In vigore al

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In vigore al: 04/10/2016

Beschluss Nr. 1254 vom 23.04.2001
Umsetzungsrichtlinien für einige Maßnahmen des ländlichen Entwicklungsplanes des Landes für den Zeitraum 2000-2006

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folgende Umsetzungsrichtlinien für die  Maßnahmen 1, 2, 5 und 8 des ländlichen Entwicklungsplanes des Landes 2000-2006:
 

Maßnahme 1: Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben

Gegenstand der Finanzierung
Ziele der Untermaßnahmen 1 und 2 der Maßnahme 1, sind unter anderem die Finanzierung von Investitionen für den Bau, die Sanierung oder Erweiterung sowie den Kauf landwirtschaftlicher Gebäude für die Viehzucht mit dazugehörigen Strukturen. Unbeschadet der im Plan vorgesehenen Voraussetzungen für die entsprechende Finanzierung, fallen in den Anwendungsbereich des ländlichen Entwicklungsplanes ausschließlich jene Vorhaben, die folgende Investitionen zum Gegenstand haben:

Bau oder Kauf landwirtschaftlicher Gebäude, mit einem Fassungsvermögen von mindestens fünfzehn Großvieheinheiten (GVE),

Sanierung landwirtschaftlicher Gebäude mit einem Fassungsvermögen von mindestens fünfzehn GVE, falls das Ausmaß der entsprechenden Ausgaben jenes der Kosten für einen Neubau mit einem Fassungsvermögen von mindestens fünfzehn GVE erreichen,

Erweiterung landwirtschaftlicher Gebäude, wenn durch die Erweiterung das Fassungsvermögen um mindestens fünfzehn GVE erhöht wird.

 

Maßnahme 2: Niederlassung der Junglandwirte

Voraussetzung für die Gesuchsabgabe
Gesuche um die Gewährung der Förderung für die Erstniederlassung sind vor Abschluss des entsprechenden Kauf-, Schenkungs- oder Pachtvertrages sowie vor Ausstellung des Erbscheines von Antragstellern einzureichen, die das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
 
Beitragsgewährung
Die Voraussetzung ist, dass der Antragsteller nicht nur zum Zeitpunkt der Gesuchsabgabe, sondern auch zu jenem der individuellen Beitragsgewährung das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
 
Eine Übergangsregelung ist für jene Gesuche vorgesehen, die erstmals im Laufe des Jahres 2000 von Antragstellern eingereicht worden sind, die noch nicht das 40. Lebensjahr vollendet hatten; diese Ansuchenden müssen zum Zeitpunkt der individuellen Beitragsgewährung die Altersbedingung nicht mehr erfüllen.
 

Maßnahme 5, Untermaßnahme IA: Investitionen in Urlaub am Bauernhof

Ziel der Untermaßnahme ist die Finanzierung von Investitionen, die den Bau, die Sanierung und Erweiterung von Strukturen für Urlaub am Bauernhof zum Gegenstand haben.
 
Höhe des Beitrages
Für besagte Investitionen dürfen die zur Finanzierung zugelassenen Kosten nicht 80.000 Euro pro Begünstigten und Fünfjahreszeitraum überschreiten.
 
Für Investitionen betreffend denkmal-geschützte oder landschaftsprägende Gebäude oder bei erschwerten Bau-bedingungen dürfen die zur Finanzierung zugelassenen Kosten das Ausmaß von 100.000 Euro pro Betrieb und Fünfjahreszeitraum nicht überschreiten.
Die zur Finanzierung zugelassenen Höchstkosten pro Quadratmeter dürfen die zum Zeitpunkt der Beschlussfassung geltenden Baukosten für den geförderten Wohnbau nicht überschreiten.
 
Voraussetzung
Die Gewährung des Beitrages erfolgt an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, die im Landesverzeichnis für Urlaub am Bauernhof eingetragen sind oder eine provisorische Eignungsbescheinigung besitzen, wenn sie oder am Betrieb mitarbeitende Familienmitglieder eine angemessene berufliche Ausbildung nachweisen können.
 
Der Nachweis über die angemessene berufliche Ausbildung gilt als erbracht durch den erfolgreichen Abschluss einer:

Oberschule, Hochschule oder Universität in den Bereichen Landwirtschaft, Tourismus oder Wirtschaft,

dreijährigen Ausbildung an einer Fachschule für Land- und Hauswirtschaft,

dreijährigen Ausbildung an einer Lehranstalt für Wirtschaft und Tourismus,

fachspezifischen Ausbildung im Rahmen eines Kurses von mindestens 50 Stunden, der von den Fachschulen für Land- und Hauswirtschaft oder von den seitens des Assessorats für Landwirtschaft und Vermögen eigens dafür beauftragten Weiterbildungseinrichtungen organisiert wird.

Besagter Ausbildungkurs umfasst folgende Fächer, für die jeweils maximal zehn Unterrichtsstunden anerkannt werden:

Land- und Hauswirtschaft

Schriftverkehr, EDV

Betriebswirtschaftliche, rechtliche und steuerrechtliche Grundkenntnisse, Buchführung

Marketing, Management

rechtlich-hygienische Grundkenntnisse für die Verabreichung von Speisen und Getränken

Umgang mit dem Gast

Arbeitschutz, Sicherheit am Arbeitsplatz und auf dem Bauernhof, Brandschutz.

Für die fachspezifische Ausbildung kann unter Berücksichtigung der oben angeführten Fächer sowie Unterrichtsstunden auch der Besuch einzelner Kurse anerkannt werden. Die entsprechende Bestätigung muss von den mit der Organisation des obengenannten Kurses beauftragten Fachschulen oder Weiterbildungseinrichtungen ausgestellt werden.
 
Von der Maßnahme Ausgeschlossene
Ausgeschlossen vom Erhalt des Investitionsbeitrages sind:

Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe mit mehr als sechs Hektar Obst- oder Weinbaufläche oder mit mehr als 60 Großvieheinheiten,

Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, die als Freiberufler oder leitende Angestellte tätig sind oder gleichzeitig Inhaber nicht landwirtschaftlicher Betriebe mit Angestellten sind ,

Antragsteller, welche nicht direkt und gewohnheitsmäßig mindestens ein Hektar landwirtschaftliche Nutzfläche bearbeiten.

 

Maßnahme 8:Berufsbildung

Berufsbildungskurse
Die im Rahmen der von der Maßnahme Berufsbildung vorgesehenen Lehrgänge angebotenen Kurseinheiten werden entweder direkt vom Assessorat für Landwirtschaft und Vermögen organisiert oder über Weiterbildungsorganisationen abgehalten, die unter Berücksichtigung der geltenden Bestimmungen über die Vergabe öffentlicher Dienstleistungen vom besagten Assessorat beauftragt werden.
 
Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Region Trentino Südtirol veröffentlicht.