In vigore al

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In vigore al: 04/10/2016

Beschluss Nr. 4618 vom 28.12.2007
Kriterien für die Vergabe von Beiträgen für die Erhaltung und Aufwertung von privaten und kirchlichen Archiven, von geschichtlich wertvollen Bibliotheken und Buchbeständen- Widerruf der eigenen Beschlüsse Nr. 2309 und 2310 vom 07.07.2003

Anlage
 

Anwendungsbereich

1. Die vorliegenden Kriterien regeln die Gewährung von Zuschüssen für die Erhaltung von privaten und kirchlichen Archiven sowie von geschichtlich wertvollen Bibliotheken oder Buchbeständen im Sinne des Art. 30 des Landesgesetzes vom 13. Dezember 1985, Nr. 17, in geltender Fassung.

 

Voraussetzung für die Gewährung von Zuschüssen

1. Zuschüsse werden nur privaten oder kirchlichen Eigentümern, Besitzern oder Verwahrern von Archiven, geschichtlichen Bibliotheken oder Buchbeständen gewährt.

2. Als förderungswürdig gelten Archive oder einzelne Dokumente sowie Bücher oder Bibliotheken, die über 50 Jahre alt und von kultureller oder dokumentarischer Bedeutung sind, beziehungsweise Bibliotheken, die eine größere Anzahl solcher Bücher enthalten, sowie Archive, einzelne Dokumente, einzelne Bücher oder Bibliotheken, die vom Landesarchiv für förderungswürdig erklärt worden sind.

3. Förderungswürdig sind Verzeichnungs- und Katalogisierungsarbeiten, die Restaurierung von Druckwerken, Handschriften und Graphiken, die älter als 50 Jahre und von kultureller oder dokumentarischer Bedeutung sind, sowie archiv- bzw. bibliotheksaufwertende Maßnahmen.

4. Alle Maßnahmen müssen im Voraus vom Landesarchiv bewilligt worden sein.

 

Ansuchen

1. Das Ansuchen muss vom Eigentümer, Besitzer oder Inhaber des Archivs, der Bibliothek oder des Buchbestandes auf eigenen Formular (download unter: http://www.provinz.bz.it/denkmalpflege/1303/downloads/Modulo_richiesta_contributi.pdf) beim Landesarchiv eingereicht werden; folgende Unterlagen sind beizulegen:

a) Kostenvoranschlag
b) Finanzierungsplan.

2. Die Ansuchen sind bis zum 31. März des jeweiligen Jahres beim Landesarchiv einzureichen.

3. Unbeschadet von Artikel 23 des Landesgesetzes vom 13. Dezember 1985, Nr. 17, verpflichtet sich der Antragsteller:

a) das Archiv, die Bibliothek, das einzelne Buch oder das Schriftstück zu erhalten und nach international anerkannten Verzeichnungs- und Katalogisierungsregeln zu erfassen oder zu gestatten, dass das Landesarchiv dies durchführt,

b) den Personen, die zu Forschungszwecken einen begründeten Antrag an das Landesarchiv stellen, die Einsicht in das Archiv, in die einzelnen Bücher oder den Zugang zur Bibliothek zu gewähren;

c) dem Landesarchiv innerhalb von 30 Tagen den Verlust, die Zerstörung oder die Beschädigung sowie die Verlegung des Archivs,  des einzelnen Dokuments, des einzelnen Buchs oder der Bibliothek an einen anderen Ort zu melden,

d) die Restaurierung der beschädigten Archivalien oder Bücher vorzunehmen oder zu gestatten, dass dafür das Landesarchiv sorgt,

e) dem Landesarchiv eine vorhergehende Mitteilung zu machen, falls er beabsichtigt, das Eigentum am Archiv, an der Bibliothek, an einzelnen Dokumenten oder an einzelnen Büchern sowie den Besitz oder die Innehabung von Archiven oder einzelnen Dokumenten bzw. Bibliotheken oder einzelnen Büchern gegen Entgelt oder unentgeltlich anderen zu übertragen,

f) keine Archive, Archivalien, Bücher oder Bibliotheken ohne Bewilligung des Landesarchivs aus Südtirol auszuführen.

4. Die Ansuchen werden vom Landesarchiv bearbeitet. Zu den Ansuchen, deren Annahme das Landesarchiv vorschlägt, verfasst es einen Bericht über die Notwendigkeit und Dringlichkeit der Vorhaben und einen Vorschlag über die Höhe des zu gewährenden Zuschusses.

5. Die Zuschüsse werden von der Landesregierung gewährt

 

Förderungswürdige Vorhaben und Höhe der Zuschüsse

1. Für folgende Maßnahmen können in der jeweils angegebenen Höhe Zuschüsse gewährt werden:

a) Sicherheit des Archivs oder der Bibliothek: für den Einbau von feuersicheren Türen, für Feuerlöschgeräte, Feuermelder sowie Einbruchsalarmanlagen bis zu 60 Prozent der anerkannten Kosten;

b) Einrichtung des Archivs oder der Bibliothek: für feuersichere Schränke, Regale und Archivbehälter bis zu 70 Prozent der anerkannten Kosten;

c) für Ordnungs-, Katalogisierungs- und Verzeichnungsarbeiten und archivgerechtes Verpackungsmaterial bis zu 80 Prozent der anerkannten Kosten;

d) für die Restaurierung von Archivalien, Druckwerken, Handschriften und Grafiken bis zu 80 Prozent der anerkannten Kosten.

 

Leistung ehrenamtlicher Tätigkeit

1. Ein Anteil von höchstens 25% der anerkannten Kosten kann von den in den Bereichen Sozialwesen, Arbeit, Gesundheit, Bildung, Kultur, Sport, Landschafts- und Umweltschutz tätigen Personen und Einrichtungen ohne Gewinnabsicht durch die Leistung ehrenamtlicher Tätigkeit im Sinne des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, Artikel 2 Absatz 1, in geltender Fassung, abgerechnet werden.

2. Beschränkt auf die Dokumentation von Ausgaben für ehrenamtliche Leistungen gemäß Absatz 1, wird ein vertraglicher Stundensatz von 16,00 Euro anerkannt. Dieser vertragliche Stundensatz kann jährlich von der Landesregierung unter Berücksichtigung des ISTAT-Indexes angepasst werden.

3. Im Rahmen der ehrenamtlichen Tätigkeit werden die für die Sitzungen der Kollegialorgane der Organisationen, Vereinigungen und Komitees geleisteten Stunden nicht für die Zwecke des Zuschusses anerkannt.

4. Personen, die ehrenamtlich tätig sind, haben kein Anrecht auf die Vergütung ihrer Leistung.

 

Auszahlung der Zuschüsse

1. Die Auszahlung der einzelnen Zuschüsse erfolgt nach einer Überprüfung der entsprechenden Arbeiten seitens eines Beamten oder einer Beamtin des Landesarchivs.

2. Für die Auszahlung der Zuschüsse legt der Gesuchsteller bzw. die Gesuchstellerin einen entsprechenden Antrag samt Rechnungslegung vor.

3. Der gesamte Zuschuss kann nur dann ausgezahlt werden, wenn Ausgaben für die Durchführung von Arbeiten oder Ankäufe in Zusammenhang mit dem Vorhaben zumindest im Ausmaß der anerkannten Kosten getätigt wurden.

 

Rechnungslegung

1. Die Rechnungslegung besteht aus:

a) einer Liste der Ausgabenbelege;

b) den originalen Ausgabenbelegen bis zur Höhe der anerkannten Kosten. Für die in den Bereichen Sozialwesen, Arbeit, Gesundheit, Bildung, Kultur, Sport, Landschafts- und Umweltschutz tätigen Personen und Einrichtungen ohne Gewinnabsicht können die Belege auf die Höhe des gewährten Zuschusses beschränkt werden. In diesem Fall muss der Gesuchsteller bzw. die Gesuchstellerin zusätzlich eigenverantwortlich erklären, dass die für die Durchführung der Arbeiten anerkannten Kosten zur Gänze bestritten wurden und die entsprechenden Ausgabenbelege vorhanden sind;

c) einem eventuellen detaillierten Verzeichnis der geleisteten ehrenamtlichen Tätigkeiten, welches vom Leistungserbringer bzw. der Leistungserbringerin unterzeichnet sein muss;

d) einer Erklärung des Gesuchstellers bzw. der Gesuchstellerin, aus der hervorgeht:

- dass die vom Gesetz verlangten Voraussetzungen bestehen;

- ob und bei welchen Ämtern oder Körperschaften um weitere Zuschüsse für die selben Arbeiten angesucht wurde, sowie Höhe der gewährten Zuschüsse.

2. Wurde nur ein Teil der geförderten Arbeiten durchgeführt bzw. der Ankäufe getätigt oder wurden die anerkannten Kosten nicht zur Gänze bestritten, so wird ein Betrag ausgezahlt, der im Verhältnis geringer ist als der ursprünglich vorgesehene. Diese Reduzierung wird vom Direktor des Landesarchivs festgelegt.

3. Legt der Gesuchsteller bzw. die Gesuchstellerin innerhalb von 5 Jahren ab dem Zeitpunkt der Gewährung des Zuschusses nicht alle erforderlichen Rechnungsbelege vor, so dass der Zuschuss oder ein Teil davon nicht ausbezahlt werden kann, so widerruft die Landesregierung den nicht ausgezahlten Anteil des Zuschusses.

 

Ausgabenbelege

1. Die Ausgabenbelege müssen;
a)  den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen
b)  auf den Namen des oder der Gesuchstellenden bzw. der Körperschaft ausgestellt sein,

welche die Person gesetzlich vertritt;

c)  bereits bezahlt sein;
d)  sich auf die für die Zuschussgewährung anerkannten Kosten beziehen.
 

Kontrollen

1. Das Landesarchiv führt Stichprobenkontrollen im Ausmaß von mindestens 6% der genehmigten Ansuchen durch.

2. Übersteigen die für die Zuschussgewährung zu Grunde gelegten anerkannten Kosten den Betrag von 50.000.- Euro, so können die Stichprobenkontrollen von verwaltungsexternen Fachleuten durchgeführt werden.

3. Innerhalb 31. Dezember des Jahres, das auf das Jahr folgt, auf welches sich der Zuschuss bezieht, werden die Zuschüsse, die einer Stichprobenkontrolle unterzogen werden, durch Auslosung bestimmt.

4. Die Auslosung wird von einer Kommission durchgeführt, die aus folgenden Personen besteht: Abteilungsdirektor/in oder Stellvertreter/in, 1 Amtsdirektor/in und 1 Verwaltungssachbearbeiter/in der Abteilung für die Sekretariatsaufgaben.

5. Bei den Stichprobenkontrollen wird Folgendes überprüft:

a) vom Gesuchsteller bzw. von der Gesuchstellerin vorgelegte eigenverantwortliche Erklärungen;

b) ob die Arbeiten, für die der Zuschuss gewährt wurde, effektiv durchgeführt und die entsprechenden Ausgaben im Rahmen der anerkannten Kosten vollständig getätigt wurden;

c) Vorhandensein der ordnungsgemäßen Dokumentation zur Abdeckung des Differenzbetrages zwischen dem gewährten Zuschuss und den anerkannten Kosten, falls der oder die Gesuchstellende für die Zuschussabrechnung die Vorlage der Kostenbelege auf den gewährten Zuschuss begrenzt hat.

6. Unbeschadet der vorhergehenden Bestimmungen, kann der zuständige Amtsdirektor bzw. die zuständige Amtsdirektorin weitere Überprüfungen durchführen lassen, die für notwendig erachtet werden.

 

Übergangsbestimmung

1. Diese Kriterien treten am 01.01.2008 in Kraft.

2. Sie gelten für alle Gesuche um die Gewährung von Zuschüssen für die Erhaltung von privaten und kirchlichen Archiven sowie der geschichtlich wertvollen Bibliotheken und Buchbestände, für die zum Zeitpunkt ihres In-Kraft-Tretens noch keine endgültige Entscheidung getroffen wurde.