(1) Falls eine Überschreitung der in den Artikeln 10 und 13 erwähnten Grenzwerte festgestellt wird, schreibt die Gemeinde oder die Agentur entsprechend der in Artikel 16 festgelegten Zuständigkeit der für den Verstoß verantwortlichen Person vor, innerhalb einer gewissen Frist Sanierungsmaßnahmen zu setzen, um die gesetzlichen Grenzwerte einzuhalten.
(2) In besonderen Fällen, in denen es aus technischen, verfahrenstechnischen oder finanziellen Gründen objektiv schwierig ist, die notwendigen Maßnahmen zur Einhaltung der Grenzwerte laut den Artikeln 10 und 13 zu setzen, kann die in Absatz 1 erwähnte Behörde auf der Basis eines Lärmsanierungsprojektes eine eventuell auch zeitlich begrenzte Ausnahme von der Einhaltung der obgenannten Grenzwerte gewähren, wobei sie eventuell einen allfälligen Eingriff am Empfänger verfügt.
(3) Bei besonders schwerwiegender Lärmbelastung kann die in Absatz 1 erwähnte Behörde nach Ablauf der für die Sanierung gewährten Frist schützende und dringende Maßnahmen ergreifen bzw. die Ausübung der lärmerzeugenden Tätigkeit bis zur erfolgten Sanierung einstellen.
(4) Im Falle einer Überschreitung der Warnwerte und wenn bei der Ausweisung von Gebieten in bereits erschlossenen Zonen wegen schon vorher bestehender Zweckbindung das Angrenzen von Zonen, auch verschiedener Gemeinden, mit mehr als 5 dB(A) Unterschied zum Grenzwert nicht zu vermeiden ist, erstellen die Gemeinden einen Lärmsanierungsplan unter Berücksichtigung des Gemeindeverkehrsplanes oder des Mobilitätsplanes, wenn vorgesehen, beziehungsweise der geltenden urbanistischen Planungsinstrumente und der von der Landesregierung festgelegten Kriterien.
(5) Die Gemeinden treffen alle erforderlichen organisatorischen und verwaltungsmäßigen Maßnahmen zur Verminderung des Straßenverkehrslärms und zur Erreichung der Qualitätswerte, wie dies von den einschlägigen Rechtsvorschriften vorgesehen ist.