In vigore al

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In vigore al: 04/10/2016

Beschluss Nr. 4568 vom 28.12.2007
Kriterien und Modaltiäten für die Gewährung von Beihilfen für die Kontrollen im ökologischen Landbau

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- die Kriterien und Modalitäten für die Gewährung von Beihilfen für die Kontrollen im ökologischen Landbau, wie sie der gegenwärtigen Maßnahme beiliegen, zu genehmigen;

- der Kommission, gemäß Artikel 20 der genannten Verordnung Nr. 1857/2006, spätestens zehn Arbeitstage vor Anwendung dieser Beihilferegelung eine Kurzbeschreibung derselben, die im amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, zu übermitteln.

 

1. Gegenstand der Beihilfe

Gegenwärtige Kriterien und Modalitäten legen Bestimmungen für die Gewährung von Beihilfen für die Durchführung von Kontrollen gemäß Artikel 17, Absatz 1 des Landesgesetzes vom 20. Jänner 2003, Nr. 3, betreffend die „Regelung des ökologischen Landbaus“, fest.
Sie erfüllen alle Bedingungen, die in Artikel 14, Absatz 2 Buchstabe f) der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Art. 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen auf kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001, veröffentlicht im Amtsblatt der EU Nr. L 358 vom 16.12.2006, enthalten sind und sind deshalb von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 88, Absatz 3 des EG-Vertrages befreit.
 

2. Begünstigte der Beihilfe

Zu den Begünstigten dieser Beihilfe gehören die im Landesverzeichnis laut Artikel 4 des obgenannten Landesgesetzes eingetragenen ökologisch wirtschaftenden Unternehmer, Sektion landwirtschaftliche Produzenten.
 

3. Zugelassene Ausgaben

3.1 Die Beihilfe wird zur Deckung der Kosten gewährt, die durch die jährliche ordentliche Kontrolle im Sinne von Artikel 11, Absatz 2 des Landesgesetzes Nr. 3/2003, entstehen. Ausgeschlossen sind Spesen, welche für die Durchführung außerordentlicher Kontrollen anfallen.
 
3.2 Beihilfen für die Kosten von Kontrollen, die der Landwirt oder Hersteller selbst durchführt oder die nach den Gemeinschaftsvorschriften vom Erzeuger oder Hersteller selbst zu tragen sind, ohne dass die tatsächliche Höhe der Gebühren genannt wird, sind nicht freigestellt.
 

4. Höhe der Beihilfe

4.1 Die Höhe der Beihilfe beträgt bis zu 80 Prozent der zur Förderung zugelassenen Kosten, wobei jährlich der Betrag von 3.000,00 Euro je Begünstigter nicht überschritten werden darf.
 
4.2 Die Beihilfe wird für höchstens fünf Jahre gewährt.
 

5. Einreichung und Bearbeitung der Gesuche

5.1 Das Gesuch muss zusammen mit der Kopie der saldierten Rechnung beim Landesamt für Obst- und Weinbau der Abteilung Landwirtschaft innerhalb 31. Jänner des auf dem Bezugsjahr folgenden Jahres eingereicht werden. Für jedes Bezugsjahr kann nur eine Rechnung vorgelegt werden.
 
5.2 Das Landesamt für Obst- und Weinbau überprüft die Zulässigkeit der Kosten sowie ihre Angemessenheit und veranlasst die Flüssigmachung der Beihilfe.
 

6. Widerruf

6.1 Falls bei der Überprüfung der Ausgabendokumentation, die für die Flüssigmachung des Beitrages vorgelegt wird, dass die Voraussetzungen für die Gewährung des Beitrages in Bezug auf einzelne Ausgaben nicht bestehen, wird dem entsprechenden Begünstigten der gewährte Beitrag in Bezug auf diese entzogen und verhältnismäßig reduziert.
 
6.2 Falls hingegen anlässlich oder nach der Flüssigmachung des Beitrages das Fehlen der Voraussetzungen für seine Gewährung oder falsche oder unwahre Erklärungen im Gesuch um die Gewährung des Beitrages oder in jedem anderen für den Erhalt des Beitrages vorgelegten Akt oder Dokument festgestellt werden, so wird dem entsprechenden Begünstigten der Beitrag entzogen und er muss ihn, falls er bereits ausbezahlt worden ist, samt gesetzlichen Zinsen rückerstatten.
 

7. Kontrollen

7.1 Im Sinne des Artikels 2 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, werden jährlich stichprobenartige Kontrollen im Ausmaß von mindestens 6 Prozent der geförderten Vorhaben durchgeführt.
 
7.2 Die Auswahl der zu kontrollierenden Vorhaben erfolgt jährlich mittels Los nach dem Zufallsprinzip durch eine Kommission, bestehend aus dem Direktor der Landesabteilung Landwirtschaft oder einem Stellvertreter, dem für die jeweilige Beihilfe zuständigen Amtsdirektor und dem Sachbearbeiter. Über die Auslosung und das entsprechende Ergebnis wird eine Niederschrift verfasst.
 
7.3 Die Verwaltungs- sowie die Vor-Ort-Kontrollen werden von Beamten der Landesabteilung Landwirtschaft durchgeführt und mittels eines Erhebungsprotokolls bestätigt.
 
7.4 Im Fall von festgestellten Unregelmäßigkeiten werden die von den geltenden Bestimmungen vorgesehenen Sanktionen verhängt.
 

8. Häufungsverbot

Die in gegenständlicher Maßnahme vorge-sehenen Beihilfen dürfen in Bezug auf dieselben förderfähigen Kosten nicht mit sonstigen Beihilfen oder anderen Gemeinschaftsmitteln kumuliert werden.

 

9. Rechtswirksamkeit und Geltungsdauer

9.1 Diese Beihilferegelung wird rechtswirksam, nachdem die Kommission gemäß Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 mittels einer Empfangsbestätigung und einer Identifikationsnummer den Erhalt der entsprechenden Kurzbeschreibung bestätigt hat.
9.2 Diese Beihilferegelung gilt bis zum 31. Dezember 2013.