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In vigore al: 04/10/2016

e) Landesgesetz vom 5. Dezember 2012, Nr. 201)
Bestimmungen zur Lärmbelastung

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1)
Kundgemacht im Amtsblatt vom 18. Dezember 2012, Nr. 51.

ANHANG C

VORSCHRIFTEN FÜR BESONDERS LAUTE ARBEITEN
(Artikel 11)

(1) Für Bauarbeiten gelten folgende Vorschriften:

  1. Die Lärmerzeugenden Arbeiten sind an Werktagen von 7:00 Uhr bis 19:00 Uhr erlaubt. Eine Änderung dieser Zeiten kann von dem/der zuständigen Bürgermeister/Bürgermeisterin erlaubt werden.
  2. Bei Aushubarbeiten, Arbeiten zur Festigung des Bodens, Abbruch- und Aufbauarbeiten müssen alle Vorkehrungen getroffen werden, die für die Beschränkung des Lärms auf ein Minimum erforderlich sind.
  3. Die für Bauarbeiten verwendeten Maschinen müssen – falls solche auf dem Markt angeboten werden – elektrisch betrieben sein, wenn ein elektrischer Anschluss vorhanden ist. In der Nähe von Krankenhäusern, Pflegeheimen, Kindergärten, Schulen, wissenschaftlichen Instituten, Kirchen und Friedhöfen dürfen nichtelektrisch betriebene Maschinen nur dann verwendet werden, wenn der/die zuständige Bürgermeister/Bürgermeisterin auf schriftlichen und begründeten Antrag die Genehmigung dazu erteilt hat.
  4. Verbrennungsmotoren sind nur dann zugelassen, wenn sie mit Schalldämpfern nach den Regeln der allgemein anerkannten Technik ausgestattet sind.
  5. Lärmerzeugende Maschinen, die auf der Baustelle eingesetzt werden, müssen - soweit es mit ihrer Verwendung vereinbar ist - so aufgestellt sein, dass ihr Betrieb die Nachbarschaft so wenig als möglich stört.
  6. Kompressoren, Kräne und alle übrigen Maschinen müssen ausreichend geschmiert werden, damit sie ordnungsgemäß funktionieren und keinen unnötigen Lärm verursachen.
  7. Presslufthämmer und -bohrer müssen, sofern auf dem Markt erhältlich, mit einer Schallkapsel versehen sein.

(2) Für andere lärmintensive Tätigkeiten gelten folgende Vorschriften:

  1. In der nicht industrialisierten Landwirtschaft müssen lärmerzeugende Arbeitsvorgänge vorwiegend bei Tag abgewickelt werden, es sei denn, der normale Arbeitsablauf wird gestört, wenn sie unterbleiben.
  2. Der Gebrauch von lärmintensiven Geräten für private Zwecke, wie Rasenmäher, Holzsägen oder andere motorbetriebene Maschinen ist von 8:00 Uhr bis 20:00 Uhr an Werktagen und von 9:00 Uhr bis 12:00 Uhr an Sonn- und Feiertagen erlaubt. Eine Änderung dieser Zeiten kann unter Berücksichtigung der örtlichen Gewohnheiten sowie der Beschaffenheit der Wohngebiete von dem/der zuständigen Bürgermeister/Bürgermeisterin genehmigt werden.
  3. Das Abbrennen von Feuerwerken sowie das Abschießen von Raketen, die nicht landwirtschaftlichen Zwecken dienen, ist nur mit Ermächtigung des/der zuständigen Bürgermeisters/Bürgermeisterin erlaubt.
  4. Freizeitaktivitäten, welche zwischen 22:00 Uhr und 9:00 Uhr im Freien, in Gastlokalen, privaten Vereinslokalen oder Ähnlichen stattfinden und Live-Musik oder Gesangsdarbietungen vorsehen oder ganz allgemein Lärm erzeugen, unterliegen der Ermächtigung des/der Bürgermeisters/Bürgermeisterin oder, laut den gesetzlichen Bestimmungen über öffentliche Veranstaltungen, der Ermächtigung des Landeshauptmannes.
  5. Lärmintensive Sportarten oder Freizeitbetätigungen wie das Fahren mit geländegängigen Motorrädern (Moto-Cross-Maschinen) oder mit Go-Karts, das Fliegen mit motorbetriebenen Drachen oder das Betreiben von ferngesteuerten Auto- und Flugzeugmodellen dürfen nur in dem Zeitraum ausgeübt werden, der von dem/der zuständigen Bürgermeister/Bürgermeisterin unter Berücksichtigung der Art und der Eigenschaften des betroffenen Gebietes festgelegt wird.
  6. Falls das Verwenden von Musikanlagen in Gastlokalen, privaten Vereinslokalen, Treffpunktlokalen oder Ähnlichen eine so hohe Lautstärke erreicht, dass die Nachbarschaft gestört wird, kann der/die zuständige Bürgermeister/Bürgermeisterin zeitliche Einschränkungen für den Betrieb der Musikanlage(n) verfügen, solange nicht die erforderlichen technisch-organisatorischen Vorkehrungen getroffen werden. Zu diesem Zweck kann der Bürgermeister/die Bürgermeisterin dem Betreiber vorschreiben, einen von einem/einer Lärmschutztechniker/-technikerin verfassten technischen Bericht vorzulegen. Dieser Bericht muss den Nachweis erbringen, dass Maßnahmen ergriffen wurden, welche die Einhaltung der vom Gesetz vorgesehenen Grenzwerte gewährleisten. Falls die Anwendung von technischen Maßnahmen nicht möglich ist oder diese die Einhaltung der obgenannten Grenzwerte nicht garantieren, kann der Bürgermeister/die Bürgermeisterin das Verwenden der Musikanlage(n) verbieten oder zeitliche Beschränkungen für deren Verwendung vorschreiben.

 

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