In vigore al

RICERCA:

In vigore al: 04/10/2016

Beschluss Nr. 568 vom 16.02.1998
Stellvertretende Führungskräfte: Zuerkennung der entsprechenden Zulage mit Wirkung 27.05.1997 und Neuregelung ab 01.03.1998 (Abgeändert mit Beschluss Nr. 1358 vom 18.04.1006)

…omissis…

1. Die Aufgabenzulage laut Art. 5 des Bereichsabkommens vom 08.05.1997 ist den stellvertretenden Abteilungs- und Amtsdirektoren sowie den letzteren gleichgestellten Funktionen (z.B. Berufsschuldirektoren, Direktoren von Landeskörperschaften) in Abweichung von den bisher getroffenen Maßnahmen mit Wirkung 27.05.1997 und im Ausmaß von 20 % der Funktionszulage des Direktionsinhabers zuerkannt. Das Ausmaß ist mit 10 % für jene stellvertretenden Amtsdirektoren festgesetzt, die ihrerseits als Amtsdirektoren ernannt sind. Die Aufgabenzulage ist mit dem Bezug der Funktionszulage nicht häufbar (Art. 5, Abs. 2 des BAK);

2. ebenfalls mit Wirkung 27.05.1997 ist die Auszahlung der bisher laut Anlage 1, Art. 3 des D.LH vom 16.04.1991, Nr. 10, bezogenen erhöhten Förderungszulage eingestellt;

3. ebenfalls mit Wirkung 27.05.1997 ist die etwaige bisher aufgrund des Häufungsverbotes nicht zur Auszahlung gelangte erhöhte Förderungszulage zuerkannt und als persönliche Zulage beibehalten (Art. 7 des Bereichsabkommens);

4. mit Wirkung 01.03.1998 gilt folgende Neuregelung der Aufgabenzulage laut Art. 5 des Bereichsabkommens vom 08.05.1997:

a) die Aufgabenzulage zugunsten der stellvertretenden Abteilungsdirektoren beträgt 10% bei Abteilungen mit bis zu sieben Ämtern und 15% bei Abteilungen mit mehr als sieben Ämtern (oder gleichgestellten Strukturen); die Aufgabenzulage zu Gunsten der stellvertretenden Direktoren der Abteilungen 12 (Straßendienst), 30 (Wasserschutzbauten) und 32 (Forstwirtschaft) beträgt 20 %.

b) die Aufgabenzulage zugunsten der stellvertretenden Amtsdirektoren (und gleichgestellten Funktionen) beträgt 20 %;

c) Amtsdirektoren, die gleichzeitig als stellvertretende Amtsdirektoren ernannt sind, wird keine Aufgabenzulage zuerkannt;

5. die mit diesem Beschluss zusammenhängende Ausgabe wird dem Kapitel 12100 des Haushaltsvoranschlages für das Finanzjahr 1998 und den entsprechenden  der folgenden Haushaltsvoranschläge angelastet.