In vigore al

RICERCA:

In vigore al: 04/10/2016

f) Landesgesetz vom 15. Mai 2013, Nr. 71)
Lawinenkommissionen und Änderungen von verschiedenen Landesgesetzen

1)
Kundgemacht im Amtsblatt vom 21. Mai 2013, Nr. 21.

TITEL I
LAWINENKOMMISSIONEN

Art. 1 (Zielsetzung und Anwendungsbereich)

(1) Dieser Titel regelt die Einsetzung und die Aufgaben der Lawinenkommissionen sowie die Aufgaben der Gemeinden und der Landesverwaltung.

Art. 2 (Einsetzung und Ernennung)

(1) Die Gemeinden können Lawinenkommissionen einsetzen.

(2) Eine Lawinenkommission muss eingesetzt werden, wenn für die Genehmigung zum Anlegen eines Skigebietes laut Artikel 5 des Landesgesetzes vom 23. November 2010, Nr. 14, eine Überprüfung durch die Lawinenkommission erforderlich ist.

(3) Die Landesrätin oder der Landesrat für Mobilität schreibt bei Seilbahnen im öffentlichen Dienst die Einsetzung einer Lawinenkommission vor, wenn das gebietsmäßig zuständige Forstinspektorat dem Landesamt für Seilbahnen mitteilt, dass eine Seilbahntrasse aufgrund veränderter Umstände lawinengefährdet ist.

(4) Die Lawinenkommission wird vom Gemeinderat ernannt. Sie setzt sich aus mindestens fünf und höchstens neun Mitgliedern zusammen, die das Gebiet und die entsprechenden Wetter-, Schnee- und Lawinenverhältnisse kennen. Sofern Personal der Landesabteilung Forstwirtschaft als Mitglied der Lawinenkommission ernannt wird, wird es für die Abwicklung der entsprechenden Tätigkeiten in den Dienst versetzt.

(5) Jede Lawinenkommission wählt aus ihrer Mitte das Mitglied, das den Vorsitz führt, und das Mitglied, das den Vorsitzenden oder die Vorsitzende vertritt. Der oder die Vorsitzende der Lawinenkommission gehört von Rechtswegen der Gemeindeleitstelle laut Artikel 3 des Landesgesetzes vom 18. Dezember 2002, Nr. 15, an. Die Lawinenkommission ist eine Fachkommission mit beratender Funktion der Gemeindeleitstelle.

(6) Die Lawinenkommission kann sich in Unterkommissionen gliedern, die jeweils aus mindestens drei Mitgliedern bestehen.

Art. 3 (Aufgaben der Lawinenkommission)

 

(1) Die Lawinenkommission analysiert und bewertet die Gefahr, die von Lawinen ausgeht. Sie betreibt Risikomanagement und schlägt Maßnahmen zur Verminderung des Lawinenrisikos vor. Sie berät den Bürgermeister oder die Bürgermeisterin bei Lawinengefahr.

(2) Die Lawinenkommission trifft sich mindestens zwei Mal jährlich, um ihre Tätigkeiten zu organisieren und um die Abschlussdokumentation zu erstellen.

(3) Die Lawinenkommission prüft und dokumentiert die Wetter-, Schnee- und Lawinenverhältnisse. Sie informiert den Bürgermeister oder die Bürgermeisterin, wenn Lawinengefahr für die Bevölkerung, Ortschaften, Wohnsiedlungen, öffentliche Bauten und Infrastrukturen, Anlagen oder Skigebiete besteht.

(4) Die Lawinenkommission berät den Bürgermeister oder die Bürgermeisterin im Sinne von Artikel 18 des Regionalgesetzes vom 4. Jänner 1993, Nr. 1.

(5) Jedes Mitglied der Lawinenkommission kann bei unmittelbarer Lawinengefahr die komplette oder teilweise Sperrung von Skigebieten, Aufstiegsanlagen, Gemeindestraßen und Abschnitten des ländlichen Wegenetzes dem Bürgermeister oder der Bürgermeisterin vorschlagen. Die Sperrung wird ohne Verzug mit Maßnahme des Bürgermeisters oder der Bürgermeisterin veranlasst oder aufgehoben. Die Befugnisse der Betreiber von Skigebieten sind im Landesgesetz vom 23. November 2010, Nr. 14, geregelt.

(6) Erstreckt sich eine Aufstiegsanlage auf das Gebiet mehrerer Gemeinden, so trifft jene Gemeinde die erforderliche Maßnahme, in der die Talstation der Aufstiegsanlage liegt.

(7) Erstreckt sich eine Skipiste auf das Gebiet mehrerer Gemeinden, so trifft jene Gemeinde die erforderliche Maßnahme, in welcher der größere Teil der Skipiste liegt.

(8) Die Sperrung und Öffnung von Autobahnen, Staats- und Landesstraßen sind in der Straßenverkehrsordnung geregelt. Aufrecht bleiben die Befugnisse des Bürgermeisters oder der Bürgermeisterin als Gemeindebehörde für den Zivilschutz.

Art. 4 (Aufgaben der Gemeinde)

(1) Die Gemeinde gewährleistet den Mitgliedern der Lawinenkommission eine angemessene Haftpflicht-, Rechtsschutz- und Unfallversicherung.

(2) Die Gemeinde gewährt den Mitgliedern der Lawinenkommission das in den Regionalbestimmungen vorgesehene Sitzungsgeld. Sie erstattet ihnen die Kosten, die ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit als Mitglieder der Lawinenkommission anfallen.

(3) Die Gemeinde stellt den Mitgliedern der Lawinenkommission alle notwendigen Gerätschaften, Betriebsmittel, Materialien sowie persönliche Schutz- und Notfallausrüstungen zur Verfügung.

Art. 5 (Aufgaben der Landesverwaltung)

(1) Die Landesverwaltung stellt den Mitgliedern der Lawinenkommissionen für die Ausübung ihrer Tätigkeit standardisierte Instrumente wie landesweite Messnetze, Informationsplattformen, Formulare und dergleichen zur Verfügung.

(2) Die Landesverwaltung organisiert Kurse, Übungen, Vorträge, Exkursionen und dergleichen zur Aus- und Weiterbildung der Mitglieder der Lawinenkommissionen.

Art. 6 (Beiträge)

(1) Für Vorbeugungs-, Soforthilfe- und Wiederinstandsetzungsmaßnahmen nach Erdrutschen, Lawinen, Überschwemmungen und anderen Naturkatastrophen findet das Landesgesetz vom 12. Juli 1975, Nr. 34, in geltender Fassung, Anwendung.

TITEL II
ÄNDERUNGEN VON LANDESGESETZEN IN DEN BEREICHEN ZIVILSCHUTZDIENSTE, HYDROGRAPHISCHES LANDESAMT, LANDESBETRIEB FÜR FORST- UND DOMÄNENVERWALTUNG, JAGDAUSÜBUNG SOWIE SPORTDISZIPLINEN

Art. 7 (Änderung des Landesgesetzes vom 18. Dezember 2002, Nr. 15, „Vereinheitlichter Text über die Ordnung der Feuerwehr- und Zivilschutzdienste“)

(1) Artikel 3 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 18. Dezember 2002, Nr. 15, erhält folgende Fassung:

„2. Der Gemeindeleitstelle steht der Bürgermeister oder eine von ihm delegierte Person vor. Die Anzahl der Personen, aus denen sich die Gemeindeleitstelle zusammensetzt, hängt von der Bevölkerungszahl und von der Größe des Gemeindegebietes ab. Der Gemeindeleitstelle müssen auf jeden Fall der Kommandant der Berufsfeuerwehr in der Gemeinde Bozen, in den anderen Gemeinden ein Kommandant einer Freiwilligen Feuerwehr und der Vorsitzende der Lawinenkommission, sofern eingesetzt, angehören. Der Gemeindeleitstelle können auch Vertreter der Außenämter der Landesverwaltung sowie der anerkannten Freiwilligenorganisationen für den Zivilschutz angehören. Das Personal der Landesabteilung Forstwirtschaft wird für die Abwicklung der entsprechenden Tätigkeiten in den Dienst versetzt, sofern es zum Mitglied der Gemeindeleitstelle ernannt wird. Die Gemeindeleitstelle bleibt in der Regel für die Dauer der Legislatur im Amt, auf jeden Fall bis zu ihrer Erneuerung.“

(2) Artikel 12 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 18. Dezember 2002, Nr. 15, erhält folgende Fassung:

„3. Die für den Brand- und Zivilschutz zuständige Abteilung stellt der Landesleitstelle und dem Landeszivilschutzkomitee das Sekretariat, die Stabsstelle und das Fachpersonal zur Verfügung, damit sie ihre Aufgaben erfüllen können.“

(3) Nach Artikel 12 des Landesgesetzes vom 18. Dezember 2002, Nr. 15, wird folgender Artikel eingefügt:

„Art. 12/bis (Landeswarnzentrum)

1. Bei der für Brand- und Zivilschutz zuständigen Abteilung ist das Landeswarnzentrum für die technisch-wissenschaftliche Unterstützung der Feuerwehr- und Zivilschutzdienste eingerichtet.

2. Im Landeswarnzentrum laufen risikorelevante Daten und Monitoring-Systeme zum Zweck der Vorhersage zusammen.

3. Im Landeswarnzentrum werden Analysen und Bewertungen von Risikoszenarien koordiniert und Warnungen zur Reduzierung von Risiken erstellt.“

(4) Artikel 15 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 18. Dezember 2002, Nr. 15, erhält folgende Fassung:

„1. Notstände oder Situationen unmittelbarer Gefahr werden von der Landesnotrufzentrale unverzüglich der Berufsfeuerwehr gemeldet, die im Landeslagezentrum einen ständigen Dienst zur Kontrolle und Beurteilung von Gefahrensituationen gewährleistet.“

(5) Artikel 53 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 18. Dezember 2002, Nr. 15, erhält folgende Fassung

“3. Die Funktionäre des Landesverbandes und der Bezirksverbände werden statutengemäß gewählt und vom Landeshauptmann beziehungsweise vom zuständigen Landesrat ernannt. Bei grober Verletzung der Amtspflichten kann die Landesregierung mit begründetem Beschluss die Funktionäre des Landesverbandes und der Bezirksverbände abberufen.”

(6) Artikel 55 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 18. Dezember 2002, Nr. 15, erhält folgende Fassung:

„3. Die Landesfeuerwehrschule kann auch Kurse für Brand- und Zivilschutz und die in den einschlägigen Gesetzen vorgeschriebenen Kurse zur Arbeitssicherheit in den einzelnen Fachbereichen durchführen.“

Art. 8 (Änderung des Landesgesetzes vom 26. Mai 1976, Nr. 18, „Errichtung des Biologischen Landeslaboratoriums und des Hydrographischen Landesamtes”)

(1) Artikel 3 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 26. Mai 1976, Nr. 18, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„2. Im Besonderen obliegen dem Hydrographischen Amt:

  1. Wasserstandsmessungen an allen Wasserläufen und natürlichen und künstlich angelegten Seen,
  2. hydrologische Untersuchungen über die Wassereinzugsgebiete und über das Grundwasser,
  3. hydrologische Untersuchungen über die Quellen und über die natürlichen und künstlich angelegten Seen,
  4. Messungen und Berechnungen, durch welche die hydrologischen Verhältnisse erfasst werden können,
  5. das Erstellen und Fortschreiben des Lawinenkatasters,
  6. die Veröffentlichung des Lawinenlageberichtes,
  7. die fachliche Beratung öffentlicher Stellen, die sich mit Lawinenschutz befassen,
  8. die Abgabe von Gutachten, die von Gesetzen oder Verordnungen des Landes vorgesehen sind,
  9. die Veröffentlichungen, die mit dem Dienst zusammenhängen.“

Art. 9 (Aufhebungen)

(1) Artikel 7 und Artikel 8 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 26. Mai 1976, Nr. 18, in geltender Fassung, sind aufgehoben.

Art. 10 Änderung des Landesgesetzes vom 17. Oktober 1981, Nr. 28, „Ordnung des Landesbetriebes für Forst- und Domänenverwaltung in der Provinz Bozen“

(1) Artikel 2 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 17. Oktober 1981, Nr. 28, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„1. Unter Beachtung der geltenden Gesetzgebung und der vom Verwaltungsrat festgesetzten Richtlinien gewährleistet der Landesbetrieb Folgendes:

  1. er verwaltet, verbessert und erweitert das in Artikel 3 genannte unverfügbare Vermögen des Landes, gewährleistet dessen Nutz-, Schutz- und Erholungsfunktionen unter Beachtung des Umweltschutzes, fördert die nachhaltige Nutzung der natürlichen Ressourcen und sorgt für die Regelung und Kontrolle der Wildentnahme in den Domänenwildschutzgebieten,
  2. er sorgt für den Bodenschutz, die Erhaltung und die Wiederherstellung des hydrogeologischen und bioökologischen Gleichgewichts in den Gebieten, für die er zuständig ist,
  3. er fördert auf Landesebene das Anlegen von Holzvorräten, und zwar durch Vergrößerung der Waldfläche im Eigentum des Landes, durch die Bewirtschaftung der Baumschulen und durch die Verarbeitung sowie Vermarktung des im Landesbetrieb gewonnenen Holzes,
  4. er fördert Forschungstätigkeiten, Erhebungen und Lehrveranstaltungen im Bereich der Forstwirtschaft, Jagd und des Sägewerks und führt solche durch; insbesondere organisiert er die Aus- und Weiterbildung des Forstpersonals, der Forstarbeiter, der Jagdaufseher, der Jäger und der Sägewerker, und führt die in den einschlägigen Gesetzen vorgeschriebenen Kurse zur Arbeitssicherheit in den einzelnen Fachbereichen durch,
  5. er führt sämtliche institutionellen Aufgaben aus, die im Landesgesetz vom 21. Oktober 1996, Nr. 21, in geltender Fassung, oder in anderen Gesetzesbestimmungen vorgesehen sind.”

Art. 11 (Änderung des Landesgesetzes vom 17. Juli 1987, Nr. 14, „Bestimmungen über die Wildhege und die Jagdausübung“)

(1) Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b) des Landesgesetzes vom 17. Juli 1987, Nr. 14, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„b) vom dritten Sonntag im September bis 31. Jänner des folgenden Jahres jagdbare Tiere:

1) Fuchs”,

(2) Im Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e) des Landesgesetzes vom 17. Juli 1987, Nr. 14, in geltender Fassung, sind die Ziffern 1 und 2 aufgehoben.

(3) Nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe f) des Landesgesetzes vom 17. Juli 1987, Nr. 14, in geltender Fassung, werden folgende Buchstaben g) und h) hinzugefügt:

“g) vom 1. Oktober bis 31. Dezember jagdbare Tiere:

1) Schwarzwild,

h) vom 1. Oktober bis 30. November jagdbare Tiere:

1) Schneehase,

2) Alpenschneehuhn.”

 

(4) Artikel 4 Absatz 1/bis des Landesgesetzes vom 17. Juli 1987, Nr. 14, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„1/bis. In den Obst- und Weinbaugebieten, die das für die Jagd zuständige Landesamt jährlich nach Anhören der Landesabteilung Landwirtschaft festlegt, ist die Bejagung der Wacholder- und Singdrossel bis 31. Jänner an drei Tagen in der Woche, ausgenommen Dienstag und Freitag, erlaubt.”

(5) Artikel 24 Absatz 5 des Landesgesetzes vom 17. Juli 1987, Nr. 14, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„5. Die Inhaber eines Jagderlaubnisscheines für ein Jagdrevier kraft Gesetzes und die Verwaltungsorgane der in Artikel 23 genannten Vereinigung müssen die Richtlinien laut Absatz 1 beachten, die rechtskräftig und in der vorgeschriebenen Form veröffentlicht sind.“

Art. 12 (Änderung des Landesgesetzes vom 21. Dezember 2011, Nr. 15, „Bestimmungen über das Erstellen des Haushaltes für das Finanzjahr 2012 und für den Dreijahreszeitraum 2012-2014 (Finanzgesetz 2012))“

(1) Nach Artikel 14 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 21. Dezember 2011, Nr. 15, werden folgende Absätze 3 und 4 hinzugefügt:

„3. Die Festlegung der Typologien der einzelnen berufsmäßig oder amateurhaft ausgeübten Sportdisziplinen ist Aufgabe der jeweiligen Verbandsordnung.

4. Die in Abweichung der Ordnung des jeweiligen Sportverbandes durchgeführten Ermittlungen sind archiviert.“

Art. 13 (Finanzbestimmung)

(1) Das gegenständliche Gesetz bringt keine neue oder vermehrte Ausgaben für das Haushaltjahr 2013 mit sich.

(2) Die Ausgabe zu Lasten der folgenden Haushaltsjahre wird mit jährlichem Finanzgesetz festgelegt.

Dieses Gesetz wird im Amtsblatt der Region kundgemacht. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

 

ActionActionVerfassungsrechtliche Bestimmungen
ActionActionLandesgesetzgebung
ActionActionI Alpinistik
ActionActionII Arbeit
ActionActionIII Bergbau
ActionActionIV Gemeinden und Bezirksgemeinschaften
ActionActionV Berufsbildung
ActionActionVI Bodenschutz, Wasserbauten
ActionActionVII Energie
ActionActionVIII Finanzen
ActionActionIX Fremdenverkehr und Gastgewerbe
ActionActionX Fürsorge und Wohlfahrt
ActionActionXI Gaststätten
ActionActionXII Gemeinnutzungsrechte
ActionActionXIII Forstwirtschaft
ActionActionXIV Gesundheitswesen und Hygiene
ActionActionXV Gewässernutzung
ActionActionXVI Handel
ActionActionXVII Handwerk
ActionActionXVIII Grundbuch und Kataster
ActionActionXIX Jagd und Fischerei
ActionActionXX Brandverhütung und Bevölkerungsschutz
ActionActionA Brandverhütung
ActionActionB Feuerwehr und Bevölkerungsschutz
ActionActiona) DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 7. Dezember 2000, Nr. 49
ActionActionb) Landesgesetz vom 18. Dezember 2002, Nr. 15
ActionActionc) Dekret des Landeshauptmanns vom 11. September 2003, Nr. 36
ActionActiond) Dekret des Landeshauptmanns vom 21. Juli 2009 , Nr. 33
ActionActione) Dekret des Landeshauptmanns vom 27. September 2010 , Nr. 31
ActionActionf) Landesgesetz vom 15. Mai 2013, Nr. 7
ActionActiong) Dekret des Landeshauptmanns vom 5. Dezember 2014, Nr. 31
ActionActionh) Dekret des Landeshauptmanns vom 4. Dezember 2015, Nr. 32
ActionActionC Katastrophenhilfe
ActionActionXXI Kindergärten
ActionActionXXII Kultur
ActionActionXXIII Landesämter und Personal
ActionActionXXIV Landschaftsschutz und Umweltschutz
ActionActionXXV Landwirtschaft
ActionActionXXVI Lehrlingswesen
ActionActionXXVII Messen und Märkte
ActionActionXXVIII Öffentliche Bauaufträge, Lieferungen und Dienstleistungen
ActionActionXXIX Öffentliche Veranstaltungen
ActionActionXXX Raum und Landschaft
ActionActionXXXI Rechnungswesen
ActionActionXXXII Sport und Freizeitgestaltung
ActionActionXXXIII Straßenwesen
ActionActionXXXIV Transportwesen
ActionActionXXXV Unterricht
ActionActionXXXVI Vermögen
ActionActionXXXVII Wirtschaft
ActionActionXXXVIII Wohnbauförderung
ActionActionXXXIX Gesetze mit verschiedenen Bestimmungen (Omnibus)
ActionActionBeschlüsse der Landesregierung
ActionActionUrteile Verfassungsgerichtshof
ActionActionUrteile Verwaltungsgericht
ActionActionChronologisches inhaltsverzeichnis