(1) Wird die Überschreitung der Warnschwelle gemäß Anhang B festgestellt oder vorhergesehen, informiert die Agentur für Umwelt die betroffene Bevölkerung und fordert diese dazu auf, Maßnahmen zur Verringerung der PM10-Emissionen zu treffen. Gleichzeitig werden die betroffenen Gemeindeverwaltungen darüber unterrichtet, die bei einer möglichen Überschreitung der Aktionsschwellen nötigen Verwaltungsakte und Maßnahmen vorzubereiten.
(2) Wird die Überschreitung der Aktionsschwelle gemäß Anhang B festgestellt oder vorhergesehen, erlassen die gebietsmäßig betroffenen Gemeinden die Aktionsmaßnahmen des Anhanges C.
(3) Die Maßnahmen des Anhanges C, Teil I treten innerhalb von drei Tagen nach Versendung der Mitteilung durch die Agentur in Kraft und bleiben bis zum 31. März des darauffolgenden Jahres, in welchem die Überschreitung der Aktionsschwelle festgestellt wurde, aufrecht. Wird keine Überschreitung des PM10-Grenzwertes gemäß Anhang A festgestellt, finden die obgenannten Maßnahmen zwischen 1. April und 30. September keine Anwendung.
(4) Die Maßnahmen des Anhanges C, Teil II treten innerhalb von sieben Tagen nach Versendung der Mitteilung durch die Agentur in Kraft und bleiben bis zum 31. Dezember des darauffolgenden Jahres, in welchem die Überschreitung der Aktionsschwelle festgestellt wurde, aufrecht.
(5) Die Gemeinden erlassen die Maßnahmen gemäß Absatz 2 wenn sie sich in der Zone, in welcher die Überschreitung der Aktionsschwelle festgestellt oder vorhergesehen wurde, befinden. Anhang D legt die Zonen und die dazugehörigen Gemeinden aufgrund der zu erlassenden Maßnahmen fest.
(6) Die Maßnahmen gemäß Absatz 2 werden von den Bürgermeistern der gebietsmäßig zuständigen Gemeinden erlassen. Im Falle von Untätigkeit werden diese im Ersatzwege durch den Landeshauptmann erlassen.