In vigore al

RICERCA:

In vigore al: 04/10/2016

Beschluss Nr. 591 vom 23.02.1998
Richtlinien betreffend die Führung, die Tätigkeit und das Personal der Landesnotrufzentrale (abgeändert mit den Beschlüssen Nr. 41 vom 17.02.2000 und Nr. 3871 vom 05.11.2001)

Anlage

RICHTLINIEN BETREFFEND DIE FÜHRUNG, DIE TÄTIGKEIT UND DAS PERSONAL DER LANDESNOTRUFZENTRALE

 

I FÜHRUNG

1. Übertragung

1.1 Die Führung der Landesnotrufzentrale wird dem Sanitätsbetrieb Bozen übertragen.

 

2. Lenkungsausschuß

2.1. Mit der Koordinierung der Landesnotrufzentrale wird ein Lenkungsausschuss betraut, der beratendes Organ der Landesregierung ist.

 

2.2 Der Lenkungsausschuss setzt sich aus folgenden Personen zusammen:

a) Direktor der Abteilung 26 Brand- und Zivilschutz, Vorsitzender,

b)      Direktor des Amtes für Krankenhäuser, Mitglied,

c) Präsident des Weißen Kreuzes, Mitglied,

d) Präsident des Italienischen Roten Kreuzes für die autonome Provinz Bozen, Mitglied,

e) Präsident des Bergrettungsdienstes im Alpenverein Südtirols, Mitglied,

f) Präsident des "Soccorso alpino e speleologico" Sektion Südtirol, Mitglied,

g) Präsident der Landesverbandes der Freiwilligen Feuerwehren Südtirols, Mitglied,

h) Kommandant der Berufsfeuerwehr Bozen, Mitglied,

i) ärztlicher Leiter der Landesnotrufzentrale, Mitglied,

j) Generaldirektor des Sanitätsbetrieb Bozen, Mitglied,

k) Dienstleiter der Landesnotrufzentrale, Mitglied,

l) Vertreter der ladinischen Sprachgruppe wenn die Voraussetzungen gemäß folgendem Absatz 5 gegeben sind, Mitglied,

m) Direktor des Amtes für Zivilschutz, Sekretär.

 

2.3 Der Lenkungsausschuss wird von der Landesregierung ernannt und bleibt für die Dauer der Legislatur im Amt. Für jedes Mitglied wird ein Ersatzmitglied ernannt.

 

2.4 Im Lenkungsausschuß muß die ladinische Sprachgruppe mit einem eigenen Mitglied vertreten sein.

2.5 Falls unter den Personen gemäß Absatz 2, kein Vertreter der ladinischen Sprachgruppe ist, wird hierfür von den im Lenkungsausschuß vertretenen Rettungsorganisationen der Landesregierung ein Vorschlag von drei Personennamen der ladinischen Sprachgruppe unterbreitet.

 

2.6 Den anspruchsberechtigten Mitgliedern des Lenkungsausschusses werden die Entschädigungen und Außendienstvergütungen nach den einschlägigen Rechtsvorschriften entrichtet.

 

3. Aufgaben des Lenkungsausschusses

3.1 Der Lenkungsausschuss ist zuständig für:

a) das Erarbeiten der Richtlinien für die Ausübung der Tätigkeit der Landesnotrufzentrale, sowie für die Koordinierung der Alarm- und Einsatzpläne aller beteiligten Behörden und Rettungsorganisationen,

b) das Festlegen der Aufgaben der Landesnotrufzentrale,

c) den Vorschlag bezüglich des Personalbedarfes,

d) das Erstellen der Richtlinien betreffend die Koordinierung mit der Landeswarnzentrale und mit anderen Diensten,

e) die Begutachtung des Ausbildungsprogrammes für das Personal der Landesnotrufzentrale,

f) Gutachten für die Ausstattungsprogramme der Landesnotrufzentrale,

g) die Begutachtung der Konzepte und Programme für die Betriebstechnik der Landesnotrufzentrale,

h) die Begutachtung der Finanzplanung der Landesnotrufzentrale,

 

3.2 Die Befugnisse gemäß den Buchstaben a), b) und d) des vorhergehenden Absatzes werden in Form eines Voschlages der Landesregierung für deren Genehmigung unterbreitet.

 

II TÄTIGKEIT

4. Aufgaben der Landesnotrufzentrale

4.1 Die Landesnotrufzentrale übernimmt alle Aufgaben des Sanitätsnotrufes "118" einschließlich der Bergrettung und des Feuerwehrnotrufes "115".

 

5. Arbeitsverhältnis

5.1 Der Dienstleiter, die Turnusleiter und die Disponenten gehören dienstrechtlich zum Sanitätsbetrieb Bozen.

 

III PERSONAL

6. Leitung der Landesnotrufzentrale

6.1 Dem Dienstleiter der Landesnotrufzentrale obliegt die operative Führung und Verwaltung im Rahmen der geltenden Bestimmungen. Die Ernennung des Dienstleiters erfolgt durch den Sanitätsbetrieb Bozen aufgrund des Anforderungsprofiles, welches vom Sanitätsbetrieb Bozen im Einvernehmen mit dem Lenkungsausschuß erstellt wird.

6.2 Der Dienstleiter, die Turnusleiter und die Disponenten sind in medizinischen Belangen dem vom Sanitätsbetrieb Bozen ernannten ärztlichen Leiter der Landesnotrufzentrale unterstellt.

 

7. Turnusleitung

7.1 Die Turnusleiter werden vom Sanitätsbetrieb Bozen bestimmt und unter Berufskrankenpfleger mit mindestens dreijähriger Berufserfahrung ausgewählt.

 

8. Ausbildung

8.1 Der für die Ausbildung des Gesundheitspersonals zuständige Landesrat schlägt ein Ausbildungsprogramm vor, das nach positiver Begutachtung durch den Lenkungsausschuß von der Landesregierung genehmigt wird.

 

8.2 Der Dienstleiter organisiert für die Turnusleiter und für die Disponenten den Besuch der Weiterbildungslehrgänge gemäß dem Programm.

 

IV FINANZ- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

9. Finanzierung

9.1 Die notwendigen Gelder für die Führung der Landesnotrufzentrale werden, aufgrund eines Finanzplanes, der vom Lenkungsausschuß begutachtet wird, von der Landesregierung dem Sanitätsbetrieb Bozen zur Verfügung gestellt.

 

10. Übergangsbestimmung

10.1 Für die Disponenten der Einsatzleitzentrale Notfalldienst "118" werden die Bestimmungen gemäß Artikel 16, im Besonderen des Absatzes 3 des Bereichsübergreifenden Kollektivvertrages für den Zeitraum 1997-2000 angewandt.

 

10.2 Die Landesregierung ermächtigt den Sanitätsbetrieb Bozen ihren Stellenplan für die Führung der Landesnotrufzentrale um die notwendigen Stellen zu erhöhen.

 

10.4 Die unbeweglichen Güter, die der Unterbringung der Landesnotrufzentrale dienen verbleiben bei der autonomen Provinz Bozen. Die beweglichen Güter, ausschließlich jener der Bereiche Informatik, Telekommunikation und Notstromversorgung sind dem Sanitätsbetrieb Bozen übertragen.

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