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In vigore al: 04/10/2016

Beschluss Nr. 759 vom 10.03.2008
Änderung des Beschlusses Nr. 3250/07 "Bereiche Handwerk, Industrie, Handel und Dienstleistungen, Innovation und Genossenschaften: Genehmigung der Richtlinien zum Landesgesetz vom 13. Februar 1997, Nr. 4, "Maßnahmen des Landes Südtirol zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft".Änderung der Beschlüsse Nr. 4052 vom 31. Oktober 2005, Nr. 820 vom 13. März 2006, Nr. 1112 vom 3. April 2006, Nr. 933 vom 19. März 2007: Anwendungsrichtlinien im Bereich Tourismus

...omissis...

a) die Anwendungsrichtlinien laut Anlage A) des Beschlusses Nr. 3250/07 "Bereiche Handwerk, Industrie, Handel und Dienstleistungen, Innovation und Genossenschaften: Genehmigung der Richtlinien zum Landesgesetz vom 13. Februar 1997, Nr. 4 "Maßnahmen des Landes Südtirol zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft", sind durch die Richtlinien laut neuer Anlage A, die wesentlicher Bestandteil dieses Beschlusses ist, ersetzt;

b) für die Wirksamkeit und die Anwendung der Änderungen und Ergänzungen laut Punkt a) gelten die Bestimmungen gemäß Artikel 10, Abschnitt I, Anlage A, der Richtlinien, genehmigt mit Beschluss Nr. 3250/07.

c) die deutsche Bezeichnung des Kodizes ATECO 2007 ist als inoffiziell zu betrachten, nachdem die offizielle Bezeichnung nocht nicht vorhanden ist, die jedoch sofort übernommen wird, sobald sie zur Verfügung steht.

d) der Artikel 2, Abschnitt I der Anlage A, die wesentlicher Bestandteil dieses Beschlusses ist, ersetzt die Punkte 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7 der Anlage des Beschlusses der Landesregierung Nr. 820 vom 13. März 2006;

e) der Artikel 6, Absatz 2, Abschnitt I der Anlage A, die wesentlicher Bestandteil dieses Beschlusses ist, ersetzt den Punkt 4.3 des Kapitels II der Anlage E) des Beschlusses der Landesregierung Nr. 4052 vom 31. Oktober 2005;

f) der Punkt 4.4 des Kapitel II der Anlage E) des Beschlusses der Landesregierung Nr. 4052 vom 31. Oktober 2005 und der Beschluss der Landesregierung Nr. 933 vom 19. März 2007 sind aufgehoben;

g) die Änderungen laut Buchstaben d), e) und f) finden für jene Gesuche Anwendung, die ab dem Tag nach Genehmigung dieses Beschlusses eingereicht werden  sowie für bereits früher eingereichte Gesuche, die entweder noch zu genehmigen sind oder - im Falle von Leasingverträgen - bereits genehmigt sind, deren Leasingvertrag aber noch nicht abgeschlossen ist;

h) den vorliegenden Beschluss im Amtsblatt der Region zu veröffentliche.

 
Anlage A
 

ABSCHNITT I

Allgemeiner Teil

 

Artikel 1

Anwendungsbereich

1. Diese Richtlinien regeln die Gewährung von Förderungen im Sinne der Landesgesetze vom 13.02.1997, Nr. 4 und vom 15.04.1991, Nr. 9 in geltender Fassung, und im Besonderen:

-Abschnitt II „Maßnahmen zur Förderung betrieblicher Investitionen“,

-Abschnitt III „Maßnahmen zur Förderung von Umweltinvestitionen“,

-Abschnitt IV „Maßnahmen zur Förderung der Forschung und Entwicklung“,

-Abschnitt V „Maßnahmen zur Förderung von Beratung, Weiterbildung und Wissensvermittlung“,

-Abschnitt VI „Maßnahmen zur Schaffung von Arbeitsplätzen“,

-Abschnitt VIII „Förderung der Internationalisierung der Betriebe“.

 

Artikel 2

Art der Förderungen

1. Die Förderungen können wie folgt gewährt werden:
a) in Form eines Beitrages: das Ausmaß der Förderung ist als Bruttosubventionsäquivalent (BSÄ) in den einzelnen Abschnitten dieser Richtlinien festgelegt;
b) in Form eines begünstigten Darlehens oder einer begünstigten Leasingfinanzierung aus dem Rotationsfonds: das Förderungsausmaß, das als Bruttosubventionsäquivalent (BSÄ) ausgedrückt ist und das – mit Ausnahme des Abschnittes IV – 20% nicht überschreiten darf, sowie auch die restlichen Bedingungen, sind in den einzelnen Abschnitten dieser Richtlinien festgelegt.
Die Darlehen und die Leasingfinanzierungen betreffend den Abschnitt II sind wie folgt geregelt:

die maximale Tilgungszeit des Darlehens beträgt 15 Jahre für unbewegliche Güter und sechs Jahre für bewegliche Güter; in diesen Zeitraum kann höchstens ein Jahr Voramortisierungszeit mit einberechnet werden;

die Laufzeit der Leasingfinanzierung entspricht in der Regel jener des Leasingvertrages, darf aber nicht kürzer sein als die von den geltenden Steuerbestimmungen für unbewegliche Güter vorgesehene Laufzeit und nicht länger als sechs Jahre für bewegliche Güter;

im Falle von Investitionen, die sowohl unbewegliche als auch bewegliche Güter umfassen, wird die Laufzeit jener Art von Investition angewandt, die kostenmäßig überwiegt,

die Beteiligung des Landes an den Finanzierungen darf folgende Prozentsätze nicht überschreiten:

- Laufzeit bis zu 10 Jahren = max. 80%,

- Laufzeit bis zu 11 Jahren = max. 75%,

- Laufzeit bis zu 12 Jahren = max. 70%,

- Laufzeit bis zu 13 Jahren = max. 65%,

- Laufzeit bis zu 14 Jahren = max. 60%,

- Laufzeit bis zu 15 Jahren = max. 55%,

- Laufzeit bis zu 16 Jahren = max. 50%,

- Laufzeit bis zu 17 Jahren = max. 45%,

- Laufzeit bis zu 18 Jahren = max. 40%,

- Laufzeit bis zu 19 Jahren = max. 35%,

- Laufzeit bis zu 20 Jahren = max. 30%;

der Anteil des Landes am Gesamtdarlehen bzw. an der gesamten Leasingfinanzierung wird bei Beschlussfassung ermittelt und bei Auszahlung auf dessen EU-Konformität überprüft; in keinem Fall darf jedoch der Landesanteil höher sein, als von der Landesregierung anfangs beschlossen.

Falls das Ausmaß der Förderungen die Fördergrenzen für KMU oder jene, die in anderen EU-Freistellungsverordnungen vorgesehen sind, überschreitet, wird die gesamte Förderung ausschließlich als De minimis-Förderung gewährt.
Das Unternehmen wählt zwischen freigestellter Förderung oder De minimis-Förderung. Die freigestellte Förderung ist jene, die in einem bestimmten Höchstausmaß in einer EU-Verordnung oder in einer eigenen Entscheidung der EU-Kommission festgelegt ist. Die De minimis-Förderung ist jene, die 200.000 Euro in einem Zeitraum von drei Steuerjahren nicht übersteigt und daher, wie von der EU Kommission vereinbart, den Handel zwischen  Mitgliedstaaten nicht beinträchtigt und/oder den Wettbewerb weder verfälscht oder zu verfälschen droht.
Falls das Ausmaß der Förderungen die Fördergrenzen für KMU oder jene, die in anderen EU-Freistellungsverordnungen vorgesehen sind, überschreitet und das begünstigte Unternehmen bereits de minimis-Beihilfen im Ausmaß von 200.000 Euro erhalten hat, wird die Förderung nur innerhalb der in den EU-Freistellungsverordnungen vorgesehenen Grenzen gewährt.
 

Artikel 3

Begünstigte

1. Die Begünstigten der Förderungen sind:

a) Handwerk:

Handwerksunternehmen, die gemäß geltender Landeshandwerksordnung im Handelsregister der Handelskammer eingetragen sind. Handwerksunternehmen mit Tätigkeiten gemäß Abschnitt D der ATECO-Klassifizierung 2007 (Verteilung von Energie, Gas, Dampf und klimatisierte Luft) (ex E) sind nur zu den Förderungen laut Abschnitte IV, V, VI und VIII dieser Richtlinien zugelassen. Handwerksunternehmen mit Tätigkeit gemäß Gruppe 93.1 (sportliche Tätigkeiten) (ex 92.6) sind nicht zu den Förderungen zugelassen, mit Ausnahme der Unternehmen gemäß Kodex 93.11.9 (Betrieb von sonstigen Sportanlagen) (ex 92.61.6: „Führung von Aufstiegsanlagen für Sportzwecke,  wie  Seilbahnen,  Sessellifte,

Kabinenbahnen usw.“), welche ausschließlich für Investitionen in Beschneiungsanlagen und deren Zubehör, Pistenpräpariergeräte und deren Zubehör sowie für die Initiativen gemäß Abschnitte IV, V, VI und VIII dieser Richtlinien zugelassen werden.

Übt das Unternehmen die obgenannten handwerklichen Tätigkeiten in Form von Nebentätigkeit aus, kann es nur dann gefördert werden, wenn die geltenden Umweltnormen sowie die Normen zu Sicherheit, Hygiene und Gesundheit am Arbeitsplatz eingehalten werden.

b) Industrie:

Industrieunternehmen, die gemäß geltender Landesindustrieordnung im Handelsregister der Handelskammer eingetragen sind. Industrieunternehmen mit Tätigkeiten gemäß Abschnitt D der ATECO-Klassifizierung 2007 (Verteilung von Energie, Gas, Dampf und klimatisierte Luft) (ex E) sind nur zu den Förderungen laut Abschnitte IV, V, VI und VIII dieser Richtlinien zugelassen.

Industrieunternehmen mit Tätigkeit gemäß Gruppe 93.1 (sportliche Tätigkeiten) (ex 92.6) sind nicht zu den Förderungen zugelassen, mit Ausnahme der Unternehmen gemäß Kodex 93.11.9 (Betrieb von sonstigen Sportanlagen) (ex 92.61.6: „Führung von Aufstiegsanlagen für Sportzwecke, wie Seilbahnen, Sessellifte, Kabinenbahnen usw.“), welche ausschließlich für Investitionen in Beschneiungsanlagen und deren Zubehör, Pistenpräpariergeräte und deren Zubehör sowie für die Initiativen gemäß Abschnitte IV, V, VI und VIII dieser Richtlinien zugelassen werden.

c) Handel:

Unternehmen mit Tätigkeiten gemäß Abschnitt G (Gross- und Einzelhandel; Reparatur von Kraftwagen und Motorrädern) der ATECO-Klassifizierung 2007/2002, eingetragen im Handelsregister der Handelskammer als Handelsunternehmen und nicht als Handwerks- oder Industrieunternehmen.

d) Dienstleistung:

Dienstleistungsunternehmen, die gemäß geltender Landesdienstleistungsordnung im Handelsregister der Handelskammer eingetragen sind, sind zu den Förderungen gemäß Abschnitt II zugelassen, mit Ausnahme der Investitionen in unbewegliche Güter sowie zu den Förderungen gemäß Abschnitte III, IV, V, VI und VIII der vorliegenden Richtlinien;

Nicht zugelassen sind die Dienstleistungstätigkeiten gemäß folgenden Kodizes der ATECO-Klassifizierung 2007;

 

ATECO 2007

ATECO 2002

49

ex 60

trasporto e magazzinaggio - Verkehr und Lagerung

50

ex 61

trasporto marittimo per via d’acqua - Schifffahrt

51

ex 62

trasporto aereo - Luftfahrt

53

ex 64

servizi postali e attività di corriere - Post- und Kurierdienste

61

ex 64

telecomunicazioni - Fernmeldewesen

64

ex 65

attività di servizi finanziari - Finanzdienstleistungen

65

ex 66

assicurazioni, riassicurazioni e fondi pensione - Versicherungen, Rückversicherungen und Pensionsfonds

66

ex 67

attività ausiliarie dei servizi finanziari e delle attività assicurative – mit Finanz- und Versicherungsdienstleistungen verbundene Tätigkeiten

68

ex 70

attività immobiliari - Immobiliengeschäfte

85

ex 80

istruzione: qualora siano istituti ed enti riconosciuti e/o convenzionati

Bildung: sofern anerkannte und/oder konventionierte Institute und Körperschaften

86

87

88

ex 85

assistenza sanitaria - Gesundheitswesen:

servizi di assistenza sociale residenziale - soziale Wohnfürsorge:

assistenza sociale non residenziale - soziale Fürsorge:

qualora siano istituti ed enti riconosciuti e/o convenzionati - sofern anerkannte und/oder konventionierte Institute und Körperschaften

94

ex 91

attività di organizzazioni associative - Tätigkeiten der Vereinigungen

93.1

ex 92.6

gestione di impianti sportivi - Betrieb von Sportanlagen


Dienstleistungstätigkeiten gemäß Kodizes 59.11.0 (Herstellung von Filmen, Videofilmen und Fernsehprogrammen), 59.20.3 (Tonstudios) und 60 (Herstellung von Programmen und Übertragungen) der Klassifizierung ATECO 2007 (ex 92.20), sind zu den Förderungen gemäß vorliegender Richtlinien zugelassen, einschließlich zu jenen für Investitionen in unbewegliche Güter gemäß Abschnitt II.

Es sind auch Dienstleistungsunternehmen zu den Förderungen gemäß vorliegender Richtlinien, einschließlich zu jenen für Investitionen in unbewegliche Güter gemäß Abschnitt II, zugelassen, die analoge Tätigkeiten zu jenen von Handwerks- oder Industrieunternehmen ausüben.

e) Freiberufler und Selbständige:

- die folgenden freiberuflichen und selbständigen Tätigkeiten sind nur innerhalb der ersten fünf Jahre ab Aufnahme der Tätigkeit und/oder, falls günstiger, ab Eintragung ins Berufsverzeichnis zu den Förderungen zugelassen und ausschließlich für Investitionen in Hard- und Software und in beruflich genutzte elektronische Geräte sowie für die Initiativen gemäß Abschnitte V, VI und VIII der vorliegenden Richtlinien.

Freiberufliche und selbständige Tätigkeiten sind unabhängig vom Datum der Aufnahme der Tätigkeit oder Eintragung ins Berufsverzeichnis zu den Förderungen gemäß Abschnitt IV zugelassen.

- freiberufliche Tätigkeiten, für welche die Eintragung in Listen oder Verzeichnissen gemäß Artikel 2229 des Zivilgesetzbuches Voraussetzung ist; nicht förderungsfähig sind konventionierte Ärzte, die dem Landesgesundheitsdienst angehören. Im Handelsregister der Handelskammer eingetragene Unternehmen, die vorwiegend Arbeitskräfte beschäftigen, die hauptsächlich Tätigkeiten ausüben, die in den Bereich der freiberuflichen Tätigkeit fallen, werden den Freiberuflern gleichgestellt.

Die Tätigkeiten gemäß Kodizes 69.1 (Tätigkeit der Anwaltsbüros), 69.2 (Buchhaltung, Buchkontrolltätigkeiten und Buchprüfer, Steuer- und Arbeitsberatung), 70 (Betriebsleitung- und Führungsberatungstätigkeiten), 71.1 (Tätigkeit der Architektur- und Ingegnieurbüros und sonstige technische Tätigkeiten), 71.2 (technische Untersuchung und Überprüfung), 73.2 (Markt- und Meinungsforschung), 74.10.3 (Tätigkeit der technischen Zeichner), (74.9 (sonstige berufliche-, wirtschaftliche- und technische Tätigkeiten a.n.g.) der ATECO- Klassifizierung 2007 (ex 74.1/74.2/74.3), auch wenn sie in Form eines Unternehmens ausgeübt werden, sind den Freiberuflern gleichgestellt .

- selbstständige Tätigkeiten, für welche die Eintragung in Listen oder Verzeichnissen gemäß Artikel 2229 des Zivilgesetzbuches nicht möglich ist.

Es sind auch Freiberufler und Selbständige zu den Förderungen gemäß vorliegender Richtlinien, einschließlich zu jenen für Investitionen in unbewegliche Güter gemäß Abschnitt II, zugelassen, die analoge Tätigkeiten zu jenen von Handwerks- oder Industrieunternehmen ausüben.

f) Transporttätigkeiten:

für Unternehmen, die Transporttätigkeiten gemäß folgenden Kodizes der ATECO-Klassifizierung 2007 49.31 (Städtische und vorstädtische Personenbeförderung zu Land) (ex 60.21) 49.32 (Betrieb von Taxi, Leihfahrzeug mit Fahrer) (ex 60.22), 49.39 (sonstige Personenbeförderung zu Land a.n.g.) (ex 60.23) und 49.4 (Gütertransport im Straßenverkehr und Umzugsdienste) (ex 60.24) ausüben, gelten die einschlägigen Richtlinien zur Förderung des Transportsektors, die mit eigenem Beschluss der Landesregierung festgelegt sind. Von diesen Kriterien können Abschnitt I und Anlage 1, sofern vereinbar, sowie Absatz 1 und 4 des Artikels 15, sofern günstiger, angewandt werden.

 

2. Einzelne Abschnitte dieser Richtlinien können weitere Spezifizierungen zu den Begünstigten enthalten.

3. Beihilfegesuche können auch natürliche Personen, Gesellschaften, Konsortien oder Interessensgemeinschaften und Kooperationen einreichen, die noch nicht in der Handelskammer eingetragen sind, jedoch die Gründung eines Unternehmens oder die Ausübung einer im Absatz 1 angeführten Tätigkeit beabsichtigen. Voraussetzung für die Gewährung der Förderung ist in diesem Fall die erfolgte Gründung des Unternehmens und die Eintragung in der Handelskammer mit jener Tätigkeit, auf welche sich die geförderte Investition/Initiative bezieht.

4. Es können auch Konsortien sowie in Rechtsform gegründete Kooperationen und zeitweilige Unternehmensgemeinschaften zwischen zwei oder mehreren Unternehmen Förderungen beziehen.

5. Weiters können auch ein oder mehrere Unternehmen Förderungen erhalten, die auf Basis eines Vertrages oder einer Abmachung Maschinen und Geräte erwerben und sie gemeinsam nutzen.

6. Es können auch Unternehmen, die den Handel mit Treibstoffen für Fahrzeuge betreiben, Förderungen für Investitionen in die entsprechenden Anlagen erhalten, auch wenn der Inhaber die Führung derselben anderen Rechtssubjekten überlassen hat.

7. Es können auch jene Einzelunternehmen und Gesellschaften Förderungen für Investitionen gemäß Abschnitte II und III dieser Richtlinien erhalten, welche die geförderten Güter anderen Unternehmen zur Ausübung der laut dieser Richtlinien zugelassenen Tätigkeiten zur Verfügung stellen. In diesem Fall muss zwischen dem begünstigten Unternehmen und dem Unternehmen, welchem die geförderten Güter zur Verfügung gestellt werden, eine Beteiligung von mindestens 50% bestehen oder zwischen den Gesellschaftern der verschiedenen Gesellschaften oder zwischen dem Einzelunternehmer und den Gesellschaftern eine Übereinstimmung von mindestens 50% gegeben sein. Die genannten Bedingungen gelten für den gesamten im Artikel 7 dieser Richtlinien vorgesehenen Zeitraum.

8. An Großunternehmen können Förderungen nur im Rahmen der EU-Freistellungsverordnungen und der De minimis-Regelung gemäß Definition laut Punkt 1 der Anlage 1 oder nach vorheriger Notifizierung und Genehmigung durch die EU-Kommission gewährt werden.

9. In Anwendung der einschlägigen EU-Normen sind Unternehmen, die den sensiblen Sektoren angehören, von den Förderungen laut vorliegender Richtlinien ausgeschlossen.

10. Bis zum In-Kraft-Treten der Ordnungen für Industrie und für Dienstleistung gelten die Klassifizierungen gemäß Anlage 2 des Abschnittes I der vorliegenden Richtlinien.

11. Für die Klassifizierung der Wirtschaftstätigkeiten nimmt man Bezug auf die neue Klassifikation der Wirtschaftstätigkeiten ATECO 2007, in Kraft getreten mit 1. Jänner 2008. Die deutsche Bezeichnung der Kodizes ATECO 2007 ist als inoffiziell zu betrachten, da es die offizielle deutsche Bezeichnung noch nicht gibt. Sie wird übernommen, sobald sie zur Verfügung steht.

 

Artikel 4

Einreichung der Anträge

1. Unbeschadet eventueller Sonderbestimmungen in den nachfolgenden Abschnitten müssen die Anträge um Förderung vor Beginn der Investition oder der Initiative eingereicht werden. Unter Beginn versteht man den Start der Bauarbeiten (Baubeginnsmeldung) oder die erste verbindliche Verpflichtung beim Ankauf von Gütern oder Dienstleistungen, ausgenommen Machbarkeitsstudien.
 
2. Die Anträge, abgefasst auf eigenen, von der zuständigen Abteilung bereitgestellten Vordrucken und, sofern vorgesehen, mit Stempelmarke versehen, sind bei dem für den jeweiligen Sektor zuständigen Amt entweder direkt oder über Berufsverbände, Körperschaften, Institute oder eigens delegierte Personen einzureichen. Sie enthalten Angaben zur Tätigkeit und zur Größenordnung des Unternehmens laut EU-Parameter, zur geplanten Investition oder Initiative sowie alle Daten, die zur Feststellung der Zulässigkeit derselben erforderlich sind. Sobald in den Ämtern die Voraussetzungen dafür geschaffen sind, können die Anträge auch „online  eingereicht werden. Anträge zu Projekten, die verschiedene Sektoren betreffen, sind bei jenem Amt einzureichen, welchem das Projekt kostenmäßig am meisten zuzuordnen ist.
 
3. Die Anträge gemäß Abschnitt IV müssen gemäß einer von der zuständigen Abteilung bereitgestellten Vorlage ausgefüllt und mit den notwendigen Unterlagen versehen werden. Der Antrag erfolgt auf Grund eine detaillierten Kostenaufstellung. Für Ausgaben über 15.000 Euro muss ein Kostenvoranschlag eingeholt werden.
 
4. Den Anträgen um begünstigte Finanzierungen für Investitionen müssen die Kostenvoranschläge oder Angebote, das genehmigte Bauprojekt, der technische Bericht und die Baukonzession beigelegt werden.
 
5. Es sind nur Investitionen und Initiativen zur Förderung zugelassen, die sich auf Betriebs- oder Forschungsstätten, beziehen, die in Südtirol angesiedelt beziehen. Falls vom Antragsteller nicht ausdrücklich erklärt, kann für dieselben Investitionen und Initiativen weder innerhalb derselben noch bei anderen öffentlichen Körperschaften eine Förderung beantragt werden.
 

Artikel 5

Bearbeitung der Anträge

1. Für die Beitragsanträge betreffend die Abschnitte II, III, V und VIII der vorliegenden Richtlinien bestätigt das Amt, auf Basis der abgegebenen Erklärungen und vorbehaltlich einer späteren detaillierten Überprüfung, schriftlich, dass die Investition oder die Initiative grundsätzlich den Zulassungsvoraussetzungen gemäß vorliegender Richtlinien entspricht. Ab Erhalt derselben Mitteilung läuft eine maximale Frist von drei Jahren, innerhalb welcher die Investition oder die Initiative mit der endgültigen Spesenabrechnung gemäß folgendem Artikel 6 dokumentiert werden muss.
 
2. Für die Anträge betreffend den Abschnitt IV, läuft die Frist von drei Jahren, innerhalb welcher die Initiative mit der endgültigen Spesenabrechnung gemäß Artikel 36 Absatz 1 dokumentiert werden muss, ab Erhalt der Mitteilung über die Genehmigung der Förderung gemäß Artikel 6 Absatz 4. In Ausnahmefällen besteht die Möglichkeit, diese Frist um höchstens zwei Jahre zu verlängern, wobei dafür vor Ablauf der Dreijahresfrist ein begründeter Antrag vorgelegt werden muss

Artikel 6

Genehmigung und Auszahlung der Förderungen

1. Die Förderungsanträge werden in derselben zeitlichen Reihenfolge bearbeitet, in welcher sie in den Ämtern eingereicht werden. Anträge, eingereicht von Nahversorgungsunternehmen, von Unternehmen, die traditionelle Tätigkeiten ausüben, von Kooperationen, von Unternehmen mit Sitz in strukturschwachen Gebieten, von neuen Unternehmen, wie in den Punkten 3, 4, 5 und 7 der Anlage 1 dieses Abschnittes I definiert, sowie von Unternehmen, die das Zertifikat für Soziale Verantwortung (SA 8000) oder ein ähnliches Zertifikat besitzen, und von Unternehmen für Investitionen infolge von Umsiedlungen aufgrund von Entscheidungen und/oder Verfügungen der öffentlichen Verwaltung sowie für Umweltinvestitionen gemäß nachfolgenden Abschnitt III können zeitlich vorrangig behandelt werden.
 
2. Die Genehmigung der geförderten Finanzierungen aus dem Rotationsfonds, erfolgt mit Beschluss der Landesregierung nach vorheriger Hinterlegung des Genehmigungsschreibens und des Informationsberichtes einer konventionierten Bank oder Leasinggesellschaft.
Im Falle von vollständigen und zulässigen Förderungsanträgen, für welche die Landesregierung aufgrund von fehlenden Geldmitteln nicht in der Lage ist, die Förderungen zu gewähren, können die konventionierten Leasinggesellschaften die entsprechenden Verträge auch vor obgenanntem Gewährungbeschluss abschließen.

Sobald die Fördermittel verfügbar sind, wird die Landesregierung die Gewährung der Förderung verfügen, welche nicht mehr auf die Gesamtdauer von 15 oder mehr Jahren, sondern auf die entsprechende Tilgungsrestdauer der Leasingfinanzierung berechnet wird.

 
3. Die Genehmigung der Beiträge betreffend die Abschnitte II, III, V und VIII der vorliegenden Richtlinien erfolgt mit Beschluss der Landesregierung nach Durchführung der Investitionen/Initiativen und aufgrund folgender endgültiger Ausgabendokumentation:
a) Erklärung des Antragstellers über die ordnungsgemäße Durchführung des Projektes oder der Initiative;
b) das genehmigte Bauprojekt, den technischen Bericht und die Baukonzession;
c) Rechnungen und/oder Honorarnoten in Original, versehen mit ordnungsgemäßen Zahlungsbelegen, wie von den einschlägigen nationalen oder EU-Normen vorgeschrieben. In Alternative kann die Bescheinigung über die ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten und Ankäufe auch mit einem Begehungs- und Abnahmeprotokoll des Bauleiters erfolgen, der sich dabei auf eine detaillierte Endstandsabrechnung stützt;
d) Kauf- oder Leasingvertrag in Original oder beglaubigter Kopie;
e) bei Bauarbeiten von Betriebsgebäuden oder –räumen im Wert von über 500.000 Euro, zusätzlich zur obgenannten Dokumentation, eine beeidete Erklärung des Bauleiters über die ordnungsgemäße Durchführung der Bauarbeiten.
 
4. Die Genehmigung der Förderungen betreffend die Vorhaben des Abschnittes IV der vorliegenden Richtlinien erfolgt mit Beschluss der Landesregierung. Die Auszahlung der Förderungen ist in Abschnitt IV der vorliegenden Richtlinien geregelt.
 
5. Die Rechnungen können in analytischer oder zusammenfassender Form abgefasst sein. Die in zusammenfassender Form abgefassten Rechnungen müssen durch eine vom Rechnungssteller unterzeichnete Aufstellung ergänzt werden, aus welcher die einzelnen Posten und Preise ersichtlich sind, die zur Gesamtsumme geführt haben.
 
6. Die geförderten Güter gemäß Abschnitte II und III müssen im Buch der abschreibbaren Anlagegüter des Unternehmens eingetragen sein.
 
7. Zwecks Begutachtung der Anträge können die Ämter technische Gutachten und Schätzungen bei externen Experten oder bei solchen innerhalb der Landesverwaltung einholen.
 
8. Die förderungsfähige Kostensumme für Projekte gemäß Abschnitte II und III ist auf 500 Euro und für Initiativen gemäß Abschnitte IV, V und VIII auf 100 Euro abzurunden.
 
9. Es können Vorschüsse bis zu 50 % des beschlossenen Beitrages für Forschung und Entwicklung bis zu einem Höchstbetrag von 100.000 Euro gegen Vorlage einer Garantie vonseiten einer Bank ausbezahlt werden.
10. Ausgaben wie Mehrwertsteuer, Registergebühren oder andere Steuern sowie Finanztransaktionen, wie zum Beispiel Quoten-Abtretungen, sind nicht förderungsfähig.
 
11. Bei begünstigten Finanzierungen aus dem Rotationsfonds kann die Auszahlung auch in mehreren Raten erfolgen, aufgrund der vorausgehenden Feststellung durch die Bank, dass die betreffende Investition ordnungsgemäß durchgeführt worden ist, wobei sich die genannten Institute auf die Dokumentation gemäß den vorhergehenden Absätzen stützen. Die Bank oder die Leasinggesellschaft müssen weiters das zuständige Amt über das Ergebnis rechtzeitig in Kenntnis setzen.
 
12. Wird in der Zeitspanne zwischen Antragstellung und Auszahlung der Förderung der Betrieb aufgrund eines Todesfalles oder eines Rechtsgeschäftes übertragen oder wird, im Falle der Auflösung der Gesellschaft, die Tätigkeit von einem der Gesellschafter/Inhaber als Einzelunternehmen weitergeführt, geht die Förderung an die Rechtsnachfolger über, vorausgesetzt, dass diese die Bedingungen gemäß dieser Richtlinien erfüllen, die Tätigkeit fortführen und die entsprechenden Verpflichtungen übernehmen.
 
13. Der Direktor des für den jeweiligen Wirtschaftssektor zuständigen Amtes verfügt die Auszahlung der Förderungen nach Genehmigung derselben gemäß Absatz 3
 
14. Die Ablehnung des Antrages wird von der Landesregierung verfügt.
 
15. Sollte das antragstellende Unternehmen die beabsichtigten Investitionen oder Initiativen gemäß Abschnitte II, III, V und VIII, nicht oder nicht mindestens zu 50% der im Antrag veranschlagten Kosten realisieren, so hat dasselbe Unternehmen für ein Jahr kein Anrecht auf Antragstellung oder Gewährung neuer Förderungen im Sinne desselben Abschnittes dieser Richtlinien, beginnend mit dem Datum des Beschlusses zur Gewährung des Beitrages bzw. der Maßnahme zur Archivierung des Beitragsantrages.
 
16. Sollte das antragstellende Unternehmen den eingereichten Antrag zurückziehen, findet die Bestimmung gemäß vorhergehendem Absatz 15 keine Anwendung.

Artikel 7

Verpflichtungen

1. Mit Gewährung der Förderungen übernimmt der Begünstigte die nachstehend angeführten Verpflichtungen.
 
2. Die im Sinne des Abschnittes IV dieser Richtlinien geförderten Prototypen und Patente dürfen für einen Zeitraum von zwei Jahren nicht veräußert werden.
Für die gemäß Abschnitte II und III dieser Richtlinien geförderten Güter verpflichtet sich der Begünstigte, deren wirtschaftliche Zweckbestimmung für die nachstehend angeführten Zeiträume nicht zu ändern. Ebenso dürfen diese Güter für denselben Zeitraum weder veräußert oder vermietet werden, noch darf der Betrieb, dem sie angehören, verpachtet werden, noch darf die Verfügbarkeit an denselben durch die Einräumung dinglicher Rechte übertragen werden:

2.1     im Falle von Hard- und Software, für zwei Jahre ab:

- Datum der Ankaufsrechnung, im Falle von mehreren Rechnungen, Datum der letzten Rechnung;

- Datum des Übergabeprotokolls im Falle von Arbeiten oder Ankäufen, die über Leasing finanziert werden;

2.2      bei Erwerb von beweglichen Gütern sowie bei nicht baukonzessionspflichtigen Arbeiten, für drei Jahre ab:

- Datum der Ankaufsrechnung, im Falle von mehreren Rechnungen, Datum der letzten Rechnung,

- Datum des Kollaudierungs- oder Übergabeprotokolls im Falle von Arbeiten oder Ankäufen, die über Leasing finanziert werden.

2.1     bei baukonzessionspflichtigen Arbeiten sowie bei Erwerb von Betriebsräumen und –Gebäuden, für zehn Jahre ab:

- Datum des Kaufvertrages oder, im Falle von Konkursverfahren, Datum des Übertragungsdokumentes;

- Datum des Kollaudierungs- oder Übergabeprotokolls im Falle von Arbeiten oder Ankäufen, die über Leasing finanziert werden;

- Datum der Benützungsgenehmigung.

 
3. In den nachstehend angeführten Fällen kann von den Bestimmungen gemäß Absatz 2 dieses Artikels abgewichen werden, unter der Voraussetzung, dass sich das Rechtssubjekt, welches das geförderte Gut erwirbt oder dessen Verfügbarkeit übernimmt, schriftlich verpflichtet, die in diesen Richtlinien vorgesehenen Verpflichtungen zu übernehmen:
3.1 im Falle von Unternehmen, die an der föderungsempfangenden Gesellschaft mit mindestens 30 Prozent beteiligt sind sowie im Falle von Gesellschaften, an denen das förderungsempfangende Unternehmen mit mindestens 30% beteiligt ist;
3.2 im Falle von Gesellschaften, deren Gesellschafter – nach einer Spaltung der beitragsempfangenden Gesellschaft oder nach Gründung einer neuen Gesellschaft ohne Beteiligung dritter Gesellschafter – zu mindestens 30 Prozent mit den Gesellschaftern der beitragsempfangenden Gesellschaft übereinstimmen;
3.3 im Falle von Personen, die mit dem Förderungsempfänger innerhalb des dritten Grades verwandt, mit ihm verehelicht oder in gerader Linie verschwägert sind;
3.4 im Falle von geförderten Gütern, die im Rahmen der Betriebsverpachtung abgetreten werden, wenn diese weniger als die Hälfte des betrieblichen Sachanlagevermögens ausmachen.
 
4. Im Falle von mittels Leasing und Lease-back durchgeführten Investitionen ist die Übernahme der Güter vonseiten des Begünstigten bei Vertragsende Pflicht.
 
5. Begünstigte, die Förderungen erhalten, müssen sich verpflichten, die lokalen und nationalen Kollektivverträge, die geltenden Bestimmungen über Arbeitssicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz sowie die vorsorgerechtlichen Bestimmungen einzuhalten und die Beiträge für die Pensionsvorsorge auch für alle mitarbeitenden Familienmitglieder einzuzahlen, die nicht anderweitig pensionsversichert sind.
 
6. Die oben erwähnten Verpflichtungen gelten auch als erfüllt, wenn die geförderten Güter mit anderen Gütern ausgetauscht werden, welche ähnliche Eigenschaften aufweisen, wie die ursprünglich geförderten. Der Ankauf der neuen Güter muss innerhalb von 180 Tagen ab Verkauf oder Abtretung der ursprünglichen Güter und mindestens zum selben Betrag erfolgen. Die Verpflichtungen werden auf die neuen Güter übertragen, die nicht nochmals zur Förderung zugelassen werden können.
 

Artikel 8

Kontrollen und Sanktionen

1. Die Nichteinhaltung der Bestimmungen gemäß vorhergehendem Artikel 7 führt zum Widerruf der Förderung, im Verhältnis zur Restdauer der dort vorgesehenen Zeiträume und erhöht um die gesetzlichen Zinsen.
 
2. Die Landesregierung kann auf den Widerruf der Förderung verzichten, wenn der Verstoß gegen die Verpflichtungen auf einen Unfall, Krankheits- oder Todesfall zurückzuführen ist, der die Fortführung der betrieblichen Tätigkeit schwerwiegend und nachhaltig beeinträchtigt. Ebenso kann die Landesregierung in begründeten Fällen, denen eine herausragende und strategische Bedeutung für die Arbeitsplätze und die Wirtschaftsstruktur Südtirols beizumessen ist, auf den Widerruf der Förderung verzichten.
 
3. Weiters kann in folgenden Fällen vom Widerruf der Förderung abgesehen werden, vorausgesetzt, dass die geförderten Investitionen weiterhin zur Ausübung der betrieblichen Tätigkeit verwendet werden:
- bei Umwandlung des Unternehmens in ein Industrie-, Handwerks-, Handels-, Dienstleistungs- oder Tourismusunternehmen, sofern die Investitionsgüter auch aufgrund der Förderrichtlinien des Sektors, welchem das Unternehmen nun zugeordnet ist, förderungsfähig sind;
- „sale und lease-back  Operationen;
- Zusammenlegung, Abtretung oder Einbringung des Betriebes oder eines Betriebszweiges, einschließlich der geförderten Güter, unter der Bedingung, dass der Nachfolger die verlangten subjektive Voraussetzungen besitzt und sich verpflichtet, die in diesen Richtlinien vorgesehenen Verpflichtungen zu übernehmen.
 
4. Um die ordnungsgemäße Durchführung der geförderten Investitionen und Initiativen zu überprüfen, werden, zusätzlich zu den vom Amt als zweifelhaft betrachteten Fällen, Stichprobenkontrollen auf mindestens 6% der geförderten Investitionen und Initiativen durchgeführt. Die Auswahl wird nach dem Zufallsprinzip anhand einer Liste aller im Bezugsjahr ausbezahlten Förderungen vorgenommen.
 
5. Die Begünstigten verpflichten sich, bei sonstigem Widerruf der Förderung, dem Amt die Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Überprüfung der Voraussetzungen für die Gewährung der Förderung als notwendig erachtet werden.
 
6. Vorbehaltlich der geltenden Bestimmungen für die Fälle von unrechtmäßiger Inanspruchnahme von wirtschaftlichen Begünstigungen wird die Förderung auch bei Nichteinhaltung der in diesen Richtlinien vorgesehenen Bestimmungen widerrufen, im Besonderen,

-     wenn im Falle von Leasing-Investitionen die betreffenden Güter bei Vertragsende nicht an den Begünstigten übertragen werden, wird die gesamte Förderung widerrufen;

-     bei Auflassung der Tätigkeit, bei Konkurs oder bei Abweichung vom ursprünglichen Verwendungszweck der geförderten Güter vor Ablauf der unter vorhergehendem Punkt 7 genannten Fristen erfolgt der Widerruf der Förderungen im Verhältnis zur Restdauer der im genannten Artikel 7 angegebenen Fristen; auf den geschuldeten Betrag werden die angereiften gesetzlichen Zinsen berechnet.

 
7. Die Übertretung der Bestimmungen von lokalen und nationalen Kollektivverträgen, von Bestimmungen zur Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz sowie der Bestimmungen zu Rentenversicherungen für mitarbeitende Familienmitglieder, festgestellt von den dafür zuständigen Strukturen, hat den Widerruf der gesamten Förderung zur Folge.
 

Artikel 9

Verschiedenes

1.Gemischte Tätigkeiten: Ausgaben für Investitionen, die Tätigkeiten eines anderen Wirtschaftssektors im Sinne dieser Richtlinien betreffen, können von jenem Amt mit gefördert werden, welches für die Förderung der vorwiegenden Investition oder Initiative zuständig ist, vorausgesetzt, dass die Ausgaben unter die förderungsfähigen Investitionen des einschlägigen Sektors fallen.
 
2. Übertragungen von Gütern und Erbringung von Dienstleistungen unter Verwandten und Verschwägerten: Übertragungen von Gütern und die Erbringung von Dienstleistungen unter Verwandten bis zum dritten Grad, Eheleuten und Verschwägerten in gerader Linie, zwischen Partner- oder verbundenen Unternehmen, zwischen Gesellschaft und ihren Gesellschaftern sowie zwischen Gesellschaften, an welchen dieselben Personen beteiligt sind, sind nicht zur Förderung zugelassen.
Werden Güter und Dienstleistungen zwischen Gesellschaften übertragen bzw. erbracht, an denen nur teilweise dieselben Gesellschafter bzw. Verwandte und Verschwägerte bis zum dritten Grad in gerader Linie beteiligt sind, so kann der Anteil, der den Gesellschaftsquoten der nicht erwähnten Personen entspricht, zugelassen werden.
Die obgenannten Übertragungen sind auch dann nicht zugelassen, wenn die Finanzierung mittels Leasing erfolgt.
 
3. Projekte: zugelassen sind Investitionen für zeitlich begrenzte und besonders wichtige Projekte, die von der Landesregierung mit eigener Maßnahme festgelegt werden. Für die genannten Projekte und im Rahmen von Initiativen von besonderem öffentlichen Interesse, die unter Artikel 12 dieser Richtlinien fallen, kann eine Förderung im Höchstausmaß von 70% der förderungsfähigen Ausgaben gewährt werden. Diese Förderungen können ausschließlich als De minimis-Förderung oder nach vorheriger Notifizierung  und Genehmigung durch die EU-Kommission gewährt werden.

Die Investitionen für diese Projekte können in Abweichung von den in den verschiedenen Abschnitten dieser Richtlinien vorgesehenen Mindestgrenzen zur Förderung zugelassen werden.

 

Artikel 10

Wirksamkeit

1. Die vorliegenden Richtlinien finden für die Anträge Anwendung, die ab 1. Oktober 2007 eingereicht werden.
 

2. Unbeschadet der zum Zeitpunkt der Einreichung der Anträge geltenden Förderrichtlinien können die Bestimmungen gemäß Artikel 2, 3, 6 Absätze 1 und 2, 7, 8 und 9, sowie jene gemäß Punkt 3 der Anlage 1 des Abschnittes I sowie die Bestimmungen gemäß Abschnitte III, IV, V, VI und VIII dieser Richtlinien, sofern günstiger, auch für aufliegende Anträge angewandt werden, für die das Beitragsverfahren noch nicht abgeschlossen ist.

 

3. Die vorliegenden Richtlinien können, sofern günstiger, auch für Anträge angewandt werden, die ab 1. September 2007 eingereicht wurden und die Errichtung von betrieblichen Baulichkeiten betreffen.

 

4. Die Bestimmungen der Artikel 7 und 8 des Abschnittes I dieser Richtlinien finden auch auf alle Güter Anwendung, die vor Inkrafttreten dieser Richtlinien gefördert wurden.

 

5. Für alle aufliegenden und noch nicht genehmigten Anträge werden auch Investitionen betreffend Räume für den Verkauf von eigenen Produkten zur Förderung zugelassen.

 

6. Für alle aufliegenden und noch nicht genehmigten Anträge können auch unbewegliche Güter zu den Förderungen zugelassen werden, die im Rahmen einer Betriebsabtretung übertragen werden, sofern ihr Wert im Abtretungsvertrag eigens bestimmt ist.

 

Anlage 1

 

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Richtlinien bedeutet der Ausdruck:
1. De minimis-Förderungen:
Förderungen von geringer Bedeutung, in Anwendung des EU-Rechts laut Verordnung EG Nr. 1998/2006 der Europäischen Kommission. Unter De minimis-Förderungen versteht man die einem Unternehmen innerhalb eines Zeitraumes von drei Steuerjahren gewährten Förderungen, welche die Gesamtsumme von 200.000 Euro nicht überschreiten und demzufolge den Handel zwischen den EU-Mitgliedsstaaten nicht beeinflussen und die Konkurrenz weder verfälschen noch zu verfälschen drohen. Die jeweilige De minimis-Förderung wird nach vorheriger Feststellung der gesamten demselben Begünstigten in den vorangegangenen zwei Steuerjahren zugesprochenen De minimis-Förderungen gewährt. Die für diesen Zweck in Betracht zu ziehenden Geschäftsjahre sind die für das Unternehmen maßgebenden Steuerjahre.
Das für die Förderung zuständige Amt ist verpflichtet, den Begünstigten darüber zu informieren, dass es sich bei der gewährten Förderung um eine De minimis-Förderung handelt.
De minimis-Förderungen dürfen nicht mit anderen Beihilfen kumuliert werden, die in EU-Freistellungsverordnungen oder in einer von der EU-Kommission verabschiedeten Entscheidung hinsichtlich der besonderen Merkmale eines spezifischen Falles festgelegt sind.
 
2. Klassifizierung der Unternehmen:
Gemäß Empfehlung der EU-Kommission 2003/361/EG vom 6. Mai 2003 sowie gemäß Beschluss der Südtiroler Landesregierung Nr. 4915 vom 19. Dezember 2005 werden die Unternehmen wie folgt klassifiziert:
2.1 Kleinunternehmen: Unternehmen, das weniger als 50 Personen beschäftigt und einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 10 Mio. Euro erreicht.
2.2 Mittleres Unternehmen: Unternehmen, das mindestens 50 und weniger als 250 Personen beschäftigt und einen Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. Euro oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 43 Mio. Euro erreicht.
2.3 Großunternehmen: Unternehmen, das 250 oder mehr Personen beschäftigt und einen Jahresumsatz von mehr als 50 Mio. Euro oder eine Jahresbilanzsumme von mehr als 43 Mio. Euro erreicht.
 
3. Art der Unternehmen:

3.1 Nahversorgungsunternehmen: Unternehmen, die in Ausübung dieser Tätigkeit, höchstens drei Personen beschäftigen, einschließlich Inhaber und ausgeschlossen Lehrlinge, mit Sitz in Hauptorten oder Fraktionen mit nicht mehr als 3.000 Einwohnern oder mit Sitz in Stadtvierteln und die einen Nahversorgungsdienst versehen, indem sie auf fixem Standort im „örtlichen Rahmen  und „ohne Handelsbeziehungen zu EU-Mitgliedsstaaten  durch direkten Verkauf die Verteilung folgender Waren gewährleisten:

a) Lebensmittel;

b) Brot (Bäckereien), Fleisch (Metzgereien);

c) Gemischtwaren (Grundsortiment folgender Artikel: Reinigungsmittel, Konfektionsbekleidung, Bekleidungszubehör, Kurzwaren, Schuhwaren und Zubehör, Elektromaterial und Haushaltsartikel, Drogeriewaren, Farben und Lacke, Eisenwaren).

d) Treibstoffe an Tankstellen in strukturschwachen Gebieten.

Die obgenannten Geschäfte werden als Nahversorgungsunternehmen angesehen, wenn höchstens deren zwei mit demselben Warensortiment im selben Hauptort oder in derselben Fraktion vorhanden sind.

Ausgeschlossen sind jedenfalls Einzelhandelsunternehmen, die sich innerhalb von Einkaufszentren befinden. Weiters sind die Boutiques und Einzelhandelsbetriebe von Luxusartikeln, Designerbekleidung, Elektrohaushaltsgeräten, Möbeln und Einrichtungsgegenständen, Antiquitäten und Kunstgegenständen, Maschinen und technischen Vorrichtungen aller Art, Tieren, Blumen und Pflanzen, Erzeugnissen für die Landwirtschaft, Kraftfahrzeugen, Fahrrädern und Motorrädern, ausgeschlossen.

 

Als „örtlichen Rahmen  versteht man das Territorium der Provinz Bozen.

Unter  „ohne Handelsbeziehungen mit EU-Mitgliedsstaaten  versteht man, gegenüber Unternehmen mit Sitz in EU-Mitgliedsstaaten oder gegenüber üblichen Exporteuren in EU-Mitgliedsstaaten keine Gewinne verbucht zu haben, die 5% des Gesamtumsatzes des Unternehmens des letzten Geschäftsjahres übersteigen.

3.2 Unternehmen, die traditionelle Tätigkeiten ausüben: Unternehmen, die in Ausübung dieser Tätigkeit höchstens drei Personen beschäftigen, einschließlich Inhaber und ausgeschlossen Lehrlinge, und die Tätigkeiten ausüben, deren Existenz gefährdet ist. Um die Förderung zu erhalten, muss für Berufe, wo eine Lehrlingsausbildung möglich ist, der Inhaber des Betriebes, im Falle von Gesellschaften mindestens ein Gesellschafter, im Falle von Kommanditgesellschaften mindestens ein Komplementär, mindestens den Gesellenbrief besitzen. Bei Unternehmen, wo neben der handwerklichen auch eine Handelstätigkeit ausgeübt wird, darf die Fläche für die Handelstätigkeit höchstens 30% der Gesamtfläche betragen. Die Tätigkeiten sind folgende: Binder, Buchbinder, Büchsenmacher, Drechsler, Federkielsticker, Feinschleifer, Gerber, Glasmaler, Herstellung und Reparatur von Musikinstrumenten, Herstellung von Latschenöl, Herstellung von Schlitten,
Herstellung von Saiteninstrumenten, Herstellung von Zupfinstrumenten, Hufschmied, Hutmacher, Kerzengießer und Wachszieher, Korbflechter, Kupferschmied, Kürschner, Metalldrücker, Müller, Orgelbauer, Orthopädieschuhmacher, Pantoffelhersteller, Radierätzer, Sattler, Schuhmacher, Spitzenklöppler, Sticker, Taschner, Textilrestaurator, Tierpräparator, Wagner, Wollkämmer und –spinner, Weber, Weißnäher.
 

4. Kooperation: die Zusammenarbeit in Rechtsform von mindestens zwei Unternehmen zwecks Erreichung eines gemeinsamen wirtschaftlichen Ziels.

 

5. Strukturschwache Gebiete:

Für die Bereiche Handwerk, Industrie, Handel und Dienstleistungen, Innovation und Genossenschaften:

- folgende Gemeinden oder Fraktionen: Aldein, Altrei, Barbian, Brenner: nur Brenner mit Brennerbad, Enneberg: nur Montal, Plaiken, Welschellen und Zwischenwasser, Freienfeld: nur Niederried und Valgenäun, Gais: nur Tesselberg, Gsies, Jenesien: nur Nobls, Karneid: nur Breien, Kastelbell-Tschars: nur Tomberg, Leifers: nur Seit, Lajen: nur Freins, Laurein, Lüsen, Margreid a.d. Weinstraße, Martell, Mölten, Moos in Passeier, Mühlwald, Partschins: nur Tabland, Percha: nur Platten, Pfitsch: nur Kematen, Prags: nur Außerprags, Prettau, Proveis, Rasen-Antholz: nur Antholz-Obertal und Neunhäusern, Riffian: nur Magdfeld, Ritten: nur Gissmann und Lengmoos, Rodeneck, Sarntal, St. Pankraz, Stilfs: nur Stilfs, Taufers im Münstertal, Tisens: nur Naraun, Platzers, Prissian und Schernag, Truden, Ulten, Unsere Liebe Frau im Walde-St. Felix, Villnöß, Vintl, Vöran, Welsberg-Taisten: nur Ried und Wiesen.

 
6. Neuer Markt: Markt außerhalb des Landes Südtirol.
 
7.Neues Unternehmen: Unternehmen oder Konsortien zwischen Unternehmen, die in den letzten 24 Monaten (diese Begrenzung ist auf fünf Jahre ab Aufnahme der Tätigkeit für Selbständige und/oder, falls günstiger, ab Eintragung im Berufsverzeichnis für Freiberufler gemäß Buchstabe e) des Artikels 3, Abschnitt I, dieser Richtlinien, erhöht) vor Einreichungsdatum des Förderungsantrages die Tätigkeit aufgenommen haben und deren Inhaber oder 30% der Beschäftigten oder, im Falle von Personengesellschaften, die Mehrheit der Gesellschafter, oder, im Falle von Kommanditgesellschaften, die Mehrheit der Komplementäre, oder, im Falle von Kapitalgesellschaften, die Mehrheit der Verwalter, entweder:
- eine spezifische höhere Ausbildung (wie Matura, Uniabschluss, Hochschul- oder Fachhochschulabschluss) oder eine andere betriebsbezogene Ausbildung (Betriebswirt des Handwerks) oder
- eine abgeschlossene spezifische Berufsausbildung (wie Meisterbrief, Handelsfachwirt gemäß Artikel 19/bis, Abschnitt IV-bis des Landesgesetzes vom 17. Februar 2000, Nr. 7, Gesellenbrief/Lehrabschlussdiplom oder Abschluss einer Berufsfachschule)
nachweisen können und auf jeden Fall eine mindestens zweijährige spezifische Berufserfahrung hinter sich haben.
Nicht als neues Unternehmen eingestuft wird:
a) jenes, dessen Inhaber (oder die Freiberufler/Selbstständige) oder, im Falle von Kapitalgesellschaften, deren Gesellschafter, insgesamt mehr als 25% der Quoten besitzen, oder, im Falle von einfacher Kommanditgesellschaft, mehr als ein Drittel der Komplementäre, und im Falle von Personengesellschaften, mehr als ein Drittel der Gesellschafter, in den fünf Jahren vor Beginn der neuen Tätigkeit bereits eine selbständige Tätigkeit ausgeübt haben. Diese Beschränkungen gelten nicht für die Konsortien zwischen Unternehmen;
b) die Übernahme eines bestehenden Unternehmens, die Betriebsnachfolge oder die bloße Änderung der Betriebsbezeichnung;
c) die Betriebsauflösung und die darauf folgende Gründung eines neuen Betriebes durch dieselbe Person oder durch die Mehrheit der Inhaber, die betriebliche Änderung (z.B. Austritt eines Gesellschafters aus einer Gesellschaft und gleichzeitige Gründung einer Einzelfirma, Umänderung einer Einzelfirma in eine Gesellschaft u. Ä.), wenn der entsprechende Förderungsantrag später als 24 Monate ab Tätigkeitsbeginn des vorhergehenden Unternehmens eingereicht wird.
 
8.Betriebsübernahme: die Übertragung eines Betriebes aufgrund eines Todesfalles  oder eines Rechtsgeschäftes. Der Übernehmer muss auf jeden Fall die restlichen Merkmale eines „Neuen Unternehmens  gemäß vorhergehendem Punkt 7 aufweisen. Die Übernahme darf nicht länger als sechs Monate vor Einreichungsdatum des Förderungsantrages zurückliegen.
 
9. Betriebsnachfolge: Unternehmen, deren Eigentum und Führung innerhalb des dritten Verwandtschaftsgrades in gerader Linie übertragen werden. Der Übernehmer muss auf jeden Fall die restlichen Merkmale eines „Neuen Unternehmens  gemäß vorhergehendem Punkt 7 aufweisen. Die Übertragung darf nicht länger als sechs Monate vor Einreichungsdatum des Förderungsantrages zurückliegen.
 
10. WIN – Wachstumsindex: beschreibt auf Basis der zur Zeit des Antrages verfügbaren IRAP-Erklärungen der letzten vier Jahre die Veränderung der Bruttowertschöpfung (Gesamtleistung minus Vorleistungen/Aufwendungen).
 
11. Anlagevermögen: der Wert des Anlagevermögens ist der von den Abschreibungen bereinigte Wert und ist im Abschreiberegister unter dem Titel „Buchwert  oder „Restbuchwert  zu finden. Dieser Wert wird um den aktuellen Wert eventueller Güter erhöht, für die das Unternehmen ein Leasinggeschäft abgeschlossen hat. Zu diesem Zweck muss der ursprüngliche Wert und die Typologie der Güter sowie das Abschlussdatum des Leasingvertrages erklärt werden.
 
12.Familienfreundliches Unternehmen. Ist ein Unternehmen, das das Zertifikat für Soziale Verantwortung (SA 8000) oder ein ähnliches Zertifikat besitzt, das die Familienfreundlichkeit des Unternehmens bescheinigt.
 

13.Grundlagenforschung: Forschungstätigkeit zur Erweiterung der wissenschaftlichen und technischen Kenntnisse, die nicht auf industrielle oder kommerzielle Ziele ausgerichtet ist.

 
14.Industrielle Forschung: Planmäßiges Forschen oder kritische Erforschung zur Gewinnung neuer Erkenntnisse mit dem Ziel, diese Kenntnisse zur Entwicklung neuer Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen oder zur Verwirklichung erheblicher Verbesserungen bei bestehenden Produkten, Verfahren oder Dienstleistungen nutzen zu können.
 
15.Vorwettbewerbliche Entwicklungstätigkeit:  Umsetzung von Erkenntnissen der industriellen Forschung in einen Plan, in ein Schema oder in einen Entwurf für neue, geänderte oder verbesserte Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen, unabhängig davon, ob sie zum Verkauf oder zur Verwendung bestimmt sind, einschließlich der Schaffung eines ersten nicht zur kommerziellen Verwendung geeigneten Prototyps. Außerdem kann sie die konzeptuelle Planung und den Entwurf von alternativen Produkten, Verfahren oder Dienstleistungen wie auch erste Demonstrations- oder Pilotprojekte umfassen, sofern diese Projekte nicht industrielle Anwendungen beinhalten oder in eine kommerzielle Nutzung umgewandelt werden können.
Sie umfasst keine routinemäßigen oder regelmäßigen Änderungen an bestehenden Produkten, Produktionslinien, Herstellungsverfahren, Dienstleistungen und anderen laufenden betrieblichen Prozessen, selbst wenn diese Änderungen Verbesserungen darstellen können.
 
16.Spezifische Ausbildung: Theoretische und praktische Lerninhalte, die unmittelbar und hauptsächlich am gegenwärtigen oder zukünftigen Arbeitsplatz des Beschäftigten innerhalb des begünstigten Unternehmens anwendbar sind. Sie ist an die spezifische Tätigkeit des Unternehmens gebunden. Die Übertragbarkeit solcher Ausbildungen auf andere Unternehmen oder Arbeitsbereiche ist äußerst gering.
 
17.Allgemeine Ausbildung: Lerninhalte, die nicht ausschließlich oder hauptsächlich am gegenwärtigen oder zukünftigen Arbeitsplatz des Beschäftigten innerhalb des begünstigten Unternehmens anwendbar sind. Sie ist an die allgemeine Funktionsweise des Unternehmens gebunden und vermittelt Qualifikationen, die weitgehend auf andere Unternehmen oder Arbeitsbereiche übertragbar sind.
 

Anlage 2

 

Klassifizierung der Industrie- und Dienstleistungsunternehmen

 

1. Industrieunternehmen

Industrieunternehmen sind Einzelunternehmen, Personen- oder Kapitalgesellschaften, die im Handelsregister der Handelskammer unter den Abschnitten C, D, E und F gemäß ATECO-Klassifizierung 2007 (ex C, D, E und F) eingetragen sind, sofern sie nicht als Handwerksunternehmen im Handelsregister der Handelskammer eingetragen sind.

Sofern nicht als Handwerksunternehmen im Handelsregister der Handelskammer eingetragen, gelten weiters als  Industrieunternehmen jene mit Tätigkeiten gemäß folgenden Kodizes der ATECO-Klassifizierung 2007:

 

ATECO 2007

ATECO 2002

45.20

52.21.6

50.20

manutenzione e riparazione di autoveicoli - Instandhaltung und Reparatur von Kraftwagen

attività di traino e soccorso stradale/Abschleppdienste und Pannenhilfe

45.40.3

50.40.3

manutenzione e riparazione di motocicli e ciclomotori - Instandhaltung und Reparatur von Motorrädern und Mopeds

95.21

 

95.22

52.72

riparazione di prodotti elettronici di consumo audio e video - Reparatur von elektronischen Ton- und Videogebrauchsgütern

riparazione di elettrodomestici e di articoli per la casa e il giardinaggio - Reparatur von Elektrohaushaltsgeräten, Haushaltswaren und Gartenartikeln

95.25

52.73

riparazione di orologi e gioielli - Reparatur von Uhren und Schmuck

95.12

 

95.29

52.74

riparazione e manutenzione di apparecchiature per le comunicazioni - Reparatur und Instandhaltung von Meldewesengeräten

riparazione di altri beni per uso personale e per la casa - Reparatur von sonstigen Gütern für den persönlichen und häuslichen Gebrauch

49.31

 

49.39

60.21

trasporto terrestre di passeggeri in aree urbane e suburbane - städtische und vorstädtische Personenbeförderung zu Land

altri trasporti terrestri di passeggeri nca - sonstige Personenbeförderungen zu Land a.n.g.

49.32

60.22

trasporto con taxi, noleggio di autovetture con conducente - Betrieb von Taxi und Leihfahrzeug mit Fahrer

49.4

60.24

trasporto di merci su strada e servizi di trasloco - Gütertransport im Straßenverkehr und Umzugsdienste

52.24

63.11

movimentazione merci - Frachtumschlag

77.11

71.10.0

noleggio di autovetture ed autoveicoli leggeri - Vermietung von Kraftwagen und Personenkraftwagen

81.2

74.70.1

attività di pulizia e disinfestazione - Reinigungs- und Schädlingsbekämpfungsdienste

74.2

74.81

attività fotografiche - Fotografische Tätigkeiten

37

38.1

38.2

39.00.0

 

81.29.9

96.09.0

90

gestione delle reti fognarie - Betrieb der Abwasserkanalisierungen

raccolta dei rifiuti - Sammlung von Abfällen

trattamento e smaltimento dei rifiuti - Behandlung und Entsorgung von Abfällen

attività di risanamento e altri servizi di gestione dei rifiuti - Sanierungstätigkeiten und sonstige Dienstleistungen im Bereich der Abfällebewirtschaftung

altre attività di pulizia - sonstige Reinigungstätigkeiten

altre attività di servizi per la persona nca - sonstige Dienstleistungen für die Person a.n.g.

93.11.9

92.61.6

gestione di altri impianti sportivi nca - Betrieb von sonstigen Sportanlagen a.n.g.

96.01

93.01

lavanderia e pulitura di articoli tessili e pelliccia - Wäscherei und Reinigung von Textil- und Pelzartikeln

96.02

96.09.0

93.02

servizi dei parrucchieri e di altri trattamenti estetici - Friseur- und sonstige Schönheitsdienste

altre attività di servizi per la persona nca - sonstige Dienstleistungen für die Person


2. Dienstleistungsunternehmen

Dienstleistungsunternehmen sind Einzelunternehmen, Personen- oder Kapitalgesellschaften, die im Handelsregister der Handelskammer mit Tätigkeiten gemäß folgenden Kodizes der ATECO-Klassifizierung 2007 eingetragen sind:

 

ATECO 2007

ATECO 2002

49

60

trasporto terrestre e trasporto mediante condotte - Landverkehr und Transport in Rohrfernleitungen

50

61

trasporto marittimo per vie d’acqua - Schifffahrt

51

62

trasporto aereo - Luftfahrt

52

 

79

63

magazzinaggio e attività di supporto ai trasporti - Lagerung und Nebentätigkeiten für den Verkehr

attività dei servizi delle agenzie di viaggio, dei tour operator e servizi di prenotazione e attività connesse - Dienstleistungstätigkeiten der Reisebüros, der Tour Operators und Buchungsdienste sowie sonstige Nebentätigkeiten

53

64.1

servizi postali e attività di corriere - Post- und Kurierdienste

61

64.2

telecomunicazioni - Fernmeldedienste

64

65

attività di servizi finanziari, escluse le assicurazioni e i fondi pensione – Finanzdienstleistungen, ausgenommen Versicherungen und Pensionsfonds

65

66

assicurazioni, riassicurazioni e fondi pensione, escluse le assicurazioni sociali obbligatorie - Versicherungen, Rückversicherungen und Pensionsfonds, ausgenommen soziale Pflichtversicherungen

66

67

attività ausiliarie dei servizi finanziari e delle attività assicurative - mit Finanz- und Versicherungsdienstleistungen verbundene Tätigkeiten

68

81.1

70

attività immobiliari - Immobiliengeschäfte

attività di servizi per edifici e paesaggio - Dienstleistungstätigkeiten für Gebäude und Landschaft

77

71

attività di noleggio e leasing operativo - Vermietungstätigkeiten und operatives Leasing

62

 

63.1

 

58.2

72

produzione di software, consulenza informatica e attività connesse - Softwareentwicklung, Softwareberatung und damit verbundene Tätigkeiten

elaborazione dei dati, hosting e attività connesse; portali web - Datenverarbeitung, Hosting und damit verbundene Tätigkeiten, Internetportale

edizione di software - Erarbeitung von Software

72

73

ricerca scientifica e sviluppo - Wissenschaftliche Forschung und Entwicklung

69

70

 

71

73

 

74

 

78

 

80

81.2

82

74

attività legali e contabilità - Rechtstätigkeiten und Buchhaltung

attività di direzione aziendale e di consulenza gestionale - Betriebsleitungs- und Führungsberatungtätigkeiten

attività degli studi di architettura e d’ingegneria; collaudi ed analisi tecniche, pubblicità e ricerche di mercato - Tätigkeit der Architektur- und Ingenieurbüros; technische Untersuchung und Überprüfung, Werbung und Marktforschungen

altre attività professionali, scientifiche e tecniche - sonstige berufliche, wirtschaftliche und technische Tätigkeiten

attività di ricerca, selezione, fornitura di personale - Suche, Auswahl, Bereitstellung von Personal

servizi di vigilanza e investigazione - Wach- und Detektivdienste

attività di pulizia e disinfestazione - Reinigungs- und Schädlingsbekämpfungsdienste

attività di supporto per le funzioni d’ufficio e altri servizi di supporto alle imprese - Hilfstätigkeiten für die Bürofunktionen und sonstige unternehmensbezogene Dienstleistungen

85

80

Istruzione - Bildung

86

87

88

85

assistenza sanitaria - Gesundheitswesen:

servizi di assistenza sociale residenziale - soziale Wohnfürsorge

assistenza sociale non residenziale - soziale Fürsorge

94

91

attività di organizzazioni associative - Tätigkeiten der Vereinigungen

59.1

 

59.20.3

60

63.91

90

 

91

 

92

93

92

attività di produzione cinematografica, di video e di programmi televisivi - Herstellung von Filmen, Videos und Fernsehprogrammen

studi di registrazione sonora - Tonstudios

attività di programmazione e trasmissione - Herstellung von Programmen und Übertragungen

attività delle agenzie di stampa - Tätigkeit der Nachrichtenagenturen

attività creative, artistiche e di intrattenimento - schöpferische-, künstlerische- und Unterhaltungstätigkeiten

attività di biblioteche, archivi, musei ed altre attività culturali - Tätigkeit der Bibliotheken, Archive, Museen und sonstige kulturelle Tätigkeiten

attività riguardanti le lotterie, le scommesse, le case da gioco gestione di attività sportive, di intrattenimento e di divertimento - Spiel-, Wett- und Lotteriewesen, Betrieb von Sport- und Unterhaltungstätigkeiten

96

93

altre attività di servizi per la persona - sonstige Diensttätigkeiten für die Person


 

ABSCHNITT II

Maßnahmen zur Förderung betrieblicher Investitionen

 

Artikel 11

Anträge

1. Es kann jährlich ein Förderungsantrag je Verkaufspunkt/Lager/Produktionsstätte vonseiten derselben Unternehmen eingereicht werden, unter Einhaltung der Grenzen für jedes Unternehmen gemäß nachstehendem Artikel.

 
2. Förderungsanträge, die zu anderen Abschnitten dieser Richtlinien eingereicht, aber nicht zugelassen sind, können zusätzlich zu jenen laut Absatz 1 eingereicht werden, unter Einhaltung der Grenzen für jedes Unternehmen gemäß nachstehendem Artikel 15.
 

3. Die Förderungsanträge für den Erwerb von Gütern mit Einzelpreis von mindestens 250.000 Euro durch öffentliche Versteigerung, Konkursverfahren oder außergerichtlichen Vergleich können zusätzlich zu jenen laut Absatz 1 eingereicht werden, unter Einhaltung der Grenzen für jedes Unternehmen gemäß nachstehendem Artikel 15.

 

Artikel 12

Zulässige Investitionen

1. Zur Förderung zugelassen sind Investitionen für:

- Wachstum,

- Innovation,

- Nahversorgung,

- Umweltinitiativen, wie im nachfolgenden Abschnitt III dieser Richtlinien festgelegt.

 

2. Investitionen für Wachstum.

Ersatzinvestitionen sind nicht zur Förderung zugelassen.

Zugelassen sind Erstinvestitionen, Investitionen für neue Produkte/Dienstleistungen, Erweiterungs- und Zusatzinvestitionen, sofern sie auf die Modernisierung und Umstrukturierung der Betriebsstruktur ausgerichtet sind und die Verbesserung der Arbeitsbedingungen und/oder die Erhöhung der Wettbewerbsfähigkeit und/oder die Zunahme der Beschäftigung zur Folge haben. Als „Modernisierung  gelten betriebliche Investitionsprogramme, die Innovation mit sich bringen, mit dem Ziel, die Produktivität zu steigern. Als „Umstrukturierung  gelten Investitionsprogramme zur Rationalisierung der Produktionsprozesse, zur Reorganisation, zur Modernisierung und zur technischen Anpassung des Betriebes.

 

3. Investitionen für Innovationen:

1. Zugelassen sind Folgeinvestitionen eines Forschungs- und Entwicklungsprojektes, welches im Rahmen des folgenden Abschnitts IV dieser Richtlinien gefördert wird.

2. Es sind weiters die Investitionen von Unternehmen zugelassen, die mindestens 2% des Umsatzes in Forschung und Entwicklung investieren.

Dem Antrag muss eine Kopie des Anhangs zur letzten genehmigten Jahresbilanz und ein Kurzbericht zu den im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr erzielten Forschungs- und Entwicklungsergebnissen und eine Aufstellung der entstandenen Kosten beigelegt werden. Die Kosten müssen mit den entsprechenden vom Antragsteller beglaubigten betrieblichen Buchungsbelegen dokumentiert werden.

 

4. Investitionen für Nahversorgung:

Diese Förderungen können Unternehmen beanspruchen, die

4.1 einen Nahversorgungsdienst (s. Punkt 3.1 der Anlage 1) leisten;

4.2 traditionelle Tätigkeiten im Bereich Handwerk (s. Punkt 3.2 der Anlage 1) ausüben.

 

Artikel 13

Förderungsfähige Güter

Unbeschadet der Bestimmungen laut Artikel 3, Abschnitt I, dieser Richtlinien sind die Investitionen gemäß diesem Artikel sind nur förderungsfähig, von Mehrwertsteuer und anderen Abgaben und Steuern bereinigt, sofern sie in direktem Zusammenhang mit der eigenen ausgeübten Tätigkeit stehen und für diese verwendet werden.

 

1. Unbewegliche Güter wie der Erwerb von Immobilien und dazugehöriges Gelände, Neubau, Umbau, Erweiterung von betrieblichen Immobilien und entsprechende technische Ausgaben.

Wenn der Antragsteller schon Eigentümer einer betrieblichen Immobilie ist, die er nicht für die Ausübung seiner Tätigkeit verwendet, wird die Förderung auf den Wert der neuen Immobilie, vermindert um den Katasterwert der vorhandenen Immobilie, gewährt.

Dieselbe Vorgangsweise wird auch angewandt, wenn der Antragsteller in den drei Jahren vor Einreichung des Beitragsantrages eine betriebliche Immobilie veräußert hat.

Investitionen in Bauvorhaben können nicht auf mehrere Förderungsanträge aufgeteilt werden; für ein und dasselbe Bauvorhaben kann nur ein einziger Antrag eingereicht werden. Ausgenommen sind die Fälle, in denen die Ausgabe der gesamten geplanten Investition die zulässige Höchstinvestitionsgrenze laut Tabelle A des nachfolgenden Artikels 15 nicht überschreitet.

Arbeiten in Eigenregie sind zugelassen, sofern sie im Rahmen der eigenen betrieblichen Tätigkeit durchgeführt werden.

 

2.Bewegliche Güter: zur Förderung zugelassen sind Ausgaben betreffend:

- technische Anlagen, Maschinen, Geräte und Einrichtungen und die entsprechenden Kosten für Transport- und Installation;

- Beschneiungsanlagen und deren Zubehör, für Unternehmen zur Führung von Aufstiegsanlagen für Sportzwecke, wie Seilbahnen, Sessellifte, Kabinenbahnen usw.

2.1 Transportmittel und die entsprechenden Ausstattungen nur in folgenden Fällen:

- Fahrzeuge für den Warentransport, sofern sie mit Strom betrieben werden;

- für die Handelsvermittler: das erste Fahrzeug, das für die Aufnahme der Tätigkeit erworben wird;

- für Unternehmen, die Handel auf öffentlichen Flächen ausüben und für Unternehmen, die Lebensmittel und Getränke im Automatenverkauf verteilen nur Fahrzeuge für den Warentransport;

- für Unternehmen gemäß Kodex 79 der ATECO-Klassifizierung 2007 (Reisebüro und Reiseveranstalter; touristische Dienstleistungen) (ex 63.30): Fahrzeuge für den Behindertentransport.

2.2 Sonderfahrzeuge:

- für Müllentsorgung, Bestattung, Reinigung und Entleerung von Zisternen und Brunnen, Straßenreinigung und Schneeräumung, Rettungs- und Abschleppdienst, solche, die als fahrende Werkstätte, chemische Labors u. Ä. verwendet werden;

- Arbeitsfahrzeuge: Autokran, Autobeton-mischmaschinen, Autopumpen für Beton;

- für Unternehmen zur Führung von Aufstiegsanlagen für Sportzwecke, wie Seilbahnen, Sessellifte, Kabinenbahnen usw.: Pistenpräpariergeräte und deren Zubehör;

- für Unternehmen, die die Tätigkeit des Holzfällers ausüben: landwirtschaftliche Traktoren und deren Zubehör;

- Hubschrauber für Unternehmen, für welche er das hauptsächliche Transportmittel oder das hauptsächliche Instrument für die Ausübung der betrieblichen Haupttätigkeit darstellt.

 

Artikel 14

Nicht förderungsfähige Güter

Unbeschadet der Bestimmungen gemäß Artikel 3, Abschnitt I, dieser Richtlinien, sind nicht förderungsfähig:

1. unbewegliche Güter gemäß vorhergehendem Artikel 13, Punkt 1, für Dienstleistungstätigkeiten und für Tätigkeiten von Selbständigen und Freiberuflern im Sinne der Buchstaben d) und e) des Artikels 3, Abschnitt I, sowie für Unternehmen zur Führung von Aufstiegsanlagen für Sportzwecke, wie Seilbahnen, Sessellifte, Kabinenbahnen usw.;

 

2. bewegliche Güter gemäß vorhergehendem Artikel 13, Punkt 2, für Tätigkeiten von Selbständigen und Freiberuflern im Sinne von Buchstabe e) des Artikels 3, Abschnitt I, mit Ausnahme für Investitionen in Hard- und Software und in beruflich genutzte elektronische Geräte sowie für Unternehmen zur Führung von Aufstiegsanlagen für Sportzwecke, wie Seilbahnen, Sessellifte, Kabinenbahnen usw., mit Ausnahme für Investitionen in Beschneiungsanlagen und in Pistenpräpariergeräten;

 

3. Ankauf und primäre Erschließung von Grundstücken, außer sie gehören zum angekauften Gebäude; Ausgaben für Begrünung und Gartenarbeit:

 

4. Ankauf oder Bau von Betriebs- oder Privatwohnungen;

 

5. Ankauf oder Bau von Garagen, sofern sie nicht im Rahmen des Ankaufs oder des Baues des gesamten Betriebsgebäudes erfolgen und kostenmäßig nicht die vorwiegende Investition darstellen.

 

6. Ankäufe gemäß Abschnitt I, Artikel 9, Absatz 2, dieser Richtlinien (Übertragungen von Gütern unter Verwandten und Verschwägerten);

 

7. Wertvolle oder antike Gegenstände, Teppiche, Kunstwerke, Blumen und Pflanzen, dekorative und ornamentale Gegenstände, Verschönerungsarbeiten im Allgemeinen, Radio- und Autotelefonanlagen und Funktelefone, Verbrauchs- und Werbematerial, Lagerbestände, Notarspesen;

 

8. gebrauchte bewegliche Güter, mit Ausnahme jener von besonderer Bedeutung für das Unternehmen und mit einheitlichem Wert von über 250.000 Euro;

 

9. ordentliche Instandhaltungsarbeiten;

 

10. Lease-back-Operationen;

Die Finanzierung der gemäß diesen Richtlinien zugelassenen Investitionen mittels Lease-back-Operationen führt hingegen nicht zum Ausschluss oder zum Widerruf der Förderungen. Für die entsprechenden Anträge sind jedenfalls die Fristen gemäß Artikel 4 dieser Richtlinien einzuhalten;

 

11. unbewegliche Güter, die im Rahmen einer Betriebsabtretung übertragen werden, sind nur dann zugelassen, wenn im Abtretungsvertrag ihr Wert eigens bestimmt ist;

 

12. Güter, die zum Verleih oder zur Vermietung bestimmt sind, auch für Unternehmen, die Vermietung oder Verleih betreiben.

 

Artikel 15

Mindest- und Höchstgrenzen der zulässigen Investitionen

1. Der Beitrag wird für Investitionen innerhalb der Grenzen laut Spalte I der folgenden Tabelle A) gewährt. Darlehen oder begünstigte Leasingfinanzierungen werden für Investitionen gewährt, welche sich innerhalb der Grenzen laut Spalte II und III der folgenden Tabelle A) bewegen.

 

2. Die zulässigen Investitionen für „Wachstum“ und für „Nahversorgungs-dienste“ müssen sich im Rahmen der  Grenzen laut folgender Tabelle A) bewegen, unterschieden nach Art des Unternehmens aufgrund der EU-Klassifizierung.

 

3. Die Investitionen für “Innovation” können in Abweichung der Höchstgrenzen laut Spalte III folgender Tabelle A) zugelassen werden.

 

4. Die förderungsfähige Ausgabe im Triennium für jedes Unternehmen kann die laut Spalte III der folgenden Tabelle A) angeführten Grenzen nicht überschreiten.

 

5. Sofern günstiger können die Mindest- und Höchstinvestitionsgrenzen angewandt werden, die für das betreffende Unternehmen aufgrund der Beschäftigtenanzahl der letzten 12 Monate vor Einreichung des Antrages zur Auszahlung der Förderung zutreffen.

 

TABELLA A) - TABELLE A)

 

Limiti minimi e massimi degli investimenti ammessi

Mindest- und Höchstgrenzen der zulässigen Investitionen

Tipo di impresa/Art des Unternehmens

Colonna I - contributo

Spalte I - Beitrag

Spesa agevolabile

Förderungsfähige Ausgabe

Colonna II mutuo/leasing

Spalte II Darlehen/Leasing

Spesa minima agevolabile

Förderungsfähige Mindestausgabe

Colonna III Spalte III

Spesa massima agevolabile (mutuo/leasing compreso il contributo)

Förderungsfähige Höchstausgabe (Darlehen/Leasing, inklusiv Beitrag)

Minimo

Minimum

Massimo per anno

Maximum pro Jahr

Minimo

Minimum

Massimo nel triennio

Maximum im Triennium

Imprese di vicinato (p. 3.1 allegato I) e quelle con attività tradizionali (p. 3.2 allegato I)

Nahversorgungsunternehmen (P. 3.1 Anlage I) und solche mit traditionellen Berufen (P. 3.2 Anlage I)


3.000 Euro


100.000 Euro


100.000 Euro


1.000.000 Euro

Piccole imprese fino a due addetti

Kleinunternehmen mit bis zu zwei Beschäftigten


8.000 Euro


350.000 euro


250.000 euro


1.000.000 Euro

Piccole imprese con più di due e meno di 10 addetti

Kleinunternehmen mit mehr als zwei und weniger als 10 Beschäftigten


15.000 Euro


400.000 euro


250.000 Euro


1.500.000 Euro

Piccole imprese con 10 e  meno di 30 addetti

Kleinunternehmen mit 10 und weniger als 30 Beschäftigten


17.000 Euro


750.000 Euro


500.000 Euro


2.500.000 Euro

Piccole imprese con 30 e meno di 50 addetti

Kleinunternehmen mit 30 und weniger als 50 Beschäftigten


25.000 Euro


1.500.000 Euro


1.000.000 Euro


4.000.000 Euro

Medie e grandi imprese

Mittlere und Großunternehmen


50.000 Euro


2.500.000 Euro


2.000.000 Euro


5.000.000 Euro


Artikel 16

Ausmaß der Förderung

1. Die Förderung wird in Form eines Beitrages oder in Form eines begünstigten Darlehens oder einer begünstigten Leasingfinanzierung aus dem Rotationsfonds laut den in den nachfolgenden Tabellen angeführten Prozentsätzen gewährt:

- B/1 für Investitionen für „Wachstum“,

- B/2 für Investitionen für „Innovation“,

- B/3 für Investitionen für „Nahversorgung“.

 

Artikel 17

Freigestellte Förderungen für Kleinunternehmen

1. Die freigestellte Förderung ist jene, die in einem bestimmten Höchstausmaß in einer EU-Verordnung oder in einer eigenen Entscheidung der EU-Kommission festgelegt ist. Den Kleinunternehmen werden die freigestellten Förderungen im folgenden Ausmaß gewährt:

1.1 13% für Investitionen in Wachstum (s. Tab. B/1). Dieses Ausmaß kann im Rahmen der Zuschläge laut nachfolgendem Artikel 21 bis zu 15% angehoben werden;

1.2 15% für Investitionen in Innovation (s. Tab. B/2);

1.3 30% für Investitionen in Nahversorgungsdienste (s. Tab. B/3);

1.4 40% für Investitionen in „Nahversorgungsdienste  des Lebensmittelsektors, welche die einzigen Nahversorgungsdienste ihrer Art des Ortes darstellen sowie für Unternehmen, die eine traditionelle handwerkliche Tätigkeit ausüben (s. Tab. B/3).

 

Artikel 18

Freigestellte Förderungen für mittlere Unternehmen

1. Die freigestellte Förderung ist jene, die in einem bestimmten Höchstausmaß in einer EU-Verordnung oder in einer eigenen Entscheidung der EU-Kommission festgelegt ist. Den mittleren Unternehmen werden die freigestellten Förderungen für Investitionen in „Wachstum  (s. Tab. B/1) und in „Innovation  (s. Tab. B/2). im Ausmaß von 7,5% gewährt

 

Artikel 19

De minimis-Förderungen

1. Unter Anwendung der De minimis-Regelung, gemäß Abschnitt I, Anlage 1, Punkt 1 dieser Richtlinien, wonach der Förderungsbetrag von 200.000 Euro innerhalb von drei Steuerjahren nicht überschritten werden darf, können an KMU Förderungen im folgenden Ausmaß gewährt werden:

- bis zu 23% an Kleinunternehmen für Investitionen in Wachstum“, im Rahmen der Zuschläge laut nachfolgendem Artikel 21 (s. Tab. B/1);

- 30% an Kleinunternehmen für Investitionen in Innovation (s. Tab. B/2);

- bis zu 15% an mittlere Unternehmen für Investitionen in Wachstum“, im Rahmen der Zuschläge laut nachfolgendem Artikel 21 (s. Tab. B/1);

- 15% an mittlere Unternehmen für Investitionen in Innovation  (s. Tab. B/2);

 

Artikel 20

Förderungen für Großunternehmen

1. Den Großunternehmen werden Förderungen ausschließlich unter Anwendung der De minimis-Regelung gemäß Abschnitt I, Anlage 1, Punkt 1 dieser Richtlinien, im folgenden Ausmaß gewährt:

- bis zu 7,5% für Investitionen in „Wachstum  (s. Tab. B/1). Dieses Ausmaß kann im Rahmen der Zuschläge laut nachfolgendem Artikel 21 bis zu 15% angehoben werden.

- 15% für Investitionen in „Innovation  (s. Tab. B/2).

 

Artikel 21

Zuschläge

1. In folgenden Fällen werden Förderungszuschläge im Ausmaß von 5% gewährt:

1.1 für besondere berufliche Qualifikation:

a) Meisterbrief oder Eintragung in Abschnitt I der Rolle der qualifizierten Handwerker;

b) Diplom als Handelsfachwirt gemäß Artikel 19/bis, Abschnitt IV-bis des Landesgesetzes vom 17. Februar 2000, Nr. 7;

c) Abschluss eines einschlägigen Uni- oder Hochschulabschlusses oder Fachhochschulabschlusses;

die besondere berufliche Qualifikation muss vom Betriebsinhaber, Freiberufler oder Selbstständigen oder von mindestens 30% der Beschäftigten nachgewiesen werden, im Falle von Personengesellschaften von der Mehrheit der Gesellschafter, im Falle von Kommanditgesellschaften von der Mehrheit der Komplementäre oder, im Falle von Kapitalgesellschaften, die Mehrheit der Verwalter.

 

2. In folgenden Fällen werden Förderungszuschläge im Ausmaß von 2% gewährt:

2.1 wenn sie einen Index WIN (Wachstumsindex) von mindestens 1,2 Punkten erreichen. (s. Begriffsbestimmungen gemäß Abschnitt I, Anlage 1, Punkt 10, dieser Richtlinien);

2.2 den Unternehmen wenn ihre Investitionen mindestens 50% des Wertes des von den Abschreibungen bereinigten Anlagevermögens erreichen. Wenn das Unternehmen mehr als die Hälfte der betrieblichen Immobilien gemietet hat oder über diese aufgrund eines anderen Rechtstitels bzw. Realrechtes verfügt, muss der Betrag der Investition mindestens 70% des Wertes des von den Abschreibungen bereinigten Anlagevermögens erreichen (s. Begriffsbestimmungen gemäß Abschnitt I, Anlage 1, Punkt 11, dieser Richtlinien);

2.3 den neuen Unternehmen, definiert unter Abschnitt I, Anlage 1, Punkt 7, dieser Richtlinien, mit Ausnahme der Freiberufler und Selbständigen gemäß Buchstabe e) des Artikels 3, Abschnitt I, dieser Richtlinien;

2.4 Qualitätszertifizierung/Umweltsiegel/ Zertifizierung “Gesunde Betriebe”;

2.5 den Kooperationen, definiert nach Abschnitt I, Anlage 1, Punkt 4, dieser Richtlinien;

2.6 den familienfreundlichen Unternehmen definiert nach Abschnitt I, Anlage 1, Punkt 12 dieser Richtlinien;

2.7 den Unternehmen, die Investitionen in Betriebsstätten in strukturschwachen Gebieten gemäß Abschnitt I, Anlage 1, Punkt 5 dieser Richtlinien durchführen. Im Falle von Handel auf öffentlichen Flächen ist der Rechtssitz des Betriebes zu berücksichtigen;

2.8 Bauten, die in Gewerbegebieten in “Kondominialbauweise  auf mindestens drei Stockwerken und mit mindestens fünf Unternehmen errichtet werden.

 

3. Die Zuschläge laut Punkt 1.1 sind nicht miteinander kumulierbar. Nicht miteinander kumulierbar sind weiters auch die Zuschläge laut Punkt 2.1 und Punkt 2.2.

 

4. Die Zuschläge laut Punkt 2.1 und Punkt 2.2 können nur ab dem fünften Jahr nach Tätigkeitsbeginn angewandt werden.

 

TABELLA B/1 Misura dell’agevolazione: investimenti per “crescita”

TABELLE B/1 Ausmaß der Förderung: für Investitionen für “Wachstum”

 

In regime di esenzione*

Freigestellte Förderung*

A titolo de minimis*

De minimis-Förderung*

Tipo investimento

Art der Investition

% base

%Basissatz

Maggiorazioni**

Zuschläge**

Misura massima

Höchstausmaß

% base

%Basissatz

Maggiorazioni**

Zuschläge**

Misura massima

Höchstausmaß

Piccole imprese

Kleinunternehmen

Mobiliari e immobiliari***

Bewegliche und unbewegliche Güter***


13%

+ 5%

+ 2%


15%


13%

+ 5%

+ 2%


23%

Medie imprese

Mittlere Unternehmen

Mobiliari e immobiliari***

Bewegliche und unbewegliche Güter***


7,5%


-


7,5%


7,5%

+ 5%

+ 2%


15%

Grandi imprese

Großunternehmen

Mobiliari e immobiliari***

Bewegliche und unbewegliche Güter***


-


-


-


7,5%

+ 5%

+ 2%


15%


* L’impresa sceglie tra l’aiuto in regime di esenzione o l’aiuto de minimis. L’aiuto in regime di esenzione è l’aiuto previsto in una determinata misura da un regolamento comunitario o da una specifica decisione della Commissione UE. L’aiuto de minimis è quello di importo ridotto che non supera la soglia di 200.000 Euro in un periodo di tre anni e pertanto non ritenuto aiuto, ai sensi dell’articolo 87 del Trattato.

Das Unternehmen wählt zwischen freigestellter Förderung oder De minimis-Förderung. Die freigestellte Förderung ist jene, die in einem bestimmten Höchstausmaß in einer EU-Verordnung oder in einer eigenen Entscheidung der EU-Kommission festgelegt ist. Die De minimis-Förderung ist jene, die 200.000 Euro im Dreijahreszeitraum nicht übersteigt und daher nicht als Beihilfe im Sinne des Artikel 87 des EG-Vertrag betrachtet wird.

** vedi maggiorazioni di cui all’articolo 21 dei presenti criteri

** siehe Zuschläge gemäß Artikel 21 dieser Richtlinien

***sono escluse da tali agevolazioni le attività indicate al comma 1 dell’articolo 14 dei presenti criteri

***von diesen Förderungen ausgenommen sind die Tätigkeiten gemäß Absatz 1 des Artikels 14 dieser Richtlinien

 

TABELLA B/2 Misura dell’agevolazione: investimenti per „innovazione“

TABELLE B/2 Ausmaß der Förderung: für Investitionen für“Innovation”

 

In regime di esenzione*

Freigestellte Förderung*

A titolo de minimis*

De minimis-Förderung*

Tipo investimento

Art der Investition

Misura

Ausmaß

Misura

Ausmaß

Piccole imprese

Kleinunternehmen

Mobiliari e immobiliari**

Bewegliche und unbewegliche Güter**


15%


30%

Medie imprese

Mittlere Unternehmen

Mobiliari e immobiliari**

Bewegliche und unbewegliche Güter**


7,5%


15%

Grandi imprese

Großunternehmen

Mobiliari e immobiliari**

Bewegliche und unbewegliche Güter**


-


15%


* L’impresa sceglie tra l’aiuto in regime di esenzione o l’aiuto de minimis. L’aiuto in regime di esenzione è l’aiuto previsto in una determinata misura da un regolamento comunitario o da una specifica decisione della Commissione UE. L’aiuto de minimis è quello di importo ridotto che non supera la soglia di 200.000 Euro in un periodo di tre anni e pertanto non ritenuto aiuto, ai sensi dell’articolo 87 del Trattato.

Das Unternehmen wählt zwischen freigestellter Förderung oder De minimis-Förderung. Die freigestellte Förderung ist jene, die in einem bestimmten Höchstausmaß in einer EU-Verordnung oder in einer eigenen Entscheidung der EU-Kommission festgelegt ist. Die De minimis-Förderung ist jene, die 200.000 Euro im Dreijahreszeitraum nicht übersteigt und daher nicht als Beihilfe im Sinne des Artikel 87 des EG-Vertrag betrachtet wird.

**sono escluse da tali agevolazioni le attività indicate al comma 1 dell’articolo 14 dei presenti criteri

**von diesen Förderungen ausgenommen sind die Tätigkeiten gemäß Absatz 1 des Artikels 14 dieser Richtlinien

 

TABELLA B/3 Misura dell’agevolazione per investimenti per „servizi di vicinato“

TABELLE B/3 Ausmaß der Förderung: für Investitionen für “Nahversorgung”

 

In regime di esenzione*

Freigestellte Förderung*

Tipo investimento

Art der Investition

Misura

Ausmaß


Esercizio di vicinato (p. 3.1 allegato I)

Nahversorgungsunternehmen (P. 3.1 Anlage I)


Mobiliari e immobiliari

Bewegliche und unbewegliche Güter


 

30%

Unico esercizio di vicinato dello stesso tipo nella località (p. 3.1 allegato I)

Einziges Nahversorgungsunternehmen seiner Art im Ort (P. 3.1 Anlage I)


Mobiliari e immobiliari

Bewegliche und unbewegliche Güter


 

40%

Esercizio che svolge attività tradizionale (p. 3.2 allegato I)

Unternehmen, die traditionelle Tätigkeiten ausüben (P. 3.2 Anlage I)


Mobiliari e immobiliari

Bewegliche und unbewegliche Güter


 

40%


* L’aiuto in regime di esenzione è l’aiuto previsto in una determinata misura da un regolamento comunitario o da una specifica decisione della Commissione UE.

Die freigestellte Förderung ist jene, die in einem bestimmten Höchstausmaß in einer EU-Verordnung oder in einer eigenen Entscheidung der EU-Kommission festgelegt ist.

 
 

ABSCHNITT III

Maßnahmen zugunsten von Umweltinvestitionen

 

Artikel 22

Anträge

1. Es kann jährlich ein Förderungsantrag je Verkaufspunkt/Lager/Produktionsstätte vonseiten derselben Unternehmen eingereicht werden.

 
2. Förderungsanträge, die zu anderen Abschnitten dieser Richtlinien eingereicht, aber nicht zugelassen sind, können zusätzlich zu jenen laut Absatz 1 eingereicht werden.
 
3. Die Förderungsanträge für den Erwerb von Gütern mit Einzelpreis von mindestens 250.000 Euro durch öffentliche Versteigerung, Konkursverfahren oder außergerichtlichem Vergleich können zusätzlich zu jenen laut Absatz 1 eingereicht werden.
 

Artikel 23

Ziele

1. Es sind Umweltschutzinitiativen förderungsfähig, die darauf abzielen, einer Beeinträchtigung der natürlichen Umwelt oder der natürlichen Ressourcen abzuhelfen oder vorzubeugen oder eine rationelle Nutzung dieser Ressourcen zu fördern und die zur Folge haben:

a) eine Reduzierung der Schadstoffemissionen in Luft, Wasser oder Boden,

b) eine Reduzierung der Abfallmenge und deren Auswirkungen auf die Umwelt,

c) eine Reduzierung der Lärmemissionen,

d) eine Reduzierung der Beeinträchtigungen des Bodens und deren Folgen,

e) eine Reduzierung des Verbrauchs von Rohstoffen,

f) eine Reduzierung des Wasserverbrauchs,

g) eine Energieeinsparung mittels rationeller Energieverwendung, wie Wärmerückgewinnung oder Wärmedämmung.

 

Artikel 24

Förderungsfähige Investitionen und Ausgaben

1. Folgende Investitionen werden zur Förderung zugelassen:

a) der Ankauf oder die Errichtung von Baulichkeiten, Anlagen, Maschinen oder technischen Vorrichtungen.

b) die Sanierung von Betriebsstandorten, wenn die für die Verschmutzung Verantwortlichen weder ermittelt noch zur Rechenschaft gezogen werden können und die Schadenersatzforderung nicht an sie gestellt werden kann;

c) Investitionen im Bereich der Energieeinsparungen und der erneuerbaren Energie können nur dann zur Förderung zugelassen werden, wenn sie im Rahmen eines Gesamtprojektes (z.B. Neu- oder Umbau eines Betriebsgebäudes) getragen werden; für Einzelinvestitionen in diesen Bereichen muss beim Amt für Energieeinsparung um eine Förderung angesucht werden;

d) Umweltschutzanlagen wie Müllentsorgungs- und -verarbeitungsanlagen und Recyclinganlagen, Ausgeschlossen sind Unternehmen im Bereich der Abfällebetrieb und Sanierungstätigkeiten;

e) Anlagen zur Herstellung oder zum Einsatz umweltverträglicher Produkte oder Ersatzstoffe;

f) Investitionen in unbewegliche und bewegliche Güter, die den Transport auf der Straße reduzieren (Verlegung von Geleisen auf Betriebsgelände, Bau von Rampen und Systemen für die Bewegung der Waren von LKW auf Eisenbahnwagone, Investitionen für den Zugtransport usw.);

g) Ausgaben betreffend die Erneuerung und die Installation von Heizungsanlagen jeder Art, die von bereits existierenden oder programmierten Fernheizanlagen betrieben werden; diese müssen von der Autonomen Provinz Bozen auf Vorschlag der Gemeinden in eigens dafür ausgewiesenen Zonen vorgesehen werden; diese Bestimmung betrifft nicht die Wärme, die von anderen Anlagen als den genannten Fernwärmeanlagen stammt.

h) Investitionen in Technologien und Vorrichtungen, die in Transportmitteln und Sonderfahrzeugen gemäß Punkte 2.1 und 2.2 des Artikels 13 der vorliegenden Richtlinien sowie in anderen betrieblich genutzten Fahrzeugen, ausgenommen Personenkraftwagen, eingebaut werden und die eine Verminderung der Schadstoffemissionen mit sich bringen.

i) Investitionen, vorgeschrieben von geltenden Umweltnormen und ausgerichtet zum Erhalt und/oder zur besseren Nutzung der Umweltressourcen und der Rohstoffe.

 

2. Folgende Ausgaben werden zur Förderung zugelassen:

a) Umweltaudit:

Phase 1:

- Durchführung der ersten Umweltprüfung;

- Festlegung einer Umweltstrategie und eines Umweltprogramms.

Förderfähige Ausgaben:

- externe Beratung bis zu einer Höchstdauer von 10 Tagen;

- Betriebspersonal: ein Beschäftigter oder der Inhaber bis zu einem Höchstbetrag der anderen förderungsfähigen Kosten;

- betriebliche Umweltver-träglichkeitsprüfungen.

Phase 2:

- Einführung, Auditierung und Begutachtung des Umweltmanagementsystems nach der EU-Verordnung n.1836/93 oder ISO 14001;

- Umwelterklärung.

Förderfähige Ausgaben:

- externe Beratung

- Betriebspersonal: eine Person für die Einführung des Umweltmanagementsystems im Ausmaß der anderen förderungsfähigen Kosten;

- Ausbildungskurse für eine Dauer von höchstens drei Tagen, welche von Beratungs- oder Zertifizierungs-gesellschaften gehalten werden;

- die Zertifizierung und weitere externe Audits;

- die graphische Gestaltung und der Druck der Umwelterklärung;

- Betriebspersonal: ein Beschäftigter oder der Inhaber für höchstens 150 Stunden im Jahr ausschließlich für Referententätigkeit.

Als Personalkosten können auch die Kosten von Inhabern und Gesellschaftern zu den Förderungen zugelassen werden, sofern sie aktiv an der Realisierung des Projektes beteiligt sind; beim Fehlen von Lohnstreifen darf der beihilfefähige Höchststundensatz von 40 Euro nicht überschritten werden; diese Ausgabe ist durch Banküberweisungen zu belegen.

 

3. Allgemeine Bestimmungen

3.1 Förderungsfähig sind ausschließlich die zur Verwirklichung der Umweltschutzziele erforderlichen Investitionsmehrkosten; in diese Kosten sind nicht die Vorteile einzubeziehen, die sich aus einer etwaigen Kapazitätssteigerung, aus Kosteneinsparungen in den ersten fünf Jahren der Lebensdauer der Investition und der Nebenprodukte in diesen fünf Jahren ergeben.

Allgemeine Investitionskosten, die nicht dem Umweltschutz zugerechnet werden können, sind auszuschließen. Daher sind Investitionsgrundkosten für Neu- oder Ersatzanlagen nicht förderungsfähig, wenn sie ausschließlich der Schaffung oder Ersetzung von Produktionskapazitäten dienen, ohne den Umweltschutz zu verbessern. Ebenso müssen die förderungsfähigen Mehrkosten bei Investitionen in bestehenden Anlagen, die sowohl zur Kapazitätserhöhung als auch zur Verbesserung des Umweltschutzes führen, in einem angemessenen Verhältnis zur ursprünglichen Kapazität der betreffenden Anlage stehen.

Betreffen die Investitionen nur den Umweltschutz, ohne dass sonstige wirtschaftliche Vorteile erzielt werden, werden zur Festlegung der förderungsfähigen Kosten keine weiteren Abzüge vorgenommen.

3.2 Die Beihilfen zur Anpassung an neue verbindliche Gemeinschaftsbestimmungen können für drei Jahre nach Verabschiedung der neuen Gesetzesmaßnahmen gewährt werden.

3.3 Die Förderungen für Verbesserungen, die über die verbindlichen Bestimmungen hinausgehen, müssen in einem angemessenen Verhältnis zu der mit ihnen erzielten Verbesserung des Umweltschutzes und der dazu erforderlichen Investition stehen. In Bereichen, wo verbindliche Bestimmungen fehlen, müssen die Investitionen den Umweltschutz der Unternehmen erheblich verbessern.

3.4 Beihilfen für Investitionen, die durchgeführt werden, um die verbindlichen Normen zu übertreffen oder wenn derartige Normen fehlen, dürfen nicht gewährt werden, wenn auf diese Weise lediglich noch nicht in Kraft getretene, aber bereits verabschiedete Normen erfüllt werden.

 

Artikel 25

Nicht förderungsfähige Ausgaben und Güter

1. Transportmittel und Sonderfahrzeuge;

 

2. Ankäufe gemäß Absatz 2 des Artikels 9, Abschnitt I, der vorliegenden Richtlinien;

 

3. Notarspesen, Mehrwertssteuer, Registergebühren oder andere Steuern;

 

4. gebrauchte Güter, mit Ausnahme jener von besonderer Bedeutung für das Unternehmen und mit einheitlichem Wert von über 250.000 Euro;

 

5. laufende Ausgaben für Verwaltung, ordentliche Instandhaltungsarbeiten;

 

Artikel 26

Grenzen der förderungsfähigen Ausgaben

1. Die zulässigen Ausgaben für Investitionen mit Ausnahme jener unter Buchstabe h) des vorhergehenden Artikels 24 dürfen nicht weniger als 10.000 Euro betragen.

 

Artikel 27

Ausmaß der Förderung

1. Die Förderung wird in Form eines Beitrages in folgendem Ausmaß gewährt (s. Tab. B):

a) für Investitionen zur Anpassung an neue verbindliche Umweltbestimmungen:

-     für KMU: im Ausmaß von 25%. Dieses Ausmaß kann mit den Zuschlägen laut nachfolgendem Artikel 28 bis zu 30% erhöht werden, sofern die Förderung zur Gänze als De minimis-Förderung gewährt wird (s. Tab. B);

-     für Großunternehmen, ausschließlich unter Einhaltung der De minimis-Regelung, im Ausmaß von 15%; dieses Ausmaß kann mit den Zuschlägen laut nachfolgendem Artikel 28 bis zu 30% erhöht werden (s.Tab. B);

b) für Investitionen, welche die verbindlichen Bestimmungen erheblich übertreffen, im Ausmaß von 30% für KMU und für Großunternehmen;

c) für Investitionen, bei welchen verbindliche Umweltbestimmungen fehlen, im Ausmaß von 30% für KMU und für Großunternehmen;

d) für Investitionen im Bereich der Energieeinsparungen und der erneuerbaren Energie, im Ausmaß von 30% für KMU und für Großunternehmen;

e) für Investitionen, vorgeschrieben von geltenden Umweltnormen und ausgerichtet zum Erhalt und/oder zur besseren Nutzung der Umweltressourcen und der Rohstoffe, im Ausmaß von 15% für Kleinunternehmen und von 7,5% für mittlere Unternehmen, als freigestellte Förderung. Unter Anwendung der De minimins-Regelung laut Punkt 1, Anlage 1, Abschnitt I, und im Rahmen der Zuschläge laut nachfolgendem Artikel 28 (siehe Tab. C), können die genannten Förderausmaße auf 23% für Kleinunternehmen und auf 15% für mittlere Unternehmen angehoben werden. Ausschließlich unter Anwendung der De minimis-Regelung beträgt die Förderung für Großunternehmen 7,5%, die im Rahmen der Zuschläge gemäß nachfolgendem Artikel 28 (siehe Tab. C) auf 15% angehoben werden kann.

f) für Ausgaben betreffend die Phase 1 des Umweltaudits:

-     für KMU im Ausmaß von 50%; dieses Ausmaß kann bis zu 70% erhöht werden, sofern die Förderung zur Gänze als De minimis-Förderung gewährt wird (s. Tab. B);

-     für Großunternehmen, ausschließlich unter Einhaltung der De minimis-Regelung, im Ausmaß von 50% (s. Tab. B).

g) für Ausgaben betreffend die Phase 2 des Umweltaudits:

-     für KMU: im Ausmaß von 50%;

-     für Großunternehmen ausschließlich unter Einhaltung der De minimis-Regelung im Ausmaß von 50% (s. Tab. B).

 

Artikel 28

Zuschläge

1. In folgenden Fällen werden Förderungszuschläge im Ausmaß von 5% gewährt:

1.1 für besondere berufliche Qualifikation:

a) Meisterbrief oder Eintragung in Abschnitt I der Rolle der qualifizierten Handwerker;

b) Diplom als Handelsfachwirt gemäß Artikel 19/bis, Abschnitt IV-bis des Landesgesetzes vom 17. Februar 2000, Nr. 7;

c) Abschluss eines einschlägigen Uni- oder Hochschulabschlusses oder Fachhochschulabschlusses;

die besondere berufliche Qualifikation muss vom Betriebsinhaber oder von mindestens 30% der Beschäftigten nachgewiesen werden, im Falle von Gesellschaften von der Mehrheit der Gesellschafter, im Falle von Kommanditgesellschaften von der Mehrheit der Komplementäre.

 

2. In folgenden Fällen werden Förderungszuschläge im Ausmaß von 2% gewährt:

2.1 den Unternehmen, wenn sie einen Index WIN (Wachstumsindex) von mindestens 1,2 Punkten erreichen (s. Begriffsbestimmungen gemäß Abschnitt I, Anlage 1, Punkt 10, dieser Richtlinien);

2.2 den Unternehmen, wenn ihre Investitionen mindestens 50% des Wertes des von den Abschreibungen bereinigten Anlagevermögens erreichen. Wenn das Unternehmen mehr als die Hälfte der betrieblichen Immobilien gemietet hat oder über diese aufgrund eines anderen Rechtstitels bzw. Realrechtes verfügt, muss der Betrag der Investition mindestens 70% des Wertes des von den Abschreibungen bereinigten Anlagevermögens erreichen (s. Begriffsbestimmungen gemäß Abschnitt I, Anlage 1, Punkt 11, dieser Richtlinien);

2.3 den neuen Unternehmen, definiert unter Abschnitt I, Anlage 1, Punkt 7, dieser Richtlinien, mit Ausnahme der Freiberufler und Selbständigen gemäß Buchstabe e) des Artikels 3, Abschnitt I, dieser Richtlinien;

2.4 Qualitätszertifizierung/Umweltsiegel/ Zertifizierung “Gesunde Betriebe”;

2.5 den Kooperationen, definiert nach Abschnitt I, Anlage 1, Punkt 4, dieser Richtlinien;

2.6 den familienfreundlichen Unternehmen definiert nach Abschnitt I, Anlage 1, Punkt 12 dieser Richtlinien;

2.7 den Unternehmen, die Investitionen in Betriebsstätten in strukturschwachen Gebieten gemäß Abschnitt I, Anlage 1, Punkt 5 dieser Richtlinien durchführen. Im Falle von Handel auf öffentlichen Flächen ist der Rechtssitz des Betriebes zu berücksichtigen;

2.8 Bauten, die in Gewerbegebieten in “Kondominialbauweise  auf mindestens drei Stockwerken und mit mindestens fünf Unternehmen errichtet werden.

 

3. Die Zuschläge laut Punkt 1.1 sind nicht miteinander kumulierbar. Nicht miteinander kumulierbar sind weiters auch die Zuschläge laut Punkt 2.1 und Punkt 2.2.

 

4. Die Zuschläge laut Punkt 2.1 und Punkt 2.2 können nur ab dem fünften Jahr nach Tätigkeitsbeginn angewandt werden.

 

TABELLA B) Misura dell’agevolazione per investimenti ecologico ambientali

TABELLE B) Ausmaß der Förderung für Umweltinvestitionen

In regime di esenzione*

Freigestellte Förderung*

A titolo de minimis*

De minimis-Förderung*

Investimenti - Iniziative

Investition - Vorhaben

Misura

Ausmaß

% base

%Basissatz

Maggiorazioni

Zuschläge

Misura massima

Höchstausmaß

Per le PMI: Investimenti per l’adeguamento a nuove norme ambientali vincolanti;

Für KMU: Investitionen zur Anpassung an neue verbindliche Umweltbestimmungen;


25%


25%


+ 5%**

+ 2%**


30%

Per grandi imprese: Investimenti per l’adeguamento a nuove norme ambientali vincolanti;

Für Großunternehmen: Investitionen zur Anpassung an neue verbindliche Umweltbestimmungen;


-


15%


+ 5%**

+ 2%**


30%

Investimenti che superano le norme obbligatorie, in mancanza di norme vincolanti, in ambito del risparmio energetico e delle fonti rinnovabili;

Investitionen: welche die verbindlichen Bestimmungen überschreiten, bei welchen verbindliche Umweltbestimmungen fehlen, im Bereich der Energieeinsparung und der erneuerbaren Energie;


30%


-


-


-

Fase 1 dell’audit ambientale per PMI/Phase 1 des Umweltaudits für KMU

50%

50%

+ 20%

70%

Fase 1 dell’audit ambientale per grandi imprese/Phase 1 des Umweltaudits für Großunternehmen

-

50%

50%

Fase 2 dell’audit ambientale per PMI/Phase 2 des Umweltaudits für KMU

50%

-

-

-

Fase 2 dell’audit ambientale per grandi imprese/Phase 2 des Umweltaudits für Großunternehmen

-

50%

50%

* L’impresa sceglie tra l’aiuto in regime di esenzione o l’aiuto de minimis. L’aiuto in regime di esenzione è l’aiuto previsto in una determinata misura da un regolamento comunitario o da una specifica decisione della Commissione UE. L’aiuto de minimis è quello di importo ridotto che non supera la soglia di 200.000 Euro in un periodo di tre anni e pertanto non ritenuto aiuto, ai sensi dell’articolo 87 del Trattato.

Das Unternehmen wählt zwischen freigestellter Förderung oder De minimis-Förderung. Die freigestellte Förderung ist jene, die in einem bestimmten Höchstausmaß in einer EU-Verordnung oder in einer eigenen Entscheidung der EU-Kommission festgelegt ist. Die De minimis-Förderung ist jene, die 200.000 Euro im Dreijahreszeitraum nicht übersteigt und daher nicht als Beihilfe im Sinne des Artikel 87 des EG-Vertrag betrachtet wird.

** vedi maggiorazioni di cui all’articolo 28 /siehe Zuschläge gemäß Artikel 28
 
 

TABELLA C) Misura dell’agevolazione per investimenti ecologico ambientali

TABELLE C) Ausmaß der Förderung für Umweltinvestitionen

In regime di esenzione*

Freigestellte Förderung*

A titolo de minimis*

De minimis-Förderung*

Investimenti - Iniziative

Investition - Vorhaben

Misura

Ausmaß

% base

%Basissatz

Maggiorazioni*

Zuschläge*

Misura massima

Höchstausmaß

Per le piccole imprese: per investimenti prescritti da norme vigenti in materia di tutela ambientale, conservazione e utilizzo delle risorse naturali e delle materie prime

Für Kleinunternehmen: für Investitionen, vorgeschrieben von geltenden Umweltnormen und ausgerichtet zum Erhalt und/oder zur besseren Nutzung der Umweltressourcen und der Rohstoffe


15%


15%


+ 5%

+ 2%


23%

Per le medie imprese: per investimenti prescritti da norme vigenti in materia di tutela ambientale, conservazione e utilizzo delle risorse naturali e delle materie prime

Für mittlere Unternehmen: für Investitionen, vorgeschrieben von geltenden Umweltnormen und ausgerichtet zum Erhalt und/oder zur besseren Nutzung der Umweltressourcen und der Rohstoffe


7,5%


7,5%


+ 5%

+ 2%


15%

Per grandi imprese: per investimenti prescritti da norme vigenti in materia di tutela ambientale, conservazione e utilizzo delle risorse naturali e delle materie prime

Für Großunternehmen: für Investitionen, vorgeschrieben von geltenden Umweltnormen und ausgerichtet zum Erhalt und/oder zur besseren Nutzung der Umweltressourcen und der Rohstoffe


-


7,5%


+ 5%

+ 2%


15%


ABSCHNITT IV

Maßnahmen zur Förderung der Forschung und Entwicklung

 

Artikel 29

Anträge

1. Es können mehrere Förderungsanträge pro Jahr eingereicht werden.

 

2. Neben den in Abschnitt I, Artikel 3, Absatz 1 vorgesehenen Begünstigten können auch Konsortien, für die die Eintragung ins Handelsregister laut geltenden Gesetzesbestimmungen nicht zwingend vorgeschrieben ist, zeitweilige Unternehmensgemeinschaften zwischen zwei oder mehreren Unternehmen, Unternehmen des Sektors Tourismus gemäß Abschnitt I (ex H), sowie die Unternehmen gemäß Kodizes 61 (ex 64) der ATECO-Klassifizierung 2007, Förderungen beziehen.

 
3. Im Falle von losen Kooperationen oder zeitweiligen Unternehmensgemeinschaften muss, zusätzlich zu den üblichen Unterlagen, Folgendes beigelegt werden:

a) Kooperationsvertrag mit Angabe der kooperierenden Unternehmen, der Ziele sowie der Inhalte der Kooperation;

b) Erklärung über die Zuordnung der einzelnen vorgesehen Investitionen zu den einzelnen kooperierenden Unternehmen;

c) Erklärung über die solidarische Haftung der kooperierenden/zeitweilig zusammengeschlossenen Unternehmen für die Einhaltung der vom Gesetz und von diesen Richtlinien vorgesehenen Verpflichtungen.

Die Erklärungen nach den Buchstaben b) und c) dieses Absatzes müssen vom gesetzlichen Vertreter jedes einzelnen kooperierenden Unternehmens unterzeichnet sein.
 

Artikel 30

Förderungsfähige Vorhaben

1. Folgende Initiativen im Bereich der Forschung und Entwicklung sind förderungsfähig:

a) Grundlagenforschung;

b) industrielle Forschung;

c) vorwettbewerbliche Entwicklung;

d) Kauf, Erlangung oder Validierung von Patenten und sonstigen gewerblichen Schutzrechten sowie von Know-how betreffend Produkte, Dienstleistungen und Fertigungsverfahren;

e) Entwicklung und Anwendung von Technologien, die der Energieeinsparung, dem Umweltschutz, der Hygiene und dem Schutz am Arbeitsplatz dienen;

f) Vorhaben zur Implementierung oder zur Verbesserung der Qualitätssysteme und Produktzertifizierung;

g) Förderung und Unterstützung von Forschungs- und Entwicklungszentren, welche im Interesse der Wirtschaft errichtet werden;

h) technische Durchführbarkeitsstudien;

i) Diplomarbeiten zu spezifischen Südtiroler Wirtschaftsthemen. Begünstigt sind Studenten, die ihren Wohnsitz in der Provinz Bozen haben. Die zulässige Höchstförderung ist 1.500 Euro und wird pauschal ausbezahlt.
j) die Aufnahme von Personal mit gehobener Qualifizierung, das für Forschungs- und Entwicklungsprojekte eingesetzt wird, die von der Landesregierung genehmigt worden sind.
 

Artikel 31

Förderungsfähige Ausgaben

1. Folgende Ausgaben sind förderungsfähig:

a) Personalkosten (Forscher, Techniker und sonstige Personen für die Zeitdauer der Beschäftigung mit dem Forschungsvorhaben).

Zur Berechnung der förderungsfähigen Ausgaben werden folgende Parameter angewandt:

- zum Bruttogehalt werden 38% der Sozialabgaben zu Lasten des Unternehmens hinzugefügt; mit dem auf diese Weise errechneten Betrag wird der Stundenaufwand ermittelt, der mit den effektiv für das Projekt aufgewandten Stunden seitens der beauftragten Person multipliziert wird und den zur Begünstigung zugelassenen Gesamtbetrag ergibt;

-in einem Jahr sind 1.700 Arbeitsstunden pro Person und 8 Arbeitsstunden pro Tag zugelassen;

- der Einsatz einer betriebsinternen Person zur Einführung oder Verbesserung des Qualitätssystems ist förderungsfähig;
- als Personalkosten können auch die Kosten von Inhabern und Gesellschaftern für die aktive Beteiligung am Projekt zur Förderung zugelassen werden; beim Fehlen von Lohnstreifen darf der beihilfefähige Höchststundensatz von 40 Euro nicht überschritten werden; diese Ausgabe ist durch Banküberweisungen zu belegen.

b) Für die Aufnahme von Personal mit gehobener Qualifizierung, das für Forschungs- und Entwicklungsprojekte eingesetzt wird und die von der Landesregierung genehmigt worden sind, ist eine einmalige Förderung in Anwendung der De minimis-Regelung vorgesehen:

- bis zu 15.000 Euro für jede neu angestellte Person mit einem zeitlich unbegrenzten Vertrag;
- bis zu 10.000 Euro für jede neu angestellte Person mit einem zeitlich begrenzten Vertrag (Mindestdauer von sechs Monaten).

Die einmalige Beihilfe ist nicht mit der Beihilfe für Ausgaben laut Buchstabe a) kumulierbar; es steht dem Unternehmen frei, die Förderung der Ausgaben für die Aufnahme von qualifiziertem Personal entweder im Rahmen der internen Personalkosten laut Buchstabe a) oder in Form der einmaligen Zuweisung laut Buchstabe b) zu beantragen.

Die Neueinstellungen dürfen sich nicht auf Stellen mit gleicher Qualifizierung beziehen, welche aufgrund von Entlassungen innerhalb der vergangenen sechs Monate frei geworden sind; im Falle von Personengesellschaften dürfen die Aufnahmen nicht den Ehepartner oder Verwandte bis zum dritten Grad betreffen.

c) Kosten für Beratungen und gleichartige Dienstleistungen, die ausschließlich der Forschungs- und Entwicklungstätigkeit dienen. Inbegriffen sind die marktüblichen Kosten für Forschung, technische Kenntnisse sowie Patente und sonstige gewerbliche Schutzrechte, die aus Fremdquellen hinzu erworben werden oder für deren Nutzung Lizenzen erworben werden, vorausgesetzt der Erwerb der Rechte geschieht nach handelsüblichen Regeln und ohne unerlaubte Absprache. Diese Kosten werden höchstens bis zu einem Anteil von 70 % der beihilfefähigen Gesamtkosten des Vorhabens anerkannt.

d) Kosten für Instrumente und Ausrüstung für die Dauer der Nutzung für das Forschungsvorhaben. Werden diese nicht während ihrer gesamten Lebensdauer für das Forschungsvorhaben genutzt, ist nur die Wertminderung während der Dauer des Forschungsvorhabens als förderungsfähig heranzuziehen.

e) Materialkosten für die Verwirklichung von Projekten.

f) Kosten für Vorstudien zur Prüfung der technischen Durchführbarkeit industrieller Forschungstätigkeiten oder für vorwettbewerbliche Entwicklungstätigkeiten. Die förderfähigen Ausgaben dürfen den Betrag von 30.000 Euro nicht überschreiten. Die Förderungsintensität darf maximal 75% betragen.

g) Kosten, die im Zusammenhang mit der Erlangung und Validierung von Patenten und sonstigen gewerblichen Schutzrechten anfallen. Kosten, die der Erteilung des gewerblichen Schutzrechts in der ersten Rechtsordnung vorausgehen, einschließlich der Kosten für die Vorbereitung, Einreichung und Durchführung der Anmeldung sowie für eine erneute Anmeldung vor Erteilung des Schutzrechts; Kosten für die Übersetzung und sonstige im Hinblick auf die Erteilung oder Validierung des Rechts in einer Rechtsordnung anfallenden Kosten.

h) Für die unter Artikel 30, Absatz 1, Buchstaben a), b), c), d) e), f) und g) angeführten Vorhaben sind die allgemeinen Spesen bis zu 5 % der anerkannten Ausgaben als Pauschale förderungsfähig.

 
2. Die jährlich förderungsfähige Höchstausgabe für Forschungs- und Entwicklungsprojekte darf bei Unternehmen mit bis zu zehn Beschäftigten 300.000 Euro nicht überschreiten. Unternehmen mit mehr als zehn Beschäftigten dürfen jährlich höchstens 30.000 Euro pro Beschäftigten beantragen.
Bei Unternehmen, deren Haupttätigkeit Forschung und Entwicklung ist oder die Forschungs- und Entwicklungsprojekte in den Bereichen der Schrittmacher- und Schlüsseltechnologien realisieren und die dafür notwendigen wirtschaftlichen und technischen Voraussetzungen besitzen, kann von der oben angeführten jährlichen Höchstgrenze abgesehen werden.
 
3. Die beihilfefähigen Ausgaben für die Einführung oder Verbesserung von Qualitätssystemen dürfen für KMU 150.000 Euro und für Großunternehmen 200.000 Euro nicht überschreiten.
 
4. Im Falle von Konsortien, in Rechtsform gegründeten Kooperationen oder zeitlich begrenzten Unternehmenszusammenschlüssen werden für die Berechnung der förderungsfähigen Ausgaben die gesamten Beschäftigten der jeweiligen Unternehmen herangezogen.
 
5. Im Falle von Konsortien und in anderen Rechtsformen gegründeten Kooperationen, welche zur Durchführung von Forschungs- und Entwicklungsprojekten gegründet werden, können für die Berücksichtigung der internen Leistungen ebenso die internen Leistungen der einzelnen zusammengeschlossenen Unternehmen herangezogen werden.
 
6. Forschungs- und Entwicklungsleistungen, die in Filialen oder Laboratorien des Gesuchstellers außerhalb der Provinz Bozen durchgeführt werden müssen, können zum Selbstkostenpreis verrechnet werden.
 

Artikel 32

Nicht förderungsfähige Ausgaben

1. Nicht förderungsfähig sind:

a) Ausgaben für Reise, Unterkunft und Verpflegung des Betriebspersonals;

b) Ausgaben für die Teilnahme an Tagungen, Kongressen und ähnlichen Veranstaltungen;

c) Ausgaben für die Erlangung, Validierung oder den Erwerb von Patenten sowie von Know-how betreffend Produkte, Dienstleistungen und Fertigungsverfahren innerhalb von verbundenen oder kontrollierten Unternehmen;

d) die jährlichen Überwachungsaudits bezogen auf die Qualitätssysteme.

 

Artikel 33

Ausmaß der Förderung

1. Für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben werden Beihilfen im folgenden Ausmaß gewährt:

a) Grundlagenforschung (siehe Anlage 1, Punkt 13):

Die vorgesehene Förderung kann bis zu 80 % der förderungsfähigen Ausgabe erreichen;

b) industrielle Forschung (siehe Anlage 1, Punkt 14):

Die vorgesehene Förderung kann bis zu 50 % der förderungsfähigen Ausgaben erreichen. Die Förderung zur Finanzierung von technischen Machbarkeitsstudien kann bis zu 75 % erreichen;

c) vorwettbewerbliche Entwicklung (siehe Anlage 1, Punkt 15):

Die vorgesehene Förderung kann bis zu 25 % der förderungsfähigen Ausgaben erreichen. Die Förderung zur Finanzierung von technischen Machbarkeitsstudien kann bis zu 75 % erreichen.

 

Artikel 34

Erhöhungen

1. Die in Artikel 33 vorgesehene Förderung wird im Falle von Unternehmen wie folgt erhöht:
 
2. um 10 Prozentpunkte bei Unternehmen, die der Definition von KMU entsprechen.
 
3. Eine Erhöhung von 15 Prozentpunkten wird angewandt, wenn das Forschungsprojekt zur Verwirklichung der Ziele eines bestimmten unter das gemeinschaftliche Rahmenprogramm für Forschung und Entwicklung fallenden Projekts oder Programms beiträgt.
 
4. Eine Erhöhung von 10 Prozentpunkten wird angewandt, wenn mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt wird:

a) das Projekt führt zu einer grenzüberschreitenden Zusammenarbeit zwischen mindestens zwei unabhängigen Partnern aus zwei Mitgliedsstaaten. In dem Mitgliedstaat, der die Förderung gewährt, darf ein Unternehmen allein nicht mehr als 70 % der förderungsfähigen Kosten tragen;

b) das Projekt führt zu einer effektiven Zusammenarbeit zwischen Unternehmen und öffentlichen Forschungseinrichtungen, wobei die öffentliche Forschungseinrichtung mindestens 10 % der förderungsfähigen Kosten trägt und das Recht hat, die erarbeiteten Forschungsergebnisse zu veröffentlichen;

c) die Forschungsergebnisse werden auf Fachkongressen oder wissenschaftlichen Konferenzen auf breiter Basis zugänglich gemacht oder in wissenschaftlichen und technischen Fachzeitschriften veröffentlicht.

 
5. Die Kumulierung der oben angegebenen Erhöhungen darf 25 Prozentpunkte nicht überschreiten. Diese Grenzwerte müssen in allen Fällen beachtet werden, mit Ausnahme der Erhöhung von 10% für KMU gemäß Absatz 2.
 
6. Die Förderung kann in keinem Fall das Ausmaß von 90% der förderungsfähigen Ausgaben überschreiten.
 
7. Das Ausmaß der Förderungen wird in der Tabelle A zusammengefasst.
 

Artikel 35

Art der Förderung

1. Die Förderungen für Forschung und Entwicklung können folgendermaßen gewährt werden:

a) für Investitionen bis zu 250.000 Euro in Form eines Beitrages;

b) für Investitionen von 250.000 Euro bis 2.500.000 Euro zur Hälfte in Form eines Beitrages und zur anderen Hälfte in Form eines begünstigten Darlehens;

c) für den Investitionsanteil über 2.500.000 Euro in Form eines begünstigten Darlehens.

 
2. Das Darlehen wird mittels Rotationsfonds gemäß Artikel 7 des Landesgesetzes Nr. 44 vom 10.12.1992 gewährt. Das Ausmaß des Zinssatzes zu Lasten des Begünstigten darf nicht niedriger als 20% des bei Beschlussfassung gültigen Bezugszinssatzes sein. Die Laufzeit des Darlehens darf nicht mehr als 10 Jahre, einschließlich einer tilgungsfreien Zeit bis zu zwei Jahren, betragen.
 
3. Die in Absatz 1, Buchstaben a), b) und c) angeführten Obergrenzen der jährlich förderungsfähige Ausgaben beziehen sich auf einzelne Forschung- und Entwicklungsprojekte .
 

Artikel 36

Auszahlung der Förderungen

1. Die Auszahlung der Beihilfe erfolgt nach Durchführung der Initiative und aufgrund der vom zuständigen Amt verlangten Ausgabendokumentation:

a) Zusammenfassender Bericht über die Ergebnisse des vorgelegten Projektes;

b) Rechnungen und Spesennoten in Original, versehen mit ordnungsgemäßen Zahlungsbelegen, wie von den einschlägigen nationalen oder EU-Normen vorgeschrieben;

c) Für den Fall, dass die Investitionen nicht zur Gänze durchgeführt werden, wird die Beihilfe im Verhältnis zur tatsächlichen Investition gekürzt. Erreicht die Ausgabe nicht mindestens 70% der anerkannten Kostensumme, wird die Beihilfe nicht ausbezahlt.

 
TABELLE A: Forschung und Entwicklung


Begünstigungen in Prozenten und nach Unternehmensgröße

FÖRDERUNGSFÄHIGE VORHABEN

BASISFÖRDERUNG FÜR UNTERNEHMEN

ERHÖHUNGEN

KLEIN UND MITTEL-

UNTERNEHMEN

ERHÖHUNGEN (Max. 25%)

Anl.1/P.12

Grundlagen-forschung

 
 
 

bis zu

An.1/P.13

Industrielle Forschung

 
 
 

bis zu

Anl.1/P.14

Vorwettbe-

werbliche Entwicklung

 
 

bis zu

KMU

 

Art. 34

 
 
 

Absatz 2

EU-PROGRAMME

 

Art.34

 
 
 

Absatz 3

VERSCHIEDENE

 

Art. 34

 
 
 

Absatz 4

Grundlagenforschung

80

/

/

+10

Machbarkeitsstudien

/

75

75

/

/

/

Entwicklung von Prototypen

/

50

25

+10

+15

+10

Beschaffung und Validierung von Patenten sowie von Know-how betreffend Produkte, Dienstleistungen und Fertigungstechnologien

/

50

25

+10

+15

/

Entwicklung und Anwendung von Technologien, die der Energieeinsparung, dem Umweltschutz, der Hygiene und dem Arbeitsschutz dienen

/

50

25

+10

+15

+10

Vorhaben zur Verbesserung der Qualitätssysteme

/

/

25

+10

/

/

Einstellung von qualifiziertem Personal in de minimis

Bis zu 15.000 Euro für Personaleinstellungen auf unbegrenzte Zeit

Bis zu 10.000 Euro für Personaleinstellungen auf begrenzte Zeit (mindestens sechs Monate)

 

ABSCHNITT V

Maßnahmen zur Förderung von Beratung, Weiterbildung und Wissensvermittlung

 

Artikel 37

Anträge

1. Es können mehrere Förderungsanträge pro Jahr eingereicht werden.

 

Artikel 38

Förderungsfähige Vorhaben und Ausgaben

 

1. Förderungsfähig sind folgende Maßnahmen zur Aus- und Weiterbildung des Personal des Unternehmens sowie jenes von Partner- oder verbundenen Unternehmen:

a)     die allgemeine Aus- und Weiterbildung in Bezug auf die betriebliche Tätigkeit oder die Sprachkenntnisse der Bediensteten, Inhaber und Gesellschafter;

b) die für die betriebliche Tätigkeit spezifische Aus- und Weiterbildung der Bediensteten, Inhaber und Gesellschafter, die eine regelmäßige Tätigkeit im Unternehmen ausüben.

1.2 Folgende Ausgaben sind förderungsfähig:

a)     Einschreibe- und Beteiligungsgebühren für Initiativen zur Aus- und Weiterbildung;

- für Initiativen, die direkt vom antragstellenden Unternehmen organisiert werden:

b)     Honorare für Referenten;

c)     Kosten für Saalmiete, Lehrmaterial, Simultanübersetzung;

d) Entlohnung eines Beschäftigten oder des Inhabers ausschließlich für Referententätigkeit; für Unternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten ist der Einsatz einer betriebsinternen Person für höchstens 150 Stunden im Jahr zugelassen; für Unternehmen mit mehr als zehn Beschäftigten liegt die Grenze der jährlichen Stundenanzahl bei 300.

1.3 Dem Auszahlungsantrag muss eine Erklärung beigelegt werden, welche die Dauer, die Anzahl der Berater/Experten und des teilnehmenden Personals enthält.

1.4 Die förderungsfähige Mindestausgabe beträgt 2.000 Euro; die Höchstausgabe für das Tageshonorar des Referenten beträgt 900 Euro.

 

2. Förderungsfähig sind Beratungen und Maßnahmen zur Wissensvermittlung, die mit der betrieblichen Tätigkeit eng zusammenhängen und von spezialisierten Beratungseinrichtungen, Forschungseinrichtungen oder Universitäten durchgeführt werden. Im Besonderen sind folgende Maßnahmen förderungsfähig:

a) Erhebungen, Studien, Analysen und Forschungsarbeiten mit strategischen, organisatorischen, technologischen oder betriebswirtschaftlichen Zielen;

b) Beratungen zur technologischen Verbesserung der Produkte und der Produktionsprozesse;

c) Beratungen durch externe Fachleute zur Marktpositionierung und zur Verbesserung der betrieblichen Organisationsstruktur, einschließlich Beratungen für den Abschluss von Joint-Ventures mit ausländischen Unternehmen und für die Umsetzung von EU-Programmen;

d) Beratungen zum Erwerb von Informatik-Know- How;

e) Beratungen zur Verbesserung und Erneuerung in den Bereichen Arbeitssicherheit, Unfallverhütung, Arbeitsplatzumstrukturierung, Gründung von betrieblichen Kooperationen;

f) Vorhaben zur Einführung des Zertifikats für Soziale - und Familienverantwortung (SA 8000);

g) Diplomarbeiten zu spezifischen Südtiroler Wirtschaftsthemen. Begünstigte sind Studenten, die ihren Wohnsitz in der Provinz Bozen haben.

Die vorgesehene Prämie beträgt 1.500 Euro und wird im Rahmen der De minimis-Regelung ausbezahlt;

h) Tutor-Ausgaben in folgenden Fällen:

- für Klein- und Mittelunternehmen im Falle von Neugründung oder Betriebsübernahme (siehe Anlage 1, Punkte 7 und 8);

- für Kleinunternehmen mit weniger als sechs Beschäftigten zur Umsetzung von Forschungs- und Entwicklungsprojekten, die im Rahmen des Abschnittes IV dieser Richtlinien gefördert wurden, beschränkt auf die ersten zwei Jahre nach Genehmigung des F&E-Beitrages.

2.1 Folgende Ausgaben sind förderungsfähig:

a) Honorare für Berater, Experten, Universitäten und spezialisierte Einrichtungen;

b) die Ausgaben für didaktisches Material.

2.2 Die förderungsfähige Mindestausgabe beträgt 2.000 Euro; die Höchstausgabe für das Tageshonorar des Beraters beträgt 900 Euro, inbegriffen eventuelle Kosten für Reise, Unterkunft und Verpflegung.

2.3 Dem Auszahlungsantrag muss eine Erklärung beigelegt werden, welche die Dauer und die Anzahl der Berater/Experten enthält.

 

Articolo 39

Nicht förderungsfähige Ausgaben

1. Folgende Ausgaben sind nicht förderungsfähig:

a) Lohnkosten sowie die Kosten für Reise, Unterkunft und Verpflegung der Teilnehmer an den Aus- und Weiterbildungskursen;

b) Ausgaben für Maschinen und Geräte, die für das Projekt verwendet werden;

c) Ausgaben für kontinuierliche oder periodische Beratungen und laufende Führungskosten des Unternehmens, wie Verwaltungs-, Steuer- und Rechtsberatung, Werbeausgaben und Ähnliches;

a)     Ausgaben für die Implementierung und Programmierung von Informatiksystemen.

f) als Tutorausgaben sind laufende Betriebskosten ausgeschlossen.

 

Artikel 40

Höchstgrenzen der förderungsfähigen Ausgaben

1. Die Höchstgrenze der förderungsfähigen Ausgaben beträgt insgesamt 250.000 Euro im Jahr pro Unternehmen.

 

Artikel 41

Förderungen für KMU

1. Für die Vorhaben gemäß Artikel 38 kann für KMU eine Förderung bis zu 50% der förderungsfähigen Ausgaben gewährt werden, mit Ausnahme der Initiativen gemäß Punkt 1, Buchstabe b) (spezifische Aus- und Weiterbildung), für welche eine Förderung bis zu 35% gewährt werden kann. Für diese letztgenannten Initiativen kann die Förderung  bis zu 50% angehoben werden, sofern sie zur Gänze als De minimis-Förderung gewährt wird.

 

2. Für die Tutor-Ausgaben gemäß vorhergehendem Artikel 38, Punkt 2, Buchstabe h), kann ein Beitrag in Höhe von 80% auf maximal 50.000 Euro pro Jahr für nicht mehr als zwei aufeinander folgende Jahre im Rahmen der De minimis-Regelung gewährt werden.

 

Articolo 42

De minimis-Förderungen

1. Unter Anwendung der De minimis-Regelung, können die im Artikel 41 genannten Förderungen, mit Ausnahme jener für Tutor-Ausgaben gemäß vorhergehendem Artikel 38, Punkt 2, Buchstabe h), bis zu 70% gewährt werden, wenn die Initiativen eine der folgenden Ziele verfolgen:

a) neue Märkte;

b) Kooperation;

c) Familienfreundlichkeit der Betriebe;

d) Wiedereinstieg in die Arbeitswelt nach einer Familienphase durch Personen, die das 40. Lebensjahr vollendet haben.

 

2. Für die ersten vier Tage von Technologie- und Innovationsberatungen, die über die Handelskammer und das TIS-Südtirol vermittelt oder erbracht werden, kann die Förderung, ausschließlich im Rahmen der De minimis-Regelung im Ausmaß von bis zu 80% gewährt werden.

 

Artikel 43

Förderungen für Großunternehmen

1. Für die Vorhaben gemäß Artikel 38, Punkt 1, Buchstabe a) (allgemeine Aus- und Weiterbildung), kann eine Förderung bis zu 50% gewährt werden, mit Ausnahme der Vorhaben gemäß Punkt 1, Buchstabe b) (spezifische Aus- und Weiterbildung), für welche die Förderung bis zu 25% gewährt werden kann. Für diese letztgenannten Vorhaben kann die Förderung bis zu 50% angehoben werden, sofern sie zur Gänze als De minimis-Förderung gewährt wird.

 

2. Unter Anwendung der De minimis-Regelung, kann für die Vorhaben gemäß Artikel 38, Punkt 2 (Beratung und Wissensvermittlung) eine Förderung bis zu 50% gewährt werden.

 

3. Für die ersten vier Tage von Technologie- und Innovationsberatungen, die über die Handelskammer oder das TIS-Südtirol vermittelt oder erbracht werden, kann die Förderung bis zu 80% angehoben werden, sofern sie zur Gänze als De minimis-Förderung gewährt wird

 

4. Unter Anwendung der De minimis-Regelung, können die Förderungen gemäß vorhergehendem Artikel 41 im Ausmaß bis zu 70% gewährt werden, wenn die Maßnahmen eine der folgenden Ziele verfolgen:

a) neue Märkte;

b) Kooperation;

c) Familienfreundlichkeit der Betriebe;

d) Wiedereinstieg in die Arbeitswelt nach einer Familienphase durch Personen, die das 40. Lebensjahr vollendet haben.

 

Formazione e consulenza: misura dell’agevolazione per PMI

Weiterbildung und Beratung: Ausmaß der Förderung für KMU

In regime di esenzione*

Freigestellte Förderung*

Agevolazione a titolo de minimis*

De minimis-Förderung*

Investimenti - Iniziative

Investition - Vorhaben

Misura

Ausmaß

% base

%Basissatz

Maggiorazioni**

Zuschläge**

Misura massima

Höchstausmaß

Formazione specifica – Spezifische Aus- und Weiterbildung;

35%

50%

+20%**

70%

Formazione generale – Allgemeine Aus- und Weiterbildung;

50%

50%

+20%**

70%

Consulenza e diffusione di conoscenze – Beratung und Wissensvermittlung

50%

50%

+20%**

70%

Consulenze tecnologiche e di innovazione che vengono intermediate o svolte dalla Camera di Commercio o dal TIS;

Technologie- u. Innovationsberatung, die von der Handelskammer oder vom TIS abgewickelt werden;


50%


50%


+30%***


80%

Per progetti di certificazione responsabilità sociale (SA 8000) e famiglia;

Für Vorhaben zur Einführung des Zertifikats für Soziale- (SA 8000) und Familienverantwortung;


50%


-


-


70%

Iniziativa

Vorhaben

Misura

Ausmaß

% base

%Basissatz

Maggiorazioni**

Zuschläge**

Importo massimo

Höchstberag

Premio per tesi di laurea

Prämie für Diplomarbeiten

-

-

1.500 €

Contributo per spese di tutoraggio

Beitrag für Tutor-Ausgaben

-

80%

-

40.000 €

*  L’impresa sceglie tra l’aiuto in regime di esenzione o l’aiuto de minimis. L’aiuto in regime di esenzione è l’aiuto previsto in una determinata misura da un regolamento comunitario o da una specifica decisione della Commissione UE. L’aiuto de minimis è quello di importo ridotto che non supera la soglia di 200.000 Euro in un periodo di tre anni e pertanto non ritenuto aiuto, ai sensi dell’articolo 87 del Trattato.

Das Unternehmen wählt zwischen freigestellter Förderung oder De minimis-Förderung. Die freigestellte Förderung ist jene, die in einem bestimmten Höchstausmaß in einer EU-Verordnung oder in einer eigenen Entscheidung der EU-Kommission festgelegt ist. Die De minimis-Förderung ist jene, die 200.000 Euro im Dreijahreszeitraum nicht übersteigt und daher nicht als Beihilfe im Sinne des Artikel 87 des EG-Vertrag betrachtet wird.

** vedi maggiorazioni di cui all’articolo 42 /siehe Zuschläge gemäß Artikel 42

*** per i primi 4 giorni di consulenza - für die ersten vier Tage der Beratung;

 

Formazione e consulenza: misura dell’agevolazione per grandi imprese

Weiterbildung und Beratung: Ausmaß der Förderung für Großunternehmen

In regime di esenzione*

Freigestellte Förderung*

Agevolazione a titolo de minimis*

De minimis-Förderung*

Investimenti - Iniziative

Investition - Vorhaben

Misura

Ausmaß

% base

%Basissatz

Maggiorazioni**

Zuschläge**

Misura massima

Höchstausmaß

Formazione specifica – Spezifische Aus- und Weiterbildung;

25%

50%

+20%**

70%

Formazione generale – Allgemeine Aus- und Weiterbildung;

50%

50%

+20%**

70%

Consulenza e diffusione di conoscenze – Beratung und Wissensvermittlung

-

50%

+20%**

70%

Consulenze tecnologiche e di innovazione che vengono intermediate o svolte dalla Camera di Commercio o dal TIS.-Alto Adige;

Technologie- u. Innovationsberatung, die von der Handelskammer oder vom TIS- Südtirol abgewickelt werden;


-


50%


+30%***


80%

Per progetti di certificazione responsabilità sociale (SA 8000) e famiglia;

Für Vorhaben zur Einführung des Zertifikats für Soziale- (SA 8000) und Familienverantwortung;


-


-


-


70%

*  L’impresa sceglie tra l’aiuto in regime di esenzione o l’aiuto de minimis. L’aiuto in regime di esenzione è l’aiuto previsto in una determinata misura da un regolamento comunitario o da una specifica decisione della Commissione UE. L’aiuto de minimis è quello di importo ridotto che non supera la soglia di 200.000 Euro in un periodo di tre anni e pertanto non ritenuto aiuto, ai sensi dell’articolo 87 del Trattato.

Das Unternehmen wählt zwischen freigestellter Förderung oder De minimis-Förderung. Die freigestellte Förderung ist jene, die in einem bestimmten Höchstausmaß in einer EU-Verordnung oder in einer eigenen Entscheidung der EU-Kommission festgelegt ist. Die De minimis-Förderung ist jene, die 200.000 Euro im Dreijahreszeitraum nicht übersteigt und daher nicht als Beihilfe im Sinne des Artikel 87 des EG-Vertrag betrachtet wird.

** vedi maggiorazioni di cui all’articolo 43 /siehe Zuschläge gemäß Artikel 43

*** per i primi 4 giorni di consulenza - für die ersten vier Tage der Beratung;

 

ABSCHNITT VI

Maßnahmen zur Schaffung von Arbeitsplätzen

 

Artikel 44

Anträge

1. Es ist ein einmaliger Förderungsantrag in folgenden Fällen zugelassen:

a)     neues Unternehmen (s. Punkt 7 der Anlage 1);

b)     Betriebsnachfolge (s. Punkt 9 der Anlage 1);

c)     Betriebsübernahme (s. Punkt 1 der Anlage 1);

d)     Kooperationen (s. Punkt 1 der Anlage 1);

e)     Unternehmen, die sich in Unternehmensgründerzentren der Provinz Bozen ansiedeln.

 
 

Artikel 45

Darlehen zur Beschaffung von Liquidität

1. Den Unternehmen mit Voraussetzungen laut Artikel 44 können im Sinne des Landesgesetzes vom 15.4.1991, Nr. 9, einmalige Darlehen zur Beschaffung von Liquidität im Ausmaß von höchstens 30.000 Euro mit einer Amortisierungszeit von fünf Jahren gewährt werden; in diesem Zeitraum sind zwei Jahre Voramortisierungszeit eingerechnet. Der Anteil des Landes beträgt höchstens 80% des Darlehens. Diese Darlehen werden unter Anwendung der De minimis- Regelung gewährt.
 
Übersichtstabelle

BEIHILFE

AUSMAß DER FÖRDERUNG

(im Rahmen der De minimis-Regelung)

Beschaffung von Liquidität (ist nicht an Ausgaben gebunden)

Darlehen bis zu 30.000 Euro, Dauer von 60 Monaten

ABSCHNITT VIII

Förderung der Internationalisierung der Betriebe

 

Artikel 46

Anträge

1. Es können höchstens drei Förderungsanträge pro Jahr für jedes Vorhaben gemäß nachstehendem Artikel 47 eingereicht werden.

 

Artikel 47

Förderungsfähige Vorhaben und Ausgaben

1. Es sind Ausgaben für folgende Vorhaben förderungsfähig:

1.1 Studien, Untersuchungen und Beratungen durchgeführt von spezialisierten Beratungseinrichtungen, Forschungseinrichtun-gen oder Universitäten zur Erlangung von Informationen über Märkte und deren Erschließung innerhalb und außerhalb des europäischen Binnenmarktes;

1.2 Platz- und Standmiete, Entwurf, Transport, Auf- und Abbau des Standes, jeweils bei Beteiligung an Ausstellungen, Messen und Veranstaltungen außerhalb Südtirols;

1.3 Erstellung von Webseiten;

1.4 andere Vorhaben lokaler Unternehmen innerhalb und außerhalb der EU:

-     Delegationsreisen eines lokalen Unternehmens zwecks Vorstellung desselben und dessen Produkte oder zwecks Aufbau möglicher neuer Geschäftsbeziehungen oder auch die Reisen einer ausländischen Delegation als möglicher zukünftiger Geschäftspartner zwecks Besichtigung des hiesigen Unternehmens. Förderungsfähig sind dabei die Fahrtkosten und die Ausgaben für Unterkunft und Verpflegung für höchstens drei Personen bei Kleinunternehmen und für höchstens fünf Personen bei mittleren und Großunternehmen, jeweils nach den Tarifen, die für die Landesbediensteten in selben oder ähnlichen Missionen angewandt werden;

-     Modelle, Prototypen, Computersimulierungen und Ähnliches, ausgenommen Prospekte und Werbebroschüren, zwecks Präsentation von Produkten und Dienstleistungen auf Messen, Ausstellungen und Veranstaltungen außerhalb Südtirols;

1.5 Versicherungspolizzen für Exportkredite in Ländern außerhalb der erweiterten Eu und in Länder außerhalb der OECD sind (Australien, Kanada, Island, Korea, Japan, Mexico, Neuseeland, Norwegen, Schweiz und Vereinigte Staaten von Amerika).

 

Artikel 48

Nicht förderungsfähige Vorhaben und Ausgaben

1. Folgende Ausgaben sind nicht förderungsfähig:

a) für das eingesetzte Betriebspersonal und für Eigenleistungen;

b) für Beteiligungen an Messen, an denen auch die Export Organisation Südtirol (EOS) mit einem Gemeinschaftsstand teilnimmt, können nur dann zur Förderung zugelassen werden, wenn das antragstellende Unternehmen auf dem Gemeinschaftsstand nicht teilnehmen konnte;

c) für Beteiligungen an Messen seitens Handelsunternehmen gemäß Buchstabe c), Artikel 3, der vorliegenden Richtlinien, die im Geschäftsjahr vor Einreichung des Förderungsantrages nicht mindestens eine Wertschöpfung von 25% des Umsatzes erreicht haben.

 

Artikel 49

Grenzen der förderungsfähigen Ausgaben

1. Die Mindestgrenze der förderungsfähigen Ausgaben für die einzelnen Vorhaben gemäß vorhergehendem Artikel 47 beträgt 2.000 Euro.

 

2. Die förderungsfähige Höchstausgabe für das Tageshonorar des Beraters beträgt 900 Euro.

 

Artikel 50

Förderungen für KMU

1. Das Ausmaß der Förderung für die Vorhaben gemäß vorhergehendem Artikel 47, Punkte 1.1, 1.2 bezüglich der Kosten bei der ersten Beteiligung des Unternehmens und 1.5 kann bis zu 50% der förderungsfähigen Ausgaben betragen.

 

2. Das Ausmaß der Förderung für die Vorhaben gemäß vorhergehendem Artikel 47, Punkte 1.3 und 1.4 kann bis zu 35% der förderungsfähigen Ausgaben betragen.

 

Articolo 51

De minimis-Förderungen

1. Unter Anwendung der De minimis-Regelung, können an KMU Förderungen in folgendem Ausmaß gewährt werden:

1.1 für die Vorhaben gemäß vorhergehendem Artikel 47, Punkt 1.2 für Beteiligungen an Ausstellungen, Messen und Veranstaltungen außerhalb des Landes, welche der ersten folgen, bis zu 50%;

1.2 für die Vorhaben gemäß vorhergehendem Artikel 47, Punkt 1.4 bis zu 50%;

1.3 für die Vorhaben gemäß vorhergehendem Artikel 47, Punkte 1.1 und 1.2 bezüglich der Kosten für die erste Beteiligung des Unternehmens und Punkt 1.5, bis zu 70%.

 

Articolo 52

Förderungen an Großunternehmen

1. Unter Anwendung der De minimis-Regelung, kann an Großunternehmen eine Förderung für die Vorhaben gemäß vorhergehendem Artikel 47, Punkte 1.1, 1.2, 1.4 und 1.5, in Höhe von bis zu 50%, und für die Vorhaben gemäß Punkt 1.3 in Höhe von bis zu 35% gewährt werden.

 
 

Internazionalizzazione: misura dell’agevolazione per PMI

Internationalisierung: Ausmaß der Förderung für KMU

In regime di esenzione*

Freigestellte Förderung*

Agevolazione a titolo de minimis*

De minimis-Förderung*

Iniziative

Maßnahmen

Misura

Ausmaß

Misura

Ausmaß

Studi, ricerche e consulenze;

Studien, Untersuchungen und Beratungen;

50%

70%

Partecipazione a fiere e manifestazioni/Beteiligung an Messen und Veranstaltungen:

prima partecipazione/erste Beteiligung

50%

70%

partecipazioni successive/darauffolgende Beteiligungen

-

50%

Realizzazione pagine web/Erstellung von Webseiten

35%

35%

Altre iniziative di imprese locali verso i mercati UE ed extra UE/Andere Vorhaben lokaler Unternehmen innerhalb und außerhalb der EU

35%

50%

Polizze di assicurazione di crediti all’export/Versicherungspolizzen für Exportkredite

50%

70%


*  L’impresa sceglie tra l’aiuto in regime di esenzione o l’aiuto de minimis. L’aiuto in regime di esenzione è l’aiuto previsto in una determinata misura da un regolamento comunitario o da una specifica decisione della Commissione UE. L’aiuto de minimis è quello di importo ridotto che non supera la soglia di 200.000 Euro in un periodo di tre anni e pertanto non ritenuto aiuto, ai sensi dell’articolo 87 del Trattato.
Das Unternehmen wählt zwischen freigestellter Förderung oder De minimis-Förderung. Die freigestellte Förderung ist jene, die in einem bestimmten Höchstausmaß in einer EU-Verordnung oder in einer eigenen Entscheidung der EU-Kommission festgelegt ist. Die De minimis-Förderung ist jene, die 200.000 Euro im Dreijahreszeitraum nicht übersteigt und daher nicht als Beihilfe im Sinne des Artikel 87 des EG-Vertrag betrachtet wird.
 
 

Internazionalizzazione: misura dell’agevolazione per grandi imprese

Internationalisierung: Ausmaß der Förderung für Großunternehmen

In regime di esenzione*

Freigestellte Förderung*

Agevolazione a titolo de minimis

De minimis-Förderung

Iniziative

Maßnahmen

Misura

Ausmaß

Misura

Ausmaß

Studi, ricerche e consulenze;

Studien, Untersuchungen und Beratungen;

-

50%

Partecipazione a fiere e manifestazioni/Beteiligung an Messen und Veranstaltungen:

prima partecipazione/erste Beteiligung

-

50%

partecipazioni successive/darauffolgende Beteiligungen

-

50%

Realizzazione pagine web/Erstellung von Webseiten

-

35%

Altre iniziative di imprese locali verso i mercati UE ed extra UE/Andere Vorhaben lokaler Unternehmen innerhalb und außerhalb der EU

-

50%

Polizze di assicurazione di crediti all’export/Versicherungspolizzen für Exportkredite

-

50%


*  L’impresa sceglie tra l’aiuto in regime di esenzione o l’aiuto de minimis. L’aiuto in regime di esenzione è l’aiuto previsto in una determinata misura da un regolamento comunitario o da una specifica decisione della Commissione UE. L’aiuto de minimis è quello di importo ridotto che non supera la soglia di 200.000 Euro in un periodo di tre anni e pertanto non ritenuto aiuto, ai sensi dell’articolo 87 del Trattato.
Das Unternehmen wählt zwischen freigestellter Förderung oder De minimis-Förderung. Die freigestellte Förderung ist jene, die in einem bestimmten Höchstausmaß in einer EU-Verordnung oder in einer eigenen Entscheidung der EU-Kommission festgelegt ist. Die De minimis-Förderung ist jene, die 200.000 Euro im Dreijahreszeitraum nicht übersteigt und daher nicht als Beihilfe im Sinne des Artikel 87 des EG-Vertrag betrachtet wird.
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