In vigore al

RICERCA:

In vigore al: 04/10/2016

Beschluss Nr. 1027 vom 06.04.2009
Genehmigung der „Anwendungskriterien und Auflagen zur Förderung des Erwerbs von Gewerbebauland - Landesgesetz vom 20. August 1972, Nr. 15, Artikel 35 quinquies in geltender Fassung“- Widerruf des Beschlusses der Landesregierung Nr. 4251 vom 14.11.2005 „Kriterien und Auflagen zur Förderung des Erwerbs von Gewerbebauland“.

Anlage

Landesgesetz vom 20. August 1972, Nr. 15  in geltender Fassung, Artikel 35- quinquies – Anwendungskriterien und Auflagen zur Förderung des Erwerbs von Gewerbebauland

 

Artikel 1

Anwendungsbereich

1. Diese Richtlinien regeln die Gewährung von Förderungen im Sinne des Landesgesetzes vom 20. August 1972, Nr. 15, Artikel 35 quinquies in geltender Fassung „Förderung des Erwerbs von Gewerbebauland“.
 

Artikel 2

Art der Förderungen und Begünstigte

1. Die Förderungen können Unternehmen, die vorwiegend eine Industrie-, Handwerks- oder Großhandelstätigkeit ausüben für die Ansiedelung und Erweiterung ihrer Betriebe in Gewerbegebieten von Landes- bzw. Gemeindeinteresse wie folgt gewährt werden:
a) in Form eines einmaligen Beitrages;
b) in Form einer Reduzierung des Zuweisungspreises;
Falls das Ausmaß der Förderungen die Fördergrenzen für KMU oder jene, die in anderen EU-Freistellungsverordnungen vorgesehen sind, überschreitet, wird die gesamte Förderung ausschließlich als „De minimis - Förderungen  (s. Artikel 12, Absatz 1) gewährt.
Das Unternehmen wählt zwischen freigestellter Förderung oder „De minimis - Förderung  Die freigestellte Förderung ist jene, die in einem bestimmten Höchstausmaß in einer EU-Verordnung oder in einer eigenen Entscheidung der EU-Kommission festgelegt ist. Die De minimis-Förderung ist jene, die 200.000 Euro in einem Zeitraum von drei Steuerjahren nicht übersteigt und daher, wie von der EU Kommission vereinbart, den Handel zwischen  Mitgliedstaaten nicht beeinträchtigt und/oder den Wettbewerb weder verfälscht oder zu verfälschen droht.
Falls das Ausmaß der Förderungen die Fördergrenzen für KMU oder jene, die in anderen EU-Freistellungsverordnungen vorgesehen sind, überschreitet und das begünstigte Unternehmen bereits de minimis-Beihilfen im Ausmaß von 200.000 Euro erhalten hat, wird die Förderung nur innerhalb der in den EU-Freistellungsverordnungen vorgesehenen Grenzen gewährt.
 

Artikel 3

Ausmaß der Förderungen

1. Für die in Artikel 35-quinquies Absatz 1 des Landesgesetzes vom 20. August 1972, Nr. 15 in geltender Fassung, erwähnten Vorhaben kann die Landesregierung folgende Beihilfen gewähren:

a)  einmalige Beiträge im Ausmaß von 15% der zugelassenen Ausgaben bzw. Reduzierungen des Zuweisungspreises in demselben Ausmaß, wenn es sich laut EU-Definition um kleine Unternehmen handelt;

b)  einmalige Beiträge im Ausmaß von 7,5% der zugelassenen Ausgaben bzw. Reduzierungen des Zuweisungspreises in demselben Ausmaß, wenn es sich laut EU-Definition um mittlere Unternehmen handelt;

c)   einmalige Beiträge im Ausmaß von 7,5% der zugelassenen Ausgaben bzw. Reduzierungen des Zuweisungspreises in demselben Ausmaß, wenn sie laut EU-Definition nicht in die Kategorie der KMU fallen, und im Einzelfall nach vorheriger Notifizierung, sofern die Beihilfe die „De-minimis-Grenze  übersteigt.

2. In den ländlichen Gebieten gemäß Artikel 12, Absatz 3, können die Prozentsätze gemäß Buchstaben a), b) und c) um 10 Prozentpunkte erhöht werden, wobei die so erhöhten Beiträge gänzlich als „De-minimis-Beihilfen  gewährt werden.
3. Zu Lasten des Unternehmers muss in jedem Fall ein Grunderwerbspreis von Euro 60,00 pro m² verbleiben, andernfalls der Beitrag des Landes entsprechend herabzusetzen ist; in ländlichen Gebieten ist dieser Betrag auf  Euro 35,00 pro m²  herabgesetzt.
4. Beiträge unter Euro 5.000,00 werden nicht gewährt.
 

Artikel 4

Einreichung der Anträge

1. Die Anträge um Förderung müssen vor Erwerb der Fläche zur Ansiedlung oder Erweiterung eines Betriebes eingereicht werden.
Insbesondere müssen die Anträge wie folgt eingereicht werden:

a) vor Unterzeichnung der einseitigen Verpflichtserklärung im Falle des in den Artikeln von 46 bis 50/bis des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13 , in geltender Fassung, vorgesehenen Zuweisungsverfahrens, und falls der Antragsteller nicht bereits Eigentümer der Fläche ist;

b) vor Abschluss des Vertrages im Fall des im Artikel 51 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, in geltender Fassung, geregelten Vertragsverfahrens und nur für den Fall, dass die Fläche von der zuständigen Körperschaft übertragen wird;

c) vor Abschluss des Kaufvertrages im Fall des Erwerbs von Flächen von Privaten.

2. Großunternehmen müssen bei Antrag-stellung, neben den Voraussetzungen gemäß Absatz 1 dieses Artikels, auch nachweisen, dass sie infolge der Förderung den Umfang oder die Reichweite oder den Gesamtbetrag des Vorhabens signifikant erhöhen oder den Abschluss desselben/derselben signifikant beschleunigen können.
3. Die Anträge, abgefasst auf eigenen, von der zuständigen Dienststelle bereitgestellten Vordrucken und, sofern vorgesehen, mit Stempelmarke versehen, sind bei der zuständigen Dienststelle entweder direkt oder über Berufsverbände, Körperschaften, Institute oder eigens delegierte Personen einzureichen. Sie enthalten Angaben zur Tätigkeit und zur Größenordnung des Unternehmens laut EU-Parameter, zum geplanten Erwerb von Gewerbebauland sowie alle Daten, die zur Feststellung der Zulässigkeit derselben erforderlich sind. Sobald in der zuständigen Dienststelle die Voraussetzungen dafür geschaffen sind, können die Anträge auch „online  eingereicht werden.
4. In den Genuss der Förderung kommen nur Betriebe die in Südtirol angesiedelt sind bzw. werden, sowie in Südtirol gelegene Flächen. Für dieselben Investitionen kann weder innerhalb derselben noch bei anderen öffentlichen Körperschaften eine Förderung beantragt werden.
 

Artikel 5

Bearbeitung der Anträge

1. Die Förderungsanträge werden, soweit vollständig, in derselben zeitlichen Reihenfolge bearbeitet, in welcher sie in der zuständigen Dienststelle eingereicht werden.
2. Es kann auch eine Reihung nach dem Fortschritt der Erwerbsprozedur erfolgen. Gesuche um Förderung des Ankaufs aus strukturschwachen Gebieten können vorrangig behandelt werden.
3. Für die Beitragsanträge welche die  vorliegenden Richtlinien betreffen, bestätigt die zuständige Dienststelle, auf Basis der abgegebenen Erklärungen und Unterlagen und vorbehaltlich einer späteren detaillierten Überprüfung, schriftlich, dass der Erwerb von Gewerbebauland grundsätzlich den Zulassungsvoraussetzungen gemäß vorliegender Richtlinien entspricht. Ab Erhalt derselben Mitteilung läuft eine maximale Frist von drei Jahren, innerhalb welcher der Erwerb des Gewerbebaulandes gemäß nachstehendem Artikel dokumentiert werden muss. Besagte Frist kann auf einen begründeten Antrag hin auf maximal 5 Jahre verlängert werden.
4. Die zugelassenen Investitionssummen werden auf ganze Euro 100,00 abgerundet.
 

Artikel 6

Genehmigung und Auszahlung der Förderungen

1. Nach Vorlage folgender Unterlagen werden die Beiträge mit Dekret des zuständigen Landesrates genehmigt und anschließend ausbezahlt:

a) definitiver Zuweisungsbeschluss, in Original oder beglaubigter Kopie, im Falle des in den Artikeln von 46 bis 50/bis des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, in geltender Fassung, vorgesehenen Zuweisungs-verfahrens;

b) mit der zuständigen Körperschaft unterzeichnete Vertrag, in Original oder beglaubigter Kopie, im Fall des im Artikel 51 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr.13, in geltender Fassung, geregelten Vertragsverfahrens;

c) Kauf- oder Leasingvertrag, in Original oder beglaubigter Kopie, unterzeichnet nach Einreichung des Antrages im Fall des Erwerbs von Flächen von Privaten und kein Zuweisungs – bzw. Vertragsverfahren stattfindet;

d) Antrag an das Grundbuchsamt, mit Angabe der Tagebuchzahl, betreffend die Eintragung des Eigentumsrechtes, oder Grundbuchsauszüge, -beschlüsse, -dekrete.

2. Wird, in den Fällen sub Buchstaben a) b) und c), in der Zeitspanne zwischen Antragstellung und Auszahlung der Förderung der Betrieb aufgrund eines Todesfalles oder eines Rechtsgeschäftes übertragen oder wird, bei Auflösung der Einzelfirma/Gesellschaft oder bei Auflassung der Tätigkeit, dieselbe von einem oder mehreren der Gesellschafter/Inhaber als Einzelunternehmen/Gesellschaft weitergeführt, geht die Förderung an die Rechtsnachfolger über, vorausgesetzt, dass diese die Bedingungen gemäß dieser Richtlinien erfüllen, die Tätigkeit fortführen und die entsprechenden Verpflichtungen übernehmen.
3. Der Direktor des zuständigen Amtes verfügt die Auszahlung der Förderungen  nach Genehmigung derselben mittels Dekretes des zuständigen Landesrates und nach Vorlage  der sub Artikel 6, Absatz 2 vorgesehenen Unterlagen.
4. Die Ablehnung des Antrages wird mit Dekret des zuständigen Landesrates verfügt.
5. Sollte das antragstellende Unternehmen den eingereichten Antrag vor dem Genehmigungsdekret zurückziehen, wird der Antrag von der zuständigen Dienststelle archiviert.
 

Artikel 7

Verpflichtungen

1. Mit Gewährung der Förderungen übernimmt der Begünstigte die nachstehend angeführten Verpflichtungen:

a) im Falle des in den Artikeln von 46 bis 50/bis des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, in geltender Fassung, vorgesehenen Zuweisungsverfahrens finden die Verpflichtungen laut einseitiger Verpflichtungserklärung sowie laut definitivem Zuweisungsbeschluss Anwendung.

b) im Falle des im Artikel 51 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, in geltender Fassung, geregelten Vertragsverfahrens werden die Bestimmungen des Landesgesetzes vom 13. Februar 1997, Nr. 4 in geltender Fassung, sowie die entsprechenden Anwendungsrichtlinien angewandt;

c) im Falle des Erwerbs von Flächen von Privaten finden die Bestimmungen des Landesgesetzes vom 13. Februar 1997, Nr. 4 in geltender Fassung, Anwendung.

 

Artikel 8

Sanktionen

1. Werden die vom Gesetz vorgesehenen Verpflichtungen zu Lasten des Begünstigten nicht eingehalten, dann wird, vorbehaltlich der Anwendbarkeit der Bestimmungen laut Artikel 49/ter Absätze 2 und 3 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13 , in geltender Fassung, sowie laut Artikel 2/bis Absätze 2, 3, 4, 5 und 6 des Landesgesetzes vom 13. Februar 1997, Nr. 4 in geltender Fassung, und der entsprechenden Anwendungsrichtlinien der Beitrag zur Gänze oder zum Teil widerrufen und muss in dem in der Folge angeführten Ausmaß rückerstattet werden:

1.1. für Beiträge, welche in Bezug auf den Erwerb von Flächen im Rahmen eines Zuweisungsverfahrens gewährt wurden und vorbehaltlich der Bestimmungen nach Artikel 50/bis des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13 , in geltender Fassung:

a) muss bei Verletzung der Verpflichtungen innerhalb der ersten fünf Jahre der Ausübung der Tätigkeit auf der geförderten Fläche der gesamte gewährte Beitrag zuzüglich der gesetzlichen Zinsen rückerstattet werden;

b) bei Verletzung der Verpflichtungen ab dem sechsten Jahr der Tätigkeit auf der geförderten Fläche beinhalten die für die Nichteinhaltung der Verpflichtungen vorgesehenen Sanktionen den zurückzuzahlenden Beitrag;

1.2. für Flächen, für welche ein Vertrag im Sinne von Artikel 51 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13 , in geltender Fassung, abgeschlossen wurde, oder die von Privaten erworben wurden, muss, vorbehaltlich der Bestimmungen nach Artikel 2/bis des Landesgesetzes vom 13. Februar 1997, Nr. 4 , in geltender Fassung:

a)  bei Verletzung der Verpflichtungen innerhalb der auf die Beitragsgewährung folgenden fünf Jahre der gesamte Beitrag zuzüglich der gesetzlichen Zinsen rückerstattet werden,

b)  bei Verletzung der Verpflichtungen ab dem sechsten Jahr nach der Beitragsgewährung der Beitrag im Verhältnis zum verbleibenden Zeitraum bis zum Verfall der Bindung rückerstattet werden.

2. Bei Erwerb von Flächen, welche nicht Gegenstand einer Zuweisung sind, und vorbehaltlich der geltenden Bestimmungen für die Fälle von unrechtmäßiger Inanspruchnahme von wirtschaftlichen Begünstigungen wird die Förderung auch bei Nichteinhaltung der in diesen Richtlinien vorgesehenen Bestimmungen widerrufen, im Besonderen,
a) wenn im Falle von Leasing-Investitionen die betreffenden Güter bei Vertragsende nicht an den Begünstigten übertragen werden, wird die gesamte Förderung widerrufen;
b) bei Auflassung der Tätigkeit, bei Konkurs oder bei Abweichung vom ursprünglichen Verwendungszweck der geförderten Flächen vor Ablauf der vorgesehenen Fristen.
3. Die Übertretung der Bestimmungen von lokalen und nationalen Kollektivverträgen, von Bestimmungen zur Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz sowie der Bestimmungen zu Rentenversicherungen für mitarbeitende Familienmitglieder, festgestellt von den dafür zuständigen Strukturen, hat den Widerruf der gesamten Förderung zur Folge.
4. Die Landesregierung kann auf den Widerruf der Förderung verzichten, wenn der Verstoß gegen die Verpflichtungen auf einen Unfall, Krankheits- oder Todesfall, zurückzuführen ist, der die Fortführung der betrieblichen Tätigkeit schwerwiegend und nachhaltig beeinträchtigt. Ebenso kann die Landesregierung in begründeten Fällen, denen eine herausragende und strategische Bedeutung für die Arbeitsplätze und die Wirtschaftsstruktur Südtirols beizumessen ist, auf den Widerruf der Förderung verzichten.
5. Weiters kann in folgenden Fällen vom Widerruf der Förderung abgesehen werden, vorausgesetzt, dass die geförderten Investitionen weiterhin zur Ausübung der betrieblichen Tätigkeit verwendet werden:

a) bei Umwandlung des Unternehmens in ein Industrie-, Handwerks-, oder Handelsunternehmen, sofern die Investitionsgüter auch aufgrund der Förderrichtlinien des Sektors, welchem das Unternehmen nun zugeordnet ist, förderungsfähig sind;

b) „sale und lease-back  Operationen;

c) Zusammenlegung, Abtretung oder Einbringung des Betriebes oder eines Betriebszweiges, einschließlich der geförderten Flächen, unter der Bedingung, dass der Nachfolger die verlangten subjektive Voraussetzungen besitzt und sich verpflichtet, die in diesen Richtlinien vorgesehenen Verpflichtungen zu übernehmen.

 

Artikel 9

Kontrollen

1. In den Gewerbegebieten von Gemeindeinteresse obliegt die Kontrolle über die Einhaltung der Bedingungen und Bestimmungen, welche die Zuweisungen, bzw. das Vertragsverfahren regeln, der Gemeinde.

a)  Für den Fall, dass Verletzungen festgestellt und Sanktionen verhängt werden, teilt die Gemeinde dies dem Land mit.

b)  Die Sanktionen werden von der Gemeinde eingetrieben, wobei jener Betrag, welcher dem Prozentsatz des zurückzuzahlenden Beitrages entspricht, der Landesverwaltung zurückerstattet wird.

2. Um die ordnungsgemäße Durchführung der geförderten Investitionen in den Gewerbegebieten von Landesinteresse zu überprüfen, werden, zusätzlich zu den als zweifelhaft betrachteten Fällen, Stichprobenkontrollen auf mindestens 6% der geförderten Investitionen durchgeführt. Die Auswahl wird nach dem Zufallsprinzip anhand einer Liste aller im Bezugsjahr ausbezahlten Förderungen vorgenommen.
3 Die Kontrolle über die Einhaltung der Auflagen sowie die Eintreibung der Sanktionen obliegt dem Landesamt für Handwerk.
4. Die Begünstigten verpflichten sich, bei sonstigem Widerruf der Förderung, dem Landesamt, bzw. der Gemeinde die Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Überprüfung der Voraussetzungen für die Gewährung der Förderung als notwendig erachtet werden.
 

Artikel 10

Förderungsfähige und nicht förderungsfähige Maßnahmen

1 Übertragungen von Gewerbeflächen unter Verwandten bis zum dritten Grad, Eheleuten und Verschwägerten in gerader Linie, zwischen Partner- oder verbundenen Unternehmen, zwischen Gesellschaft und ihren Gesellschaftern sowie zwischen Gesellschaften, an welchen dieselben Personen beteiligt sind, sind nicht zur Förderung zugelassen.
2. Im Falle der Übertragung von Gewerbeflächen unter Gesellschaften an denen nur teilweise die selben Gesellschafter, bzw. Verwandten oder Verschwägerten bis zum dritten Grad beteiligt sind, kann nur jener Anteil zur Förderung zugelassen werden, welcher der Quote der nicht beteiligten Gesellschafter, bzw. jener Gesellschafter die in keinem Verwandtschaftsverhältnis mit den Gesellschaftern der verkaufenden Gesellschaft stehen, entspricht.
3. Diese Regelungen finden auch dann Anwendung, wenn die Übertragung von Gewerbeflächen zwischen Privaten und Gesellschaften erfolgt sowie im Falle der Finanzierung mittels Leasing.
 

Artikel 11

Wirksamkeit

1. Diese Kriterien gelten für alle Ansuchen betreffend die Förderung in Gewerbegebieten von Gemeinde- und Landesinteresse, die nach Inkrafttreten derselben eingereicht werden.
2. Die für die antragstellenden Unternehmen  vorteilhafteren Bestimmungen sind auch rückwirkend anwendbar.
 

Artikel 12

Begriffbestimmung

Im Sinne dieser Richtlinien bedeutet der Ausdruck:
1.“De-minimis-Förderungen“:
Förderungen von geringer Bedeutung, in Anwendung des EU-Rechts laut Verordnung EG Nr. 1998/2006 der Europäischen Kommission. Unter „De-minimis-Förderungen  versteht man die einem Unternehmen innerhalb eines Zeitraumes von drei Steuerjahren gewährten Förderungen, welche die Gesamtsumme von 200.000 Euro nicht überschreiten und demzufolge den Handel zwischen den EU-Mitgliedsstaaten nicht beeinflussen und die Konkurrenz weder verfälschen noch zu verfälschen drohen. Die jeweilige „De-minimis-Förderung  wird nach vorheriger Feststellung der gesamten demselben Begünstigten in den vorangegangenen zwei Steuerjahren zugesprochenen „De-minimis-Förderungen  gewährt. Die für diesen Zweck in Betracht zu ziehenden Geschäftsjahre sind die für das Unternehmen maßgebenden Steuerjahre.
Das für die Förderung zuständige Amt ist verpflichtet, den Begünstigten darüber zu informieren, dass es sich bei der gewährten Förderung um eine „De-minimis-Förderung  handelt.
„De-minimis-Förderungen  dürfen nicht mit anderen Beihilfen kumuliert werden, die in EU-Freistellungsverordnungen oder in einer von der EU-Kommission verabschiedeten Entscheidung hinsichtlich der besonderen Merkmale eines spezifischen Falles festgelegt sind.
2. Klassifizierung der Unternehmen:
Gemäß Empfehlung der EU-Kommission 2003/361/EG vom 6. Mai 2003 sowie gemäß Beschluss der Südtiroler Landesregierung Nr. 4915 vom 19. Dezember 2005 werden die Unternehmen wie folgt klassifiziert:
2.1 Kleinunternehmen: Unternehmen, das weniger als 50 Personen beschäftigt und einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 10 Mio. Euro erreicht.
2.2 Mittleres Unternehmen: Unternehmen, das mindestens 50 und weniger als 250 Personen beschäftigt und einen Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. Euro oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 43 Mio. Euro erreicht.
2.3 Großunternehmen: Unternehmen, das 250 oder mehr Personen beschäftigt und einen Jahresumsatz von mehr als 50 Mio. Euro oder eine Jahresbilanzsumme von mehr als 43 Mio. Euro erreicht.
3. Ländliche Gebiete:
Folgende Gemeinden werden als ländliche Gebiete eingestuft:
Abtei, Ahrntal, Aldein, Algund (nur Vellau, Quadrathöfe), Altrei, Barbian, Brenner,    Deutschnofen, Enneberg (nur Montal, Tal, Enneberg/Pfarre, Hof, Rara, Les Ciases, Costamesana, Fordora, Frena, Ciaselles, Plaiken, Zwischenwasser, Welschellen, Weitental, Costalungia, Rü, Colac,   Einzelhäuser), Feldthurns, Franzensfeste, Freienfeld, Gais, Glurns, Graun im Vinschgau, Gsies, Hafling,   Innichen,  Jenesien, Karneid, Kastelbell-Tschars, Kastelruth, Kiens, Klausen, Kuens, Kurtatsch a.d. Weinstraße (nur Graun, Penon), Laas, Lajen, Lana (nur Pawigl), Latsch (nur St. Martin am Kofel, Vorhöfe), Laurein, Lüsen, Mals, Martell, Mölten, Moos in Passeier, Mühlbach, Mühlwald, Naturns (nur Nördersberg, Sonnenberg), Natz-Schabs, Niederdorf, Olang, Partschins (nur Sonnenberg, Tabland, Quadrathöfe, Vertigen), Percha, Pfalzen, Pfitsch, Plaus, Prad am Stilfserjoch, Prags, Prettau, Proveis, Rasen-Antholz, Ratschings, Riffian, Ritten, Rodeneck, Sand in Taufers, St. Leonhard in Passeier, St. Lorenzen, St. Martin in Passeier, St. Martin in Thurn, St. Pankraz, Sarntal, Schenna, Schlanders (nur Nördersberg, Sonnenberg), Schluderns, Schnals, Sexten, Sterzing,  Stilfs, Taufers in Münstertal, Terenten, Tiers, Tirol, Tisens, Toblach, Truden, Unsere liebe Frau im Walde–St. Felix, Ulten, Vahrn, Villanders, Villnöß, Vintl, Völs, Vöran, Waidbruck, Welsberg, Welschnofen, Wengen.
ActionActionVerfassungsrechtliche Bestimmungen
ActionActionLandesgesetzgebung
ActionActionBeschlüsse der Landesregierung
ActionAction2024
ActionAction2023
ActionAction2022
ActionAction2021
ActionAction2020
ActionAction2019
ActionAction2018
ActionAction2017
ActionAction2016
ActionAction2015
ActionAction2014
ActionAction2013
ActionAction2012
ActionAction2011
ActionAction2010
ActionAction2009
ActionAction Beschluss Nr. 74 vom 19.01.2009
ActionAction Beschluss Nr. 2 vom 12.01.2009
ActionAction Beschluss Nr. 135 vom 19.01.2009
ActionAction Beschluss Nr. 189 vom 26.01.2009
ActionAction Beschluss Nr. 278 vom 02.02.2009
ActionAction Beschluss Nr. 331 vom 09.02.2009
ActionAction Beschluss Nr. 333 vom 09.02.2009
ActionAction Beschluss Nr. 478 vom 16.02.2009
ActionAction Beschluss Nr. 625 vom 09.03.2009
ActionAction Beschluss Nr. 755 vom 16.03.2009
ActionAction Beschluss Nr. 829 vom 23.03.2009
ActionAction Beschluss Nr. 922 vom 30.03.2009
ActionAction Beschluss Nr. 1150 vom 27.04.2009
ActionAction Beschluss Nr. 1195 vom 27.04.2009
ActionAction Beschluss vom 27. April 2009, Nr. 1181
ActionAction Beschluss Nr. 1196 vom 27.04.2009
ActionAction Beschluss vom 4. Mai 2009, Nr. 1257
ActionAction Beschluss vom 4. Mai 2009, Nr. 1264
ActionAction Beschluss Nr. 1273 vom 04.05.2009
ActionAction Beschluss Nr. 1274 vom 04.05.2009
ActionAction Beschluss Nr. 1438 vom 25.05.2009
ActionAction Beschluss Nr. 1440 vom 25.05.2009
ActionAction Beschluss Nr. 1508 vom 08.06.2009
ActionAction Beschluss Nr. 1510 vom 08.06.2009
ActionAction Beschluss Nr. 1544 vom 08.06.2009
ActionAction Beschluss Nr. 1572 vom 08.06.2009
ActionAction Beschluss vom 15. Juni 2009, Nr. 1600
ActionAction Beschluss Nr. 1588 vom 08.06.2009
ActionAction Beschluss Nr. 1605 vom 15.06.2009
ActionAction Beschluss Nr. 1853 vom 13.07.2009
ActionAction Beschluss Nr. 1816 vom 06.07.2009
ActionAction Beschluss Nr. 1829 vom 13.07.2009
ActionAction Beschluss Nr. 1958 vom 27.07.2009
ActionAction Beschluss Nr. 1977 vom 13.08.2009
ActionAction Beschluss Nr. 2049 vom 13.08.2009
ActionAction Beschluss Nr. 2209 vom 07.09.2009
ActionAction Beschluss Nr. 2201 vom 07.09.2009
ActionAction Beschluss vom 14. September 2009, Nr. 2264
ActionAction Beschluss Nr. 2321 vom 21.09.2009
ActionAction Beschluss Nr. 989 vom 06.04.2009
ActionAction Beschluss Nr. 1027 vom 06.04.2009
ActionAction Beschluss Nr. 2325 vom 21.09.2009
ActionAction Beschluss Nr. 2398 vom 28.09.2009
ActionAction Beschluss Nr. 1060 vom 14.04.2009
ActionAction Beschluss vom 28. September 2009, Nr. 2406
ActionAction Beschluss Nr. 2510 vom 19.10.2009
ActionAction Beschluss Nr. 2740 vom 09.11.2009
ActionAction Beschluss Nr. 2717 vom 09.11.2009
ActionAction Beschluss Nr. 2756 vom 16.11.2009
ActionAction Beschluss Nr. 2780 vom 16.11.2009
ActionAction Beschluss Nr. 2789 vom 16.11.2009
ActionAction Delibera N. 2800 del 23.11.2009
ActionAction Beschluss Nr. 2913 vom 14.12.2009
ActionAction Beschluss Nr. 2916 vom 14.12.2009
ActionAction Beschluss Nr. 2978 vom 14.12.2009
ActionAction Beschluss Nr. 3088 vom 21.12.2009
ActionAction Beschluss Nr. 3167 vom 30.12.2009
ActionAction Beschluss Nr. 3197 vom 30.12.2009
ActionAction Beschluss Nr. 2294 vom 14.09.2009
ActionAction2008
ActionAction2007
ActionAction2006
ActionAction2005
ActionAction2004
ActionAction2003
ActionAction2002
ActionAction2001
ActionAction2000
ActionAction1999
ActionAction1998
ActionAction1997
ActionAction1996
ActionAction1993
ActionAction1992
ActionAction1991
ActionAction1990
ActionActionUrteile Verfassungsgerichtshof
ActionActionUrteile Verwaltungsgericht
ActionActionChronologisches inhaltsverzeichnis