In vigore al

RICERCA:

In vigore al: 04/10/2016

Beschluss Nr. 626 vom 28.02.2000
Genehmigung der Richtlinien und Kriterien für die Führung und Organisation des Sozialsprengels

Anlage

RICHTLINIEN UND KRITERIEN FÜR DIE FÜHRUNG UND ORGANISATION DES SOZIALSPRENGELS im Sinne des L.G. vom 30.04.1991 Nr. 13, Art. 8, Punkt b in geltender Fassung

 

Art. 1

(Der Sozialsprengel)

1. Der Sozialsprengel ist die Organisationseinheit der Sozialdienste für die Erbringung der sozialen Grundleistungen.

 

2. Unter sozialen Grundleistungen versteht man Information, Beratung und Betreuung sowie entsprechende ergänzende Maßnahmen, die darauf ausgerichtet sind, soziale Benachteiligung und soziale Mißstände vorzubeugen, Notsituationen zu überwinden oder zu entschärfen und die familiäre, schulische, berufliche und soziale Integration zu fördern.

 

Art. 2

(Ziele)

1. Die vorrangigen Maßnahmen des Sozialsprengels beruhen auf der Unterstützung der Familie und der sozialen Einrichtungen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben, auf dem Schutz der Mutterschaft, der Kinder und Jugendlichen, der alten Menschen, der Behinderten und jener Personen, die sich in schwierigen Lebenslagen befinden oder risikogefährdet sind.

 

2. Der Sozialsprengel ist bestrebt, das System der Betreuung nach Kategorien dadurch abzubauen, daß bei  gleichem Bedarf gleiche Hilfe angeboten wird und die Differenzierung der Maßnahmen vom einzelnen Fall abhängt.

 

3. Der Sozialsprengel setzt sich zum Ziel, die Unterbringung in stationären und halbstationären Einrichtungen zu reduzieren.

 

4.  Der Sozialsprengel fördert die Zusammenarbeit der verschiedenen Berufsgruppen und die Integration zwischen den Sozial- und Gesundheitsdiensten, welche im Einzugsgebiet tätig sind.

 

Art. 3

(Leistungen)

1. Der Sozialsprengel gewährleistet einzelnen Personen, der Familie, der Gruppe und der Gemeinschaft soziale Grundleistungen im Bereich der Vorbeugung, Beratung, Betreuung und Integration. Besondere Aufmerksamkeit wird der Information und der Aufnahme des Bürgers in das Betreuungsprogramm gewidmet.

 

2. Der Sozialsprengel erbringt insbesondere  Grundleistungen, welche im Artikel 10 des Landesgesetzes vom 30.04.1991, Nr. 13, vorgesehen sind, und übt die Verwaltungsfunktionen der Gemeinden aus, die diese an die Trägerkörperschaften delegiert haben.

 

3. Die einzelnen Leistungen sind im Leistungskatalog der Sozialdienste aufgelistet und werden gewährt aufgrund von Kriterien und Verfahren, welche von der Landesgesetzgebung oder von den Trägerkörperschaften vorgesehen sind.

 

4. Die Dienstleistungen des Sozialsprengels werden  von den zuständigen Fachkräften erbracht.

 

5. Für Entscheidungen, die einen großen Ermessensspielraum bieten, oder für solche, die sehr komplexe Leistungen betreffen, werden von den Trägerkörperschaften Gruppen von Fachkräften gebildet.

 

Art. 4

(Organisation)

1. Die Leistungen des Sozialsprengels sind  mittels Organisationsformen so zu erbringen, daß größtmögliche Effizienz und Wirtschaftlichkeit gewährleistet  sind.

 

2. Die Tätigkeiten des Sozialsprengels sind auf Einsatzbereiche so zu verteilen, die dem Bürger, der Familie, der Gruppe und der Gemeinschaft koordinierte und integrierte Maßnahmen gewährleisten.

3. In jedem Sozialsprengel sind innerhalb von 6 Monaten folgende Einsatzbereiche zu  aktivieren:

a)     Finanzielle Sozialhilfe,

b)     Hauspflege,

c)     Sozialpädagogische-Grundbetreuung (Jugend- und Erwachsenensektor).

 

4. Jenen Einsatzbereichen, die eine komplexe Organisation erfordern, kann ein Verantwortlicher vorstehen, dem die koordinierte Umsetzung der Maßnahmenkataloge sowie die Überprüfung der Ergebnisse in technischer und wirtschaftlicher Hinsicht obliegt.

 

5. Dem  Leiter eines Einsatzbereichs steht die Vergütung gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften zu.

 

Art. 5

(Sprengelleiter)

1. Die Leitung für den Sozialsprengel wird dem Sprengelleiter übertragen.

 

2. Die Kriterien und Verfahren zur Ernennung des Sprengelleiters sowie die Dauer des Amtes und die entsprechenden wirtschaftlichen und normativen Aspekte werden durch das Bereichsabkommen und die Personalordnung festgelegt.

 

3. Der Sprengelleiter ist für die technischen, verwaltungsmäßigen und wirtschaftlichen Belange verantwortlich, und zwar aufgrund der einschlägigen Rechtsvorschriften, der Programme und der Ziele, die mit dem Direktor der Sozialdienste im Rahmen der zugewiesenen Mittel vereinbart wurden.

Dem Direktor der Sozialdienste obliegt die Planung sowie die Personal- und Betriebsführung.

 

4. Der Sprengelleiter fördert die Maßnahmen zur Unterstützung der Zusammenarbeit mit anderen öffentlichen und privaten, auch ehrenamtlich tätigen Einrichtungen.

 

5. Der Sprengelleiter unterhält regelmäßigen Kontakt mit den Gemeindeverwaltungen, um zu bewirken, daß diese über die Tätigkeiten der Sozialsprengel jederzeit informiert sind und daß das, was von der Gemeinschaft geleistet werden kann, möglichst vorteilhaft eingebunden wird.

 

Art. 6

(Beanspruchung der Leistungen)

1. Die Beanspruchung der Leistungen des Sozialsprengels erfolgt in der Regel auf Antrag des Bürgers; an seiner Stelle können Fürsorge- und ähnliche Institutionen, die die Aufgabe haben, Fälle sozialer Benachteiligung oder sozialer Mißstände zu melden, den Antrag stellen.

 

2. In Fällen, in denen sich der Bürger in sozialer Hinsicht in einer besonders schwierigen oder benachteiligten Lage befindet, werden die Maßnahmen auch von Amtswegen eingeleitet, sofern die Betroffenen rechtzeitig informiert und miteinbezogen werden.

 

Art. 7

(Personal)

1. Die Trägerkörperschaft teilt im Rahmen ihrer Möglichkeiten, das Fach- und Verwaltungspersonal zu, das erforderlich ist, um die im Sprengelplan oder in einem anderen Programm vorgesehenen Maßnahmen zu verwirklichen.

 

Art. 8

(Ehrenamtliche Tätigkeit)

1. Die ehrenamtliche Tätigkeit ist von grundlegender Bedeutung für die Erreichung der Ziele des Sozialsprengels.

 

2. Der Sozialsprengel fördert und hebt die ehrenamtliche Tätigkeit hervor, auch durch die Verwirklichung gemeinsamer Projekte.

 

Art. 9

(Sprengelplan)

1. Die Trägerkörperschaft genehmigt jährlich mit dem Haushaltsvoranschlag den Jahresplan, der unter anderem die angestrebten Ziele sowie die notwendigen Mittel und das erforderliche Personal vorsieht.

 

Art. 10

(Sprengelbericht)

1. Bis zu dem von der jeweiligen Trägerkörperschaft festgesetzten Termin legt der Sprengelleiter dem Direktor der Sozialdienste den Sprengelbericht vor.

 

Art. 11

(Informationen)

1. Der Sozialsprengel ist angehalten, dem Bürger in geeigneter Form Informationen zukommen zu lassen, um den Zugang zu den Leistungen des Sozialsprengels einfach zu gestalten.

 

Art. 12

(Statistische Daten)

1. Der Sozialsprengel ist angehalten, die statistischen Daten so weiterzuleiten, wie es für die Leitung und Verwaltung der Trägerkörperschaft erforderlich ist.

 

Art. 13

(Kosten und Tarife)

1. Die Trägerkörperschaft legt jährlich die Kosten und Tarife für die Leistungen fest, wie dies im Artikel 13 des Landesgesetzes vom 30. April 1991, Nr. 13, in geltender Fassung, vorgesehen ist.

 

Art. 14

(Aufhebung)

1. Die bestehenden Dienstordnungen der Sprengeldienste sind innerhalb 6 Monaten durch die Sprengeldienstordnung zu ersetzen.

 

Art. 15

(Übergangsbestimmungen)

1. Bis der Leistungskatalog der Sozialdienste laut Art. 4 Absatz 3 genehmigt wird, übt der Sozialsprengel die Leistungen aus, wie sie aus den geltenden Dienstordnungen der jeweiligen Sprengeldienste hervorgehen.