(1) Innerhalb von 24 Monaten nach der Veröffentlichung dieses Gesetzes müssen die Gemeinden den Entwurf des G.A.K. erstellen. 3)
(2) Bis zur Genehmigung des G.A.K. wird die akustische Klassifizierung laut Tabelle 1 von Anhang A angewandt. Diese bestimmt die akustische Klasse für jede urbanistische Widmung, für welche die Immissionsgrenzwerte laut Tabelle 3 desselben Anhangs gelten.
(3) Bis zur Genehmigung des G.A.K. kann die Gemeinde für einzelne urbanistische Zonen eine begrenzte akustische Klassifizierung des Territoriums erstellen, wobei die Bestimmung und das Verfahren des Artikel 5 einzuhalten sind.
(4) Alle Anlagen, einschließlich jener, die dem UVP- oder dem IPPC-Verfahren unterliegen, sowie jener laut Anhang B müssen innerhalb von sechs Monaten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes oder auf jeden Fall vor dem Verfall der betreffenden Ermächtigung den in diesem Gesetz festgelegten Bestimmungen angepasst werden.
(5) Bis zur Genehmigung des G.A.K. ist der Beurteilungspegel zumutbar, der von einer oder mehreren Lärmquellen stammt, die sich in einer um mindestens zwei Klassen höheren Zone befinden als der Lärmempfänger, wenn er den Immissionsgrenzwert der Zone, in der sich der Empfänger befindet, um nicht mehr als 5 dB(A) überschreitet.
(6) Die Landesregierung aktualisiert, ersetzt oder modifiziert die Anhänge zu diesem Gesetz auf Grund von Änderungen von Vorschriften auf staatlicher oder europäischer Ebene.