(1) Die Leiterin oder der Leiter der Evaluationsstelle schlägt in Abstimmung mit der Direktorin oder dem Direktor des jeweiligen Bildungsressorts aufgrund des Anforderungsprofils und nach einem Gespräch mit den für geeignet erachteten Personen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Evaluationsstelle aus dem Stellenkontingent der Landesverwaltung oder dem Stellenkontingent des Inspektions-, Direktions- und Lehrpersonals der Schulen staatlicher Art vor. Die Ernennungen werden von der Direktorin oder vom Direktor des jeweiligen Bildungsressorts auf freie Vollzeitstellen für einen Zeitraum von maximal vier Jahren vorgenommen. Der Auftrag ist auf der Grundlage einer Ergebnisbeurteilung erneuerbar.
(2) Den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Evaluationsstelle steht eine Aufgabenzulage laut geltender kollektivvertraglicher Regelung des Landes zu.