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In vigore al: 04/10/2016

Beschluss Nr. 3944 vom 07.09.1998
Festlegung der Kriterien und Modalitäten für die Gewährung von Beiträgen für die Errichtung und Führung von Pflegezentren für die heimische Vogelwelt (abgeändert mit Beschluss Nr. 4723 vom 3.11.1999)

Anlage

Kriterien und Modalitäten für die Gewährung von Beiträgen für die Errichtung und Führung von Pflegezentren für die heimische Vogelwelt

 
1) Beitragsbegünstigte
Personen, welche zur Errichtung und Führung von Pflegezentren für die heimische Vogelwelt im Sinne von Artikel 19 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 17. Juli 1987, Nr. 14, in geltender Fassung, ermächtigt sind und als Wildbiologe, Tierarzt oder geprüfter Falkner eine besondere Kenntnis auf diesem Sachbereich besitzen, können Beiträge erhalten, wie sie von Absatz 6-bis desselbens Artikels vorgesehen sind.
 
2) Unterlagen
Für die Gewährung der Beiträge ist die Vorlage eines auf Stempelpapier verfassten Gesuches notwendig, in welchem auch Datum und Nummer der Bewilligung zur Errichtung und Führung des Pflegezentrums für die heimische Vogelwelt anzugeben sind.
Wenn der Gegenstand des Beitragsgesuches die Errichtung eines Pflegezentrums für die heimische Vogelwelt darstellt, muß dem Gesuch außerdem beigelegt werden:

- eine Beschreibung der vorgesehenen Baumaßnahmen,

- der Ausgabenvoranschlag in bezug auf die vorgesehenen Baumaßnahmen,

- eine Kopie der Baukonzession oder -ermächtigung, sofern diese für die Durchführung der vorgesehenen Arbeiten notwendig ist.

Wenn der Gegenstand des Beitragsgesuches die Führung eines Pflegezentrums für die heimische Vogelwelt darstellt, muß dem Gesuch außerdem beigelegt werden:

- ein Bericht über die im vorhergehenden Jahr durchgeführte Tätigkeit zusammen mit Angabe der in den einzelnen Bereichen tatsächlich durchgeführten Ausgaben, außer wenn sich das Gesuch auf die Gewährung eines Beitrages für die Führung einer neuen Anlage bezieht,

- ein Bericht über die Tätigkeiten, welche im Bezugsjahr geplant sind, zusammen mit dem entsprechenden Ausgabenvoranschlag,

- die Erklärung, keine andere Begünstigungen jeglicher Art für dieselben Zwecke bei anderen Körperschaften erhalten oder beantragt zu haben.

 
3) Termin für das Einreichen des Gesuches
Das Gesuch muß zusammen mit den unter Punkt 2 angeführten Unterlagen innerhalb 31. März des Bezugsjahres und jedenfalls vor Beginn der Arbeiten vorgelegt werden, falls ein Beitrag für die Errichtung eines Pflegezentrums für die heimische Vogelwelt beantragt wird.
 
4) Bearbeitung des Gesuches
Das Gesuch und die notwendigen Unterlagen müssen beim Landesamt für Jagd und Fischerei in der Abteilung Forstwirtschaft eingereicht werden.
Falls das Gesuch unvollständig ist, fordert der Direktor des Landesamtes für Jagd und Fischerei schriftlich die Einreichung der fehlenden Unterlagen oder Angaben an, wobei jedenfalls eine Frist von höchstens 15 Tagen festgelegt wird.
Das Landesamt für Jagd und Fischerei überprüft die Beitragswürdigkeit der veranschlagten Ausgaben sowie ihre Angemessenheit auch in Bezug auf die vom Antragsteller im Vorjahr ausgeführten Tätigkeiten, sofern es sich nicht um ein Beitragsgesuch für die Führung eines neu errichteten Pflegezentrums für die heimische Vogelwelt handelt.
In der Bewertung der Angemessenheit der veranschlagten Ausgaben für die Errichtung und die Instandhaltung der Zäune muß sich das Landesamt für Jagd und Fischerei an die Beträge halten, welche in dem - von der Fachkommission laut Artikel 2 des Landesgesetzes vom 19. November 1993, Nr. 23, geführten - amtlichen Preisverzeichnis enthalten sind.
 
5) Zugelassene Tätigkeiten
Im Sinne von Artikel 19 Absatz 6-bis des Landesgesetzes vom 17. Juli 1987, Nr. 14, in geltender Fassung, sind für die Gewährung von Beiträgen folgende Tätigkeiten zugelassen:

1. bei Errichtung eines Pflegezentrums für die heimische Vogelwelt die zur Finanzierung zugelassenen Ausgaben für die Errichtung von:

a) Zäunen,

b) Vögelstätten und Volieren,

c) Hinweisschildern und Tafeln,

d) technischen Strukturen zur Untersuchung und Pflege von verletzten Vögeln.

 

2. bei Führung eines Pflegezentrums für die heimische Vogelwelt die zur Finanzierung zugelassenen Ausgaben für:

a) die Instandhaltung von Zäunen;

b) den Ankauf von verschiedenen notwendigen Geräten, die Bezahlung von Versicherungsprämien und der Autosteuern sowie für die Instandhaltung, die Wartung und den Kraftstoff der Dienstfahrzeuge und der zur Verfügung stehenden Maschinen;

c) die Bezahlung der Löhne und der Sozialabgaben für das Personal, von Gebühren, Steuern, Postspesen und Beratungshonoraren sowie für die ordentliche Instandhaltung und den Betrieb der Anlage wie z.B. die Ausgaben für Telefon, Strom, Wasser und Heizung, für die Reinigung, die Mieten und den Wegtransport der Abfälle;

d) Tierarztkontrollen und -untersuchungen sowie für den Ankauf von Medikamenten und anderem sanitären Material, für den Ankauf von Futter und allem anderen, was für die Pflege und für die Haltung der Vögel notwendig ist;

e) die ordentliche Instandhaltung der Vögelstätten und Volieren.

 
6) Allgemeine Kriterien
Um die von Artikel 19 Absatz 6-bis des Landesgesetzes vom 17. Juli 1987, Nr. 14, in geltender Fassung, vorgesehenen Beiträge erhalten zu können, muß sich der Antragsteller außer an die Grundsätze, wie sie im obgenannten Landesgesetz enthalten sind, auch an die Vorschriften und Verbote halten, welche diesbezügliche gesamtstaatliche oder EG-Bestimmungen vorsehen.
Das Landesamt für Jagd und Fischerei überprüft die Übereinstimmung mit diesen Prinzipien und legt dazu Richtlinien fest, falls sie als notwendig erscheinen.
Nach dem Verfall des Termines für die Einreichung der Gesuche für die Gewährung der Beiträge übermittelt das Landesamt für Jagd und Fischerei dem zuständigen Organ im Sinne des Landesgesetzes vom 19. November 1993, Nr. 23, das Gesuch, damit dieses innerhalb der darauffolgenden 60 Tage demselben antragstellenden Amt das eigene Gutachten über die Gewährung der Beiträge ausdrückt und mitteilt. Falls das angerufene Organ innerhalb des obgenannten Termins der Anfrage nicht nachkommen sollte, kann die Landesregierung unabhängig von der Einholung des Gutachtens die entsprechende Maßnahme ergreifen.
 
7) Ausmaß der Beiträge
Für die Errichtung eines Pflegezentrums für die heimische Vogelwelt beträgt die Höhe des Beitrages 90 Prozent der zur Finanzierung zugelassenen Ausgaben.
Für die Führung eines Pflegezentrums für die heimische Vogelwelt beträgt die Höhe des Beitrages 80 Prozent der zur Finanzierung zugelassenen Ausgaben.
Pro Finanzjahr dürfen die im Sinne von Artikel 19 Absatz 6-bis des Landesgesetzes vom 17. Juli 1987, Nr. 14, in geltender Fassung, gewährten Beiträge jedenfalls nicht das Ausmaß von 5 Prozent der Bereitstellung auf dem entsprechenden Haushaltskapitel betreffend Maßnahmen zur Vermehrung und zum Schutz des Wild- und Fischbestandes überschreiten.
Falls im betroffenen Haushaltsjahr nicht die notwendige Verfügbarkeit an Mitteln für die Auszahlung der Beiträge an die Antragsteller in dem Ausmaß besteht, wie es unter Absatz 1 und 2 angeführt ist, wird die Höhe der Beiträge zugunsten der Antragsteller verhältnismäßig vermindert.
 
8) Anzahlungen
Die Beitragsbegünstigten für die Errichtung eines Pflegezentrums für die heimische Vogelwelt im Sinne von Artikel 19 Absatz 6-bis des Landesgesetzes vom 17. Juli 1987, Nr. 14, in geltender Fassung, können sowohl beim Einreichen des Gesuches zur Gewährung des Beitrages als auch nachher um eine Anzahlung im Verhältnis zu den Teilarbeiten, die im Ausgabenvoranschlag vorgesehen und bereits vollendet worden sind, ansuchen.
Die Flüssigmachung des entsprechenden Betrages erfolgt nach Teilabnahme seitens eines Beamten des Landesamtes für Jagd und Fischerei jener Baumaßnahme, auf welche sich der Beitrag bezieht.
 
9) Vorschüsse
Die Beitragsbegünstigten für die Führung eines Pflegezentrums für die heimische Vogelwelt im Sinne von Artikel 19 Absatz 6-bis des Landesgesetzes vom 17. Juli 1987, Nr. 14, in geltender Fassung, können sowohl beim Einreichen des Gesuches zur Gewährung des Beitrages als auch nachher um die Auszahlung eines Vorschusses bis zu 50% des gewährten Beitrages ansuchen.
Die Flüssigmachung des gewährten Beitrages sowie des Restbetrages, wenn Vorschüsse ausgezahlt worden sind, erfolgt in einmaliger Zahlung nach Vorlage der Ausgabendokumentation durch den Begünstigten und nach Überprüfung von deren Ordnungsmäßigkeit durch das Landesamt für Jagd und Fischerei. Was hingegen die Arbeiten betrifft, für welche die Höhe der zur Finanzierung zugelassenen Ausgabe aufgrund des von der Fachkommission geführten amtlichen Preisverzeichnisses bestimmt wird, erfolgt die Flüssigmachung nach Abnahme der entsprechenden Arbeiten.
 
10) Widerruf
Der zu Gunsten eines Begünstigten gewährte Beitrag im Sinne von Artikel 19 Absatz 6-bis des Landesgesetzes vom 17. Juli 1987, Nr. 14, in geltender Fassung, wird vollständig oder teilweise widerrufen, falls der Begünstigte:

- andere Baumaßnahmen oder Tätigkeiten durchführt als jene, für welche der Beitrag gewährt worden ist, bzw. die zur Finanzierung zugelassenen Arbeiten nur teilweise verwirklicht;

- für dieselbe Baumaßnahme oder Tätigkeit andere Beiträge erhalten hat.

 
11) Übergangs- und Endbestimmungen
Die Gesuche für die Gewährung der Beiträge müssen im ersten Anwendungsjahr dieser Kriterien innerhalb von 60 Tagen ab Veröffentlichung der gegenwärtigen Regelung im Amtsblatt der Region Trentino-Südtirol eingereicht werden.
In Abweichung der in Punkt 3 enthaltenen Vorschriften und jedenfalls nur bis zum 31. Dezember 1999 können Beiträge für die Verwirklichung der in Punkt 5.1 genannten Baumaßnahmen auch dann gewährt werden, wenn die Arbeiten bereits vor Einreichung des entsprechenden Gesuches begonnen oder abgeschlossen worden sind. Die Beiträge jedoch, welche im laufenden Jahr im Sinne von Artikel 19 Absatz 6-bis des Landesgesetzes vom 17. Juli 1987, Nr. 14, in geltender Fassung, gewährt werden, können - in Abweichung von Punkt 7 Absatz 3 - jedenfalls nicht in ihrem Gesamtausmaß 5 Prozent der auf dem Kapitel 71910 des Haushaltsvoranschlages des laufenden Finanzjahres vorgesehenen Bereitstellung überschreiten.
Was nicht ausdrücklich von dieser Maßnahme geregelt wird, finden die im Landesgesetz vom 17. Juli 1987, Nr. 14, in geltender Fassung, vorgesehenen Vorschriften Anwendung.