haftung des Verfahrensverantwortlichen bei den einzelnen Verwaltungen führt die Agentur ausschließlich Tätigkeiten im Interesse der Allgemeinheit und Dienstleistungen für die Gemeinden durch, indem sie auch in ihrer Eigenschaft als einheitliche Aufsichtsstelle auf Rechnung oder im Namen und auf Rechnung der besagten Subjekte handelt.

V. Abschnitt
Verwaltungsmäßige und buchhalterische Führung

Artikel 10
Finanzjahr, Haushalt und Rechnungslegung

1. Das Finanzjahr stimmt mit dem Kalenderjahr überein.

2. Der Haushaltsvoranschlag und das Tätigkeitsprogramm für jedes Finanzjahr müssen innerhalb 30. November des Vorjahres erstellt und von der Landesregierung genehmigt werden. Bis zum 31. März des darauf folgenden Finanzjahres müssen die Abschlussrechnung und der Abschlussbericht des Vorjahres genehmigt und der Landesregierung übermittelt werden.

3. Für den Haushalt, die Finanzrechnung und die Rechnungslegung der Agentur finden die Bestimmungen des Landesgesetzes vom 29. Jänner 2002, Nr. 1, sowie die Weisungen betreffend den Haushalt und das Rechnungswesen der Landesanstalten, genehmigt mit Beschluss der Landesregierung Nr. 475 vom 18.02.2008, in geltender Fassung, Anwendung. Der Haushalt muss dem Grundsatz des finanziellen Ausgleichs entsprechen.

4. Die allgemeine Rechnungslegung umfasst die Finanzrechnung der Haushaltsgebarung und die Vermögensrechnung.

5. Der Verwaltungsüberschuss oder -fehlbetrag der Abschlussrechnung eines jeden Finanzjahres muss rechtzeitig in den Haushaltsvoranschlag des nachfolgenden Finanzjahres eingeschrieben werden.

6. Im Sinne einer notwendigen Übergangsregelung erstellt die Agentur den ersten Haushaltsvoranschlag für das Finanzjahr 2015.

Artikel 11
Vermögen der Agentur

1. Die Einnahmen der Agentur setzen sich zusammen:

a) aus den von der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Rat der Gemeinden jährlich zur Verfügung gestellten Mitteln. Es ist sicherzustellen, dass sämtliche Führungskosten, einschließlich jener für Personal, für Büromaterial sowie für Hard- und Software, zu gleichen Teilen von Land und Gemeinden getragen werden. Für die Aufteilung der Kosten ist es unerheblich, ob diese aus dem Haushaltsvoranschlag der Agentur oder über Bereitstellungen aus dem Landeshaushalt finanziert werden. Der Anteil zu Lasten der Gemeinden wird im Rahmen der Gemeindenfinanzierung ausgeglichen;

b) aus den allfälligen, rechtmäßig erfolgten Einnahmen, die mit der Führung und den Zielsetzungen der Agentur verbunden sind, einschließlich eventueller Spesenrückvergütungen durch die Gemeinden gemäß Artikel 2, Absatz 4.

2. Die Agentur nutzt die vom Land zur Verfügung gestellten beweglichen und unbeweglichen Güter einschließlich der Büros, deren Ausstattung, der Hardware und der Basissoftware, welche für die Ausübung der ordentlichen Tätigkeiten erforderlich sind

Artikel 12
Schatzamt

1. Die Agentur hat einen eigenen, vom Schatzamtsdienst des Landes unabhängigen Schatzamtsdienst.

2. Unbeschadet des Grundsatzes laut Absatz 1 kann der Schatzamtsdienst der Agentur demselben Kreditinstitut anvertraut werden, das den Schatzamtsdienst für das Land leistet.

 

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