(1) In Durchführung von Artikel 1bis des Landesgesetzes vom 16. Juli 2008, Nr. 5, in geltender Fassung, regelt diese Verordnung die Umsetzung der internen und externen Evaluation des Bildungssystems des Landes.
(2) Die interne Evaluation ist Teil der Qualitätssicherung der Kindergartensprengel und Schuldirektionen und liegt in deren direkter Verantwortung.
(3) Die externe Evaluation ergänzt die interne Evaluation durch eine professionelle Außensicht und ermöglicht sowohl den Kindergartensprengeln und Schuldirektionen als auch dem gesamten Bildungssystem eine Bestandsaufnahme und Qualitätsvergleiche vorzunehmen sowie Verbesserungsvorschläge zu erarbeiten. Sie ist an den einzelnen Bildungsressorts angesiedelt.
(4) Interne und externe Evaluation dienen der Sicherung und kontinuierlichen Weiterentwicklung der Qualität des Bildungsangebots des Landes. Die Ergebnisse der internen und externen Evaluation sind die Grundlage für zukünftige Entscheidungen in der Qualitätsentwicklung der Kindergartensprengel und Schuldirektionen sowie des Bildungssystems Südtirols.